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Ich habe da mal eine Frage: Heute ein kleiner Rückblick auf die Nr. 4141 VV RVG

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Ja, und dann ist es so weit: Mir fehlen die Frage für diese Rubrik. Wenn ich daraus schließen soll, dass es keine Fragen zum RVG mehr gibt, wäre das schön. Ich glaube es allerdings nicht.

Was also tun? Nun ich hatte die Idee, dass ich dann mal in den Beständen schaue und einen kleinen Rückblick darauf mache, was häufig gefragt worden ist bzw. welche Nummer des VV oft Gegenstand von Fragebn war. Und da war u.a. natürlich die Nr. 4141 VV RVG, zur der ich dann fünf Fragen hier einstelle, und zwar.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Nr. 4141 VV RVG wegen Todes des Mandanten?

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Und dann kommt hier noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Nr. 4141 VV RVG wegen Todes des Mandanten?

Auf die Frage, die der Kollege in der FB-Gruppe Strafverteidiger gestellt hatte, war dann geantwortet worden, dass die Gebühr nur entsteht, denn der Rechtsanwalt die Information übermittelt, wenn die Justiz das selbst rausfindet, hingegen nicht.

Der Fragesteller hatte darauf geantwortet:

„Sehe ich zwar grundsätzlich auch so. Im konkreten Fall hat jedoch meine (ausführliche) Begründung, dass das Verfahren eingestellt werden soll, erst zu der Überprüfung der aktuellen Anschrift des Mdt. geführt. Dabei kam heraus, dass er 7 Monate vorher verstorben war. Hätte ich nicht nachgefragt, wäre das Verfahren höchstwahrscheinlich erst in Jahren eingestellt worden. Insofern sehe ich hier eine gewisse Mitwirkung zur Einstellung. Aber für das konkrete Problem finde ich leider nichts…“

Ich habe da auch nicht viel Hoffnung und habe dann geantwortet:

„Wird schwierig werden. Aber Sie können es ja mal mit „Ihrer“ Begründung versuchen.

An Rechtsprechung gibt es:

LG Leipzig, Beschl. v. 19.6.2020 – 2 Qs 8/20, StraFo 2020, 395 = AGS 2020, 507 = RVGreport 2020, 389;

LG Potsdam, JurBüro 2013, 586 = Rpfleger 2013, 648 = RVGreport 2014, 71 = AGS 2014, 17;

AG Cham, Beschl. v. 23.1.2024 – 2 Ls 506 Js 4996/23, AGS 2024, 120

AG Koblenz, AGS 2008, 345

Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Nr. 4141 VV RVG wegen Todes des Mandanten?

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Dann kommt hier noch die Frage zum RVG:

„Liebe Kollegen,

der Mdt. wurde 2018 wegen Raubes (zulasten einer Prostituierten) verhaftet. In den 2 HV-Terminen erschien das vermeintliche Tatopfer nicht. HB wurde daraufhin aufgehoben und das Verfahren nach 205 StPO analog eingestellt, da ohne das Tatopfer nicht auszukommen war. Ich habe seitdem regelmäßig beantragt, das Verfahren einzustellen, da die Prostituierte untergetaucht ist und sich höchstwahrscheinlich nicht mehr in Deutschland aufhält. Zuletzt habe ich das Gericht im April diesbezüglich genervt.

Kurz darauf ruft mich die neue Richterin der Abteilung an und möchte mit mir einen HVT vereinbaren, um die Sache zuzumachen.

Eine halbe Stunde später ruft sie erneut an um mir mitzuteilen, dass der Mdt. Ende letzten Jahres verstorben ist.

Das Verfahren wurde nun eingestellt. Ist die Gebühr nach 4141 entstanden? Ich finde dazu nichts.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV für den Nebenklägervertreter entstanden?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV für den Nebenklägervertreter entstanden? zur Diskussion gestellt. Ich habe darauf dem Kollegen geantwortet:

„Moin,

danke für die Infos.

