Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Vermögen II: Arrest über ca. 25 Mio EUR bei BtM, oder: Aus der Tat Erlangtes/“Spesengelder“

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Im Mittagsposting stelle ich eine Entscheidung des KG vor, und zwar den KG, Beschl. v. 05.03.2026 – 5 Ws 44/26. In der Entscheidung geht es um den Fortbestand eines Arrestes. Das AG hatte in einem BtM-Verfahren einen Arrest über 23.400.000,00 EUR angeordnet. Das LG hat dann einen Rechenfehler korrigiert und auf 25.740.000,00 EUR festgesetzt. Das KG hat den Arrestbetrag dann auf: 378.550,00 EUR reduziert.

Hier die Leitsätze des KG-Beschlusses – Rest dann bitte selbst lesen:

1. Die Entscheidung über den Vermögensarrest unterliegt im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und darüber hinaus hinsichtlich der notwendigen dringenden Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung vorliegen, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht.

2. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte.

3. Für medizinisches, ordnungsgemäß kontrolliertes und erlaubterweise eingeführtes Cannabis ist der zivilrechtliche Eigentumserwerb möglich, weil der Stoff im Rahmen des [Konsumcannabisgesetzes] verkehrsfähig ist. Ansonsten fallen Betäubungsmittel Cannabis außerhalb des von den zuständigen Stellen streng überwachten Handels zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bereits ihrem Wesen nach unter ein Einfuhr- und Verkehrsverbot.

4. Spesengelder, also Gelder, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, sind Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB und nicht Erlangtes im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB.

5. Bei der Frage, ob und inwieweit es unbillig ist, einen Rechtsmittelführer mit den gerichtlichen Auslagen des Verfahrens und seinen eigenen notwendigen Auslagen zu belasten, kommt es entscheidend auf das Maß (Gewicht; Umfang) des erreichten Teilerfolgs und darauf an, ob er die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon so wie die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte. Das Kriterium, ob der Beschwerdeführer die Entscheidung der Vorinstanz hingenommen hätte, ist aber nicht das einzige und kann hinter dem Umfang des Teilerfolges, der letztlich erzielt wurde, zurücktreten, sofern dieser – wie hier – groß genug ist.

Vermögen I: 4 x taugliche Einziehungsobjekte, oder: Geldwäsche, erweiterte Einziehung, Mittäter, Lohn

entnommen openclipart.org

Zum Wochenbeginn gibt es heute am Montag Entscheidung zur Einziehung und zum Arrest. An sich würde dazu ja besser „vermögensabschöpfende Maßnahmen“ passen, aber das ist ein wenig lang.

Zunächst stelle ich hier drei Entscheidungen vom BGH und eine vom LG Koblenz vor. Es gibt allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass dieser bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Allein für sich betrachtet belegt Mittäterschaft keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB.

Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren in der Regel nicht aus dieser her und können daher grundsätzlich nicht Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein.

Arbeitslohn ist kein der Einziehung unterliegender Tatlohn oder Tatertrag.

Sonntagswitz: Zum Gallimarktssonntag noch einmal Kirmes- und Jahrmarktswitze

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Und da heute der 518. Gallimarkt endet, gibt es hier noch einmal Jahrmarkt-/Kirmeswitze, und zwar:

Ein Catcher presst vor seinem Publikum eine Zitrone aus und bietet 500 EUR, wer noch einen Tropfen herausholt.

Ein schmächtiger älterer Herr meldet sich und schafft tatsächlich noch zwei Tropfen.

Auf die erstaunte Frage nach seinem Beruf antwortet er: „Ich bin Finanzbeamter!“


Die drei Stufen des Jahrmarktbesuches:

1. Wie schön, endlich wieder ein Jahrmarkt!

2. Ernsthaft? 4 EUR für eine Bratwurst?

3. Wenn mich noch einer hier anrempelt, hau ich ihm eine rein!


Auf dem Jahrmarkt bietet ein Mann einen Papagei an: “Wenn Sie am linken Bein ziehen, dann sagt er „Guten Morgen!“. Wenn Sie am rechten Bein ziehen, dann sagt er „Guten Abend!”

Ein Passant fragt: “Und wenn ich an beiden Beinen ziehe?”

Der Papagei krächzt: “Dann kippe ich von der Stange, du Dummkopf!”


Und dann noch:

Schneewittchen, Superman und Pinocchio gehen auf den Jahrmarkt.

