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„Vertretung“ des Pflichtverteidigers im Hafttermin, oder: „Unschönes“ aus Ludwigshafen

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Als zweite Entscheidung dann der „unschöne“ – und falsche – AG Ludwigshafen, Beschl. v. 03.03.2023 – 4a Ls 5227 Js 9474/22. Das AG hat zu der Frage Stellung genommen, welche Gebühren der nur für den „Hafttermin“ beigeordnete Pflichtverteidiger erhält. Das AG meint: Nur die Grundgebühr:

„Der Entscheidung zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

Der mittlerweile verurteilte pp. wurde am 22.12.2021 vorläufig festgenommen und am 23.12.2021 dem Haftrichter des Amtsgerichts Mannheim vorgeführt, der Haftbefehl gegen den diesen erlassen hat. Laut Protokoll des Amtsgerichts Mannheim vom 23.12.2021 war Rechtsanwältin Pp1 „- als Vertreterin für RA pp2 anwesend. Der damals Beschuldigte erklärte im Termin laut Protokoll: „Ich möchte, dass mir RAin Pp1 nur für den Termin als Pflichtverteidigerin beigeordnet wird. RA pp2 soll mir für das gesamte Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet werden“. Sodann wurde folgender Be-schluss erlassen:

„1. Dem Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 1 Nr.4 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwältin pp1 ausschließlich für die Haftbefehlseröffnung als Pflichtverteidigerin bestellt.

2. Dem Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 1 Nr.4 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt pp2 als Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren bestellt.“

Seit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 ist die Vorführung des Beschuldigten nach §§ 115, 115a StPO zur Entscheidung über Haft ein Fall der notwendigen Verteidigung, mithin die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend. Eine in diesem Rahmen erfolgende Beiordnung als Pflichtverteidiger ist grundsätzlich eine umfassende Beiordnung und nicht nur eine Beiordnung für den Termin, so dass regelmäßig auch davon auszugehen ist, dass die Grund- und Verfahrensgebühr mit der Beiordnung anfällt. Der Tatsache, dass entsprechende Vorführungen regelmäßig innerhalb kurzer Zeit nach vorläufiger Festnahme oder Ergreifung erfolgen müssen und der Betroffene damit nur kurze Zeit hat von seinem Wahlrecht Ge-brauch zu machen, trägt das Gesetz durch die Möglichkeit des Verteidigerwechsels nach § 143 a Abs.2 Nr.1 StPO Rechnung.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschuldigte bereits im Vorfeld der Vorführung von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Gemäß der Beschuldigtenvernehmung des pp. vom 22.12.2021 (BI. 21 d.A.) hat dieser nach entsprechender Belehrung angegeben, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Hierauf wurde Rechtsanwalt pp2 in Kenntnis gesetzt, der auch vor Ort erschien. Vermerkt ist weiter, dass sich Rechtsanwalt da er zum Termin beim Haftrichter nicht anwesend sein könne, um Ersatz kümmern werde. Es ist insofern davon auszugehen, dass Rechtsanwältin Pp1 durch Rechtsanwalt pp.2  gebeten wurde, den Termin beim Haftrichter für ihn wahrzunehmen. Damit handelte es sich, wie auch im Protokoll vom 23.12.2021 vermerkt und mit dem erfolgten Beiordnungsbeschluss dokumentiert, um eine Terminsvertretung durch Rechtsanwältin Pp1.

