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StGB II: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, oder: Gerichtsvollzieher als Behörde

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Als zweite Entscheidung kommt hier dann der OLG Celle, Beschl. v. 21.10.2025 – 2 ORs 118/25. Es geht um eine Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).  Der Angeklagte hatte dagegen geltend gemacht, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 802c Abs. 3 ZPO nicht „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB sei. Das hat das OLG anders gesehen:

„Zu der Gegenerklärung des Verteidigers vom 09.10.2025 bemerkt der Senat: Der erneut erhobene Einwand, dass Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB handele, greift nicht durch. Der Rechtsauffassung des Verteidigers bzgl. der Auslegung des Begriffs „Behörde“ vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff wird in zahlreichen Gesetzen in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, ohne dass er für alle Gesetze einheitlich geltend definiert wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – I ZB 92/16 –, juris, mwN; OVG Bremen, Urt. v. 07.04.2011 – 1 A 200/09 –, juris; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch in: BeckOK-VwVfG, 68. Edition, Stand 1. April 2025, § 1, Rd. 65; Hecker in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 11, Rd. 54). Insoweit wird zwischen dem organisatorischen und dem funktionalen Behördenbegriff unterschieden. „Behörde“ im organisatorischen Sinn ist danach das in einen öffentlichen Rechtsträger eingegliederte Organ, das berechtigt ist, mit Außenwirkung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (vgl. OVG Bremen, aaO; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, aaO, § 1, Rd. 66). Dem gegenüber stellt der funktionale Behördenbegriff maßgeblich auf die Rechtsnatur der Verwaltungstätigkeit ab. Ausschlaggebendes Kriterium ist die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es dabei auf die Eingliederung in die Staatsverwaltung ankommt. Deshalb können Beliehene, d.h. Private, denen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen worden ist, funktional Verwaltungsbehörde sein (vgl. OVG Bremen, aaO).

