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StPO III: Urlaubsverbot nach Anklagezustellung, oder: Ärger mit Terminsverlegungsantrag

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Und zum Schluss des Tages kommt hier der LG Cottbus, Beschl. v. 03.02.2026 – 23 Qs 4/26 jug. Der hätte auch ganz gut in die neulich eröffnete Kategorie „Ärger“ gepasst. Ich bringe ihn aber wegen der Aktualität hier.

Um den Beschluss einordnen zu können, hier zunächst ein paar Verfahrensdaten, die der Verteidiger mir bei Übersendung des Beschlusses mitgeteilt hat:

Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen ein 18-jährigen Heranwachsender, dem im November 2025 eine Anklage durch das Schöffengericht zugestellt wird. Der Angeklagate unternimmt erst einmal nichts, insbesondere mandatiert er (noch) nicht seinen Verteidiger. Am 29.12.2025 bucht er dann für den 03. – 15.02.2026 mit einem Freund eine dreizehntägige Reise in die Dominikanische Republik, finanziert durch Ersparnisse auf einem Elternsparbuch zu seinem 18. Geburtstag.

Am 15.01.2026 wird der Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt und erhält erstmals Kenntnis von dem Verfahren. Mit dem Sekretariat wird einen Hauptverhandlungstermin für den 03.02.2026 abgesprochen.

Nachdem der Angeklagte nachfolgend die Terminsladung erhält, teilt er sofort dem Verteidiger den Urlaub mit. Dieser beantragt am 20.01.2026 Terminsverlegung. Das AG weist den Antrag zurück. Die Beschwerde hat beim LG keinen Erfolg. Dessen Begründung erschöpft sich in:

„Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde vor dem Hintergrund des § 305 S. 1 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG zulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet.

Dem Angeklagten wurde die Anklageschrift am 19.11.2025 zugestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Angeklagte damit rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird. Dies musste er bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Wenn er gleichwohl einen Urlaub bucht, muss er bei einem Termin im Urlaubszeitraum diesen gegebenenfalls stornieren. Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten hier zwei räuberische Erpressungen vorgeworfen werden, also Verbrechenstatbestände angeklagt sind.

Zudem ist der Angeklagte ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15.01.2026 bereits gerichtserfahren.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts nicht ermessensfehlerhaft.“

Ich halte die Entscheidung für falsch. Es ist richtig, dass eine gebuchte Urlaubsreise nicht eine Terminsverlegung begründen kann. Das gilt aber nach der Rechtsprechung nur, wenn die Reise nach der Ladung gebucht wird, was hier nicht der Fall ist. Bisher hat – so weit ich das sehe – auch noch kein Gericht vertreten, dass nach Anklagezustellung sich der Angeklagte zur Verfügung halten, sprich keinen Urlaub mehr buchen darf. Ob das geschickt ist, wenn man es tut, ist eine andere Frage. Jedenfalls wäre die „Verpflichtung“ m.E. unverhältnismäßg, da zwischen Anklagezustellung und Ladung zur Hauptverhandlung nicht selten ein langer Zeitraum liegt. Warum muss ich mich als Angeklagter während dieser ggf. langen Zeit zur Verfügung halten? Das überspannt bei weitem die Anforderungen.

Warum Ärger? Nun, ich meine, dass man vom LG, wenn es die Rechtsprechung an der Stelle weiter entwickeln will, schon etwas mehr an Begründung hätte erwarten können als die paar o.a. Sätze. Ich weiß auch nicht, was der Anklagevorwurf mit der entschiedenen Frage zu tun hat. Will das LG sagen, dass man bei einem vorgeworfenen Diebstahlt geringwertiger Sache weniger „streng“ gewesen wäre. Dasselbe gilt für die „Gerichtserfahrenheit“ des Angeklagten. Alles in allem: Nicht zur Nachahmung empfohlen.

