Schlagwort-Archive: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Ist eine weitere Einziehungsgebühr entstanden?

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In der Gebührenfrage vor Ostern geht es dann mal wieder um die Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG, und zwar wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich hoffe, es geht Ihnen gut.

Ich habe eine kleine Frage zur Pflichtverteidigerabrechnung bei Vermögenseinziehung.

Ich wurde in einem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt, dort wurde die Vermögenseinziehung angeordnet, Rechnung hierfür ist gelegt.

Ich wurde in zwei anderen Verfahren beigeordnet und vor Verbindungsbeschluss waren die Anklagen bereits in der Welt und ich hatte darüber beraten. Habe also zweimal die Einziehungsgebühr geltend gemacht. Die beiden Strafverfahren wurden verbunden und vor Kurzem wurde ein Urteil verkündet und dabei das allererste Urteil wegen nachträglicher Gesamtstrafenbildung miteinbezogen und ein neuer Einziehungswert im Urteil vor Kurzem ausgeworfen, nämlich den aus dem ganz alten Urteil dazu addiert. Kann dieses Einbeziehen des alten Urteils und Erhöhung des Einziehungswertes zu neuen Geltendmachung einer Einziehungsgebühr, hilfsweise Erhöhung führen? Ich weiß, dass eine Erhöhung wenig brächte, weil der oberste Wert eh erreicht ist.

Hoffe, von Ihnen zu hören und verbleibe ….“

Was er von mir „gehört“ hat, gibt es hier am Montag zu lesen.

Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mir die Pflichti-Gebühren anrechnen lassen?

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Und dann noch die Freitagsfrage, die heute wie folgt lautet:

„Eine Frage aus der Kategorie, „das sollte ich eigentlich selbst wissen“, aber irgendwie stehe ich mir gerade im Weg.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen meinen Mandanten Anklage wegen Diebstahls erhoben und die Einziehung des Wertes des vermeintlichen Diebesguts beantragt. Außerdem hat die angeblich Bestohlene im Adhäsionsverfahren die Zahlung des Wertes des Gestohlenen beantragt.

Das Amtsgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Die Kostengrundentscheidung lautet:

„Die Kosten des Verfahrens einschließlich der gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Landeskasse auferlegt. Die durch den Adhäsionsantrag entstanden notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Adhäsionsklägerin auferlegt.“

Die Entscheidung ist nicht angefochten worden. Ich war dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden und habe unter anderem eine Gebühr für das Adhäsionsverfahren nach VV-RVG Nr. 4143 erhalten.

Jetzt möchte ich die Wahlverteidigergebühren geltend machen.

Dabei sind diejenigen Gebühren, die ich bereits als Pflichtverteidiger erhalten habe, grundsätzlich in Abzug zu bringen. Gegenüber der Staatskasse kann ich allerdings die notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens, also die Wahlverteidigergebühren nach VV-RVG Nr. 4143 nicht ansetzen, weil diese nicht der Staatskasse, sondern der Adhäsionsklägerin auferlegt wurden (von der ich wegen Mittellosigkeit wohl nichts erlangen werde). Muss ich mir die Zahlung auch dieser Pflichtverteidigergebühr auf den auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren anrechnen lassen?

Für Hilfestellung bin ich dankbar.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Und dann eine Folgefrage zur „Eigentümertätigkeit“

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Und dann eine Folgefrage zur „Eigentümertätigkeit“, zur Diskussion gestellt.

Darauf dann meine Antwort:

Zur Folgefrage:

Wenn ein Strafverfahren gegen den Mandanten eingeleitet wird, gilt die Anrechnungsregelung der Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV RVG.

Sie müssten dann m.E. die Beschwerde bei der Bemessung der Rahmengebühr berücksichtigen und dann anrechnen.

 

Ich habe da mal eine Frage: Und dann eine Folgefrage zur „Eigentümertätigkeit“

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Ende Februar hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich die Tätigkeit für den Eigentümer ab?. Darauf hatte ich geantwortet: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich die Tätigkeit für den Eigentümer ab?

Daran schließe ich heute an. Denn der Kollege hatte noch eine „Folgefrage“, und zwar:

„Und vielleicht noch eine Folgefrage:

Sollte im weiteren Verlauf die Situation eintreten, daß dem Mandanten ein Tatvorwurf gemacht wird:

Führt das dazu, daß die Beschlagnahme lediglich im Rahmen des § 14 RVG in die Gebühren gem. 4100 und 4104 einfließt oder löst die Beschlagnahme (ohne Tatvorwurf)  zunächst eine Gebühr gem. 4100,4104 aus und die spätere Erhebung eines Tatvorwurfs wäre als neue Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG zu werten?“

Ich danke ganz herzlich im Voraus und verbleibe
mit freundlichen kollegialen Grüßen,

Am Freitag hatte es die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich die Tätigkeit für den Eigentümer ab?,

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ein, zwei oder drei Terminsgebühren?

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Und dann kommt hier noch die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ein, zwei oder drei Terminsgebühren?

Ich habe wie folgt geantwortet:

Moin,

nun ja, im Strafrecht käme es darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung vorgelegen haben. Das dürfte bei A und B der Fall sein, da in den Verfahren ja geladen worden ist, also auch wohl eröffnet war, für C erschließt sich das aus dem Sachverhalt nicht unbedingt. Dass dann auch über das Verfahren C – nur – geredet worden ist, führt nach der Rechtsprechung nicht zur Terminsgebühr.

Man kommt daher in Verfahren C m.E. auch mit einem konkludenten Aufruf nicht weiter, jedenfalls lässt sich das ohne weiteren konkreteren Sachverhalt nicht beantworten.

Wenn ich es im Übrigen richtig verstehe, ist im Übrigen nur in einer Sache aufgerufen worden. Das führt aber in der anderen Sache nicht unbedingt dazu, dass dort keine Terminsgebühr entstanden ist. Denn der Aufruf kann nach der Rechtsprechung auch konkludent erfolgen. Dazu steht einiges auf meiner Homepage.

Daher sind m.E. sicher zwei Terminsgebühren entstanden. Die dritte Terminsgebühr kann man beantragen, allerdings wird sich insoweit wahrscheinlich eine Brieffreundschaft mit der Staatskasse ergeben.

Dass nur ein Protokoll vorliegt, hat keine Auswirkungen. Ab Verbindung liegt ja auch nur ein Verfahren vor. Aber an sich müsste in den beiden anderen Akten auch das Protokoll enthalten sein, da das ja den Verbindungsbeschluss enthält.