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Mix II: Suchtmittelkontrollweisung als FA-Weisung, oder: Prognose und Bestimmtheit

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Als zweite Entscheidung kommt hier der OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2026 – 2 Ws 55/26 – zur Wirksamkeit einer Weisung bei Anordnung der Führungsaufsicht.

Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten in einer Führungsaufsichtsentscheidung die Weisung erteilt, keine/n Alkohol oder illegale Drogen zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür – bei Kostentragung durch die Staatskasse – zwei-monatlich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden seien, und die Kontrollergebnisse unverzüglich der Bewährungshilfe nachzuweisen. Bei dem Verurteilten müsse von einer multiplen Suchtmittelerkrankung ausgegangen werden er bedürfe im Hinblick auf seine lange Suchtgeschichte mit einhergehender Kriminalität weiterer Stabilisierung. In den Gründen hat die Strafvollstreckungskammer hierzu näher ausgeführt, ihr sei bezüglich der Abstinenzweisung und der damit in Zusammenhang stehenden Kontrollweisung aufgrund des entsprechenden Hinweises des Verurteilten (Anmerkung: Im Rahmen seiner Anhörung) bekannt, dass er wegen seiner ADHS-Erkrankung ein Medikament einnehme, welches das Kontrollergebnis beeinflussen könnte. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten seien mit der Kontrollinstitution, der Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstelle zu klären.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte Erfolg:

„2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat kann nur die Gesetzmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüfen (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO); nicht hingegen, inwieweit sie zweckmäßig erscheint. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung ist gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Köln Beschl. v. 4. 4. 2014 – 2 Ws 181/14, BeckRS 2014, 19621 Rn. 15; KK-Appl, StPO, 9. Aufl., § 453 R. 13 mwN). Als Beschwerdegericht darf der Senat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts setzen (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 17. 11. 2025 – 1 Ws 254/25, BeckRS 2025, 35985 Rn. 20 mwN; KK-Appl, aaO R. 12 mwN). Dieses hat seine Ermessensentscheidungen auf der Grundlage festgestellter Tatsachen so eingehend zu begründen, dass das Beschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Anordnung überprüfen kann. Fehlt es hieran, ist die Beschwerde bereits aus diesem Grunde begründet, auch wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht erscheint (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 31. 7. 2018 – 3 Ws 235/18 juris Rn. 19; OLG Braunschweig aaO R. 21). Mit Blick auf die hier in Rede stehende Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB hat das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel durch den Verurteilten werde zur Begehung weiterer Straftaten beitragen.

An diesen Grundsätzen gemessen genügen die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer nicht den Begründungsanforderungen an eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB. So legt das Landgericht bereits nicht nachvollziehbar dar, welche konkreten Tatsachen die Annahme (Prognose) rechtfertigen, dass Alkohol- bzw. Drogenkonsum zukünftig zur Begehung von Straftaten durch den Verurteilten beitragen wird (vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 68b Rn. 15), ohne sich mit den Einzelheiten seiner Suchterkrankung(en) und der Suchtgeschichte sowie zwischenzeitlichen Suchttherapien und insbesondere deren (möglichen) Erfolg konkret auseinandersetzen. Die Strafvollstreckungskammer hat vielmehr offenbar unkritisch die Empfehlung des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt zur Führungsaufsicht übernommen, obwohl der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 2. Januar 2026 ausgeführt hatte, dass bei dem Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung im Jahre 2016 weder Alkohol- noch Drogenmissbrauch festgestellt worden sei und dieser mehrfach an Suchtberatungen und einer externen Psychotherapie zur Behandlung der Suchtursachen teilgenommen habe. Ferner lässt der Beschluss mit Blick auf dieses Verteidigungsvorbringens und der deshalb zu hinterfragenden Zweckmäßigkeit der Anordnung nicht erkennen, weshalb das Landgericht ein umfassendes Konsumverbot (bezüglich Alkohol und Drogen) für erforderlich hält. Da das Landgericht offenbar von einer bislang nicht erfolgreich therapierten Suchtmittelabhängigkeit des Verurteilten ausgeht, hätte es demnach auch der Diskussion der Zumutbarkeit der angeordneten Weisung bedurft (vgl. Fischer/Lutz, aaO Rn. 14 und 23 jeweils mwN).

