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Auslagen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: Einstellung wegen Verjährung/nach § 47 OWiG

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Und dann habe ich hier im zweiten „Gebührenpsting“ zwei weitere Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Zur Information reichen m.E. die Leitsätze, die lauten:

Die im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde eingetretene Verjährung führt im Regelfall immer dazu, dass die Kosten des Verfahrens nicht dem Betroffenen auferlegt werden dürfen. Auch der bloße Verstoß des Betroffenen gegen die Pflicht, seine Halterdaten zu ändern, führt nicht dazu, dass von dieser klaren Regel abgewichen werden darf.

Unter Zugrundelegung des für die Auslagenentscheidung nach Verfahrenseinstellung geltenden Maßstabs ist eine Auslagenentscheidung der Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig, wenn sie im Außenverhältnis zum Betroffenen nicht einmal die angewandten Vorschriften und damit die rechtliche Grundlage der Entscheidung benennt, geschweige denn hiermit wenigstens in knapper Darstellung Ermessenserwägungen angestellt werden.

Auslagenerstattung nach OWi-Verfahren-Einstellung II, oder: Rechtsmittel und Verjährung/Tatverdacht

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Im zweiten Posting stelle ich dann hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 29.05.2026 – 26 Qs 32/26 – vor. Er behandelt die Auslagenerstattung für den Betroffenen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung.

Dem Betroffenen war mit Bußgeldbescheid vom 7.3.2025 ein am 30.12.2024 begangener Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO – Benutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr – vorgeworfen worden.

Gegen diesen dem Betroffenen am 12.03.2025 zugestellten Bußgeldbescheid ließ er über seinen Verteidiger am 21.03.2025 rechtzeitig Einspruch einlegen. Nach Einspruchseinlegung hat die Staatsanwaltschaft die Vorlage der beim zuständigen Amtsgericht verfügt. Die Akte ging jedoch beim AG Wernigerode ein. Dieses hat am 15.09.2025 das Verfahren gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Verfügung vom 23.01.2026 legte die Staatsanwaltschaft dem zuständigen AG in Halberstadt die Sache zur Entscheidung vor. Dieses beraumte am 02.02.2026 zunächst einen Hauptverhandlungstermin auf den 20.02.2026 an, der sodann auf den 13.03.2026 wegen Verhinderung des Verteidigers des Betroffenen verlegt wurde. Eine weitere Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Urlaubs des Verteidigers erfolgt dann auf den 17.04.2026 an.

Am 09.04. 2026 erteilte das AG Halberstadt den rechtlichen Hinweis gem. §§ 46 OWiG, 265 StPO, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gem. §§ 31, 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Verjährungsfrist sei letztmals durch Erlass des Bußgeldbescheides vom 07.03.2025 wirksam gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Der Eingang der Akten beim AG Wernigerode am 22.05.2025 sei nicht gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 10 OWiG geeignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, da dieses Gericht nicht dasjenige gewesen sei, an welches die Staatsanwaltschaft die Vorlageverfügung gerichtet habe. Ebenso wenig habe die Anberaumung des Hauptverhandlungstermines den Lauf der Verjährungsfrist gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 11 OWiG unterbrochen, da der Richter des AG Wernigerode funktionell unzuständig gewesen sei. Der Betroffene ließ über seinen Verteidiger seine Zustimmung zu der beabsichtigten Verfahrensweise erklären und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen.

Das AG Halberstadt hat das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt, da Verjährung eingetreten sei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen erlegte es gem. § 67 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht der Staatskasse auf. Zur Begründung führte das AG aus, dass die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG bereits dann erfüllt seien, wenn, wie vorliegend gegeben, ein zumindest hinreichender Tatverdacht bestehe und keine Umstände ersichtlich seien, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellten.

Dagegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zulässig. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO ist hier nicht einschlägig. Jener besagt, dass gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde unzulässig ist, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Gem. § 206a Abs. 2 StPO ist der Einstellungsbeschluss wegen eines Verfahrenshindernisses nach Eröffnung des Hauptverfahrens grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Jedoch steht sie nicht dem Betroffenen zu, da er nicht beschwert ist (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 206 a, Rn. 10). Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO gilt jedoch nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtbarkeit also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesetzeszusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (vgl. Schmitt, a. a. O., § 464, Rn. 19). So liegen die Dinge hier. Daher gilt die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO für den Betroffenen nicht, und die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Das Amtsgericht Halberstadt hat zu Unrecht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse nicht auferlegt. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Hiervon kann das Gericht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO absehen, wenn der Betroffene nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob der Betroffene nach der bisherigen Beweislage ohne das Verfahrenshindernis voraussichtlich verurteilt worden wäre; andernfalls muss es bei der zwingenden Folge des Abs. 1 verbleiben. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO sind erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, zitiert nach beck-online).