Glaubhaftmachung einer anwaltlichen Zahlung, oder: Grundsätzlich reicht anwaltliche Versicherung

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Ich hatte heute Morgen den LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 29 Qs 115/25 – vorgestellt, allerdings wegen des Umfangs der Gründe nur hinsichtlich der ersten angesprochenen Frage, nämlich der Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren (vgl. Erneut: Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verstoß gegen die Corona-Maskenpflicht). Das LG hat aber auch noch eine weitere Frage entschieden, nämlich die der Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Verteidiger für von ihm vorgenommene Zahlungen. In dem Verfahren waren es zwei Aktenversendungspauschalen, die die Staatskasse nicht erstatten wollte, weil die Zahlung – so der Bezirksrevisor – nicht glaubhaft gemacht sei. Deshalb hatte er Anschlussbeschwerde eingelegt, die aber beim LG keinen Erfolg gehabt hat:

„Die beantragten vorverauslagten Gebühren für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR können weiterhin festgesetzt bleiben bzw. werden.

Die Rechtspflegerin verlangte zu Recht eine Glaubhaftmachung. Denn gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 2 ZPO muss der Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren die geltend gemachten Auslagen ausreichend glaubhaft machen. Dies gilt auch hinsichtlich der beantragten Honorarauslagen für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR. Diese können nur zugesprochen werden, wenn sie entstanden sind. Ein entsprechender Zahlungsnachweis ist zwar nicht zur Akte gelangt. Als Mittel der Glaubhaftmachung genügt insoweit aber – neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen – auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung, die der Verteidiger im Schriftsatz vom 19.02.2025 abgegeben hat.

Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es muss dargelegt werden, dass eine Gebühr oder eine Auslage tatsächlich angefallen ist und dass die Ansätze erforderlich waren. Auch bei Zweifeln an der Urheberschaft oder inhaltlichen Richtigkeit eines Antrags kann der Urkundsbeamte weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung einholen und die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Ein Ansatz ist glaubhaft dargelegt, wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier und verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinnt, dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend vorgetragen worden ist. Hierfür reicht es aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungstatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Es bedarf keiner vollständigen Gewissheit, wohl aber der Erkenntnis, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung nicht angebracht sind. Um einen derartigen Sachstand herbeizuführen, kann sich der Anwalt grundsätzlich sämtlicher Nachweismöglichkeiten bedienen. Zur Glaubhaftmachung können gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle üblichen Beweismittel verwendet werden, sofern sie präsent sind sowie die Versicherung an Eides statt und auch die anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit. Die Frage, ob als entstanden angemeldete Kosten hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen können. Insbesondere dann, wenn dem Anwalt greifbare Belege fehlen, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrages, indem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das kann zwar – muss allerdings nicht stets – hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. Denn die anwaltliche Versicherung muss anders als bei den Post- oder Telekommunikationsentgelten von dem Urkundsbeamten nicht zwingend als genügend für die Glaubhaftmachung anerkannt werden. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO. So kann es z.B. für die Erstattung der Aktenversendungspauschale ausreichen, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie der gerichtlichen Anforderung der Pauschale vorlegt und im Übrigen anwaltlich versichert, die Pauschale eingezahlt zu haben (vgl. AG Gummersbach, Beschluss vom 10.05.2013, 85 Owi -17 Js 845/12- 205/12; Volpert in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 46 und Burhoff/Volpert, RVG Straf-und Bußgeldsachen, 6. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 884). Die anwaltliche Versicherung reicht damit nicht hinsichtlich jeden Ansatzes zur Glaubhaftmachung aus. Eine anwaltliche Versicherung reicht insbesondere nicht aus, wenn Belege für geltend gemachte Kosten greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden sind, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar ist. Letztendlich ist dies aber eine Einzelfallentscheidung.

Aufgrund der aus der Akte ersichtlich erfolgten zwei Akteneinsichten des Verteidigers, der von diesem vorgelegten Kostennoten und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs, indem die Aktenversendungspauschalen, die jeweils nur einen Betrag von 12,00 EUR ausmachen, im Falle einer Nichtzahlung beim solventen Verteidiger schon längst vollstreckt worden wären, ist der Kammer die anwaltliche Versicherung zur Zahlung dieser ausreichend. Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung sind vorliegend nicht angebracht.

