Schlagwort-Archiv: Beleidigung

StGB II: Richterbeleidigung durch Rechtsanwalt, oder: Vergleich mit „Blutrichter“ Roland Freisler

entnommen wikidmedia.org
Lizenz: Bundesarchiv_Bild_151 -17-15, Volksgerichtshof,_Roland_Freisler.jpg

Im zweiten Posting stelle ich dann eine Entscheidung des LG Köln vor, und zwar das LG Köln, Urt. v. 30.01.2026 – 157 NBs 26/25.

Zugrunde liegt dem Verfahren ein Streit um einen Streitwert, der – vorsichtig ausgedrückt – eskaliert ist. Das LG hat folgende Feststellungen getroffen:

„1. Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 beantragte er für seine Mandantin beim Landgericht Siegen Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Person für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen eine Klinik in Siegen zu Fragen eines möglichen Behandlungsfehlers durch die Antragsgegnerin (Az. 2 OH 2/19). Im Wesentlichen ging es um die Fragen, ob bei der Antragstellerin ein pathologischer Zustand vorliege, ob dieser beruhe auf einer durch die Antragsgegnerin durchgeführten Wirbelsäulen-Operation mit Einsetzung eines Implantates und gegebenenfalls welche weiteren Behandlungsmaßnahmen zu welchen Kosten erforderlich und möglich seien, um den pathologischen Zustand zu beseitigen bzw. erfolgreich zu therapieren. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Einholung eines medizinischen Gutachtens Beweis erhoben. Nachdem das Gutachten vorlag, setzte die Kammer den Streitwert vorläufig auf 62.000 € fest. In der Folgezeit wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt und Sachverständige auf Antrag der Antragstellerin mündlich angehört. Sodann fand das selbstständige Beweisverfahren sein Ende und der Antragstellerin wurde Frist zur Klageerhebung gesetzt.

2. Innerhalb der Frist zur Klageerhebung beantragte der Angeklagte sodann für die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person (Az. 2 O 236/21 LG Siegen). Das Hauptsacheverfahren war bei derselben Kammer anhängig wie auch das vorangegangene selbstständige Beweisverfahren; während der gesamten Dauer der Verfahren war der Vorsitz der Kammer besetzt mit Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht B.. Nach entsprechendem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss der Kammer erhob der Angeklagte für die Klägerin im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage, Gegenstand des Klageverfahrens war nun im Wesentlichen der Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, der Antragstellerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden infolge des Behandlungsfehlers zu ersetzen. In dem sodann zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmten Termin, in dem es zu zum Teil hitzigen Wortgefechten zwischen dem Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht B. kam, konnte nicht abschließend verhandelt werden. Der Angeklagte beantragte im Anschluss auf der Basis des im selbstständigen Beweisverfahrens festgesetzten Streitwertes i.H.v. 62.000 € Kostenfestsetzung. Die zuständige Rechtspflegerin legte die Sache der Kammer zur Streitwertfestsetzung vor. Mit Beschluss vom 13.12.2022 setzte die Kammer den Streitwert im laufenden Verfahren sodann vorläufig auf 6.000 € fest. Nachdem die Rechtspflegerin den Angeklagten um entsprechende Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrages gebeten hatte, erklärte dieser am 15.12.2022, dass zunächst nur über dessen – streitwertunabhängigen – Auslagen und Reisekosten entschieden werden solle, den Festsetzungsantrag zu der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr (VV 3100 sowie 3104) stelle er bis zur endgültigen Festsetzung des Streitwerts zurück. Ferner führte er zu der Festsetzung auf 6.000 € aus: „Das ist einerseits gewiss zwar sehr nett und zuvorkommend gegenüber der Klägerin, aber da weiß ich noch nicht, ob ich auf so was Lust habe. Für die Zwischenzeit verstehe ich diese Streitwertfestsetzung auf unter 10 % der bisherigen Wertfestsetzung als das, was sie prozessual ist: vorläufig. (Es wäre gewiss einfacher für uns, wenn die Justiz Rechtsanwälte zur Subventionierung von Bürgerinteressen heranziehen möchte, und würde zu einer höheren Akzeptanz meiner Berufsgruppe führen, wenn auch mal Richter und Sachverständige „streitwertabhängig“ vergütet würden. – Gerade die letzteren werden stets nach Aufwand bezahlt. Dieses Modell könnte ich mir bei PKH-Mandanten auch gut für Anwälte vorstellen; ich nehme dann denselben Stundensatz, wie die Sachverständigen.)“. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wandten sich ebenfalls gegen diese Festsetzung des Streitwertes und legten – jedenfalls unzulässig – Beschwerde ein, die sie in der Folgezeit allerdings zurücknahmen.

