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Abnahme der Batteriekapazität beim Elektro-Auto, oder: Kein Sachmangel, sondern Stand der Technik

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Im Kessel Buntes dann heute noch einmal zivilrechtliche Entscheidungen. Beide OLG-Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen aus dem Bereich „Autokauf“.

Ich beginne mit dem OLG Celle, Urt. v. 02.07.2026 – 7 U 85/24 – zum Sachmangel bei einem Elektrofahrzeug aufgrund alterungsbedingter Abnahme der Batteriekapazität.

Gestritten wird um die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages. Im August 2022 hatte die Klägerin von der Beklagten, einer Opel-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Opel Corsa 20 Edition mit einer Laufleistung von 8.485 km zu einem Kaufpreis von 25.500 EUR erworben. Das Fahrzeug wird durch einen Elektromotor betrieben, dessen maximale Reichweite vom Hersteller für Neufahrzeuge mit 337 km angegeben wurde.

Inzwischen hat die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt. Sie hat behauptet, dass die von der Beklagten und dem Hersteller angegebene max. Reichweite von 337 Kilometern auch unter günstigsten Bedingungen nicht zu erreichen sei, sondern Abweichungen von 20% bis 30%, zeitweise sogar von 43 %, festzustellen seien. Die Beklagte hat behauptet, dass es allgemein bekannt sei, dass die Leistungsfähigkeit eines Akkus durch Alterung abnehme. Bei drei Jahre alten Batterien sei regelmäßig mit einem Verlust von bis zu 30% zu rechnen. Tatsächlich habe das Fahrzeug der Klägerin bei der Inspektion im Juli 2023 aber noch eine Ladekapazität von 91% aufgewiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte beim LG keinen Erfolg:

„Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht von dem Kaufvertrag gemäß § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten.

Ein Rücktritt nach § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB voraus, wofür der Käufer beweisbelastet ist. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht. Den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs hat die Klägerin nicht erbracht.

1. Das Fahrzeug entspricht den subjektiven Anforderungen. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Reichweite haben die Parteien nicht getroffen.

a) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 30; Urteil vom 23. Juli 2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 mwN). An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 mwN zu § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.).

b) Nach diesem Maßstab haben die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, dass mit dem Fahrzeug mit einer Akkuladung bis nach G. und zurückgefahren werden kann. Diese von dem Landgericht getroffene Feststellung legt der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht, entgegen ihrer Ansicht, die Beweislast zutreffend bei der Klägerin gesehen. Auf dieser Basis hat sich das Landgericht angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Zeugen und der Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung richtigerweise nicht davon überzeugen können, dass der Zeuge E. eine Reichweite von 330 Kilometern unter Verweis auf das Verkaufsschild an einem anderen in den Räumen der Beklagten ausgestellten Fahrzeug zugesichert hat.

2. Das Fahrzeug entspricht auch den objektiven Anforderungen.

a) Gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 BGB entspricht die Sache, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann.

aa) Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Bei der Käufererwartung kommt es auf die objektiv berechtigte Erwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 42).

bb) § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB bezeichnet als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes ausdrücklich die Beschaffenheit, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist und die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Nach dieser Maßgabe ist nicht lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung anzustellen, sondern ein herstellerübergreifender Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der Serienfehler unberücksichtigt lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII ZR 66/17, juris Rn. 34 mwN).

cc) Für die Sollbeschaffenheit kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand – sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte – der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urteil vom 4. März 2009 – VIII ZR 160/08, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. Mai 2017 – VIII ZR 102/16, juris Rn. 3).

b) Gemessen hieran weist das Fahrzeug die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen auf. Das steht auf Grund des Sachverständigengutachtens, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, zur Überzeugung des Senats fest. Danach ist der „Gesundheitszustand“ der Antriebsbatterie des Fahrzeugs dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechend.

aa) Der Sachverständige beschreibt den Stand der Technik in seinem Gutachten wie folgt:

„Die nutzbare Kapazität von Lithium-lonen-Traktionsbatterien ist stark temperaturabhängig. Bei niedrigen Temperaturen sinkt die abrufbare Energie häufig deutlich, obwohl die chemisch gespeicherte Energie grundsätzlich vorhanden bleibt. Ursächlich sind vor allem eine temperaturabhängige Reaktionskinetik an den Elektroden, reduzierte lonenleitfähigkeit und Diffusion, ein Anstieg der Impedanz (ohmsche und polarisationsbedingte Anteile) sowie sicherheits- und lebensdauerschützende Begrenzungen des Batteriemanagementsystems (BMS). Niedrige Temperaluren verursachen erhöhte Polarisationsverluste und größere Spannungsabfälle unter Last, sodass die Entladung früher an der unteren Zellspannungsgrenze endet. Dadurch entsteht ein scheinbarer Kapazitätsverlust – überwiegend reversibel – der in der Praxis als Reichweitenreduktion wahrgenommen wird.

