Ist auf den Anwaltsvertrag ggf. das Fernabsatzrecht anwendbar?

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So, und dann die angekündigte gebührenrechtliche Entscheidung 🙂 . Ich weise hin auf das AG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2017 – 31 C 244/16. Das behandelt ein Problem, das die Rechtsprechung im Moment beschäftigt, nämlich die Frage, ob auf den Anwaltsvertrag die Regelungen des Fernabsatzrechts anzuwenden sind oder nicht. Das haben das LG Bochum und das AG Charlottenburg vor kurzem verneint (vgl. LG Bochum RVGreport 2017, 91 = AGS 2017, 370; AG Berlin-Charlottenburg NJW-RR 2016, 184), das AG Düsseldorf hat es hingegen bejaht (vgl. AnwBl. 2017, 92). Das AG Brandenburg geht in seiner Entscheidung auch von der Anwendbarkeit aus, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt. Der verlangte von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung. Die Ehefrau des Beklagten war mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes am 27.02.2016 in B. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Am Morgen des 29.02.2016 wurde der Beklagte dann zusammen mit seiner Ehefrau im „Autohaus pp.“ in N. ein Mietfahrzeug zur Verfügung gestellt. Anlässlich dieses Termins füllte der Beklagte dann auch Unterlagen hinsichtlich der Reparatur des Unfallfahrzeuges und der Anmietung des Mietfahrzeuges aus und hat diese unterzeichnet. Durch den Mitarbeiter des Autohauses wurden die Personalien des Beklagten und seiner Ehefrau und deren Mobil-Telefonnummer mitaufgenommen. Der Mitarbeiter des Autohauses in N. empfahl dem in Br. wohnenden Beklagten dann noch, den Kläger, der sein Büro in H. hat, als Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Kläger übersandte noch am 29.2.2016 per Telefax um 11:44 Uhr an das „Autohaus pp.“ eine vorgedruckte „Prozessvollmacht“ des Klägers mit den eingefügten Personalien des Beklagten und der Unfallgegnerin. Diese vorgedruckte und ausgefüllte „Prozessvollmacht“ des Klägers unterzeichnete der Beklagte noch im Autohaus. Mit Schreiben vom 29.2.2016 bestätigte der Kläger gegenüber dem Beklagten und seiner Ehefrau die Übernahme des Mandats und zeigte mit Schriftsatz vom gleichen Tag gegenüber der Versicherung der Unfallgegnerin unter Beifügung der auf ihn lautenden Vollmacht an, dass er die Interessen des Beklagten vertrete. Am 1.3.2016 teilte die Ehefrau des Beklagten dann dem Büro des Klägers telefonisch um 11:15 Uhr mit, dass sie doch keine Vertretung durch den Kläger wünsche, sondern einen Kollegen in ihrer Heimatstadt beauftragen wolle. Mit einer E-Mail vom 1.3.2016 um 13:17 Uhr entzog die Ehefrau des Beklagten dem Kläger das Mandat und teilte dem Kläger mit, dass sie einen Rechtsanwalt in ihrer Stadt beauftrage. Der Kläger rechnete mit Kostennote vom 2.3.2016 nach bei einem Geschäftswert von 6.879 EUR eine Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. i.H.v. insgesamt 650 EUR brutto gegenüber dem Beklagten ab. Am 10.3.2016 meldete sich dann der vom Beklagten beauftragte Rchtsanwalt beim Kläger und erklärte diesem im Namen des Beklagten, dass eine „konkrete Mandatierung“ des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt sei. Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht gezahlt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das AG Brandenburg sagt: Auch ein Anwaltsvertrag kann ein Fernabsatzvertrag sein, der ein Widerrufsrecht begründet. Zwar sei nicht jeder Anwaltsvertrag, bei dem zwischendurch telefoniert werde oder Mails bzw. Telefaxe verschickt werden, ein Fernabsatzvertrag. Das Gesetz verlange ein erkennbares System der Akquise und/oder der Abwicklung des Anwaltsvertrages über die Distanz der Fernkommunikationsmittel. Zur Anwendung des Fernabsatzrechts genüge es aber, wenn der Rechtsanwalt seinen Betrieb so organisiere, dass Verträge mit Verbrauchern regelmäßig auch im Fernabsatz abgeschlossen und abgewickelt werden könnten. Werde ein Anwaltsvertrag mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c BGB) abgeschlossen und bediene sich der Rechtsanwalt in der Folge dieser Fernkommunikationsmittel auch zur Leistungserbringung, so könne das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages nicht verneint werden. Voraussetzung hierfür sei nur, dass sich der Rechtsanwalt Techniken der Kommunikation systematisch zu Nutze mache, um seine Geschäfte insgesamt als Distanzgeschäfte abzuwickeln. Vorliegend seien die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln durchgeführt worden.

Also: Vorsicht:

2 Gedanken zu „Ist auf den Anwaltsvertrag ggf. das Fernabsatzrecht anwendbar?

  1. Mirko Laudon

    Und als nächstes sehe ich die Problematik „Haustürgeschäft“ beim Unterzeichnen der Vollmacht in der JVA auf uns zukommen. Die JVA ist ja – eigentlich zum Glück – kein Geschäftsraum des Verteidigers im Sinne des § 312b BGB.

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