In der Gebührenfrage vor Ostern geht es dann mal wieder um die Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG, und zwar wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich hoffe, es geht Ihnen gut.
Ich habe eine kleine Frage zur Pflichtverteidigerabrechnung bei Vermögenseinziehung.
Ich wurde in einem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt, dort wurde die Vermögenseinziehung angeordnet, Rechnung hierfür ist gelegt.
Ich wurde in zwei anderen Verfahren beigeordnet und vor Verbindungsbeschluss waren die Anklagen bereits in der Welt und ich hatte darüber beraten. Habe also zweimal die Einziehungsgebühr geltend gemacht. Die beiden Strafverfahren wurden verbunden und vor Kurzem wurde ein Urteil verkündet und dabei das allererste Urteil wegen nachträglicher Gesamtstrafenbildung miteinbezogen und ein neuer Einziehungswert im Urteil vor Kurzem ausgeworfen, nämlich den aus dem ganz alten Urteil dazu addiert. Kann dieses Einbeziehen des alten Urteils und Erhöhung des Einziehungswertes zu neuen Geltendmachung einer Einziehungsgebühr, hilfsweise Erhöhung führen? Ich weiß, dass eine Erhöhung wenig brächte, weil der oberste Wert eh erreicht ist.
Hoffe, von Ihnen zu hören und verbleibe ….“
Was er von mir „gehört“ hat, gibt es hier am Montag zu lesen.