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Pflichtverteidiger nur für einen Vorführtermin, oder: KG macht kleinen Schritt in die richtige Richtung

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Am RVG-Tag stelle ich heute zunächst den KG, Beschl. v. 28.05.2026 – 1 Ws 6/25 – vor. In ihm nimmt das KG zu den Gebühren Stellung, die der Pflichtverteidiger für die Teilnahme nur an einem Vorführungstermin verdient. Folgender Sachverhalt:

Am 25.04.2024 wurde die damalige Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des AG vom 15.04.2024 festgenommen. Noch am selben Tag wurde sie gem. § 115 StPO dem Haftrichter vorgeführt. Am Termin nahm als Verteidigerin der zuvor unverteidigten Beschuldigten Rechtsanwältin R 1 teil. Im Termin wurde über die Haftsache verhandelt. Die Verteidigerin beantragte Haftverschonung. Der Haftrichter ordnete den Vollzug des Haftbefehls an. Sodann bestellte er der Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StPO i.V.m § 142 StPO Rechtsanwältin R 1 als Pflichtverteidigerin „für den heutigen Termin“. Nach Anklageerhebung am 10.5.2024 bestellte das LG mit Beschl. v. 02.07.2024 Rechtsanwältin R 2 zur Pflichtverteidigerin für die Angeklagte.

Rechtsanwältin R 1 hat beantragt, Gebühren und Auslagen für ihre anwaltliche Tätigkeit am 25.04.2024 in Höhe von 474,81 EUR festzusetzen. Diese Summe setzte sich aus einer Grundgebühr gemäß Nr. 4101 VV RVG (216,00 EUR) und einer Terminsgebühr gemäß Nr. 4103 VV RVG (183,00 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 75,81 EUR zusammen.

Das AG hat die Gebühren antragsgemäß festgesetzt. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Erinnerung. Sie macht geltend, dass der Rechtsanwältin nur eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG in Höhe von 220,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer zustehe, weil sich ihre Bestellung nur auf den Haftbefehlsverkündungstermin erstreckt und es sich somit lediglich um eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG gehandelt habe.

Das LG hat die Erinnerung zurück gewiesen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Bezirksrevisorin hatte beim KG keinen Erfolg.

Das KG macht einen – ganz kleinen – Schritt in die richtige Richtung der wohl h.M., die auch in diesen Fällen dem Pflichtverteidiger alle Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zubilligt. Allerdings macht das KG eine Einschränkung und sagt: Die gibt es nur, wenn der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hatte. Ich stelle hier die umfangreiche Begründung nicht ein. Insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext, zu dem folgende Leitsätze gehören:

1. Maßgeblich für die Festsetzung der Kosten des Pflichtverteidigers ist der bindende Beiordnungsbeschluss.

2. Für die Abgrenzung zwischen einem „Vollverteidiger“ und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses zur Bestellung zum Pflichtverteidiger entscheidend.

3. Ist eine festgenommene Person noch nicht verteidigt und wird ihr für den Haftbefehl-Verkündungstermin erstmals ein Pflichtverteidiger bestellt wird, steht die Verteidigung – auch wenn sie zeitlich auf einen Termin beschränkt ist – einer Vollverteidigung gleich mit der Folge, dass die Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zur Anwendung kommen.

Anzumerken ist: Das Ergebnis des KG ist richtig, die Begründung ist falsch. Denn: Auch der nur für einen Termin beigeordnete Rechtsanwalt ist „voller Pflichtverteidiger“ und hat als solcher Anspruch auf die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Daran ändert auch das ganze Herumgeeiere der obergerichtlichen Rechtsprechung um die Bindungswirkung und den Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses (so u.a. OLG Koblenz) oder den Wortlaut der Vorbem. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (so OLG Stuttgart) oder eben die Frage, ob der Beschuldigte (bei einem Vorführungstermin) bereits einen Verteidiger hat oder nicht (so das KG hier und auch das OLG Koblenz) nichts. Denn man kann es drehen und wenden wie man will: Der Rechtsanwalt ist Pflichtverteidiger, und zwar mit allen Rechten und Pflichten und damit auch mit einem vollen Gebührenanspruch auf die sich aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ergebenden Verteidigergebühren, und zwar Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr. Das mag einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gefallen. Es ist aber nun mal so. Basta, denn auch dieser Pflichtverteidiger hat sich vorzubereiten, wobei der Umfang, wie das KG insoweit zutreffend erkannt hat, ohne Bedeutung ist.