3. Mit Schreiben vom 28.04.2023 bat die Rechtspflegerin pp. den Angeklagten in Hinblick auf den Streitwertbeschluss vom 13.12.2022 und die Rücknahme der Streitwertbeschwerde erneut um Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrag vom 24.11.2022. Hierauf antwortete der Angeklagte mit Schriftsatz vom 28.04.2023:

„Sehr geehrte Frau W.,

zu Ihrer Anfrage vom 24.4.2023:

Ich stelle den PKH-Festsetzungsantrag zunächst zurück, bis abschließend über den Streitwert entschieden wurde.

Wahrscheinlich hat Herr B. auch seine netten Seiten, und nur Schwierigkeiten damit, sie zu zeigen, da aus dem kollektiven Unbewussten der deutschen Richterschaft hier und da „dunkle Momente“ in ihm durchbrechen, eine Art „Schatten“:

Auf der Folgeseite platzierte der Angeklagte zwei Schwarz-Weiß-Photos des Präsidenten des NS-Volksgerichtshofs, R. F., sitzend, in Richterrobe, neben denen er zwei Textfelder wie Sprechblasen positionierte; der an der Robe befestigte Adler mit Hakenkreuz ist zwar retuschiert, aber kann nicht verkannt werden.

Im ersten Textfeld schrieb er

„Es gibt hier immer wieder sog. Anwälte, die meinen, sich mit dem RVG wegen PKH an der deutschen Staatskasse bereichern zu können.“

Im zweiten Textfeld schrieb er

„Die Schlange des Bolschewismus lauert überall.

Meine Ermittlungen haben ergeben, was sich hinter RVG und PKH tatsächlich verbirgt:

RechtsVerhinderungsGesinnung und

ProzessKommunismusHeuchelei.

Das internationale Finanzanwaltstum sabotiert darüber lediglich die Rechtsfindung.“

Auf der dritten und letzten Seite seines Schriftsatzes waren zwei weitere Lichtbilder platziert.

Bei dem ersten Lichtbild ist der vorgenannte F. in Uniform stehend offensichtlich bei einer Tischrede zu sehen. In dem neben seinem Kopf befindlichen Textfeld schrieb der Angeklagte

„Daher frage ich euch:

Wollt ihr den totalen Rechtsstaat? Wollt ihr ihn, wenn notwendig, totaler und radikaler, als ihr ihn euch heute auch nur vorstellen könnt?

Seid ihr für die Abschaffung von RVG und PKH?“

Neben die Köpfe der weiteren auf dem Bild sichtbaren Personen platzierte der Angeschuldigte als Denkblasen erkenntliche Textfelder.

In dem einen schrieb er

„Nehmt ihnen alles. Lasst den Anwälten nur noch ein Taschentuch, in das sie hineinweinen können.“

In einem weiteren schrieb er:

„Anwälte… Volksschädlinge“

und direkt daneben in einem weiteren

„Ja. Ja.“

Auf dem zweiten Lichtbild ist wiederum der vorgenannte F. in Richterrobe sitzend zu sehen.