Die kostenrechtliche Folge einer solchen Terminsvertretung ist umstritten. Teilweise wird von einem doppelten Anfall der Grund- und Verfahrensgebühr ausgegangen, teilweise wird dies abgelehnt. Soweit hinsichtlich der jeweiligen Ansichten sowohl von der Erinnerungsführerin als auch der Bezirksrevisorin Entscheidungen zitiert wurden, treffen diese jeweils nicht den konkret hier vorliegenden Fall. Zwar wird bei einem einvernehmlichen Pflichtverteidigerwechsel im laufenden Verfahren regelmäßig ein entsprechender Verzicht auf die Geltendmachung der entsprechenden Gebühren durch einen Verteidiger erwartet, um mehrfache Gebührenentstehungen zu vermeiden, vorliegend ist jedoch aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelung zwingend eine Verteidigung im Termin notwendig und aufgrund des Erfordernisses einer zeitnah nach der Festnahme zu erfolgenden Vorführung vor den Haftrichter eine Teilnahme des gewünschten Verteidigers häufig nicht möglich. Aufgrund dieser zeitlichen Komponente weicht der Fall auch von Terminsvertretungen im Rahmen von Hauptverhandlungen ab, bei denen sowohl Gericht als auch Verteidigung in der Regel einen weit größeren Spielraum haben, Termine zu finden, die vom (Pflicht-)verteidiger wahrgenommen werden können und eine Vertretung damit nicht erforderlich machen. Erfolgt eine Terminsvertretung gleichwohl wegen Terminskollisionen des Verteidigers mag es in so gelagerten Fällen sachgerecht sein, dass sich dies gebührenrechtlich zu Lasten der Verteidiger auswirkt. Weshalb die vom Gesetzgeber durch die Einführung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung getroffene Entscheidung zur Notwendigkeit der Verteidigung dagegen kostenrechtlich zu Lasten des die Verteidigung im Vorführungstermin übernehmenden Verteidigers oder des vom Betroffenen innerhalb der drei Wochenfrist gewählten Verteidigers erfolgen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht so, dass die Grundgebühr im Verfahren nur einmal anfallen kann, da diese personenbezogen (auf den Verteidiger) ist. Insoweit ist anzumerken, dass in der von der Bezirksrevisorin zum einverständliche Pflichtverteidigerwechsel angeführten Kommentierung (Anlage 6) wiederum nur Bezug genommen wird auf Entscheidungen, die vor der Einführung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, insbesondere der Regelung des § 143 a Abs. 2 Nr. 1 StPO, ergangen sind.

Regelmäßig werden Grund- und Verfahrensgebühr zusammen treffen, allerdings haben beide einen eigenen Abgeltungsbereich. Die Grundgebühr entsteht grundsätzlich bei Übernahme des Mandats und erfasst eine erstmalige Einarbeitung u.a. auch das erste Gespräch mit dem Mandanten. Diese ist damit auch im vorliegenden Fall entstanden.

Die Verfahrensgebühr entsteht dagegen mit der ersten Tätigkeit, die der Rechtsanwalt aufgrund des Auftrags, die Verteidigung im Ganzen zu übernehmen, erbringt. Eine solche Übernahme ist vorliegend jedoch gerade nicht erfolgt.“

Nun ja, ganz falsch ist der Beschluss nicht. Denn richtig ist zumindest, dass nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird. Aber: Es entstehen auch in dem Fall alle Gebühren, also Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Und wenn man die Grundgebühr bejaht, muss man auch die Verfahrensgebühr bewilligen. Denn Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstehen immer (!!) nebeneinander. Das war gerade der Sinn der Neuregelung an der Stelle vor einigen Jahren.

Wieder Gebühren nach Verfahrensverbindung, oder: Eklatante „OLG-Lücken“ zu Grund-/Verfahrensgebühr

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Im „Gebührentopf“ ist am heutigen „Gebühren-Freitag“ zunächst eine Entscheidung des OLG Celle zu den (Pflichtverteidiger)Gebühren nach Verbindung von Verfahren; Grundgebühr/Verfahrensgebühr, und zwar der OLG Celle, Beschl. v. 26.01.2022 – 2 Ws 19/22, der zum Teil fehlerhaft ist.

