Archiv des Autors: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

StGB II: Voraussetzungen für eine „Bedrohung“, oder: Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens

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Und dann im zweiten Posting noch einmal etwas vom BGH, nämlich der BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – 3 StR 304/25.

Das LG hatte den Angeklagten im Oktober 2022 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dieses Urteil hatte der BGH mit dem BGH, Beschl. v. 30. April 2024 – 3 StR 90/23 mit den Feststellungen aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das LG den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Hiergegen die Revision des Angeklagten, die nur einen Teilerfolg hatte. Der BGH hat Urteil des LG im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte in Tötungsabsicht die Wohnung der Nebenklägerin auf. Nachdem er die Tür eingetreten hatte, trat er der im Badezimmer befindlichen Nebenklägerin entgegen, richtete frontal vor ihr stehend eine Schusswaffe auf sie und drückte ab. In seiner Erregung verzog er den Schuss, sodass das Projektil die Nebenklägerin verfehlte. Mit fortbestehendem Tötungswillen schlug der Angeklagte sodann mit der Waffe mehrfach auf den Kopf der Nebenklägerin ein, ließ jedoch nach einigen Schlägen, nicht ausschließbar aus autonomen Motiven, von ihr ab.

Das Landgericht hat die Tat rechtlich gewertet als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, strafbar gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2, Nr. 5, § 241 Abs. 2, § 52 StGB.

II.

1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keine weiteren Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.

Während die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtlicher Überprüfung standhält, unterliegt der Schuldspruch in Bezug auf die angenommene tateinheitliche Strafbarkeit wegen Bedrohung mit einem Verbrechen der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

„Soweit die Kammer hingegen eine tateinheitliche Begehung wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB angenommen hat, indem der Angeklagte die geladene Schusswaffe bewusst auf die Nebenklägerin richtete (UA Bl. 79), begegnet diese Annahme durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne des § 241 Absatz 2 StGB bedroht hat. Unerheblich ist daher auch, ob durch einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten die grundsätzlich auf Konkurrenzebene verdrängte Bedrohung wieder auflebt (UA Bl. 80).

aa) Eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394 Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1961 – 1 StR 288/61, BGHSt 16, 386; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 241 Rn. 4). Ein Drohen kann daher nur als ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden, sodass im Beginn der Verwirklichung eines Geschehens selbst – hier durch das Vorhalten der Schusswaffe und die gezielte Schussabgabe – nicht zugleich seine Ankündigung liegen kann (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 4 StR 418/18, BeckRs 2018, 33703; Beschluss vom 8. Juni 1984 – 2 StR 293/84, NStZ 1984, 454; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 241 Rn. 5; Schluckebier in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 241 StGB Rn. 37).

bb) Ein über die Begehung der versuchten Tötungshandlung hinausgehendes Verhalten, in welchem möglicherweise eine Drohungshandlung liegen könnte, belegen die Feststellungen nicht. Den Feststellungen lassen sich weder eine Äußerung des Angeklagten noch eine zeitlich länger andauernde Zäsur zwischen dem Vorhalt der Waffe und der Schussabgabe entnehmen, die eine über die bloße Tatbegehung hinausgehende Handlung belegen könnten. Nach den Feststellungen ging der Angeklagte wortlos auf die Nebenklägerin zu und schoss – ebenfalls wortlos – auf die frontal vor ihm stehende Nebenklägerin (UA Bl. 14).“

Dem schließt sich der Senat unter Berücksichtigung des vorliegend fehlenden eigenständigen Unrechtsgehalts der Bedrohung an. Der Schuldspruch war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

2. Der Strafausspruch ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Es ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der angenommenen Strafbarkeit nach § 241 Abs. 2 StGB auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.“

StGB I: Gewerbsmäßigkeit ist persönliches Merkmal, oder: Eigennütziges Handeln/Vermögenszufluss an sich

Geldautomat, Gewinn

Heute stelle ich dann StGB-Entscheidungen vor.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 02.09.2025 – 3 StR 152/25, in dem sich der BGH noch einmal kurz zu den Voraussetzungen der „Gewerbsmäßigkeit“ äußert. Die damit zusammenhängenden Fragen sind wegen der in der Regel an die Gewerbsmäßigkeit geknüpften Qualifizierung und der sich daraus ggf. ergebenden höheren Strafe in der Praxis von nicht unwesentlicher Bedeutung.

