Schlagwort-Archiv: OLG Celle

Verbrauchsgüterkauf eines „Bastlerfahrzeugs“, oder: Fahrzeugübergabe ohne Zulassungsbescheinigung Teil II

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Am Karsamstag gibt es heute mal wieder zivilrechtliche Entscheidungen, und zwar zunächst hier ein Posting zum Autokauf und dann heute Nachmittag zwei Entscheidungen zum Verkehrsunfallrecht.

Aus dem Bereich des Autokaufs stelle ich zwei Entscheidungen des OLG Celle vor. Allerdings gibt es nur die Leitsätze, den Volltext dann bitte selbst lesen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Beim Verbrauchsgüterkauf genügt die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ nur dann den Anforderungen von § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn zugleich die einzelnen Merkmale, die von den objektiven Anforderungen abweichen, mitgeteilt werden.

Ein privater Autokäufer handelt nicht grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB, wenn er von einem bis dahin gut beleumundeten – indes unerkannt insolventen – Vertragshändler, von dem er kurz zuvor bereits ein anderes Fahrzeug ohne Schwierigkeiten zu Eigentum erworben hatte, einen „auf Halde“ stehenden weiteren Vorführwagen zu Eigentum erwerben will und sich bei der Fahrzeugübergabe im Hinblick auf die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Auskunft vertrösten lässt, diese sei bei einem zur Zeit erkrankten Mitarbeiter „unter Verschluss“ und werde nachgesandt.

Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin I, oder: OLG Celle bewegt sich nicht

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Auch wenn heute Karfreitag, also Feiertag, ist, gibt es hier das normale Programm. D.h.: Ich stelle Gebührenentscheidungen vor, und zwar zwei OLG-Entscheidungen zu den Gebühren des nur für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalts.

Ich beginne mit dem OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2026 – 1 Ws 21/26 -, der mal wieder ein Beispiel dafür ist, dass eher ein Kamel durch ein Nadelöhr geht, als dass ein OLG seine Rechtsprechung ändert (wenigstens in der Regel). Denn das OLG hält an seiner Rechtsprechung aus 2018 fest, wonach in den Fällen nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG entsteht.

„2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die auf die weitere Beschwerde gemäß § 33 Abs. 6 Satz 2 HS. 1 RVG veranlasste rechtliche Überprüfung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landgericht – wie schon zuvor das Amtsgericht – neben der durch die Kostenbeamtin erkannten Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG in Höhe von 217,77 Euro (183 Euro zzgl. 19 % USt) auch die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuerkannt hat.

a) Das Oberlandesgericht Celle hat bereits entschieden, dass einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zusteht und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018 – 3 Ws 221/18 –, juris). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Auch wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten ist, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers nur für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung, einen Haftprüfungstermin oder für einen oder mehrere einzelne Hauptverhandlungstage beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhält oder ihm darüber hinaus auch eine Grund- und gegebenenfalls eine Verfahrensgebühr zusteht (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, Nr. 4100, 4101 VV RVG, Rn. 5; BeckOK RVG/Knaudt, 70. Ed. 1.12.2025, RVG VV Vorbemerkung 4, Rn. 19–22.1), sieht der Senat keine Veranlassung, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen. Denn auch nach der Neufassung der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht ersichtlich, dass ein lediglich anlässlich einer richterlichen Vorführung nach § 115 StPO im Jahr 2017 beigeordneter Verteidiger dem im gesamten Verfahren tätigen Verteidiger gebührenrechtlich gleichgestellt werden soll.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der o. g. Entscheidung des 3. Strafsenats dieses Gerichts bereits ein Haftbefehl ergangen war, wohingegen im Streitfall lediglich ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorlag und über die Haftfrage erst im Rahmen der Vorführung abschließend entschieden wurde. Denn hier wie dort war von vorneherein klar, dass Frau Rechtsanwältin B. allein am Termin zur Haftbefehlsverkündung teilnehmen sollte, im Übrigen aber die Verteidigung dem zeitgleich beigeordneten Rechtsanwalt Z. obliegen sollte, sodass kein Anlass bestand, sie wie eine im Übrigen am gesamten Verfahren tätige Verteidigerin zu vergüten. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient vielmehr nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig wird (vgl. OLG Celle aaO).

b) Entgegen der Annahme des Landgerichts lässt sich dem Beiordnungsbeschluss auch nicht entnehmen, dass Rechtsanwältin B. als weitere Pflichtverteidigerin neben Rechtsanwalt Zi. bestellt werden sollte und schon aus diesem Grund einen weitergehenden Vergütungsanspruch hat.