Es geht in dem Beschluss um die Gebührenfestsetzung für einen Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft Verden hatte am 11.02.2019 Anklage gegen den ehemaligen Angeklagten wegen Betruges beim AG erhoben. Dem Angeklagten wurde ein Betrug über die Internetplattform eBay vorgeworfen. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung waren bei der Staatsanwaltschaft bereits zahlreiche weitere Verfahren mit gleich gelagerten Tatvorwürfen gegen den Angeklagten anhängig. Auf Antrag des Verteidigers von 24.04.2019 bestellte das AG am 20.05.2019 den Kollegen zum Pflichtverteidiger. In der Folgezeit klagte die Staatsanwaltschaft dann in 16 weiteren Verfahren zahlreiche gleichgelagerte Tatvorwürfe beim AG mit der Anregung der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung an. Bei den weiteren Anklagen handelte es sich teilweise um einzelne, teilweise um mehrere Tatvorwürfe aus zuvor verbundenen Ermittlungsverfahren.

In jedenfalls sechs der diesem Gebührenstreit zugrundeliegenden Verfahren war der Anklage vorausgegangen, dass verschiedene am Wohnort der jeweils Geschädigten zuständige Staatsanwaltschaften die bei ihnen anhängig gemachten Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Verden als für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben hatten. Die Staatsanwaltschaft Verden übernahm die ihr vorgelegten Verfahren und vergab zunächst für jedes übernommene Verfahren ein gesondertes Aktenzeichen. Auf zahlreiche unter Nennung der jeweiligen Aktenzeichen an die Staatsanwaltschaft gerichtete einzelne Anträge des Verteidigers gewährte sie diesem jeweils durch gesonderte Verfügungen der zuständigen Dezernentin bzw. des zuständigen Dezernenten in den einzelnen Ermittlungsakten gesondert Akteneinsicht. In einigen später bei der Staatsanwaltschaft eingetragenen Verfahren erfolgte die Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger auch ohne dessen Gesuch schon bei Eintragung der Sache von Amts wegen. Nach Rückkehr der Akten vom Verteidiger wurden diese in der Zeit vom 22.05.2019 bis zum 31.07.2019 zu insgesamt sechs Verfahren verbunden und sukzessive zum AG angeklagt. Dabei wurde jeweils eines der Verfahren als sog. führendes Verfahren bestimmt, zu dem die Akten der hinzuverbundenen Verfahren als Fallakten genommen wurden. Beim AG wurden die nachträglich eingegangenen Anklagen zum Verfahren der ersten Anklage vom 11.02.2019 verbunden und fortwährend als „Sonderhefte“ mit Fallakten geführt. Im Zuge der sukzessiven Anklageerhebung entschied das AG mehrfach, zuletzt mit in der Hauptverhandlung vom 20.05.2020 verkündetem Beschluss, dass die Wirkungen der Pflichtverteidigung gemäß § 46 Abs. 6 Satz 3 RVG auf die hinzuverbundenen Verfahren erstreckt werden.

Das AG hat den ehemaligen Angeklagten schließlich wegen Betruges in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss beantragte der der Kolleg mit insgesamt 16 Anträgen in der Zeit vom 25.05. bis zum 28.05.2020 die Festsetzung seiner gesetzlichen Gebühren. Im Wesentlichen wurden diese durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wie beantragt festgesetzt. Im Hinblick auf die Anträge der sechs diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfahren wich dieser allerdings vom jeweiligen Antrag des Pflichtverteidigers ab. Der Verteidiger hatte in seinen Kostennoten für diese Verfahren jeweils auch für die nach Verbindung nur noch als Fallakten geführten Verfahren je eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG sowie jeweils die Postpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG abgerechnet. Zu seinem Tätigwerden im Ermittlungsverfahren verwies er in den einzelnen Kostenrechnungen auf seine aus den Fallakten ersichtlichen Akteneinsichtsgesuche bzw. die von Amts wegen erfolgten Aktenübersendungen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte aber in den sechs Kostenrechnungen die vorstehenden, vom Verteidiger für insgesamt 21 Fallakten angesetzten Gebühren bei seiner Festsetzung jeweils ab.

