Schlagwort-Archiv: Beleidigung

BVerfG II: War es Meinungs- oder Kunstfreiheit?, oder: „Ey, Du kleine Fotze!“/“aufgedunsene Dampfnudel“

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Im zweiten Posting habe ich dann eine weitere Entscheidungen aus Karlsruhe vom Schloßplatz, und zwar eine (ebenfalls) wegen nicht ausreichenden Vortrags unzulässige Verfassungsbeschwerde.

Gegenstand des BVerfG, Beschl. v. 09.06.2025 – 1 BvR 2721/24 – ist ein Verfahren mit dem Vorwurf der Beleidigung mit folgendem Sachverhalt:

„Der Beschwerdeführer betreibt einen YouTube-Kanal mit derzeit knapp 600.000 Abonnenten. Dabei bezeichnet er sich als „(…)“ und sieht sich unter diesem Pseudonym als Kunst- und Kultfigur. Er veröffentlicht zahlreiche Video-Kurzfilme mit aktuellen politikkritischen und – nach seinem Verständnis – satirischen Inhalten im Internet. Die drei streitgegenständlichen Videos werden in den Tatbeständen der angegriffenen Entscheidungen näher beschrieben. Sie bestehen jeweils aus einer Collage von verschiedenen Videosequenzen aus Nachrichtensendungen und Filmen, die aneinandergeschnitten sind, sowie Sequenzen, die den Beschwerdeführer in einer Art Studio zeigen, während er die entsprechenden Nachrichten kommentiert. Die streitgegenständlichen Videos beziehen sich auf drei jeweils klar zu identifizierende deutsche Politikerinnen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person aus einem Fahrzeug „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwerdeführer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migrationsbegrenzung in ironischem Ton mit dem Satz „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“.

Das AG hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilt. Das LG hat die Berufung des Beschwerdeführers verworfen. Das OLG hat die Revision dann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer dann eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerügt. So seien unter anderem die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sondern ist von Unzulässigkeit, ausgegangen, weil insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungsfreiheit hinreichend aufgezeigt werde.

Was das BVerfG genau lesen wollte, mag man dem Volltext entnehmen. Allgemein lässt sich das zusammenfassen in folgendem Leitsatz:

Bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen. Soweit das BVerfG für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden.

StGB I: Bundestagsabgeordnete sind „Lobbynutten“ oder: Kopfbild von Adolf Hitler

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Am Dienstag heute dann drei StGB-Entscheidungen, zwei stammen vom BayObLG und eine kommt vom KG.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 16.07.2025 – 206 StRR 205/25, der sich noch einmal zur Beleidigung und zur Volksverhetzung äußert.

In der Entscheidung geht es zunächst darum, dass der Angeklagte mehrere Abgeordnete des Deutschen Bundestages in zwei „Posts“ dadurch beleidigt haben soll (§ 188 Abs. 1 StGB), dass er sie als „Lobbynutten“ bezeichnete. Insoweit ist er vom LG verurteilt worden. Das BayObLG hat ihn aus seine Revision hin dann frei gesprochen:

„a) Das Landgericht geht bereits fehl, indem es die Äußerung des Angeklagten dahingehend auslegt, dieser habe „letztlich die Behauptung aufgestellt, dass die angesprochenen Politiker sich bei ihren politischen Entscheidungen von eigenen finanziellen Interessen und damit von sachfremden Erwägungen leiten lassen“ (UA S. 9). Damit verkennt es die Reichweite des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Eine Trennung von tatsächlichen und wertenden Bestandteilen einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013, 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13, AfP 2013, 389-392, zit. nach juris).

Aus den Feststellungen des Landgerichts zu den inkriminierten beiden „Posts“ ergibt sich, dass der Angeklagte sich mit ihnen drastisch gegen die seinerzeit kontrovers diskutierte Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine aussprach, zu deren Befürwortern er die mit Fotos bzw. einer Karikatur kenntlich gemachten Politikerinnen und Politiker zählte. Auch wenn er im zweiten „Post“ (22:45 Uhr) zur Begründung ihrer Bezeichnung als „Lobbynutten“ niederlegte, dass „diese Schlangen viel Geld für ihre Auftragspropaganda bekommen“, kann daraus keine konkretisierbare Tatsachenbehauptung hergeleitet werden. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig die Meinungsäußerung des Angeklagten, die mithin grundsätzlich dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterfällt.