Für die Einordnung und den Umfang der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG regelmäßig der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 – 4 Ws 13/23, BeckRS 2023, 918 Rn. 13, beck-online). Im zugrunde liegenden Verfahren wurde Rechtsanwältin B. nach dem Wortlaut des Beschlusses des Amtsgerichts Stade vom 13. Dezember 2024 „für den Termin zur Vorführung am 13.12.2024, 14 Uhr, und die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag“, also für die Vorführung und Vernehmung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO, zur Pflichtverteidigerin bestellt. Aus der Formulierung des Beschlusses kann sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Beschränkung der Bestellung – nämlich auf die Haftfrage – entnommen werden. Für eine unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwältin B. als weitere Pflichtverteidigerin war schon deshalb kein Raum, weil sich zum Zeitpunkt der Beiordnung bereits Rechtsanwalt Z. als Wahlverteidiger legitimiert hatte und mit selber Verfügung wie Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.

Die Annahme des Landgerichts, dass sich aus der Heranziehung zweier unterschiedlicher Rechtsgrundlagen eine zusätzliche, parallel bestehende Pflichtverteidigerbeiordnung ergebe, überzeugt weder systematisch noch teleologisch. Maßgeblich war in diesem Fall nicht die formale Bezeichnung der Norm, sondern der objektive Regelungsgehalt der gerichtlichen Entscheidung, der sich aus Sinn und Zweck der Beiordnung im konkreten Verfahrenskontext ergibt.

Die zweite Beiordnung erfolgte ausschließlich deshalb, weil Rechtsanwalt Z. den Termin zur Verkündung des Haftbefehls nicht wahrnehmen konnte. Damit liegt eine typische Verhinderungsvertretung vor und die Beiordnung eines weiteren Verteidigers dient allein der Gewährleistung einer notwendigen Verteidigung im Rahmen der Vorführung und somit in einem funktionell begrenzten Rahmen. Die Formulierung und der situative Kontext der Entscheidung zeigen somit, dass die Bestellung ausschließlich zur Sicherstellung der Verteidigung in diesem einen Termin erfolgte.“

Dass das falsch ist, habe ich schon mehrfach ausgeführt. Das wiederhole ich hier nicht noch einmal. Man muss eben leider im OLG-Bezirk Celle mit dieser unzutreffenden Ansicht leben.

Reiserecht II: Zu langer Check-In ==> Flug verpasst, oder: Rückzahlung des Reisepreises

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Die zweite reiserechtliche Entscheidung kommt vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 24.09.2025 – 11 U 31/25.

Folgender Sachverhalt: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die vertraglich für den 18.07.2023 geschuldete Flugbeförderungsleistung gegenüber der Klägerin und ihrem Mitreisenden nicht erbracht hat. Nach dem Vortrag der Kläger benötigten sie und ihr Mitreisender für den Check-In ab der Öffnung zweier Schalter der den Flug durchführenden Fluggesellschaft um 04:50 Uhr eine Stunde und begaben sich im Anschluss um 05.50 Uhr zur Sicherheitskontrolle. Diese sei mit fünf Mitarbeitern für ca. 150 Reisende offenbar unterbesetzt gewesen, weshalb die Kontrolle insgesamt ca. 50 Minuten in Anspruch genommen habe. Nach Abschluss der Sicherheitskontrolle hätten die Kläger das Gate innerhalb von fünf Minuten erreicht, wobei sie auf dem Weg noch die Passkontrolle passiert hätten.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen, die Fluggesellschaft B. habe am Morgen des 18.07.2023 einen weiteren Flug mit einer Abflugzeit um 07:05 Uhr durchgeführt, welcher ebenfalls an den beiden einzigen geöffneten Check-In-Schaltern abgefertigt wurde.

Geltend gemacht wird nun Rückzahlung des Reisepreises. Dazu hat das OLG nun den o.a. Hinweis-/Beweisbeschluss erlassen, in dem es u.a. heißt:

„B. Anspruch auf Reisepreisrückzahlung nach Kündigung

Die Klägerin zu 1. dürfte einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises nach Kündigung gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 2 BGB i. V. m. § 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB schlüssig dargetan haben, weshalb über die von ihr behaupteten Tatsachen Beweis zu erheben ist. Die sich aus der Anlage K 10 (Bl. 128 d. e.-A. LG) ergebende „Stornierung“ der Reise dürfte insoweit als Kündigung im Sinne des § 651l BGB auszulegen sein.

1. Das Kündigungsrecht gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die – bereits angetretene – Reise infolge eines Mangels der in § 651i BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden zu bestimmenden, angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen hat.