Die insoweit vom weiteren Beteiligten zur Begründung der Anschlussbeschwerde herangezogenen Entscheidungen sind nicht auf den hiesigen Fall anwendbar bzw. übertragbar. Das insoweit zitierte Urteil des BGH vom 11.10.1996, V ZR 159/95, verhält sich zu der hiesigen Problematik gar nicht. In der ebenso zitierten Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 20.04.2012, 24 Qs 64/11, die vom Erfordernis der Erbringung eines entsprechenden Zahlungsnachweises ausgeht, ist schon nicht ersichtlich, ob die Zahlung dort durch anwaltliche Versicherung oder gar nicht glaubhaft gemacht worden ist.“

Auch insoweit ist die Entscheidung zutreffend, aber: Die Ausführungen des LG zu den Anforderungen an den Nachweis der Zahlung klingen mit ein wenig „gönnerhaft“. Sie entsprechen zwar der Rechtsprechung in dieser Frage (vgl. KG, Rpfleger 2017, 116 = RVGreport 2017, 18; OLG Düsseldorf, RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; Beschl. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14, 1 Ws 246/14, 1 Ws 272/14; RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; OLG Köln, NStZ-RR 2014, 64 = RVGreport 2014, 105; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.2.2020 – 2 Qs 18/20; LG Münster, Beschl. v. 4.9.2020 – 20 Qs-62 Js 11968/18–9/20). Warum jedoch ggf. bei einem Betrag von 24 EUR die anwaltliche Versicherung der Zahlung nicht ausreichen soll, erschließt sich mir nicht. Das darin anklingende Misstrauen gegenüber dem Rechtsanwalt/Verteidiger ist für mich nicht nachvollziehbar.

Erneut: Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verstoß gegen die Corona-Maskenpflicht

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Am Gebührenfreitag stelle ich zunächst den LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 29 Qs 115/25 vor. In der Entscheidung geht es um zwei Frage, nämlich einmal um die angemessene Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren und dann um den Nachweis einer Zahlung durch den Verteidiger.

Hier gehe ich zunächst nur auf die Bemessung der Gebühren ein. Insoweit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Gegen den Betroffenen war wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels) eine Geldbuße von 50,00 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Verteidiger Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Weiter führte er ausführlich aus, dass der angewandte Bußgeldtatbestand des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg vom 30.10.2020 nicht dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG genüge.

Nach Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung durch das AG beantragte der Verteidiger den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Diesem Antrag ist das Amtsgericht nachgekommen. Das AG hat dann gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld von 50,00 EUR verhängt.

Hiergegen hat der Betroffene Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Verteidiger zweimal, einmal zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens durch das OLG bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg in dem abstrakten Normenkontrollverfahren 87/20 Stellung genommen. Nachdem das OLG Brandenburg das Verfahren zunächst am 3.3.2022 ausgesetzt hat, hat es am 5.9.2024 mit Blick auf die lange Verfahrensdauer ohne Entscheidung des Landesverfassungsgerichts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Einstellung des Verfahrens angeregt. Der Verteidiger hat darauf ausgeführt, dass der Betroffene freizusprechen sei. Das OLG hat dann am 17.10.2024 das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.

Der Verteidiger hat unter Vorlage einer Abtretungserklärung des Betroffenen unter Ansatz der Höchstgebühren die notwendigen Auslagen des Betroffenen in Höhe von insgesamt 1.343,51 EUR geltend gemacht. Zur Begründung hat er auf die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens aufgrund der verfassungsrechtlichen Problematik der Verletzung des Bestimmtheitsgebots, die ganz erheblich über dem Durchschnitt liege und zu der jeweils umfassend vorgetragen und Stellung genommen bzw. erwidert worden sei, den gestellten Entbindungsantrag und die ergänzende Akteneinsicht verwiesen. Der Bezirksrevisor hat jeweils nur die Mittelgebühr als angemessen angesehen.

Das Amtsgericht hat die Gebühren abweichend vom Festsetzungsantrag festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim LG keinen Erfolg.

