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Angemessene Bemessung der Terminsgebühren, oder: Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten

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Am „Gebührentag“ gibt es heute zwei Entscheidungen zur Gebührenbemessung bei der Rahmengebühren. Die richtige Bemessung der anwaltlichen Gebühren ist ja vor allem in den Freispruchsfällen, wenn die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten erstatten muss, immer wieder ein Problem. Das beweist (mal wieder) der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.09.2025 – 12 Qs 34/25.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit einem Körperverletzungs- und Beleidigungsvorwurf gegen die ehemalige Angeklagte, die eine Nachbarin mit einem Kraftausdruck beleidigt, geschüttelt und in den Bauch getreten haben soll. Nach zwei Hauptverhandlungsterminen wurde die Angeklagte freigesprochen, wobei der zweite Termin wegen Nichterscheinens der vermeintlichen Geschädigten als Zeugin im ersten Termin erforderlich wurde. Der Verteidiger setzte bei der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und den Terminsgebühren nach Nr. 4108 VV RVG jeweils die Mittelgebühr an, hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG eine geringfügig über der Mittelgebühr liegende Gebühr. Letztere setzte das AG im Kostenfestsetzungsbeschluss wie beantragt fest, bei der Grundgebühr und den Terminsgebühren setzte es nach Anhörung der Bezirksrevisorin Gebühren unterhalb der Mittelgebühr an. Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner Beschwerde. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das LG hat recht viel geschrieben. Daher stelle ich hier nur die Leitsätze ein, die das LG seiner Entscheidung gegeben hat, nämlich:

1. Die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 VV bemisst sich nicht allein nach der Dauer eines Termins, sondern auch nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeitsumfang des Verteidigers im Termin.

2. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Gebühr Nr. 4108 VV kann das Verhalten des Mandanten im Termin zu berücksichtigen sein, wenn sich dies auf dem Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt.

Die vollständige Begründung dann bitte selbst lesen. Ob die Entscheidung zutreffend ist, kann man m.E. ohne genaue Aktenkenntnis nicht beurteilen. Das LG äußert sicherlich an der ein oder anderen Stelle zutreffende Gedanken, andererseits stellt es aber auch Überlegungen an, die in der geäußerten Allgemeinheit nicht zutreffend sind. Würde man hier auf alle Einzelheiten eingehen, würde das den „Platzrahmen“ sprengen. Ich will/muss mich daher auf einige wenige Punkte beschränken (zur Bemessung der Rahmengebühren eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen. 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 1803 ff.).

Bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV kann man trefflich darum streiten, welche Aktenumfang noch durchschnittlich und welcher unterdurchschnittlich ist; die vom LG angeführte Rechtsprechung beweist das anschaulich. Hier waren es 50 Blatt, das ist ein Umfang, der sicherlich – wenn überhaupt – am unteren Rand dessen liegt, was man noch als durchschnittlich ansieht. M.E. irrt das LG dann aber, wenn es dem Umstand, dass ein Verteidiger unter Zeitdruck gestanden und an Samstagen und Sonntagen gearbeitet hat, offenbar grundsätzlich keine Bedeutung beimessen will. Das Gegenteil ist m.E. der Fall. Auch die Schwierigkeit der Sachlage kann, ggf. muss man sie, anders sehen. Denn wenn eine „Konfliktverteidigung“ in dem Sinne vorlag, dass sich die Position der ehemaligen Angeklagten und der Geschädigten „diametral entgegenstanden“, kann es sich sehr wohl um Verfahren handeln, das schwieriger ist als die üblichen Verfahren.

Bei den Terminsgebühren Nr. 4109 VV RVG kann man – ebenso wie bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG – darum streiten, welche Terminsdauer denn durchschnittlich und welche unterdurchschnittlich ist. Die vom LG angeführte Rechtsprechung beweist das auch hier. Der Verteidiger hatte die Mittelgebühr angesetzt. Warum das LG die nun gleich um rund 25 % unterschritten, erschließt sich mir nicht. Ich halte den Abschlag für zu hoch.

