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Strafe I: Gute Prognose trotz negativer Faktoren, oder: Fehlen einer nachvollziehbare Begründung

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Und dann geht es auf in die 40. KW/2026, und zwar mit zwei Entscheidungen zu Strafzumessungsfragen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Urt. v. 29.07.2026 – 5 StR 144/26. Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchten schweren Bandendiebstahls und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen die Revision der StA, die hinsichtlich der Bewährung Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Es ist wirksam auf die Entscheidung über die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt.

Ihre zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat die Staatsanwaltschaft zwar in ihrer Rechtsmittelbegründungsschrift auf den „Rechtsfolgenausspruch“ beschränkt. Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung in Zusammenschau mit dem gestellten Antrag hat sie aber allein die Bewährungsentscheidung angegriffen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil „im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben“ und den Angeklagten in einer neuen Verhandlung „zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird“. Damit hat sie das Angriffsziel ihres Rechtsmittels im Einklang mit dessen Begründung klar zum Ausdruck gebracht. Die konkret erhobenen Einwendungen richten sich demgemäß auch allein gegen die „dem Angeklagten gewährte Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung“ (zur Bestimmung des Angriffsziels bei Widersprüchen zwischen Antrag und Revisionsbegründung vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2017 – 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86, 87; vom 17. Mai 2023 – 1 StR 476/22 Rn. 6; vom 11. Juni 2025 – 6 StR 662/24 Rn. 7; zur isolierten Anfechtung der Strafaussetzung vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24 Rn. 17 mwN). Die einleitende Formulierung, wonach die „nachstehenden Ausführungen nur beispielhaft“ seien, sind mangels eines Hinweises auf andere Angriffspunkte dahingehend zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr erstrebte sachlich-rechtliche Nachprüfung der Bewährungsentscheidung nicht auf die insoweit ausdrücklich vorgebrachten Beanstandungen begrenzt wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285). Eine nachträgliche Erweiterung des so bestimmten Prüfungsrahmens (§ 352 Abs. 1 StPO) konnte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit ihrer Stellungnahme, zumal nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, nicht mehr herbeiführen.

2. Die Aussetzungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil bereits die Erwägungen zur Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft sind.

a) Die nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu treffende Entscheidung ist Aufgabe des Tatgerichts, dem hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2021 – 5 StR 120/20 Rn. 16; vom 17. März 2021 – 5 StR 148/20 Rn. 23). Das Urteil muss jedoch in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe mitteilen. Die Prognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Tatgericht auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf ein künftiges Legalverhalten des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – 3 StR 64/19, NStZ-RR 2019, 337, 338).

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, dass die erheblichen und einschlägigen Vorstrafen, das wiederholte Bewährungsversagen und die Vollstreckung von mehrjährigen Freiheitsstrafen gegen die künftige Straffreiheit des Angeklagten sprechen. Ebenso hat es in den Blick genommen, dass er die Taten trotz der festgestellten erheblichen Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse nach der letzten Haftentlassung durch eine erfolgreiche Drogentherapie und durchgestandene Bewährungszeit sowie Verantwortungsübernahme bei der Erziehung seiner Kinder und Pflege seines Vaters begangen hatte und ihn dies nicht von der erneuten wiederholten und sogar progredienten Tatbegehung abhalten konnte. Soweit es trotz des Zusammentreffens dieser gewichtigen negativen Faktoren ein Überwiegen der nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden, eine positive Legalprognose stützenden Umstände angenommen hat, fehlt es indes an einer nachvollziehbaren Begründung.