Liegt diese Voraussetzung vor, steht es auf zweiter Stufe im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ausnahmsweise abzusehen. Bei der Ermessensentscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob es die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse als unbillig ansieht (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467, Rn. 18). Grundlage dieses Unbilligkeitsurteils kann nur ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten des Betroffenen sein. Dieser ist im Rahmen des Verständigen dazu gehalten, die Schäden durch das Straf- oder Bußgeldverfahren möglichst gering zu halten (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW-RR 1996, 45). Unbillig wäre eine Überbürdung auf die Staatskasse z. B., wenn der Betroffene schon einmal wegen derselben Tat verurteilt worden wäre und dies weder mitgeteilt hat, noch von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erkannt wurde. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung ist sie stets sachlich zu begründen (vgl. Gieck, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 467, Rn. 1).

Hier lag zum Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Tatverdacht gegen den Betroffenen hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG durch Benutzen eines Smartphones während des Führens eines Kraftfahrzeuges vor. Umstände, die im Rahmen einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld infrage gestellt hätten, sind nicht erkennbar.

Die Ermessensentscheidung des Gerichts hängt in erster Linie davon ab, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach Anklageerhebung eingetreten ist. Ist das Verfahrenshindernis vor Anklageerhebung eingetreten, hat die Staatskasse in der Regel die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Stellt sich erst nach langwieriger Aufklärung des Tatgeschehens heraus, dass die nachweisbare Tat verjährt ist, werden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten aber nicht der Staatskasse auferlegt. Ist das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens eingetreten, so werden vielfach der Staatskasse die dem Angeschuldigten seit der Entstehung des Hindernisses entstandenen notwendigen Auslagen überbürdet. Es müssen jedoch immer Gründe hinzutreten, die eine andere Regelung unbillig erscheinen lassen. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467, Rn. 18).

Das Amtsgericht Halberstadt hat in seinem Beschluss vom 20. April 2026 lediglich darauf abgestellt, ob zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ein hinreichender Tatverdacht gegen den Betroffenen bestanden hat. Eine Ermessensentscheidung, die dem Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO gerecht wird, hat es nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung, die letztlich zur Verfahrenseinstellung gem. § 206a StPO geführt hatte, dadurch eingetreten ist, dass die Akten fälschlicherweise dem örtlich unzuständigen Gericht – Amtsgericht Wernigerode, statt Amtsgericht Halberstadt – vorgelegt wurden und die Verfahrensverzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist, erscheint es nicht unbillig, der Staatskasse die notwendigen Anlagen des Betroffenen aufzuerlegen. Die Dauer des Verfahrens beruhte letztlich auf einem justizinternen Verschulden. Dass der Betroffene selbst darauf irgendeinen Einfluss genommen hat, kann nicht erkannt werden, da die Verfolgungsverjährung bereits vor Stellung der jeweiligen Terminsverlegungsanträge durch die Verteidigung erfolgt ist, zumal bei diesen nicht erkennbar ist, dass diese Verfahrensverzögerungen erfolgten, da sie jeweils durch den Verteidiger glaubhaft gemacht worden sind.“

Auslagenerstattung nach OWi-Verfahren-Einstellung I, oder: Rechtsmittel und (Ermessens)Begründung

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Heute ist Freitag und daher geht es hier – wie immer am Freitag – ums Geld 🙂 . In dem Zusammenhang stelle ich dann zwei Entscheidungen  zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens vor.

Ich beginne mit dem LG Frankenthal, Beschl. v. 23.04.2026 – 2 Qs 83/26. Das AG hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen nach § 47 OWiG eingestellt. Es hat dabei davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Das LG hat auf die Beschwerde des Betroffenen die Entscheidung dann dahingehend abgeändert, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt worden sind:

„….

Gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG ist der Einstellungsbeschluss unanfechtbar, sodass gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO grundsätzlich auch die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist.

In Fällen groben prozessualen Unrechts ist dem Betroffenen jedoch ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form der einfachen Beschwerde zuzugestehen (vgl. BVerfG Beschl. v. 15.8.1996 — 2 BvR 662/95, BeckRS 1996, 22614; LG Wiesbaden Beschl. v. 7.6.2024 — 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223; LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 21.3.2025 — 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025). Grobes prozessuales Unrechts liegt nicht bereits in jeder fehlerhaften Gesetzesanwendung, sondern nur dann vor, wenn eine Entscheidung willkürlich getroffen wurde, sie also auf erkennbar sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 21.3.2025 — 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025, 6805 Rn. 5).

So liegt der Fall hier. Die Entscheidung des Erstgerichts davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, beruht im vorliegenden Fall auf offensichtlich unhaltbaren Erwägungen. Ausweislich des Beschlusses vom 16.02.2026 (BI. 67 f. d. A.) war der Erstrichter der Auffassung, dass der Betroffene hinsichtlich der Tat am 28.05.2025 hinreichend verdächtig gewesen sei. Wegen der Tat am 29.05.2025 sei indes eine weitere Beweisaufnahme erforderlich gewesen. In der Gesamtschau sei eine Verurteilung nicht notwendig, weil die Schuld im Falle einer Verurteilung als gering anzusehen sei. Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls werde daneben davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Erstgericht hat mit seinen Ausführungen zur Tat am 29.05.2025 zu erkennen gegeben, dass es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt war, dass der Betroffene der vorgeworfenen Tat am 29.05.2025 schuldig ist. Diesbezüglich gilt folgender Grundsatz: Unterlässt das Gericht eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Verfahrensaufklärung, kann eine Einstellung willkürfrei lediglich dahingehend ausgeübt werden, dass es hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. Allerdings kommt in der hiesigen Sache die Besonderheit hinzu, dass die vermeintlichen Taten vom 28.05.2026 sowie 29.05.2026 als eine Ordnungswidrigkeit behandelt wurden. Mithin lag eine Gemengelage vor. In solchen Konstellationen trifft den jeweiligen Erstrichter ein besonderes Begründungserfordernis in Bezug auf die Kostenentscheidung. In diesem Zusammenhang kommt der Wertung des § 467 Abs. 4 StPO eine exponierte Stellung zu. Dabei statuiert die Vorschrift ein gesetzliches Regelungsmodell dahingehend, dass die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind. Sofern der zuständige Richter davon abweichen möchte, muss er sein Ermessen ausüben und in der Entscheidung seine Erwägungen explizit aufführen. Im vor-liegenden Fall treffen den Erstrichter daher höhere Anforderungen.

Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der Passus in dem streitgegenständlichen Beschluss hinsichtlich der Kostenfolge nicht. Der Erstrichter hätte hier vielmehr ausführlich begründen müssen, wieso gerade in der Gesamtschau der gesetzliche Regelfall ausgehebelt werden soll. Dabei hätte er auf den Grad des Tatverdachts eingehen und die beiden Taten in Korrelation setzen können. Jedenfalls genügt der floskelhafte Absatz diesen Anforderungen nicht. Dass das Erstgericht Ermessenserwägungen angestellt hat, die dem Willkürverbot standhielten, ist nicht ersichtlich. Mithin hat die Landeskasse die dem Betroffenen im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.“

Erledigungserklärung zur Verfassungsbeschwerde, oder: Auslagenerstattung und Gegenstandswert

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Am Gebührenfreitag kommt hier zunächst der Hinweis auf den BVerfG, Beschl. v. 16.04.2026 – 2 BvR 52/25. In ihm hat das BVerfG hat noch einmal zur Auslagenerstattung und zur Festsetzung eines Gegenstandswertes für eine Verfassungsbeschwerde nach Erklärung der Erledigung Stellung genommen.

Der Beschwerdeführer hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, dann aber die Erledigung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erklärt. Er hatte im Anschluss beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen und einen Gegenstandswert festzusetzen. Die Anträge hatten beim BVerfG keinen Erfolg:

„1. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 34 Abs. 1 BVerfGG, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2025 – 2 BvR 539/25 -, Rn. 3). Anderes kann dann gelten, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann, wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>) oder wenn sich das Bundesverfassungsgericht bei einem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits in einer Weise zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert hat, die eine darauf gestützte Kostenentscheidung erlaubt (vgl. BVerfGE 133, 37 <39 Rn. 3>).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht eine Erstattung der Auslagen nicht der Billigkeit. Da nicht die öffentliche Gewalt der geltend gemachten Beschwer abgeholfen hat, sondern der Gegner im fachgerichtlichen Verfahren, streitet der Erledigungsgrund nicht für eine Erstattung der Auslagen. Die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kann vorliegend auch nicht unterstellt werden. Weder hat das Bundesverfassungsgericht bereits einen gleich gelagerten Fall entschieden, noch hat es sich in anderer Weise – etwa im Rahmen eines mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert. Da eine überschlägige Prüfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hinblick auf Funktion und Tragweite bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen nicht stattfindet, sind Gründe, wonach eine Auslagenerstattung in diesem Fall der Billigkeit entspräche, nicht ersichtlich.

2. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 – 2 BvR 1535/24 -, Rn. 5).

Anzumerken ist:

Das BVerfG bestätigt erneut seine bisherige Rechtsprechung zu § 34a Abs. 3 BVerfGG zur Frage der – vollen oder teilweisen – Erstattung der Auslagen nach Erledigung des Verfassungsbeschwerde. Abzustellen ist auf den Grund der Erledigung und dabei zu fragen: Hat die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwerde abgeholfen oder sind anderweitige Gründe dafür ersichtlich, dass sich das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt. Also quasi ein „Verursacherprinzip.

Auch hinsichtlich der Ablehnung der Festsetzung eines Gegenstandswertes entspricht die Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Denn ist, wie hier, vom Mindestgegenstandswert auszugehen, besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (s. die zitierte Rechtsprechung des BVerfG und auch noch BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010 – 1 BvR 1179/08; 14.1.2019 – 1 BvR 3165/15; Beschl. v. 3.3.2023 – 2 BvR 1810/22, AGS 2023, 278). Ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Übrigen auch dann unzulässig, wenn für eine Überschreitung des gesetzlichen Mindestwertes sprechende Anhaltspunkte nicht substantiiert vorgetragen wurden (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2017 – 2 BvR 572/17).

Nochmals Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: Verantwortung für das Verfahrenshindernis?

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Im zweiten Posting dann ein positiver Beschluss zur Auslagenerstattung, und zwar der AG Freiburg, Beschl. v. 18.03.2026 – 76 OWi 43/26.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte gegen den Betroffenen am 16.12.2026 einen Bußgeldbescheid erlassen, der dem Betroffenen nicht zugestellt werden konnte. Der Verteidiger, der eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhielt, legte mit Schreiben vom 05.02.2026 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Mit Bescheid vom 10.02.2026 wurde das Verfahren durch das Regierungspräsidium Karlsruhe wegen Verjährung auf Kosten der Verwaltungsbehörde eingestellt und der Bußgeldbescheid zurückgenommen. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden dem Betroffenen mit der Begründung auferlegt, dass er ohne das Verfahrenshindernis mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt worden wäre. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen. Der hatte beim AG Erfolg:

„2.. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 105 Abs. 1 OWiG; §§ 467a Abs.1 Satz 2, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Tat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

a) Das Ermessen ist eröffnet, wenn die Verwaltungsbehörde überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt werden würde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.10.2015, 2 BvR 388/13 juris Rn. 21).

Daran, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen hat, bestehen nach Aktenlage keine Zweifel. Der Betroffene ist Halter des Fahrzeuges. Ein Abgleich eines Fotos der Betroffenen mit dem Fahrerbild zeigt erhebliche Ähnlichkeiten zwischen den beiden Personen. Auch an der Richtigkeit der Messung bestehen keine Zweifel. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren, das Messgerät war zur Tatzeit gültig geeicht und der Messbeamte war für das Messgerät geschult. Konkrete Umstände, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage gestellt hätten, sind nicht erkennbar sind. Somit ergibt sich eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit des Betroffenen.

b) Der Behörde steht bei der Auslagenentscheidung ein Ermessen zu, wobei die Auslagen nur dann dem Betroffenen aufzuerlegen sind, wenn eine andere Entscheidung unbillig wäre. Grundlage der Unbilligkeitsentscheidung kann dabei nicht alleine die voraussichtliche Verurteilung des Betroffenen sein, vielmehr bedarf es weiterer hinzutretender Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2019, 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294).

Die Unbilligkeit einer anderslautenden Auslagenentscheidung begründete die Bußgeldbehörde bei ihrer Kostenentscheidung zunächst alleine mit dem Umstand, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung bestünde. Diese Begründung genügt den Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung nicht.

Bei der vorliegend gegebenen Verfahrenslage ist es nicht angezeigt, dem Betroffenen einen Ersatz seiner Auslagen zu versagen. Bei der Ermessensabwägung hat nämlich auch Berücksichtigung zu finden, ob der Eintritt des Verfahrenshindernisses vom Betroffenen zu verantworten ist bzw. in seine Risikosphäre fällt oder nicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26.05.2017 – 2 BvR 1821/16 -, juris Rn. 26). Vorliegend kann dem Betroffenen der Verjährungseintritt nicht angelastet werden, da er darauf beruht, dass der Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden konnte. Damit ist von der Ausnahmevorschrift kein Gebrauch zu machen und dem Betroffenen die Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu gewähren.“

Dem ist nichts hinzu zu fügen, außer: Passt!