Die hiergegen vom Verteidiger erhobene Erinnerung ist vor dem AG ohne Erfolg geblieben. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Strafkammer verworfen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache aber die weitere Beschwerde zugelassen hat. Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat gemäß §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 RVG weitere 4.498,20 EUR als Vergütung gegen die Landeskasse festgesetzt. Die darüber hinaus geltend gemachten Gebühren sind nicht festgesetzt worden.

Ja, war ein wenig viel Sachverhalt, aber den brauchte man auch, um die Leitsätze zu der Entscheidung verstehen zu können, nämlich:

  1. Grundsätzlich ist jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ein eigenständiger Rechtsfall im Sinne von Nr. 4100 VV RVG, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. ).
  2. Eine Verfahrensverbindung hat auf bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss.
  3. Eine Prüfung der Recht- oder gar Zweckmäßigkeit einer Erstreckungsentscheidung findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr statt.
  4. Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext der Entscheidung. Und bitte nicht erschrecken, denn die Entscheidung ist nur zum Teil richtig. Zutreffend sind nämlich nur die Ausführungen des OLG zu den Fragen der Verbindung und/oder Erstreckung (§§ 15, 48 RVG). also oben Leitsätze 1- 3.

Grob fehlerhaft ist die Entscheidung des OLG hingen im Hinblick auf die Ausfürhungen zum Verhältnis von Grundgebühr und Verfahrensgebühr. Man ist erstaunt, dass man das, was das OLG an der Stelle ausführt, mehr als acht Jahre nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG noch lesen muss. Denn dieses hat das Verhältnis von Grundgebühr und Verfahrensgebühr, das bis dahin umstritten bzw. zumindest nicht eindeutig geklärt war, dahin geklärt, dass Grundgebühr und Verfahrensgebühr mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts immer nebeneinander entstehen (dazu eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 Rn 25 ff. m.zahlr.w.N.). Das sollte sich inzwischen auch bis zum OLG Celle herum gesprochen haben, was aber offenbar leider nicht der Fall. Denn das, was das OLG dazu ausführt, hätte zur Rechtslage vor 2013 gepasst, es passt jetzt aber sicher nicht mehr. Ich erspare mir und dem gebührenkundigen Leser die weiteren Einzelheiten, lege aber dem OLG zu der Problematik dringend die Lektüre eines Gebührenkommentars und der dort angeführten Nachweise ans Herz, um dadurch in Zukunft solche (schweren) Fehler zu vermeiden. Zu der Frage hilft auch die vom OLG angeführte Entscheidung des OLG Jena nicht weiter. Abgesehen davon, dass sie aus 2004 stammt, also zum alten Recht ergangen ist, lässt sich aus ihr zu der Problematik nichts ableiten.

Für den Pflichtverteidiger ist dieser Fehler besonders ärgerlich, denn die dadurch eingetretene Mindereinnahme ist beträchtlich. Es hätten nämlich zusätzlich festgesetzt werden müssen 21-mal die Nr. 4104 VV RVG, also – nach dem Recht vor Inkrafttreten des KostRÄG am 01.01.2021 – 21 x 132,00 EUR zuzüglich 19 % USt, also insgesamt 3.298,68 EUR. Auf die muss er nun wegen der mangelnden Gebührenkenntnisse des OLG verzichten. Das darf an sich nicht sein. Zwar mag, was dem ein oder anderen Beteiligten vielleicht nicht gefällt, die Gebührenforderung des Pflichtverteidigers recht hoch (gewesen) sein. Das liegt aber nicht am Verteidiger sondern daran, dass die Staatsanwaltschaft die vielen Verfahren eben für den Verteidiger „gebührengünstig“ behandelt hat.“

Pflichti kennt Entbindung nicht, kommt zum Termin, oder: Gebühren gibt es trotzdem

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So, heute geht es dann mal wieder um’s Geld 🙂 und zwar zunächst mit dem AG Nürnberg, Beschl. v. 09.12.2019 – 401 Ds 419 Js 65519/16 (3). Der Beschluss ist also schon etwas älter, ich habe ihn aber erst vor kurzem erhalten.