Dies ist kein Mangel, sondern, wie beschrieben, dass elektrochemische Reaktionsverhalten der Antriebsbatterie und damit auch der Stand der Technik.“

Hinsichtlich der Alterung der Antriebsbatterien, verstanden als Funktion der Ladezyklen, unterscheidet der Sachverständige die drei Kategorien „Wenig Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 7+ Tage), „Mittlere Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 3-6 Tage) und „Viele Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 1-2 Tage). Der Erhaltungszustand der Antriebsbatterie (state of health = SOH) verschlechtere sich im Mittel bei wenigen Ladezyklen um 1,5% pro Jahr, bei einer mittleren Anzahl Ladezyklen um 1,9% pro Jahr und bei vielen Ladezyklen um 2,3% pro Jahr.

bb) Das Fahrzeug der Klägerin falle ausgehend von der jeweiligen Laufleistung sowohl für die Zeit vor der Übergabe als auch nach der Übergabe in die Kategorie „Wenige Ladezyklen“. Danach sei von einem SOH bei Übergabe von 98,5% auszugehen.

Mit Hilfe einer AVILOO-Box habe er den SOH des Fahrzeugs der Klägerin gemessen, der – nach insgesamt 4,5 Jahren Lebensdauer – 93,5% betragen habe. Bei einem linearen Ansatz betrage der SOH-Verlust (6,5%/4,5 Jahre) 1,44% pro Jahr, was knapp unterhalb des durchschnittlichen SOH-Verlusts bei „wenig Ladezyklen“ liege.

cc) Für den Fahrzeugtyp lägen aus Untersuchungen Referenzreichweiten für ein Neufahrzeug vor. Danach betrage die kombinierte Reichweite im Winter 235 km. Unter Zugrundelegung des SOH von 93,5% lasse das eine Reichweite von rund 220 km erwarten. Diese Strecke habe das Fahrzeug bei dem Ortstermin im Winter mit einer Außentemperatur von ca. 0°C und einer Batterietemperatur zwischen -1°C und +1°C bei einem anspruchsvollen Fahrzyklus tatsächlich erreicht.“

Strafe III: Richtige Festsetzung der Tagessatzhöhe, oder: Bemessung bei einkommenschwachen Angeklagten

entnommen openclipart.org

Und dann hier noch das dritte Posting des Tages zur Strafzumessung. Hier stelle ich dann zwei Entscheidungen vor, die sich mit der Geldstraße, und zwar mit der „richtigen“ Bemessung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Angeklagten befassen. Beide Entscheidungen sind lesenswert.

Ich stelle hier wegen des Umfangs der Begründungen nur die Leitsätze vor, und zwar.

1. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt in einem wertenden Akt richterlicher Strafzumessung. Hierbei sind ausreichende tatrichterliche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten erforderlich. Das auf ihrer Grundlage ausgeübte tatrichterliche Ermessen zur Bestimmung der Tagessatzhöhe unterliegt nur eingeschränkt der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es kann den Tatrichter nicht zu einer bestimmten Berechnungsmethode verpflichten.

2. Bei der im ersten Schritt vorzunehmenden Feststellung des erzielten bzw. erzielbaren Nettoeinkommens sind neben Geldeinkünften auch Unterhalts- und Sachbezüge sowie Naturalleistungen (z.B. eine kostenfreie Mitwohngelegenheit) zu berücksichtigen.

