Und dann noch das Gebührenrätsel, und zwar heute wieder aus der „Strafverteidigergruppe“. Da ist gefragt worden:
„Ich stehe in Punkto Gebühren mal wieder im Nebel.
In einer Rechtshilfesache (Anklage in der Türkei) wurde ich vom AG pp. als Pflichtverteidiger – die Verhandlungsfähigkeit des Mandanten ist aus psychologischen Gründen äußerst zweifelhaft – beigeordnet.
Im Termin erklärte ich für meinen nicht erschienen Mandanten, dass er keine Erklärungen abgeben werde.
Dann beantragte ich (Ende April) die Kostenfestsetzung:
4100 € 176,00, 4106 € 145,00, 4107 € 242,00, 7002 € 20,00, 7000 € 31,30, AVP € 12,00, 19% € 119,00 = € 745,30
und bekomme nach nur knapp 6 Monaten das hier:
„…. wird auf Ihren Kostenfestsetzungsantrag Bezug genommen
Die Akte wurde am 25.09.2025 zum Bezirksrevisor zwecks Anhörung übersandt
Nach Rückkehr erging folgende Stellungnahme des Bezirksrevisors
Vorliegend ist aufgrund der Beiordnung nach § 140 Abs 1 Nr. 10 StPO lediglich die Gebühr VV 4301 Nr 4 RVG in Höhe von 220,00 EUR entstanden, da es sich um eine Enzeittätigkeit handelt (vgl Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht: NK-GK/Thomas Stoltenwerk, 3. Auflage 2021. Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) Anlage 1 zu § 2 Abs. 2) Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG Nr. 4300-4304 Rn 17)
Hierbei handelt es sich um eine unechte Terminsgebühr (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht. NK-GK/Thomas Stollenwerk, 3. Auflage 2021, Teil 1 RVG, Anlage 1 (§ 2 Abs. 2) Teil 4 VV RVG Vorbemerkung 4 Rn. 38).
Weitere Gebühren in Form einer Grundgebühr, Verfahrensgebühr oder Terminsgebühr fallen nicht an.
Die Mehrwertsteuer reduziert sich entsprechend.
In Burhoff/Volpert 6. Aufl. habe ich zu „Rechtshilfeverfahren“ nix gefunden.
Weiß da wer, ob der Bezirksrevisor richtig oder daneben liegt?