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Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich das Erinnerungs-Beschwerdeverfahren ab?

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Und dann vor dem 3. Advent noch die Gebührenfrage. Die stammt heute aus eine RVG-Gruppe des IWW-Verlages, wo ich Mitglied bin und gelegentlich mal vorbei schaue. Das werden dann auch – allerdings seltener – mal Fragen zu den Teilen 4 und 5 VV RVG gestellt. Hier ist/war dann mal die folgende:

„Abrechnung:

Wir haben den Mandaten in einem strafrechtlichen Verfahren vertreten, er wurde verurteilt und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Dafür hat er eine Kostenrechnung von der Staatsanwaltschaft erhalten, gegen die wir Erinnerung eingelegt haben.

Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen, dagegen haben wir sofortige Beschwerde eingelegt, daraufhin wurde die Kostenrechnung teilweise korrigiert.

Die Abrechnung für das Strafverfahren ist klar. Aber wie rechnen wir das Erinnerungs-Beschwerde-Verfahren ab?

Ist das eine gesonderte Angelegenheit? Wenn ja, Strafvollstreckung oder Forderungsangelegenheit?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich meine „Pflicht-Vergütung“ nun noch geltend machen?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich meine „Pflicht-Vergütung“ nun noch geltend machen?

Und hier die Antwort:

„Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Vergütung und der Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren sind unterschiedliche An-sprüche (BVerfG, StraFo 2009, 274 = JurBüro 2009, 418 = NJW 2009, 2735 = StV 2010, 87; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 2011, 34; LG Magdeburg, RVGreport 2014, 343). D.h., dass Sie Ihren auf der Beiordnung beruhenden Anspruch aus § 45 RVG ohne Probleme geltend machen können. Der Mandant kann nur keinen Anspruch auf Erstattung von Wahlanwaltsgebühren geltend machen (falls Sie die bei ihm abgerechnet haben).W

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich meine „Pflicht-Vergütung“ nun noch geltend machen?

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Und heute dann mal wieder im Gebührenrätsel eine Frage auf der Verteidigergruppe, und zwar:

„Einstellung nach 153 und Auslagentragung: Beiordnung als Pflichtverteidiger ab dem vorbereitenden Verfahren, da Mandant in Haft war. Einstellung nach 153, da geringe Schuld im Fall 1 Verurteilung bestünde.

Die notwendigen Auslagen werden nicht der Staatskasse auferlegt, unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls.

Heißt das, dass ich die Gebühren, trotz Beiordnung nicht mit der Staatskasse abrechnen kann?

Gibt es in diesem Fall eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Kostentscheidung. Wenn ja, im eigenen Namen oder des Angeklagten?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich in einer „Rechtshilfesache“?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich in einer „Rechtshilfesache“?

Nun, die Antwort auf die Frage hängt m.E. ein wenig in der Luft. Denn der Kollege hatte leider auf meine Nachfrage, was genau er mit „“Rechtshilfesache“ meint, nicht mehr geantwortet. es gibt m.E. zwei Möglichkeiten:

  • Hat das „Verfahren“ ein AR-Aktenzeichen dann handelt es sich um ein sonstiges Verfahren bzw. ggf. ein Rechts- und Amtshilfeersuchen. Für dieses Verfahren dürfte der Bezirksrevisor zu Recht auf Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG verwiesen haben.
  • Handelt es sich hingegen um ein Verfahren nach dem IRG – also Auslieferungsverfahren – dann gilt Teil 6 VV RVG und es wird im Zweifel – so die h.M. – nur die Nr. 6101 VV RVG angefallen sein (vgl. dazu Anwaltsvergütung im Auslieferungsverfahren nach dem IRG – auf meiner HP.
  • Eins ist auf jeden Fall sicher: Gebühren nach Teil 4 VV RVG sind m.E. – Stand der knappe Sachverhalt – auf keinen Fall angefallen.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich in einer „Rechtshilfesache“?

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Und dann noch das Gebührenrätsel, und zwar heute wieder aus der „Strafverteidigergruppe“. Da ist gefragt worden:

„Ich stehe in Punkto Gebühren mal wieder im Nebel.

In einer Rechtshilfesache (Anklage in der Türkei) wurde ich vom AG pp. als Pflichtverteidiger – die Verhandlungsfähigkeit des Mandanten ist aus psychologischen Gründen äußerst zweifelhaft – beigeordnet.

Im Termin erklärte ich für meinen nicht erschienen Mandanten, dass er keine Erklärungen abgeben werde.

Dann beantragte ich (Ende April) die Kostenfestsetzung:

4100 € 176,00, 4106 € 145,00, 4107 € 242,00, 7002 € 20,00, 7000 € 31,30, AVP € 12,00, 19% € 119,00 = € 745,30

und bekomme nach nur knapp 6 Monaten das hier:

„…. wird auf Ihren Kostenfestsetzungsantrag Bezug genommen

Die Akte wurde am 25.09.2025 zum Bezirksrevisor zwecks Anhörung übersandt

Nach Rückkehr erging folgende Stellungnahme des Bezirksrevisors

Vorliegend ist aufgrund der Beiordnung nach § 140 Abs 1 Nr. 10 StPO lediglich die Gebühr VV 4301 Nr 4 RVG in Höhe von 220,00 EUR entstanden, da es sich um eine Enzeittätigkeit handelt (vgl Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht: NK-GK/Thomas Stoltenwerk, 3. Auflage 2021. Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) Anlage 1 zu § 2 Abs. 2) Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG Nr. 4300-4304 Rn 17)

Hierbei handelt es sich um eine unechte Terminsgebühr (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht. NK-GK/Thomas Stollenwerk, 3. Auflage 2021, Teil 1 RVG, Anlage 1 (§ 2 Abs. 2) Teil 4 VV RVG Vorbemerkung 4 Rn. 38).

Weitere Gebühren in Form einer Grundgebühr, Verfahrensgebühr oder Terminsgebühr fallen nicht an.

Die Mehrwertsteuer reduziert sich entsprechend.

In Burhoff/Volpert 6. Aufl. habe ich zu „Rechtshilfeverfahren“ nix gefunden.

Weiß da wer, ob der Bezirksrevisor richtig oder daneben liegt?