Schließlich genügt die angefochtene Weisung hinsichtlich der Anordnung der Suchtmittelkontrollen nicht dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. Fischer, aaO Rn. 3 mwN). So bedarf es bei der Anordnung von Suchtmittelkontrollen zumindest der Bezeichnung der Art der Kontrollen, der allgemein umschriebene Nennung der Stelle, welche die Kontrollen durchführen soll, sowie der Angabe einer Unter- und Obergrenze für deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch das Gericht (vgl. OLG München, Beschl. v. 3. 11. 2009 – 2 Ws 932/09 – BeckRS 2010, 22176; OLG Bamberg, Beschl. v. 5. 12. 2022 – 1 Ws 525/22, BeckRS 2022, 49344 Rn. 24 f.). Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer allgemein umschriebenen Nennung einer Kontrollstelle.“

OWi II: Geldbuße wegen nur geringfügiger OWi, oder: Anforderungen an/Leitlinien für die Urteilsgründe

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Im zweiten Beitrag habe ich dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2025 – 1 ORbs 210/25 – zu den Urteilsgründen zur Festsetzung einer Geldbuße. Auch nichts weltbewegend Neues, aber schön zusammengefasst vom OLG.

Verurteilt worden ist der Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 91 km/h. Das AG hat eine Geldbuße in Höhe von 840,00 EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet.

Das OLG beanstandet die Ausführungen (?) des AG zu den Rechtsfolgen. Hier die Leitsätze:

1. Bei der Zumessung einer Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und ggf. auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Das komplette Weglassen einer richterlichen Begründung lässt besorgen, dass sich der Tatrichter seines Ermessens überhaupt bewusst war. Dasselbe gilt, wenn die Entscheidung der Bußgeldbehörde unreflektiert bestätigt wird. Erforderlich ist regelmäßig eine jedenfalls kurze eigene tatrichterliche Begründung für die Höhe der Geldbuße.

2. Nur bei geringfügigen Geldbußen sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich. Bei einer erkannten Geldbuße von 840 € sind derartige Ausführungen indes zwingend erforderlich. Die Wertgrenze einer nicht mehr „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, liegt regelmäßig bei über 250 €.

3. Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen.

4. Gleiches gilt bei Verhängung eines Fahrverbots. Es muss im Urteil wenigstens eine grundsätzlich nachvollziehbare und mit Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten Fahrverbots angebracht werden.

Und das OLG hängt der eingerückten Stellungnahme der GStA an:

„3. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

a) Bei einer erkannten Geldbuße von 840,00 € sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG zwingend erforderlich.

Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG nur bei geringfügigen Geldbußen entbehrlich. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehören die Umstände, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen. Enthält das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine oder nur unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, sind die Zumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig und unterliegen der Aufhebung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16), Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; Senatsbeschluss vom 30. März 2012, 1 Ss (OWi) 76 B/12 jeweils m.w.N.).

Die Wertgrenze einer nicht mehr „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, wird durch die die überwiegende Mehrheit Oberlandesgerichte in Anlehnung an die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) bei über 250 Euro angenommen (vgl. OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; KG VRS 111, 202; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16); Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 109 B/10; Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; eine Mindermeinung setzt die Wertgrenze mit Blick auf § 80 Abs. 2 OWiG schon bei 100,00 € an: vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 214; OLG Hamm VRS 92, 40; OLG Hamm SchlHA 2004, 264).

Da gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss eine Geldbuße in Höhe von 840,00 Euro festgesetzt worden ist, hätte der erkennende Richter in den Urteilsgründen auch Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, insbesondere zum Beruf, Unterhaltsverpflichtungen u.a., treffen müssen.

Zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse oder zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse kann das Tatgericht erst dann kommen, wenn der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert oder das Gericht den Angaben dazu keinen Glauben schenken kann. In diesen Fällen dürfte in den Vordergrund rücken, dass den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zu Grunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl., Rdnr. 29 m.w.N.). Aber auch hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.

b) Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen, woran es hier ebenfalls fehlt.

c) Auch wenn der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird, können sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand aufdrängen. Vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV können durch die Höhe des erkannten Bußgeldes Rückschlüsse gezogen werden, ob die Bußgeldbehörde von einer fahrlässig oder einer vorsätzlich verwirklichten Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist. Soweit die Bußgeldbehörde von einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist, können sich Ausführungen zu einer vorsätzlichen Begehungsweise jedenfalls dann aufdrängen, wenn – wie im vorliegenden Fall offensichtlich ist – eine extreme Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, der Betroffene mithin durch seine Fahrweise in besonderem Maße Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer schon abstrakt gefährdet (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2025, 1 ORbs 293/24 m.w.N.; siehe bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1B) 53 Ss-Owi 19/12 (3/12); Senatsbeschluss vom 27. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 173/20 (104/20); Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. Februar 2019, (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19); ebenso statt vieler: KG, Beschluss vom 10.12.2003 – 3 Ws (B) 500/3 – 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Koblenz DAR 1999, 227; OLG Jena VRS 111,52).

