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Führungsaufsicht, oder: Voll verbüßte ausländische Strafe

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Von der zweiten Entscheidung, dem OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2019 – 2 Ws 158/19, der sich ebenfalls mit Führungsaufsicht befasst, stelle ich hier heute nur die Leitsätze vor.

Die lauten:

1.  Wird die Strafe aus einem gemäß §§ 84f, 84g IRG bzw. § 48ff. IRG für vollstreckbar erklärten ausländischen Urteil (hier: Portugal) in Deutschland vollständig verbüßt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68f StGB Führungsaufsicht eintreten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Rechtsfolge auch bei Vollverbüßung im Ausland eingetreten wäre, da sich die Vollstreckung nach deutschem Recht richtet.

2.  Der Zeitpunkt der Entscheidung über den Eintritt der Maßregel des § 68f StGB im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ist der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit dem das Nichtentfallen der Maßregel festgestellt wird.

Erst Stalking, dann Haftpflichtversicherungsschutz?

Die „schönsten“ = interessantesten = ungewöhnlichsten Fälle schreibt das Leben. Dazu gehört, zumindest zur Rubrik „ungewöhnlich“, der Sachverhalt, der dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.11.2011 – 5 W 58/11, der nicht unmittelbar mit Strafrecht zu tun hat, aber zumindest mittelbar, zugrunde liegt.

Es geht um die Frage des Eintritts einer privaten Haftpflichtversicherung eines „Stalkers“, der offenbar für von ihm auf Grund des Stalkings angerichtete Schäden in Anspruch genommen wird. Seine Privathaftpflicht hat den Eintritt angelehnt. Dagegen die „Deckungsklage“, für die Prozeßkostenhilfe beantragt worden ist. Das LG hat abgelehnt, das OLG bestätigt den Beschluss:

Gemäß Punkt A II 1 BesBedPHV ist die Haftpflicht aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung nicht versichert. Damit sollen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, hinsichtlich derer ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein in der Privathaftpflichtversicherung keinen Deckungsschutz erwarten kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJWRR 1995, S. 1433. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.1995, Az.: 2 W 141/95, Rn. 2 m. w. N., zitiert nach juris). Die schadenstiftende Handlung muss im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt sein, die ihrerseits sowohl ungewöhnlich als auch gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt. Gefährlich im Sinne der Klausel ist eine Beschäftigung dann, wenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden resultiert. Ob der handelnde Versicherungsnehmer durch die Beschäftigung Eigentum und/oder seine Gesundheit gefährdet, ist unerheblich. Seine Beschäftigung muss die erhöhte Gefahr der Schädigung fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzlichen Haftpflicht in sich bergen (vgl. BGH, NJWRR 2004, S. 831, 832 m. w. N.).

Und davon ist das OLG auf Grund des Umstände des Falles ausgegangen.