Und dann die Gebührenfrage am Freitag, die heute mal wieder aus der Anwaltsgruppe stammt:
„Ich hätte da gern mal ein gebührenrechtliches Problem.
Folgende Konstellation: Die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren gegen meine Mandantin wegen des Vorwurfs der Geldwäsche. Sie habe von ihrem Ehemann € 10.000,- auf ihr Konto überwiesen bekommen und dieser Betrag stamme aus einer Betrugstat. In diesem Verfahren ergeht ein Arrestbeschluss nach 111 e StPO in Höhe von € 10.000,-
Das Ermittlungsverfahren wird (vor meiner Beauftragung) nach § 170 II StPO eingestellt und gegen die Mandantin von der StA ein selbständiges Einziehungsverfahren am AG beantragt. Der Arrestbeschluss wurde nicht aufgehoben. Ich habe beantragt den Antrag auf selbständige Einziehung als unzulässig zurückzuweisen und parallel dazu Beschwerde gegen den Arrestbeschluss (in dem bereits eingestellten Verfahren) eingelegt. Das AG hat den Antrag auf selbständige Einziehung- entsprechend meinem Antrag – als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Verfahren hab ich abgerechnet.
Der Beschwerde gegen den Arrestbeschluss hat das AG nicht abgeholfen. Das LG hat den Arrestbeschluss dann aufgehoben.
Jetzt war ich in dem ursprünglichen Verfahren vor der Einstellung nicht tätig. Die päpstlichen Ausführungen besagen, dass 111 d StPO (und das müsste m.E. dann auch für 111 e gelten) bei VV 4142 nicht erwähnt und daher nicht anwendbar seien. Das müsse bei der Gebühr der Verteidigung berücksichtigt werden. Da war ich aber wiederum vor Einstellung definitiv nicht tätig. Man helfe mir gerne vom Schlauch.“
Ich hatte dazu eine Rückfrage:
„Nur, dass ich es richtig verstehe: Es geht um die Abrechnung der Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem in dem ursprünglichen Verfahren erlassenen Arrestbeschluss? Und: Das selbständige Einziehungsverfahren ist abgerechnet?
Und abgerechnet werden soll gegenüber wem?“
Darauf ist dann als Antwort gekommen:
„,,,, genau so ist es. Abgerechnet werden soll gegenüber der Staatskasse. Der Beschluss des LG hat Kosten und Auslagen der Staatskasse auferlegt.“