Es geht um die Gebühren eines Pflichtverteidigers, der als Pflichtverteidiger entbunden worden war. Dass der Beschluss rechtskräftig war, war dem Verteidiger aber erst in der Hauptverhandlung, zu der er geladen und erschienen war, mitgeteilt worden. Die Gebühren gab es dann trotzdem:

„Mit Beschluss vom 10.04,2019 wurde der Antragsteller als Pflichtverteidiger entbunden.

Gegen die zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts wurde Beschwerde eingelegt. Das Land-gericht Nürnberg verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 15.05.2019 als unbegründet. Der Beschluss wurde dem Verteidiger nicht vor der Hauptverhandlung am 20.05. 2019 bekannt gemacht. Der landgerichtliche Beschluss ging erst am 22.05.2019 beim Verteidiger ein. Er wurde dem Verteidiger auch in der Hauptverhandlung vom 20.05.2019 vom Amtsgericht übergeben. Der Verteidiger wurde mit Ladung vom 11.04.2019 auf 20.05.2019 geladen. In der Ladung befand sich der Satz: „zu diesem Termin werden sie als Pflichtverteidige- des Angeklagten geladen“.

Angesichts dieser Ladung des Amtsgerichts Nürnberg konnte der Verteidiger darauf vertrauen, dass er als Pflichtverteidiger erscheinen muss. Auch wenn die Ladung nach dem Entbindungsbeschluss erfolgte, bestand das Vertrauen des Verteidigers insoweit fort, als das das Landgericht Nürnberg in eine Beschwerde über die Entbindung zu entscheiden hatte. Da die Beschwerdeentscheidung dem Verteidiger aber nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zuging und da er zuvor eine Ladung zum Termin als Pflichtverteidiger erhalten hatte, war es gerechtfertigt, dass er die Pflichtverteidigergebühren auch für das Antreten zum Term n vom 20.05.2019 erhält. Insoweit musste die Erinnerung erfolgreich sein.“

Das war dann jetzt übrigens die 6.666 Entscheidung, die ich, weil ich dazu gebloggt habe, auf der Homepage eingestellt habe – ausgenommen die BVerfG- und die BGH-Entscheidungen, auf die ich ja i.d.R. direkt verlinke. Ganz schön viel 🙂 .

Mein Aufreger der Woche ist diese Woche schon da, oder: Für 10 Termine als Zeugenbeistand 220 EUR

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Es ist noch nicht einmal Montag, High Noon, und ich habe schon meinen Aufreger der Woche. Worum geht es? Klar, es kann nur um Gebühren gehen. Was sonst? Und zwar:

Mich erreicht gerade die Mail eines Kollegen, der mir folgenden Sachverhalt mitteilt: Er ist vom Vorsitzenden einer Strafkammer zum Zeugenbeistand bestellt worden, und zwar „ für die Dauer der Vernehmung des Zeugen pp. und aller mit ihr in enger Verbindung stehenden Angelegenheiten“. Die Vernehmung war auf 10 Hauptverhandlungstermine terminiert. Nachdem die Vernehmung beendet ist, hat der Kollege seine Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Er hat, was richtig ist, Grundgebühr, Verfahrensgebühr und 10 x Terminsgebühr abgerechnet.

Und dann? Nun, er bekommt – wie nicht anders zu erwarten – die Beanstandung der Rechtspflegerin, die ihm Folgendes mitteilt:

„werden Sie gebeten, die Kostenrechnung vom 31.08.2021 zu überprüfen und eine berichtigte Rechnung zu den Akten zu reichen:

Für die Vertretung bei der Dauer der Vernehmung des Zeugen pp. erhält der Beistand insgesamt nur die Einzeltätigkeitsgebühr Nr.4301 Nr.4 VV RVG in Höhe von 220,00 Euro nebst Reisekosten, §68b StPO, vgl. Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021 RVG VV 4301, Rn.14; OLG Düsseldorf lll-1Ws562/09.

