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Umfangreiche Tätigkeiten des Zeugenbeistandes, oder: Passt der gesetzgeberische Beschränkungsgedanke?

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Die zweite Entscheidung zu Gebühren ist eine Pauschgebührentscheidung (§ 51 RVG), und zwar betreffend einen Zeugenbeistand.

Hier was der Rechtsanwalt durch das OLG als Beistand eines Zeugen. Der Zeuge, der sich im Zeugenschutzprogramm befand, wurde in der Zeit vom 28.07.2022 bis zum 23.11.2022 an zwölf Tagen in der Hauptverhandlung vernommen. Während die letzte Vernehmung nach zweieinhalb Stunden beendet war, dauerten eine Vernehmung länger als drei Stunden, eine Vernehmung länger als vier Stunden, eine Vernehmung länger als fünf Stunden, vier Vernehmungen jeweils länger als sechs Stunden und weitere vier Vernehmungen jeweils länger als sieben Stunden

Nach der Entlassung des Zeugen hat der Rechtsanwalt die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 12.000 EUR beantragt. Er hat seinen Antrag mit der Bedeutung der Aussage des gefährdeten und deshalb geschützten Zeugen für das Verfahren sowie die dadurch erschwerte Kommunikation mit dem Zeugen begründet. Schließlich habe sich die Vernehmung des Zeugen über zwölf Verhandlungstage erstreckt, in denen bei einem entsprechend eingebundenen Pflichtverteidiger Gebühren in Höhe von 8.213 EUR netto entstanden wären.

Die Bezirksrevisorin bei dem OLG hat grundsätzlich eine Erhöhung der nach ihrer Ansicht entstandenen gesetzlichen Gebühr von 220 EUR (Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG) je nach Dauer der Zeugenvernehmung um 100 bis 400 EUR je Verhandlungstag für angemessen gehalten, mithin um insgesamt 3.200 EUR. Sie ist jedoch mit Blick auf die Anzahl der Vernehmungstage und die Dauer der jeweiligen Vernehmungen auch einer darüber hinausgehenden angemessenen Erhöhung der gesetzlichen Vergütung nicht entgegen.

Das OLG Dresden hat mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 03.01.2023 – 4 St 2/21 – eine Pauschgebühr in Höhe von 8.000 EUR bewilligt:

„Der zulässige Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr erweist sich in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang als begründet; im Übrigen war er zurückzuweisen.

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen. Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Um-fangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Rechtsanwaltes erforderlich geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 -, juris m.w.N.)

Diese Voraussetzungen sind in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfüllt.

Die in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin wiedergegebene grundsätzliche Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Dresden, soweit diese in der Vergangenheit die Tätigkeit des Zeugenbeistandes als Einzeltätigkeit gewertet haben (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2021 — 6 Ws 42/21 —, juris).

Im vorliegenden Fall erscheint jedoch auch die nach diesen Grundsätzen zuzuerkennende Er-höhung nicht mehr als angemessen. Dem gesetzgeberischen Grundgedanken, den Zeugen-beistand als auf die Vernehmung beschränkt anzusehen und deshalb nicht wie einen Verteidiger zu vergüten, kommt vorliegend mit Blick auf die Anzahl der Vernehmungstage und die Dauer der Vernehmungen nur noch untergeordnete Bedeutung zu. Vielmehr ist maßgeblich, dass die Vernehmungen überwiegend jeweils nahezu den vollständigen Verhandlungstag in Anspruch genommen haben und sich der Zeuge über zwölf Verhandlungstage hinweg der Befragung durch den Senat, die Bundesanwaltschaft, acht Verteidiger und die Nebenklägervertreter zu verschiedenen Komplexen ausgesetzt gesehen hat. Der Zeuge befand sich zudem aufgrund seiner bereits im Verfahren vor der Polizei gemachten Aussagen im Zeugenschutzprogramm. Die Kommunikation des Beistandes mit seinem Mandanten war deshalb in besonderem Maße erschwert.

Auch wenn der Zeugenbeistand vor diesem Hintergrund einem Verteidiger nicht vollständig gleichsteht, erscheint es gleichwohl geboten, sich bei der Bemessung einer Pauschgebühr an den Gebühren eines entsprechend tätigen Pflichtverteidigers zumindest zu orientieren.

