Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen vor zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. In allen drei Entscheidungen haben die LG die falschen Ausgangsentscheidungen der AG repariert. Ich stelle hier von den Entscheidungen aber nur die Leitsätze zu den Entscheidungen ein, da sie nichts Neues enthalten, sondern nur die herrschende Rechtssprechung bestätigen.
Es handelt sich um folgende Entscheidungen:
- LG Potsdam, Beschl. v. 15.01.2026 – 24 Qs 68/25 – bei fehlender Förderung des Verfahrens:
Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.
- LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 – 8 Qs 129/25 – im Fall des Verjährungseintritts allein wegen langer Dauer der Beiziehung von vom Verteidiger angeforderter Beweismittel:
1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.
2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.
- LG Trier, Beschl. v. 27.08.2025 – 2a Qs 13/25 jug – ebenfalls wegen Verjährungseintritt:
Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung – muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.
Passt alles, nur beim LG Potsdam habe ich Probleme mit dem Obiter dictum des LG zum Begründungsumfang beim LG, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzukommt, dass ich mich keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als „Aufforderung“ verstanden, noch knapper zu begründen als man es so oder so schon tut.


