Schlagwortarchiv: Einzeltätigkeit

„Ärger-, Basta-, Ex-Cathedra“ BGH-Entscheidung, oder: Vertreter-Tätigkeit im Hafttermin nur Einzeltätigkeit

Bild von M. H. auf Pixabay

Ich beginne den Tag dann heute mit „meinem“ gebührenrechtlichen Aufreger der letzten Wochen. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 BGs 440/25 – bevor Nachfragen kommen: Ja, das Datum ist richtig. Der Beschluss ist erst am 24.09.2026 vom BGH veröffentlicht worden. Als ich ihn im Urlaub gelesen habe, bin ich erst mal zur  Beruhigung einen Cocktail trinken gegangen 🙂 . Denn in meinen Augen ist es ein sehr ärgerlicher Beschluss (s. dazu unten). In dem Beschluss hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur ja immer noch heftig umstritten (gewesen).

Nach dem Sachverhalt wurde der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH am 13.05.2025 festgenommen und am selben Tag zur Eröffnung des Haftbefehls dem Ermittlungsrichter des BGH vorgeführt. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters des BGH vom 13.05.2025 sind der Wahlverteidiger R 1, als Pflichtverteidiger und – wegen Verhinderung des Wahlverteidigers – Rechtsanwalt R 2 als Pflichtverteidiger für den Termin bestellt worden. Rechtsanwalt R 2 hat dann die Festsetzung von Gebühren und Auslagen beantragt. Neben einer Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG und die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht.

Die Rechtspflegerin hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben und nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG und einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Dagegen hat Rechtsanwalt R 2 Erinnerung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg:

„Es ist streitig, ob dem wegen Verhinderung des Wahlverteidigers nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung bestellte Pflichtverteidiger als Vergütung eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG oder aber eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 4101, Nr. 4105 bzw. Nr. 4103 VV RVG zusteht, mithin ob der als Terminsvertreter bestellte Verteidiger gebührenrechtlich wie ein uneingeschränkt bestellter Pflichtverteidiger zu behandeln ist.

a) Nach einer Auffassung beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Terminsvertreters, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einzelne Hauptverhandlungstage als Verteidiger des Beschuldigten bestellt worden ist, nicht auf die Terminsgebühr, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; er ist danach dem eigentlich bestellten Verteidiger gebührenrechtlich gleichzustellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 1 Ws 318/08 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006 – 3 Ws 586/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010 – 2 Ws 129/10 -, AGS 2011, 286; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 1 Ws 700/10, NStZ-RR 2011, 223; OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 4c Ws 2/14, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 Ws 553/14, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2014 – 1 Ws 148/14, NJOZ 2015, 1166; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. April 2021 – (S) AR 62/20 -, JurBüro 2021, 576). Dies soll entsprechend auch dann gelten, wenn der Terminsvertreter für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung oder für einen Haftprüfungstermin bestellt worden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 Ws 13/23, juris Rn. 11; einschränkend OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7 [nur für den Fall eines noch nicht beauftragten Wahlverteidigers]).

b) Nach anderer Auffassung ist der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers gebührenrechtlich nicht dem für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichzustellen. Die Tätigkeit des Terminsvertreters ist danach gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anzusehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

In Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ist nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu den Gebührentatbeständen Nrn. 4300 bis 4303 VV RVG die Vergütung des Rechtsanwalts geregelt, der nicht insgesamt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt ist, also nicht den vollen Verteidigungsauftrag hat, sondern hieraus nur eine einzelne Tätigkeit übernimmt. Bei den dort genannten Einzeltätigkeiten erhält der Rechtsanwalt jeweils eine festgelegte Verfahrensgebühr, andere Gebühren werden ihm nicht gewährt. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 14).

In Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG ist als Einzeltätigkeit u.a. die Beistandleistung bei einer richterlichen Vernehmung geregelt. Zu den Beistandleistungen bei richterlichen Vernehmungen gehört die Vorführung nach § 115 Abs. 2 StPO (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV 4301 Rn. 18.1; Toussaint/Felix, Kostenrecht, 55. Aufl., RVG VV 4301 Rn. 13).

Die Abgrenzung, ob eine Einzeltätigkeit im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG vorliegt, ist beim bestellten Rechtsanwalt vom Umfang der gerichtlichen Bestellung abhängig (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV Vorbemerkung 4.3 Rn. 3). Maßgeblich hierfür ist der Wortlaut der Entscheidung, durch den die Bestellung erfolgt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben musste dem Rechtsmittel hier der Erfolg versagt werden. Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG festgesetzt.

a) Nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 13. Mai 2025 -pp. – ist Rechtsanwalt pp. dem Beschuldigten pp. „als Pflichtverteidiger für den heutigen Termin“ bestellt worden, also für die Vorführung und Vernehmung am 13. Mai 2025 vor dem zuständigen Ermittlungsrichter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses sowohl eine zeitliche, aber auch inhaltlich beschränkte Bestellung auf die Haftfrage.

b) Einer Auslegung des Beschlusses als unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwalt pp. steht zudem entgegen, dass mit weiterem Beschluss vom 13. Mai 2025 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der als Wahlverteidiger benannte Rechtsanwalt ohne Einschränkung als Pflichtverteidiger bestellt worden ist und der Beschuldigte damit nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO war. Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Vertretung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit. In diesem Fall ist offenkundig, dass Rechtsanwalt nur für den Termin bestellt wurde und ihm keine Vollverteidigung übertragen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13; auch OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7.