Insgesamt erscheint es daher sachgerecht, eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 8.000,00 EUR zu bewilligen.“

Vorab: Die gewährte Pauschgebühr ist nicht zu beanstanden, wenn man den Zeitaufwand des nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes sieht. Aber: Aus der Entscheidung wird nicht so ganz klar, wovon das OLG nun ausgeht. Geht man davon aus, dass die Tätigkeit des Zeugenbeistands auch hier – trotz des erheblichen Umfangs – noch eine Einzeltätigkeit war und somit nur eine Gebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG angefallen ist, sind nur 220 EUR angemessen zu erhöhen? Oder sieht man es wie das OLG Stuttgart (StRR 2010, 357 = RVGreport 2010, 340 = Justiz 2011, 367), das nicht mehr von einer Einzeltätigkeit ausgeht, wenn nach Art der übertragenen und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eine faktisch umfassende Vertretung des Zeugen vorliegt?

Für letzteres dürfte die Höhe der gewährten Pauschgebühr sprechen. Denn geht man von einer Einzeltätigkeit aus, dann hätte an sich unter Anwendung der Grundsätze der OLG-Rechtsprechung (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 51 Rn 54 ff.) nur eine Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr bewilligt werden können. Das wären 506,00 EUR gewesen, wenn man davon ausgeht, was die h.M. tut, dass es sich trotz der sich über mehrere Vernehmungstermine erstreckenden Vernehmung nur um eine Einzeltätigkeit gehandelt hat (vgl. die Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 2627). Die bewilligte Pauschgebühr würde dann sicherlich den „Rahmen sprengen“. Geht man hingegen von einer „verteidigerähnlichen“ Stellung aus, dann sind für den Zeugenbeistand die Gebühren Nr. 4100 ggf. Nr. 4104, 4118 VV RVG und die entsprechenden Terminsgebühren Nr. 4120 VV RVG , diese ggf. mit Längenzuschlag und Haftzuschlägen entstanden, also die vom Zeugenbeistand errechneten 8.213 EUR. Die Pauschgebühr würde dann unter den gesetzlichen Gebühren liegen, was der Regelung in § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG widersprechen würde.

Es wäre schön gewesen, wenn das OLG klar „Farbe bekannt“ hätte. So lässt es den Leser etwas ratlos zurück.

Wenn die Hilfskraft das SV-Gutachten erstellt, oder: Keine Vergütung für den Sachverständigen

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Am Gebührenfreitag stelle ich zunächst eine  Entscheidung vor, die sich mit anwaltlichen Gebühren befasst, sondern mit der Vergütung eines psychatrischen Sachverständigen.

Folgender Sachverhalt: Die StA hatte den Sachverständigen T. mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21, 64 StGB beim Verurteilten beauftragt. Bei Auftragserteilung wurde der Sachverständige T. darauf hingewiesen, dass er sich seiner Mitarbeiter bedienen kann, wenn er bereit sei, die Verantwortung für den Inhalt des Gutachtens zu übernehmen. In dem von dem Sachverständigen erstellten Gutachten heißt es, dass die „ausführliche persönliche Untersuchung des Probanden in der JVA Nürnberg durch B., B.Sc. Psychologie und den Referenten am 10.03.2021 und 19.03.2021 in der JVA Nürnberg über insgesamt 2 Stunden 45 Minuten“ erfolgte. Die Kostenrechnung des Sachverständigen in Höhe von 5.342,51 EUR ist durch die Staatsanwaltschaft zur Zahlung freigegeben worden.

In einem Brief an seine Lebensgefährtin schilderte dann der Verurteilte u.a., dass das Gutachten „eine Frau B und kein T“ gemacht habe. Dieser habe lediglich ein paar Wochen später für „5 Minuten“ mit ihm gesprochen und das nur „über den § 64 und nicht über meine Gedanken oder sonst etwas“. Der Brief ist beschlagnahmt worden. Der Sachverständige T wurde daraufhin aufgefordert mitzuteilen, ob während der Exploration über 2 Stunden 45 Minuten beide Sachverständige anwesend waren und wenn nicht, welche Befunde durch welchen Sachverständigen erhoben wurden. Der Sachverständige teilte mit, dass die Angaben des Verurteilten auf S. 31 – 50 des Gutachtens am 10.03.2021 gegenüber Frau B. in detaillierter Art und Weise gemacht und am 19.03.2021 ihm gegenüber in kompakter Form wiederholt worden seien.