Über seinem Kopf befindet sich eine Denkblase mit dem Text

„Wenn man ihnen nicht mehr als 800kcal/d gibt, verschwindet das Anwaltsproblem von alleine.“

Rechts vom Kopf des F. befindet sich ein weiteres Textfeld mit dem Inhalt

„Streitwert?

Nicht mehr als 6.000 €. Alles andere erschiene völlig willkürlich.“

Das LG hat den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt. Insoweit dann bitte selbst lesen. Ich beschränke mich hier auf den Leitsatz:

Der Vergleich eines Richters mit dem als Inbegriff des nationalsozialistischen „Blutrichters“ geltenden Roland Freisler ist eine Missachtung des Richters und ehrverletzend und als beleidigend anzusehen.

StGB: Zweimal etwas zur Beleidigung vom BVerfG, oder: „faschistoide Anordnungen“/“psychiatrischer Mob“

Ich setze die Berichterstattung dann fort mit Entscheidungen zum StGB. Die Entscheidumgen. die ich dazu heute vorstelle, habe alle etwas mit Beleidigung zu tun.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des BVerfG zur Beleidigung, und zwar mit dem BVerfG, Beschl. v. 11.12.2025 – 1 BvR 986/25 und dem BVerfG, Beschl. v. 16.12.2025 – 1 BvR 581/24. Aber: Ich mache es mir einfach und beziehe mich hier nur auf die PM des BVerfG vom 25.02.2026. In der heißt es zu den beiden Beschlüssen:

„Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen fachgerichtliche Entscheidungen wenden, in denen von ihnen getätigte Äußerungen als Beleidigung bewertet wurden.

Das Verfahren 1 BvR 986/25 (Verfahren I.) betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen, das Verfahren 1 BvR 581/24 (Verfahren II.) ein zivilgerichtliches Verfahren über die Zulässigkeit eines Zustellungsauftrags, den das Oberlandesgericht aufgrund der Annahme eines beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zurückwies.

Die Beschwerdeführer wurden durch die fachgerichtlichen Entscheidungen jeweils in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Fachgerichte haben in beiden Verfahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung der Äußerungen nicht hinreichend beachtet. Weiterhin fehlt es den Entscheidungen an einer kontextspezifischen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen jeweils Betroffenen.

Die Kammer hat die in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht beziehungsweise das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kammer hat nicht entschieden, dass die getätigten Äußerungen keine Beleidigungen darstellen.

Sachverhalte:

Verfahren I.:

Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten des Ausgangsverfahrens, dem Schulleiter des vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Gymnasiums, ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In diesem Zusammenhang bemängelte er in einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021 unter anderem den Ausschluss seines Sohns vom Präsenzunterricht. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden“ (Fall 1).

Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vom Geschädigten mit Schreiben vom 14. September 2021 darüber informiert worden waren, dass nach der zu dieser Zeit aktuellen Corona-VO Schule grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, versandte der Beschwerdeführer noch am selben Tag eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter versehen war. Der Beschwerdeführer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Der Beschwerdeführer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es – gerichtet an den Schulleiter – schließlich wie folgt: „[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“ (Fall 2).

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieser Äußerungen wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Verfahren II.:

Der Beschwerdeführer verfasste ein an eine Rechtsanwältin, die zuvor für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden war, gerichtetes Schreiben. Hintergrund waren stationäre Unterbringungen des Beschwerdeführers in der Psychiatrie. Der Beschwerdeführer war im Verlauf dieser Unterbringungen fixiert worden. Zudem sei er nach seinen Angaben vor Durchführung von Zwangsmaßnahmen wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen ? Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten ? umringt worden. Wörtlich führte der Beschwerdeführer in dem Schreiben unter anderem aus: „Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“