Der z.B. in § 1 Abs. 4 VwVfG enthaltene Begriff der Behörde bezieht sich ausdrücklich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung „Behörde im Sinne dieses Gesetzes“ unmittelbar ergibt. Der von der Rechtsprechung zur Auslegung von § 1 Abs. 4 VwVfG entwickelte Behördenbegriff kann daher nicht ohne weiteres für andere Rechtsgebiete übernommen werden (vgl. BGH, aaO; OVG Bremen, aaO; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, aaO, § 1 Rn. 65; Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 6. EL Nov 2024, § 1 Rd. 131). Bei der Auslegung der verschiedenen Gesetzesbestimmungen werden von Rechtsprechung und Literatur sowohl der organisatorische als auch der funktionale Behördenbegriff verwendet. Während bei der Bestimmung des § 1 Abs. 4 VwVfG vorausgesetzt wird, dass die als Behörde in Betracht kommende Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, wird z.B. der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktional-teleologisch dahin verstanden, dass auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden, unter den Begriff der „Behörde“ fallen (vgl. BGH, aaO). Der Behördenbegriff des Beamtenrechts gemäß § 26 Abs. 2 BBG wird hingegen nach dienstrechtlichen Grundsätzen und derjenige des Personenstandsgesetzes entsprechend der Zielsetzung von § 65 PStG ausgelegt (vgl. BGH, aaO, mwN). Die aufgezeigten Beispiele belegen, dass bei der in verschiedenen Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs und in Nebengesetzen jeweils verwendete Begriff „Behörde“ nicht auf eine allgemeingültige Begriffsdefinition zurückgegriffen werden kann.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt die Auslegung des Begriffs „Behörde“ in § 156 StGB unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszusammenhangs der Norm, dass ein Gerichtsvollzieher bei Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung eines Vollstreckungsschuldners nach § 802c Abs. 3 ZPO über die Richtigkeit seiner nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erteilten Vermögensauskunft als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB anzusehen ist. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO. Der gemeinsame Regelungszweck der Straftatbestände in §§ 153 ff. im 9. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, mithin auch des Tatbestands der falschen Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB, besteht im Schutz der Rechtspflege als staatliche Funktion und insbesondere des öffentlichen Interesses an einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung in gerichtlichen und sonstigen Verfahren (vgl. Besch/Schittenhelm in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, Vorbem §§ 153 ff., Rd. 2, mwN). Der Tatbestand des § 156 StGB dient hierbei nicht Individualinteressen. Vielmehr bezweckt er ausschließlich den Schutz der Rechtspflege in ihrer besonderen Funktion, in einem eigens dafür geschaffenen und deshalb mit besonderem öffentlichen Vertrauen ausgestatteten Verfahren bestimmte Tatsachen festzustellen (vgl. Besch/Schittenhelm, aaO). Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die von einem Gerichtsvollzieher im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage der Angaben des Schuldners in einer Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO festgestellten Tatsachen zu dessen Vermögensverhältnissen die maßgebliche Grundlage für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über etwaige Maßnahmen nach den §§ 803 ff. ZPO zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners bilden. Deshalb kommt der Vermögensauskunft des Schuldners sowie seiner eidesstattlichen Versicherung bzgl. ihrer Richtigkeit eine besondere Bedeutung zu. Daher besteht ein essenzielles Schutzbedürfnis der Rechtspflege an der Verhinderung unwahrer Angaben des Schuldners sowie einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Abnahme einer Vermögensauskunft des Schuldners sowie der Einholung seiner eidesstaatlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben nach § 802c Abs. 3 ZPO (ebenso nach § 883 Abs. 2 ZPO) eine originär staatliche Aufgabe darstellt. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe in § 802e Abs. 1 ZPO ausdrücklich auf den Gerichtsvollzieher übertragen und ihn zu ihrer Durchführung zugleich mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. §§ 802f, 802g und 802l ZPO). Angesichts dieser Gesamtumstände haben Rechtsprechung und Literatur seit je her nie in Frage gestellt, dass der Gerichtsvollzieher bzgl. seiner Tätigkeit bei der Einholung einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB anzusehen ist. Hieran hat sich nach der Reform des Gerichtsvollzieherwesens im Jahr 2012 mit der Einführung der Regelungen zum Status des Gerichtsvollziehers als freiberuflich tätige, selbständige Person, welcher im Wege der Beleihung staatliche Aufgaben im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen hoheitlichen Befugnisse übertragen wurden, nichts geändert. Die Anerkennung des Gerichtsvollziehers bei der Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB ist von der Rechtsprechung auch nach der genannten Gesetzesreform nicht bezweifelt worden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 StR 602/16 –, juris; OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2023 – 1 ORs 4/23 –, juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.10.2022 – 2 OLG 53 Ss 86/22 –, juris). Hätte der Gesetzgeber im Zuge der Gesetzesreform eine Herausnahme der gegenüber einem Gerichtsvollzieher gemäß § 802c Abs. 3 ZPO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung eines Schuldners aus dem Schutzbereich des § 156 StGB gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu eine entsprechende gesetzliche Regelung trifft. Dies ist indes – angesichts der oben aufgezeigten besonderen Bedeutung derartiger eidesstattlicher Versicherungen ohne weiteres nachvollziehbar – nicht erfolgt.“

Haft II: Haftgrund der Schwerkriminalität anwendbar?, oder: Minder schwerer Fall des Totschlags

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Bei der zweiten Haftentscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 Ws 52/25. In der Entscheidung nimmt das OLG zur Anwendbarkeit des Haftgrundes der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StGB Stellung.

Dem Angeklagten wird im Haftbefehl des AG versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO gestützt. Mit Urteil des Schwurgerichts ist der Angeklagte wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Strafkammer hat den Haftbefehl des AG „aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses nach Maßgabe des heutigen Urteils und aus dessen Gründen aufrechterhalten“. Dagegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Haftgrund der Schwerkriminalität ausscheide, weil an sich ein Fall des § 213 StGB vorliege, den die Strafkammer nur deshalb nicht angewendet habe, weil sie eine doppelte Strafmilderung nach §§ 23, 49 StGB und §§ 46a, 49 StGB als für den Angeklagten günstiger erachtet habe. Auch ein anderer Haftgrund sei nicht gegeben.