Denn der Korrektur des Schuldspruches – nach entsprechendem Hinweis – steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 79 Abs. 3 OWiG nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHSt 21, 256, 260; BGH NStZ 1986, 20; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Düsseldorf VRS 80, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. August 2010, 1 (8) SsRs 384/09, zit. n. juris, dort Rdnr. 4; OLG Bamberg DAR 2008, 218; OLG Celle NJW 1990, 589; ausf. Seitz in Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 79 Rn. 37 m.w.N.; siehe auch bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1 B) 53 SS-Owi 9/12 (3/12)). Dies muss erst Recht gelten, wenn das Bußgeldgericht der Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise durch die Verwaltungsbehörde nicht folgen will.“

Fälligkeit/Verjährung des Pauschgebühranspruchs, oder: Abgetrenntes Einziehungsverfahren

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Am RVG-Tag stelle ich heute zunächst den OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 AR 1/23 (Pausch) – vor. Am Aktenzeichen sieht man, dass der Beschluss schon ein wenig (?) älter ist. Sorry, aber ich hatte ihn bisher nicht auf dem Schirm.

Es geht in der Entscheidung um die Fälligkeit und die Verjährung des Pauschvergütungsanspruchs eines Pflichtverteidigers und zum Umfang der zu berücksichtigenden Tätigkeiten.

Der Pflichtverteidiger hatte in dem Verfahren für seine Tätigkeit in einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache die Festsetzung einer Pauschvergütung in Höhe von 35.000,00 EUR beantragt.

Die Wirtschaftsstrafkammer hatte den früheren Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 09.01.2018 verurteilt.  Mit Urteil vom 19.12.2018 hat der BGH die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen verworfen. Die von der Staatsanwaltschaft bereits mit der Anklage beantragte Entscheidung über die (Wertersatz-) Einziehung in Höhe von 831.225,28 EUR das LG abgetrennt, dieses Verfahren dann mit Verfügung vom 07.03.2019 fortgesetzt und hierüber mit dem Antragsteller am 09.01.2020 zugestellten Beschluss entschieden. Der Antragsteller hat den früheren Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren und dem Revisionsverfahren sowie dem Verfahren, in dem über die abgetrennte (Wertersatz-) Einziehung entschieden worden ist, vertreten.

Der Vertreter der Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben und beantragt, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen. Das OLG ist dem gefolgt:

„Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung hat keinen Erfolg. Der Pauschvergütungsanspruch ist jedenfalls verjährt. Die vom Vertreter der Staatskasse erhobene Einrede der Verjährung greift durch, sodass die Staatskasse die beantragte Zahlung verweigern darf, § 214 Abs. 1 BGB.

1. Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (vgl. KG, Beschluss vom 15. April 2015 – 1 ARs 22/14, NStZ-RR 2015, 296). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das setzt grundsätzlich – so auch bei der Pauschgebühr gemäß § 51 RVG – die Fälligkeit der Forderung voraus (KG, a. a. O.). Die Fälligkeit tritt nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, beim Pauschgebührenanspruch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein (KG, a. a. O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016, – 1 ARs 9/16, BeckRs 2016, 8789 Rn. 11 m. w. N.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 1 ARs 34/16 P, NJOZ 2017, 228 f. m. w. N.; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auf., § 51 Rn. 92 m. w. N.). Dies wird zutreffend damit begründet, dass der Pauschgebührenanspruch an die Stelle des Anspruchs auf die gesetzlichen Gebühren tritt und daher § 8 RVG mit der Folge anzuwenden sei, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch nach dem ersten in der vorgenannten Regelung genannten Zeitpunkt fällig geworden ist; und das ist der Abschluss der Instanz (vgl. Burhoff/Volpert, a. a. O.). Vorliegend ist Fälligkeit mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch das die Revision verwerfende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2018 eingetreten, sodass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2021 abgelaufen war, mithin vor Eingang des Antrags auf Bewilligung einer Pauschvergütung am 28. Dezember 2022.

