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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie sind die Erfahrungen mit der Kürzung der Grundgebühr?

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m Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie sind die Erfahrungen mit der Kürzung der Grundgebühr?, gepostet. Hier dazu meine Antwort bzw. der Schriftwechsel, der sich ergeben hatte:

Ich:

Das ist leider so die Rechtsprechung, gegen die Sie kaum etwas ausrichten können. Wenn Sie sich wegen der 44 EUR streiten wollen viel Spaß. Ich würde ein Eis essen oder einen Glühwein trinken gehen.

Fragesteller:

Detlef Burhoff das war für den Mandanten. Es geht nicht um 44€. Es geht darum, diese Praktik einzudämmen. Wenn jeder dagegen vorgehen wird, wird vielleicht nicht mehr gekürzt.

Deswegen frage ich. Dagegen die Erinnerung zu schreiben, kostet nicht viel …

Ich:

  1. was wollen Sie denn für „Erfahrungen“ erfragen. Es wird sich nichts ändern. Sie glauben doch nicht ernsthaft, dass (erfolglose) Rechtsmittel etwas ausrichten. Im Zweifel erreichen Sie damit nur, dass es weitere Entscheidungen gibt, über die dann wieder, über die dann wieder lamentiert wird. Es lohnt nicht.

Fragesteller

Detlef Burhoff

AG Heiligenstadt – Az.: 23 Cs 443 Js 40660/18 – Beschluss vom 04.10.2018

Fragesteller

Detlef Burhoff naja, was soll lamentiert werden, wenn das jetzt bereits Standard ist es gibt schon ja erfolgreiche Beschlüsse dazu, so ist das nicht

Ich:

pp- Sie haben die Entscheidung AG Heilbad Heiligenstadt, Beschl. v. 08.10.2018 – 23 Cs 443 Js 40660/18 – gelesen? Steht auf meiner HP, und zwar hier: https://www.burhoff.de/asp_weitere…/inhalte/4725.htm.

Wo bitte steht in der Entscheidung etwas, das zu Ihrer o.a. Frage passt. Es geht allgemein um die Bemessung der Grundgebühr. (Mein) Leitsatz lautet: „Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht in Normalfällen , in denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, billigem Ermessen.“

Im Übrigen stehen im RVG-Kommentar, den Sie sicherlich gelesen haben, einige Entscheidungen zur Problematik „Ordnung des Gerichts“. Nur sind das weitgehend AG-Entscheidungen. Sie werden wahrscheinlich nicht so bald vom LG oder einem OLG lesen: „…. so auch AG…..).

Fragesteller:

Detlef Burhoff

Hier hatte ich die Entscheidung zuerst gesehen habe mir natürlich einiges zu dem Thema bereits durchgelesen

https://www.strafrechtsiegen.de/rechtsanwaltsgebuehren…/

Wenn schon nach dem Sachverhalt die Mittelgebühr zugesprochen wurde, dann sollte es bei dem hier vorliegenden erst recht der Fall sein.

Das war mein Gedanke.

Für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse, sofern sie zur Auslagenerstattung verpflichtet ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Bestimmung unbillig ist, trifft den Dritten.

Dazu trägt doch das Gericht nie etwas konkretes vor. Es sind dieselben Bausteine.

Die Kommentare hier bestätigen das.

Mitgeteilt worden ist dann noch, dass das Rechtsmittel in der Sache erfolgreich war. Glück gehabt. Beschluss habe ich dazu leider nicht (bekommen). Das ist leider häufig so. Es wird diskutiert und gefragt, die dann ggf. ergangenen Entscheidungen bekommt man aber nicht.

Ich habe da mal eine Frage: Schwierig, was kann ich in dem Verbindungsfall abrechnen?

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Und dann noch die „Freitagsfrage“ zum RVG

„Hallo lieber Herr Kollege,

hier habe ich eine Konstellation, die ggf. über Ihr RVG-Rätsel gelöst werden kann (oder man Referendare damit quält), denn ich vermag es nicht:

Mein Mandantin kommt zu mir mit einer Anklageschrift und einem Strafbefehl, jeweils wegen Vorwurfs Unfallflucht. Gegen den Strafbefehl hat ein Kollege bereits Einspruch eingelegt, die Mandantin ist aber mit der bisherigen Beratung unzufrieden und hat dessen Mandat gekündigt. Wegen eines weiteren Vorfalls erfolgte die Anklage. Dort wird neben der Anklage die Verbindung  beider Verfahren beantragt, also „das Hauptverfahren zu eröffnen und dieses Verfahren mit dem dort bereits anhängigen Verfahren xxxx zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.“.