Einen von dem Beschwerdeführer bezüglich dieses Schreibens beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Zustellungsauftrag wies die zuständige Obergerichtsvollzieherin zurück. Der Beschwerdeführer wendete sich hiergegen mit einem Antrag an das Oberlandesgericht, mit dem er die gerichtliche Verpflichtung zur Ausführung des Zustellungsauftrags begehrte. Das Oberlandesgericht wertete die Äußerung als Schmähkritik und wies den Antrag auf Verpflichtung der Obergerichtsvollzieherin zur Ausführung des Zustellungsauftrags zurück. Dieser könne nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher untersagt sei. Danach habe die Zustellung unter anderem von solchen Dokumenten zu unterbleiben, die einen beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt aufweisen würden, was hier der Fall sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Verfahren I.:

Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen werden den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Auslegung des Tatbestands der Beleidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

1. Bezüglich der E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwerdeführer verwendeten Formulierung „faschistoide Anordnungen“, auf die sich die Verurteilung tragend stützt. Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit einer vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail aus dem Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat vorliegend bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Äußerung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

2. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Wertung der Fachgerichte, die Äußerungen in der E-Mail vom 14. September 2021 wiesen einen ehrverletzenden Charakter auf. Es liegt aber ein praktisch vollständiger Abwägungsausfall der Fachgerichte vor, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wird. Es wäre eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn nicht. Nur eine solche hätte hier eine Abwägung der widerstreitenden Interessen entbehrlich gemacht. Soweit das Landgericht – vom Oberlandesgericht unbeanstandet – davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdeführer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte.

Verfahren II.:

Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung nicht gerecht. Eine solche war vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik oder Formalbeleidigung entbehrlich.

1. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts erfolgt keinerlei kontextbezogene Deutung der Äußerung „psychiatrische Mob“. Jegliche Ausführungen dazu, welcher Sinn der Äußerung nach der objektivierten Sicht eines verständigen Rezipienten zugrunde zu legen ist, fehlen. Insoweit setzt sich das Oberlandesgericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von dem Beschwerdeführer verwendete Kollektivbezeichnung auf bestimmte Personen oder eine Personengruppe individualisiert werden kann beziehungsweise welcher konkrete Personenkreis von der Äußerung umfasst war. Die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung hat das Oberlandesgericht auch nicht bei Zurückweisung der Anhörungsrüge vorgenommen, sondern sich insoweit auf Ausführungen zur Definition des Begriffs „Mob“ im Duden und im Fremdwörterbuch beschränkt. Auch insoweit mangelt es an jeglicher kontextbezogenen Deutung.

2. Der Annahme einer Schmähkritik steht jedenfalls entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte. Der Beschwerdeführer bewertete in seinem Schreiben unter anderem das Handeln „der Ärzte“ im Zusammenhang mit den gegen ihn angeordneten Maßnahmen als rechtswidrig. Die Äußerung kann nicht aus diesem Kontext herausgelöst und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden. Sie diente vielmehr erkennbar auch der Kritik an den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmaßnahmen und hatte insofern noch einen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung. Es fehlt auch jede Begründung, warum die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllt sein sollten. Eine Formalbeleidigung liegt auch ersichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht führt allein aus, dass der Begriff „Mob“ als „Abschaum“ oder „Pöbel“ zu verstehen sei. Warum aber der Begriff „Pöbel“ die ? engen ? Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllen soll, wird in der Entscheidung nicht begründet. Das Oberlandesgericht zeigt auch nicht auf, dass der Begriff „Mob“ gemeinhin als Synonym für „Abschaum“ verstanden wird. Mit Blick auf den lateinischen Ursprung (mobile vulgus), der sich wörtlich mit „bewegliche Volksmenge“ übersetzen lässt, und der Entlehnung des Begriffs aus dem Englischen („mob“), der dort eine „aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge“ bezeichnet, erscheint die vom Oberlandesgericht unterstellte synonyme Verwendung der Begriffe „Mob“ und „Abschaum“ fernliegend.