Zur Bewertung zwei Dinge in Kurzform vorab. Zunächst: Mit dieser Entscheidung dürfte der jahrelang Streit in dieser Frage entschieden sein, und zwar gegen die Pflichtverteidiger, die nur in einem Hafttermin tätig geworden sind. Und dann: Die Entscheidung ist in ihrer Begründung ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben (dazu unten 2b). Dazu:

Die Frage, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird, war in den letzten Jahren in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten. Es standen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber, und zwar einerseits diejenigen, die die Tätigkeit mit allen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, also mit Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr honoriert haben, und andererseits diejenigen, die den Pflichtverteidiger in diesen Fällen nur mit einer Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit abgespeist haben. Auch ich habe immer wieder über die zahlreiche dazu veröffentlichten Entscheidungen berichtet. Die Argumente waren inzwischen aber ausgetauscht. Alle haben nur auf eine Entscheidung aus Karlsruhe gewartet. Die ist nun da. Und damit gilt „Karlsruhe locuta, causa finita“, oder: „Ende der Diskussion“. So schmerzlich und traurig es auch ist, aber damit ist geklärt (?), dass in diesen Fällen nur die Gebühr Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit verdient (?) wird. M.E. ist dieses Ergebnis falsch, worauf ich jetzt aber nicht mehr näher eingehen will, da es nichts mehr bewegen wird; ich verweise auf meine diversen Anmerkungen zu den dazu hier vorgestellten Beschlüssen und im AGS oder im StRR. Denen ist nichts hinzuzufügen, außer: Ein Ermittlungsrichter beim BGH ist mal wieder schlauer als die h.M. Das muss man akzeptieren, verstehen und gut heißen muss/kann man es nicht. Bei den Vertretern des Staatskasse werden allerdings die Sektkorken geknallt haben.

Warum ist nun diese Entscheidung „ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben“? Nun, insofern geht es mir nicht um das Ergebnis, das mich als Vertreter der anderen – m.E. zutreffenden Auffassung – natürlich ärgert. Nein, es geht um die Art und Weise, wie der Ermittlungsrichter das begründet.

Jeder, der sich die Entscheidung ansieht, wird feststellen, dass in der Entscheidung nicht mehr Fundstellen und Belege genannt sind als oben angeführt. Dabei fällt dann auf den ersten Blick schon auf, dass bei der der Ansicht des BGH entgegenstehenden Auffassung weitgehend ältere Entscheidungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung im Jahr 2019 zitiert werden. Mit keinem Wort werden die vielen später ergangenen Entscheidungen der Instanzgerichte erwähnt. Hat man sie nicht gelesen oder nicht gefunden oder warum setzt man sich mit ihnen nicht auseinander? Denn das ist das nächste Manko der Entscheidung. Der Ermittlungsrichter setzt sich nur sehr dünn und lapidar unter Anführen von zwei Literaturstimmen und Entscheidungen, die seine Auffassung stützen, mit der derzeit wohl h.M. auseinander. Alles andere lässt er unter den Tisch fallen, was m.E. unwürdig für ein Obergericht ist. Ich lasse mich ja ggf. überzeugen, aber dann mag man mir auch Argumente liefern, warum meine Ansicht falsch ist. So ist es eine „Basta-„ bzw. „ex cathedra-Entscheidung“, die nicht überzeugt, sondern ärgert. Zudem ist es m.E. auch falsch, wenn der Ermittlungsrichter darauf abstellt, dass der Beschuldigte ja wegen der Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger im Hafttermin nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO gewesen sei. Falsch deshalb, weil der (Wahl)Pflichtverteidiger im Hafttermin eben verhindert war und damit der „andere“ Pflichtverteidiger seine Aufgaben zu übernehmen hatte, nämlich die volle Verteidigung. Und daran ändert auch der Umstand der Beiordnung nur für den Hafttermin nichts, da diese Beschränkung ja nichts daran ändert, dass der „andere“ Pflichtverteidiger in dem Termin voller Verteidiger war und deshalb Anspruch auf Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG hatte.

Hinweisen möchte ich dann noch auf einen weiteren Punkt: Die Entscheidung datiert vom 17.7.2025, „Einspieldatum“ auf der Homepage des BGH war der 24.9.2026. Die Entscheidung wird also mehr als ein Jahr nach Erlass erst veröffentlich. Man fragt sich warum? M.E. kann es nicht daran gelegen haben, dass der Ermittlungsrichter an der Begründung seines Beschlusses gefeilt hat, bevor er ihn einer staunenden Öffentlichkeit präsentiert. Vielleicht hat es dann aber doch daran gelegen, dass man sich im Nachhinein dann doch der schlechten Qualität bewusst geworden ist und den Beschluss dann lieber doch mal erst nicht veröffentlich hat.

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass es nach dieser Entscheidung in Zukunft sehr schwer sein wird, in diesen Fällen noch nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abzurechnen. Man kann es versuchen, m.E. werden sich die Instanzgerichte aber nicht gegen den BGH stellen, obwohl: Bindungswirkung hat der Beschluss nicht. Ein kleiner Lichtblick besteht in den Fällen, in denen der Beschuldigte noch keinen Pflichtverteidiger hat bzw. wohl auch, wenn keine beschränkte Bestellung vorliegt. Dann will offenbar auch der BGH nicht nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnen (so auch in der Rechtsprechung KG, Beschl. v. 28.5.2026 – 1 Ws 6/25; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23). Darauf muss man als Pflichtverteidiger, der nur im Hafttermin tätig geworden ist, achten.