Das LG hat sodann, dem Sachverständigen T in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft dem Verteidiger die weitere Gutachtenerstattung entzogen und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt, da der Sachverständige gegen das Verbot der Delegation der Exploration an eine Hilfsperson verstoßen habe. Der Verurteilte ist dann mit inzwischen rechtskräftigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und Unterbringung in eine Entziehungsanstalt verurteilt worden. Das zunächst vom Sachverständigen T. angefertigte vorläufige schriftliche Gutachten fand weder in der Hauptverhandlung noch bei der Verurteilung Verwendung. Im Urteil hat das LG ausgeführt, dass sie davon ausgehe, dass die bereits beglichenen Kosten des Gutachtens des Sachverständigen T. vom Sachverständigen zurückgefordert werden und daher nicht Teil der Verfahrenskosten werden, weshalb sie davon abgesehen hat, die Kosten der Staatskasse aus Billigkeitsgründen gem. § 465 Abs. 2 StPO aufzuerlegen.

Der Sachverständige T. ist zur Rückerstattung der beglichenen Kostenrechnung aufgefordert worden. Er hat in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er, um die Justiz zu unterstützen und die Zeit bis zur Fertigstellung des Gutachtens auf eine zumutbare Frist zu begrenzen, Fachkräften die Mitarbeit an der Erstellung der Gutachten erlaubt habe. Dies sei in forensischen Instituten und Kliniken ein übliches Vorgehen. Er habe die gesamten schriftlichen Gutachtenstexte auf Richtigkeit überprüft und in jedem einzelnen Fall persönlich die Probanden exploriert. Er habe sich die Kernfragen der Exploration durch seine Mitarbeiterin notiert und diese danach in kürzerer Zeit mit dem Probanden besprochen. In seiner dazu abgegeben Stellungnahme hat der Verurteilte mitgeteilt, dass er mit dem Sachverständigen nicht in „Verbindung mit dem Gutachten“ gesprochen habe. Er habe ihn nur für 5 Minuten in der JVA besucht und mitgeteilt, dass er den § 64 StGB befürworte. Die Begutachtung habe Frau B. gemacht.

Der Bezirksrevisor hat daraufhin beantragt, die Vergütung des Sachverständigen T. gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf 0,00 € festzusetzen. Dem Antrag ist das LG im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.05.2022 – 5 Ks 102 Js 2876/20  – gefolgt:

„Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung auf 0,00 € ist zulässig und begründet.

1. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG wird die Vergütung durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn die Staatskasse dies, wie vorliegend, beantragt. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 JVEG ist nach Erhebung der öffentlichen Klage das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht zuständig.

2. Die Vergütung des Sachverständigen Dr. T. war auf 0,00 € festzusetzen, da der Anspruch auf Vergütung gem. § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG entfallen ist. Demnach erhält der Berechtigte eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er gegen die Verpflichtung aus § 407a Abs. 1 bis 4 ZPO verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Nur soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt hat, gilt sie als verwertbar, § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG.

a) Der Sachverständige hat gegen § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO verstoßen, indem er insbesondere die Exploration auf eine Hilfsperson übertragen hat. Zwar kann ein beauftragter Sachverständiger, der grundsätzlich zur persönlichen Erstellung und Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist, Hilfskräfte in Anspruch nehmen, solange er sich von den Untersuchungsergebnissen selbst überzeugt und das Gutachten selbst verantwortet. Die Staatsanwaltschaft hat auch die Zuziehung einer Hilfskraft – wie üblich – genehmigt. Aufgrund der Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung besteht jedoch ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – 2 StR 585/10; Löwe-Rosenberg, 27. Auflage 2017, StPO, § 73 Rn. 6). Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse kann der gerichtliche Sachverständige nur dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Die Durchführung der Exploration als Kernstück des Gutachtens darf daher nicht an eine Hilfsperson delegiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – 2 StR 585/10; BSG, Beschluss vom 18.09.2003 – B 9 VU 2/03 B; OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2011 – 17 W 129/11; MüKoStGB, 4. Auflage 2020, § 20 StGB Rn. 171; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Auflage 2012, S. 407).