Und auch nur diese Sicht wird einem Vorhaben/Ziel des RVG gerecht, nämlich zu einer Vereinfachung des anwaltlichen Gebührenrechts zu kommen. Davon bleibt aber nicht viel übrig, wenn man immer neue Varianten (er)findet, die zu prüfen und beachten sind. Im Übrigen irrt das KG, wenn es u.a. auch darauf abstellen will, dass bei der Pflichtverteidigung eine Vertretung des Pflichtverteidigers zulässig ist. Genau das ist nicht der Fall. Und die Auffassung wird auch nicht dadurch richtig, dass sie immer wieder wiederholt wird.

Abschließend kann man nur appellieren: Würden sich die Obergerichte endlich auf den vom Gesetzgeber mit dem RVG verfolgten „Vereinfachungsplan“ (endlich) besinnen, dann wären solche wortreichen Entscheidungen wie der der vorliegende Beschluss überflüssig und über die Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers wäre endgültig eher als erst nach fast zwei Jahren entschieden.

Pflichtverteidiger für die Haftbefehlsverkündung, oder: Manche lernen es nie I

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Am Gebührenfreitag habe ich dann heute zwei Entscheidungen aus der Rubrik „Manche lernen es nie.“

Zunächst stelle ich den LG Bremen, Beschl. v. 22.07.2025 – 3 Qs 204/25 – vor. Es geht um die Abrechnung der Tätigkeit des ausschließlich für den Termin zur Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts. Das LG sagt: Das ist nicht lediglich eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG. Es findet vielmehr Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG Anwendung. Der Rechtsanwalt verdient aber nur die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG:

„Die Kammer ist für die vorliegende Fallkonstellation der Auffassung, dass der hier ausschließlich für den Termin zur Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidigerin beigeordneten Rechtsanwältin lediglich die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 4103 VV RVG (in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung) in Höhe von 183,00 € zusteht, nicht aber auch eine Grund- und Verfahrensgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG sowie nach Nr. 4104, 4105 VV RVG.

Der Auffassung des Amtsgerichts (so auch das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 23.01.2023, 4 Ws 13/23), es läge eine Einzeltätigkeit vor (Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG), folgt die Kammer nicht. Denn die Rechtsanwältin ist durch das Amtsgericht Aachen hier ja ausdrücklich für den Termin der Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Somit liegen schon die Voraussetzungen der Vorbemerkung 4.3. Abs. 1 VV RVG nicht vor. Denn der Rechtsanwältin ist für die Dauer der Haftbefehlsverkündung ja gerade die Verteidigung des Angeklagten (anstelle des in Bremen ansässigen bereits bestellten Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H.) übertragen worden.

Dieser Umstand hat nach Auffassung der Kammer aber nicht zur Folge, dass die Rechtsanwältin vorliegend auch eine Grund- und Verfahrensgebühr verdient (anders u. a. OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2024, 3 Ws 50/23, LG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2025, 10 Qs 5/25). In Anbetracht der auf den Haftprüfungstermin begrenzten Beiordnung ist die Rechtsanwältin gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln, als ein Rechtsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Vertreter des ursprünglich beigeordneten Pflichtverteidigers in einem einzelnen Termin erscheint. Diesem steht nach ständiger Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen sowie nach der Rechtsprechung mehrerer weiterer Oberlandesgerichte, der sich die Kammer anschließt, nur die Terminsgebühr für die Teilnahme an diesem Termin zu (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2009, Ws 119/09; OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2006, 1 Ws 423/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011, 4 Ws 195/10).