Ich gebe ja einer RSV nur ungern Recht, aber die Argumentation zur Nr. 4142 VV RVG hat einiges für sich. Sie können es ja mal – wahrscheinlich müssten Sie klagen – mit einer entsprechenden Anwendung versuchen. Dann müssen Sie aber die Klippe überwinden, dass es bei der Gebühr ja um Tätigkeiten geht, die erbracht werden, dass der Mandant etwas „behält“. Das wäre der Satz: „Dass Sie durch die Wertermittlung der Gegenstände die Einziehung zugunsten der Mandanten (Sicherung der Rückgewinnungshilfe gemäß § 459h StPO) gefördert haben, stellt keine gebührenpflichtige Einziehungsverteidigung dar. Es handelt sich um eine klassische Tätigkeit zur Sachaufklärung und Schadensdarstellung, die mit der Verfahrensgebühr der Nebenklage abgegolten ist.“. Man müsste also sagen, dass der Nebenkläger naturgemäß nur damit befasst sein kann, die Gegenstände für die Berechnung der Rückgewinnungshilfe zutreffend zu bewerten.“

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV für den Nebenklägervertreter entstanden?

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In der RVG-Fragerunde habe ich heute dann mal meine Frage mit viel Sachverhalt/Text. Es geht um die Nr. 4142 VV RVG – mal wieder 🙂 -, und zwar mit folgendem Sachverhalt:

„Die Putzfrau meiner Mandanten (Ehepaar) gab den Tipp weiter, dass sich in der Wohnung ein Safe befindet und einiges zu holen sei.

Der Haupttäter erhielt den Schlüssel und gelangte so gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter in die Wohnung. Der Safe war zum Abtransport viel zu schwer.

Also beschlossen die Täter, auf meine Mandanten zu warten. Es kam die Ehefrau, die überwältigt und gefesselt wurde. Sie kannte den Code nicht. Die Täter warteten auf den Ehemann, überwältigten ihn und brachten ihn mit Gewalt zur Herausgabe des Codes.

Anschließend wurde auch er gefesselt und der Safe leergeräumt.

Hier wurde lange und erfolglos ermittelt. Durch einen DNA-Treffer aus einer anderen Sache wurde der Täter ermittelt.

Im Verfahren wurde ich den Nebenklägern nach § 397a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt.

Wir haben hier zu den geraubten Gegenständen vorgetragen und Unterlagen zur Wertermittlung eingereicht. Es ging insbesondere um den Wertzuwachs der erbeuteten Uhren. Das Gericht folgte unseren Werten und ordnete die Einziehung in entsprechender Höhe an.

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben wir die Gebühr nach Ziff 4142 beantragt; dem Antrag wurde entsprochen.

Die RSV der Nebenkläger geht das nicht mit (und meint auch, die Vertretung der Opfer sei einheitliche Angelegenheit). Die Begründung lautet wie folgt:

„Wir nehmen Bezug auf Ihre Stellungnahme bezüglich der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der aktuellen Kommentierung (Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl.) halten wir an unserer Ablehnung dieser Position fest. Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ist im vorliegenden Fall nicht entstanden.

Dies begründen wir wie folgt:

Es ist korrekt, dass die Vorschrift gemäß Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG auch für den Nebenklägervertreter entsprechend gilt.

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist jedoch eine Abwehrgebühr. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit entfaltet, die den Mandanten vor einem Vermögensverlust durch staatliche Einziehung schützt. Eine entsprechende Anwendung für den Nebenklägervertreter (Vorbem. 4 Abs. 1 RVG) ist daher nur in den (hier nichtvorliegenden) Fällen denkbar, in denen eine Einziehung zulasten des Nebenklägers droht.

Die Versicherten waren im Verfahren ausschließlich als Nebenkläger gemäß § 395 StPO beteiligt. Die Einziehungsentscheidung richtete sich nicht gegen sie, sondern ausschließlich gegen den Täter. Damit waren Ihre Mandanten zu keinem Zeitpunkt Einziehungsbeteiligte im Sinne der §§ 424 ff. StPO.

Dass Sie durch die Wertermittlung der Gegenstände die Einziehung zugunsten der Mandanten (Sicherung der Rückgewinnungshilfe gemäß § 459h StPO) gefördert haben, stellt keine gebührenpflichtige Einziehungsverteidigung dar. Es handelt sich um eine klassische Tätigkeit zur Sachaufklärung und Schadensdarstellung, die mitder Verfahrensgebühr der Nebenklage abgegolten ist.

……

Das war jetzt sehr viel Text; ich hoffe, die wesentlichen Punkte sind enthalten.“

Also Frage: Ist die Nr. 4142 VV RVG entstanden oder hat die RSV Recht?