Als zweite Entscheidung kommt hier dann der OLG Celle, Beschl. v. 21.10.2025 – 2 ORs 118/25. Es geht um eine Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB). Der Angeklagte hatte dagegen geltend gemacht, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 802c Abs. 3 ZPO nicht „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB sei. Das hat das OLG anders gesehen:
„Zu der Gegenerklärung des Verteidigers vom 09.10.2025 bemerkt der Senat: Der erneut erhobene Einwand, dass Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB handele, greift nicht durch. Der Rechtsauffassung des Verteidigers bzgl. der Auslegung des Begriffs „Behörde“ vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff wird in zahlreichen Gesetzen in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, ohne dass er für alle Gesetze einheitlich geltend definiert wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – I ZB 92/16 –, juris, mwN; OVG Bremen, Urt. v. 07.04.2011 – 1 A 200/09 –, juris; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch in: BeckOK-VwVfG, 68. Edition, Stand 1. April 2025, § 1, Rd. 65; Hecker in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 11, Rd. 54). Insoweit wird zwischen dem organisatorischen und dem funktionalen Behördenbegriff unterschieden. „Behörde“ im organisatorischen Sinn ist danach das in einen öffentlichen Rechtsträger eingegliederte Organ, das berechtigt ist, mit Außenwirkung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (vgl. OVG Bremen, aaO; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, aaO, § 1, Rd. 66). Dem gegenüber stellt der funktionale Behördenbegriff maßgeblich auf die Rechtsnatur der Verwaltungstätigkeit ab. Ausschlaggebendes Kriterium ist die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es dabei auf die Eingliederung in die Staatsverwaltung ankommt. Deshalb können Beliehene, d.h. Private, denen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen worden ist, funktional Verwaltungsbehörde sein (vgl. OVG Bremen, aaO).
Der z.B. in § 1 Abs. 4 VwVfG enthaltene Begriff der Behörde bezieht sich ausdrücklich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung „Behörde im Sinne dieses Gesetzes“ unmittelbar ergibt. Der von der Rechtsprechung zur Auslegung von § 1 Abs. 4 VwVfG entwickelte Behördenbegriff kann daher nicht ohne weiteres für andere Rechtsgebiete übernommen werden (vgl. BGH, aaO; OVG Bremen, aaO; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, aaO, § 1 Rn. 65; Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 6. EL Nov 2024, § 1 Rd. 131). Bei der Auslegung der verschiedenen Gesetzesbestimmungen werden von Rechtsprechung und Literatur sowohl der organisatorische als auch der funktionale Behördenbegriff verwendet. Während bei der Bestimmung des § 1 Abs. 4 VwVfG vorausgesetzt wird, dass die als Behörde in Betracht kommende Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, wird z.B. der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktional-teleologisch dahin verstanden, dass auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden, unter den Begriff der „Behörde“ fallen (vgl. BGH, aaO). Der Behördenbegriff des Beamtenrechts gemäß § 26 Abs. 2 BBG wird hingegen nach dienstrechtlichen Grundsätzen und derjenige des Personenstandsgesetzes entsprechend der Zielsetzung von § 65 PStG ausgelegt (vgl. BGH, aaO, mwN). Die aufgezeigten Beispiele belegen, dass bei der in verschiedenen Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs und in Nebengesetzen jeweils verwendete Begriff „Behörde“ nicht auf eine allgemeingültige Begriffsdefinition zurückgegriffen werden kann.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt die Auslegung des Begriffs „Behörde“ in § 156 StGB unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszusammenhangs der Norm, dass ein Gerichtsvollzieher bei Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung eines Vollstreckungsschuldners nach § 802c Abs. 3 ZPO über die Richtigkeit seiner nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erteilten Vermögensauskunft als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB anzusehen ist. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO. Der gemeinsame Regelungszweck der Straftatbestände in §§ 153 ff. im 9. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, mithin auch des Tatbestands der falschen Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB, besteht im Schutz der Rechtspflege als staatliche Funktion und insbesondere des öffentlichen Interesses an einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung in gerichtlichen und sonstigen Verfahren (vgl. Besch/Schittenhelm in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, Vorbem §§ 153 ff., Rd. 2, mwN). Der Tatbestand des § 156 StGB dient hierbei nicht Individualinteressen. Vielmehr bezweckt er ausschließlich den Schutz der Rechtspflege in ihrer besonderen Funktion, in einem eigens dafür geschaffenen und deshalb mit besonderem öffentlichen Vertrauen ausgestatteten Verfahren bestimmte Tatsachen festzustellen (vgl. Besch/Schittenhelm, aaO). Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die von einem Gerichtsvollzieher im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage der Angaben des Schuldners in einer Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO festgestellten Tatsachen zu dessen Vermögensverhältnissen die maßgebliche Grundlage für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über etwaige Maßnahmen nach den §§ 803 ff. ZPO zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners bilden. Deshalb kommt der Vermögensauskunft des Schuldners sowie seiner eidesstattlichen Versicherung bzgl. ihrer Richtigkeit eine besondere Bedeutung zu. Daher besteht ein essenzielles Schutzbedürfnis der Rechtspflege an der Verhinderung unwahrer Angaben des Schuldners sowie einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Abnahme einer Vermögensauskunft des Schuldners sowie der Einholung seiner eidesstaatlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben nach § 802c Abs. 3 ZPO (ebenso nach § 883 Abs. 2 ZPO) eine originär staatliche Aufgabe darstellt. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe in § 802e Abs. 1 ZPO ausdrücklich auf den Gerichtsvollzieher übertragen und ihn zu ihrer Durchführung zugleich mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. §§ 802f, 802g und 802l ZPO). Angesichts dieser Gesamtumstände haben Rechtsprechung und Literatur seit je her nie in Frage gestellt, dass der Gerichtsvollzieher bzgl. seiner Tätigkeit bei der Einholung einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB anzusehen ist. Hieran hat sich nach der Reform des Gerichtsvollzieherwesens im Jahr 2012 mit der Einführung der Regelungen zum Status des Gerichtsvollziehers als freiberuflich tätige, selbständige Person, welcher im Wege der Beleihung staatliche Aufgaben im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen hoheitlichen Befugnisse übertragen wurden, nichts geändert. Die Anerkennung des Gerichtsvollziehers bei der Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB ist von der Rechtsprechung auch nach der genannten Gesetzesreform nicht bezweifelt worden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 StR 602/16 –, juris; OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2023 – 1 ORs 4/23 –, juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.10.2022 – 2 OLG 53 Ss 86/22 –, juris). Hätte der Gesetzgeber im Zuge der Gesetzesreform eine Herausnahme der gegenüber einem Gerichtsvollzieher gemäß § 802c Abs. 3 ZPO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung eines Schuldners aus dem Schutzbereich des § 156 StGB gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu eine entsprechende gesetzliche Regelung trifft. Dies ist indes – angesichts der oben aufgezeigten besonderen Bedeutung derartiger eidesstattlicher Versicherungen ohne weiteres nachvollziehbar – nicht erfolgt.“