2. Zur Klärung der Frage, ob die unstreitige Nichtbeförderung der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden auf dem Zubringerflug … am 18. Juli 2023 einen Reisemangel darstellt, ist die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich.

a) Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht nur in dem Risikobereich des Reisenden liegen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird (vgl. statt aller: Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 651i Rn. 6, 7 m.w.N.). Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Reise mangelhaft, wenn sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen (Nr. 1), ansonsten, wenn sie sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet (Nr. 2). Dabei ist der Begriff des Reisemangels verschuldensunabhängig: der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich für den Erfolg der Reise und trägt die Gefahr des Nichtgelingens der einzelnen übernommenen Reiseleistungen (vgl. noch zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 20. März 1986 – VII ZR 187/85, juris Rn. 17; Führich/Staudinger/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., § 17 Rn. 13). Zugleich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegende Umstände, die zu einer Beeinträchtigung der Pauschalreise führen, keinen Mangel begründen. Der Verantwortungsbereich ist dabei weit gespannt; allerdings fallen Umstände, die allein aus der Sphäre des Reisenden stammen oder die zum allgemeinen Lebensrisiko zählen, in den Risikobereich des Reisenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 – X ZR 118/15, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; AG München, Urteil vom 20. August 2021 – 275 C 17530/19, BeckRS 2021, 40075, Rn. 17).

So treffen den Reisenden bei der Durchführung einer Pauschalreise Mitwirkungsobliegenheiten, wie etwa diejenige, bei Flugreisen rechtzeitig am Flughafen zur Abfertigung und zum Boarding zu erscheinen. Diese vertraglichen Obliegenheiten werden bereits konkludent mit Abschluss des Reisevertrages vereinbart. Eine auf Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten zurückzuführende Gefährdung oder sogar Vereitelung der Durchführung der Reise liegt im Risiko des Reisenden (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. November 2017 – 2-24 S 40/17, juris Rn. 7; AG Frankfurt, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 32 C 1560/18 (88), juris Rn. 15; Führich/Staudinger/Staudinger, a.a.O., § 5 Rn. 74).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin zu 1. und ihren Mitreisenden ausgehend von ihrer Schilderung des Sachverhalts kein Verstoß gegen eine sie treffende Mitwirkungsobliegenheit vorzuwerfen, sodass das Nichtgelingen der Luftbeförderung am 18. Juli 2023 mit dem Flug … als einer der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen von dieser zu verantworten ist.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die vertraglich für den 18. Juli 2023 geschuldete Flugbeförderungsleistung gegenüber der Klägerin zu 1. und ihren Mitreisenden nicht erbracht hat. Nach dem Vortrag der Kläger benötigten sie und ihr Mitreisender für den Check-In ab der Öffnung zweier Schalter der den Flug … durchführenden Fluggesellschaft um 04:50 Uhr eine Stunde und begaben sich im Anschluss um 05.50 Uhr zur Sicherheitskontrolle. Diese sei mit fünf Mitarbeitern für ca. 150 Reisende offenbar unterbesetzt gewesen, weshalb die Kontrolle insgesamt ca. 50 Minuten in Anspruch genommen habe. Nach Abschluss der Sicherheitskontrolle hätten die Kläger das Gate innerhalb von fünf Minuten erreicht, wobei sie auf dem Weg noch die Passkontrolle passiert hätten (vgl. Klageschrift, S. 3, Bl. 4 d. e.-A. LG). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen, die Fluggesellschaft B. habe am Morgen des 18. Juli 2023 einen weiteren Flug mit einer Abflugzeit um 07:05 Uhr durchgeführt, welcher ebenfalls an den beiden einzigen geöffneten Check-In-Schaltern abgefertigt wurde (vgl. Berufungsbegründung, S. 2, Bl. 47 d. e.-A.).

bb) Dieser Sachvortrag ist zur Darlegung eines Reisemangels ausreichend.

(1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagten, wovon sie selbst ausgeht, ein Verschulden der von ihr mit dem Hinflug beauftragten Leistungsträgerin grundsätzlich nach § 278 BGB zuzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, juris Rn. 13 zu § 651f BGB a.F.; LG Duisburg, Urteil vom 31. Mai 2007 – 12 S 151/06: unberechtigte Verweigerung der Beförderung; AG Duisburg, Urteil vom 7. Januar 2013 – 3 C 3175/12, juris Rn. 9).

