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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht bei Aufruf auch eine zweite Terminsgebühr? zur Diskussion gestellt.
Dazu gab es folgende Antwort:
Moin, ich verstehe nicht so ganz, was das Vorgehen soll.
Sind Sie in dem einen Verfahren Pflichtverteidiger? Ggf. würde ich dann vorsprglich Erstreckung beantragen.
Sind Sie in dem „neuen“ Verfahren bereits tätig gewesen? Zumindest sind Sie es dann jetzt.
Ich meine, dass Sie unabhängig von der Frage, dann auf jeden Fall die VG geltend machen sollten. Ich bin gespannt, wie man die dann ablehnen will.
Darauf hatte der Fragesteller dann geantwortet:
moin moin – verstehen tu‘ ich’s auch nicht …
Tatsächlich bin ich in beiden Verfahren bereits bestellt, so daß es mir um die Verfahrensgebühr nicht bang ist – da brennt also nichts an. Ich hatte in einem Winkel meines Herzens noch die leise Hoffnung, daß durch diese merkwürdige Verbindung eventuell noch eine zweite Terminsgebühr entstehen könnte, aber dem dürfte ja der Wortlaut „Verbindung“ entgegenstehen…“
Darauf hatte ich dann „nachgelegt“:
„Ich darf dazu Ihren Blick mal auf den RVG-Kommentar, Teil A Rn 2309 ff. lenken. Verbunden ist ja „nur“ nach § 237 StPO, also zur gemeinsamen Verhandlung. d.h., dass es liegen nach wie vor eigenständige Angelegenheiten vor, mit der Folge, dass weiterhin in jeder Angelegenheit Gebühren entstehen können. D.h. weiter: Wenn aufgerufen wird/worden ist, ist in jedem der Verfahren die TG entstanden und die fällt – s. § 15 Abs. 4 RVG – durch die nachfolgende Verschmelzungsverbindung in der HV nicht wieder weg. Aber bitte darauf achten, dass in jeder Sache aufgerufen wird bzw. deutlich wird, dass mit der HV begonnen worden ist.“
Ich mache jetzt mal keine Werbung für den angeführten RVG-Kommentar. Wo man den bestellen kann, ist bekannt 🙂 .