Laut Auskunft des Sachverständigen Dr. T erfolgte eine detaillierte Exploration durch Frau B., durch ihn lediglich eine kompakte Abfrage. Eine kompakte Abfrage reicht aber nicht aus, um sich – bei der Exploration als zentrale Untersuchungsmethode – ein eigenes Bild von der Richtigkeit der Befunderhebung zu machen. Dem Sachverständigen war es daher verwehrt, die Verantwortung für das Gutachten zu übernehmen, da er die Exploration nicht persönliche durchgeführt hat oder wenigstens anwesend war. Soweit er behauptet, er habe die Kernstücke der Exploration durch seine Mitarbeiterin mit dem Verurteilten in kürzerer Zeit besprochen, steht dies in Widerspruch zu den Angaben des Verurteilten, der von Beginn an angegeben hatte, dass der Sachverständige mit ihm nur fünf Minuten über § 64 StGB gesprochen habe. Die Kammer hat an den Ausführungen des Verurteilten keine Zweifel, hat er doch (durch den Brief an seine Lebensgefährtin) den Stein ins Rollen gebracht, obwohl das schriftliche Gutachtenergebnis für ihn günstig ausgefallen ist. Der Sachverständige hat dem auch nicht konkret widersprochen, sondern lediglich pauschal vorgetragen, dass die „Kernstücke“ in knapper Form mit dem Verurteilten besprochen worden seien, ohne hierbei vorzutragen, welche Inhalte dies gewesen seien. Der letzten Behauptung des Verurteilten, dass der Sachverständige lediglich fünf Minuten da gewesen sei und nur § 64 StGB befürwortet habe, brachte der Sachverständige schließlich nichts entgegen. Letztlich kann es aber auch dahinstehen, welche „Kernstücke“ in kompakter Form mit dem Verurteilten – vermeintlich – besprochen wurden. Der psychiatrische Sachverständige hat die gesamte Exploration selbst durchzuführen oder ihr wenigstens beizuwohnen, was er seinem eigenen Vorbringen nach zweifellos nicht ansatzweise getan hat. Er kann daher denknotwendig auch nicht, wie er anführt, den „gesamten schriftlichen Gutachtentext auf Richtigkeit überprüft“ haben. Soweit der Sachverständige sich nunmehr ergänzend darauf beruft, er habe die Justiz unterstützen wollen und die Zeit zur Fertigstellung des Gutachtens auf eine zumutbare Frist zu begrenzen, kann er damit nicht gehört werden. Die Exploration eines Beschuldigten/Angeklagten kann für diesen, insbesondere bei Gutachten zu §§ 20, 21, 63, 64 StGB, gravierende Konsequenzen im Falle einer Verurteilung haben. Für die Justiz und den Probanden ist es daher unerlässlich, dass derartige Überlegungen bei der Gutachtenerstellung keinen Einzug finden. Es ist zwar richtig, dass auch von anderen Gutachtern gelegentlich Fachkräfte hinzugezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für den Bereich der Exploration.

Die Kammer sah sich daher gezwungen, den Sachverständigen vor Beginn der Hauptverhandlung von der weiteren Gutachtenerstattung zu entbinden. Daran vermochte auch eine hypothetisch ergänzende Exploration durch den Sachverständigen Dr. T. nichts zu ändern, da hierdurch verbleibende Zweifel an der notwendigen Objektivität des Sachverständigen bestehen blieben. Dies galt umso mehr, als der Verurteilte in dem beschlagnahmten Brief an seine Lebensgefährtin vom 10.05.2021 seine Verärgerung über der Sachverständigen Dr. T. zum Ausdruck gebracht hat. In dem Brief äußerte der Verurteilte unter anderem, dass er „richtig sauer auf den Sachverständigen“ sei, da das „Gutachten Frau B. und kein T. gemacht habe“, und er „mit ihm nur fünf Minuten über den § 64 und nicht über meine Gedanken gesprochen habe“. Eine unbefangene Mitwirkung des Verurteilten an einer weiteren Exploration durch Dr. T. war daher zweifelhaft.

b) Der Sachverständige hat den Verstoß auch zu vertreten. Zwar wurde er von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass er sich der Mitarbeit anderer bedienen könne. Dies umfasst jedoch nicht den Bereich der Exploration als zentrale Untersuchungsmethode (ausdrücklich für den Bereich der Schuldfähigkeitsbegutachtung: BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – 2 StR 585/10). Dem Sachverständigen muss dies aus seiner berufsrechtlichen Stellung heraus auch bewusst gewesen sein, da die Exploration für das Gutachtenergebnis von wesentlicher Bedeutung ist. Jedenfalls hätte er aber vorher bei der Staatsanwaltschaft Rückfrage halten müssen, wie weit die Delegationsmöglichkeit reicht.