(2) Der durch die Fluggesellschaft durchgeführte Check-In ist mit einer Stunde als übermäßig lang und damit mangelhaft anzusehen. Ursache ist ausgehend von dem Vortrag der Klägerin zu 1. ein Organisationsverschulden der Leistungsträgerin, weil sie für die Abfertigung zweier Flüge lediglich zwei Schalter öffnete, was zu einer übermäßigen Dauer der Abfertigung der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden führte.

(a) Zwar begann die Fluggesellschaft laut dem Vortrag der Klägerin zwei Stunden vor Abflug mit dem Check-In, was grundsätzlich zeitlich ausreichend sein mag. Im Streitfall waren indes von der Leistungsträgerin der Beklagten zwei Flüge mit etwa gleicher Abflugzeit abzufertigen, sodass unter der Prämisse des behaupteten langsam voranschreitenden Check-Ins die Öffnung von lediglich zwei Schaltern im konkreten Fall als nicht hinreichend anzusehen ist.

(b) Die Dauer der Abfertigung war mit einer Stunde in der Folge übermäßig lang. Bei der Bewertung der Frage, welche Abfertigungsdauer noch ausreichend erscheint, kann zumindest zur Orientierung auf Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung) zurückgegriffen werden, welcher die Anwendung der Verordnung unter die Bedingung stellt, dass sich der Fluggast – sofern diesem nichts anderes mitgeteilt worden ist -spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet. Zwar dürften die Vorgaben der Fluggastrechteverordnung nicht ohne Weiteres auf die Anforderungen an die gewöhnliche Beschaffenheit der Leistung gemäß § 651i Abs. 2 Nr. 2 BGB übertragbar sein (so aber ohne nähere Begründung AG Hannover, Urteil vom 28. April 2023 – 539 C 7395/22, ReiseRFD 2024, 32, Rn. 18 ff.), zugleich geben sie aber jedenfalls einen Anhalt dafür, was der Fluggast auch als Pauschalreisender üblicherweise von der Fluggesellschaft im Rahmen der Abfertigung erwarten kann. Dem wird eine Abfertigungsdauer von einer Stunde nicht gerecht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu Ferienzeiten, wie es vorliegend der Fall war, absehbar mit einem hohen Andrang bei der Sicherheitskontrolle zu rechnen war.

(c) Eine andere Bewertung ist nicht deshalb angezeigt, weil die Klägerin zu 1. nicht vorgetragen hat, bereits während des Wartens in der Schlange vor den Check-In-Schaltern auf sich aufmerksam gemacht oder versucht zu haben, an anderen Wartenden mit Verweis auf das bevorstehende Boarding vorbeizuziehen. Abgesehen davon, dass es sich bei einem solchen Verhalten um ein sozial zumeist unerwünschtes Verhalten handelt (ebenso AG München, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 154 C 2636/18, Pressemitteilung 21 des AG München vom 15. März 2019), wäre es im Streitfall auch nicht Erfolg versprechend gewesen. Denn, wie bereits ausgeführt, hatten beide zu dieser Zeit abgefertigten Flüge fast die gleiche Abflugzeit; eine Bevorzugung gerade der Klägerin zu 1. und ihrer Familie wäre daher nicht zu erwarten gewesen.

(3) Die übermäßig lange Dauer des Check-In wird nicht dadurch relativiert, dass nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. die Sicherheitskontrolle mit 50 Minuten ebenfalls übermäßig lang dauerte. Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass sich die Beklagte etwaige Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle nicht zurechnen lassen muss, weil es sich dabei um eine hoheitliche Aufgabe nach dem Luftsicherheitsgesetz handelt. Der Reisende ist für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle allerdings lediglich dann verantwortlich, wenn die ihm zur Verfügung stehende Zeit üblicherweise hierfür ausreicht (vgl. AG München, Urteil vom 19. Juli 2023 – 158 C 1985/23, BeckRS 2023, 22442, Rn. 14). Diese Anforderung war im Streitfall gerade nicht erfüllt, weil in Anbetracht der vorherrschenden Ferienzeit nicht damit zu rechnen war, dass die Klägerin zu 1. und ihre Mitreisenden die erforderliche Sicherheits- und Passkontrolle innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden halben Stunde würden durchlaufen können, was ihnen tatsächlich auch nicht gelang.

(4) Diese Bewertung wird durch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21, juris) bestätigt. Darin hat der Bundesgerichtshof zum rechtzeitigen Eintreffen bei der Sicherheitskontrolle ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O. Rn. 23):

„Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, auch bei einer sachgemäß verlaufenden Sicherheits- oder Passkontrolle seinen Flug zu versäumen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.“

Ebendieser vermeidbaren Gefahr hat aber die Beklagte im Streitfall die Klägerin zu 1. und ihre Mitreisenden ausgesetzt, indem ihr Leistungsträger sie erst eine Stunde vor Abflug abfertigte.

c) Aufgrund des schlüssigen Vortrags der Klägerin zu 1. ist ihrem Beweisangebot in Form der Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen nachzugehen.