„Die von dem Rechtsanwalt des Betroffenen vorgenommene Bemessung der Rahmengebühr ist hinsichtlich der Grund- und Verfahrensgebühren (Behörde + Gericht + Rechtsbeschwerde) unbillig hoch und damit nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

…..

Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist, auch in Bußgeldverfahren, grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung.

Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ergibt sich eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Verteidiger hinsichtlich der begehrten Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr nach Nr. 5101, 5107 und 5113 VV RVG.

Der Ansatz der Höchstgebühr für die Grundgebühr ist unbillig. Insoweit ist allenfalls der Ansatz der Mittelgebühr angemessen.

Die Grundgebühr steht dem Rechtsanwalt für die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit dieser wird der zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also in der Regel die erste Akteneinsicht und die erste Information (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, 26. Auflage 2023, RVG VV 5100, Rdnr. 2).

Zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht umfasste die Akte lediglich 17 Seiten. Die Sachlage weist keine Schwierigkeiten auf. Lediglich die Rechtslage ist überdurchschnittlich, da sich mit der Problematik der Verfassungsgemäßheit der im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen erlassenen Verordnung auseinandergesetzt worden ist, was nicht zum Standard gehört.

Es besteht eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, da hier lediglich eine geringe Geldbuße am untersten Rahmen festgesetzt worden ist.

Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend bekannt sind, blieben sie unberücksichtigt.

In der Gesamtschau sind die maßgeblichen Kriterien der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde ist der Ansatz von 30 % über der Mittelgebühr, mithin 84,50 EUR, angemessen.

Die Verfahrensgebühr gilt alle im vorbereitenden Verfahren vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeiten ab, wozu insbesondere auch Tätigkeiten im gerichtlichen Zwischenverfahren oder im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen betreffend Akteneinsicht gehören (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt a.a.O., VV 5101-5106, Rdnr. 4). Nach Lage der Akten und dem Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich keine weiteren Tätigkeiten des Verteidigers gegenüber der Verwaltungsbehörde feststellen, die über die Einspruchseinlegung vom 30.12.2020, in der zudem die Bestellung angezeigt, Akteneinsicht beantragt und Ausführungen im Umfang von etwa drei Seiten zum Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erfolgt sind sowie den Schriftsatz vom 01.02.2021 mit einem kurzen Hinweis auf die Örtlichkeit der getroffenen Feststellung hinausgehen. Der Tatvorwurf ist denkbar einfach zu greifen. Aber die Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik erfordert eine weitergehende Prüfung und Auseinandersetzung mit einer jüngst erlassenen Verordnung, die eine neue Rechtsmaterie enthielt, die nicht zum Standard gehört und überdurchschnittlich ist. Insoweit ist dann auch eine umfangreiche Stellungnahme des Verteidigers erfolgt, in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zitiert worden ist.

Zwar umfasste die Akte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht gerade einmal 17 Seiten und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer, dem eine Geldbuße von 50,00 EUR im untersten Bußgeldrahmen drohte, war unterdurchschnittlich. Dennoch ist insoweit aufgrund des überwiegenden Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf die rechtliche Problematik (s.o.) der Ansatz von 30 % über der Mittelgebühr gerechtfertigt.

Der Ansatz einer von 30 % unter dem Mittelwert nach oben abweichenden Gebühr ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5107 VV-RVG nicht gerechtfertigt. Ausgangspunkt für die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist auch in Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr. Im hiesigen Fall sind aber Umstände erkennbar, die eine Ermäßigung rechtfertigen.

Es besteht eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (s.o.).

Dem Beschwerdeführer ist nicht dahingehend zuzustimmen, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Im Wesentlichen bezieht sich dieser Begriff auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts bei der Bearbeitung des konkreten Mandates. Dieser war aufgrund des mit Schriftsatz vom 25.08.2021 gestellten Entbindungsantrag und der Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen als unterdurchschnittlich zu werten. Denn entgolten wird durch die Verfahrensgebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und daher der gesamte schriftliche Verkehr mit dem Gericht und die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Burhoff in: Gerold/Schmidt a.a.O., VV 5107-5112, Rdnr. 5). Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist zudem der hier nicht erhebliche Aktenumfang zu berücksichtigen. Ferner sind der Betroffene und der Verteidiger zum anberaumten Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen, sodass diese auch nicht vorbereitet werden musste. Im Ergebnis führt dies zu einer Unterdurchschnittlichkeit.