Tätigkeit als Verteidiger im Haftprüfungstermin I, oder: Eine „wirre“ Entscheidung des LG Leipzig

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Den Reigen von Gebührenentscheidungen setzte ich heute fort mit zwei Entscheidungen des LG Leipzig zu der Frage, welche Gebühren für den (Pflicht)Verteidiger anfallen, der im (nur) Haftprüfungstermin tätig wird.

Ich beginne mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 28.11.2025 – 13 Qs 288/25. Gegen den Beschuldigten haben Polizei und Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 29a BtMG ermittelt. Insoweit wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt R 1 vertreten. Nach der Festnahme des Beschuldigten erfolgte am 10.07.2025 die Eröffnung des Haftbefehls in Anwesenheit von Rechtsanwalt R 2. Der ist in dem 12 Minuten dauernden Termin „für den heutigen Termin gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO …… für den verhinderten Rechtsanwalt R 1als Verteidiger beigeordnet“ worden. Nach dem Termin wurde er entpflichtet (§ 143a Abs. 1 und 2 StPO). Auf Antrag des Beschuldigten wurde sodann Rechtsanwalt R 1 für das weitere Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 140 Nr. 5 StPO).

Rechtsanwalt R 2 hat die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren Höhe von 727,09 EUR beantragt. Dabei hat er eine Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4100, 4101 RVG), eine Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren mit Zuschlag (Nr. 4104, 4105 RVG), eine Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG), die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Von der Kostenbeamtin des AG wurde nur eine Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG festgesetzt. Nur diese Gebühr sei in Ansatz zu bringen, da sich aus den anwaltlichen Erklärungen ergebe, dass die Verteidigung durch Rechtsanwalt R 1 geführt werden und Rechtsanwalt R 2 nur den Termin über die Haftbefehlseröffnung wahrnehmen solle. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung hat das AG dann die Gebühren wir von Rechtsanwalt R 2 beantragt festgesetzt. Die dagegen vom Bezirksrevisor eingelegte Beschwerde hatte beim LG Erfolg. Die richterliche Entscheidung sei abzuändern, da nur von einer Einzelfalltätigkeit auszugehen sei:

„Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte und durch den Einzelrichter zu entscheidende Beschwerde des Bezirksrevisor ist auch in der Sache erfolgreich.

In der Ausgangsentscheidung, die durch den zuständigen Richter im Ergebnis unzutreffend abgeändert wurde, ist für den vorliegenden Fall zutreffend von einer Einzelfalltätigkeit auszugehen, die durch die Kostenbeamtin – ebenfalls zutreffend – auf 309,40 € festgesetzt wurde.

Insoweit war eine Korrektur der amtsgerichtlichen Entscheidung erforderlich und geboten.

Zwar ist dem Verteidiger aber auch dem Amtsgericht Leipzig insoweit zuzustimmen, dass eine erfolgte Beiordnung als Pflichtverteidiger durchaus geeignet sein kann, die verschiedenen Gebühren des 4. Teils des RVG zur Anwendung kommen zu lassen, und die Rechtsprechung diese Frage durchaus auch unterschiedlich bewertet und entschieden hat.

Allerdings verbietet sich eine schematische Herangehensweise, ausschließlich orientierend an der Beiordnung als solcher.

Vielmehr ist Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – Az.: 5 Ws 273/23 m.w.N.).

In dem vorliegenden Fall kann die durch Rechtsanwalt pp2. am 10.07.2025 erbrachte Tätigkeit lediglich als Einzeltätigkeit im Rahmen einer „Terminsvertretung“ angesehen werden und auch nur entsprechend Nr. 4301 Nr. 4 W RVG vergütet werden.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem vollumfänglichen Verteidigungsauftrag und einer Einzeltätigkeit sind sowohl der Wortlaut der entsprechenden Entscheidung als auch sonstige Umstände, insbesondere die Erklärungen der beteiligten Verteidiger (vgl. Ahlmann u.A. RVG W Vorbemerkung 4: Rn. 48.; OLG Rostock Beschl. v. 15.9.2011 – I Ws 201/11, BeckRS 2011, 23885 Rn. 30.). Umstände, welche für eine bloße Terminsvertretung sprechen liegen vor, wenn ein Rechtsanwalt ausdrücklich nur als Vertreter für den Zeitraum der Verhin-derung benannt wird, der entscheidende Richter von einer solchen Absprache Kenntnis hat und der Vertreter ansonsten in dem Verfahren nicht weiter tätig wird (vgl. Ahlmann ebenda Rn. 48.; OLG Braunschweig Beschl. v. 15.7.2015 – 1 Ws 103/15, BeckRS 2015, 15930 Rn. 14.). Dass eine entsprechende Vertreterstellung nicht aus dem Protokoll zu entnehmen ist, spricht dabei nicht zwangsläufig für eine eigenständige Vollverteidigung (OLG Hamm Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23, BeckRS 2023, 48777 Rn. 20.). Daraus folgt, dass auch den äußeren Umständen der Beiordnung ein hohes Gewicht zukommt.