StGB I: Formalbeleidigung eines Polizeibeamten, oder: Äußerung „Scheiß Fotze“ ist Formalbeleidigung

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

In die neue Woche starte ich dann mit zwei StGB-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 16.12.2025 – 204 StRR 478/25 – vor. In ihm geht es um die Frage der Beleidigung eines Polizeibeamten. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte nach Ende eines Fußballspiels im Bereich des Gästeausgangs eines Stadions einen Polizeibeamten, nachdem dieser gegen ihn einen Platzverweis angedroht hatte, mit den Worten „Scheiß Fotze“ bezeichnet, um seine Missachtung gegenüber diesem auszudrücken.

Das LG hatte wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg:

„Bei dieser Bezeichnung handelt es sich, was keiner näheren Erörterung bedarf, um eine ehrverletzende Äußerung der Missachtung.

b) Für die Beurteilung, ob eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung vorliegt, bedarf es jedoch grundsätzlich – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 28.10.2025 zutreffend hinweist – einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des sich Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 GG und der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Ehre des Betroffenen anhand der Umstände des Einzelfalles. Wird allerdings die Menschenwürde eines anderen angetastet, liegt eine Schmähung oder Formalbeleidigung vor, bei der dem Ehrenschutz regelmäßig ohne weitere Abwägung der Vorrang gebührt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 15).

c) Das Landgericht hat – ohne auf diese Abgrenzung einzugehen – die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Scheiß Fotze“ durch den Angeklagten offensichtlich als Formalbeleidigung angesehen und infolgedessen von einer wertenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter abgesehen.

aa) Eine Formalbeleidigung liegt vor, wenn die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 18 ff.; BayObLG, Beschluss vom 09.02.2023 – 203 StRR 497/22 -, juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es sich um Fälle der Formalbeleidigung etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. In diesen Fällen ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 21, 33; BeckOK StGB/Valerius, 67. Ed. 01.11.2025, StGB § 193 Rn. 36).

Der verwendete Ausdruck „Scheiß Fotze“ entstammt zweifellos der Fäkalsprache. Die Bezeichnung des Beamten mit einem solchen eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Begriff bedient sich gerade seiner allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion, um einen anderen Menschen unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Die verwendete Beschimpfung verlässt das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts. Hinzukommt eine an das Geschlecht des Beamten anknüpfende personale Herabwürdigung. Die Beschimpfung wurde in Bezug auf einen männlichen Beamten ausgesprochen, dem damit zum Vorwurf gemacht wird, sich nicht wie ein „echter Mann“, sondern wie eine „Frau“ zu verhalten.

bb) Auch ergibt eine durch den Senat vorsorglich vorgenommene Abwägung der konkreten Umstände, die sich insoweit lückenlos aus den Feststellungen ergeben, dass dem Schutz der personalen Würde des Polizeibeamten der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt und der Schuldspruch wegen Beleidigung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Dabei war zu berücksichtigten, dass die Äußerung spontan erfolgte und sich der Unwille des Angeklagten auch gegen die aus seiner Sicht unerwünschte polizeiliche Trennung von einem gegnerischen Fußballfan richtete. Der Senat hat bedacht, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf und sogar in polemischer Zuspitzung zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 -, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17).

Andererseits war zu bedenken, dass auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des „Kampfs ums Recht“ in eine Abwägung eingebunden bleiben und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlauben. Gegenüber einer auf die Person abzielenden Verächtlichmachung setzt die Verfassung allen Personen gegenüber verfassungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon auch Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung fiel vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Ausdruck unabhängig von seinem auf Kritik an der polizeilichen Maßnahme gerichteten sachlichen Anliegen um eine besonders herabwürdigende Bezeichnung aus dem Bereich der Fäkalsprache handelt. Der darin liegende Angriff gegen die personale Würde des betroffenen Beamten geht über eine auch überspitzte oder polemische Machtkritik weit hinaus. In die Abwägung war auch einzustellen, dass der Angeklagte durch sein vorangegangenes Verhalten einen Platzverweis bewusst selbst provoziert hatte und dass die Äußerung öffentlichkeitswirksam nach Spielende im Bereich des Gästeausgangs des Stadions getätigt wurde. Die Gewichtung dieser festgestellten Umstände ergibt, dass das Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung hinter dem personalen Achtungsanspruch des Polizeibeamten zurücktritt und dem Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.“