c) Die Leistung wurde gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht berücksichtigt. Das Gutachten wurde weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil verwertet. Der neu hinzugezogene Sachverständige explorierte den Verurteilten selbst und berücksichtigte das Gutachten des Sachverständigen Dr. T. nicht. Da die Kammer Zweifel an der weiteren Objektivität des Sachverständigen Dr. T. hatte (s.o.), war auch eine Nachbesserung in Form einer persönlichen Exploration durch Dr. T. nicht mehr möglich.“

Der Rechtsanwalt als Abwickler der eigenen Kanzlei, oder: Welche Gebühren verdient der Abwickler?

Den Gebührenfreitag“ eröffne ich mit dem LG Lübeck, Beschl. v. 22.06.2021 – 7 T 280/21. Zwar nimmt der Beschluss nicht zu strafverfahrensrechtlichen Gebühren Stellung. Aber: Er dürfte von allgemeinem Interesse sein.

Ausgangspunkt des Beschlusse ist die Klage eines ehemaligen Rechtsanwalts. Der hatte als Rechtsanwalt den Beklagten in einer mietrechtlichen Streitigkeit vor dem AG vertreten. Die Vergütungsrechnung für die anwaltliche Vertretung in dem Rechtsstreit vor dem AG wies den Kläger aber nicht mehr als Rechtsanwalt aus, sondern „als bestellten eigenen Abwickler“. Diese Rechnung hat der Beklagte nicht beglichen. Der (ehemalige) Rechtsanwalt hat den Beklagten dann auf Zahlung in Anspruch genommen. Nach Erlass eines (rechtskräftigen) Versämnisurteils hat er u.a. die Erstattung einer anwaltlichen Verfahrensgebühr, einer anwaltlichen Terminsgebühr sowie der Auslagenlagenpauschale  (Nr. 3100, 3015, 7002 VV RVG) geltend gemacht. Das AG hat antragsgemäß festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte Erfolg:

„In diesem Umfange ist die sofortige Beschwerde begründet.

Eine Erstattung der nach dem RVG berechneten Vergütung in Höhe von EUR 290,- steht dem Kläger nicht zu.

Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO gehören die Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts im allgemeinen zu den notwendigen Prozesskosten im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, ohne dass es weiterer Darlegungen bedürfte. Eine Notwendigkeitsprüfung hinsichtlich der Beauftragung des Rechtsanwalts und der von ihm veranlassten Maßnahmen ist insoweit entbehrlich (BGH NJW 2021, 459). Dies gilt auch im Falle einer Selbstvertretung des Rechtsanwalts (vgl. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO). Der persönliche Anwendungsbereich des § 91 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 3 ZPO ist in diesem Rechtsstreit jedoch nicht eröffnet. Der Kläger ist in diesem Vergütungsprozess von Anfang an nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden. Insbesondere hat er sich selbst nicht als Rechtsanwalt vertreten. Denn er ist bei Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens am 08.01.2021 kein Rechtsanwalt mehr gewesen, sondern lediglich Abwickler seiner ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei. Für einen Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei, der nicht selbst Rechtsanwalt ist, gilt § 91 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 3 ZPO jedoch nicht.

Ist der persönliche Anwendungsbereich des § 91 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 3 ZPO nicht eröffnet, besagt dies zwar nicht, dass die Erstattung von Kosten eines Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei überhaupt ausscheidet. Soweit der Kläger jedoch die Kosten des Abwicklers nach dem RVG berechnet, kommt eine Erstattung der so berechneten Kosten nicht in Betracht. Die Vergütung nach dem RVG steht nur Rechtsanwälten (vgl. § 1 RVG). Der Kläger persönlich bzw. in seiner Eigenschaft als Abwickler ist jedoch von Anhängigkeit des Vergütungsprozesses kein Rechtsanwalt mehr gewesen.