Bei einem Bürgergeldempfänger umfasst das Nettoeinkommen neben dem ihm zustehenden Regelsatz des Bürgergeldes nach § 20 SGB II i.V.m. der Regelbedarfs-VO auch etwaige Ansprüche auf Sachbezüge für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

3. Im zweiten Schritt hat der Tatrichter zu prüfen, ob die festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten besonderen Anlass geben, von der aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe abzuweichen.

a) Bei einkommensschwachen Angeklagten ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB der Erhalt ihres wirtschaftlichen Existenzminimums sicherzustellen. Dessen Höhe kann in Anlehnung an die sozialhilferechtlichen Regelungen in § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und § 43 Abs. 1, 81a SGB II be-stimmt werden.

b) Zur Wahrung des Existenzminimums bedarf es v.a. bei einer hohen Tagessatzanzahl auch der Berücksichtigung eines gewährten Ratenzahlungszeitraums und der von diesem ausgehenden Gesamtbelastung des Angeklagten. Mangels einer Regelung im StGB zur Höchstdauer kann auf den in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II, § 26 Abs. 2 Satz 3 SGB XII bestimmten Zeitraum von drei Jahren abgestellt werden.

4. Vom Angeklagten aufzubringende Verfahrenskosten und Verteidigergebühren sowie Tilgungsleistungen auf eine verfahrensfremde Geldstrafe haben zwar bei der Feststellung seines Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben. Jedoch kann es geboten sein, bei der neuen Geldstrafe die aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelte Tagessatzhöhe abzusenken, um eine durch die eintretende Gesamtbelastung des Angeklagten drohende Gefährdung seines wirtschaftlichen Existenzminimums zu verhindern.

Der beim Angeklagten zu verbleibende unerlässliche Lebensbedarf ist bei der Verhängung einer Geldstrafe bereits auf der Ebene der Bestimmung der Tagessatzhöhe und nicht erst bei der Festsetzung der Ratenzahlung zu berücksichtigen.

StPO II: Anklage Tateinheit – Urteil Tatmehrheit, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Celle, Beschl. v. 18.05.2025 – 3 ORs 8/26 – zur Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO).

Das AG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er erhebt die Sachrüge und beanstandet das Verfahren. Er hat mit beiden Rügen Erfolg:

Zur Verfahrensrüge – wegen der Sachrüge bitte selbst lesen – führt das OLG aus:

„3. Neben der Sachrüge greift hinsichtlich der unter II.3. festgestellten Taten auch die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO durch. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das Tatgericht abweichend von der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage den Vorwurf zu Ziffer 3 nicht als Tateinheit, sondern als Tatmehrheit, nämlich sieben eigenständige Taten wertet.

a) Die Rüge ist zulässig. Der Vortrag der Revisionsbegründung, dass zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses erfolgt sei, ist vollständig. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des – aufgrund verzögerter Gewährung von Akteneinsicht – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgten Vortrags zum Inhalt der Sitzungsniederschrift ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn zur Prüfung der Schlüssigkeit der Verfahrensrüge eines unterbliebenen rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es grundsätzlich nicht des Rückgriffs auf das Protokoll. Besondere Umstände, die in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen unerlässlich gemacht hätten, liegen nicht vor. Die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderte daher nicht die Wiedergabe des Protokolls (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 312/24, NStZ-RR 2025, 57).

b) Die Rüge ist auch begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Tatgericht den Angeklagten auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinweisen, wenn etwa – wie hier – Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1996 – 4 StR 680/95, StV 1996. 584; Schmitt in Schmitt/Köhler StPO 69. Aufl. § 265 Rn. 15 mwN). Das ist hier unterblieben.

c) Die Verurteilung wegen der Taten zu II.3 der Feststellungen beruht auch auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); denn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm der gebotene Hinweis erteilt worden wäre. Er hätte – wie mit der Revision vorgetragen – etwa einen Beweisantrag auf Vernehmung seines Bruders stellen können.“

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StPO III: Aufhebung des Einstellungsbeschlusses, oder: Fortsetzung des Verfahrens/Verhandlungsfähigkeit

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Als letzte Entscheidung stelle ich dann den angekündigten OLG Celle, Beschl. v. 05.03.2026 – 2 Ws 59/26 – vor. Er verhält sich zur Frage der Anfechtbarkeit einer Fortsetzung des Strafverfahrens unter Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses gem. § 206a StPO und zu Fragen der Verhandlungsfähigkeit.