Hier hatte das LG drei Angeklagte wegen der Herstellung unrichtiger Impfausweise u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision von zwei Angeklagten hatte nur geringfügig Erfolg. Erfolg hatte aber die Revision des Angeklagten M.:

„a) Die Annahme des Landgerichts, der vorgenannte Angeklagte habe in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung geleistet, ist bezüglich der Gewerbsmäßigkeit durchgreifend rechtsfehlerhaft.

aa) Diese setzt stets ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Vermögenszufluss an sich selbst. Sie ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; deshalb kann der Gehilfe nur dann nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelte (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 ? 3 StR 343/20, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Oktober 2019 ? 3 StR 521/18, BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 3 Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 ? 5 StR 413/18, NStZ 2019, 277; vom 26. Februar 2014 ? 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 f.; jeweils mit mwN).

bb) Diese Vorgaben hat das Landgericht nicht bedacht. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in den vorgenannten Fällen einen eigenen Vorteil erlangte oder anstrebte. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Angeklagte erhielt zwar für jeden durch ihn veräußerten Impfausweis eine Entlohnung. Jedoch beschränkte sich seine Förderungshandlung in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe auf die Errichtung einer neuen Produktionsstätte. Nach den Feststellungen sollte er auch nicht generell und unabhängig von eigenen Verkäufen am jeweiligen Gewinn beteiligt werden.

b) Der Angeklagte ist daher in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe der Beihilfe zur Urkundenfälschung unter Erfüllung des Regelbeispiels der Bandenmäßigkeit gemäß § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2, § 27 StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend wie aus der Beschlussformel ersichtlich (§ 354 Abs. 1 StPO), wobei es entbehrlich ist, die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.“

Pflichti III: Niederlegung eines Wahlmandats, oder: Überflüssiger Beschluss des AG Amberg

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Und dann noch zum Tagesschluss der AG Amberg, Beschl. v. 21.11.2025 – 6a Gs 3066/25, den man gut in die Rubrik „Kreativität kennt keine Grenzen“ abspeichern könnte. Aber das wäre im Grunde dann doch zu viel Ehre für den Beschluss.

Folgender Ausgangspunkt: Der Mandant des Kollegen war in anderer Sache inhaftiert. Er bitte den Kollegen um Verteidigung in dem weiteren Ermittlungsverfahren. Der beantragt seine Beiordnung, wobei es zu einem Tippfehler kommt. Denn es wird nicht auf „§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO“ hingewiesen, sondern auf „§ 140 Abs. 5 StPO“. Der entscheidende Richter beim AG Amberg erkennt das und es kommt zu folgender Begründung des Ablehnungsbeschlusses:

„Im Hinblick darauf, dass § 141 StPO von einem unverteidigten inhaftierten Beschuldigten ausgeht, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung hier nicht vor, da eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung im Antrag fehlt und der Beschuldigte insofern nicht als unverteidigt gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 141 Rn 4). Das Recht zur Verteidigung des Beschuldigten war zu keiner Zeit beschnitten. Überdies ist dem Gericht der Bestellungsgrund des „§ 140 Abs. 5 StPO“ unbekannt.“

Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich.

Ich hatte gedacht, die Frage der Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Niederlegung des Wahlmandats sei geklärt (siehe dazu z.B. LG Bochum, Beschl. v. 17.2.2025 – 11 Qs 4/25; LG Passau, Beschl. v. 26.1.2021 – 1 Qs 6/21; AG Schwerin, Beschl. v. 25.8.2021 – 36 Gs 1449/21). In Amberg offenbar aber nicht. Da macht man es sich und anderen schwer.