Ebenso über § 5 RVG kommt eine Vergütung, berechnet nach dem RVG nicht in Betracht. Nach dieser Regelung wird die Vergütung auch dann nach dem RVG bemessen, wenn der Rechtsanwalt gemäß § 5 RVG durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird. Liegen die Voraussetzungen des § 5 RVG vor, so erhält der Anwalt die volle Vergütung, die er auch erhalten würde, wenn er die entsprechende Tätigkeit selbst ausgeführt hätte (Mayer in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl. (2019), § 5 RVG, Rn. 8). Bei Vertretung durch andere als die in § 5 RVG genannten Personen kann der RA kraft Gesetzes keine Vergütung nach dem RVG berechnen, auch nicht, wenn der Vertreter die Befähigung zum Richteramt hat (Mayer in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl. (2019), § 5 RVG, Rn. 10). Die Regelung kann für den Kläger schon deshalb nicht mehr herangezogen, weil er – als der Vertretene – vor Beginn der Anhängigkeit dieses Vergütungsprozesses kein Rechtsanwalt mehr ist gewesen und die Tätigkeit des Vertreters deshalb nicht mehr über § 5 RVG nach dem RVG berechnen darf.

Darüber hinaus ist der Abwickler einer Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts (§ 55 Abs. 5 BRAO) in § 5 RVG nicht aufgeführt. Er ist auch nicht der allgemeine Vertreter im Sinne von § 53 BRAO des früheren Anwalts. Dies beruht auf folgendem: Der gemäß § 55 Abs. 1 oder 5 BRAO für die Kanzlei eines verstorbenen oder früheren Rechtsanwalts bestellte Abwickler steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu der ihn bestellenden Rechtsanwaltskammer (Nöker in: Weyland, 10. Aufl. (2020), § 55 BRAO, Rn. 20). Er übt seine öffentlich-rechtliche Berufspflicht fremdnützig wie ein verwaltender Treuhänder aus, ohne dass er bei der Amtsausübung gegenüber Dritten schuldrechtlichen Bindungen unterliegt (Nöker in: Weyland, 10. Aufl. (2020), § 55 BRAO, Rn. 20). Hinsichtlich der anwaltlichen Rechte und Pflichten tritt der Abwickler an die Stelle des früheren Rechtsanwalts und übernimmt dessen anwaltliche Aufgaben und Befugnisse sowohl gegenüber den Mandanten als auch gegenüber den Gerichten und Behörden (Nöker in: Weyland, 10. Aufl. (2020), § 55 BRAO, Rn. 20). Der Abwickler hat die laufenden Mandate eigenverantwortlich fortzuführen und gilt für die schwebenden Angelegenheiten als vom Mandanten bevollmächtigt (Nöker in: Weyland, 10. Aufl. (2020), § 55 BRAO, Rn. 20). Insofern besteht ein grundlegender Unterschied zum Vertreter gemäß § 53 BRAO, der lediglich Erfüllungsgehilfe des Vertretenen ist und nicht in die Mandatsverhältnisse eintritt (Nöker in: Weyland, 10. Aufl. (2020), § 55 BRAO, Rn. 20).

Eine Erstattung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass es sich bei der nach dem RVG berechneten Vergütung um eine Abwicklervergütung in Anwendung von § 55 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 10 BRAO handeln könnte. Nach § 55 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 10 BRAO erhält ein Abwickler eine sogenannte „angemessene Vergütung“. Dass eine Abwicklervergütung auch dann angemessen ist, wenn die Vergütung nach auch dem RVG je gebührenrechtlicher Angelegenheiten berechnet wird, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Das gilt umso mehr, wenn es um die Fallkonstellation geht, dass der ehemalige Rechtsanwalt zum Abwickler seiner eigenen Kanzlei bestellt worden ist und der Abwickler für den ehemaligen Rechtsanwalt die ihm zustehende anwaltliche Vergütungsforderung gerichtlich geltend macht.“

Wann verjährt der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers, oder: Augen auf, denn es geht um Ihr Geld….

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Und als zweite nicht so erfreuliche Entscheidung habe ich dann den LG Cottbus, Beschl. v. 16.11.2017 – 21 Kls 5/10, schon etwas älter, abr ich habe ihn erst vor kurzem erhalten und stelle ihn als Warnung für Pflichtverteidiger online. Denn es geht um die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Pflichtverteidigers. Der verjährt, sagt das LG gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab  Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

„Der vom Antragsteller mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Vergütung der ihm im Strafverfahren entstandenen Pflichtverteidigergebühren nach § 55 RVG ist verjährt. Die Kammer tritt insoweit der Rechtsauffassung des Bezirksrevisors bei.