3. Sollte die Klägerin zu 1. die von ihr behaupteten Tatsachen nachweisen können, dürfte zudem erwiesen sein, dass sie den Mangel der Beklagten am selben Tag angezeigt hat, was unter anderem durch die als Anlage K 10 (Bl. 126 ff. d. e.-A. LG) vorgelegten Screenshots des Chatverlaufs aus der App der Beklagten belegt wird, von der Beklagten aber spätestens in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede genommen wird.

Zwar ist darüber hinaus gemäß § 651l Abs. 1 Satz 2 BGB das Setzen einer erfolglosen Frist zur Abhilfe eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 2/24 O 13/22, juris Rn. 26). Diese dürfte im Streitfall indes gemäß § 651k Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich gewesen sein, weil die Beklagte eine kostenfreie Abhilfe verweigert hat (zuletzt im Schriftsatz vom 21. März 2024, S. 7, Bl. 33. d. e.-A.: „Eine Umbuchung wäre ohnehin nur kostenpflichtig möglich gewesen, da die Klägerseite den Flug aufgrund eigenen Verschuldens verpasst hatte.“).

4. Die aus der verweigerten Abhilfe resultierende Nichtbeförderung an das vereinbarte Reiseziel stellt ohne Weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Denn sie hatte die von der Beklagten nicht bestrittene Stornierung der Rückflüge der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden zur Folge. Eine Fortsetzung der Reise war der Klägerin zu 1. unter diesen Bedingungen nicht zumutbar.

C. Angemessene Entschädigung in Geld

1. Den Klägern und ihrem Mitreisenden dürfte zudem – bei Nachweis der behaupteten Tatsachen – aufgrund der Vereitelung der gebuchten Pauschalreise ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen. Der Anspruch entfällt insbesondere nicht deshalb, weil die Kläger ihrem eigenen Vortrag nach eine Ersatzreise buchten und antraten (vgl. noch zu § 651f Abs. 2 BGB BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – X ZR 94/17, juris Rn. 22; Staudinger/ Staudinger, BGB, 2024, § 651n Rn. 68).

2. Die Klägerin ist auch berechtigt, Entschädigungsansprüche gemäß § 651n Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Mitreisenden J. F. geltend zu machen. Allerdings dürfte sie gehalten sein, ihren Klageantrag dahin umzustellen, dass sie den Anspruch zwar selbst geltend macht, aber auf Zahlung an den Mitreisenden anträgt, soweit es sich um dessen Ansprüche handelt, worauf sie hiermit hingewiesen wird.

a) Für Schadensersatzansprüche wegen vertanen Urlaubs wurde jedenfalls früher vertreten, dass es sich um „höchstpersönliche Ansprüche“ des jeweiligen Reisenden handele (vgl. unter anderem OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 – 18 U 230/02, juris Rn. 18; angeblich auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 – VII ZR 158/79, juris Rn. 27 ff.). Wenn das richtig wäre, hätten im Streitfall – jedenfalls im Ausgangspunkt – alle fünf Reiseteilnehmer diesen besonderen Anspruch jeweils für sich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Zwar hätte die Klägerin die Ansprüche auch zunächst als vollmachtlose Vertreterin geltend machen können; diese Vertretung müsste allerdings noch von den übrigen Mitreisenden genehmigt werden (was auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 a. F. möglich war, vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09, juris Rn. 21 ff.).

b) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2010 (Xa ZR 124/09, juris Rn. 16) zwar formal dahinstehen lassen, ob die These von der Höchstpersönlichkeit zutrifft. Die lediglich als Obiter Dictum formulierten Ausführungen zu dieser Fragestellung (a.a.O. Rn. 14 f.) lassen aber keinen Zweifel, dass er die These nunmehr ablehnt: „Ausgeschlossen könnte ein Anspruch des Reisenden auf Entschädigungszahlung an die Mitreisenden daher nur unter dem Gesichtspunkt sein, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handele. Dass mit der Entschädigung in Geld der immaterielle Schaden, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, ausgeglichen werden soll […] zwingt jedoch nicht dazu, den Anspruch als höchstpersönlich anzusehen, zumal der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Anknüpfung der Anspruchshöhe an den Reisepreis als taugliches Bemessungskriterium gebilligt hat. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte „Erfolg“ nicht eingetreten ist.“

Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat schon seit längerem angeschlossen (vgl. auch Führich/Staudinger/Staudinger, a.a.O., § 22 Rn. 23; MünchKomm-BGB/ Tonner, 9. Aufl., § 651n Rn. 58). Aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) dürfte sich aber jedenfalls die Notwendigkeit einer Veränderung des von der Klägerin gestellten Antrags ergeben.“

Haft I: Fluchtgefahr allein wegen hoher Strafe?, oder: Nein, Abwägung aller Umstände

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Und weiter geht es heute mit Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Celle, Beschl. v. 16.03.2026 – 1 Ws 24/26 – vor. Es geht um die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Invollzugsetzung eines zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls. In dem Beschluss führt das OLG zur Fluchtgefahr – auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung – aus:

3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr.

a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, weil die Würdigung sämtlicher Umstände es weiterhin wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Vielmehr können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Denn sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2023, § 112 Rn. 23 m.w.N.). Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen, Straferwartung ausgeht, so stark, dass die Annahme nahe liegt, der Angeklagte werde ihr erliegen. Bei einer besonders hohen Straferwartung wird es deshalb besonderer fluchthemmender Faktoren bedürfen, um die Fluchtgefahr auszuräumen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 19, beck-online).

Mithin sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ist vorliegend Fluchtgefahr weiter zu bejahen.

aa) Aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sowie auf die umfangreich begründete Nichtabhilfeentscheidung verwiesen wird und denen der Senat beitritt, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – auch unter Berücksichtigung der bereits anzurechnenden Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft sowie einer möglichen Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung – noch mit einer langjährigen Strafvollstreckung zu rechnen hat.

bb) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Faktoren gegenüber.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und seinen letzten Wohnsitz im Raum M. hatte, wo auch seine Eltern leben.

Diese günstigen Umstände werden jedoch dadurch relativiert, dass der Angeklagte über keine wirklich tragfähigen persönlichen oder beruflichen Bindungen verfügt. Soweit er wieder bei seinen Eltern einziehen will, war dieses Verhältnis bereits in der Vergangenheit konfliktbehaftet und nicht durch eine stabile Bindung gekennzeichnet. Neben der Tendenz, in alte Verhaltensmuster durch Suchtmittelkonsum zurückzufallen, kommen Persönlichkeitsdefizite hinzu. Hierzu zählt die von Sachverständigen und der Kammer festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung, die sich negativ auf eine künftig stabile Eltern-Kind-Beziehung sowie sonstige feste und nachhaltige Sozialbeziehungen auswirkt. Gerade die Persönlichkeitsstörung trägt dazu bei, dass das künftige Verhalten des Angeklagten aus Sicht des Senats nicht hinreichend berechenbar erscheint. Die zugrundeliegenden Taten erscheinen außergewöhnlich rücksichtslos und von einem Mangel an elementaren Hemmungen geprägt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Eigengefährdung damit verbunden war.

Der Angeklagte befindet sich zudem nicht in einer tragfähigen Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig stellt der erst vor kurzem wieder aufgenommene Kontakt zu seinem achtjährigen Sohn einen verlässlichen Umstand dar, der ein Untertauchen im weiteren Straf- oder Vollstreckungsverfahren unwahrscheinlich erscheinen ließe. Der Kontakt ist weder gefestigt noch durch längere Kontinuität geprägt und besitzt daher keine hinreichende bindende Kraft, die geeignet wäre, das Risiko eines Absetzens zu senken. Gerade weil die Beziehung erst seit kurzer Zeit besteht und bislang nicht als stabilisierender Faktor in seinem Leben etabliert ist, lässt sich aus ihr keine belastbare Prognose über sein zukünftiges Verhalten ableiten.

Die nunmehr offerierte Arbeitsstelle, bei der er bereits in der Vergangenheit tätig war, ist – sofern sie überhaupt für eine kurzzeitige Überbrückung bis zum Strafantritt gelten mag – wenig geeignet, einem Fluchtanreiz zu begegnen. Die unbehandelte Suchtproblematik in Verbindung mit den genannten Persönlichkeitsdefiziten hat bereits in der Vergangenheit ein festes und nachhaltiges Arbeitsverhältnis des Angeklagten verhindert. Aus Sicht des Senats ergibt sich daraus keine nachhaltige berufliche Bindung.

