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Nebenklage II: „Rechtsmittel“ des Nebenklägers, oder: Welches Ziel hat das unbestimmte Rechtsmittel?

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Und dann als zweite Entscheidung etwas aus dem Berufungsverfahren.

Es geht um ein „Rechtsmittel“ der Nebenklage“, und zwar bei folgendem Sachverhalt: Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.11.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Geschädigte war als Nebenkläger im Verfahren zugelassen, vertreten durch einen Rechtsanwalt.

Am 27.11.2025 hat der Nebenkläger gegen das Urteil „Rechtsmittel“ eingelegt. Ferner hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers ebenfalls am 27.11.2025 Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil wurde dem Pflichtverteidiger am 09.02.2026 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.03.2026 hat der Angeklagte sein Rechtsmittel als Sprungrevision bezeichnet, verbunden mit dem Antrag, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Begründet wurde die Revision mit der allgemeinen Sachrüge.

Binnen der Revisionsbegründungsfrist, welche am 10.03.2026 ablief, wurde seitens der Nebenklage keine weitere Erklärung abgegeben.

Das LG hat das Rechtsmittel des Nebenklägers mit dem LG Köln, Beschl. v. 26.03.2026 – 156 NBs 20/26 – als unzulässig verworfen:

„Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig.

Nach § 335 Abs. 1 StPO kann ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, auch mit der Revision angefochten werden. Die endgültige Wahl, ob das unbestimmt bezeichnete Rechtsmittel als Berufung oder Revision durchgeführt werden soll, ist nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist möglich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt.

Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Berufung und der andere Revision ein, so wird die eingelegte Revision als Berufung behandelt, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, § 335 Abs. 3 S. 1 StPO.

Da der Nebenkläger das Rechtsmittel nicht genauer benannt hat, wird es als Berufung durchgeführt. Diese Berufung des Nebenklägers ist vorliegend unzulässig, da sie den Grund der Anfechtung des Urteils nicht binnen der Revisionsbegründungsfrist benennt. Der Nebenkläger kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.

Vorliegend ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers verurteilt worden, die Berufung richtet sich mithin nicht gegen ein freisprechendes Urteil, so dass nicht erkennbar ist, wogegen sich die Berufung richtet. Sofern der Angeklagte wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt ist, ist die nicht näher begründete Berufung wie auch die nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers unzulässig (BGH, Beschluss vom 30.08.2022, Az. 5 StR 169/22, juris). Die notwendige Angabe des Zieles der Revision der Nebenklage ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel; sie muss innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 erfolgen und ist nach Fristablauf nicht nachholbar. Das Ziel des Rechtsmittels muss sich aus der Begründung der Rechtsmittelschrift selbst ergeben. Die Begründungsschrift ist nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich, ein Rückgriff auf außerhalb der Begründungsschrift liegende Umstände ist allerdings nicht statthaft (Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage, § 400 Rn 3).

Vorliegend ist binnen der Revisionsbegründungsfrist kein Ziel der Berufung bzw. des unbenannt eingelegten Rechtsmittels benannt worden. Da es sich um ein Rechtsmittel gegen ein nicht freisprechendes Urteil handelt, wäre die Angabe des Berufungsziels jedoch erforderlich gewesen. Ferner ist das Rechtsmittel auch nicht als Revision bezeichnet worden mit den entsprechenden Anträgen binnen der Revisionsbegründungsfrist. Mithin ist nicht erkennbar, in welchem Umfang der Nebenkläger das Urteil anfechten will, so dass die Berufung unzulässig ist.

StPO II: Viel zu viel Ausschluss der Öffentlichkeit, oder: Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge

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Bei der zweiten Entscheidung der heutigen Berichterstattung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 08.01.2026 – 3 StR 368/25.

Das LG hat die Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, „unbefugtem Führen der Berufsbezeichnung Arzt“ in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen schuldig gesprochen. Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„a) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Denn sie trägt nicht sämtliche Tatsachen vor, derer es zur Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes bedürfte.

Zur Rüge ist mitgeteilt, dass das Landgericht die Öffentlichkeit für die Dauer der Gutachtenerstattung durch einen psychiatrischen Sachverständigen ausgeschlossen habe. In nichtöffentlicher Hauptverhandlung sei es sodann auch zum Abschluss „des Selbstleseverfahrens“ gekommen. Nicht vorgetragen ist, welche Urkunde(n) das Selbstleseverfahren umfasste. Ein etwaiger Zusammenhang des Inhalts der entsprechend in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke mit der Gutachtenerstattung des Sachverständigen bleibt damit unklar. Insoweit gilt jedoch:

Der Ausschluss der Öffentlichkeit, der sich auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, umfasst auch weitere Vorgänge, die mit diesem in enger Verbindung stehen oder sich aus ihm entwickeln und die daher zu demselben Verfahrensabschnitt gehören (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 223/20, juris Rn. 4; Urteil vom 22. März 2023 – 1 StR 243/22, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Öffentlichkeit 8 Rn. 9; jeweils mwN). Infolgedessen muss zur Begründung der Rüge eines zu weit erstreckten Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur vorgetragen werden, welche Verfahrensvorgänge während seiner Dauer, also in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, ausgeführt wurden, sondern diese müssen auch so genau bezeichnet werden, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ihres etwaigen Zusammenhangs mit dem den Öffentlichkeitsausschluss gebietenden Verfahrensvorgang möglich ist (BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 4 StR 88/23, NStZ 2025, 312 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, juris Rn. 12).

