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Kanzleisitz des Rechtsanwalts liegt in Frankreich, oder: Andere Länder, andere Sitten

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Alles neu macht der Mai, also heute auch die Beiträge. Aber: Die Beiträge sind neu, die Thematik nicht, nämlich Gebühren. Und da stelle ich am 01.05.2026 zwei Entscheidungen zum Anwaltsvertrag, und zwar zum Zustandekommen (im weitesten Sinne) vor.

Ich beginne mit dem LG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2025 – 1 O 64/25. Es geht um einen Anwaltsvertrag mit einem Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz in Frankreich hat. Der hat dann Vorschuss und Vergütung geltend gemacht für ein Mandat gegen eine Firma wegen unterlassener Aufklärung über die Fehlerhaftigkeit von Implantaten. Unter dem 17.07.2024 hatte der beklagte Mandant „betreffend die M.“ eine Vereinbarung über anwaltliche Dienstleistungen und deren Vergütung durch den Kläger mit seinem französischen Kanzleisitz unterzeichnet. Diese sah ein Zeithonorar mit einem Stundensatz von 350 EUR netto und einen Honorarvorschuss in Höhe von sechs Werktagen vor. Die Beklagte erteilte in derselben Angelegenheit der Klägering mit Datum des 19.7.2024 eine Vollmacht, ausweislich dessen die „ortsübliche Anwaltsvergütung“ zugrunde gelegt wurde. Angegeben ist der französische Kanzleisitz der klägerischen Partei.

Es existiert eine weitere schriftliche auf den 23.7.2024 datierte Vereinbarung „betreffend die X.“. Im Rubrum ist wiederum der französische Kanzleisitz der klägerischen Partei angegeben. Sie weist einen Stundensatz von 350 EUR und einen Honorarvorschuss in Höhe von drei Werktagen aus. Eine Vollmacht (mit Angabe des französischen Kanzleisitzes der klägerischen Partei und Zugrundelegung der ortsüblichen Anwaltsvergütung) weist das Datum des 19.7.2024 aus.

Es werden dann verschiedene Beträge geltend gemacht und eingeklagt, wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext. Die Klage hatte dann teilweise Erfolg. Das LG führt dazu aus:

„Die Klage ist teilweise begründet.

Klageanträge zu 1 und zu 2

Der klägerischen Partei stehen aus den oben wiedergegebenen schriftlichen Anwaltsverträgen Vorschussansprüche i. H. v. 350 EUR zzgl. MwSt bezogen auf 3 bzw. 6 Werktage zu, wobei jeweils ein Werktag mit 8 Stunden anzusetzen ist. In der Summe ergibt dies 72 Stunden bzw. 30.240 EUR.

Es findet französisches Recht Anwendung. Gemäß Rom I, Art. 4 Abs. 1 lit. b unterliegen Dienstleistungsverträge, zu welchen auch Anwaltsverträge gehören, dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Für den Anwaltsvertrag findet das Recht am Sitz der mit der Interessenwahrnehmung beauftragten Kanzlei statt (Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rom I, 4, Rz. 9). Da die Anwaltsverträge unter Angabe des T. Kanzleisitzes geschlossen worden sind und C. bekanntlich in Frankreich liegt, findet französisches Recht Anwendung.

Die diesbezüglichen Einwendungen der beklagten Partei liegen neben der Sache. Von Sinn befreit ist der Vortrag, eine Mandatierung in Frankreich hätte bei erfolgloser außergerichtlicher Tätigkeit immer noch erfolgen können. Offensichtlich meinen der Kläger und die G., diesen Rechtsstreit bzw. die Beklagte dazu instrumentalisieren zu sollen, ihre gebührenrechtlichen Differenzen auch der Höhe nach auszutragen. Dem ist nicht so. Es handelt sich – ganz schlicht – um eine vertragsrechtliche Beziehung zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und der Beklagten als Mandantin. Die G. hat damit nichts zu tun. Weil dem so ist, muss sich das Gericht nicht die Frage stellen, ob die Mandatierung eines in Frankreich ansässigen Anwalts zu einem späteren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Tatsache ist, dass die Beklagte einen Anwalt mit Kanzleisitz in Frankreich bereits vorher mandatiert hat. Mit dieser Tatsache muss die Beklagte leben, Wie die G. damit umgeht, interessiert nicht. Sofern der Sachvortrag dahin zu verstehen sein soll, die klägerische Partei habe vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, indem sie auf die Nachteile ihrer voreiligen Beauftragung nicht hingewiesen habe, fehlt hierzu jedwede Substanz:

Weil französisches Recht Anwendung findet, liegen die Ausführungen zum deutschen AGB-Recht neben der Sache. Ebenso wenig hat das Gericht sich damit zu beschäftigen, wie das Vertragswerk im Lichte des § 3a RVG zu bewerten wäre, ob die Voraussetzungen des Vorschusses aus § 9 RVG vorliegen oder ob die streitgegenständlichen Rechnungen den Anforderungen des § 10 RVG genügen. Im französischen Recht sind die Anwaltsvergütung und Vorschüsse darauf frei verhandelbar. Ein dem RVG entsprechendes Gesetzeswerk gibt es nicht. Bei Unstimmigkeiten über die Höhe des Honorars kann der Mandant eine Überprüfung durch die örtliche Anwaltskammer beantragen (Quelle: Google, KI-Modus).

Die Parteien haben einen Stundensatz von 350 EUR (zzgl.MwSt) vereinbart. Ob dieser ortsüblich ist, ist belanglos, da das französische Recht eine solche Prüfung nicht verlangt. Die klägerische Partei verlangt explizit Vorschusszahlungen (Schriftsatz vom 03.07.2025, Seite 3), weshalb sie Ansprüche im Umfang der vertraglich festgelegten 3 bzw. 6 Werktage geltend machen kann. Standesrechtliche Bedenken (s.u.) stehen der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

In Bezug auf den neu formulierten Klageantrag zu 2 verfolgt die klägerische Partei aber nunmehr einen auf Grundlage von 9 Werktagen berechtigten Vorschussanspruch, was sie – im Gegensatz zu ihren umfangreichen Ausführungen zum Versicherungsvertragsrecht – nicht weiter vertieft hat: Sofern die klägerische Partei über den Vorschussanspruch den Zeitaufwand konkreter Leistungen abrechnen will, hat sie diesen im Einzelnen zu spezifizieren. Hierzu genügt es nicht, auf den Entwurf eines Anspruchsschreibens zu verweisen, dies umso weniger, als die hier in Rede stehenden Brustimplantate zu einer Vielzahl von Schadensfällen geführt haben und die klägerische Partei – insoweit unstreitig – eine Vielzahl von Mandanten vertritt. Was im Rahmen der nach französischem Recht durch die Anwaltskammer durchzuführenden Billigkeitskontrolle sicherlich von erheblicher Bedeutung ist.

Übrige Klageanträge (Rechnungen vom 14.04.2025)

Für die Abrechnung erbrachter Tätigkeiten nach § 10 RVG fehlt die Fälligkeit (§ 8 Abs. 1 RVG). Ob § 9 RVG einen klagbaren Anspruch begründet bzw. ob das Einklagen von Vorschüssen als standeswidrig anzusehen ist, solange der Rechtsanwalt die Vertretung beibehält (Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 27. Auflage 2025, § 9, Randnummer 24), muss nicht diskutiert werden, da die Rechnungen nicht als Vorschussanforderungen ausgewiesen sind. Die Abrechnung erbrachter Tätigkeiten stellt einen bemerkenswerten Missgriff dar, da Verfahren und Termine abgerechnet sind, die offenbar nie stattgefunden haben. Überdies trägt der Kläger selbst vor, dass ein Vorgehen gegen den Hersteller aufgrund der in England bestehenden Verjährungsvorschriften sinnlos sei.“

Tja: Andere Länder, andere Sitten, oder: In Frankreich gibt es kein dem RVG vergleichbares Regelwerk, so dass das Honorar und der Vorschuss frei vereinbart werden können/konnten. Auf der Basis hat das LG den geltend gemachten Vorschuss zugesprochen, die weiteren Gebührenansprüche jedoch zurückgewiesen.