Soweit der Angeklagte darauf verweist, dass er seit seiner Inhaftierung im August 2025 abstinent sei und die wesentliche Ursache für die bislang angenommene Fluchtgefahr damit beseitigt sei, vermag der Senat hierin keinen belastbaren Umstand einer Aufarbeitung seiner straftatursächlichen Suchtmittelproblematik festzustellen. Angesichts der von der Kammer dargelegten, sachverständig gestützten Darlegung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB und einer langfristig erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit stellt eine gut sechsmonatige Abstinenz während der zuletzt vollstreckten Untersuchungshaft keinen verlässlichen Hinweis auf eine nachhaltige Aufarbeitung der vorgenannten Suchtmittelproblematik dar.

Der Konsumverzicht erfolgte in einem streng kontrollierten Umfeld, in dem der Zugang zu Suchtstoffen begrenzt und äußere Belastungen stark reduziert sind. Diese abstinenzfördernden Haftbedingungen erlauben keinen Rückschluss darauf, ob die betroffene Person außerhalb des Vollzugs mit denselben Versuchungen, Stressoren und sozialen Einflüssen umgehen könnte, die zuvor zum Konsum geführt haben. Eine langfristige Bewältigung von Sucht setzt jedoch eine aktive therapeutische Auseinandersetzung mit Ursachen, Rückfallmustern und Bewältigungsstrategien voraus. Ohne diese innere Veränderungsarbeit zeigt die Abstinenz in Haft lediglich Anpassung an die äußere Kontrolle, jedoch keine tragfähige, eigenverantwortlich entwickelte Stabilität, die für eine nachhaltige Rückfallprävention erforderlich wäre. Ein konkret formulierter Therapiewunsch oder gar Therapiewille ist weder dem Beschwerdevorbringen noch der Akte zu entnehmen. Angesichts dieser Umstände ist im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit einer Aufnahme des Suchtmittelkonsums zu rechnen, da der Angeklagte in Freiheit wieder denselben Risikokonstellationen, Stressoren und Suchtauslösern ausgesetzt wäre, die er bislang nicht eigenverantwortlich zu bewältigen gelernt hat.

Nach Abwägung der geschilderten Umstände spricht in der Zusammenschau daher eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren – sei es auch nur durch vorübergehendes Untertauchen vor der drohenden Strafvollstreckung – zumindest für eine gewisse Zeit entziehen wird. Denn für ein Sich-Entziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13 –, Rn. 15, juris; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed. 1.10.2025, StPO § 112 Rn. 25, beck-online).

…“

StGB II: Unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis, oder: Mittelbare Falschbeurkundung

Im zweiten Posting geht es um den OLG Celle, Beschl. v. 06.01.2026 – 1 ORs 24/25 und in ihm um die unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Schlüsselzahlen 96 und 196

Das AG hat den Angeklagten deswegen wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung in zwei Fällen und zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung in einem weiteren Fall verurteilt. Das LG hat seine Berufung verworfen.

Nach den Feststellungen beschaffte sich der Angeklagte Vordrucke verschiedener Fachverlage für Teilnahmebescheinigungen an Fahrerschulungen zur Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 FeV bzw. § 6b Abs. 4 FeV. Bei den Schlüsselzahlen 196 und 96 handelt es sich um Erweiterungen für den Pkw-?Führerschein (Klasse B). Sie erfordern eine spezielle Fahrerschulung in einer Fahrschule, aber keine praktische oder theoretische Prüfung. Der Angeklagte, der weder Fahrlehrer noch Inhaber einer Fahrschule ist, ließ zudem zwei Stempel mit den Daten der tatsächlich nichtexistierenden Fahrschulen „Fahrschule S.“ und „Fahrschule Z.“ herstellen. Der Angeklagte stellte für sich selbst jeweils eine Teilnahmebescheinigung über eine angeblich absolvierte B196- und B96-?Fahrerschulung aus. Hierzu füllte er die entsprechenden Formulare aus, brachte den Stempel der nichtexistierenden Fahrschule „S.“ an und unterzeichnete jeweils mit dem Namen „S.“. Tatsächlich hatte er an keiner Fahrerschulung teilgenommen.

Die Fahrerlaubnisbehörde erkannte die Fälschung nicht und trug die Klassen B196 und B96 in seinen Führerschein sowie in das Zentrale Fahrerlaubnisregister ein (Fall 1). In drei weiteren Fällen stellte der Angeklagte für andere Personen gegen Entgelt in Höhe von jeweils 297,50 Euro eine Teilnahmebescheinigung für eine angeblich absolvierte B196-?Fahrerschulung aus. Er verwendete einen der von ihm beschafften Vordrucke und den Stempel der fiktiven „Fahrschule Z.“. Er unterschrieb mit seinem eigenen Namen. Diese dritten Personen legten die Bescheinigungen bei der Fahrerlaubnisbehörde vor, die daraufhin in zwei Fällen die Fahrerlaubnisklasse B196 erteilte, obwohl die Schulungen nicht besucht worden waren (Fälle 2 und 3). In einem Fall wurde die Täuschung erkannt, eine Erweiterung der Fahrerlaubnis erfolgte nicht (Fall 4).

