Schlagwort-Archiv: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für Abwehr der Einziehung in der Strafvollstreckung?

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Und dann hier noch die Gebührenfrage dieser Woche:

Welche Gebühren bekomme ich für die Abwehr der Einziehung (zB Erfüllungseinwand, Einwendungen gegen fahndung etc) in der Strafvollstreckung (vorher nicht tätig! 0,3 auf den Wert (also zivil) oder Nr. 4206 VV – sonstige Tätigkeit in der Strafvollstreckung – oder noch anders?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht bei Aufruf noch eine zweite Terminsgebühr

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht bei Aufruf auch eine zweite Terminsgebühr? zur Diskussion gestellt.

Dazu gab es folgende Antwort:

Moin, ich verstehe nicht so ganz, was das Vorgehen soll.

Sind Sie in dem einen Verfahren Pflichtverteidiger? Ggf. würde ich dann vorsprglich Erstreckung beantragen.

Sind Sie in dem „neuen“ Verfahren bereits tätig gewesen? Zumindest sind Sie es dann jetzt.

Ich meine, dass Sie unabhängig von der Frage, dann auf jeden Fall die VG geltend machen sollten. Ich bin gespannt, wie man die dann ablehnen will.

Darauf hatte der Fragesteller dann geantwortet:

moin moin – verstehen tu‘ ich’s auch nicht …

Tatsächlich bin ich in beiden Verfahren bereits bestellt, so daß es mir um die Verfahrensgebühr nicht bang ist – da brennt also nichts an. Ich hatte in einem Winkel meines Herzens noch die leise Hoffnung, daß durch diese merkwürdige Verbindung eventuell noch eine zweite Terminsgebühr entstehen könnte, aber dem dürfte ja der Wortlaut „Verbindung“ entgegenstehen…“

Darauf hatte ich dann „nachgelegt“:

„Ich darf dazu Ihren Blick mal auf den RVG-Kommentar, Teil A Rn 2309 ff. lenken. Verbunden ist ja „nur“ nach § 237 StPO, also zur gemeinsamen Verhandlung. d.h., dass es liegen nach wie vor eigenständige Angelegenheiten vor, mit der Folge, dass weiterhin in jeder Angelegenheit Gebühren entstehen können. D.h. weiter: Wenn aufgerufen wird/worden ist, ist in jedem der Verfahren die TG entstanden und die fällt – s. § 15 Abs. 4 RVG – durch die nachfolgende Verschmelzungsverbindung in der HV nicht wieder weg. Aber bitte darauf achten, dass in jeder Sache aufgerufen wird bzw. deutlich wird, dass mit der HV begonnen worden ist.“

Ich mache jetzt mal keine Werbung für den angeführten RVG-Kommentar. Wo man den bestellen kann, ist bekannt 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht bei Aufruf noch eine zweite Terminsgebühr?

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Und dann folgende Gebührenfrage – stammt mal wieder aus der Strafverteidigergruppe bei FB:

Vielleicht (nein, eher wahrscheinlich) eine doofe Frage, aber … so einen Beschluss hatte ich auch noch nicht.

Stimmt mein Bauchgefühl, dass bei Aufruf in der Berufung dann nur eine Termingebühr entsteht ?

„Die Verfahren 157 NBs pp. und 157 NBs pp. werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, nicht jedoch zur gemeinsamen Entscheidung, § 237 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt — auch in der Hauptverhandlung — auch eine Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung in Erwägung zu ziehen ist.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist das eine neue Angelegenheit?

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Am Freitag ging es um folgende Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist das eine neue Angelegenheit?

Meine Antwort:

„Also: Ich habe dazu Folgendes:

„Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, so dass eine Anrechnung von Gebühren nicht in Betracht kommt.“

Ist zwar etwas anders, aber die Problematik ist dieselbe.

Dazu LG Frankenthal, Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144/23, AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470;
AG Speyer, Beschl. v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19, AGS 2023, 258;
allerdings aufgehoben durch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.10.2023 – 1 Ws 200/23, AGS 2024, 21, die jedoch keine Ahnung haben.

Und dann natürlich neue Gebühren.

Ich habe da mal eine Frage: Ist das eine neue Angelegenheit?

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Mich hat dann vor einiger Zeit folgende Frage erreicht:

„….

Ich habe 2024 einen Kollegen bei der Verkündung eines Haftbefehls vertreten und wurde für diesen Termin beigeordnet. Beschlusstenor damals: „wird dem Beschuldigten für den heutigen Termin Rechtsanwalt pp. und im Übrigen RA X als Pflichtverteidiger beigeordnet“.

Nun beginnt die Hauptverhandlung und der Vorsitzende hat mich mit aktuellem Beschluss „als weiterer Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet“.

Als Terminsvertreter hatte ich ja damals keinen „unbedingten Auftrag“, oder? Also alte oder neue Gebühren?“