b) Diese befindet sich – anders als es das Landgericht ausdrückt – nicht „in der Nähe einer Schmähkritik“ (UA S. 10). Selbst eine für sich genommen herabsetzende Äußerung wird zu einer Schmähkritik erst dann, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 –, juris, Rn. 12). Daran fehlt es vorliegend, da sich der Angeklagten offenkundig mit der Haltung der betroffenen Politiker zu Panzerlieferungen auseinandersetzt.

c) Die somit unerlässliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordert regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 –, juris, Rn. 28). Diese führt vorliegend zum Freispruch des Angeklagten.

Zwar ist zuzugeben, dass die sexualbezogene Bezeichnung als „Nutte“ in der Regel so schwer wiegt, dass sie durch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr aufgewogen werden kann. Vorliegend wird jedoch durch das verbundene Wort „Lobby“ deutlich, dass nicht käufliche sexuelle Handlungen gemeint sind. Vielmehr soll die vermeintliche Nähe der betroffenen (männlichen und weiblichen) Politiker zu einer nicht näher benannten „Lobby“ karikiert werden. Gerade weil es an jeglicher Konkretisierung fehlt, von wem die betroffenen Politiker „viel Geld für Auftragspropaganda“ erhalten haben sollen, wird dem unbefangenen Leser deutlich, dass es sich um überspitzte, polemische Äußerungen im politischen Meinungskampf zur seinerzeit auch emotional heftig umkämpften Frage von Kampfpanzerlieferungen an die angegriffene Ukraine handelt (vgl. zur Bezeichnung als „korrupt“: BVerfG, Beschluss vom 4. April 2024, 1 BvR 820/24; NStZ-RR 2024, 168). In diesem konkreten historischen Kontext hält der Senat das Gewicht der dem Angeklagten zustehenden Meinungsäußerungsfreiheit trotz des durchaus auch zur persönlichen Kränkung geeigneten Inhalts der Äußerung als gegenüber der Ehre der betroffenen Politiker und Politikerinnen für noch überwiegend.

Da auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung weitere oder neue Feststellungen zu erbringen vermag, die eine Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Beleidigung begründen könnten, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen (§ 353 Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO).“

Außerdem ist dem Angeklagten das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§§ 86a Abs. 1 Nr. 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB), begangen durch die Verbreitung eines Kopfbildes von Adolf Hitler, vergeworfen worden. Auch insoweit hat das LG ihn verurteilt. Das BayObLG hat auch insoweit aufgehoben. Ihm reichen die Feststellungen des LG nicht. Insoweit verweise ich wegen der Einzelheiten auf den Volltext. Hier stelle ich nur den Leitsatz ein, und zwar:

Zwar wird die Verbreitung eines Kopfbildes von Adolf Hitler in der Regel der Strafbarkeit gem. §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a StGB unterfallen. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind jedoch Fälle, in denen das verbotene Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig zum Zweck der Kritik an der verfassungswidrigen Vereinigung oder der dahinter stehenden Ideologie erfolgt, wenn die Verwendung erkennbar verzerrt, also etwa parodistisch verwendet wird, oder sonst dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft.

 

 

StGB II: Strafantragsfrist bei Internetbeleidigung, oder: „„kinderspritzarzt Nummer 1, der keine Skrupel kennt“

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Im zweiten Posting dann etwas aus dem Bereich der Beleidigungsdelikte, und zwar den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.03.2025 – 3 ORs 310 SRs 59/25.

Der der Angeklagten zur Last gelegte Vorwurf stammt noch aus der Corona-Zeit. Das AG hatte wegen Beleidigung eines Arztes verurteilt. Nach den Feststellungen des AG hat die Angeklagte am 20.10.2022 gegen 10:57 Uhr als Nutzerin des Twitter-Accounts „pp.“ den Kinderarzt pp. mit den Worten „kinderspritzarzt Nummer 1, der keine Skrupel kennt“ beleidigt und den Hashtag „#Genozid“ angehängt, um ihre Missachtung auszudrücken. Dem Tweet habe sie einen auf BR24 veröffentlichten Beitrag über den Geschädigten mit dessen Bild beigefügt. Die Sprungrevision hatte beim OLG Erfolg.