Die Revision des Angeklagten führte im Fall 1 zu einer Schuldspruchänderung und in den Fällen 2 – 4 zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Ich beschränke mich hier auf den Fall 1, den Rest dann bitte selbst lesen.

Das OLG führt insoweit aus:

„b) Im Übrigen konnte das angefochtene Urteil indes keinen Bestand haben, weil es sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

aa) Im Fall 1.) tragen die getroffenen Feststellungen die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 u. 3 StGB nicht. Denn Fahrerlaubnisregister und Führerschein beweisen nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der eingetragenen Fahrerlaubnisklassen vorlagen, sondern lediglich dass die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt ist.

Sinn der Strafvorschrift des § 271 StGB ist der umfassende Schutz der Wahrheit öffentlicher Urkunden, deren inhaltliche Richtigkeit gewährleistet sein soll (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB Rn. 1). Im Gegensatz zu § 267 wird dabei nicht die formelle Echtheit, sondern die inhaltliche Richtigkeit und damit die besondere Beweiskraft öffentlicher Urkunden geschützt (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 2, beck-online). Die Tatbestandsmäßigkeit einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB hängt davon ab, ob wahrheitswidrige Angaben in einer öffentlichen Urkunde bewirkt wurden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn bewirkt wird, dass Tatsachen, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Bedeutung sind, in einer öffentlichen Urkunde als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, obwohl sie überhaupt nicht geschehen sind.

§ 271 Abs. 1 StGB bezieht sich dabei nur auf solche Tatsachen, die in einer öffentlichen Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet werden. Das heißt, die unrichtig festgehaltene Tatsache muss an dieser erhöhten Beweiskraft teilhaben. Ob dies der Fall ist und auf welche Teile einer Beurkundung sich die besondere Beweiskraft erstreckt, ist im Einzelfall unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften und, wenn solche fehlen, unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs durch Auslegung zu ermitteln (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 6, beck-online m. w. N.). Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68 –, BGHSt 22, 201-206, Rn. 9).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich beim Führerschein zwar um eine öffentliche Urkunde (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB m.w.N.), er dient im Wesentlichen aber nur dem Nachweis der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO (BGH, BeckRS 1990, 116531), nicht indes dem Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Fahrerlaubnis (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online) oder des Bestehens der vorausgegangenen Fahrprüfung (OLG Hamm NStZ 1988, 26). Entsprechendes gilt für vorliegenden Eintragungen über die Erweiterungen um die Schlüsselzahlungen B196 und B96.

Die Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 bzw. § 6b Abs. 4 FeV erfolgt nach Maßgabe einer in den Anlagen 7a bzw. 7b FeV (zu den §§ 6a Abs. 3 und 4 bzw. 6b Abs. 3 und 4 FeV) näher konkretisierten Fahrerschulung. Die Zuteilung der Schlüsselzahl zu einer bereits vorhandenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist ein Verwaltungsakt (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 61). Infolgedessen wird die Erweiterung der Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam. (Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58). Anders liegen die Dinge allein im Falle einer Nichtigkeit der Fahrerlaubniserteilung gemäß § 44 VwVfG (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online; offengelassen in BGH NStZ 1991, 129), wofür sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils indes mangels Offenkundigkeit eines schwerwiegenden Fehlers keine Anhaltspunkte ergeben.

Nach den Feststellungen erfolgte die Erweiterung der Fahrerlaubnis um die vorbezeichneten Schlüsselzahlen durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Eintragung und Aushändigung des Führerscheins – wenn auch zu Unrecht aufgrund einer Täuschung – und ist damit wirksam geworden, so dass folgerichtig die entsprechende Eintragung im Führerschein auch nicht inhaltlich unrichtig ist. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erweiterung bei Erteilung vorgelegen haben, was mangels erfolgter Schulung vorliegend nicht der Fall war, ist nicht von der qualifizierten Beweiswirkung erfasst, die dem Schutz des § 271 StGB unterliegt. (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 8. September 2025 – 2 Qs 13/25 –, juris; für den Fall einer fehlenden Fahrprüfung OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1987 – 4 Ss 240/87 -, juris).

Demgemäß hatte der Schuldspruch wegen tateinheitlicher mittelbarer Falschbeurkundung zu entfallen.

…“