Vorliegend ergibt sich bereits aus den Formulierungen in dem Protokoll vom 10.7.2025, dass von einer vollwertigen Beiordnung des Rechtsanwalts pp2. über diesen Termin hinaus nicht ausgegangen werden kann.

Erkennbar war, dass der Beschuldigte weiterhin – insbesondere über den Termin hinaus durch Rechtsanwalt pp1. vertreten werden sollte, was entsprechend auch zur Entpflichtung von Rechtsanwalt pp2 am Ende des Termins und der Bestellung von Rechtsanwalt pp1. als notwendigen Verteidiger geführt hat.

Der Umstand einer bloßen Vertreterstellung muss, da dieser Umstand genauso protokolliert wurde, auch dem zuständigen Richter klar gewesen sein.

Des Weiteren lässt auch der Umfang der Tätigkeit keine anderen Schlüsse zu.

Weder lassen sich der Akte noch in dem Protokoll umfangreiche Vorbereitungen entnehmen noch kann die Dauer des Termins – 12 Minuten – als so umfangreich eingeschätzt werden, dass diese geeignet sein könnte, eine umfassende Verteidigerstellung zu begründen.

Auch unter Berücksichtigung der Argumentation von Rechtsanwalt pp2., kommt auch nur eine Vergütung für eine Einzeltätigkeit in Betracht. Eine Vertretung, wie sie auch im vorliegenden Fall anzunehmen ist, hat zur Folge, dass sämtliche Gebühren nur einmal entstehen. Dieser Ansicht ist auch deshalb zu folgen, da ansonsten zulasten des Beschuldigten oder der Staatskasse mehrere Gebührentatbestände entstehen könnten (vgl. Ahlmann ebenda Rn. 49). Dies erscheint schon deshalb unangemessen, da grundsätzlich eine Pflichtverteidigertätigkeit nur durch den vertretenen Rechtsanwalt, hier Rechtsanwalt pp1., zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, erfolgen sollte. Das nur kurzzeitige Tätigwerden des Rechtsanwalts pp2. beruht insofern maßgeblich nur auf dem sich aus § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergebenden Erfordernis. Des Weiteren besteht auch kein Anlass, den Rechtsanwalt, der lediglich für die Eröffnung eines Haftbefehls beigeordnet wird, die gleiche Vergütung zuzugestehen wie dem Verteidiger, welcher ansonsten das gesamte weitere Verfahren führt (LG Leipzig Beschluss vom 21.06.2023 – Az.: 3 Qs 19/23). Dass der in Vertretung tätig werdende Rechtsanwalt sich ebenfalls in den Sachverhalt einarbeiten und gegebenenfalls mehrere Telefonate führen muss, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung, da solche Tätigkeiten gerade auch mit einer Einzelvertretung verbunden sind.

Auch im Rahmen einer Einzeltätigkeit als Vertreter ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten auf das für den Mandanten bestmögliche Ergebnis hinwirkt.

Eine gefestigte Rechtsprechung zur Vergütung von Terminsvertretern lässt sich nicht erken-nen, weshalb vorliegend dem OLG Hamm in seiner Ansicht gefolgt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23, BeckRS 2023, 48777, RN. 22) wonach einem Terminsvertreter auch lediglich die Terminsgebühr, nicht jedoch Grund- und Verfahrensgebühr, zustehen.

Vorliegend handelt es sich zwar noch nicht um einen „klassischen“ Fall der Terminsvertretung, wobei ein schon beigeordneter Rechtsanwalt für einen Termin in der Hauptverhandlung einen Vertreter bestellt. Jedoch ist der vorliegende Sachverhalt einer solchen Situation sehr ähnlich gelagert. Die Vergütung erfolgt daher nicht als Terminsgebühr, sondern als Einzeltätigkeit. Die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2025 ist insofern nicht zu beanstanden.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, dass zu dieser Frage unter-schiedliche Rechtsauffassungen bestehen, wie auch aus der von dem Verteidiger zitierten Entscheidung (LG Leipzig, Az.: 6 Qs 25/25) ersichtlich.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Dresden in mehreren Entscheidungen – auch durch verschiedene Senate – (so zuletzt vom 16.9.2025, Az. 6 Ws 55/25; aber auch durch Beschlüsse vom 9. 9. 2024, Az.: 1 Ws 170/24 sowie 22.12.2016, Az.: 2 WS 590/16) die Auffassung der Kammer bestätigt und in vergleichbaren Konstellationen „nur“ eine Einzeltätigkeit angenommen.

Nach alledem war die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die ursprüngliche Entscheidung der Kostenbeamtin zu bestätigen.“

Dazu nur so viel: Eine etwas wirre Entscheidung des LG Leipzig, die zudem auch noch zu einem m.E. falschen Ergebnis kommt. „Wirr“ deshalb, weil man nicht so Recht weiß, was das LG eigentlich will. Es wendet zwar Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG an, der Ausführungen könnte man aber auch entnehmen, dass an sich Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zur Anwendung kommen müsste, aber dann dem Pflichtverteidiger nur eine Terminsgebühr zustehen soll, wovon das OLG Hamm (a.a.O.) ausgegangen ist.