Im Übrigen: Das LG hat eine für mich erstaunliche Diktion, und zwar sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Beklagten. Die Beklagte muss sich vorhalten lassen, dass ihre „diesbezüglichen Einwendungen …. neben der Sache“ liegen und ihr Vortrag „von Sinn befreit ist“. Es sei „ganz schlicht“ anders. Und der Kläger muss erfahren, dass „Die Abrechnung erbrachter Tätigkeiten stellt einen bemerkenswerten Missgriff dar, da Verfahren und Termine abgerechnet sind, die offenbar nie stattgefunden haben.“ Das ist zwar zutreffend. Aber man fragt sich schon, warum das LG den Parteien gegenüber so formuliert. M.E. muss das nicht sein, sondern es gilt auch in Urteilen: Sine ira et studio.

Unterrichtung des Mandanten durch den Anwalt, oder: Probleme bei der Kontaktaufnahme

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Und im zweiten Posting heute dann etwas zur Anwaltshaftung, und zwar mit einem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2022 – 24 U 37/21, einem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss.

In dem beim OLG anhängigen (Berufungs)Verfahren geht es um die Haftung des Beklagten wegen vom Kläger behaupteter falscher Beratung in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf.

Der Kläger sowie zwei Herren R und S waren als Verwaltungsräte der F-AG, Schweiz, tätig. Der Beklagte war Justiziar der F-AG. In dem Verfahren wurde zunächst nur die F-AG, nachfolgend zudem dann die drei Verwaltungsräte von der SBmbH vor dem LG Düsseldorf in einem Prozess auf Zahlung von 376.979,60 EUR nebst Zinsen wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommen. Im Oktober 2013 unterbreitete das LG Düsseldorf in dem genannten Verfahren den dortigen Parteien einen Vergleichsvorschlag über eine Zahlung der drei Verwaltungsräte als Gesamtschuldner i.H.v. 125.000,00 EUR. Diesen lehnte der Beklagte für die drei Verwaltungsräte ab. Nachdem es aufgrund eines Hinweises des LG zu einem Teílvergleich mit dem S gekommen war, wurde der Rechtsstreit mit dem Kläger und R als verbleibende Verwaltungsräte fortgesetzt und endete mit Urteil. Mit diesem wurden der Kläger und R als Gesamtschuldner verurteilt, an die dortige Klägerin einen Betrag i.H.v. 282.079,60 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Nun geht es um die anwaltliche Beratung des Beklagten gegenüber dem Kläger. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn nicht über den Verlauf des Prozesses beim LG unterrichtet und dessen Entwicklungen nicht mit ihm besprochen. Insbesondere sei er weder über die Vergleichsverhandlungen noch über den Vergleichsschluss mit S informiert worden. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, er habe den Kläger nicht informieren können, weil ihm keine aktuellen Kontaktdaten, unter denen der Kläger erreichbar gewesen sei, zur Verfügung gestanden hätten. Weder die vom Kläger mitgeteilte Anschrift in B (Schweiz) noch in T (Schweiz) hätten einen Kontakt ermöglicht. Auch auf Emails sei bereits kurz nach Prozessbeginn keine Reaktion vom Kläger mehr erfolgt. Da auch S und R keinen Kontakt zum Kläger mehr hatten und angegeben hätten, dieser sei in Südamerika untergetaucht, habe er auf weitere Postsendungen verzichtet. Zu einer Kontaktaufnahme per E-Mail sei er nicht gehalten gewesen.