Ich melde mich beim AG zu beiden Verfahren, danach erfolgt ein Beschluss zur Verbindung beider Verfahren und ich erhalte Akteneinsicht. Nach Sezierung der Beweislage erfolgt auf umfangreichen Schriftsatz nun die erfreuliche Verfahrenseinstellung insgesamt nach § 153a StPO.

Was kann ich hier abrechnen?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie werden „Löschungsanträge“ nach dem CanG abgerechnet?

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Am Freitag hatte ich die Frage(n):  Ich habe da mal eine Frage: Wie werden „Löschungsanträge“ nach dem CanG abgerechnet? „in den „Raum“ gestellt. Hierzu meine Antwort(en).

„Ich denke, dass ist keine Strafvollstreckung i.S. des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Das entsprechende gerichtliche Verfahren dürfte ja wohl eins nach den §§ 23 ff. EGGVG sein. Und dann ist es Teil 3 VV RVG.“

Auf Nachfrage bei meinem Mitautor:

„Also: Herr Volpert und ich sind uns einig: Das ist keine Strafsache nach Teil 4 VV RVG, deshalb Geschäftsgebühr VV 2300 VV RVG für die Tätigkeit gegenüber dem Bundeszentralregister.“

Und zum Gegenstandswert:

„Haben sie schon mal im Streitwertkatalog geschaut? Nun, falls nicht: Vielleicht finden Sie da ja etwas Vergleichbares.

Ich meine, dass es da nichts gibt. Also bleibt nur der Auffangtatbestand. Und bevor die nächste Frage kommt: Nicht für jede Eintragung.“

Und wenn ich gleich hier nachgeschaut hätte, wäre es einfacher gewesen 🙂

Ich habe da mal eine Frage: Wie werden „Löschungsanträge“ nach dem CanG abgerechnet?

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Und dann das RVG-Rätsel. Die Frage aus (m)einer FB-Gruppe bezieht sich dann schon auf das neue CanG, und zwar:

„Montag. Früherer Mandant ruft an.

„Hallo, vielleicht haben Sie’s schon gehört, es gibt da ein neues Cannabisgesetz. Beantragen Sie mal bitte ganz schnell, dass alle meine Verurteilungen seit 2003 aus meinem Führungszeugnis gelöscht werden, bevor die CDU wieder drankommt.“

Gibt’s dafür die 4301 Ziffer 6 ?

Je Verurteilung ?

Und ein weiterer Fragesteller hatte nachgelegt, nämlich:

„Dann wäre die nächste Frage die nach dem Gehenstandswert. Auffangwert?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird die Beiordnung bei Abschiebehaft abgerechnet?

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Und dann am Ostermontagnachmittag noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird die Beiordnung bei Abschiebehaft abgerechnet?

Und meine Antwort:

„Das geht m.E. nach Nr. 6300 VV RVG. Und die Beiordnung müsste m.E. über § 45 Abs. 3 RVG gehen. Da heißt es „sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet.“. So AnwKomm, § 45 Rn 25 f. oder auch RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil a Rn 2385. Das wird als Auffangtatbestand angesehen.

Im Übrigen: Schauen Sie bitte auch mal in die BR-Drucks. 20/10090. Da ist an mehreren Stellen in Zusammenhang mit dem § 62d AufentG von „Pflichtverteidiger“ die Rede. Das spricht für die Lösung über § 45 Abs. 3 RVG.“

Und in der BR-Drucks. 20/10090 heißt es zu dem (neuen) § 62d AufenthG:

„Mit der Regelung wird dem Ausländer zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62c AufenthG ein anwaltlicher Vertreter verpflichtend durch das Gericht bestellt. Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam stellen eine Freiheitsentziehung dar und damit einen Eingriff in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Pflichtbestellung im Abschiebungshaftverfahren und Verfahren des Ausreisegewahrsams dient dazu, es dem Ausländer zu ermöglichen, mithilfe eines anwaltlichen Vertreters seine Rechte in dem für ihn in der Regel unbekannten Verfahren der Anordnung der Abschiebungshaft bzw. des Ausreisegewahrsams geltend zu machen. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Eingriffs wird es sich hierbei um einen fachkundigen Rechtsanwalt handeln müssen. Dabei wird im Regelfall ein Anwalt aus einem entsprechenden Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer zu wählen sein. Da es sich bei der Abschiebungshaft und dem Ausreisegewahrsam nicht um eine Strafhaft handelt, sind die Regelungen in §§ 140 ff. StPO nicht anwendbar. Daher wurde eine eigenständige Regelung geschaffen, welche zur besseren Sichtbarkeit direkt in das Aufenthaltsgesetz bei den Vorschriften zur Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam aufgenommen wurde.“