Diese Prüfung ist dem Senat hier verwehrt. Sollte es sich bei den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden beispielsweise um das schriftliche Gutachten des Sachverständigen oder diesem zugrundeliegende psychiatrische Atteste gehandelt haben, wäre ein Zusammenhang zum Verfahrensvorgang, auf den sich der Ausschluss der Öffentlichkeit bezog, gegeben. Für eine im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführte Urkunde finden hier dieselben Maßstäbe wie bei einer nach § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Urkunde Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155 Rn. 6 ff.). Soweit der Verteidiger erstmals im Schriftsatz vom 2. Januar 2026 für den Inhalt des Selbstleseverfahrens auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. Februar 2025 verweist, ist diese Mitteilung zum einen verspätet, zum anderen erfüllt auch sie nicht die Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Bezugnahme auf Akteninhalt den erforderlichen vollständigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2025 – 6 StR 336/24, juris Rn. 18 mwN).“

Pauschgebühr II: „Nur wer schreibt, der bleibt II“, oder: Verfassungsbeschwerde gegen PV-Ablehnung

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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstellen, hat der VerfGH Berlin noch einmal die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Pauschgebühr konkretisiert.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des KG, mit dem der Antrag der Rechtsanwältin auf Festsetzung einer Pauschgebühr für ihre Tätigkeit als Nebenklägervertreterin abgelehnt worden war.

Ausgangspunkt des Pauschgebührantrags war die Bestellung der Rechtsanwältin als Beistand für den Nebenkläger in einem Schwurgerichtsverfahren durch Beschluss des LG Berlin vom 10.09.2020. Nach 56 Sitzungstagen, die sich über einen Zeitraum von knapp 19 bzw. 20 Monaten erstreckten, verurteilte das LG – Schwurgericht – den Angeklagten Anfang April 2022 u.a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Die getöteten Personen waren die Ehefrau und die neunjährige Tochter des Nebenklägers.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 beantragte die Rechtsanwältin eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG für den Verfahrensabschnitt des Hauptverfahrens in Höhe von „nicht weniger als“ 70.648 EUR abzüglich bereits geleisteter Zahlungen aus der Staatskasse in Höhe von 24.452 EUR zu bewilligen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beantragte Summe orientiere sich am Doppelten der vorgesehenen Wahlverteidigerhöchstgebühren; das Gesamtgepräge des Verfahrens rechtfertige diesen Betrag aufgrund des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit.

Der besonders intensive Betreuungsbedarf des durch den Doppelmord schwer traumatisierten Nebenklägers habe sich neben intensiver zeitlicher Inanspruchnahme auch in der durch einen Dolmetscher zu stützenden Beratung über weitergehende Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz, in der Beantwortung von Presseanfragen und Anfragen von Familienangehörigen und in der aktiven Teilnahme an Trauerfeiern niedergeschlagen. Im Übrigen habe es sich um einen komplexen Indizienprozess mit zahlreichen Beweisanträgen der Verteidigung gehandelt, in dem der Nebenkläger als möglicher Alternativtäter in Betracht gezogen worden sei, weshalb dessen Vernehmung besonderer Vorbereitung bedurft habe. Vor allem im Zeitraum zwischen August und Oktober 2020 habe sie andere laufende Mandate nur nachrangig bearbeiten können. Die Einarbeitung des Nebenklägers in den Verfahrensstoff innerhalb eines Monats vor Beginn der Hauptverhandlung habe sie zeitlich überdurchschnittlich gebunden.

Der Bezirksrevisor des KG befürwortete den Antrag dem Grunde nach und teilte die Einschätzung der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei besonders schwierig und besonders umfangreich gewesen. Er hielt den Antrag jedoch lediglich in Höhe von 25.709 Euro für begründet und zwar nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr, die auf den vierfachen Satz erhöht werden sollte; die Pflichtverteidigergebühren seien dabei auf die Pauschgebühr anzurechnen. Der besondere Umfang des Verfahrens ergebe sich aus dem äußeren Aktenvolumen, den 56 Hauptverhandlungstagen sowie der Vielzahl von insgesamt 56 vernommenen Zeugen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Pauschgebühr für die Nebenklägervertretung sei zudem die besonders aufwendige Betreuung des Nebenklägers zu berücksichtigen, der zwei seiner Familienmitglieder durch die Tat verloren und nur geringe Deutschkenntnisse gehabt habe.