Das Landgericht hat dann die Klage abgewiesen. Dagegen die Berufung, zu der nun der Hinweisbeschluss ergangen ist, der zur Rücknahme der Berufung rät. Aus dem Beschluss zitiere ich hier nur das, was das OLG zur Kontaktaufnahme ausführt. Den Rest bitte selbst lesen:

„1. Soweit das Landgericht davon ausgeht, dem Beklagten sei kein haftungsbegründender Pflichtenverstoß aus der unterlassenen Unterrichtung des Klägers über den laufenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf, insbesondere zu dem Vergleichsschluss mit dem Verwaltungsrat S vorzuwerfen, begegnet dies Bedenken. Noch zutreffend hat das Landgericht zwar herausgearbeitet, dass ein Rechtsanwalt seinem Mandanten eine umfassende und erschöpfende Information schuldet und er ihn somit auch über den Verlauf eines Prozesses zu unterrichten hat. Allerdings kann dem Vorbringen des Beklagten, der im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hierzu hätte vortragen müssen, nicht entnommen werden, dass er eine umfassende Unterrichtung im zu fordernden Umfang überhaupt versucht hat. Zu welchen Zeiträumen und in welchem Umfang er an welche Adresse eine Unterrichtung des Klägers unternahm, bleibt mangels entsprechender Ausführungen des Beklagten offen. Auch hat er keine Angaben dazu gemacht, ob an den Kläger gesandte Schreiben als unzustellbar in Rücklauf gerieten. Dahingehende Angaben hätten ihm durch Einsichtnahme in seine Handakte ohne weiteres möglich sein können, denn es ist davon auszugehen, dass der Rücklauf von Post dort vermerkt worden ist. Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten folgt daraus, dass der für eine Pflichtverletzung darlegungspflichtige Kläger den außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs nicht kennt, vielmehr der Beklagte alle insoweit wesentlichen Tatsachen vortragen kann. In diesen Fällen ist vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren zu verlangen, dass er die entsprechenden Tatsachen und Umstände vorträgt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. März 2019 – IV ZR 153/18, Rn. 10).

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Kläger nur zu Beginn an Besprechungen über den Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf beteiligt hat und dies nachfolgend einstellte, entband dies den Beklagten nicht von der Erteilung geschuldeter Informationen als wesentlicher Bestandteil des Anwaltsdienstvertrages. Ob anderes zu gelten hat, wenn der Mandant eine Unterrichtung ausdrücklich nicht wünscht, kann hier offenbleiben. Denn Dahingehendes hat der Beklagte nicht dargetan. Auch durfte sich der Beklagte nicht ohne weiteres auf die Auskünfte der anderen Verwaltungsräte, der Kläger sei in Südamerika „untergetaucht“, verlassen. Vielmehr war er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Mandatserfüllung verpflichtet, sämtliche ihm bekannten Kommunikationsmittel, wozu auch die Nutzung einer E-Mail-Adresse gehört, zu nutzen.

2. Im Ergebnis kann dies jedoch offenbleiben, denn die vom Kläger gerügten Pflichtenverstöße rechtfertigen keine Haftung des Beklagten……“

Ist der Anwaltsvertrag ein widerruflicher Fernabsatzvertrag?, oder: Ja, sagt der BGH – nur nicht genau wann

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Und als drittes Posting des Tages etwas Gebührenrechtliches. Ja, richtig, obwohl Montag ist, gibt es Gebührenrecht. Eben wie immer am Montag im dritten Beitrag. Aber heute natürlich keine Lösung eines Gebührenrätsels. Denn das hatte ich am Freitag ja ausgespart – am Neujahrstag 🙂 .

Ich stelle daher jetzt das BGH, Urt. v. 09.11.2020 – IX ZR 133/19. Das ist die Entscsheidung, in der der BGH noch einmal zur Anwendung des Fernabsatzrechtsrechts auf den Anwaltsvertrag Stellung genommen hat.

Folgender Sachverhalt: Der Kläger, ein Student, hatte vor dem VG Arnsberg zunächst selbst Klage gegen einen Notenbescheid der Fernuniversität Hagen erhoben. Der AStA hat dann den Kontakt zur Beklagten hergestellt Bei dieser handelt es sich um eine auf Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisierte, bundesweit tätige Anwaltskanzlei mit Hauptsitz in Köln und Kontaktstellen in Frankfurt a. M., Hamburg und München. Die Beklagte erhält monatlich bis zu 200 Neuanfragen von Mandanten. Auf ihrer Homepage bewirbt die Beklagte ihre Dienstleistungen und weist unter „Kontakt“ darauf hin, dass sie jederzeit auch telefonisch und elektronisch bereitstehe. Unter „Mandatserteilung“ erklärt sie, dass der Ortsbezug wegen der Spezialisierung immer mehr an Bedeutung verliere und die persönliche Erreichbarkeit nicht entscheidend sei.  Im Anschluss an eine telefonische Beratung schlossen die Parteien auf elektronischem Wege eine Honorarvereinbarung über 5.000 EUR ab. Darauf zahlte der Kläger einen Vorschuss von rund 3.270 EUR.