Das Landgericht hat hierbei einerseits – insoweit der eigenen Erkenntnis zuwiderlaufend – auf die „günstigen Lebensumstände“ und andererseits auf das Nachtatverhalten des Angeklagten, „namentlich das Geständnis und Bemühen um Schadenswiedergutmachung“, abgestellt. Dass die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten die Begehung weiterer und noch schwerwiegenderer Straftaten als zuvor nicht verhindern konnte, hat es jedoch selbst erkannt. Weshalb dieser Umstand nunmehr gleichwohl die Erwartung auf ein künftig straffreies Leben des gewerbsmäßig Diebstähle begehenden Angeklagten begründen sollte, erschließt sich auch vor dem Hintergrund, dass er durch die Untersuchungshaft der vormals Mitangeklagten „sichtlich beeindruckt“ gewesen sein soll, nicht. Diese Erwägung kann zudem angesichts der umfangreichen Hafterfahrung des Angeklagten ohne nähere Begründung nicht nachvollzogen werden. Das gilt letztlich auch für die weitere Annahme des Landgerichts, das „durchaus werthaltige“ Geständnis und der Versuch einer Schadenswiedergutmachung stellten ein taugliches Gegengewicht zu den manifesten negativen Prognosefaktoren dar.

c) Da schon die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die von der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB erhobenen Einwände.“

OWi II: Verkehrsrechtliches Bußgeldverfahren, oder: Verwerfung, Abwesenheit, Verjährung, Verfahrensrüge

Und dann geht es zur Mittagszeit weiter mit verfahrensrechtlichen Entscheidungen aus dem (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Auch dazu stelle ich nur die Leitsätze vor, und zwar.

Wird das Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt, so ist der wesentliche Inhalt früherer Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhaltes oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen.

1. Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltende gemacht wird, dass das Tatgericht einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat.

2. Für die Zurückweisung eines Beweisantrages nach gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG Vorschrift muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben, auf Grund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein. Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag.

3. Bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im außerörtlichen Bereich um mehr als 40 km/h ergibt sich ein beweiskräftiges Indiz für Kenntnis des Betroffenen von der gefahrenen Geschwindigkeit.

1. Die Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG kann nicht auf Umstände gestützt werden, die dem Tatrichter zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weder bekannt waren noch hätten bekannt sein müssen.

2. Die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht des Tatrichters vor einer Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG gebietet lediglich, dass sich der Richter vor der Verkündung des Verwerfungsurteils informiert hat, ob eine Mitteilung des Betroffenen zu einem – möglichen – Entschuldigungsgrund eingegangen ist.

Für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Terminsbestimmung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, Abs. 2 OWiG ist die Umsetzung der in der Terminsverfügung enthaltenen Anordnungen durch die Geschäftsstelle nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Richter die endgültige Terminsbestimmung mit dem Willen getroffen hat, den Termin tatsächlich anzuberaumen und durchzuführen, und die Verfügung in den Geschäftsgang gelangt ist.

 

 

 

Revision II: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers, oder: Begründung mit zulässigem Anfechtungsziel?

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Und auch die Problematik die der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, habe ich schon häufiger behandelt. Es geht nämlich um die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers.

Dazu sagt noch einmal der BGH im BGH, Beschl. v. 09.06.2026 – 3 StR 129/26:

„1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 18. Dezember 2024 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen hat der Nebenkläger am 23. Dezember 2024 Revision durch Schriftsatz des ihm als Beistand bestellten Rechtsanwalts eingelegt. Nach Urteilszustellung hat dieser ohne weitere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Das Landgericht hat die Revision am 14. April 2025 als unzulässig verworfen. Gegen den dem Nebenkläger am 4. Februar 2026 zugestellten Beschluss wendet er sich mit einer „Beschwerde“ und dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 11. Februar 2026.

2. Das Begehr des Nebenklägers ist einheitlich als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Dieser statthafte und fristgerechte Antrag führt zwar zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Landgericht war zu einer Entscheidung über die Revision des Nebenklägers nicht befugt. Eine Verwerfung des Rechtsmittels durch das Tatgericht sieht § 346 Abs. 1 StPO nur vor, soweit die Revision verspätet eingelegt worden ist oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Für die Frage der Frist- und Formwahrung kommt es nicht auf die dem Revisionsgericht vorbehaltene Prüfung an, ob die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 StPO genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1997 – 4 StR 612/96, BGHSt 42, 365, 367; vom 9. Dezember 2008 – 2 StR 475/08, juris Rn. 1).

b) In der Sache ist die Revision, wie bereits vom Landgericht angenommen, unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet. Hieran fehlt es, da der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, ob der Nebenkläger in zulässiger Weise eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes oder aber – was unzulässig wäre – lediglich eine höhere Strafe erstrebt (s. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; vom 19. November 2019 – 2 StR 175/19, NStZ 2020, 310).“

Muss man eben als Nebenklägervertreter drauf achten.