2. Der Antragsteller kann sich unter den vorliegenden Umständen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass über den Anspruch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zusteht, erst aufgrund einer gebotenen Gesamtschau (vgl. KG, a. a. O.; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rn. 50) unter Berücksichtigung aller Verfahren entschieden werden könne, sodass auch seine Tätigkeit als bestellter Pflichtverteidiger in dem die Entscheidung über die (Wertersatz-) Einziehung betreffenden (abgetrennten) Verfahren mit der Folge zu berücksichtigen sei, dass die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung der in dieser Sache ergangenen Entscheidung am 9. Januar 2020 in Lauf gesetzt worden wäre. Denn gebührenrechtlich ist ein Verfahren nach den §§ 422, 423 StPO gesondert zu behandeln und hat demgemäß für die Bemessung einer Pauschgebühr keine Relevanz. Der Verteidiger erhält für seine Tätigkeit bei – wie hier – (Wertersatz-) Einziehung eine zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG, die eine reine Wertgebühr mit der Folge darstellt, dass die Festsetzung einer Pauschgebühr insoweit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG ausgeschlossen ist. Daraus folgt weiter, dass die im Zusammenhang mit der Wertgebühr stehenden anwaltlichen Tätigkeiten bei der Feststellung und Bemessung der Pauschgebühr im Übrigen nicht berücksichtigt werden können/dürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 AR 32/14, NStZ-RR 2015, 96 m. w. N.; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rn. 10 und Rn. 52; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., § 51 Rn. 8 m. w. N.). Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns einer Forderung aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. KG, a. a. O.) von vornherein feststehen muss und damit nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung aufgrund eines sich – wie hier – noch nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung (§ 423 Abs. 1 Satz 1 StPO) anschließenden Verfahrens abhängen darf, ob bereits mit der Beendigung des ersten Rechtszugs eine Pauschgebühr verdient war bzw. diese erst später infolge der weiteren Inanspruchnahme des Verteidigers entstanden ist (vgl. KG, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.).“

Geldstrafe II: Schätzung wegen der Tagessatzhöhe, oder: Einkommen und Zahlungserleichterungen

In der zweiten Geldstrafenentscheidung, dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2026 – 2 ORs 11/26 – geht es auch um die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und um Zahlungserleichterungen.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen sexueller Belästigung zu einer Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hiergegen hat das LG mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt wird, von der 10 Tagessätze als vollstreckt galten.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision hat nur hinsichtlich der vom Landgericht angesetzten Höhe des Tagessatzes und der nicht in Betracht gezogenen Bewilligung von Zahlungserleichterungen Erfolg. Die weitergehende Revision hingegen ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, denn die aufgrund der Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs sowie der Anzahl der Tagessätze keine materiell-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und die Verfahrensbeanstandungen sind schon nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden.

Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung der Tagessatzhöhe lediglich nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere insoweit, als § 40 Abs. 2 StGB nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Tagessatzes vorgibt und dem Tatgericht insoweit einen weitgehenden Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BGHSt 27, 212, 215). Die Würdigung des Amtsgerichts hält einer dementsprechenden revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, denn sie erlaubt nicht die Beurteilung, ob die Tagessatzhöhe ermessensfehlerfrei bestimmt worden ist.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte verheiratet und hat sieben in seinem Haushalt lebende Kinder, denen er ebenso wie seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist. Er arbeitet seit kurzem bei einem Unternehmen für Felsenbau und erzielt dort ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.300 € monatlich.

Das Landgericht hat zur Bemessung der Höhe der Tagessätze ausgeführt, dass „die Kammer die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und den sieben Kindern bei der Bemessung des dem Angeklagten verbleibenden Einkommens zugunsten des Angeklagten angemessen berücksichtigt“ habe und „das dem Angeklagten selbst zur Verfügung stehende Einkommen nach diesen Abzügen auf 450 €“ schätze. „Ein niedrigeres Einkommen könne mit Blick auf die geltenden Bürgergeldsätze sicher ausgeschlossen werden“.

Diese aufgrund einer Schätzung der Einkommensverhältnisse vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe mit 15 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Schätzungsbefugnis nach § 40 Abs. 3 StGB gilt, wenn der Angeklagte keine, unzureichende oder unzutreffende Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht, und scheidet aus, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weiteres und ohne unzumutbaren Aufwand festgestellt werden können (Fischer, StGB 73 Aufl. § 40 Rdn. 19 m.w.N.). Warum Konkreteres über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die familiäre Situation und die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten und ein etwaiger Bezug von Sozialleistung o.ä. nicht feststellbar war bzw. der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es auch an der Mitteilung konkreter Schätzungsgrundlagen, die dem Revisionsgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen würden (vgl. Fischer, aaO., § 40 Rdn. 20 m.w.N.).