Eine weitergehende Erhöhung der Pauschgebühr aufgrund der Umstände der Hauptverhandlung sei nicht gerechtfertigt. Die Inanspruchnahme von insgesamt knapp einem Hauptverhandlungstag in der Woche mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 3 Stunden 42 Minuten rechtfertige keine weitere Erhöhung. Zudem seien Umfang und Schwierigkeit im Grundsatz bereits gesetzlich durch die im Schwurgerichtsverfahren erhöhte Terminsgebühr nebst Längenzuschlag berücksichtigt.

Das KG hat den Antrag abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors sei nicht belegt, dass sich die anwaltliche Mühewaltung in exorbitanter Weise von sonstigen – auch überdurchschnittlichen – Sachen abgehoben habe. Weder der Aktenumfang noch die vorgetragenen rechtlichen Fragestellungen oder der Umstand, dass der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, rechtfertigten die Festsetzung einer Pauschgebühr. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Betreuung ihres Mandanten und die damit zusammenhängenden Beratungsleistungen seien lediglich unsubstantiiert vorgetragen worden; auf dieser Grundlage könne nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr erfüllt seien. Die von der Rechtsanwältin angeführten Umstände, insbesondere die schwierige Beweiswürdigung, beträfen typische Tätigkeiten eines Nebenklägervertreters ebenso wie die Betreuung des Nebenklägers während seiner Zeugenaussage. Den Protokollbänden ließen sich zudem keine schriftlich ausgearbeiteten Stellungnahmen als Beleg besonderer Erschwernisse etwa auf Beweisanträge seitens der Verteidigung entnehmen. Auch die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr belaste die Rechtsanwältin nicht unzumutbar, da die Verhandlungsdauer deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei und sie bereits durch die hohe Anzahl jeweils einzeln vergüteter Hauptverhandlungstage bessergestellt werde. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ihre Möglichkeit, neben diesem Verfahren weitere Mandate zu bearbeiten, erheblich eingeschränkt gewesen sei und sie durch die Bestellung so belastet gewesen sei, dass dies ihre Existenz gefährdet oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf ihren Kanzleibetrieb gehabt habe.

Die Rechtsanwältin hat gegen den Beschluss des KG Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 17 der Verfassung von Berlin. Das KG habe den Bedeutungsgehalt dieses Grundrechts verkannt und die Grenze des kostenrechtlich Zumutbaren nicht gewahrt. Die Entscheidung des KG entspreche nicht den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu § 51 RVG hinsichtlich der Voraussetzungen eines unzumutbaren Sonderopfers. Die Betreuung des derart belasteten Nebenklägers sei besonders umfangreich gewesen. Es widerspreche dem Wesen der Nebenklagevertretung, wenn eine besonders engagierte Betreuung keine hinreichende Kompensation erfahre. Zudem sei die alleinige Bezugnahme auf die Hauptverhandlungsprotokolle ungeeignet, um den Umfang ihrer Tätigkeiten in der Hauptverhandlung zutreffend zu bemessen. Aus diesen ergebe sich etwa nicht, wie häufig und in welchem Umfang sie mündlich Stellung genommen oder Zeugen selbst befragt habe. Soweit das KG unzureichenden Vortrag zum Arbeitsaufwand beanstandet habe, überspanne es die Anforderungen an die Substantiierungspflicht.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VerfGH Berlin hat sie im VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.03.2026 – 4/25 – als bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genüge, zurückgewiesen. Auch hier beschränke ich mich auf den Leitsatz zu der Entscheidung. Der lautet:

Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit dadurch, dass dem Rechtsanwalt als Pflichtbeistand ein verfassungsrechtlich unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist. Erforderlich ist insbesondere, dass konkret dargelegt wird, inwieweit und in welchen Zeiträumen seine Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen sein soll.

Auch hier gilt: Der VerfGH wendet die Grundsätze der Rechtsprechung zur Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Pauschgebühr konsequent an. Auch hier heißt es: Nur wer schreibt, bleibt.

Im Übrigen: Will man das Ergebnis der Entscheidung kurz fassen, steht es m.E. am Ende zwischen der Rechtsanwältin und dem KG unentschieden 1 : 1. Denn:

Der Punkt gegen die Rechtsanwältin folgt daraus, dass sie die Grundsätze für die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde in diesen Fällen nicht beachtet hat. Wenn man schon den steinigen Weg geht und Verfassungsbeschwerde einlegt, dann muss man auch die verfassungsgerichtlichen Vorgaben beachten, unabhängig davon, ob man der Rechtsprechung des BVerfG und der ihm folgenden Landesverfassungsgerichte zum gebührenrechtlichen Sonderopfer des Pflichtverteidigers/Pflichtbeistands und zur Zumutbarkeit folgt oder nicht. Allgemeine Ausführungen helfen nicht. Es muss schon konkret vorgetragen werden, inwieweit und in welchen Zeiträumen die anwaltliche Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen ist. Tut man das nicht, ist die Verfassungsbeschwerde zum Scheitern verurteilt.

