Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht gilt für das Adhäsionsverfahren?
Hier ist dann:
„Geht man mit der h.M. davon aus, dass Strafverfahren und Adhäsionsverfahren dieselbe Angelegenheit sind, dann kommt es m.E. nur darauf an, ob eine Bestellung mit (§ 60 Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG) oder ohne Mandatsverhältnis vorliegt (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG) , s. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG.
Im Übrigen: Achten Sie darauf, dass Sie für das Adhäsionsverfahren überhaupt beigeordnet sind/werden. Denn die Beiordnung als Nebenklägerbeistand erfasst nicht das Adhäsionsverfahren (u.a. BGH, StraFo 2001, 306 = NJW 2001, 2486 = Rpfleger 2001, 370; BGH, NStZ-RR 2009, 253 = StraFo 2009, 349; OLG Celle, NStZ-RR 2008, 190; OLG Dresden, AGS 2007, 404; OLG Hamm, JurBüro 2001, 530 = Rpfleger 2001, 565 = NStZ-RR 2001, 351 = AGS 2002, 252; OLG Jena, AGS 2009, 587= RVGreport 2010, 106 = NJW 2010, 455). Erfolgt das noch, können Sie versuchen das als Anknüpfungspunkt zu nehmen und neues Recht anwenden.
Beim Vergleich m.E. keine Änderungen. Auch da darauf achten, dass Sie insoweit ausdrücklich beigeordnet sind:
Alles nachzulesen im RVG-Kommentar.“
Und wenn ich dann schon auf den RVG-Kommentar verweise: <<Werbemodus an>> dann auch hier 🙂 . Man kann ihn auf meiner Homepage bestellen.