„1. Ein Verfahrenshindernis liegt entgegen der Auffassung des Verteidigers allerdings nicht vor. Insbesondere fehlt es nicht an einem gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen innerhalb der Frist des § 77b StGB eingegangenen und gemäß § 158 Abs. 2 StPO formgerecht gestellten Strafantrag.

Zwar wurde der in der Hauptverhandlung verlesene Strafantrag erst am 09.01.2023 gestellt, wäh-rend die per E-Mail durch den Geschädigten gestellte Strafanzeige bereits am 07.08.2022 einge-gangen war. Wäre für den Fristbeginn der dreimonatigen Strafantragsfrist nach § 77b Äbs. 1 StGB diese Strafanzeige entscheidend, so wäre die Frist am 09.01.2023 bereits abgelaufen gewesen. Allerdings beginnt der Lauf der Frist erst mit Kenntnis des Antragsberechtigten von der Tat und von der Person des Täters, § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB. Hierzu müssen Tat und Tatbeteiligter so weitgehend konkretisiert sein, dass ein besonnener Mensch in der Lage ist zu beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll (BGH, Beschluss vom 29.10.1998 – 5 StR 288-98 – , NJW 1999, 508, 509). Zwar muss dem Antragsteller nicht zwingend der vollständige Name des Täters bekannt sein. Allerdings muss jedenfalls eine hinreichende Individualisierbarkeit gegeben sein (BeckOK-Dallmeyer, StGB, 64. Edition, Stand: 01.02.2025, § 77b Rn. 4). Diese Voraussetzungen lagen vor dem 09.01.2023 nicht vor,

Anders als vom Verteidiger vorgetragen, sind die hierzu ergangenen Entscheidungen über die hinreichende Erkennbarkeit des Täters bei Verkehrsstraftaten (BayObLG, Beschluss vom 21.07.1993 – 2 StR RR 91/93 -, NStZ 1994, 86; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.1954 – Ws 392/53 -, NJW 1955, 73) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. So ist in diesen Fällen eine gute Individualisierbarkeit bereits durch die Wahrnehmbarkeit eines einzigartigen Kfz-Kennzeichens gegeben. Eine solche Möglichkeit besteht bei einer Kommentierung von Beiträgen in sozialen Netzwerken im Internet gerade nicht. Diese ist gekennzeichnet durch die Nutzung von – nicht zwingend mit dem Klarnamen übereinstimmenden – Profilnamen. Häufig werden Abkürzungen, Verfremdungen des Namens oder gänzliche Fantasienamen kreiert. In vielen Fällen wird auch ge-zielt ein fremder Name benutzt. Allein durch die Kenntnis eines Profilnamens gelingt dem Anzei-geerstatter daher noch keine Individualisierung. Diese kann lediglich durch – den Ermittlungsbe-hörden vorbehaltene – Auskünfte des jeweiligen Plattformbetreibers und anschließende Provider-anfragen erfolgen. Selbst diese führen aufgrund falscher E-Mail-Adressen oder fehlender Zuor-denbarkeit einer Mobiltelefonnummer zu einer bestimmten Person häufig nicht zu der Ermittlung eines Tatverdächtigen. Der Anzeigeerstatter hatte daher bei Kenntnis des Kommentars am 07.08.2022 noch keinerlei Kenntnis über die hinter dem Kommentar stehende Person und auch keine Möglichkeit, diese näher zu identifizieren.