Aber auch das KG kommt letztlich nur mit einem „blauen Auge“ davon. Denn der VerfGH macht doch recht deutlich, dass es mit der fachgerichtlichen Einschätzung des Verfahrens nicht zufrieden ist, weil den im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheiten der Nebenklagevertretung und der damit verbundenen besonderen Betreuungs- und Beratungsleistung nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es stand also eine Pauschgebühr dem Grunde nach – entgegen der Ansicht des KG – im Raum, wobei mir die von der Rechtsanwältin geltend gemacht Höhe dann doch – im Vergleich zu anderen (Umfangs)Verfahren – übersetzt erscheint. „Gerettet“ hat das KG dann nur, dass man die Entscheidung auch darauf gestützt hatte, dass die Rechtsanwältin nicht dargetan hatte, dass ihr objektiv erforderliche Arbeitsaufwand der Maß der „exorbitanten“ überschritten hatte. Insoweit ist allerdings anzumerken: Darauf kann es m.E. nicht ankommen, weil die Latte an der Stelle fälschlicher Weise vom BGH zu hoch gelegt worden ist. Aber, da leider alle Gerichte – so auch der VerfGH – dieser Sicht, ohne das näher zu begründen, folgen, hat diese Auffassung bzw. der dazu fehlende Vortrag das KG „gerettet“.

VerfahrensR III: „Zeuge hat etwas anders ausgesagt“, oder: Keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung

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Und im dritten Posting habe ich dann den Beschluss des BayObLG, der zur der Rüge Stellung nimmt, dass vom Angeklagte beanstandet wird, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet als das Landgericht in den Urteilsgründen wiedergegeben habe.

Dazu führt das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 26.11.2025 – 203 StRR 452/25 – aus:

„Die formellen Rügen versagen. Wollte der Angeklagte eine Verfahrensrüge dahingehend erheben, dass der Zeuge pp. in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet habe als das Landgericht in den Urteilsgründen (Seite 15) wiedergegeben habe, wäre die Rüge unzulässig. Ihr stünde sowohl als Inbegriffsrüge als auch mit der Angriffsrichtung einer unzureichenden Aufklärung nebst fehlender Vorhalte das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. Krehl in KK-StPO, 9. Aufl. § 244 Rn. 221 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 203/05 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Wollte der Angeklagte bezüglich des Zeugen pp. einen fehlenden Vorhalt früherer Angaben mittels einer Aufklärungsrüge rügen, wäre auch dies unzulässig. Auch insoweit stünde das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen.“

Ähnlich hat das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 26. 11.2026 – 202 StR 452/25 – entschieden.

 

 

VerfahrensR I: Begründung der Ablehungsrüge, oder: Rechtfertigt Sachverhalt Annahme der Befangenheit?

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Und dann geht es in der 10 KW. noch einmal mit drei Entscheidungen zur Begründung der Verfahrensrüge weiter. Zwei Beschlüsse kommen vom BGH, einer vom BayObLG.

Hier zunächst einer der beiden BGH-Beschlüsse. Es handelt sich um:

Im BGH, Beschl. v. 2 StR 127/25  – hat der BGH zur Begründung der Ablehnungsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) Stellung genommen:

1. Die Verfahrensrüge der Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (§ 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO) ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Macht der Revisionsführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, muss er die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Für den hier geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO bedarf es des Vortrags eines Sachverhalts, der tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen konnte, so dass das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen wurde. Das Verhalten eines Richters im Verlauf der Hauptverhandlung begründet die Ablehnung, wenn es besorgen lässt, dass er nicht mehr unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein bestimmtes Verhalten darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden. Entsprechend ist von der Revision vorzutragen (vgl. , NStZ-RR 2025, 321 f. mwN).

Gemessen daran ist das Rügevorbringen unvollständig. Denn die Revisionsrechtfertigung stellt zwar dar, am sei ohne den Verteidiger des Angeklagten verhandelt worden. Sie macht aber nicht sämtliche Begleitumstände geltend, die hierzu trotz der Bemühungen des Gerichts, die Verteidigung zu gewährleisten, geführt haben. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. ). Auf einem Verstoß gegen § 140 StPO als solchem kann das Urteil hier denkgesetzlich nicht beruhen (vgl. , NStZ 2021, 512).“