Die Beschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) ist weiterhin gegeben.

a) Der Angeklagte ist einer im Katalog des § 112 Abs. 3 StGB aufgeführten Straftat nach § 212 StGB dringend verdächtig. Dieser Haftgrund greift auch, wenn – wie hier – dringender Tatverdacht wegen Versuchs (§ 22 StGB) einer Katalogtat besteht (BGH, Beschluss vom 16. März 1979 – AK 5/79, BGHSt 28, 355; Lind, in: Löwe-Rosenberg, StPO 28. Aufl. § 112 Rn. 98; KK-StPO/Graf, 9.Aufl., § 112 Rn. 41; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO 68. Aufl. § 112 Rn. 36).

Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie die Beschwerde meint – hier ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, der nur deshalb nicht angewendet worden ist, weil die Strafmilderungsgründe nach §§ 23, 49 StGB und §§ 46a, 49 StGB ansonsten verbraucht gewesen wären und deren doppelte Anwendung für den Angeklagten günstiger war.

Zwar soll nach herrschender Meinung der Haftgrund der Schwerkriminalität in Fällen des § 213 StGB nicht anwendbar sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juni 2001 – 1 Ws 44/01, StV 2001, 687; OLG Köln, Beschluss vom 1. April 1996 – 2 Ws 122/96, StV 1996, 382; Lind aaO; KK-StPO/Graf aaO; SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 112 StPO Rn. 42a, Schmitt/Köhler/Schmitt aaO). Die hierfür gegebene Begründung, dass § 213 StGB in der abschließenden Aufzählung des § 112 Abs. 3 StGB nicht enthalten ist, überzeugt indes nicht. Denn § 213 StGB normiert – anders als die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) – keinen eigenständigen Tatbestand, sondern eine bloße Strafzumessungsregel, die den § 212 StGB ergänzt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582; Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287; Rissing-van Saan/Zimmermann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 213 Rn. 3; Sternberg-Lieben/Steinberg, in: Tübinger Kommentar, StGB 31. Aufl. 2025 § 213 Rn. 2; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. § 213 Rn. 1; Fischer StGB 72. Aufl. § 213 Rn. 2). Das ist für die zweite Alternative unbestritten, doch bildet auch der Affekttotschlag weder einen eigenen privilegierten Tatbestand, noch entfaltet er sonst tatbestandsähnliche Wirkungen; dies ergibt eindeutig der Wortlaut, der die Provokationstötung dem Oberbegriff des minder schweren Falls unterordnet und damit der Kategorie der Strafzumessungsvorschriften einfügt (Rissing-van Saan/Zimmermann aaO; Sternberg-Lieben/Steinberg aaO; MüKoStGB/Schneider aaO). Da es sich bei der Aufzählung in § 112 Abs. 3 StPO um einen Katalog von Straftaten handelt, ist es deshalb nur folgerichtig, dass § 213 StGB als bloße Strafzumessungsregel dort nicht erwähnt wird, ohne dass sich daraus eine Einschränkung der Anwendbarkeit dieses Haftgrundes auf Straftaten nach § 212 StGB ergibt (so schon OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1982 – 3 Ws 365/82, NJW 1982, 2786). Die verübte Straftat bleibt auch bei Anwendung von § 213 StGB weiterhin eine solche nach § 212 StGB und damit vom Katalog des § 112 Abs. 3 StPO erfasst. Es erscheint auch widersprüchlich, einerseits zu vertreten, dass „nach der Tatbestandstechnik des Strafgesetzbuchs“ der Haftgrund auch bei einem Versuch (§§ 22 StGB) anwendbar ist (Lind aaO), andererseits aber von dieser Tatbestandstechnik abzuweichen, wenn es um § 213 StGB geht. Soweit vereinzelt als weiteres Argument das gegenüber anderen Katalogtaten geringere Unrechtsgewicht angeführt wird (SK-StPO/Paeffgen aaO), trägt auch dies nicht. Denn der Strafrahmen des § 213 StGB entspricht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren immer noch dem der Katalogtaten nach § 129a Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 226 Abs. 1 StGB. Zudem kennen auch andere Katalogtaten minder schwere Fälle (z.B. § 226 Abs. 3, § 308 Abs. 4 StGB) oder spezielle Milderungsgründe (z.B. § 129a Abs. 6 StGB), ohne dass die Rechtsprechung diese Katalogtaten generell von der Anwendbarkeit des Haftgrundes der Schwerkriminalität ausnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – StB 61/24, juris). Der Senat neigt daher zu der Auffassung, Fälle des § 213 StGB nicht von der Anwendbarkeit des § 112 Abs. 3 StGB auszunehmen.