Die Kosten sind insoweit zu reduzieren.“

Mal abgesehen davon, dass das der Rechtspflegerin schon sprachlich misslungen ist, es ist für mich unfassbar/unglaublich, und zwar:

1. Das Zitat „Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021 RVG VV 4301, Rn.14“ ist falsch bzw. es wird der falsche Eindruck erweckt, im „Gerold/Schmidt“ stehe an der Stelle, dass für die Tätigkeit des Zeugenbeistand nur eine Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG an fällt. Das ist – wie gesagt – falsch. Ich bin mir da ganz sicher, weil ich Verfasser der Ausführungen bin. An der Stelle heißt es:

„Die VV 4301 Nr. 4 RVG für die Beistandsleistungen für den Beschuldigten oder einen sonstigen Verfahrensbeteiligten (vgl. VV Vorb. 4 Abs. 1 RVG). Das kann auch der Zeugenbeistand sein, wenn er (nach der hier vertretenen Ansicht) nur ausnahmsweise im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig wird; die wohl hM geht allerdings grds. von einer Einzeltätigkeit des Zeugenbeistands aus.1 Nimmt man bei der Tätigkeit des Zeugenbeistandes eine Einzeltätigkeit an, erstreckt sich die Beiordnung des RA als Zeugenbeistand gem. § 68b StPO auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen und endet grds. erst mit dessen Entlassung. Wird daher die in einem Termin begonnene und mangels Entlassung des Zeugen noch nicht beendete Vernehmung in einem anderen Termin fortgesetzt, entsteht insgesamt nur eine Verfahrensgebühr nach VV 4301 RVG.2

Bei der Fußnote 1 wird dann u.a. verwiesen auf: „Zum Zeugenbeistand ? RVG VV Teil 4 Abschn. 1 Einl. Rn. 5 ff. mwN aus Rspr. und Lit. …….“.

Wenn sich die Rechtspflegerin mal die Mühe gemacht und dort nachgelesen hätte, dann hätte sie festgestellt, dass Gerold/Schmidt nicht ihrer Auffassung ist, aber, was auch wissenschaftlich sauber ist, die abweichende andere (falsche) Ansicht der OLG nicht unterschlägt, sondern sie anführt. Daraus dann aber zu entnehmen, dass der Verfasser der Auffassung sei, bei der Tätigkeit des Zeugenbeistands handele es sich um eine Einzeltätigkeit, ist – in meinen Augen „frech“.

2.2. Im Übrigen: Die Auffassung der Rechtspflegerin ist falsch. Dazu habe ich bereits vielfach geschrieben. So eben auch im Gerold/Schmidt oder auch in Burhoff7Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, RVG 6. Aufl. 2021, Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff. m.w.N. Sollte man als Rechtspfleger(in), die mit solchen Dingen befasst ist, vielleicht dann doch mal lesen. Aber: Warum eigentlich? Ist ja nicht ihr Geld.

3. Ich habe dann mit dem Kollegen telefoniert und folgendes geraten:

3.1 Er wird seinen Festsetzungsantrag nicht reduzieren. Warum auch? Er ist richtig.

Er wird allerdings darauf hinweisen, dass die Formulierung der Beiordnung – „und aller mit ihr in enger Verbindung stehenden Angelegenheiten“ – und der Umfang von 10 Hauptverhandlungsterminen wohl auch nach der (falschen) Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung kaum noch als Einzeltätigkeit (!) bezeichnet werden kann.

3.2 Wenn, womit zu rechnen ist, die Rechtspflegerin unbelehrbar ist und bei ihrer Auffassung bleibt, wird der Kollege gegen die reduzierte Festsetzung der (Un)Summe von 220 EUR Rechtsmittel einlegen.

Vielleicht hat ja die Kammer ein Einsehen und setzt dann richtig fest. Dagegen wird dann aber der Hüter der Staatskasse Rechtsmittel einlegen, so dass die Sache dann beim OLG landet. Was dabei herauskommt, kann man sich vorstellen. Ein Beschluss, in dem es heißt: Haben wir immer so gemacht und machen wir auch weiter so. Aber du kannst ja nach § 51 RVG eine Pauschgebühr beantragen.