Die Argumentation des LG krankt m.E. daran, dass das LG nicht klarstellt, wovon es eigentlich ausgehen will: Ist die Tätigkeit für den verhinderten Pflichtverteidiger volle Verteidigungstätigkeit – dann Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG – oder ist es nur eine einzelne Beistandsleistung – dann Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG? Hinzu kommt, dass das LG übersieht, dass eine Vertretung des Pflichtverteidigers nicht zulässig ist (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn 2546 m.w.N.), sich die Frage hier aber im Grunde auch gar nicht stellte, da Rechtsanwalt R 1 nicht Pflichtverteidiger, sondern Wahlverteidiger war und er erst Rechtsanwalt R 2 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Zu dem Zeitpunkt waren aber für Rechtsanwalt R 2 bereits dessen Gebühren entstanden und konnten nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG nicht nachträglich wieder entfallen. Zudem: Damit ist der Rechtsanwalt in diesen Fällen „voller Verteidiger“, ist für die Anwendung der Nr. 4301 VV RVG schon kein Raum mehr, weil die Subsidiaritätsklausel der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG eingreift (vgl. zur Subsidiarität auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Vorbem. 4.3 VV Rn 7 m.w.N.).

Also: In meinen Augen falsch, denn es gilt – dazu nachher mehr – immer Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.

Terminsvertreter I: Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 VV, oder: Aber keine Verfahrensgebühr?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Am Gebührenfreitag stelle ich heute zwei Entscheidungen zu den Gebühren des Terminsvertreters vor. Beide Entscheidungen sind m.E. nur teilweise zutreffend.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.02.2024 – 1 Ws 13/24 (S). Ergangen ist der Beschluss in deinem vor einer Strafkammer geführten Strafverfahren gegen sechs Angeklagte wegen Verbrechen nach dem BtmG, In dem hat der Kammervorsitzende mit Einverständnis des Angeklagten B. Rechtsanwalt R für den Hauptverhandlungstag am 26.09.2022 als Pflichtverteidiger beigeordnet, nachdem der für das Verfahren beigeordnete Pflichtverteidiger für diesen Tag seine Verhinderung angezeigt hatte. In der Hauptverhandlung am 26.09.2022 wurde das Hauptverfahren gegen einen Mitangeklagten wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit „auf unbestimmte Zeit“ abgetrennt,

Rechtsanwalt R hat beantragt seine Gebühren festzusetzen. Geltend gemacht worden sind eine Grundgebühr Nr. 4100 Verteidiger, eine Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG und eine Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG sowie Auslagen und Umsatzsteuer. Die Kostenbeamtin hat bei der Kostenfestsetzung die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, jeweils nebst Umsatzsteuer, in Abzug gebracht . Auf die gegen diese Kostenfestsetzung erhobene Erinnerung des Rechtsanwalts R hat das LG  die Kostenfestsetzungsentscheidung dahingehend geändert, dass auch die beantragten Grund- und Verfahrensgebühr festzusetzen seien. Gegen diese Entscheidung hat dann der Bezirksrevisor, Beschwerde eingelegt, denn es darf ja nicht sein, was nicht sein kann. Und: Die Beschwerde hatte beim OLG teilweise Erfolg.

Ich lasse mal die Ausführungen des OLG zu den beiden zu den Gebühren des Terminsvertreters vertretenen Auffassungen weg. Das OLG schließt sich der (zutreffenden) h.M. an und führt aus:

„Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen gerichtlichen Termin beigeordneten Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidigerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als „Vertreter“ des bereits bestellten Verteidigers sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH StV 1981, 393; BGH StV 2011, 650, BGH, Beschluss vom 15, Januar 2014, 4 StR 346/13, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris). Eine solche Vertretung in der Verteidigung ist nur dem entweder amtlich (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO) bestellten allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers möglich (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O.). Durch die Beiordnung eines Verteidigers für die Wahrnehmung eines Termins anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine solche umfassende, eigenverantwortliche Verteidigung setzt auch eine Einarbeitung in den Fall voraus, ohne die eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Gerade für diese erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht die Grundgebühr. Eine Unterscheidung danach, welchen Aufwand diese Einarbeitung im Einzelfall erfordert (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2011, 4 Ws 195/10, NJOZ 2012, 213) verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei den Gebühren des Pflichtverteidigers nach Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 RVG um Festgebühren handelt, die grundsätzlich unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Aufwand anfallen (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris). Der Anspruch des wegen Verhinderung des zuvor bestellten Verteidigers zeitlich beschränkt bestellten weiteren Verteidigers scheitert auch nicht daran, dass die Gebühr aus VV Nr. 4100/4101 pro Rechtsfall nur einmal entsteht und auf Seiten des ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers bereits entstanden ist; denn die Einmaligkeit der Gebühr pro Rechtsfall ist ausschließlich personen- und nicht verfahrensbezogen zu verstehen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Knaudt in BeckOK RVG, a.a.O. RVG VV Vorbemerkung, Rn. 20). Auch im Falle eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a StPO steht die Grundgebühr sowohl dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger als auch dem an seiner Stelle bestellten neuen Pflichtverteidiger zu.

c) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze steht dem Beschwerdegegner für seine am 26. September 2022 erbrachte Pflichtverteidigertätigkeit die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 176,00 Euro, die Termingebühr nach Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 282,00 Euro, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro, die Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 33,60 E, das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG, jeweils nebst gesetzlicher Umsatzsteuer, zu.