Dies ist vorliegend schon allein deshalb sachgerecht, weil die Verteidigung durch Rechtsanwältin B sich eben allein auf die Wahrnehmung des Haftverkündungstermins beschränkte. Akteneinsicht hatte sich vorher nicht. Im Termin wurde lediglich mitgeteilt, dass keine Angaben gemacht werden. Ferner wurde eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt und die Vorführung vor die zuständige Richterin beantragt. Weitere Tätigkeiten hat sie nicht mehr ausgeübt. Ihre Tätigkeit ist – auch für sie ersichtlich – allein deshalb erforderlich geworden, weil der Angeklagte weit entfernt von Bremen festgenommen worden ist und deshalb zunächst einem auswärtigen Gericht zur Haftbefehlsverkündung vorgeführt werden musste. Die Verteidigung in der Sache war durch den schon mehrere Monate zuvor beigeordneten Rechtsanwalt H. aus Bremen gewährleistet. Es wäre weder der Allgemeinheit noch dem – im Falle einer Verurteilung – letztlich kostenpflichtigen Angeklagten vermittelbar, weshalb er allein für diesen Termin vor dem Amtsgericht Aachen die vollständigen Gebühren für zwei Verteidiger zu tragen hätte.“

Ist falsch, aber wie gesagt: Manche lernen es nie. Es ist auch immer „schön“, wenn man Rechtsprechung aus 2009 findet 🙂 .

Terminsvertreter des verhinderten „Pflichti“, Topp, oder: Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr, Flop

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Die Frage, welche Gebühren der Terminsvertreter des verhinderten Pflichtverteidigers erhält, gehört (auch) zu den „Never-Ending-Storys“ des Gebührenrechts. Jetzt hat sich dazu noch einmal das OLG Brandenburg im OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2025 – 1 Ws 152/24 – geäußert und seine Rechtsprechung aus einer früheren Entscheidung und die LG-Entscheidung den LG Neuruppin, Beschl. v. 25.03.2024 – 11 Qs 76/23 -, die ich hier auch vorgestellt hatte, bestätigt.

Nach dem Sachverhalt hat der Strafrichter in einem Strafverfahren gegen den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem AG mit Einverständnis des Verurteilten den in unmittelbarer Nähe des AG kanzleiansässigen Rechtsanwalt R 2 für den Hauptverhandlungstag am 26.04.2022 als Pflichtverteidiger beigeordnet, nachdem der für das Verfahren bereits beigeordnete Pflichtverteidiger R 1 für diesen Tag seine Verhinderung angezeigt hatte. Gemäß Protokoll vom 26.04.2022 lautete der Beschluss dazu wie folgt: „Dem Angeklagten wird für den heutigen Hauptverhandlungstag Rechtsanwalt R 2 aus pp. als notwendiger Verteidiger beigeordnet.“

Im Anschluss daran – die Beweisaufnahme war bereits im Hauptverhandlungstermin am 21.04.2022 geschlossen worden – wurden die Schlussanträge gestellt und dem Angeklagten wurde das letzte Wort erteilt. Sodann wurde das Urteil verkündet. Rechtsanwalt R 3 hat dann gegen Urteil ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist aber im anschließenden Berufungsverfahren nicht als Verteidiger des Angeklagten aufgetreten.

Rechtsanwalt R 2 hat am 29.04.2022 die Festsetzung seiner gesetzlichen Gebühren beantragt. Er hat die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und USt geltend gemacht.

Die Kostenbeamtin des AG hat am 02.06. 2022 nur die Terminsgebühr festgesetzt und das damit begründet, dass „nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen“ sei, Rechtsanwalt R 2 hingegen „nur für den Termin am 26.04.2022 bestellt“ worden sein. Der Erinnerung hat sie nicht abgeholfen. Das AG hat diese am 08.12.2023 als unbegründet verworfen. Auf das Rechtsmittel des Rechtsanwalts R 2 hat der Einzelrichter der Strafkammer die Sache gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Kammer zur Entscheidung übertragen. Diese hat den AG-Beschluss aufgehoben und die Gebühren antragsgemäß festgesetzt.