Die weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, die tatsächlichen Schwierigkeiten sind ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Sache wies zwar rechtliche Schwierigkeiten auf (s.o.), diese haben sich vorliegend aber nicht bzw. kaum ausgewirkt, da insoweit keine Tätigkeit des Verteidigers entfaltet worden ist, die im Rahmen der hiesigen Gebühr zu berücksichtigen wäre. Eine weitere Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik, in die sich der Verteidiger bereits eingearbeitet hatte, ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht erfolgt.

Der Ansatz der Höchstgebühr ist insoweit nicht zu rechtfertigen und unbillig. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die bisher festgesetzte Mittelgebühr in Höhe von 65,00 EUR nicht der obigen Bewertung gerecht wird und hält eine Ermäßigung der Mittelgebühr um 30 % und somit die Festsetzung auf 45,50 EUR für angemessen.

Das Gericht war hier auch nicht gehindert, den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag herunterzusetzen. Denn infolge der eingelegten sofortigen Beschwerde steht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt zur Disposition. Durch die Verringerung der Verfahrensgebühr nach Nr. 5107 VV RVG wird auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Denn dieses gilt nicht hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen, sondern auf den zugesprochenen Gesamtbetrag gesehen. Da bei einigen Gebühren Erhöhungen erfolgt sind, hat sich auch durch die hiesige Kürzung der Gesamtbetrag nicht verringert.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Rechtsbeschwerde nach Nr. 5113 VV RVG ist die vorgenommene Bemessung unbillig hoch und damit nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

Denn mit der Rechtsbeschwerde hat der Verteidiger kaum neue und über die Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren hinausgehende Tätigkeiten ausgeführt. Bis auf die Einleitung der Rechtsbeschwerde enthält die weitere Begründung dieser fast wortgleich die Ausführungen des Einspruchsschriftsatzes. Erst mit Schriftsatz vom 03.02.2022, der sich mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzt, sind neue Tätigkeiten ausgeführt worden, die im Umfang und der Problematik der Rechtsmaterie (s.o.) über den Ansatz der Mittelgebühr, die durch das Amtsgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt worden ist, hinausgehen. Darüber hinaus erfolgten noch kurze Stellungnahmen zu der vom Rechtsbeschwerdegericht angeregten Verfahrensaussetzung und -einstellung sowie eine ergänzende Akteneinsicht, wobei die Akte zu diesem Zeitpunkt nur 86 Blatt umfasste.

Darüber hinaus war auch hier wiederum die unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu beachten (s.o.). In einer Gesamtschau sind – entgegen der Festsetzung des Amtsgerichts – 30 % über der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr der Rechtsbeschwerde und somit 416,00 EUR als angemessene Gebühr des Verteidigers festzusetzen.“

Die Entscheidung ist m.E. weitgehend zutreffend. Bei der Bemessung der Rahmengebühren hat das LG – so weit ersichtlich – alle Umstände des Einzelfalls, die auf die Gebührenbemessung Einfluss haben, herangezogen. Man wird allerdings trefflich darum streiten können, ob bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG nun gleich die Mittelgebühr um 30 % unterschritten werden musste oder ob es nicht ausgereicht hätte, es bei der vom AG festgesetzten Mittelgebühr zu belassen.

Rahmengebühren II: Bemessung im Strafverfahren, oder: Unverschämte Bemessung durch den „Bezi“.

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Und dann als zweite Entscheidung der ganz frische, auch gestern erst eingegangene, LG Cottbus, Beschl. v. 11.12.2024 – 22 Qs 188/24 , der sich zu den Gebühren im strafrechtlichen Berufungsverfahren äußert, und zwar auch positiv.