Hingegen ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG für das Betreiben der Geschäfte einschließlich der Information im vorliegenden Fall nicht angefallen. Eine in den Geltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit hat der Pflichtverteidiger nicht entfaltet. Zwar wird mit der Verfahrensgebühr die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Strafverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens abgegolten. Ausgenommen sind davon aber Tätigkeiten, für die besondere Gebühren vorgesehen sind, wie z.B. die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Termingebühr für die Hauptverhandlung Nr. 4114 VV RVG (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014, 4c Ws 2/14, zit. n. juris m.w.N.). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Verhandlungstag am 26. September 2022 ergibt sich, dass an diesem Tage keine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, für die eine Einarbeitung in das bisherige Beweisergebnis oder das Entwerfen einer Verteidigungsstrategie erforderlich gewesen wäre. Dem Protokoll über die 20 Minuten dauernde Hauptverhandlung ist lediglich die Beiordnung von vier Pflichtverteidigern für den Verhandlungstag sowie die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten pp wegen Verhandlungsunfähigkeit „auf unabsehbare Zeit“ zu entnehmen…..“

Der Entscheidung ist – wie gesagt – teilweise zuzustimmen, teilweise aber auch zu widersprechen.

Zuzustimmen ist der grundsätzlichen Aussage des OLG zu den für den Terminsvertreter entstehenden Gebühren. Es ist zutreffend, wenn sich das OLG der insoweit herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur anschließt (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4.1 VV Rn 5 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).

2. Aber: Das war es dann aber auch schon. Denn nicht folgen kann man m.E. dem OLG hinsichtlich seiner Begründung, warum eine Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG nicht entstanden sein soll. Zwar beschränkt das OLG seine Ausführungen auf den vorliegenden Fall, wenn es mit „im vorliegenden Fall“ formuliert. Aber unabhängig davon sind die Ausführungen nicht zutreffend. Denn die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG ist auf jeden Fall entstanden. Das OLG übersieht nämlich, dass nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und jeweilige Verfahrensgebühr immer nebeneinander entstehen (vgl. zur Grundgebühr Burhoff AGS 2022, 433 m.w.N.). Dabei kommt es auf den Umfang der jeweiligen Tätigkeit beim Pflichtverteidiger, mit dem wir es hier zu tun haben, nicht an. Denn er erhält unabhängig vom Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeiten Festgebühren, die mit Erbringung der ersten Tätigkeit für den Mandanten entstehen. Und das OLG irrt bzw. wählt den falschen Ansatz, wenn es für die Frage des Entstehens der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG allein darauf abstellt, was in dem Termin am 26.09.2022 geschehen ist. Das ist unerheblich, da diese Tätigkeiten durch die Terminsgebühr Nr. 4112 VV RVG abgegolten werden. Alle übrigen Tätigkeiten werden aber durch Grundgebühr- bzw. Verfahrensgebühr abgegolten. Und das ist eben nicht nur, wie das OLG offenbar meint, die Vorbereitung auf eine Beweisaufnahme, sondern jede zusätzliche Tätigkeit die vom Rechtsanwalt  erbracht wurde. Ausreichend sind eine Gespräch mit dem eigentlichen Pflichtverteidiger über die Übernahme der Vertretung im Termin, ein Gespräch mit dem Mandanten, das im Zweifel vor der dem Hauptverhandlungstermin geführt worden ist, usw. Dass es sich dabei um nur geringe Tätigkeiten handelt, ist wegen der Festgebührencharakter der Pflichtverteidigergebühren ohne Bedeutung. Daher hätte hier die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG auch festgesetzt werden müssen. Die Entscheidung des LG war zutreffend. Dort hatte man offenbar mal in einen Kommentar geschaut. 🙂

Pflichtverteidiger „nur“ bei Haftbefehlsverkündung, oder: Manche OLG können es :-)

Bild von Bernd auf Pixabay

Und dann heute am Weltfrauentag nichts zu Frauen uns so, sondern, da Freitag ist, natürlich RVG. Und ich nehme auch zwei „richtige“ Entscheidungen, es soll sich ja heute niemand ärgern. Und aus Anlass des Weltfrauentages beginne ich mit einer Entscheidung, die mir eine Kollegin aus Bonn geschickt hat, nämlich mit dem OLG Köln, Beschl. v. 24.01.2024 – 3 Ws 50/23.

Es geht mal wieder um die Gebühren des Terminsvertreter des Pflichtverteidigers „nur“ bei einer Haftbefehlsverkündung. Folgender Sachverhalt: Gegen den Angeklagten erging durch das AG Ingolstadt am 08.03.2023 u.a. wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags Haftbefehl. Hierauf wurde er am 28.03.2023 vorläufig festgenommen und am Folgetag dem AG Bonn vorgeführt. Nach Anhörung des bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verteidigten Angeklagten beschloss das AG in dem Vorführungstermin die Beiordnung der Kollegin gemäß § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO „für den heutigen Termin als Pflichtverteidigerin“ und für das weitere Verfahren gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO diejenige eines anderen Kollegen. Im Termin erklärte die Kollegin für den Angeklagten, es würden zu den Tatvorwürfen keine Angaben gemacht, und machte Ausführungen zum ihrer Auffassung nach Nichtvorliegen des Haftgrundes.