Allgemein ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die oben angegebenen Leitsätze stammen vom Gericht. Ich halte den Leitsatz 2 in seiner Allgemeinheit für gefährlich. Denn, wenn das Verhalten des Mandanten im Termin – ohne Einschränkung – zu berücksichtigen sein soll, wenn sich dies auf dem Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt, dann beinhaltet das die Gefahr, dass über die Auslagenerstattung nachträglich das Prozessverhalten eines ehemaligen Angeklagten sanktioniert wird, indem etwa, weil wegen einer nicht erfolgten Einlassung, die eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gemacht hat, nicht die gesamte Terminsdauer bei der Bemessung der Terminsgebühr berücksichtigt wird. Wenn das LG das so meint, ist dem zu widersprechen. Das Verhalten des Angeklagten im Termin kann/darf m.E. so keine Auswirkungen auf die Höhe der Verteidigergebühren haben. Etwas anders mag bei prozesswidrigem Verhalten gelten, aber damit hatten wir es hier nicht zu tun.

Berücksichtigung von Verzögerungen beim Termin, oder: Warum macht der Rechtspfleger es anders?

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Und heute dann RVG.

Ich beginne mit dem LG Cottbus, Beschl. v. 20.01.2022 – 24 KLs 34/20. Es geht um die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach Freispruch durch die Strafkammer. Der Verteidiger macht die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen geltend. Die werden vom Rechtspfleger nur zum Teil festgesetzt. Bei den Terminsgebühren gibt es Abstriche:

„Die Terminsgebühr VV-Nr. 4114 RVG umfasst bereits nach ihrem Wortlaut nur die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, d.h. mit ihr wird die Anwesenheit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Termin abgegolten. Somit ist das wesentliche Bemessungskriterium der Terminsgebühr zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts (LG Cottbus, B. v. 17.12.19, 22 Qs 223/19; OLG Düsseldorf, B. v. 12.05.17, 61 Qs 5/17; B. v. 19.05.17, 1 Ws 2/17 — juris). Darüber hinaus erfasst die Terminsgebühr noch solche Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Vorbereitung des Termins stehen wie z.B. die nochmalige Aktendurchsicht oder die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift oder vom Verteidiger benannten Zeugen geladen wurden. Alle sonstigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung gelten, wie z.B. eine nochmalige Besprechung mit dem Mandanten oder Befassung mit Zeugenaussagen etc., werden hingegen von der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG abgegolten (s.a. OLG Bremen, B. v. 24.11.11, II AR 115/10).

Als durchschnittlich und damit grundsätzlich die Mittelgebühr rechtfertigend ist eine ca. 5¬stündige Hauptverhandlung vor der Strafkammer anzusehen. Dabei ist grundsätzlich auch immer die Vernehmung von Zeugen berücksichtigt, da die Beweisaufnahme Bestandteil eines jeden Strafverfahrens ist. Danach waren vorliegend sämtliche Hauptverhandlungstermine von nur unterdurchschnittlicher Dauer und rechtfertigen keine Terminsgebühren, die über die Mittelgebühr hinausgehen. Die Dauer der Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung bestimmt sich aus dem in der Sitzungsniederschrift vermerkten tatsächlichen Beginn der Sitzung. Gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache (OLG Saarbrücken, B. v. 20.02.06,1 Ws 5/06). Es wird insoweit auch auf die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls verwiesen (§ 274 StPO). Verzögerungen können sich insoweit nicht auf die Terminsgebühr auswirken. Die Gebühren erhöhen sich auch nicht stets automatisch um 20 Prozent, sondern nur dann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Denn die angemessene Gebühr ist bezogen auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und sachgerechter Wertung aller beurteilbaren Bemessenskriterien zu bestimmen. Solche Umstände lagen in diesem Verfahren nicht vor.

In der Gesamtschau und der sachgerechten Wertung aller Bemessenskriterien werden deshalb folgende Terminsgebühren als angemessen erachtet:

– 28.04.20 (0:14 Std.) 150,00 Euro

– 28.09.20 (1:40 Std.) 290,00 Euro

– 05.10.20 (2:23 Std.) 320,00 Euro

– 26.10.20 (3:00 Std.) 320,00 Euro

– 07.05.21 (1:01 Std.) 250,00 Euro“

In meinen Augen zumindest teilweise falsch. Wie falsch kann man allerdings nicht sagen, da eine abschließende Beurteilung des Beschlusses leider einige Angaben fehlen. So wird nicht mitgeteilt, welche Gebühren der Pflichtverteidiger als angemessen angesehen hatte. Damit kann nicht abschließend beurteilt werden, ob er sein Ermessen richtig ausgeübt hat oder ob er die (magische) 20-%-Grenze der Rechtsprechung überschritten hat. Auch ist dem Beschluss nicht eindeutig zu entnehmen, ob altes oder neue Recht anzuwenden ist. Der Ablauf der Verfahren, in dem mit der Hauptverhandlung offenbar dreimal begonnen worden ist, bevor man das Verfahren dann am 7.5.2021 mit einem Urteil abschließen konnte, spricht allerdings für altes Recht. Dafür spricht auch die für den 26.10.2020 festgesetzte Terminsgebühr von 320,00 EUR. Der Betrag entspricht nämlich exakt der Mittelgebühr der Nr. 4114 VV RVG a.F.

Unabhängig von den Fragen: Man kann aber feststellen, dass die Entscheidung in zwei Punkten sicherlich falsch ist, und zwar:

Soweit das LG bei der Darstellung, welche Tätigkeiten bei der Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen sind, auf OLG Bremen RVGreport 2012, 63 = StraFo 2012, 39 = StRR 2012, 278 verweist und damit offenbar begründen will, warum es manche Tätigkeiten des (Pflicht)Verteidigers bei Bemessung der Terminsgebühr nicht berücksichtigt, ist das unzutreffend bzw. trägt die Entscheidung nicht. Denn bei der Bemessung der Terminsgebühr werden alle konkreten Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem jeweiligen Termin erfasst. Das hat das OLG Bremen, auf das sich das LG bezieht, anders gesehen, was aber falsch ist (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4 VV Rn 75 f. m.w.N.). Damit legt der Rechtspfleger im Zweifel seiner Gebührenbemessung einen zu geringen Tätigkeitsumfang des Verteidigers zugrunde.

Unzutreffend sind auch die Ausführungen zur Nichtberücksichtigung von Wartezeiten und im Grunde genommen auch unredlich. Denn der Rechtspfleger bezieht sich zur Stützung seiner Auffassung, dass Verzögerungen – und damit längere „Terminszeiten“ sich nicht auf die Terminsgebühr auswirken, nur auf die von ihm angeführte Entscheidung des OLG Saarbrücken. Er unterschlägt dabei die Rechtsprechung anderer OLG, die das fast alle anders gesehen haben. Ich empfehle mal einen Blick in unseren RVG-Kommentar. Da sind zu der Frage sicherlich mehr als 20 Entscheidungen aufgelistet. Die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken ist vereinzelt geblieben. Warum man sich dann gerade die Entscheidung herauspickt……?

Und im Übrigen: Auch die der Entscheidung zugrunde gelegte durchschnittliche Terminsdauer von fünf Stunden bei der Strafkammer erscheint mit recht hoch. Das KG ist von nur drei bis vier Stunden ausgegangen (vgl. zuletzt KG AGS 2921, 392 = JurBüro 2021, 482 = RVGreport 2012, 391).

Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Es bleibt bei 150 EUR für 51 Minuten Terminsdauer

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Heute ist RVG-Tag. Da erinnere ich zunächst an mein Posting vom 02.10.2020 zum AG Saarlouis, Beschl. v. 09.09.2020 – 6 Ls 35 Js 1187119 (49/19). Zu der Entscheidung hatte ich unter: Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Bei nur 51 Minuten Terminsdauer müssen 150 EUR reichen, Stellung genommen. Gegen den Beschluss vom 09.09.2020 hatte der Kollege-Gratz aus Bous, der „Betroffener“ dieser Entscheidung war, Erinnerung eingelegt.

Darüber hat nun das AG Saarlouis entschieden, und zwar im AG Saarlouis, Beschl. v. 15.01.2021 – 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19). Der Amtsrichter hat die Festsetzung von nur 150 EUR als Terminsgebühr bestätigt und die Erinnerung des Kollegen zurückgewiesen. Lapidare Begründung:

„Das Gericht schließ sich der ausführlichen Begründung in dem Beschluss vom 09.09.2020 an, welcher auch die einschlägige Rechtsprechung zitiert. Insbesondere ist nochmals auf die kurze Dauer der Hauptverhandlung von 51 Minuten vor dem Schöffengericht hinzuweisen, welche ein deutliches Indiz dafür ist, dass die Festsetzung der Rahmengebühr nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 4108 W RVG auf den Betrag von 150,00 € nicht zu beanstanden ist.“

Wahrscheinlich findet das AG seine Begründung noch toll. „Einschlägige Rechtsprechung“. Welche? Die von 2004? Und welcher Kommentar? Vielleicht zitiert man mal einen aktuellen Kommentar.

Im Übrigen: Ohne (weitere) Worte.