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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Bemessung der Grundgebühr richtig?)

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Freitag hatte ich die Frage eine Kollegen nach der Bemessung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG eingestellt (siehe hier: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Bemessung der Grundgebühr richtig?).

Meine Antwort:

„Moin,

ja, so wird leider häufig argumentiert. Das Ist aber falsch.

Siehe Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Nr. 4100 VV Rn 58.“

Ich verweise zudem auf meinen Beitrag Die Grundgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren – ein Update auf AGS 2021, 443. Und wenn ich schon <<Werbemodus an>< auf Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, zitiere, dann gibt es aber auch den Link zur Bestellseite :-): Ohne geht es m.E. nicht  <<Werbemodus aus.

 

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Bemessung der Grundgebühr richtig?

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Und hier dann noch – wie jeden Freitag – das Gebührenrätsel, und zwar folgende Frage:

„ich habe die Mandantin in einem alltäglichen Verfahren vor dem Strafrichter vertreten und die Mandantin wurde freigesprochen.

Zur Festsetzung gegen die Staatskasse wurden jeweils die anwaltlichen Mittelgebühren beantragt, mithin 240 EUR für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG.

Jetzt schreibt mir der Bezirksrevisor (dessen Schreiben Sie – noch nicht anonymisiert – in der Anlage finden), ich müsse die Grundgebühr im Verhältnis zu Verfahren wegen Hochverrat vor dem OLG betrachten und deshalb sei hier die Grundgebühr nur i.H.v. 70 % der Mittelgebühr anzusetzen.

Mir fehlen die Worte. Mit solch einem Argument bin ich noch nie konfrontiert worden.

Wäre das richtig, kann man ja gleich bei der Grundgebühr vor dem Strafrichter beim AG immer nur die Mindestgebühr, beim Landgericht dann immer nur die Mittelgebühr und beim OLG immer nur die Höchstgebühr ansetzen.

Was schreibt man denn hier sinnvoll zurück?

Denn erstaunlicherweise werden bei allen anderen Gebühren 4104, 4106 und 4108 VV RVGdie Mittelgebühren ohne Probleme akzeptiert.“

Lösung zu: Welche Gebühren, wenn erst Angeklagten- und dann Nebenklägervertreter? 

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Und dann die Lösung zu meiner Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn erst Angeklagten- und dann Nebenklägervertreter?

Die Lösung lautete wie folgt:

Zunächst gilt: Ist dieselbe prozessuale Tat betroffen, handelt es sich für den Rechtsanwalt, der erst den Angeklagten und dann diesen als Nebenkläger vertritt, gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (OLG Celle, Rpfleger 2011, 46 = NdsRpfl 2011, 51 = AGS 2011, 25 = RVGreport 2011, 19; Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn. 124 ff.). Der Rechtsanwalt kann insgesamt also die Gebühren nicht etwa doppelt fordern. Gleichwohl können z. B. aufgrund des Umfanges die Gebühren jetzt höher bemessen werden.

Der Erstattungsanspruch des A 1 gegenüber den übrigen A 2-A 4 wird vom Anspruch der Staatskasse nicht berüht. Vielmehr ist der Rechtsanwalt bei Erhalt einer Zahlung durch den Mandanten oder Dritten zur unverzüglichen Anzeige (§ 55 Abs. 5 S. 4 RVG) gegenüber der Staatskasse verpflichtet. Für die Frage der Rückzahlung gilt dann § 58 Abs. 3 S. 3 RVG.“

Und wenn schon im Rechtspflegerforum unser Kommentar in der aktuellen Auflage zutiert wird, dann <<Werbemodus an>> weise ich auch hier mal wieder auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, hin, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn erst Angeklagten- und dann Nebenklägervertreter?

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Und dann noch die Gebührenfrage, die auch in dieser Woche aus dem Rechtspflegerforum stammt, und zwar:

„Guten Morgen,

das Verfahren richtet sich gegen 4 Angeklagten.

Dem Angeklagten 1 wurde ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Das Verfahren gegen den Angeklagten zu 1 wurde nach § 170 StPO eingestellt, und die Grundgebühr und Verfahrensgebühr aus der Staatskasse erstatttet.

Im Anschluss hat sich der Angeklagte 1 als Nebenkläger dem Verfahren angeschlossen. Die Kosten des Nebenkläger (Angeklagten 1) tragen die Angeklagten zu 2, 3, 4.

Sind die ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren auf die Nebenklägergebühren anzurechnen?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie komme ich an eine Kostengrundentscheidung?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie komme ich an eine Kostengrundentscheidung?  zur Diskussion gestellt.

Hier meine Antwort:

Moin,

ich verstehe es nicht so ganz, aber eine interessante Frage.

Was dort oben zitiert ist: „„dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen“ – ist nur die Entscheidung über die mögliche Ansprüche nach dem StrEG.

Diese Entscheidung hat nichts mit den notwendigen Auslagen des Einziehungsbeteiligten zu tun. Insoweit müsste, wenn Festsetzung erfolgen soll, m.E. in der Tat eine „Kostengrundentscheidung“ im Freispruchurteil zugunsten des Einziehungsbeteiligten enthalten sein. Ohne die erfolgt keine Festsetzung.

Hintergrund für mich: Der Einziehungsbeteiligte wird gemäß § 424 StPO am Verfahren beteiligt, weil sich die Einziehung gegen ihn als Nicht-Beschuldigten richtet. Seine Position ist also mit der eines Angeklagten im Hinblick auf die Einziehung vergleichbar. Endet das Verfahren durch Freispruch, entfällt die Grundlage für die Einziehung. Das bedeutet, dass sich die Kosten und Auslagenentscheidung m.E. zugunsten des Einziehungsbeteiligten entsprechend der Regelung beim Angeklagten nach § 467 StPO richtet.

Man kann das aber möglicherweise auch anders sehen und auf § 472b StPO zurückgreifen. Der behandelt zwar nicht die Fälle des Freispruchs, sondern nur der Einstellung. Im BGH, Beschluss v. 6.2.2024 – 3 StR 36/23 heißt es zu einem Einstellungsfall: „Von einer Anordnung der Einziehung wird im Sinne des § 472b Abs. 3 StPO abgesehen, wenn eine solche im Ergebnis unterbleibt (s. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472b Rn. 8; MüKoStPO/Maier, § 472b Rn. 16; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472b Rn. 9).“ Was der BGH damit meint, erschließt sich mir nicht. Jedenfalls „unterbleibt“ aber auch im Freispruchfall die Einziehung, so dass die Passage des BGH passen könnte.

Aber: Wenn eine entsprechende Auslagenentscheidung nicht im Urteil enthalten ist, müsste das, wenn überhaupt etwas festgesetzt werden soll, ggf. auf jeden Fall nachgeholt werden. Das ist nicht ganz einfach, wenn nicht inzwischen, weil die Beschwerdefrist des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO versäumt ist, unmöglich. Frage, die sich hier stellt: Ist über die Beschwerdefrist in der Hauptverhandlung belehrt worden? Wenn nicht, gilt § 44 Abs. 1 StPO.“

Ob das so richtig ist. Aber zumindest war der Fragesteller, wie er mir geschrieben hat, zufrieden 🙂 .