BVerfG II: War es Meinungs- oder Kunstfreiheit?, oder: „Ey, Du kleine Fotze!“/“aufgedunsene Dampfnudel“

Bild von Marlon Romanelli auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann eine weitere Entscheidungen aus Karlsruhe vom Schloßplatz, und zwar eine (ebenfalls) wegen nicht ausreichenden Vortrags unzulässige Verfassungsbeschwerde.

Gegenstand des BVerfG, Beschl. v. 09.06.2025 – 1 BvR 2721/24 – ist ein Verfahren mit dem Vorwurf der Beleidigung mit folgendem Sachverhalt:

„Der Beschwerdeführer betreibt einen YouTube-Kanal mit derzeit knapp 600.000 Abonnenten. Dabei bezeichnet er sich als „(…)“ und sieht sich unter diesem Pseudonym als Kunst- und Kultfigur. Er veröffentlicht zahlreiche Video-Kurzfilme mit aktuellen politikkritischen und – nach seinem Verständnis – satirischen Inhalten im Internet. Die drei streitgegenständlichen Videos werden in den Tatbeständen der angegriffenen Entscheidungen näher beschrieben. Sie bestehen jeweils aus einer Collage von verschiedenen Videosequenzen aus Nachrichtensendungen und Filmen, die aneinandergeschnitten sind, sowie Sequenzen, die den Beschwerdeführer in einer Art Studio zeigen, während er die entsprechenden Nachrichten kommentiert. Die streitgegenständlichen Videos beziehen sich auf drei jeweils klar zu identifizierende deutsche Politikerinnen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person aus einem Fahrzeug „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwerdeführer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migrationsbegrenzung in ironischem Ton mit dem Satz „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“.

Das AG hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilt. Das LG hat die Berufung des Beschwerdeführers verworfen. Das OLG hat die Revision dann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer dann eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerügt. So seien unter anderem die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sondern ist von Unzulässigkeit, ausgegangen, weil insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungsfreiheit hinreichend aufgezeigt werde.

Was das BVerfG genau lesen wollte, mag man dem Volltext entnehmen. Allgemein lässt sich das zusammenfassen in folgendem Leitsatz:

Bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen. Soweit das BVerfG für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden.

StGB I: Bundestagsabgeordnete sind „Lobbynutten“ oder: Kopfbild von Adolf Hitler

Bild von 13smok auf Pixabay

Am Dienstag heute dann drei StGB-Entscheidungen, zwei stammen vom BayObLG und eine kommt vom KG.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 16.07.2025 – 206 StRR 205/25, der sich noch einmal zur Beleidigung und zur Volksverhetzung äußert.

In der Entscheidung geht es zunächst darum, dass der Angeklagte mehrere Abgeordnete des Deutschen Bundestages in zwei „Posts“ dadurch beleidigt haben soll (§ 188 Abs. 1 StGB), dass er sie als „Lobbynutten“ bezeichnete. Insoweit ist er vom LG verurteilt worden. Das BayObLG hat ihn aus seine Revision hin dann frei gesprochen:

„a) Das Landgericht geht bereits fehl, indem es die Äußerung des Angeklagten dahingehend auslegt, dieser habe „letztlich die Behauptung aufgestellt, dass die angesprochenen Politiker sich bei ihren politischen Entscheidungen von eigenen finanziellen Interessen und damit von sachfremden Erwägungen leiten lassen“ (UA S. 9). Damit verkennt es die Reichweite des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Eine Trennung von tatsächlichen und wertenden Bestandteilen einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013, 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13, AfP 2013, 389-392, zit. nach juris).