Ferner hätte es bei den zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen näherer Erörterung bedurft, ob dem Angeklagten eine sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe zuzumuten ist (§ 42 StGB) und ob er den geschuldeten Betrag innerhalb eines angemessenen Ratenzahlungszeitraums ohne Beeinträchtigung seines unerlässlichen Lebensbedarfs aufbringen kann. Auch wäre zu erwägen gewesen, ob die sich rechnerisch aus der Tagessatzanzahl multipliziert mit dem Tagesnettoeinkommen ergebende Gesamtbelastung mit allen ihren Auswirkungen im Rahmen einer gerechten Strafsanktion bleibt und ob sie sich innerhalb der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters hält (vgl. Fischer, aaO. § 40 Rdnr. 11ff.). Sofern die Gewährung von Ratenzahlungen nicht ausreicht, weil diese sich unverhältnismäßig lang über das mehrfache des sich aus der Tagessatzanzahl ergebenden Zeitraums hinweg erstrecken würden, ist dem durch eine Ermäßigung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen, wobei die Frage, ob und in welchem Zeitraum eine Korrektur der Tagessatzhöhe angebracht ist und inwieweit Zahlungserleichterungen im Sinne von § 42 StGB zu gewähren sind, eine tatrichterliche Ermessensentscheidung ist (Fischer, aaO.).

Der Senat vermag eine eigene Entscheidung hierüber nicht zutreffen, weil mit Ausnahme der derzeit erzielten Nettoeinkünfte nähere Einzelheiten zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten und den für den unerlässlichen Lebensunterhalt benötigten Mitteln nicht festgestellt sind.“

OWi I: Keine Vertagung trotz Verteidigererkrankung, oder: Nichtnamhaftmachung von Zeugen

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Ich stelle heute im Blog dann OWi-Entscheidungen vor. Ein paar haben sich nach dem letzten „OWi-Tag“ angesammelt.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum amtsgerichtlichen Verfahren. Die OLG sind in beiden Entscheiungen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen.

Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.03.2026 – 2 ORbs 35/26. In dem Verfahren hatte der Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, dass er erkrankt sei und um Verlegung des Termins gebeten. Das entsprechende Schreiben wurde dem Bußgeldrichter noch vor Beginn der Hauptverhandlung vorgelegt Ergänzend wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Verteidiger Arbeitsunfähigkeit für den HV-Tag bescheinigte, übersandt. Auch die lag dem Bußgeldrichter zu Beginn der Hauptverhandlung vor. Den Terminverlegungsantrag hat er dann aber zurückgewiesen. Zur Begründung führte das AG aus, aus der Krankschreibung, die ausschließlich für den Termintag gelte, ergebe sich keine Diagnose. Eine solche sei auch nicht anwaltlich versichert. Ein Anruf in der ausstellenden Praxis sei unbeantwortet geblieben. Die Verhandlungsunfähigkeit sei daher für das erkennende Gericht nicht glaubhaft gemacht.

Das OLG sieht in der Ablehnung der Terminverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Hier der Leitsatz:

Konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde, ist es für den Betroffenen nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger, der erkrankt ist, einzulassen.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 09.10.2026 – 2 ORbs 73/26. In dem Verfahren hatte zur Hauptverhandlung geladen, wobei dem Betreoffenen und seinem Verteidiger mitgeteilt wurde, zur Hauptverhandlung seien keine Zeugen oder Sachverständige geladen worden. Am Tage der Hauptverhandlung waren indes zwei (Polizei-)Zeugen zugegen, die belehrt wurden. Der Verteidiger des Betroffenen beantragte daraufhin, die Hauptverhandlung auszusetzen, da er sich nicht auf die anstehenden Vernehmungen der beiden Zeugen habe vorbereiten können. Den Antrag hat das AG bis zur Urteilsverkündung nicht beschieden. Gleichwohl wurde der Betroffene nach Vernehmung der beiden Zeugen verurteilt. Das OLG sieht im dem Übergehen des Aussetzungsantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Auch hier nur der Leitsatz:

Zwar ist eine Aussetzung wegen unterlassener Namhaftmachung von Zuegen keineswegs zwingend vorzunehmen; vielmehr entscheidet das Gericht insoweit gern. § 246 Abs. 4 StPO nach freiem Ermessen und kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch lediglich eine Unterbrechung der Hauptverhandlung anordnen. Wird indes der Aussetzungsantrag ignoriert, und mithin kein Ermessen ausgeübt, wird dadruch die Verteidigung gem. § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt und zugleich das rechtliche Gehör verletzt.