Die Kollegin hat dann an Gebühren aus der Staatskasse verlangt eine Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG, eine Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG und eine Verfahrensgebühr Nr.  4105 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Urkundsbeamtin des AG Bonn hat demgegenüber lediglich festgesetzt eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit gemäß Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Dagegen hat die Kollegin Erinnerung eingelegt, die das AG zurückgewiesen hat. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das LG dem Festsetzungsantrag entsprochen und zudem die weitere Beschwerde zugelassen. Dagegen dann die – natürlich, denn es kann ja nicht sein, dass es bei der (richtigen) Entscheidung verbleibt – die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim LG. Die Vertreterin der Landeskasse – beim OLG – hat sich aber der Auffassung des LG angeschlossen, dass die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abzurechnen seien. Und das das OLG hat die weitere Beschwerde der Landeskasse verworfen:

„1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass Rechtsanwältin E. ihre Tätigkeit nach den in Teil 4 Abschnitt 1 der Anlage 1 zum RVG aufgeführten Gebührentatbeständen abrechnen kann, und eine weitere Vergütung in Höhe von 423,64 EUR festgesetzt.

a) Die von der Rechtsanwältin im Rahmen der Wahrnehmung des Haftverkündungstermins vom 29.03.2023 entfalteten Handlungen sind nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Anl. 1 Teil 4 Abschnitt 3 RVG, namentlich nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Ziff. 4301 anzusehen, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses.

aa) In rechtlicher Hinsicht gilt dabei:

(1) Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Diese ist dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- und Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, macht es grundsätzlich auch keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit – insbesondere in den Fällen des sog. „Terminsvertreters“ – auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Dies gilt für die Fälle der Pflichtverteidigung auch dann, wenn sich die vorangegangene Bestellung durch das Gericht nur auf einen bestimmten Termin bezogen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Köln bereits für die auf einen einzelnen Hauptverhandlungstag beschränkte Beiordnung eines Pflichtverteidigers entschieden (Beschluss vom 26.03.2010 – 2 Ws 129/10, juris). Dieser Rechtsprechung des 2. Strafsenats schließt sich der Senat an. Auch wenn sich die Wahrnehmung der Pflichtverteidigung auf einen oder mehrere einzelne Termine beschränkt, begründet die Beiordnung ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis, in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger würde dem nicht gerecht und ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechtes des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 – 2 Ws 129/10, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 – 4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008 – 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935).

(2) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern auch für andere Tätigkeiten wie vorliegend die Verteidigung im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung nach § 115 StPO (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2023 – 1 Ws 105/23, StraFo 2023, 335). Soweit aus der von der Bezirksrevisorin angeführten Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15.05.2007 (2 Ws 189/07, juris) anderes folgen sollte, schließt sich der Senat dem nicht an. Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Das Verfahren nach § 115 StPO ist kein formalistischer Selbstzweck. Es trägt dem hohen Rang des von der Haftanordnung betroffenen, grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechtes Rechnung und stellt sicher, dass der Beschuldigte möglichst schnell von dem Richter über die Grundlagen des Haftbefehls unterrichtet wird und Gelegenheit erhält, sich sowohl gegen den Tatvorwurf als auch die Annahme von Haftgründen zu verteidigen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 115 Rn. 1a). Dieser Bedeutung entsprechend ist das Verfahren nach § 115 StPO seiner Natur nach zwingend und der Verzicht des Beschuldigten auf dessen Einhaltung nur in besonderen Fällen möglich (vgl. BeckOK StPO/Krauß, 49. Ed., § 115 Rn. 4 mwN; KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 115 Rn. 6; LR/Lind, StPO, 27. Aufl., § 115 Rn. 11). Der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung der Verteidigungstätigkeit im Verfahren nach § 115 StPO mit derjenigen in der Hauptverhandlung steht auch nicht entgegen, dass sich Vorführungen nach § 115 StPO oftmals in der Verkündung des Haftbefehls nebst entsprechender Belehrung erschöpfen und nur von kurzer Dauer sind. Dem hat der Gesetzgeber gebührenrechtlich durch die Ausgestaltung der Voraussetzungen Rechnung getragen, unter denen nur die Terminsgebühr nach Ziff. 4102 Nr. 3 VV RVG anfällt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 223). Ist absehbar, dass sich die Vorführung des Beschuldigten nach § 115 StPO auf die Verkündung des Haftbefehls und die erforderlichen Belehrungen durch das Gericht beschränken wird, kann der gebotenen Bestellung eines Pflichtverteidigers in geeigneten Fällen bei Verhinderung des Hauptverteidigers auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Beschuldigten zunächst Gelegenheit zur telefonischen Rücksprache mit dem von ihm gewünschten Hauptverteidiger gegeben wird und beide auf die Teilnahme eines Verteidigers zu dem Termin nach § 115 StPO verzichten. Jedenfalls für diese Fälle ist die Bestellung eines Terminsvertreters bzw. die Bestellung eines weiteren Verteidigers neben dem Hauptverteidiger nicht geboten (vgl. zu der Frage der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im Fall des § 115 StPO auch MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 115 Rn. 34 ff. mwN, § 128 Rn. 27; vgl. zu dieser Frage auch BGH, Beschluss vom 14.08.2019 – 5 StR 228/19, BeckRS 2019, 21921 [zu § 141 Abs. 3 StPO aF]). Denn im Rahmen des § 115 StPO besteht zwar gemäß § 168c Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht auf Anwesenheit eines Verteidigers, aber keine Pflicht zu dessen Teilnahme. Ob der Senat im Übrigen der Auffassung folgen könnte, dass die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers neben dem von dem Beschuldigten gewünschten und seitens des Gerichts bestellten Hauptverteidigers stets ohne Weiteres schon dann erforderlich ist, wenn dieser Verteidiger verhindert ist und der Beschuldigte gleichwohl auf die Anwesenheit im Rahmen des Vorführtermins besteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

bb) Vorliegend entfaltete Rechtsanwältin E. nach alledem entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin nicht lediglich eine Beistandsleistung im Sinne von Ziff. 4301 Nr. 4 VV RVG. Vielmehr war sie durch das Amtsgericht Bonn ausdrücklich zur Pflichtverteidigerin bestellt und in dieser Funktion tätig geworden….“