Diese Frage kann hier jedoch dahin gestellt bleiben. Denn die Strafkammer hat – wie die Beschwerde selbst vorträgt – § 213 StGB nicht angewendet. Dass die Strafkammer stattdessen eine im Ergebnis günstigere doppelte Milderung vorgenommen hat, ist für die Anwendbarkeit des Haftgrundes nach § 112 Abs. 3 StPO unerheblich. Sie bewirkt insbesondere nicht, dass es sich „eigentlich“ um einen Fall des § 213 StGB handelt. Denn diese doppelte Milderung beruht auf vertypten Milderungsgründen, die bei jeder Katalogtat zur Anwendung kommen können. Würde man der Auffassung der Beschwerde folgen, hätte dies die systematisch fragwürdige Konsequenz, dass bei einer Straftat nach § 212 StGB mit doppelter Strafmilderung nach den genannten Vorschriften der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StGB ausgeschlossen wäre, während dies bei einer anderen Katalogtat mit von vornherein niedrigerem Strafrahmen – wie etwa § 226 StGB – und doppelter Strafmilderung nach den gleichen Vorschriften nicht der Fall wäre.

Hieran verdeutlicht sich, dass Strafzumessungserwägungen – einschließlich solchen nach § 213 StGB – für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 112 Abs. 3 StPO keine Relevanz haben. Sie wirken sich vielmehr erst im Rahmen der – aufgrund verfassungskonformer Auslegung – vorzunehmenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles aus und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Straferwartung.

b) Die im Wege verfassungskonformer Auslegung für diesen Haftgrund zusätzlich aufgestellte Voraussetzung, dass Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne die Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 – 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.), ist hier erfüllt.

Genügen kann bereits die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, ferner die ernstliche Befürchtung, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 – StB 17/02, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 1). Wenn allerdings nach den Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe gegen jede Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO abzusehen (zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 – StB 51/09, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 2 Rn. 42; vom 29. September 2016 – StB 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 12; vom 24. Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 31).

Nach diesem Maßstab ist der Haftgrund der Schwerkriminalität auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten gegeben. Denn unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -begünstigender Faktoren ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen. Nach den gegebenen Umständen bestünde, falls der Angeklagte auf freien Fuß gesetzt würde, zumindest die entfernte Gefahr, dass er sich dem weiteren Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren entzöge.

In die gebotene Würdigung der Umstände des Falls ist einzustellen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung mit einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu rechnen hätte. Von der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Straferwartung geht auch unter Berücksichtigung der Aussicht auf eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB noch immer ein solcher Fluchtanreiz aus, dass eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen ist. Denn die fluchthemmenden Faktoren sind nicht von einem solchen Gewicht, dass sie gegen jede Fluchtgefahr sprechen. Soweit der Angeklagte in seiner Gegenerklärung vom 26. Juni 2025 gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgetragen hat, die „eine ständige ärztliche Betreuung und Behandlung“ notwendig machten, sind diese nicht derart gravierend, dass sie eine Fluchtgefahr gänzlich ausschließen. Denn für ein Sichentziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23 Rn. 15; vom 10. August 2017 – AK 33/17, juris Rn. 38; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 24 mwN). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts ausführlich dargelegte Gesamtwürdigung der fluchthemmenden und -begünstigenden Faktoren Bezug genommen, der der Senat sich anschließt und die er auch seiner Entscheidung zu Grunde legt. Die Strafkammer hat sich während der Hauptverhandlung einen unmittelbaren Eindruck vom Zustand des Angeklagten verschaffen können. Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor gut einem Jahr dazu in der Lage war, die dem Haftbefehl zu Grunde liegende Tat zu begehen.