Der Angeklagte war durch Urteil des AG wegen Körperverletzung und Bedrohung eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Nachdem das LG die Berufungshauptverhandlung auf den 20.02.2024 terminiert hatte, bestellte sich der Kollege zum Verteidiger und beantragte Einsicht in die Verfahrensakte, die ihm gewährt wurde. Einen Tag vor der terminierten Berufungshauptverhandlung nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück, woraufhin das LG den Termin zur Berufungshauptverhandlung noch am selben Tag aufhob und der Staatskasse die Kosten des Berufungsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auferlegte.

Der Verteidiger beantragte die Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Wahlverteidigers in Höhe von insgesamt 704,48 EUR. Der Bezirksrevisor sah das als unbillig hoch an, da das Berufungsverfahren als unterdurchschnittlich anzusehen sei. Dafür spreche vor allem, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzt gewesen sei, womit festgestanden habe, dass keine erneute Tatsachenverhandlung durchgeführt werde und die Berufungshauptverhandlung auf die Feststellung der Bemessung des Strafmaßes beschränkt sei. Daher seien sowohl der Umfang der Einarbeitung in das Berufungsverfahren als auch die Vorbereitung auf die Berufungshauptverhandlung ebenfalls auf das Strafmaß begrenzt gewesen. Angesichts der rechtzeitigen Aufhebung des Hauptverhandlungstermins, der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sei die Grundgebühr lediglich in Höhe von 100,00 EUR und die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG in Höhe von 88,00 EUR (sic!!) € als angemessen anzusehen.

Das AG folgt dem. Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim LG vollen Erfolg hat:

„Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche das Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) eine Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Dabei sind insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers von Bedeutung. Ist die Gebühr von einem Dritten – hier der Staatskasse – zu ersetzen, ist die Bestimmung jedoch gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dies ist hier weder im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Grundgebühr noch die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, deren Erhöhung der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren begehrt hat, der Fall.

Für die Bemessung der festzusetzenden Gebührenhöhe ist die gegen einen Beschuldigten verhängte bzw. die ihm für die ihm vorgeworfene Tat drohende Strafe nicht der alleinige Anknüpfungspunkt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr auch der Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache für ihn.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte für die Bemessung der Gebührenhöhe erachtet die Kammer die Geltendmachung der Grund- und Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren durch den Beschwerdeführer jeweils in Höhe der Mittelgebühr nicht als unbillig. Denn es sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren rechtfertigen, vielmehr entspricht die Verteidigung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren dem Durchschnitt. So ist zwar die gegen den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren wegen der Begehung einer Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verhängte Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 Euro angesichts des Strafrahmens von § 223 StGB, der nicht nur die Verhängung einer Geldstrafe, sondern auch einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Verwirklichung des Tatbestandes der Körperverletzung vorsieht, als niedrig anzusehen. Allerdings ist durch die Staatsanwaltschaft im amtsgerichtlichen Verfahren die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten beantragt worden, was in einer Berufungshauptverhandlung aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu erwarten war und den Umstand der geringfügigen Strafe der Vorinstanz in gleicher Weise nivelliert, wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits durch das Urteil des Landgerichtes Potsdam vom 15. Oktober 1999, 22 KLs 74/99, unter anderem wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung vorbestraft ist.