De Staatsanwaltschaft hat am 07.04.2022 gegen die Angeklagte u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Anklage zur Strafkammer erhoben. Die zuständige  Strafkammer hat die Anklage durch Beschluss vom 04.03.2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Kurz vor Beginn der auf den 05.08.2024 terminierten Hauptverhandlung übersandte der Verteidiger der Angeklagten dem LG ein ärztliches Attest der Praxis für Frauengesundheit vom 25.ß7.2024, ausweislich dessen die Angeklagte wegen einer nicht heilbaren Krebserkrankung in der dortigen onkologischen Tagesklinik in Behandlung sei und unter einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom leide; eine Gerichtsverhandlung sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten.

Hierauf beschloss das LG nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 09.08.2024 die Einstellung des Verfahrens wegen einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten. Der Beschluss ist seit dem 27.08.2024 rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 31.07.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dann die Einholung eines Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten, da diese nach Auskunft der Landeshauptstadt Hannover Massagen mit „Extras“ anbiete, so dass Zweifel an ihrer Verhandlungsunfähigkeit bestehen würden.

Mit Beschluss vom 22.09.2025 ordnete die Strafkammer daraufhin die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten an. Die hiergegen durch die Angeklagte erhobene Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen.

Nach Eingang des amtsärztlichen Gutachtens hat das Landgericht am 16.12.2025 den Beschluss vom 09.08.2024 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordent, denn aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass die Angeklagte nicht mehr verhandlungsunfähig sei.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Beschwerde, die Erfolg hatte.

Hier dann nur die Leitsätze der Entscheidung, die wie folgt lauten:

1. Die Fortsetzung eines gem. § 206a StPO bereits endgültig eingestellten Verfahrens unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses beruht auf einer analogen Anwendung von § 206a StPO; vor diesem Hintergrund ist das statthafte Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung die in § 206a Abs. 2 StPO verankerte sofortige Beschwerde, denn der Aufhebungsbeschluss ist als actus contrarius zum Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO zu verstehen.

3. Die sofortige Beschwerde ist nicht gem. § 305 StPO ausgeschlossen, denn die beschlossene Durchbrechung der Rechtskraft begründet eine selbstständige Beschwer für den Angeklagten.

3. Wird ein Beschluss gem. § 206a StPO, mit dem das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit eingestellt ist, formell rechtskräftig, entfaltet er grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO; das Verfahren kann in einer derartigen Konstellation selbst dann nicht unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortgesetzt werden, wenn sich dessen Unrichtigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich herausstellt. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Irrtum des Gerichts durch ein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zuzurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist.

4. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist stets im Freibeweisverfahren zu klären; ihre Beurteilung ist Aufgabe des Gerichts, dass sich dabei in der Regel der Sachkunde eines Sachverständigen zu bedienen hat.

5. Im Fall einer fehlerhaft angenommenen Verhandlungsunfähigkeit und einer damit fälschlich erfolgten Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO ist die Durchführung eines neuen Verfahrens bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel in Anlehnung an § 211 StPO zulässig.

Verbrauchsgüterkauf eines „Bastlerfahrzeugs“, oder: Fahrzeugübergabe ohne Zulassungsbescheinigung Teil II

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Am Karsamstag gibt es heute mal wieder zivilrechtliche Entscheidungen, und zwar zunächst hier ein Posting zum Autokauf und dann heute Nachmittag zwei Entscheidungen zum Verkehrsunfallrecht.

Aus dem Bereich des Autokaufs stelle ich zwei Entscheidungen des OLG Celle vor. Allerdings gibt es nur die Leitsätze, den Volltext dann bitte selbst lesen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Beim Verbrauchsgüterkauf genügt die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ nur dann den Anforderungen von § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn zugleich die einzelnen Merkmale, die von den objektiven Anforderungen abweichen, mitgeteilt werden.

Ein privater Autokäufer handelt nicht grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB, wenn er von einem bis dahin gut beleumundeten – indes unerkannt insolventen – Vertragshändler, von dem er kurz zuvor bereits ein anderes Fahrzeug ohne Schwierigkeiten zu Eigentum erworben hatte, einen „auf Halde“ stehenden weiteren Vorführwagen zu Eigentum erwerben will und sich bei der Fahrzeugübergabe im Hinblick auf die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Auskunft vertrösten lässt, diese sei bei einem zur Zeit erkrankten Mitarbeiter „unter Verschluss“ und werde nachgesandt.