Das wird der Kollege dann tun und im Zweifel vom zuständigen OLG-Senat dann mitgeteilt bekommen: Die 220 EUR sind nicht unzumutbar. Und es handelt sich auch nicht um ein Sonderopfer. Dazu muss man z.B. nur hier schauen.

Und dann? Dann bleibt nur noch die Verfassungsbeschwerde. Aber auch da habe ich nach dem BVerfG, Beschl. v. 22.07.2019 – 1 BvR 1955/17 – wenig Hoffnung (dazu: 200 EUR für 9,5 Stunden sind nicht unzumutbar, oder: Zum Kotzen). Das BVerfG macht in Gebührensachen inzwischen fast alles mit. Leider. Also: Im Zweifel wird der Kollege auf seinen 220 EUR „sitzen bleiben“.

Warum regt mich das so auf: Nun, dieser Fall zeigt mal wieder deutlich, wie unsinnig die Rechtsprechung der OLG in dieser Frage ist. Es kann – und es darf – aber m.E. nicht sein, dass der (Pflicht)Zeugenbeistand ggf. für seine Tätigkeit mit einem Betrag von 220 EUR abgespeist werden soll.

Die OLG halten an dieser falschen Rechtsprechung seit Jahren fest. Und sie werden darin auch noch vom (Bundes)Gesetzgeber – hier dem BMJV – unterstützt. Das hat schon beim, 2. KostRMoG vor den Ländern gekniffen und nicht auf der damals geplanten Änderung der Vorbem. 4. 1 VV RVG und der darin enthaltenen Klarstellung zugunsten des Zeugenbeistandes bestanden. Beim KostRÄG 2021 hat man dann die Situation durch die Änderung der Vorbem. 5. 1 VV RVG noch verschlimmert. Warum eigentlich? Hat denn niemand mal den sprichwörtlichen „A……. in der Hose“ und bringt die erforderlichen Änderungen endlich auf den Weg und durch? Offenbar nicht, denn sonst hätte man schon längst etwas unternommen. Und wo sind eigentlich bei solchen Fragen mal der DAV oder die BRAK? Man hat von denen dazu bisher nichts gehört. Damit könnte/sollte man sich aber mal beschäftigen. Aber Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen hat man nicht auf der Agenda. Man muss sich nur den Katalog der Änderungen durch das KostRÄG 2021 ansehen. Für mich unfassbar.

Gebühren des Terminsvertreters, oder: Immer wieder falsch

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist dann der LG Koblenz, Beschl. v. 06.07.2020 – 4 KLs 2050 Js 3517/17. Auch er entscheidet eine Problematik, die immer wieder umstritten ist. Nämlich die Frage: Welche Gebühren verdeint der sog. Terminsvertreter.

Das LG sagt: Nur die Terminsgebühr:

„In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg. Dem Erinnerungsführer stehen die von ihm geltend gemachte Grundgebühr nach der Nr. 4101, 4100 VV RVG in Höhe von 192,00 € nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer nicht zu, sondern nur die bereits festgesetzte Terminsgebühr nebst Auslagen sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer. Denn der Erinnerungsführer war zum Hauptverhandlungstermin am 22.07.2019 nicht als weiterer (dritter) Verteidiger, sondern als Vertreter der an diesem Tag verhinderten Rechtsanwältinnen pp1. und pp2. beigeordnet worden.

Ob und inwieweit einem wegen der Abwesenheit des Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger über die Terminsgebühr hinaus eine Vergütung für seine Tätigkeit als so genannter „Terminsvertreter“ nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses zusteht, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.

Teilweise wird vertreten, dass der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, sich nicht auf die Terminsgebühr beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu ‚§ 2 Abs. 2 RVG umfasst (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2014 — 1 Ws 148/14, Rn. 12 ff., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 — 3 Ws 281/08, Rn. 6, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 — 1 Ws 700/10, Rn. 9, juris).