Nach Beendigung des Mandats hat die Beklagte ihr restliches Honorar geltend gemacht. Der Kläger hat die Honorarvereinbarung widerrufen und den Vorschuss zurückverlangt. Das AG hat der entsprechenden Klage stattgegeben und die Widerklage der Beklagten auf Zahlung des Resthonorars abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben (vgl. LG Köln AnwBl 2019, 488). Dagegen hat der Kläger Revision eingelegt.

Die Revision hatte Erfolg. Anders als das LG bejaht der BGH einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses gem. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Kläger habe den Anwaltsvertrag wirksam widerrufen. Bei dem geschlossenen Anwaltsvertrag handele es sich um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB (vgl. dazu auch BGH AGS 2018, 105 = RVGreport 2018, 157 zu § 312b Abs. 1 BGB a.F.), da von den Parteien für Vertragsverhandlungen und -schluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet worden seien. Maßgeblich sei, dass die Parteien von der Vertragsverhandlung bis zum Abschluss des Vertrags für ihre Vertragsgespräche und -erklärungen zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig körperlich anwesend waren. Nach dem unstreitigen Sachvortrag hätten die Parteien bis zum Abschluss der Honorarvereinbarung nur telefonisch und durch E-Mails miteinander in Kontakt gestanden, so dass dahinstehen könne, ob der Vertrag bereits bei der Erstberatung oder erst mit Abschluss der Honorarvereinbarung zustande gekommen sei.

Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten verweise ich auf den Volltext. Hier dann nur noch die Leitsätze der BGH-Entscheidung:

  1. Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.

  2. Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen.

Kurzes Fazit: Der BGH hat immer noch nicht abschließend entschieden (vgl. zu der früheren Entscheidung:  Ist der Anwaltsvertrag ein widerruflicher Fernabsatzvertrag?, oder: Ja, aber, sagt der BGH), welche Aforderungen bei einer Rechtsanwaltskanzlei denn nun an ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem zu stellen sind. Allerdings: Ein paar Richtpunkte gibt er vor. Und, was unschön ist: Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Rechtsanwalt.

Ist auf den Anwaltsvertrag ggf. das Fernabsatzrecht anwendbar?