Sie kommen zu einem Zelt mit einem Poster „Wettbewerb für die schönste Frau der Welt“. Schneewittchen geht rein und kommt bald freudestrahlend wieder raus: „Erster Preis.“

Als nächstes kommen sie zu einem Zelt „Wettbewerb für den stärksten Mann der Welt“. Superman geht rein und ist bald wieder draußen: „Kein Problem, erster Preis.“

Schließlich kommen sie zu einem Zelt „Wettbewerb für den größten Lügner auf der Welt“. „Das ist für mich“, sagt Pinocchio und geht rein. Nach einer Weile kommt er raus, sichtlich enttäuscht: „Verdammt, wer ist Donald Trump?“

Wahrscheinlich bekomme ich jetzt ein Einreiseverbot in die USA. 🙂

Wochenspiegel für die 42.KW, mit Homeoffice, Cookie, Führerschein, Weihnachts-, Kindergeld, Längenzuschlag

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Dann ist hier am Sonntagsmorgen der Wochenspiegel, und zwar für die 42. KW/2026. Ich weise heute dann auf folgende Beiträge hin:

  1. Mietwagen nach Unfall: „Fracke“ statt Schwacke

  2. Fahrverbot trotz Abgabe eines alten Führerscheins verbüßt

  3. Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Versicherungsnehmer trägt überhöhte Werkstattkosten

  4. Überwachung im Homeoffice: Was Arbeitgeber kontrollieren dürfen – und was nicht

  5. Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt: Wenn die Vertragsklausel den Arbeitgeber nicht schützt

  6. Kindergeld künftig auch ohne Antrag – Modernisierung beschlossen

  7. Cookie-Banner auf dem Prüfstand

  8. OLG München: kein Anspruch auf Löschung & Unterlassung eines Hinweises in einer Onlinebewertungsdarstellung zu einem Unternehmen, in dem Anzahl von gelöschten Bewertungen aufgrund von Beschwerden des Unternehmens angegeben wird, nach Art. 17 DSGVO

  9. Unabhängiger Gutachter bei Behandlungsfehlern: Wie finden, was kostet es?

  10. und aus meinem Blog ist es dieses Mal ein Gebührenbeitrag, was sehr selten ist, und zwar: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, oder: Nicht rechtskräftige Entscheidung in der Datenbank

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Und dann habe ich noch den VG Schleswig, Beschl. v. 07.04.2026 – 6 B 17/26. Mal eine ganz andere Thematik, die für mich nämlich besonders interessant ist. Daher habe ich den Beschluss mit Freude zur Kenntnis genommen.

Es geht um die Frage der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Es handelt sich zwar nicht um eine Entscheidung zu § 353d StGB, aber immerhin 🙂 . In der Entscheidung geht es um die Veröffentlichung eines Teileröffnungsbeschluss des LG Flensburg. Das VG hat das LG Flensburf verpflichtet, den in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein oder auf anderem Wege der Öffentlichkeit und damit dem Antragsteller, der u.a. Chefredakteur einer Zeitschrift und Buchautor ist. Nun, ist das nicht unbedingt das Bloggen und das Veröffentlichen von Entscheidungen, die Kollegen mir zugeschickt haben, aber nochmals immerhin 🙂 . Ich bin mal gespannt, ob das Land Schleswig-Holstein die Entscheidung schluckt.

Hier die Leitsätze des Beschlusses:

1. Die verfassungsunmittelbare Pflicht eines jeden Gerichts zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen erstreckt sich auch auf nicht rechtskräftige Entscheidungen.

2. Veröffentlichungswürdig sind alle grundsätzlichen bzw. zumindest das Allgemeininteresse berührenden Rechtsstreitigkeiten. Die Konkretisierung allgemein anerkannter Rechtssätze oder deren Anwendung auf bis dahin weniger im Blickfeld stehende Sachverhalte kann einen eigenständigen Beitrag zur Fortentwicklung des (Richter-)Rechts liefern und damit grundsätzliche Bedeutung haben.

3. § 353d Nr. 3 StGB steht der Publikation eines Teileröffnungsbeschlusses nicht entgegen.

4. Ein veröffentlichungswüdriger Teileröffnungsbeschluss ist in einer öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank zu veröffentlichen, um das Angehörige der Presse treffende Risiko einer Strafverfolgung wegen § 353d Nr. 3 StGB zu vermeiden.

Und: Schönen Gruß an die StA Köln: In eigener Sache: Einstellen eines Beschlusses aus dem Ablehnungsverfahren strafbar?, oder: StA Köln kneift