Tja, manche OLG können es 🙂 . Denn die Entscheidung ist richtig. Den Ausführungen des Senats ist nichts hinzuzufügen außer dem Hinweis darauf, dass außer dem OLG Zweibrücken, dessen Entscheidung das OLG anführt, noch weitere Gerichte in dem zutreffenden Sinn entschieden haben (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023. 195; LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20 ; LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219; LG Tübingen, Beschl. v. 6.2.2023 – 9 Qs 25/23, AGS 2023, 238; AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2022 – 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22), AGS 2022, 311; AG Ludwigshafen, Beschl. v. 3.3.2023 – 4a Ls 5227 Js 9474/22,AGS 2023, 217. Die Entscheidungen waren auch alle hier im Blog.

Auf zwei Punkte will ich dann aber doch hinweisen:

Offen bleiben kann hier m.E. die Frage, ob die Ausführungen des OLG zur Anwesenheit des Pflichtverteidigers bei einer Haftvorführung und zum Recht und der Möglichkeit des Beschuldigten auf die Anwesenheit so zutreffend sind. Das kann man auch anders sehen.

Erfreut nimmt man aber im Übrigen zur Kenntnis, dass auch die Vertreterin der Landeskasse beim OLG die zutreffende Sicht der Dinge hatte und den Ausführungen des LG im Rahmen der Anhörung durch den Senat des OLG beigetreten ist. Sollte insoweit tatsächlich ein Umdenken bei den Vertretern der Justiz einsetzen? Das wäre zu begrüßen, und zwar nicht nur im Hinblick auf die richtige Rechtanwendung, sondern vor allem auch darauf, dass dann manche Rechtsmittelentscheidung überflüssig würde. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Instanzgerichte und vor allem auch die Vertreter der Landeskassen in der Instanz dem anschließen. Die Hoffnung stirbt insoweit zuletzt.

Und zur Feier des Tages gibt esd ann auch ein neues Bild 🙂 .

Abrechnung der Tätigkeiten des Zeugenbeistands, oder: LG Duisburg macht es auch falsch….

© J.J.Brown – Fotolia.com

Und heute am RVG-Tag zwei „Entwicklungspostings“, d.h. also zwei Beiträge, die Rechtsmittelentscheidungen zu hier vorgestellten Entscheidungen enthalten. Also: Entwicklung der Sache 🙂 . Die eine hat sich zum Guten, die andere zum Schlechten entwickelten. Fangen wir mit der schlechten Entwicklung an.

Dabei handelt es sich um den AG Duisburg-Hamborn, Beschl. v. 12.11.2021 – 14 Ls-293 Js 915/19-23/20, den ich im Februar 2022 hier vorgestellt hatte (vgl. Wenn der Zeugenbeistand wie ein Verteidiger agiert, oder: Dann auch Abrechnung wie ein Verteidiger).  Das war ein m.e. schön begründeter AG-Beschluss, der dargelegt hatte, warum insbesondere in dem Fall, die Tätigkeit eines Zeugenbeistandes wie die eines Verteidigers abgerechnet werden muss. Also Abrechnung nach Teil v Abschnitt1 VV RVG.

Die Frage ist, wie man weiß, ja nun nicht unbestritten. Und die Vertreter der Staatskasse sehen das naturgemäß anders. Zeugenbeistand meinetwegen ja, aber den bloß nicht für seine Tätigkeit gut bezahlen. Daher lassen solche schönen AG-Entscheidungen die Staatskasse natürlich nicht ruhen und man legt Rechtsmittel ein

Und: Man hat damit dann auch noch Erfolg. Das LG Duisburg hat nämlich im LG Duisburg, Beschl. v. 22.02.2022 – 31 Qs 9/22, 31 Qs 10/22 und 31 Qs 11/22 – den schönen AG-Beschluss aufgehoben. man weiß es mal wieder besser. Das legt man wortreich dar, wobei es kaum eigene Argumente gibt. Man zitiert die (falsche) Auffassung anderer Gerichte. Daher erspare ich mir, den Beschluss hier teilweise einzustellen. Wer mag, kann im verlinkten Volltext nachlesen.

Für mich ist dieser Eiertanz um die Gebühren des Zeugenbeistands nicht nachvollziehbar. Man kann nicht einerseits als Gesetzgeber immer wieder laut „Opferschutz“ schreien, den Zeugenbeistand einführen und seine Stellung stärken, bei den Gebühren dann aber kneifen und ihn mies entlohnen (wollen). Ich räume ja ein, dass der Bundesgesetzgeber immer mal wieder Versuche gemacht hat, das zu ändern, dann aber immer vor den Ländern gekniffen hat, die auf ihre leeren Kassen verwiesen haben. So zuletzt noch durch die Änderung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV. Vielleicht findet sich ja mal eine BMJ, der genügend Mumm hat, sich solcher Dinge anzunehmen. Von dem jetztigen erwarte ich das allerdings nicht.