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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zählt das „Selbstlesen“ bei der Hauptverhandlungsdauer?

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Und dann noch die Rätsel-Lösung zu Ich habe da mal eine Frage: Zählt das „Selbstlesen“ bei der Hauptverhandlungsdauer?. Das hatte ich am vergangenen Freitag gefragt.

Hier dann meine Lösung:

„Das ist kein Fall der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG. Wie soll das gehen? Das ist überhaupt nicht kontrollierbar.

Man muss die aufgewendete Zeit ggf. über eine Pauscsvergütung nach § 51 RVG abrechnen bzw. versuchen abzurechnen.

Dazu gibt es Rechtsprechung, u.a. des KG. Steht im RVG-Kommentar.“

Und die erwähnte KG-Entscheidung ist: KG, Beschl. v. 07.05.2012 – 1 Ws 31/12. Dazu geäußert haben sich auch: OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131 und OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2017 – 2 AR 40/17.

 

Ich habe da mal eine Frage: Zählt das „Selbstlesen“ bei der Hauptverhandlungsdauer?

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Und dann – nach so viel Pauschgebühr 🙂 – noch die Gebührenfrage, und zwar:

„In der RVG Bibel habe ich nichts gefunden, vielleicht hatte das aber schon mal jemand:

Gem. Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG sind Unterbrechungen von mehr als einer Stunde von der Terminsdauer abzuziehen. Die mögliche Nutzbarkeit oder nicht der länger als 1 Stunde dauernden Unterbrechung soll nach der Änderung des Gesetzes grds. keine Rolle mehr spielen.

Wie ist es aber, wenn das Gericht die HV zur Durchführung eines Selbstleseverfahrens unterbricht? Klar, keine Hauptverhandlung, aber irgendwie ein „Surrogat“, wenn ich das Zeug lese, damit es in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden muss.

Ich fürchte aber, der Wortlaut des Gesetzes sticht…“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist auch die Nr. 4142 VV RVG angefallen?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist auch die Nr. 4142 VV RVG angefallen?

Darauf hatte ich wie folgt geantwortet:

„Die Nr. 4143 VV RVG setzt jein förmliches Adhäsionsverfahren voraus. Ggf. kann es Probleme mit der Beiordnung geben. Aber BGH hat die ja wohl nicht mehr. Steht alles im RVG-Kommentar.

Wenn Sie zur Einziehung beraten haben, sollte die Nr. 4142 VV RVG angefallen sein. Siehe auch dazu der Kommentar.“

Ja, steht in der Tat alles in unserem RVG-Kommentar, den man <<Werbemodus an>> hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>. Der ist zwar bereits 2021 erschienen, aber immer noch aktuell, denn viel hat sich seitdem im RVG nicht getan. Und es wird sich m.E. auf absehbare Zeit nicht viel tun. das KostRÄndG 2025 ist durch das Scheitern der Ampel „Schnee von gestern“. Und eine neue Regierung wird sicherlich in der ersten Zeit nicht gerade die Anwaltsgebühren erhöhen. Ist ein unschöner Zustand, aber leider nicht zu ändern.

 

Ich habe da mal eine Frage: Ist auch die Nr. 4142 VV RVG angefallen?

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Und dann zum Tagesschluss das „Gebührenrätsel“ am Freitag, und zwar heute wie folgt:

„Mein Mandant erbringt im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 20.000 € . Wegen des vollständigen Ausgleichs des materiellen Schadens in Höhe von ca. 13.000 € unterbleibt eine Einziehung.

Ich würde gerne forsch 4143 VV RVG ( TOA, ein Adhäsionsverfahren gab es nicht) UND 4142 VV RVG geltend machen. Habe ich Recht ?

Anwaltliche Mitwirkung ist problemlos zu bejahen.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist der „flüchtige“ Mandant „nicht auf freiem Fuß“?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist der „flüchtige“ Mandant „nicht auf freiem Fuß“?

Ich hatte auf die Frage dem befreundeten Kollegen folgende Antwort gegeben:

„Moin,

zu der Frage gibt es keine Rechtsprechung.

Aber ich meine, dass die Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG da vom Wortlaut nicht passt. Er ist ja frei :-).

Aber wie immer: Nur ein Versuch macht kluch.“

Als ich jetzt diesen Beitrag vorbereitet habe, bin ich im RVG-Kommentar bei Vorbem. 4 VV noch einmal auf die Passage zum „offenen Vollzug“ gestoßen. Da heißt es:

„Der Zuschlag fällt auch dann an, wenn sich der Beschuldigte/Mandant im sog. offenen Vollzug befindet (KG, StraFo 2007, 483 = AGS 2007, 619 = RVGreport 2007, 462 = StRR 2007, 359 = JurBüro 2007, 644; OLG Jena, AGS 2009, 385 = NStZ-RR 2009, 224 [Ls.]; [inzidenter] OLG Stuttgart, AGS 2010, 429 = RVGreport 2010, 388; LG Aachen/AG Aachen, AGS 2007, 242 = RVGreport 2007, 463 = StRR 2007, 40; Burhoff, AGS 2023, 147; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn 46; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 4 Rn 50; a.A., aber unzutreffend AG Osnabrück, AGS 2006, 232). Auch dann liegen nämlich grds. Erschwernisse vor, da auch dieser Mandant sich z.B. nicht ungehindert zum Verteidiger begeben kann.“

Im Hinblick darauf kann man es ja mal versuchen. Ich rechne allerdings nicht damit, dass der Kollege Erfolg haben wird. Aber bei Gericht und auf hoher See weiß man ja nie…. 🙂