Aus den Feststellungen des Landgerichts zu den inkriminierten beiden „Posts“ ergibt sich, dass der Angeklagte sich mit ihnen drastisch gegen die seinerzeit kontrovers diskutierte Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine aussprach, zu deren Befürwortern er die mit Fotos bzw. einer Karikatur kenntlich gemachten Politikerinnen und Politiker zählte. Auch wenn er im zweiten „Post“ (22:45 Uhr) zur Begründung ihrer Bezeichnung als „Lobbynutten“ niederlegte, dass „diese Schlangen viel Geld für ihre Auftragspropaganda bekommen“, kann daraus keine konkretisierbare Tatsachenbehauptung hergeleitet werden. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig die Meinungsäußerung des Angeklagten, die mithin grundsätzlich dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterfällt.

b) Diese befindet sich – anders als es das Landgericht ausdrückt – nicht „in der Nähe einer Schmähkritik“ (UA S. 10). Selbst eine für sich genommen herabsetzende Äußerung wird zu einer Schmähkritik erst dann, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 –, juris, Rn. 12). Daran fehlt es vorliegend, da sich der Angeklagten offenkundig mit der Haltung der betroffenen Politiker zu Panzerlieferungen auseinandersetzt.

c) Die somit unerlässliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordert regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 –, juris, Rn. 28). Diese führt vorliegend zum Freispruch des Angeklagten.

Zwar ist zuzugeben, dass die sexualbezogene Bezeichnung als „Nutte“ in der Regel so schwer wiegt, dass sie durch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr aufgewogen werden kann. Vorliegend wird jedoch durch das verbundene Wort „Lobby“ deutlich, dass nicht käufliche sexuelle Handlungen gemeint sind. Vielmehr soll die vermeintliche Nähe der betroffenen (männlichen und weiblichen) Politiker zu einer nicht näher benannten „Lobby“ karikiert werden. Gerade weil es an jeglicher Konkretisierung fehlt, von wem die betroffenen Politiker „viel Geld für Auftragspropaganda“ erhalten haben sollen, wird dem unbefangenen Leser deutlich, dass es sich um überspitzte, polemische Äußerungen im politischen Meinungskampf zur seinerzeit auch emotional heftig umkämpften Frage von Kampfpanzerlieferungen an die angegriffene Ukraine handelt (vgl. zur Bezeichnung als „korrupt“: BVerfG, Beschluss vom 4. April 2024, 1 BvR 820/24; NStZ-RR 2024, 168). In diesem konkreten historischen Kontext hält der Senat das Gewicht der dem Angeklagten zustehenden Meinungsäußerungsfreiheit trotz des durchaus auch zur persönlichen Kränkung geeigneten Inhalts der Äußerung als gegenüber der Ehre der betroffenen Politiker und Politikerinnen für noch überwiegend.

Da auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung weitere oder neue Feststellungen zu erbringen vermag, die eine Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Beleidigung begründen könnten, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen (§ 353 Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO).“

Außerdem ist dem Angeklagten das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§§ 86a Abs. 1 Nr. 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB), begangen durch die Verbreitung eines Kopfbildes von Adolf Hitler, vergeworfen worden. Auch insoweit hat das LG ihn verurteilt. Das BayObLG hat auch insoweit aufgehoben. Ihm reichen die Feststellungen des LG nicht. Insoweit verweise ich wegen der Einzelheiten auf den Volltext. Hier stelle ich nur den Leitsatz ein, und zwar:

Zwar wird die Verbreitung eines Kopfbildes von Adolf Hitler in der Regel der Strafbarkeit gem. §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a StGB unterfallen. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind jedoch Fälle, in denen das verbotene Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig zum Zweck der Kritik an der verfassungswidrigen Vereinigung oder der dahinter stehenden Ideologie erfolgt, wenn die Verwendung erkennbar verzerrt, also etwa parodistisch verwendet wird, oder sonst dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft.