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StPO III: Tatverdacht nach anonymen Hinweis?, oder: Vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen reichen nicht

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Und dann als dritte Entscheidung der LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2025 – p 12 Qs 2/25 u. p 12 Qs 3/25.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Durchsuchung in einem Wirtschaftstrafverfahren wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines anonymen Hinweises, mit welchem ein Protokoll nebst Präsentationsunterlagen der Sondersitzung des Aufsichtsrats der Stadtwerke pp. am 27.01.2025 übersandt wurden. Ohne zuvor weitere Ermittlungen getätigt zu haben, beantragte die Karlsruhe einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnungen der beiden Beschuldigten, welcher durch das AG erlassen wurde. Aufgrund dieses Beschlusses wurden die Wohnungen der Beschuldigten durchsucht und dabei verschiedene Gegenstände sichergestellt.

Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:

2. Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung der Gegenstände waren rechtswidrig.

a) Bereits die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht nicht den gesetzlichen An-forderungen. Denn die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergeben soll, sind nicht aufgeführt. Entgegen des Vermerks der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – vom 08.10.2025 (As. 513) wird, was ohnehin nicht ausreichend wäre, zur Begründung des Tatverdachts noch nicht einmal auf die „bisherigen Ermittlungen“ Bezug genommen. Vielmehr fehlen jegliche Ausführungen hierzu. Zwar muss sich der Durchsuchungsbeschluss nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts äußern (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2024, 1 BvR 1085/24, WW 2025, 286). Die wesentlichen Verdachtsmomente sind jedoch darzulegen, also regelmäßig auch die Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird. Denn nur hierdurch wird dem Betroffenen eine sachgerechte, umfassende Prüfung ermöglicht, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, oder ob dies nicht der Fall war und es daher angezeigt erscheint, hiergegen im Wege der Beschwerde vorzugehen (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142).

b) Aber auch in materieller Hinsicht war die Durchsuchungsanordnung mangels Vorliegens eines Tatverdachts rechtswidrig. Prüfungsmaßstab ist dabei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010, 2 BvR 2561/08, MMR 2011, 333). Zu diesem Zeitpunkt war ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Tatbestands der Untreue in Tateinheit mit Bestechung der pp. nicht gegeben. Zwar ist Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchung weder ein hinreichender und erst recht kein dringender Tatverdacht. Die Verdachtsgründe müssen jedoch über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01 2013, 2 BvR 376/11, BeckRS 2013, 56048). Dies war vorliegend nicht der Fall. Im Einzelnen:

aa) Voraussetzung für das Vorliegen der Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 und § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das Fordern oder Annehmen (Abs. 1) bzw. das Anbieten oder Gewähren (Abs. 2) eines Vorteils. Zwar führt der Durchsuchungsbeschluss diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte pp. an den Beschuldigten pp. zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt eine bislang nicht bekannte Summe im Gegenzug zur Beauftragung ohne Einholung von wirtschaftlicheren Vergleichsangeboten sowie zum Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gezahlt habe. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls um Vermutungen, die in dem der Ermittlungsrichterin zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses zur Verfügung stehenden Material keine Stütze finden. Vielmehr ergibt sich aus den durch den anonymen Hinweisgeber übersandten Unterlagen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sondersitzung vom 27.01.2025 nicht von einer persönlichen Bereicherung, des Beschuldigten pp. und mithin nicht von der Annahme bzw. dem Gewähren eines Vorteils ausging (vgl. As. 63, 67). Worauf sich der gegenteilige Verdacht stützen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigten persönlich bekannt, möglicherweise auch befreundet sind, nicht geschlossen werden, es habe eine irgendwie geartete Zahlung als Gegenleistung für die Beauftragung oder den möglichen Verzicht auf Schadenersatzforderungen stattgefunden.

bb) Der Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB setzt neben dem Missbrauch einer eingeräumten Verfügungsbefugnis das Zufügen eines Vermögensnachteils bei dem Inhaber des betreuten Vermögens voraus. In dieser Hinsicht führt der Durchsuchungsbeschluss zum einen aus, der Beschuldigte pp. habe die Beauftragung der Lichtzentrale pp. GmbH vorgenommen, ohne Vergleichsangebote einzuholen, obwohl er gewusst habe, dass das Angebot der pp. GmbH im Vergleich zu anderen Anbietern teurer gewesen sei. Zum anderen habe er gegenüber dem Beschuldigten pp. auf die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen, welche aus der temporären Unbenutzbarkeit der Beleuchtungsanlage resultierten, verzichtet.

Aus den Unterlagen zur Sondersitzung des Aufsichtsrats am 27.01.2025 ergibt sich hingegen, dass durch die vom Aufsichtsrat in Auftrag gegebene umfangreiche Untersuchung der Angelegenheit durch die pp. gerade nicht ermittelt werden konnte, ob die pp. einen finanziellen Nachteil durch die Beauftragung der pp. GmbH erfahren hat (vgl. As. 55). Dass es also überhaupt günstigere Angebote gegeben hätte und durch die Beauftragung der pp. GmbH der mithin ein Vermögensnachteil entstanden wäre, stellt eine reine Vermutung dar. Aus den zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses allein vorliegenden Unterlagen ergeben sich jedenfalls keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die im Beschluss enthaltene diesbezügliche Annahme.

Ebenso verhält es sich mit der Annahme eines Verzichts auf Schadensersatzforderungen. Zwar lässt sich den Unterlagen diesbezüglich immerhin entnehmen, dass ein entsprechender Vorwurf bei der Sondersitzung des Aufsichtsrates am 27.01.2025 im Raum stand. Konkretere Anhaltspunkte, die jedenfalls im Hinblick auf diesen Vorwurf einen Anfangsverdacht begründen würden, ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vorliegenden Unterlagen jedoch ebenfalls nicht. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, woher dieser Vorwurf stammt bzw. auf welchen Tatsachen er gründet. Der mit der Untersuchung betraute Rechtsanwalt der pp. wird in dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vielmehr dahingehend zitiert, dass der Beschuldigte pp. angegeben habe, der pp. GmbH „nichts erlassen“ zu haben (As. 81).

Im Übrigen finden sich bei der Akte keinerlei Ermittlungen – solche wären aus Sicht der Kammer auch ohne die Gefährdung des Ermittlungserfolges im Vorhinein durchaus möglich gewesen – dazu, welche Befugnisse der Beschuldigte pp. als Geschäftsführer der pp. hatte. Ob eine solche Entscheidung – Verzicht auf Schadensersatzforderungen -, sollte es eine solche tatsächlich gegeben haben, also möglicherweise von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt gewesen wäre, lässt sich mithin nicht feststellen. Die Annahme einer Untreue durch Missbrauch setzt jedoch stets genaue Feststellungen zum Befugnisbereich voraus. Aus der Bejahung einer Vermögenseinbuße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines Missbrauchs geschlossen werden (vgl. Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 266 Rdnr. 24). Auch wenn im Hinblick darauf, dass für die Anordnung einer Durchsuchung lediglich ein Anfangsverdacht erforderlich ist, keine allzu großen Anforderungen an diese Feststellungen im Durchsuchungsbeschluss gestellt werden dürfen, kann es jedenfalls nicht genügen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für das Überschreiten der Befugnis vorliegen, zumal diese Informationen beispielsweise durch Herantreten an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder pp. zweifelsfrei hätten in Erfahrung gebracht werden können.

Auch in Bezug auf den zwar nicht im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen, aber im Rahmen der Sondersitzung zusätzlich im Raum stehenden Vorwurf, der Beschuldigte pp. habe ein Gutachten, das vertraglich von der pp. GmbH geschuldet gewesen sei, selbst eingeholt, weshalb der pp. ein Schaden in Höhe der Gutachtenkosten entstanden sei, ergibt sich aus den Unterlagen nicht, ob diese Entscheidung von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt war. Im Hinblick auf die Erteilung des Gutachtenauftrags soll der Aufsichtsratsvorsitzende laut des Protokolls (As. 81) ausgeführt haben, dass Hintergrund gewesen sein könnte, dass der Beschuldigte durch die eigene Initiative eine schnellere Klärung erreichen wollte. Dass solche taktischen, möglicherweise auch wirtschaftlich sinnvollen Überlegungen nicht von den Befugnissen eines Geschäftsführers gedeckt sein sollen, bleibt eine bloße Vermutung. Im Übrigen lassen sich auch insofern keine konkreten Anhaltspunkte aus den Unterlagen dafür erkennen, dass der Beschuldigte pp. auf eine Rückforderung der Gutachtenkosten gegenüber der pp. GmbH verzichtet hätte.

….

Sollte aufgrund neuer, nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses gewonnener Erkenntnisse nunmehr ein Anfangsverdacht hinsichtlich verfolgbarer Straftaten bestehen, bliebe es der Staatsanwaltschaft unbenommen, nunmehr einen Antrag auf Beschlagnahme der konkreten Gegenstände zu stellen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können.“

(Fahrrad)Unfall wegen Aufsichtspflichtverletzung?, oder: 6-Jähriger fährt im verkehrsberuhigten Bereich

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Und dann haben wir hier den ersten „Kessel Buntes“ des Jahres 2026, in dem heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen „schwimmen“.

Ich eröffne mit dem LG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2025 – 2 O 135/24. Ergangen ist das Urteil in einem Schadensersatzprozess, in dem der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verlangt, der sich im April 2024 ereignet hat.

Der Kläger ist Halter eines Pkw, den seine Ehefrau zum Unfallzeitpunkt führte. Der Beklagte ist Vater des damals fünf Jahre und elf Monate alten Sohnes, der mit seinem Fahrrad an dem Verkehrsunfall beteiligt war.

Am Unfalltag befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Fahrzeug den verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe des Wohnhauses des Beklagten.

Der Sohn des Beklagten fuhr dort mit seinem Fahrrad von links kommend auf die Fahrbahn und kollidierte mit der Front des Klägerfahrzeugs. Das Kind wurde hierbei leicht verletzt. Am Fahrzeug des Klägers entstanden Sachschäden.

Der Kläger hat behauptet, der Unfall sei für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen. Das Kind des Beklagten sei plötzlich und ohne jede Möglichkeit des rechtzeitigen Reagierens zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gefahren. Der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er seinen fünfjährigen Sohn unbeaufsichtigt habe Fahrrad fahren lassen. Aus dem Chatverlauf zwischen den Parteien im Mai 2024 ergebe sich ein Eingeständnis des Beklagten, seiner Aufsichtspflicht nicht genügt zu haben.

Im Verfahren ist zunächst ein Versäumnisurteil ergangen, das das LG dann jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen hat:

„Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer Aufsichtspflichtverletzung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Eine Haftung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB würde voraussetzen, dass der Beklagte aufsichtspflichtig war, die aufsichtsbedürftige Person eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begeht und sich die aufsichtspflichtige Person nicht exkulpieren kann.

1. Der Sohn des Beklagten verursachte unstreitig durch das plötzliche Ausschwenken mit seinem Kinderfahrrad eine Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, welches sich mit der Ehefrau des Klägers als Fahrerin näherte. Nach den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist der Ehefrau des Klägers kein Fahrfehler vorzuwerfen. Eine Haftung des Sohnes des Beklagten kommt dennoch nicht in Betracht, da dieser im Zeitpunkt des Unfalls jünger als sieben Jahre alt und daher gem. § 828 Abs. 1 BGB deliktsunfähig war.

2. Der Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt kraft Gesetzes gem. §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB zur Aufsicht über seinen minderjährigen Sohn verpflichtet.

3. Der Beklagte als Aufsichtspflichtiger kann sich nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren. Er hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen, dass er sowohl seiner Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB genügt hat als auch dass selbst eine Aufsichtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht i. S. v. § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ursächlich gewesen wäre.

a) Der Beklagte hat seiner Aufsichtspflicht genügt.

Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten (BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08 –, Rn. 5, juris).

Das Gericht verkennt hier nicht, dass es nach dem aktuellen Stand der Entwicklungspsychologie auch bei fünf- bis sechsjährigen Kindern noch zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr kommen kann, etwa infolge einer noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass Kinder in diesem Alter generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Maßgeblich ist, was von einer verständigen Aufsichtsperson nach vernünftigen Anforderungen zur Verhinderung von Schäden zu erwarten ist. Mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes dürfen ihm altersentsprechende Freiräume eingeräumt werden. Eine permanente unmittelbare Überwachung ist in der Regel nicht geboten, vielmehr genügt eine Beaufsichtigung, die dem konkreten Gefahrenpotenzial sowie dem Verhalten des Kindes im bisherigen Verlauf gerecht wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2013 – I-9 U 202/12 –, Rn. 16, juris).

Das Oberlandesgericht Celle hat zu einem fast sechsjährigen Kind entschieden, dass dieses ohne Begleitung Radfahren kann, wenn genügend Erfahrung und Übung vorhanden ist und die Fahrten in vertrauter Umgebung stattfinden (OLG Celle, Urteil vom 27. Mai 1987 – 9 U 155/86 –, Leitsatz, juris). Das Oberlandesgericht Hamm hat für den Fall eines sechsjährigen Kindes entschieden, dass eine ständige körperliche Begleitung oder unmittelbare Eingreifmöglichkeit im vertrauten Umfeld vor dem Haus nicht erforderlich ist, wenn keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar sind (vgl. OLG Hamm a. a. O. Rn. 17, juris). Das Oberlandesgericht Koblenz ist der Auffassung, dass ein fünfjähriges Kind, das auf dem Gehweg radelt, nicht permanent auf Sicht- und Rufweite durch seine Eltern zu begleiten ist (OLG Koblenz, Urteil vom 24. August 2011 – 5 U 433/11 –, Rn. 11, juris). Ebenso wenig müsse der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen anhält und dort verharrt (OLG Koblenz a. a. O.).

Nach diesen überzeugenden Maßstäben genügte das Beaufsichtigungsverhalten des Beklagten gegenüber seinem Sohn den Anforderungen.

Im vorliegenden Fall war der Sohn des Beklagten zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre und elf Monate alt. Nach der informatorischen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung der Mutter des Kindes als Zeugin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Sohn des Beklagten seit langem unbeanstandet Fahrrad fuhr, entsprechend instruiert war und regelmäßig kurze Runden im verkehrsberuhigten Bereich unmittelbar vor dem Haus absolvierte. Die glaubwürdige Mutter des Kindes schilderte glaubhaft, dass diese Fahrten allenfalls wenige Minuten dauerten und das Kind dabei regelmäßig zu sehen war, was nach Überzeugung des Gerichts ein konstantes Beaufsichtigungsniveau belegt. Der glaubwürdige Großvater sagte ebenfalls glaubhaft aus, dass sein Enkelsohn sehr sicher Fahrrad fuhr und regelmäßig an Familienausflügen teilnahm, zuletzt am Morgen des gegenständlichen Tages.

Der Unfall ereignete sich zusätzlich in einem verkehrsberuhigten Bereich der Spielstraße unmittelbar in der vertrauten Umgebung des Hauses des Sohnes des Beklagten.

b) Im Übrigen fehlt es ohnehin an der gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität zwischen einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten und dem Schadenseintritt.

Nach allgemeiner Auffassung kann der Nachweis fehlender Kausalität etwa dadurch geführt werden, dass sich das Kind bei pflichtgemäßer Aufsicht gleich verhalten hätte (OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 14, juris; Jauernig/Kern, BGB, 19. Aufl. 2023, § 832 Rn. 10). Eine Haftung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn es zwar im Nachhinein betrachtet geboten gewesen wäre, das Kind enger zu beaufsichtigen, sich aber dennoch nicht feststellen lässt, dass der Unfall dadurch vermieden worden wäre.

Der Sachverständige hat auf Grundlage des Unfallhergangs ein überzeugendes Gutachten erstattet, das mündlich erläutert und mit den Aussagen der unfallbeteiligten Ehefrau des Klägers als Zeugin in Einklang gebracht wurde. Danach befuhr das Kind den Bereich hinter der Hausecke mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h und kam nicht zwischen Autos hervor. Zwischen dem Sichtbarwerden und dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Ehefrau des Klägers vergingen höchstens zwei Sekunden. Das Fahrzeug fuhr in Schrittgeschwindigkeit. Die Fahrerin reagierte unverzüglich, bremste und brachte das Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen. Eine Ausweichmöglichkeit bestand nicht.

Das Gericht folgt dem Gutachten in vollem Umfang. Es ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und steht in Einklang mit den weiteren Beweisergebnissen. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist jedoch zugleich davon auszugehen, dass selbst eine unmittelbar anwesende Aufsichtsperson keine realistische Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig einzugreifen.

Der Unfall beruht in der gebotenen Gesamtschau auf einem spontanen Augenblicksversagen des Kindes, das auch bei altersgerecht beaufsichtigten, erfahrungsgemäß regelkonformen Kindern nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eltern den Unfall ihres Sohnes trotz kontinuierlichen Sichtkontakts und unmittelbarer Nähe nach der Fahrt um die Häuserecke aufgrund der konkreten Unfallumstände nicht hätten verhindern können.“

Pflichti III: Rechtsfolgenbeschränkte Berufung der StA, oder: Beurteilung der Schwere der Rechtsfolgen

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Und im letzten Pflichti-Posting dieser Serie habe ich dann noch zwei Entscheidungen zum Beiordungsgrund. Beide betreffen die Beiordnung u.a. wegen Schwere der Rechtsfolgen, einmal in dem Fall derr Gesamtstrafenbildung. Es handelt sich um:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor, wenn über eine rechtsfolgenbeschränkte Berufung alleine der Staatsanwaltschaft gegen eine erstinstanzliche Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen des Vorwurfs einer falschen Verdächtigung handelt und die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung zur Bewährung erstrebt.

Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolgen ist die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Dabei löst nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze von einem Jahr führt, für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.

Mit dem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth habe ich keine Probleme, denn der entspricht der h.M. in der Rechtsprechung. Bei dem des LG Karlsruhe bin ich mir nicht sicher, ob er zutreffend ist. Letztlich wird man das aber nur entscheiden können, wenn man die gesamten Verfahrensumstände im Einzelnen kennt; da hält sich der Beschluss bedeckt. Ich hätte vor allem gerne mehr über die vorgeworfene Tat usw. gewusst.

Auslagen I: Anfechtbarkeit der Auslagenentscheidung, oder: Anfechtbar, trotz unanfechtbarer Hauptsache?

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Und dann der „Gebührenfreitag“ in 2024. Ich stelle in den beiden Postings dann heute noch einmal Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens vor.

Ich beginne mit dem zur Anfechtbarkeit der Kosten-/Auslagenentscheidung. Ergangen ist der LG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2024 – 16 Qs 79/24 – in einem Bußgeldverfahren. Dieses war gegen Betroffenen wegen eines vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 22.08.2024 begangenen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG anhängig. Das Verfahren ist dann nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 24a Abs. 2 OWiG vom AG wegen der Gesetzesänderung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206b StPO eingestellt worden; die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Der Verteidiger des Betroffenen hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat diese als zulässig und begründet angesehen:

„Die von der Verteidigung mit rechtzeitig beim Amtsgericht Pforzheim eingegangenem Schriftsatz vom 22.11.2024 eingelegte „Anhörungsrüge“ ist als sofortige Beschwerde gegen den Kosten- und Auslagenausspruch des Beschlusses vom 13.11.2024 auszulegen und als solche sowohl zulässig als auch begründet.

Entscheidungen nach § 206b StPO sind gemäß Satz 2 der Vorschrift mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Zwar ist nach h.M. der Angeklagte (im Bußgeldverfahren, für das § 206b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG unmittelbar gilt, der Betroffene) nicht beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, weil es ihm an einer Beschwer fehlt (MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, StPO § 206b Rn. 32 m.w.N.), dies stellt aber keinen Hinderungsgrund für eine Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung im Sinne des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO dar – unstatthaft ist die sofortige Beschwerde dann, wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist, nicht aber, wenn von einem statthaften Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung lediglich kein Gebrauch gemacht wurde oder lediglich einem bestimmten Beschwerdeführer bei grundsätzlicher Statthaftigkeit des Rechtsmittels dieses mangels (individueller) Beschwer im Einzelfall nicht zusteht (OLG Köln StraFo 2017, 295 = BeckRS 2017, 113455; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 13681; OLG Köln NStZ-RR 2010, 392; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 19; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464 Rn. 8).

Auch ist der Beschwerdewert des § 304 Abs. 3 StPO erreicht.

In der Sache sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen im Falle einer Einstellung nach § 206b StPO nach allgemeiner Meinung grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt. Neben § 467 Abs. 1 StPO gelten auch dessen Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1; § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, der nur echte Verfahrenshindernisse betrifft, ist nicht anwendbar (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 206b Rn. 10; OLG München NJW 1974, 873; OLG Hamburg MDR 1975, 511). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog, § 46 Abs. 1 OWiG.“

StA nimmt ihre Berufung vor Begründung zurück, oder: Ignorante/falsche Entscheidung des LG Karlsruhe

daumen

Und im zweiten Posting dann den LG Karlsruhe, Beschl. v. 20.06.2024 – KO 3 Qs 20/24. In der Entscheidung geht es mal wieder um die Problematik/Frage: Gebühren(erstattung( für den Rechtsanwalt, wenn die StA ihr Rechtsmittel vor Begründung zurücknimmt, der Verteidiger aber schon tätig geworden ist.

Die gibt es – so auch das LG Karlsruhe mal wieder – nicht:

„Allein streitig war im vorliegenden Fall die Frage, inwieweit auch Gebühren für das Berufungsverfahren erstattungsfähig sind, nachdem die am 08.12.2023 eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe am 16.01.2024 zurückgenommen wurde, ohne dass in der Zwischenzeit eine Begründung erfolgt war. Im Ergebnis handelte es sich bei den hierfür geltend gemachten Kosten nicht um notwendige Auslagen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Frage in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist. Während große Teile der Literatur die Meinung vertreten, dass jedes Tätigwerden des Verteidigers in diesem Verfahrensstadium notwendig ist, besteht in der Rechtsprechung jedenfalls für die Revision überwiegend Einigkeit, dass ein Handeln des Verteidigers vor Eingang der Revisionsbegründung nicht angezeigt ist (vgl.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021, Az.: 2 Ws 246/20 m. w. N.). Der letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer an, da in diesem Verfahrensstadium ein Tätigwerden des Verteidigers zwecklos ist. Für eine sachgerechte und sinnvolle Tätigkeit besteht in dieser Zeit regelmäßig keine Veranlassung, eine Beratung kann sich allenfalls auf hypothetische Angriffsziele des Rechtsmittels beziehen. Allein das subjektive Bedürfnis des Verurteilten nach einer Beratung lässt eine solche nicht als notwendig erscheinen.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Berufung. Die Kammer hält insoweit an ihrer Auffassung aus dem Beschluss vom 26.03.2012, Az.: 3 Qs 22/12 KO, fest. Zwar sieht § 344 StPO eine Begründungspflicht nur für das Rechtsmittel der Revision vor, während das Rechtsmittel der Berufung nach S 317 StPO eine Begründung nicht zwingend vorsieht. Gleichwohl ist die Staatsanwaltschaft nach Nr. 156 Abs. 1 RiStBV zur Begründung eingelegter Berufungen verpflichtet, ihre Einlegung und Begründung sind dem Verteidiger zuzustellen. Daher ist es einem Angeklagten grundsätzlich auch bei der Berufung zumutbar, auf die Rechtsmittelbegründung zu warten, um erst anschließend mit seinem Verteidiger die notwendigen Maßnahmen zur Verfolgung seiner Interessen zu ergreifen (so auch: OLG Stuttgart, a. a. O. m. w. N.).“

Mich überzeugt das nicht – hat es übrigens noch nie. Natürlich ist ein Handeln des Verteidigers als Beistand des Angeklagten gerade auch in diesen Fällen „angezeigt“. Denn gerade in diesen Fällen wird beim Verteidiger ja Rat gesucht, wie es weitergeht. Und den gen Rat gibt es dann kostenlos? Nein, das ist falsch. Ich weiß auch nicht, warum LG und OLG diese falsche Ansicht dauernd wiederholen. Die sind doch dort alle so schlau, jedenfalls tut man so.

Und hier ist/war es m.e. besonders frech. Denn hier hatten wir – so die Mitteilung der Kollegin, die mir die falsche Entscheidung geschickt hat – folgende „Zwischengeschehen“.

„Hintergrund war Folgendes: Mein Mandant, dem ich als PfV beigeordnet war, wurde erstinstanzlich freigesprochen. Die StA wollte eine Verurteilung wegen Betrugs zu 2 J 10 M und die Einziehung iHv 181.500 EUR. Nach dem Freispruch kündigte die StA lauthals an, Rechtsmittel hiergegen einlegen zu wollen. Das LG würde dieses Urteil sicher nicht halten, hieß es.

Nachdem die Begründung des Urteils vom AG pp. kam, habe ich ein Schreiben dorthin geschickt und gegenüber der StA die Rücknahme der Berufung anheim gestellt. Dass die StA tatsächlich zurücknehmen würde, hätte ich niemals erwartet.

Dem Mandanten ging der A… auf Grundeis, insbesondere wegen der drohenden Einziehung. Dementsprechend erfolgte naturgemäß auch eine Beratung, wie das Ganze nun weitergeht.

Tatsächlich nahm die StA aber die Berufung nach meinem Schreiben zurück.“

Das war also nicht ein „sachgerechte und sinnvolle Tätigkeit“? Man versteht die Ignoranz der Kammer nicht. Sie ist in meinen Augen frech, zumal die Begründung mit keinem Wort auf den Verfahrensverlauf eingeht. Man hätte auch schreiben können: Gibt es nicht, haben wir immer schon so gemacht. Dann wäre man noch schneller mit „ander Leuts“ Einnahmen „fertig gewesen“.