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So, und dann die angekündigte gebührenrechtliche Entscheidung 🙂 . Ich weise hin auf das AG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2017 – 31 C 244/16. Das behandelt ein Problem, das die Rechtsprechung im Moment beschäftigt, nämlich die Frage, ob auf den Anwaltsvertrag die Regelungen des Fernabsatzrechts anzuwenden sind oder nicht. Das haben das LG Bochum und das AG Charlottenburg vor kurzem verneint (vgl. LG Bochum RVGreport 2017, 91 = AGS 2017, 370; AG Berlin-Charlottenburg NJW-RR 2016, 184), das AG Düsseldorf hat es hingegen bejaht (vgl. AnwBl. 2017, 92). Das AG Brandenburg geht in seiner Entscheidung auch von der Anwendbarkeit aus, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt. Der verlangte von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung. Die Ehefrau des Beklagten war mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes am 27.02.2016 in B. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Am Morgen des 29.02.2016 wurde der Beklagte dann zusammen mit seiner Ehefrau im „Autohaus pp.“ in N. ein Mietfahrzeug zur Verfügung gestellt. Anlässlich dieses Termins füllte der Beklagte dann auch Unterlagen hinsichtlich der Reparatur des Unfallfahrzeuges und der Anmietung des Mietfahrzeuges aus und hat diese unterzeichnet. Durch den Mitarbeiter des Autohauses wurden die Personalien des Beklagten und seiner Ehefrau und deren Mobil-Telefonnummer mitaufgenommen. Der Mitarbeiter des Autohauses in N. empfahl dem in Br. wohnenden Beklagten dann noch, den Kläger, der sein Büro in H. hat, als Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Kläger übersandte noch am 29.2.2016 per Telefax um 11:44 Uhr an das „Autohaus pp.“ eine vorgedruckte „Prozessvollmacht“ des Klägers mit den eingefügten Personalien des Beklagten und der Unfallgegnerin. Diese vorgedruckte und ausgefüllte „Prozessvollmacht“ des Klägers unterzeichnete der Beklagte noch im Autohaus. Mit Schreiben vom 29.2.2016 bestätigte der Kläger gegenüber dem Beklagten und seiner Ehefrau die Übernahme des Mandats und zeigte mit Schriftsatz vom gleichen Tag gegenüber der Versicherung der Unfallgegnerin unter Beifügung der auf ihn lautenden Vollmacht an, dass er die Interessen des Beklagten vertrete. Am 1.3.2016 teilte die Ehefrau des Beklagten dann dem Büro des Klägers telefonisch um 11:15 Uhr mit, dass sie doch keine Vertretung durch den Kläger wünsche, sondern einen Kollegen in ihrer Heimatstadt beauftragen wolle. Mit einer E-Mail vom 1.3.2016 um 13:17 Uhr entzog die Ehefrau des Beklagten dem Kläger das Mandat und teilte dem Kläger mit, dass sie einen Rechtsanwalt in ihrer Stadt beauftrage. Der Kläger rechnete mit Kostennote vom 2.3.2016 nach bei einem Geschäftswert von 6.879 EUR eine Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. i.H.v. insgesamt 650 EUR brutto gegenüber dem Beklagten ab. Am 10.3.2016 meldete sich dann der vom Beklagten beauftragte Rchtsanwalt beim Kläger und erklärte diesem im Namen des Beklagten, dass eine „konkrete Mandatierung“ des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt sei. Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht gezahlt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das AG Brandenburg sagt: Auch ein Anwaltsvertrag kann ein Fernabsatzvertrag sein, der ein Widerrufsrecht begründet. Zwar sei nicht jeder Anwaltsvertrag, bei dem zwischendurch telefoniert werde oder Mails bzw. Telefaxe verschickt werden, ein Fernabsatzvertrag. Das Gesetz verlange ein erkennbares System der Akquise und/oder der Abwicklung des Anwaltsvertrages über die Distanz der Fernkommunikationsmittel. Zur Anwendung des Fernabsatzrechts genüge es aber, wenn der Rechtsanwalt seinen Betrieb so organisiere, dass Verträge mit Verbrauchern regelmäßig auch im Fernabsatz abgeschlossen und abgewickelt werden könnten. Werde ein Anwaltsvertrag mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c BGB) abgeschlossen und bediene sich der Rechtsanwalt in der Folge dieser Fernkommunikationsmittel auch zur Leistungserbringung, so könne das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages nicht verneint werden. Voraussetzung hierfür sei nur, dass sich der Rechtsanwalt Techniken der Kommunikation systematisch zu Nutze mache, um seine Geschäfte insgesamt als Distanzgeschäfte abzuwickeln. Vorliegend seien die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln durchgeführt worden.

Also: Vorsicht:

Wenn der Mandant nicht so will wie der Rechtsanwalt, oder: BGH löst das Dilemma für die Vergütung

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In der Reihe der gebührenrechtlichen Entscheidungen heute zunächst eine zivilrechtliche Entscheidung mit gebührenrechtlichem Einschlag. Die hätte man auch im „RVG-Rätsel“ bringen können, aber wenn der der BGH die Frage schon entschieden hat, dann ist es doch zu einfach 🙂 .

