Schlagwortarchiv: RVG-Rätsel

Ich habe mal eine Frage: Wie rechne ich meine Tätigkeiten zum Arrest ab?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann die Gebührenfrage am Freitag, die heute mal wieder aus der Anwaltsgruppe stammt:

„Ich hätte da gern mal ein gebührenrechtliches Problem.

Folgende Konstellation: Die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren gegen meine Mandantin wegen des Vorwurfs der Geldwäsche. Sie habe von ihrem Ehemann € 10.000,- auf ihr Konto überwiesen bekommen und dieser Betrag stamme aus einer Betrugstat. In diesem Verfahren ergeht ein Arrestbeschluss nach 111 e StPO in Höhe von € 10.000,-

Das Ermittlungsverfahren wird (vor meiner Beauftragung) nach § 170 II StPO eingestellt und gegen die Mandantin von der StA ein selbständiges Einziehungsverfahren am AG beantragt. Der Arrestbeschluss wurde nicht aufgehoben. Ich habe beantragt den Antrag auf selbständige Einziehung als unzulässig zurückzuweisen und parallel dazu Beschwerde gegen den Arrestbeschluss (in dem bereits eingestellten Verfahren) eingelegt. Das AG hat den Antrag auf selbständige Einziehung- entsprechend meinem Antrag – als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Verfahren hab ich abgerechnet.

Der Beschwerde gegen den Arrestbeschluss hat das AG nicht abgeholfen. Das LG hat den Arrestbeschluss dann aufgehoben.

Jetzt war ich in dem ursprünglichen Verfahren vor der Einstellung nicht tätig. Die päpstlichen Ausführungen besagen, dass 111 d StPO (und das müsste m.E. dann auch für 111 e gelten) bei VV 4142 nicht erwähnt und daher nicht anwendbar seien. Das müsse bei der Gebühr der Verteidigung berücksichtigt werden. Da war ich aber wiederum vor Einstellung definitiv nicht tätig. Man helfe mir gerne vom Schlauch.“

Ich hatte dazu eine Rückfrage:

„Nur, dass ich es richtig verstehe: Es geht um die Abrechnung der Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem in dem ursprünglichen Verfahren erlassenen Arrestbeschluss? Und: Das selbständige Einziehungsverfahren ist abgerechnet?

Und abgerechnet werden soll gegenüber wem?“

Darauf ist dann als Antwort gekommen:

„,,,, genau so ist es. Abgerechnet werden soll gegenüber der Staatskasse. Der Beschluss des LG hat Kosten und Auslagen der Staatskasse auferlegt.“

Lösung zu: Ich habe dann mal eine Frage: Was ist mit den Reisekosten nach Umzug des Mandanten?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Und dann noch die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag. Da hatte ich gefragt: Ich habe dann mal eine Frage: Was ist mit den Reisekosten nach Umzug des Mandanten?

Meine Antwort ist kurz und knapp ausgefallen, und zwar:

„Moin, ja (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rdn 269).“

Und wem das zu knapp ist, der kann das bitte <<Werbemodus an>< bei Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, nachlesen, den man hier bestellen kann 🙂 <<Werbemodus aus>>.

 

Ich habe dann mal eine Frage: Was ist mit den Reisekosten nach Umzug des Mandanten?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die RVG-Frage, die heute mal wieder aus der FB-Gruppe kommt:

„Dazu habe ich eine Frage: Ich bin als Pflichtverteidiger beigeordnet am AG X, dies ist mein Kanzleisitz. Es geht um ein Verfahren beim Jugendrichter.

Der Mandant zieht danach um und das Verfahren wird an das AG Y verwiesen, Distanz zwischen X und Y sind ca. 100km.

Stehen mir nun die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld zu für die Hauptverhandlung am AG Y? Der Mandant möchte gerne bei mir bleiben.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht der Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Hier dann noch am Montagnachmittag die Lösung zur Freitagsfrage: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht der Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme?

Geantwortet hatte ich wie folgt:

„Moin,

verstehe ich nicht: Was hat das mit § 49 RVG zu tun?

Im Übrigen: Ja. Rechtsprechung finden Sie bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 112.“

Und bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 112 – den Kommentarg kann man übrigens hier bestellen – ist zitiert:

„Wird ein Vorführungshaftbefehl (z.B. § 230 StPO) vollstreckt (dazu LG Berlin, RVGreport 2011, 262), befindet sich der Angeklagte ebenso „nicht auf freiem Fuß“ wie der nach §§ 127 Abs. 1, 127b StPO vorläufig Festgenommene (KG, StraFo 2006, 472 = RVGreport 2006, 310 = AGS 2006, 545; StraFo 2007, 482 = RVGreport 2007, 463 = AGS 2008, 31; AGS 2008, 32; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023. 195; AG Tiergarten, AGS 2010, 73).“

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht der Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann zum Schluss heute folgende Gebührenfrage:

„Moin

und hier bitte diese kleine Fachfrage:

§ 49 RVG Haftzuschlag auch bei polizeilicher Festnahme und anwaltlicher Tätigkeit in diesem Zeitpunkt?
Owohl dann später weder Vorführungsantrag noch HB folgen?

Besten dank schon jetzt und frdl. koll. Grüße …..“