Gegen diesen Festsetzungsbeschluss hat nun der Bezirksrevisor die zugelassene weitere Beschwerde eingelegt, mit welcher er beantragt, die Vergütung des Rechtsanwalts R 2 unter Wegfall der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG festzusetzen. Das Rechtsmittel hatte beim OLG keinen Erfolg. Ich beschränke mich hier auf den Leitsatz:

Dem wegen Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers (nur) für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger steht als Vergütung für seine Tätigkeit nicht nur die Terminsgebühr zu, sondern darüber hinaus auch die Grund- und ggf. eine Verfahrensgebühr zu.

Anzumerken ist Folgendes:

Die Entscheidung ist zutreffend. Das OLG bestätigt den LG Neuruppin, Beschl. v. 25.o3.2024 – 11 Qs 76/23, den wir in AGS 2024, 224 vorgestellt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anmerkung zur Beschwerdeentscheidung des LG Neuruppin verwiesen (vgl. hier: Gebühren des Terminsvertreters des „Pflichti“, oder: Der Terminsvertreter verdient alle Gebühren).

Allerdings ist auf zwei Punkte betreffend die OLG-Entscheidung kritisch hinzuweisen:

Das OLG gewährt in seinem Beschluss vom 22.04.2025 dem Terminsvertreter auch die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG; in dem in Bezug genommenen OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), hatte es die hingegen nicht festgesetzt. Ich hatte bereits in der Anmerkung zu dem Beschluss des OLG darauf hingewiesen, dass die Ansicht des OLG zum Entstehen der Verfahrensgebühr (vgl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG) nicht zutreffend ist und das OLG das Zusammenspiel zwischen der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr verkennt. Das zu erkennen, scheint schwierig zu sein 🙂 . Ich gehe aber hier nicht mehr darauf ein – die Frage ist „ausgeschrieben“.

Und: Warum hat es bis zur OLG-Entscheidung mal wieder so gedauert. Der ursprüngliche Festsetzungsantrag datiert vom 29.04.2022. Die Kostenbeamtin hat am 02.06.2022 festgesetzt und der Erinnerung des Rechtsanwalts am 10.6.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Strafrichter beim AG Neuruppin zur Entscheidung vorgelegt. Der entscheidet dann am 08.12.2023 (sic!). Das LG hat LG Neuruppin hat am 25.03.2024 entschieden und dann dauert es mehr als ein Jahr, bis das OLG endgültig entscheidet. Die Zeitabläufe bei der Kostenbeamtin und beim LG sind m.E. nicht zu beanstanden. Alles andere ist aber in meinen Augen nicht hinnehmbar. Der Strafrichter lässt sich 18 Monate Zeit und der OLG-Senat dann auch noch mal 12 Monate. Man weiß nicht, woran es gelegen hat, aber sicherlich nicht an der Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage, zu der das OLG ja auch bereits Stellung genommen hatte. M.E. muss das schneller gehen – und geht es ja auch, wie Kostenbeamtin und LG bewiesen haben. Es geht immerhin um Lohn für für den Staat erbrachte Tätigkeiten. Ich möchte den Aufschrei nicht hören, wenn sich der Dienstherr bei der Überweisung der Gehälter im öffentlichen Dienst auch so lange Zeit nehmen würde.

Pflichtverteidiger „nur“ für Hafttermin bestellt, oder: Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr

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Im zweiten Posting dann hier ein weiterer, recht frischer Beschluss zur Frage, welche Gebühren für den Pflichtverteidigers entstehen, der „nur“ für eine Haftbefehlsverkündung bestellt worden ist. Die Frage ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Mit dem LG Regensburg, Beschl. v. 14.01.2025 – 10 Qs 5/25 – hat sich jetzt aber ein weiteres Gericht der Auffassung angeschlossen, die nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet und Grund -, Verfahrens- und Terminsgebühr gewährt:

„1. Die Beschwerde ist begründet, da Vergütung der Beschwerdeführerin sich mangels Anwendbarkeit nicht nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG richtet, sondern nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (a) und die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf die Vergütung in beantragter Höhe hat (b).

a) Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ist hier nicht anzuwenden, da durch die Bestellung der Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin für den Vorführtermin am 16.08.2024 ein Verteidigungsverhältnis im Sinne des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG begründet wurde. Die Vergütungsvorschriften zu „Einzeltätigkeiten“ sind gem. der Vorbemerkung 4,3 Abs. 1 in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG hierzu subsidiär.