Im Gegensatz zur Auffassung des weiteren Beteiligten war die durch die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 9. März 2023 eingelegte Berufung auch zu keinem Zeitpunkt auf das Strafmaß der amtsgerichtlichen Entscheidung beschränkt, wobei die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß die Ermäßigung der Mittelgebühr ohnehin nicht rechtfertigen würde (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, 26. Aufl., § 14 RVG, Rn. 41 m.w.N.). Zudem waren auch weder der Umfang der Sache selbst noch der Umfang ihrer Bearbeitung unterdurchschnittlich. Denn der Verteidiger des Beschwerdeführers ist erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens nach Eingang der Berufungsbegründung vom 24. April 2024 bei der Berufungskammer des Landgerichts Cottbus mit dessen Verteidigung beauftragt worden, so dass er sich erst nach der am 8. Februar 2024 gewährten Akteneinsicht in die zu diesem Zeitpunkt bereits 83 Blatt umfassende Verfahrensakte in die Sache einarbeiten konnte. Da die Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2024 und damit erst nach der Berufungsbegründung und einen Tag vor dem Termin zur Berufungshauptverhandlung erfolgte, war die umfassende Einarbeitung in die Sache durch den Verteidiger des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung auch erforderlich. Dass diese letztlich aufgrund der kurzfristigen Berufungsrücknahme und der Aufhebung des Berufungsverhandlungstermins einen Tag vor dem anberaumten Termin nicht durchgeführt worden ist, führt nicht (mehr) zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr, sondern lässt allein die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung in Berufungssachen nach Nr. 4126 VV RVG entfallen.

Nach alledem erachtet die Kammer unter Schätzung des rechtsanwaltlichen Zeitaufwandes die Festsetzung sowohl der Grund- als auch der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren antragsgemäß jeweils in Höhe der Mittelgebühr als angemessen.“

Auf der Grundlage sind dann vom LG festgesetzt worden für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 220,00 EUR und für die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. RVG 4124 352,00 EUR.

M.E. zutreffend. Die vom Bezirksrevisor vorgeschlagenen Gebühren von 100 EUR bzw. 88 EUR sind/waren schlicht eine Frechheit. Mehr schreiben ich nicht, denn es steht ja das Fest des Friedens vor der Tür.

Berücksichtigung von Verzögerungen beim Termin, oder: Warum macht der Rechtspfleger es anders?

Bild von Ralphs_Fotos auf Pixabay

Und heute dann RVG.

Ich beginne mit dem LG Cottbus, Beschl. v. 20.01.2022 – 24 KLs 34/20. Es geht um die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach Freispruch durch die Strafkammer. Der Verteidiger macht die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen geltend. Die werden vom Rechtspfleger nur zum Teil festgesetzt. Bei den Terminsgebühren gibt es Abstriche:

„Die Terminsgebühr VV-Nr. 4114 RVG umfasst bereits nach ihrem Wortlaut nur die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, d.h. mit ihr wird die Anwesenheit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Termin abgegolten. Somit ist das wesentliche Bemessungskriterium der Terminsgebühr zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts (LG Cottbus, B. v. 17.12.19, 22 Qs 223/19; OLG Düsseldorf, B. v. 12.05.17, 61 Qs 5/17; B. v. 19.05.17, 1 Ws 2/17 — juris). Darüber hinaus erfasst die Terminsgebühr noch solche Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Vorbereitung des Termins stehen wie z.B. die nochmalige Aktendurchsicht oder die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift oder vom Verteidiger benannten Zeugen geladen wurden. Alle sonstigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung gelten, wie z.B. eine nochmalige Besprechung mit dem Mandanten oder Befassung mit Zeugenaussagen etc., werden hingegen von der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG abgegolten (s.a. OLG Bremen, B. v. 24.11.11, II AR 115/10).

Als durchschnittlich und damit grundsätzlich die Mittelgebühr rechtfertigend ist eine ca. 5¬stündige Hauptverhandlung vor der Strafkammer anzusehen. Dabei ist grundsätzlich auch immer die Vernehmung von Zeugen berücksichtigt, da die Beweisaufnahme Bestandteil eines jeden Strafverfahrens ist. Danach waren vorliegend sämtliche Hauptverhandlungstermine von nur unterdurchschnittlicher Dauer und rechtfertigen keine Terminsgebühren, die über die Mittelgebühr hinausgehen. Die Dauer der Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung bestimmt sich aus dem in der Sitzungsniederschrift vermerkten tatsächlichen Beginn der Sitzung. Gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache (OLG Saarbrücken, B. v. 20.02.06,1 Ws 5/06). Es wird insoweit auch auf die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls verwiesen (§ 274 StPO). Verzögerungen können sich insoweit nicht auf die Terminsgebühr auswirken. Die Gebühren erhöhen sich auch nicht stets automatisch um 20 Prozent, sondern nur dann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Denn die angemessene Gebühr ist bezogen auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und sachgerechter Wertung aller beurteilbaren Bemessenskriterien zu bestimmen. Solche Umstände lagen in diesem Verfahren nicht vor.