Nach 8 Abs. I RVG wird die Vergütung des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in der ersten Instanz mit Abschluss dieser ersten Instanz fällig. Zum Abschluss gelangte diese vorliegend mit Verkündung des Urteils des Landgerichts Cottbus am 2. Dezember 2010.

Die Rechtskraft des Urteils braucht – für die Fälligkeit der Vergütung der Pflichtverteidigergebühren – nicht vorliegen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., Rn. 11 zu § 8 RVG).

Gemäß 199 Abs. 1 Nr. I BGB beginnt die Frist des Vergütungsanspruches des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mit Ende des erstinstanzlichen Verfahrens am 2. Dezember 2010 begann somit die in 195 BGB geregelte dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2011. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Verjährung war gemäß 8 Abs. 2 §. 1, 2 RVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt. Davon ausgehend, dass die Rechtskraft des Urteils seit dem 19. Juli 2011 besteht, setzte sich die dreijährige Verjährungsfrist ab dem 20. Juli 2011 fort und endete somit am 19. Juli 2014.

Nach alledem hat der Verteidiger seinen am 31. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag verspätet gestellt, da erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.

Soweit sich der Antragsteller bezüglich der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auf die Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Braunschweig beruft, beziehen sich diese im Gegensatz zum vorliegenden Fail – auf die Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung. Beide Entscheidungen gehen explizit auf die Besonderheiten der Pauschvergütung ein und arbeiten die Unterschiede zur regulären Pflichtverteidigervergütung heraus. Die dortigen Überlegungen zur Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung sind gerade nicht auf die Pflichtverteidigervergütung übertragbar.

Im Gegensatz zu der der Höhe nach feststehenden Pflichtverteidigervergütung kann die Pauschvergütung erst nach Abschluss des Verfahrens und nicht schon mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils oder Beendigung des Rechtszuges erfolgen. Denn von der für das gesamte Verfahren zustehenden Pauschgebühr werden auch solche Leistungen erfasst, die der Rechtsanwalt erst nach den in 8 Abs. 1 §. 2 RVG genannten Fälligkeitszeitpunkten erbracht hat; die hierfür entstehende Vergütung kann naturgemäß erst danach fällig werden. Daher sind für die Prüfung, ob und in welcher Höhe dem Rechtsanwalt eine Pauschgebühr zusteht, in einer Gesamtschau sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers in allen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen. Ist der Anspruch aus § 51 RVG im Zeitpunkt der Fälligkeit einzelner gesetzlicher Gebühren jedoch noch gar nicht entstanden, verbietet sich auch in Bezug auf den Verjährungsbeginn eine Gleichbehandlung mit den gesetzlichen Regelgebühren (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016 – I ARS 9/16). Erst wenn in dieser Weise festgestellt ist, dass dem Antragsteller überhaupt ein Pauschgebührenanspruch zusteht, tritt dieser an die Stelle des Anspruches auf die gesetzlichen Gebühren.

Diese Unterschiede führen zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Zeitpunktes des Verjährungsbeginns, weil der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung aus Gründen der Rechtsicherheit von vornherein feststehen muss und nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung abhängen darf, ob schon mit Beendigung des ersten Rechtszuges eine Pauschvergütung verdient war oder erst später infolge weiterer entfalteter anwaltlicher Tätigkeit entstanden ist. Aus diesem Grund stellt das KG Berlin ausdrücklich fest, dass der Anspruch aus § 51 RVG hinsichtlich des Verjährungsbeginns nicht mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers nach § 55 RVG gleichbehandelt werden darf (NStZ-RR 2015, 296).

Im vorliegenden Fall geht es aber allein um den Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine Regelvergütung, die mit Abschluss der ersten Instanz fällig wird, ohne dass es auf die Rechtskraft der Entscheidung ankommt.“

Also: Augen auf und sich nicht durch die Rechtsprechung der OLG zur Verjährung der Pauschvergütung verwirren lassen.

Wenn der Mandant nicht so will wie der Rechtsanwalt, oder: BGH löst das Dilemma für die Vergütung

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In der Reihe der gebührenrechtlichen Entscheidungen heute zunächst eine zivilrechtliche Entscheidung mit gebührenrechtlichem Einschlag. Die hätte man auch im „RVG-Rätsel“ bringen können, aber wenn der der BGH die Frage schon entschieden hat, dann ist es doch zu einfach 🙂 .