Hinzu kommt, dass der Grund für die geringen Anforderungen an die Kenntnis des Täters in den beiden zitierten Entscheidungen auch darin liegt, dass bei Straßenverkehrsstraftaten die Kenntnis von Namen und Lebensumständen des dem Geschädigten meist unbekannten Täters für die Frage der Antragstellung ohne Bedeutung ist (so ausdrücklich OLG Stuttgart, a. a. 0.). Anders gelagert sind dagegen die Fälle im Internet eingestellter Kommentare. Hier wird für den Anzeigeerstat-ter häufig die Kenntnis des Namens des Täters relevant sein, da entsprechende Kommentare oft durch dem Geschädigten bekannte Personen eingestellt werden, die der Geschädigte möglicherweise nicht anzeigen will. Die Kenntnis des Namens wird für den Anzeigeerstatter daher in der Regel wichtig sein, um herausfinden zu können, ob es sich um eine ihm bekannte oder eine ihm fremde Person handelt. Bei Äußerungen, die wie hier das berufliche Umfeld des Geschädigten betreffen, wird dieses Interesse an der Identität des Täters häufig noch stärker sein. So kann allein bei Kenntnis des Namens herausgefunden werden, ob es sich bei dem Täter um eine dem Anzeigeerstatter eventuell aus dem beruflichen Umfeld bekannte Person handelt. Des Weiteren bleibt es bei Internet-Beiträgen oft nicht bei der einmaligen Einstellung eines Betrages, sondern es kommt zu wiederkehrenden Auseinandersetzungen einer Person mit einem bestimmten Thema. Auch insoweit kann der Anzeigeerstatter nur dann herausfinden, ob es sich bei dem Verfasser um eine Person handelt, die bereits einmal einen Text über ihn verfasst hat, oder eine Person, die er – auch aus diesem Zusammenhang – noch nicht kennt.

Die für Verkehrsstraftaten in der Rechtsprechung teilweise entwickelten Grundsätze sind damit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Besonderheiten der Tatbegehung durch Kommentierungen im Internet berücksichtigend war dem Geschädigten erst zuzumuten, Strafantrag zu stellen, nachdem er von der Polizei nach Abschluss der hierzu getätigten Ermittlungen am 09.01.2023 über den ermittelten Klarnamen der Angeklagten informiert worden war. Der an diesem Tag vom Geschädigten unterzeichnete Strafantrag wurde somit form- und fristgerecht gestellt.

2. Die Revision führt jedoch auf die allgemeine Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, da die Urteilsgründe lückenhaft sind und daher nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einer Erfüllung des Tatbestands der Beleidigung ausgegangen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen tragen den Schuldspruch nicht…..“

Wegen der weiteren Einzelheiten verweise ich auf den Volltext. Hier dazu nur der Leitsatz:

Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung erst dann an, wenn sie keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen.

StGB II: Öffentlichkeit einer Beleidigung der Polizei, oder: „Größere Anzahl“ von Zuhörern/Versammlunng

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Als zweite Entscheidung dann der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.02.2025 – 1 Ss 3/25 – zur Frage der „Öffentlichkeit“ einer Beleidigung und einer damit erhöhten Strafe (§ 185 Abs. 2 StGB). Dazu das OLG:

„(3) Schließlich tragen die Feststellungen des Amtsgerichts auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen sowie Beleidigung in fünf tateinheitlichen Fällen. Insbesondere handelt es sich jedenfalls bei den Bezeichnungen der eingesetzten Polizeibeamten als „Arschloch“ und „Wichser“ (Tat vom 18. März 2023) bzw. „Wichser“ und „Hurensöhne“ (Tat vom 2. April 2023) um dem Tatbestand des § 185 StGB unterfallende Formalbeleidigungen, bei denen die Meinungsfreiheit des Angeklagten hinter den Ehrenschutz der Beamten zurückzutreten hat, ohne dass es insoweit einer Einzelfallabwägung bedurft hätte (vgl. BVerfGE 82, 43, 51; 85, 1, 16; 90, 241, 248; 93, 266, 293 f; 99, 185, 196; Senatsbeschlüsse vom 23. März 2022 – 1 Ss 5/22 – und vom 22. Mai 2023 – 1 Ss 5/23 –).

……

d) Das Urteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil der allein getroffene Strafausspruch an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet.

…….

(3) Hinsichtlich der Strafaussprüche für die Taten vom 18. März 2023 und vom 2. April 2023 unterliegt das angefochtene Urteil deshalb der Aufhebung, weil das Landgericht seiner Entscheidung über den Strafausspruch den erhöhten Strafrahmen des § 185 Alt. 2 StGB zu Grunde gelegt hat, ohne dass die Feststellungen belegen, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Beleidigungen öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wurden.