3. Eine – bei verfassungskonformer Auslegung im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist ebenfalls nicht erfolgversprechend. Der Zweck der Untersuchungshaft kann vielmehr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. …..“

StGB III: Parteivertreter nach erfolgloser Mediation, oder: Mediation als Teil anwaltlicher Berufstätigkeit

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Und dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2025 – 2 ORs 96/25 – zum Parteiverrat durch anwaltliche Vertretung nach erfolgloser Mediation.

Auszugehen ist von folgenden vom LG getroffenen Feststellungen: Der Angeklagte nahm im Oktober 2018 Kontakt zu der Zeugin P. auf. Die schwangere Zeugin hatte wegen einer Ehekrise kurz zuvor die Ehewohnung verlassen müssen und bemühte sich, von ihrem Ehemann verschiedene Gegenstände zu erlangen, die in der Wohnung verblieben waren. Der Angeklagte stellte sich der Zeugin als Rechtsanwalt und Mediator vor und bot an, zwischen ihr und ihrem Ehemann als „allseitiger“, „unabhängiger“ Mediator einen konstruktiven Dialog zwischen ihr und ihrem Ehemann in die Wege zu leiten. Dabei erklärte er, dass sich der Ehemann um die finanzielle Seite der Mediation kümmern wolle. Die Zeugin P. führte daraufhin ein etwa eineinhalb Stunden dauerndes Gespräch mit dem Angeklagten, in dem sie ihm detailliert ihre Sicht der Eheprobleme und ihren dringenden Bedarf an den Gegenständen schilderte. In der Folgezeit tauschte sich der Angeklagte mit ihr und ihrem Ehemann aus und berichtete ihr schließlich, dass ihr Ehemann „eine Gesamtlösung“ wolle und ein von der Zeugin angestrebter Termin zur Abholung der Gegenstände nicht stattfinde. Eine Einigung kam nicht zustande.

Im späteren Scheidungsverfahren zeigte der Angeklagte im Januar 2021 gegenüber dem AG an, dass er die rechtlichen Interessen des Zeugen P. vertrete, versicherte seine anwaltliche Bevollmächtigung und beantragte Akteneinsicht. Nach einer Rüge durch die Rechtsanwaltskammer legte er sein Mandat nieder.

Das AG hat den Angeklagten wegen Parteiverrats schuldig gesprochen, ihn verwarnt und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 130 Euro vorbehalten. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das LG verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg:

„b) Das Landgericht hat es zu Recht als pflichtwidrig im Sinne des § 356 StGB gewertet, dass der Angeklagte nach dem Scheitern der Mediation den Ehemann der Zeugin P. anwaltlich vertreten hat. Diese Bewertung entspricht der ausdrücklichen Tätigkeitsbeschränkung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 MediationsG, der bereits vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes ergangenen Rechtsprechung und der ganz überwiegenden straf- und berufsrechtlichen Literatur (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2001 – 2 U 1/00 –, Rn. 2, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2002 – 3 Ss 143/01 –, Rn. 19, juris [mit Abgrenzung zur erfolgreichen einvernehmlichen Scheidung]; Wolter / Hoyer, SK-StGB – Kommentar, 10. Auflage 2023, § 356 StGB, Rn. 40; BeckOK StGB/Heuchemer/von Heintschel-Heinegg, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 356 Rn. 30; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 356 Rn. 7a; MüKoStGB/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 356 Rn. 69; Gillmeister in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 356 StGB, Rn. 36; TK-StGB/Weißer/Bosch, 31. Aufl. 2025, StGB § 356 Rn. 22; Matt/Renzikowski/Matt, 2. Aufl. 2020, StGB § 356 Rn. 36; Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 70; BeckRA-HdB/Hamm, 12. Aufl. 2022, § 53. Rn. 47; Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 251). Der Senat schließt sich dem an und teilt die Auffassung der Gesetzesbegründung zu § MediationsG, dass es dem Gebot der Unabhängigkeit und Neutralität in besonderem Maße widerspricht, wenn eine Mediatorin bzw. ein Mediator vor, während oder nach einer Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig wird (BT-Drs. 17/5335, S. 16).