Das OLG Köln führt in seinem Beschluss vom 24.01.2024, Az. 3 Ws 50/23, hierzu folgendes aus:

…..

Die überzeugende Argumentation des OLG Köln im zitierten Beschluss macht sich das Gericht zu eigen.

Hier ist es zudem so, dass der spätere Verurteilte zum Zeitpunkt der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Pflichtverteidigerin nicht anderweitig anwaltlich vertreten war. Der Beschwerdeführerin oblag also insbesondere die rechtliche Einordnung des Sachverhalts, der dem späteren Verurteilten zur Last gelegt wurde, eine Prüfung des im Haftbefehl angenommenen Haftgrundes sowie eine Beratung des damaligen Beschuldigten, ob Angaben zur Sache gemacht werden sollen. Die Tätigkeit eines in diesem Verfahrensstadium für die Vertretung des Beschuldigten lediglich für den Vorführungstermin bestellten Pflichtverteidigers unterscheidet sich damit faktisch nicht von derjenigen eines umfassend bevollmächtigten Wahlverteidigers bzw. zeitlich unbeschränkt bestellten Pflichtverteidigers.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung im vorliegenden Fall auf einen Vorführungstermin im Sinne des § 115a StPO bezieht. Zwar ist die Entscheidungsbefugnis des Richters im Sinne des § 115a StPO beschränkt und er darf den Haftbefehl im Regelfall wieder aufheben noch außer Vollzug setzen. Allerdings sieht § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO im Falle von nicht offensichtlich unbegründeten Einwendungen des Beschuldigten oder sonstigen Bedenken des Richters gegen die Aufrechterhaltung der Haft die Pflicht zur Rücksprache mit dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft vor, die im Ergebnis zu einer Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls führen kann. Das zeigt, dass die Tätigkeit des Verteidigers auch in einem solchen Termin eine wichtige grundrechtssichernde Funktion erfüllt.

Die von dem Amtsgericht und der Bezirksrevisorin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.01.2023, Az. 4 Ws 13/23, in der eine Vertretung durch einen Pflichtverteidiger beschränkt auf einen Anhörungstermin gem. § 115 StPO als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG qualifiziert wird, beruht auf einem nicht gänzlich vergleichbaren Sachverhalt: im dortigen Fall war der Beschuldigte bereits durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt verteidigt, der lediglich zu dem anberaumten Vorführungstermin verhindert war. Dieser Umstand war für das OLG Stuttgart auch entscheidungserheblich: „Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Vertretung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit.“ (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 — 4 Ws 13/23

Unbeschadet der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung kommt eine gebührenrechtliche Einstufung der von der Beschwerdeführerin entfalteten Tätigkeit als Einzeltätigkeit im Sinne des Teils 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG mithin nicht in Betracht (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2014 — 2 Ws 553/14 juris).
Dass die Staatskasse im Ergebnis nun doppelt mit einer Verfahrensgebühr belastet wird, beruht auf der unzulässigerweise auf den Termin vom 16.08.2024 beschränkten Beiordnung der Beschwerdeführerin. § 140 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 143 StPO sieht eine Pflichtverteidigerbestellung für das gesamte Verfahren vor, die mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder durch Aufhebung mit gesonderten Beschluss endet. Gerade für die hier gegenständliche Konstellation einer Vorführung bei dem nächsten Amtsgericht trifft § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO eine Regelung zum Verteidigerwechsel, die eine zeitlich beschränkte Beiordnung entbehrlich macht. Da gegen den Beiordnungsbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist er rechtskräftig und der Vergütung der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der inzwischen wohl h.M. in der Rechtsprechung.

