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Und dann noch die Gebührenfrage – heute wieder aus der FG-Gruppe „Strafverteidiger“.
Da ist vor kurzem gefragt worden:
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meine Mandantin sollte in einem Paralellverfahren vom ZFA vernommen werden. Am 20.01.2026 war die Vernehmung. Ich habe am 19.01.2026 einen Antrag auf Beiordnung als Zeugenbeistand bestellt (rechtzeitig). Dieser wurde vor der Vernehmung nicht mehr rechtzeitig aus von der Justiz zu verantwortenden Gründen beschieden. Ich habe an der Vernehmung teilgenommen; das AG hat mich mit Beschluss vom 27.01.2026 rückwirkend beigeordnet (vgl. Bild oberer Abschnitt).
Jetzt reiche ich Abrechnung ein; Rechtspfleger meint es geht nicht (vgl. Bild unterer Abschnitt). Da ich aber alle erforderlichen Antragshandlungen vor der Vernehmung rechtzeitig angebracht habe, sehe ich das nicht ein. Ist die Rechtslage so wie auch bei der rückwirkenden PV-Bestellung? Dort habe ich in vergleichbaren Fallkonstellationen auch schon „gewonnen“. Auf der anderen Seite ist der Rechtspfleger der sich hier gegen den Beschluss des Richters stellt auch in pp. als sehr unangenehm bekannt, und macht ständig solche Sachen…..
Für Input zum weiteren Vorgehen bin ich dankbar. …. „