(a) Für das Vorliegen einer vom Landgericht angenommenen öffentlichen Beleidigung genügt es nicht, dass die ehrenrührige Kundgabe an einem öffentlichen Ort begangen wurde (vgl. zum gleichlautenden Begriff der Öffentlichkeit in § 186 StGB Hilgendorf in LK-StGB, 13. Aufl., § 186 Rn. 13; Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 186 Rn. 19). Von dem Qualifikationstatbestand des § 185 Alt. 2 StGB werden vielmehr nur Äußerungen erfasst, die von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden können (BT-Drs. 19/17741, S. 35; Eisele/Schittenhelm, a.a.O.). Entsprechendes ist für die Tat vom 18. März 2023 bereits deshalb nicht belegt, weil nicht festgestellt ist, dass bei den beleidigenden Äußerungen des Angeklagten über die betroffenen Polizeibeamten hinaus weitere Personen anwesend waren, die die Äußerungen wahrnehmen konnten. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Tat vom 2. April 2023. Auch hier ist die „etwa zehnköpfigen Gruppe von Saarbrücken-Anhängern“ zahlenmäßig umgrenzt. Dass die Gruppenmitglieder durch nähere Beziehungen miteinander verbunden sind, lässt sich anhand der Urteilsfeststellungen jedenfalls nicht ausschließen (vgl. zu insoweit erforderlichen Feststellungen auch KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2024 – (5) 161 Ss 153/22 (33/22) –, juris).

(b) Die landgerichtlichen Feststellungen belegen auch nicht, dass die Tat vom 2. April 2023 „in einer Versammlung“ begangen wurden. Eine Versammlung im Sinne des § 185 StGB ist nur eine räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte größere Anzahl von Menschen (BT-Drs. 19/17741, S. 35; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2024 – (5) 161 Ss 153/22 –, juris zu § 86a StGB). Ein zufälliges zeitweiliges Beisammensein genügt nicht (Eisele/Schnittenhelm in: Schönke/Schröder, StGB, a.a.O., § 187 Rn. 7 unter Bezugnahme auf Sternberg-Lieben, a.a.O., § 90 Rn. 5). Dass die „Gruppe von Saarbrücken-Anhängern“, in der der Angeklagte sich nach dem Fußballspiel auf dem Bahnhofsvorplatz befand, sich mit ihm gezielt zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen hat, ist nicht festgestellt. Hinsichtlich der Tat vom 18. März 2023 scheidet eine Tatbegehung „in einer Versammlung“ mangels Anwesenheit unbeteiligter Dritter von vornherein aus.

(c) Die Wahl des unzutreffenden Strafrahmens zwingt zur Urteilsaufhebung, da der Senat nicht auszuschließen vermag, dass das Gericht bei zutreffender Anwendung des Grundtatbestandes des § 185 StGB mit einer nur halb so hohen Strafobergrenze ein milderes Strafmaß verhängt hätte als unter Zugrundelegung des Strafrahmens Qualifikationstatbestandes.“

Beleidigung I: Politiker auf einem Fahndungsplakat, oder: Bezeichnung u.a. als „Terroristen“, Staatsfeinde“

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Heute dann zum Wochenauftakt zwei Entscheidungen zur Beleidigung.

Zunächst kommt hier der BayObLG, Beschl. v. 12.12.2024 – 203 StRR 599/24 – zur Frage der Beleidigung von Politikern durch Darstellung auf einem Fahndungsplakat, verbunden mit ihrer Bezeichnung als „Terroristen“, Staatsfeinde“, „gesucht“ wegen „organisiertem Verbrechen, Hochverrat, Genozid, Kindesmissbrauch, Volksverhetzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, Erpressung, Nötigung, arglistige Täuschung und andere, schwerwiegenden Straftaten …“ und „Gewalttäter“.

Das BayObLG hat die Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB „gehalten“:

„1. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung setzt voraus, dass im Einzelfall nach den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Angeklagten hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts der jeweils Betroffenen zurücktreten muss.

2. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die private Gestaltung eines Fahndungsaufrufs, verbunden mit der gegen die darin Abgebildeten gerichteten Beschuldigung, schwere Straftaten begangen zu haben, jedenfalls auch eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung darstellen kann (zur Abgrenzung Regge/Pegel in MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 186 Rn. 5 ff.; Hilgendorf in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 185 StGB, Rn. 4 ff.). Die Qualifizierung des Tatrichters, der Fahndungsaufruf stelle sich nach dem Gesamtkontext als Meinungsäußerung dar, trägt der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung Rechnung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 17) und stellt hier sicher, dass die verfahrensgegenständliche Verlautbarung insgesamt am Schutz des Grundrechts von Art. 5 Abs. 1 GG teilnimmt.

a) Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte. Denn anders als bei Meinungen, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (st. Rspr., vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 17 m.w.N.).

b) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt zunächst ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts. Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung. Davon unberührt bleibt, dass der Gesichtspunkt der Machtkritik im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit in die Abwägung eingebunden und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlaubt ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 12 m.w.N.).