Es geht um die Frage: Verliert der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch, wenn er die Durchführung eines aussichtlosen Rechtsmittels ablehnt? Oder: Was ist mit dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, wenn der Mandant nach einer Beratung auf der Durchführung des Verfahrens beharrt und der Rechtsanwalt deshalb das Mandat kündigt? Verliert der Rechtsanwalt dadurch seinen Vergütungsanspruch? Die Antwort gibt das BGH, Urt. v. 16.02.2017 – IX ZR 165/16, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Klägerin war Mandantin bei den Beklagten. Diese sind beim BGH zugelassene Rechtsanwälte. Die Klägerin hatte diese mit der Einlegung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, durch das eine von der Klägerin erhobene Schadensersatzklage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden war, beauftragt. Die Beklagten haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zahlte gemäß der Kostenrechnung der Beklagten den Betrag von 1.868,30 EUR an die Beklagten. Diese erstatteten sodann ein 36 Seiten umfassendes Gutachten. Danach haben sie der Klägerin die Rücknahme des Rechtsmittels empfohlen; das Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben würde. Da die Klägerin mit der Rücknahme des Rechtsmittels nicht einverstanden war, legten die Beklagten das Mandat nieder. Ein anderer beim BGH zugelassener Rechtsanwalt hat dann für die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Der BGH hat die Beschwerde der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin nimmt nun aufgrund abgetretenen Rechts ihrer Rechtsschutzversicherung die Beklagten u.a. auf Erstattung des an sie gezahlten Honorars von 1.868,30 EUR in Anspruch.

AG und LG haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH hat das LG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Der Leitsatz zu der BGH-Entscheidung:

Kündigt der Revisionsanwalt nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat, weil er dem Rechtsmittel aufgrund einer inhaltlich zutreffenden Begutachtung keine Erfolgsaussichten beimisst und darum die von dem Mandanten gewünschte Begründung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten nicht.

Und aus der Entscheidung:

„(1) Gewinnt der Prozessbevollmächtigte nach gründlicher Prüfung die der Sach- und Rechtslage entsprechende Überzeugung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels, bringt ihn das Beharren des Mandanten auf Durchführung des Verfahrens in einen unauflöslichen Konflikt, weil die Befolgung der Weisung mit seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO) unvereinbar ist. Der Anwalt ist nicht gehalten, einer Weisung des Mandanten zu folgen, die seinem wohl durchdachten Rat widerspricht und mit wirtschaftlichen Nachteilen für die vertretene Partei verbunden ist. Um die verfehlte Weisung des Mandanten, einen aussichtslosen Rechtsstreit fortzusetzen, zu erfüllen, müsste der Rechtsanwalt eine Klage oder ein Rechtsmittel mit Erwägungen begründen, die verfahrensrechtlich unerheblich sind oder materiell-rechtlich erkennbar nicht durchgreifen. Dies wäre weder mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege vereinbar noch ihm mit Rücksicht auf sein Ansehen zumutbar. Schließlich ist das unvernünftige Hinwegsetzen über den begründeten Vorschlag des Anwalts geeignet, die Vertrauensgrundlage des Mandatsverhältnisses nachhaltig zu erschüttern (BGH, Urteil vom 26. September 2013 – IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 13; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084, 1085; vgl. Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 628 Rn. 26; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 113; Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 628 Rn. 12; Pabst, MDR 1978, 449, 451; a. A. MünchKomm-BGB/Henssler, 7. Aufl., § 628 Rn. 26).“

Der BGH hat allerdings nicht die Klage sofort abgewiesen, sondern hat an das OLG zurückverwiesen. Dort muss jetzt die entscheidungserhebliche Frage geprüft werden, ob der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin entgegen der Einschätzung der Beklagten – was die Klägerin behauptet hat – Erfolgsaussicht beizumessen waren. Insoweit muss – so der BGH – die für ihren Bereicherungsanspruch darlegungs- -und beweispflichtige Klägerin, unter Hinweis auf tatsächlich durchgreifende Zulassungsgründe durch eine substantiierte Darlegung Mängel der Rechtsansicht der Beklagten aufzeigen. Das dürfte ihr m.E. jedoch schwer fallen, nachdem der BGH die Nichtzulassungebeschwerde der neu beauftragten Kollegen ja zurückgewiesen hat.