c) Auch im Übrigen tragen die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatbestand die Verurteilung wegen Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 1 StGB.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte für die Zeugin P. anwaltlich tätig geworden ist. Denn die Tätigkeit als Mediator ist, wenn sie von einem Rechts-anwalt vorgenommen wird, als Teilbereich der anwaltlichen Berufstätigkeit anzusehen; schlichten und vermitteln gehört seit jeher zum klassischen Aufgabenbereich des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 – AnwZ (B) 52/01 –, juris, m. w. N.). § 18 BORA gibt diese klarstellend wieder (Henssler/Prütting/Busse, 6. Aufl. 2024, BORA § 18 Rn. 20; Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BORA § 18 Rn. 1). Entgegen der Revisionsbegründung stehen § 2 Abs. 3 RDG und § 45 BRAO dem nicht entgegen. Sie betreffen Fragen der nicht-anwaltlichen Mediation, die hier nicht in Rede steht.

Aufgrund der Feststellungen hat das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Zeugin P. dem Angeklagten in der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann die Vertretung ihrer Interessen anvertraut hat. Denn dem Tatbestand des § 356 StGB unterfällt es auch, wenn dem Rechtsanwalt das Interesse an einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts anvertraut wird (vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 356 Rn. 7a; Gillmeister in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 356 StGB, Rn. 36). Die Kammer hat hierzu rechts-fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte es übernommen hat, sowohl für sie als auch für ihren Ehemann tätig zu werden, um ihre gegensätzlichen Interessen „zu koordinieren“ und zwischen ihren widerstreitenden Interessen zu vermitteln.

Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich ferner, dass die Zeugin den Angeklagten zumindest faktisch mit der Vermittlung betraut hat, was für die Tatbestandserfüllung ausreicht (Wolter / Hoyer, SK-StGB – Kommentar, 10. Auflage 2023, § 356 StGB, Rn. 15; TK-StGB/Weißer/Bosch, 31. Aufl. 2025, StGB § 356 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2002, 2 Ws 146/02, StraFo 2002, 205). Dass der ursprüngliche Auftrag an den Angeklagten den Feststellungen zufolge vom Ehemann und nicht von der Zeugin P. selbst erteilt worden ist, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1964 – 1 StR 226/64 –, BGHSt 20, 41-44, Rn. 3, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.1994 – 1 Ss 12/94, beck-online). Auf das – teilweise ohnehin urteilsfremde – Revisionsvorbringen zu einem persönlichen Verhältnis des Angeklagten zum Ehemann kommt es ebenfalls nicht an, weil dies die anwaltlichen Pflichten des Angeklagten im Verhältnis zur Zeugin P. nicht berührt.

Soweit die Revision darauf abstellt, dass der Angeklagte nach der Formulierung des Landgerichts lediglich einen Mediationsversuch unternommen habe, ist damit ersichtlich der Versuch einer Einigung gemeint und nicht der Versuch, die Vermittlungen überhaupt zu beginnen. Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte nach dem langen Gespräch mit der Zeugin P. tatsächlich Handlungen mit dem Ziel der Vermittlung entfaltet und Kontakt zu ihrem Ehemann aufgenommen hat. Er handelte demnach bereits in Ausführung seines Auftrages. Der Begriff der Mediation schließt derartige Einzelgespräche ein (vgl. Greger/Unberath/Steffek/Greger, 2. Aufl. 2016, MediationsG § 2 Rn. 156).

Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass die einseitige Tätigkeit des Angeklagten im Scheidungsverfahren dieselbe Rechtssache wie seine vermittelnde Tätigkeit für beide Ehegatten betraf. Das Vorliegen desselben Rechtsstreits beurteilt sich nicht nach den geltend gemachten Ansprüchen, sondern nach der zumindest teilweisen Identität des Lebenssachverhalts (Gillmeister in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 356 StGB, Rn. 109). Die häuslichen und ehelichen Beziehungen zwischen den Eheleuten begründen deshalb in Ehesachen dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB, auch wenn aus ihnen verschiedenartige Ansprüche entspringen (MüKoStGB/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 356 Rn. 51, beck-online; OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 1 Rev 49/14 –, Rn. 15, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. 2. 1958 – 2 Ss 14/58; RG, Urteil vom 05. Juli 1926 – III 357/26 –, RGSt 60, 298). Die dazu getroffenen Feststellungen des Landgerichts, wonach der Interessengegensatz bezüglich der Haushaltsgegenstände noch bis zur streitigen Scheidung andauere, tragen deshalb seine rechtliche Bewertung.