3. Dass der Tatrichter hier keine sorgfältige Auslegung der Verlautbarung vorgenommen hat, gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

a) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 206 StRR 343/24 –, juris Rn. 8). Maßgebend ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 15 m.w.N. BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 206 StRR 343/24 –, juris Rn 8). Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor man die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 15 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 206 StRR 343/24 –, juris Rn. 8).

b) Die Auslegung einer Äußerung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kann diese bei vollständigen Feststellungen jedoch auch selbst vornehmen (BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 206 StRR 343/24 –, juris Rn. 8; im Erg. auch BayObLG, Beschluss vom 15. August 2023 – 204 StRR 292/23 –, juris Rn. 27).

c) Danach ist die vom Angeklagten verantwortete Abbildung der Geschädigten mit Portraitaufnahmen und Wiedergabe von persönlichen Daten, gestaltet als Fahndungsplakat, verbunden mit ihrer Bezeichnung als „Terroristen“, Staatsfeinde“, „gesucht“ wegen „organisiertem Verbrechen, Hochverrat, Genozid, Kindesmissbrauch, Volksverhetzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, Erpressung, Nötigung, arglistige Täuschung und andere, schwerwiegenden Straftaten …“ und „Gewalttäter“ von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum bei Facebook nur dahingehend zu verstehen, dass der Angeklagte die Betroffenen mit der Zuschreibung der aufgeführten Straftaten öffentlich verächtlich machen wollte.

4. Der Senat holt die vom Landgericht unterlassene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Ehrschutz der Geschädigten nach (zur Nachholbarkeit vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2023 – 203 StRR 204/23 –, juris Rn. 15).

Auf der einen Seite steht das Interesse des Angeklagten, auf öffentlichen Plattformen seine Meinung über die Geschädigten frei und uneingeschränkt kundtun zu dürfen und als Mittel der Teilnahme an der politischen Willensbildung auch das Mittel der Herabsetzung von gesellschaftlichen Entscheidungsträgern und Personen des öffentlichen Lebens einzusetzen. Die freie Meinungsäußerung ist ein unverzichtbares Element eines demokratischen Rechtsstaats. Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Insofern Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation auch von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 204 StRR 574/21 –, juris Rn. 61 unter Verweis auf BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 30 f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Absatz 2 EMRK).

Auf der anderen Seite haben die Geschädigten dem Angeklagten ungeachtet der von ihnen getroffenen, vom Angeklagten möglicherweise nicht gebilligten Entscheidungen persönlich keinen Anlass gegeben, sie der Begehung schwerer Straftaten zu bezichtigen und Dritte aufzufordern, sie festzunehmen. Der Angeklagte hat zudem mit der Wahl des Veröffentlichungsmediums bewusst seine Einflussmöglichkeit bezüglich der Weiterverbreitung des Fahndungsaufrufs aus der Hand gegeben. Die im Fahndungsaufruf inkludierte, von ihm nicht als frei erfunden gekennzeichnete Beschuldigung, schwere Straftaten wie etwa Kindesmissbrauch begangen zu haben, könnte zudem von einzelnen rechtlich unbedarften Lesern dahin gehend verstanden werden, dass sie auf Tatsachen basiert. Der Senat stellt in die Abwägung auch ein, dass ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern im öffentlichen Interesse liegt, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BayObLG, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 204 StRR 574/21 –, juris Rn. 62 unter Verweis auf BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32). Der Aufruf zur Festnahme ist schließlich geeignet, die Betroffenen in die Gefahr einer Handgreiflichkeit zu bringen.

5. Der Senat ist hier zu der Entscheidung gelangt, dass dem Schutz der personalen Würde der drei Betroffenen der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt und dass der Schuldspruch wegen Beleidigung in drei Fällen im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.“