Und offenbar hat der entscheidende Richter auch den offensichtlichen Schreibfehler beim Bestellungsgrund nicht erkannt. Der liegt aber wegen des Sachverhalts auf der Hand. Und wenn er ihn erkannt hat, fragt man sich, was die „Anmerkung“ soll. Die ist überflüssig. Zudem: Wenn man sich mal gerichtliche Entscheidungen anschaut: Da gibt es zum Teil häufig Schreibfehler. Wenn man die jeweils „anmerken“ würde. Also: Überflüssig wie ein Kropf.

Ich bin gespannt, was das LG Amberg sagt/macht. Denn der Kollege hat Rechtsmittel eingelegt.

 

 

Pflichti II: Bestellung wegen Verbrechensvorwurf? oder: Beurteilungsspielraum des ERi für Anfangsverdacht?

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Im zweiten Posting stelle ich den LG Dresden, Beschl. v. 27.11.2025 – E 17 Qs 60/25 – vor. Es geht um die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers – insofern nichts Neues aus dem Osten. Aber das LG macht Ausführungen zu den Befugnissen des Ermittlungsrichters, und zwar.

Zur Last gelegt wurde dem ehemaligen Beschuldigten ein Verbrechen Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB. Mit der Begründung war die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO beantragt worden. Der Ermittlungsrichter hatte abgelehnt mit der Begründung: Kein Anfangsverdacht. Das geht – so das LG Dresden – so nicht:

„2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Da das Ermittlungsverfahren gegen den vormaligen Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.11.2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, konnte die Beiordnung nur rückwirkend erfolgen. Eine rückwirkende Bestellung ist ausnahmsweise jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und eine rechtzeitige Entscheidung unterblieben ist.

So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Ermittlungsverfahren am 09.10.2025 lag dem Beschwerdeführer mit dem Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen zur Last. Dieser Umstand begründet einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Dem seinerzeit Beschuldigten wurde überdies der Tatvorwurf telefonisch bekannt gemacht. Über den Beiordnungsantrag wurde entgegen § 141 Abs. 1 StPO nicht unverzüglich entschieden. Zwar muss eine Beiordnung nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dabei steht dem Ermittlungsrichter weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen zu. Infolgedessen hätte die Pflichtverteidigerbestellung bereits am 22.10.2025 erfolgen müssen. Einer Überzeugung des Amtsgerichts Dresden, ob tatsächlich ein Anfangsverdacht vorliegt, bedurfte es dementsprechend nicht.

Eine Beiordnung konnte auch nicht aufgrund § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO unterbleiben. Diese Ausnahmeregelung nimmt bereits systematisch nur Bezug auf die in § 141 Abs. 2 StPO normierte Verpflichtung zur Beiordnung von Amts wegen, d. h. ohne bzw. unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschuldigten. Darauf deutet bereits der Gesetzeswortlaut (“… wenn beabsichtigt ist …“) der naturgemäß nur aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Rahmen der sie treffenden Amtspflicht beantwortet werden kann. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung der Norm auf alle Fälle der Beiordnung auf Antrag des Beschuldigten aus, wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Denn die wirksame Ausübung des Antragsrechts des Beschuldigten würde insoweit unter den Vorbehalt einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft gestellt, die außerhalb der Kenntnis und Einflussnahme des Beschuldigten liegt. Dies würde der beabsichtigten Stärkung seiner Rechtsstellung durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.10.2019 zuwiderlaufen.“

Pflichti I: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere der Tat/Rechtsfolgen, Betreuer, Beweislage

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Heute gibt es Entscheidungen, die sich mit dem Pflichtnerteidiger befassen. Die haben sich in den letzten Wochen angesammelt .

Hier kommen zunächst die Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Ich stelle – wie gehabt – nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.

2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.

Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

1. Ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

2. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger wegen der Bedeutung der Sache beizuordnen, wenn die Verurteilung im Verfahren zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen würde.