In der Gesamtschau und der sachgerechten Wertung aller Bemessenskriterien werden deshalb folgende Terminsgebühren als angemessen erachtet:

– 28.04.20 (0:14 Std.) 150,00 Euro

– 28.09.20 (1:40 Std.) 290,00 Euro

– 05.10.20 (2:23 Std.) 320,00 Euro

– 26.10.20 (3:00 Std.) 320,00 Euro

– 07.05.21 (1:01 Std.) 250,00 Euro“

In meinen Augen zumindest teilweise falsch. Wie falsch kann man allerdings nicht sagen, da eine abschließende Beurteilung des Beschlusses leider einige Angaben fehlen. So wird nicht mitgeteilt, welche Gebühren der Pflichtverteidiger als angemessen angesehen hatte. Damit kann nicht abschließend beurteilt werden, ob er sein Ermessen richtig ausgeübt hat oder ob er die (magische) 20-%-Grenze der Rechtsprechung überschritten hat. Auch ist dem Beschluss nicht eindeutig zu entnehmen, ob altes oder neue Recht anzuwenden ist. Der Ablauf der Verfahren, in dem mit der Hauptverhandlung offenbar dreimal begonnen worden ist, bevor man das Verfahren dann am 7.5.2021 mit einem Urteil abschließen konnte, spricht allerdings für altes Recht. Dafür spricht auch die für den 26.10.2020 festgesetzte Terminsgebühr von 320,00 EUR. Der Betrag entspricht nämlich exakt der Mittelgebühr der Nr. 4114 VV RVG a.F.

Unabhängig von den Fragen: Man kann aber feststellen, dass die Entscheidung in zwei Punkten sicherlich falsch ist, und zwar:

Soweit das LG bei der Darstellung, welche Tätigkeiten bei der Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen sind, auf OLG Bremen RVGreport 2012, 63 = StraFo 2012, 39 = StRR 2012, 278 verweist und damit offenbar begründen will, warum es manche Tätigkeiten des (Pflicht)Verteidigers bei Bemessung der Terminsgebühr nicht berücksichtigt, ist das unzutreffend bzw. trägt die Entscheidung nicht. Denn bei der Bemessung der Terminsgebühr werden alle konkreten Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem jeweiligen Termin erfasst. Das hat das OLG Bremen, auf das sich das LG bezieht, anders gesehen, was aber falsch ist (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4 VV Rn 75 f. m.w.N.). Damit legt der Rechtspfleger im Zweifel seiner Gebührenbemessung einen zu geringen Tätigkeitsumfang des Verteidigers zugrunde.

Unzutreffend sind auch die Ausführungen zur Nichtberücksichtigung von Wartezeiten und im Grunde genommen auch unredlich. Denn der Rechtspfleger bezieht sich zur Stützung seiner Auffassung, dass Verzögerungen – und damit längere „Terminszeiten“ sich nicht auf die Terminsgebühr auswirken, nur auf die von ihm angeführte Entscheidung des OLG Saarbrücken. Er unterschlägt dabei die Rechtsprechung anderer OLG, die das fast alle anders gesehen haben. Ich empfehle mal einen Blick in unseren RVG-Kommentar. Da sind zu der Frage sicherlich mehr als 20 Entscheidungen aufgelistet. Die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken ist vereinzelt geblieben. Warum man sich dann gerade die Entscheidung herauspickt……?

Und im Übrigen: Auch die der Entscheidung zugrunde gelegte durchschnittliche Terminsdauer von fünf Stunden bei der Strafkammer erscheint mit recht hoch. Das KG ist von nur drei bis vier Stunden ausgegangen (vgl. zuletzt KG AGS 2921, 392 = JurBüro 2021, 482 = RVGreport 2012, 391).