Es geht um die Frage: Verliert der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch, wenn er die Durchführung eines aussichtlosen Rechtsmittels ablehnt? Oder: Was ist mit dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, wenn der Mandant nach einer Beratung auf der Durchführung des Verfahrens beharrt und der Rechtsanwalt deshalb das Mandat kündigt? Verliert der Rechtsanwalt dadurch seinen Vergütungsanspruch? Die Antwort gibt das BGH, Urt. v. 16.02.2017 – IX ZR 165/16, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Klägerin war Mandantin bei den Beklagten. Diese sind beim BGH zugelassene Rechtsanwälte. Die Klägerin hatte diese mit der Einlegung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, durch das eine von der Klägerin erhobene Schadensersatzklage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden war, beauftragt. Die Beklagten haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zahlte gemäß der Kostenrechnung der Beklagten den Betrag von 1.868,30 EUR an die Beklagten. Diese erstatteten sodann ein 36 Seiten umfassendes Gutachten. Danach haben sie der Klägerin die Rücknahme des Rechtsmittels empfohlen; das Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben würde. Da die Klägerin mit der Rücknahme des Rechtsmittels nicht einverstanden war, legten die Beklagten das Mandat nieder. Ein anderer beim BGH zugelassener Rechtsanwalt hat dann für die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Der BGH hat die Beschwerde der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin nimmt nun aufgrund abgetretenen Rechts ihrer Rechtsschutzversicherung die Beklagten u.a. auf Erstattung des an sie gezahlten Honorars von 1.868,30 EUR in Anspruch.

AG und LG haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH hat das LG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Der Leitsatz zu der BGH-Entscheidung:

Kündigt der Revisionsanwalt nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat, weil er dem Rechtsmittel aufgrund einer inhaltlich zutreffenden Begutachtung keine Erfolgsaussichten beimisst und darum die von dem Mandanten gewünschte Begründung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten nicht.

Und aus der Entscheidung:

„(1) Gewinnt der Prozessbevollmächtigte nach gründlicher Prüfung die der Sach- und Rechtslage entsprechende Überzeugung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels, bringt ihn das Beharren des Mandanten auf Durchführung des Verfahrens in einen unauflöslichen Konflikt, weil die Befolgung der Weisung mit seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO) unvereinbar ist. Der Anwalt ist nicht gehalten, einer Weisung des Mandanten zu folgen, die seinem wohl durchdachten Rat widerspricht und mit wirtschaftlichen Nachteilen für die vertretene Partei verbunden ist. Um die verfehlte Weisung des Mandanten, einen aussichtslosen Rechtsstreit fortzusetzen, zu erfüllen, müsste der Rechtsanwalt eine Klage oder ein Rechtsmittel mit Erwägungen begründen, die verfahrensrechtlich unerheblich sind oder materiell-rechtlich erkennbar nicht durchgreifen. Dies wäre weder mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege vereinbar noch ihm mit Rücksicht auf sein Ansehen zumutbar. Schließlich ist das unvernünftige Hinwegsetzen über den begründeten Vorschlag des Anwalts geeignet, die Vertrauensgrundlage des Mandatsverhältnisses nachhaltig zu erschüttern (BGH, Urteil vom 26. September 2013 – IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 13; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084, 1085; vgl. Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 628 Rn. 26; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 113; Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 628 Rn. 12; Pabst, MDR 1978, 449, 451; a. A. MünchKomm-BGB/Henssler, 7. Aufl., § 628 Rn. 26).“

Der BGH hat allerdings nicht die Klage sofort abgewiesen, sondern hat an das OLG zurückverwiesen. Dort muss jetzt die entscheidungserhebliche Frage geprüft werden, ob der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin entgegen der Einschätzung der Beklagten – was die Klägerin behauptet hat – Erfolgsaussicht beizumessen waren. Insoweit muss – so der BGH – die für ihren Bereicherungsanspruch darlegungs- -und beweispflichtige Klägerin, unter Hinweis auf tatsächlich durchgreifende Zulassungsgründe durch eine substantiierte Darlegung Mängel der Rechtsansicht der Beklagten aufzeigen. Das dürfte ihr m.E. jedoch schwer fallen, nachdem der BGH die Nichtzulassungebeschwerde der neu beauftragten Kollegen ja zurückgewiesen hat.