Nach anderer Auffassung hat die Landeskasse jedenfalls in den Fällen, in denen die Beiordnung des Rechtsanwalts als bloßer Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt ist und der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hat, nur noch die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer zu erstatten (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 — 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014 — 1 Ws 195/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 — 2 Ws 365/08, juris; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 — 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 —1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 — 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris).

Dieser letztgenannten Auffassung ist zu folgen, denn der Anspruch als ersatzweise bestellter Pflichtverteidiger kann nicht höher sein als er in der Person des vertretenen Rechtsanwalts angefallen wäre, wenn dieser selbst zum Termin erschienen wäre, oder wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Rechtsanwalts gemäß § 5 RVG aufgetreten wäre (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 — 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 — 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 — 1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 — 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris). Die Vorschrift des § 5 RVG, die die Vertretung von Rechtsanwälten gebührenrechtlich regelt, nimmt die Vertretung eines Pflichtverteidigers gerade nicht aus dem Regelungsbereich aus (OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 — 2 Ws 365/08, Rn. 14, juris). Hat der originär bestellte Pflichtverteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient, hat die Landeskasse dem Vertreter allenfalls noch die Terminsgebühr zu erstatten. Lässt sich ein Verteidiger in einem Hauptverhandlungstermin durch einen and Verteidiger vertreten, kann dies nicht dazu führen, dass Grund- und Verfahrensgebühr mehrfach entstehen. Anderenfalls könnte ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Vertreter vertreten lässt, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 — 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online). Dies würde sich in unangemessener Weise zum Nachteil des Angeklagten, der im Falle seiner Verurteilung die Verteidigergebühren zu tragen hat (§ 465 Abs. 1 StPO), oder zum Nachteil der Staatskasse, die zunächst für die Pflichtverteidigervergütung aufzukommen hat (§ 55 Abs. 1 RVG), auswirken (LG Hannover, Beschluss vom 19. Oktober 2015 — 33 Qs 51/15, juris).

Im vorliegenden Fall war deswegen zu berücksichtigen, dass der Erinnerungsführer am Haupt-verhandlungstag des 22.07.2019 nicht als (dritter) Verteidiger, sondern als bloßer „Terminsvertreter“ für die an diesem Tage verhinderten Rechtsanwältinnen pp1. und pp2. beigeordnet worden war. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses, wonach der Erinnerungsführer ausdrücklich „für den Hauptverhandlungstermin am 22.07.2019 für die an diesem Tage verhinderten Rechtsanwältinnen pp.1 und pp2. bestellt“ worden ist. Die ausdrückliche Nennung des Hauptverhandlungstermins am 22.07.2019 unterstreicht, dass nur eine Vertretung gewollt war und kein (weiterer) dauerhafter Pflichtverteidiger bestellt werden sollte.

Auch der übrige Zusammenhang stützt diese Auslegung des Beschlusses. Für die originären Verteidigerinnen war der Erinnerungsführer nach vorheriger Ankündigung nur für die Hauptverhandlung am 22.07.2019 erschienen. Zu den neun weit Verfahrensterminen erschien zumindest jeweils eine der bestellten Verteidigerinnen pp1. oder pp2., was weiterhin belegt, dass der Erinnerungsführer nur in die Vertretung der bereits bestellten Verteidigerinnen eingewiesen werden sollte: Eine solche Beiordnung als sogenannter „Terminsvertreter“ ist verfahrensrechtlich zulässig und hat dann gebührenrechtlich zur Folge, dass nur ein Pflichtverteidiger-mandat abzurechnen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014 — 1 Ws 195/14, Rn. 17, juris).“

M.E. falsch, aber: Wen interessiert das? Der Kollege Tsioupas aus Frankfurt, der mir den Beschluss geschickt hat, will weiter ins Rechtsmittel. Ich meine, er wird beim OLG Koblnez (!) keinen Erfolg haben. Aber: Die Hoffnung stirbt zuletzt.