OWi II: Drei OWi-Beschlüsse zu Verfahrensfragen, oder: Beschlussverfahren und 2 x Entbindungsantrag

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Im zweiten Posting habe ich dann drei Beschlüsse zu Verfahrensfragen. Es ist nichts Neues, daher auch hier nur die Leitsätze:

1. Es ist bereits fraglich, ob der Betroffene im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, wenn im Vorfeld der Hauptverhandlung dem Informationszugangs- oder Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers nicht im gebotenen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise Rechnung getragen worden ist und der Verteidiger im Hinblick hierauf – erfolglos – die Verlegung des Termins beantragt hat.

2- Möchte der an der Hauptverhandlung teilnehmende Verteidiger in der Rechtsbeschwerde die Versagung der Terminsverlegung rügen, so hat er darzulegen, dass er im Termin – naheliegenderweise durch Beantragung von Aussetzung oder Unterbrechung – deutlich gemacht hat, dass er trotz prozessualer Überholung an seinem Begehr festgehalten hat.

3. Sind dem Betroffenen Informationen vorenthalten worden, so hat die Verfahrensrüge darzutun, dass diese für die Schuld- oder Straffrage erheblich waren. Ist ihm dies nicht möglich, weil er den Zugang auch bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht erhalten hat, muss die Verfahrensrüge die zur Erlangung der Informationen aufgewandten Bemühungen darlegen.

Ein Betroffener kann bereits mit der Einlegung des Einspruchs einer Beschlussentscheidung durch das Gericht widersprechen.

Eine solche Erklärung entfaltet dem Gericht gegenüber mit dem Eingang der Akten ihre Sperrwirkung.

Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht (erneut) widerspricht.

Ein einmal gestellter Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht bezieht sich regelmäßig nur auf die konkret bevorstehende Hauptverhandlung. Mit dem Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils findet er seine Erledigung. Wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, muss ein zuvor gestellter Entbindungsantrag erneut gestellt werden.

Strafe III: Ausführliche Begründung der Gesamtstrafe, oder: Fünffach erhöhte Einsatzstrafe

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Und dann habe ich zum Abschluss hier noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 14.04.2026 – III-3 ORs 13/26 -, den ich schon mal vorgestellt habe.

Heute geht es um den Gesamtstrafenausspruch, den das OLG beanstandet:

„2. Der Gesamtstrafenausspruch war auf die Revision der Angeklagten aufzuheben, denn die Gesamtstrafenbildung leidet an einem Wertungsfehler.

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht unter Berücksichtigung der Person des Täters und seiner Taten eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei der Zahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen nur ein geringes Gewicht zukommt (zu vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 54 StGB Rn. 7.).

An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf ungeachtet des formell zulässigen Gesamtstrafrahmens regelmäßig besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Denn eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann – jedenfalls beim Fehlen einer tragfähigen Begründung – die Besorgnis begründen, dass das Gericht sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (MüKoStGB/Maier, 5. Aufl. 2025, StGB § 46 Rn. 387).

Diesen Anforderungen wird die nur wenige Zeilen umfassende Begründung der Gesamtstrafe durch das Amtsgericht Gütersloh nicht gerecht. Die erhebliche Erhöhung (um rund das fünffache) der Einsatzstrafe von 9 Monaten hätte zumindest einer ausführlicheren Begründung bedurft. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, können – auch im Hinblick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche – die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben, § 353 Abs. 2 StPO. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen – wie hier – dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2005 – 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374).

Der neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenbildung lediglich die Zahl der festgesetzten Einzelstrafen und, soweit im angefochtenen Urteil mehrere Einzelstrafen für dieselbe Tat festgesetzt worden sind (vgl. z. B. Taten zu II. A. 7.-8. und Taten zu II. A. 11.-15.), nur eine – die mildere – Einzelstrafe zu berücksichtigen haben.“