Zu Recht hat das Landgericht außerdem in der Vertretungsanzeige, der Vorlage der Vollmacht und dem Akteneinsichtsantrag im Scheidungsverfahren eine tatbestandsmäßige Dienstleistung des Angeklagten für den Ehemann der Zeugin P. erblickt (OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 1 Rev 49/14 –, Rn. 19, juris, m. w. N.).

d) Die Feststellungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand…..“

Verkehrsrecht III: Grenzwert für den bedeutenden Schaden, oder: OLG Celle tendiert zu 2.000 EUR

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Im dritten Posting dann hier das OLG Celle, Urt. v. 21.08.2025 – 3 ORs 2/25, das sich zum Grenzwert für den bedeutenden Schaden bei der Unfallflucht (§ 142 StGB), also § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, geäußert hat.

Das AG hatte die Angeklagte unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 40 EUR verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die unterlassene Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) und anstelle dessen der Anordnung des Fahrverbots beschränkten Revision.

Nach den Feststellungen des AG hatte die Angeklagte am 02.04.2024, nachdem sie sich zunächst zum Linksabbiegen eingeordnet hatte an der Kreuzung plötzlich die Spur gewechselt, um anschließend nach rechts abzubiegen, weshalb die ordnungsgemäß hinter ihr fahrende Zeugin N. mit ihrem PKW eine Vollbremsung durchführen musste, jedoch ein Streifen der beiden PKWs nicht verhindern konnte, wodurch an dem Fahrzeug der Zeugin N. ein Lackschaden vorne links entstand (Schadensbetrag: netto 1.792,20 EUR).

Anschließend verließ die Angeklagte in Kenntnis des Unfalls den Ort und fuhr mit ihrem Fahrzeug davon, so dass die notwendigen Feststellungen vereitelt wurden. Dabei hielt die Angeklagte den Eintritt eines erheblichen Sachschadens am Fahrzeug der Zeugin bereits unmittelbar nach dem Unfall für möglich und nahm diesen beim Wegfahren billigend in Kauf. Als die Zeugin N. die Angeklagte kurze Zeit nach dem Unfall an der nächstgelegenen roten Ampel eingeholt hatte, konfrontierte sie die Angeklagte mit dem Unfallgeschehen. Dabei wies sie die Angeklagte ausdrücklich darauf hin, dass ein Unfall stattgefunden habe. Die Angeklagte leugnete, dass es einen Verkehrsunfall gegeben habe und das Fahrzeug der Zeugin beschädigt worden sein könnte, und äußerte, dass sie (die Angeklagte) jedenfalls geblinkt habe. Die Zeugin teilte der Angeklagten sodann mit, dass sie nun prüfen werde, ob an ihrem Fahrzeug ein Schaden entstanden ist. Daraufhin fuhr die Angeklagte, die noch immer keine Feststellungen ermöglicht hatte, mit ihrem Fahrzeug davon, ohne die Prüfung der Zeugin abzuwarten.

Das AG hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperre für die Wiedererteilung gemäß §§ 69, 69a StGB verneint. Dabei ist das AG unter Auswertung der zur Wertgrenze vorliegenden Rechtsprechung, des steigenden Verbraucherindex der letzten Jahre, der die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung abbilde, des Umstandes, dass es im Bereich der Reparaturkosten zu einer besonders erheblichen Preissteigerung gekommen sei, davon ausgegangen, dass ein Schadensbetrag, der – wie hier – 1.800 EUR nicht überschreite und damit nach seinen Berechnungen bereits unter dem Wert liege, der lediglich die allgemeine Preissteigerung berücksichtigt, im Jahr 2024 nach der jedenfalls keinen erheblichen Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB mehr darstelle. Es hat es als angemessen erachtet, die neue Wertgrenze bei jenseits von 2.000 EUR festzusetzen, um nicht nur den allgemeinen Preissteigerungen, sondern auch der besonders signifikanten Erhöhung von Kfz-Reparaturkosten gerecht zu werden.

Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Ich stelle hier jetzt nicht die umfangreiche Begründung der Entscheidung des OLG Celle mit einigen Berechnungen ein. Insoweit verweise ich auf den Volltext. Hier sollen die Leitsätze genügen. Die lauten:

1. Der Senat tendiert dazu, zukünftig den Richtwert für die Annahme eines Eintritts eines bedeutenden Schadens bei 2000,- EUR anzusetzen.

2. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Ist besagte Schadenshöhe knapp nicht erreicht, wird der Täter dennoch regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen sein, wenn er ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern und Interessen anderer zeigt.

3. Im tatrichterlichen Urteil muss sich für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis im tatrichterlichen Urteil nicht nur der (ggf.) bedeutende Schaden betragsmäßig wiederfinden, sondern es sind auch hinreichende Feststellungen zu den „subjektiven“ Merkmalen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu treffen.

 

Einberufung der Mitgliederversammlung des Vereins, oder: Wahl der Form der Einladung durch Vorstand

Und im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann der OLG Celle, Beschl. v. 22.08.2025 – 9 W 65/25 – zum Vereinsrecht.

Gestritten wird um die Eintragung einer Änderung einer Satzung in das Vereinsregister. Das Registergericht hat den Eintragungsantrag u. a. dahingehend beanstandet, die in der Satzungsänderung vorgesehene Möglichkeit, zu Mitgliederversammlungen alternativ durch Bekanntgabe/Aushang in der Geschäftsstelle oder durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen, sei unzulässig. Es dürfe nicht im Belieben des Vereinsvorstands stehen, in unmittelbarer Form (also durch direkt an die einzelnen Mitglieder gerichtete Schreiben) oder in mittelbarer Form (durch eine Mitwirkung des Mitglieds erfordernde Bekanntgabe/Aushang) einzuladen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins hatte Erfolg:

„1. Der in der Literatur verschiedentlich vertretenen und vom Registergericht geteilten Auffassung, eine Satzungsbestimmung, die die Wahl zwischen Einberufungsformen mit und ohne Mitwirkungsobliegenheit der Mitglieder dem Vorstand überlasse, sei in jedem Fall unzulässig (vgl. Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, 2146; Schwennicke in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, Rn. 37 zu § 32; die dort zum Beleg angeführte Fundstelle OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 1965, 15 W 54/65, ist indes unzutreffend zitiert, das OLG Hamm hat die genannte Streitfrage gerade offengelassen), vermag sich der Senat jedenfalls für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen.

Vor dem Hintergrund der Vereinsfreiheit (die Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins hat die entsprechende Satzungsänderung in ihrer Jahreshauptversammlung am 10. März 2025 einstimmig beschlossen) erscheinen vielmehr lediglich Regelungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen unzulässig, die den Mitgliedern die Möglichkeit der Kenntnisnahme in unzumutbarer Weise erschweren; soweit dies nicht der Fall ist, sind auch alternative Einberufungsformen statthaft (vgl. Schöpflin in BeckOK BGB, 74. Edition 2025, Rn. 12 zu § 32; Waldner in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 25, Rn. 16; Notz in beck-online-Grosskommentar, Stand 2018, Rn. 52 zu § 32; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 1984, BeckRS 1984, 30993466, je m. w. N.).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einladung durch Aushang (z. B. im Vereinslokal), soweit diese einer einzig vorgesehenen Einberufungsform entspricht, offenbar nach allgemeiner Auffassung zulässig ist. Wenn im Streitfall dem Vorstand die zusätzliche alternative Möglichkeit, durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen, an die Hand gegeben wird, stellt dies – gegenüber einer für sich gesehen zulässigen Einladungsform durch Aushang – für die Vereinsmitglieder keine Erschwerung, sondern vielmehr eine Erleichterung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme dar.“

Und dieses Posting zum Vereinsrecht nehme ich dann mal wieder zum Anlass <<Werbemodus an>> auf mein vor kurzem in Neuauflage erschienenes Werk: Vereinsrecht  Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025“ hinzuweisen, das man – natürlich 🙂 – hier bestellen kann.<<Werbemodus aus>>