Aber ein kleiner Wermutstropfen bleibt. Es ist m.E. nämlich zu bedauern, dass der entscheidende Einzelrichter die Entscheidung nicht auf die Kammer übertragen hat. Das wäre nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG möglich gewesen, denn danach ist die Übertragung auf die Kammer eben auch wegen „grundsätzliche Bedeutung“ zulässig. Die dürften Verfahren mit der entschiedenen Problematik wegen der immer noch herrschenden teilweisen Uneinigkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung aber haben. Damit wäre dann der Weg frei gewesen für die Zulassung der weiteren Beschwerde und damit ggf. für eine Entscheidung des OLG Nürnberg, das sich zu der entschiedenen Frage schon länger nicht mehr geäußert hat.

Aber: Man kann nicht alles haben.

Nochmals: „Pflichti“ nur für Haftbefehlstermin, oder: Nehmt zur Kenntnis – Zug fährt in die richtige Richtung

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Heute ist „Gebührenfreitag“. Und den eröffne ich heute mit dem AG Schweinfurt, Beschl. v. 27.12.2024 – 6 Ds 2 Js 9719/23 – zu den Gebühren des Pflichtverteidigers, der dem Beschuldigten nur für die Vertretung in einem Termin zur Eröffnung eines Haftbefehls beigeordnet worden ist. Der bekommt „alles“:

„Die vom Verteidiger beantragten Gebühren sind vollständig begründet.

Die Grundgebühr nach Nr. 4100 und 4101 fällt an, für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106, 4107 entsteht für den ersten Rechtszug, also das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information. Es ist strittig, ob diese Gebühren auch bei einem Pflichtverteidiger anfallen, der bloß die Vertretung im Termin zur Eröffnung des Haftbefehls wahrnimmt und im sonstigen Verfahren nicht mehr als Verteidiger auftritt (zum Streitstand siehe Knaudt in BeckOK RVG 65. Edition, Stand 01.09.2024, RVG VV 4100 Randnr. 1.1. zu den Nachweisen der verschiedenen Gerichtsentscheidungen). Die befürwortende Ansicht erscheint jedoch überzeugender. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich der Pflichtverteidiger in den Einzelfall einarbeiten muss, auch wenn er nur in einem einzelnen Termin auftritt (siehe dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 1 WS 700/10). Wenn der Verteidiger sich nicht in den Einzelfall einarbeiten würde, wäre eine vernünftige Vertretung in dem Termin schlichtweg nicht möglich. Auf diese Weise würde der Sinn der Vertretung durch einen Pflichtverteidiger ausgehöhlt.

Weitergehend ist auch die Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 anzusetzen. Alleine die Teilnahme am Haftbefehlseröffnungstermins bedarf einer vorherigen Kommunikation per Telekommunikation. Insofern ist der Gebührentatbestand erfüllt. Eine Begründung, warum dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Daher kann der Verteidiger die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr, jeweils mit Zuschlag, sowie die Pauschale für Post- und Telekommunikation abrechnen (siehe dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2023, Az.: 1 WS 105/23).

….“

Folgende Anmerkung: Bitte lieber Vertreter der Staatskassen, die ihr ggf. mitlest, nehmr zur Kenntnis, dass der (Gebühren)Zug zu der Problematik in die auch hier vom AG gewählte Richtung fährt. Und die ist richtig, auch wenn es euch nicht gefallen mag. Das haben euch ja in der letzten Zeit genügend Gericht, auch OLGs, bescheinigt. Von daher habe ich wenig Verständnis, wenn mir Kollegen berichten, dass sie immer noch um diese Gebühren kämpfen und den Weg durch alle Instanzen gehen müssen, damit entsprechend abgerechnet wird. Also nehmt die Entwicklung hin. Man kann nicht immer gewinnen – zum Glück.

Und eine weitere Bitte: Wenn ich gegen Kostenfestsetzungsanträge Stellung nehmt und/oder eure Rechtsmittel begründet: Bitte führt nicht nur Uraltrechtsprechung an, die die Frage vor Jahren mal anders entschieden hat, über die aber inzwischen die Entwicklung hinweg gegangen ist. Sondern zitiert auch die neue Rechtsprechung und setzt euch mit ihr auseinander. Alles andere ist unseriös und sollte der Staatskasse nicht würdig sein.

Vielleicht hilft der Appell. Ich hoffe es. Die Hoffnung stirbt zuletzt.