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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Nach Verbindung mit oder ohne Zuschlag?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Nach Verbindung mit oder ohne Zuschlag?

Hier meine Antwort:

„Moin,

mit Verbindung gibt es nur noch ein Verfahren, in dem die vier anderen Verfahren „aufgegangen“ sind.

In dem einen Verfahren kommt der Mandant in Haft, nur in dem Verfahren entsteht daher der Haftzuschlag. Die anderen Verfahren gibt es nicht mehr. In denen auch nachträglich kein Haftzuschlag mehr entstehen.

Folgt m.E. aus der Kommentierung im Hinweis bei Burhoff/Volpert, RVG Vorbem. 4 VV Rn. 105.“

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Ich habe da mal eine Frage: Nach Verbindung mit oder ohne Zuschlag?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:

„….

Leider habe ich im Standardwerk von Detlef Burhoff nichts gefunden, vielleicht habe ich auch nur an der falschen Stelle gesucht. Folgende Konstellation:

Mandant kommt zu mir mit 4 Anklagen, ich zeige mich in allen Verfahren an, beantrage Akteneinsicht und Beiordnung. Ich bekomme die Akteneinsicht in allen Verfahren, danach werden Verfahren 1-4 verbunden, Verfahren 1 führt. Dann werde ich beigeordnet, also kein Fall der Erstreckung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG, so dass ich 4-mal Grund- und 4-mal die Verfahrensgebühr abrechnen kann. Ein paar Tage nach der Beiordnung kommt der Mandant in U-Haft. Kann ich nun in allen 4 Sachen den Zuschlag ansetzen oder nur in Verfahren 1? Ich tendiere zu Letzterem, möchte aber auch kein Geld verschenken.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Deckelt eine pauschale Vergütungsvereinbarung die Erstattung?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Deckelt eine pauschale Vergütungsvereinbarung die Erstattung?,  eingestellt.

Zu der hatte ich dann an den Fragesteller zunächst auch noch eine Rückfrage, und zwar:

„Mir ist der Sachverhalt nicht ganz klar.

1. Sie haben eine VV? Welchen Inhalt hat die? Umfasst die auch die Tätigkeiten betreffend die Nr. 4142 VV RVG.

2. Wenn Sie zur Nr. 4142 VV RVG etwas vereinbart haben: Liegt das unter den gesetzlichen Gebühren?

3. Wenn ich es richtig verstehe: Der Mandant ist frei gesprochen worden, also gibt es einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse?

4. Was und warum (siehe 3) wird dann noch nach dem StrEG geltend gemacht?“

Darauf habe ich folgende Antwort erhalten:

„Kein Problem, entschuldigen Sie die wohl verwirrende Darstellung:

zu 1.: Die Vergütung erfolgte aufgrund einer vereinbarten Pauschale; nicht nach RVG

zu 2.: Die Gesamtvergütung liegt unter den gesetzlichen Gebühren; 4142 war zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht im Fokus

zu 3.: Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; der Vermögensarrest aufgehoben

zu 4.: Nach StrEG soll nun der Vermögensschaden für die Verteidigung gegen den Vermögensarrest geltend gemacht werden.

Daher die Fragen: Sind die zu erstattenden Verteidigerkosten die tatsächlich vereinbarten Kosten nach VV oder nach RVG? Falls nach RVG, gedeckelt durch VV?“

Und ich habe darauf dann folgende antwort gegeben:

„Moin, danke.

Also: Das ist kein Gebührenrecht, sondern eben StrEG, also nicht so meine Domäne.

Aber: M.E. kann der Mandant nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren verlangen. Wenn hier die vereinbarte Vergütung darunter liegt, dann ist es doch eine allgemeine Frage des Schadensrechts, ob er mehr verlangen kann. M.E. nicht. Insoweit ist doch kein Schaden eingetreten – bitte aber Vorsicht – ist Zivilrecht J

Es sei denn, Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die VV die Tätigkeiten betreffend den Arrest nicht erfasst hat. Ob das ggf. gehen würde, kann ich so nicht sagen.“

Ich habe da mal eine Frage: Deckelt eine pauschale Vergütungsvereinbarung die Erstattung?

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Und dann noch die (Gebühren)Frage, und zwar heute:

„….. bitte erlauben Sie, dass ich eine vergütungsrechtliche Frage an Sie richte. Vermutlich ist die Antwort einfach, doch scheine ich den Wald vor lauter Bäumen nicht zu sehen:

Für meinen Mandanten habe ich bereits die Erstattungspflicht aus der Staatskasse feststellen lassen. Zugrunde lag eine, nicht mehr zu trennende, Verteidigung gegen den Hauptvorwurf der Geldwäsche, aber auch und gerade gegen die Anordnung des Vermögensarrests. Der Gegenstandswert beträgt einige Millionen, so dass die Gebühr nach 4142 deutlich 5-stellig ist (auch bei Anwendung von 2/3, wie es herrschende Meinung zu sein scheint – auch wenn mich das in der Sache nicht überzeugt).

Nun zu meiner Frage: Ist die Erstattung durch das tatsächlich vereinbarte pauschale Verteidigerhonorar gedeckelt? Wenn also das Honorar „ausnahmsweise“ unter der Vergütung nach RVG liegt?

Eine eindeutige Antwort finde ich nur für den umgekehrten Fall, so etwa OLG Hamm, Urt. v. 29.1.2021 – I-11 U 41/20:

Der ehemalige Beschuldigte kann nach den §§ 2, 7 StrEG für seine Verteidigerkosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen. Eine etwaig vereinbarte höhere Vergütung ist nach diesen Vorschriften nicht zu entschädigen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wer ist durch die Beiordnung beschwert?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wer ist durch die Beiordnung beschwert?

Die Antwort war etwas mühsam. Hier der Schriftwechsel: 🙂

“ Ich:

Moin, Rückfrage: Warum wollen Sie sich beschweren?

Ich denke, Sie sind nicht beschwert.

Fragesteller:

Guten Abend, weil natürlich der Kollege seine Gebühr an die Kollegin verliert. Das wäre nicht der Fall, wenn Sie für den urlaubsabwesenden beigeordnet wäre, wie es eigentlich üblich ist.

Ist nach Ihrer Meinung nach gar keiner beschwert?

Schönen Abend 

Ich:

Moin, der Kollege war doch auch teilweise anwesend?

Fragesteller:

Ja, war er.

Ich:

Dann verstehe ich das Problem nicht. Dann ist doch bei beiden die TG entstanden.

Fragesteller:

Nein eben nicht da die Kollegin für den teilweise anwesenden Kollegen beigeordnet wurde mit der Maßgabe dass keine weiteren Kosten entstehen.

Ich:

Wo steht das bitte bisher im Sachverhalt? Bitte demnächst vollständige Sachverhalte. Das spart uns allen Zeit.

Dann kann, wenn darüber vorab keine Einigung erzielt worden ist bzw. man sich damit einverstanden erklärt hat, Beschwerde eingelegt werden. Die wird auch Erfolg haben. Rechtsprechung steht auf meiner Homepage.

Fragesteller:

Oh. Entschuldigung für das Missverständnis. Vielen Dank.“

Die „Schreiberei“ zeigt man wieder: Sachverhalt ist alles bzw. Grundvoraussetzung für eine fundierte Lösung 🙂 .