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Pauschgebühr(höhe) in einer Auslieferungssache, oder: Besser als nichts

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Und im zweiten Posting dann mal wieder etwas zur Pauschgebühr, und zwar den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.05.2024 – P 301 AR 51/24 – zur Bewilligung und Bemessung einer Pauschgebühr in einer Auslieferungssache:

„Der Senat ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG erfüllt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann in Auslieferungssachen nach dem IRG  ebenso wie generell in Strafsachen – eine Pauschvergütung dann bewilligt werden, wenn entweder der besondere Umfang der Auslieferungssache und/oder deren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten den Beistand nötigten, eine über das Maß normaler Bemühungen in Auslieferungssachen erheblich hinausgehende Tätigkeit zu entfalten, und wenn sich deshalb die nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG für einen Pflichtbeistand vorgesehene gesetzliche Vergütung als unzumutbar niedrig erweist (vgl. zuletzt speziell für Auslieferungssachen u.a. Senat, B. v. 21.05.2017 – 1 AR 23/15 -). Dies ist nach Bewertung und Abwägung aller die Tätigkeit des Rechtsanwalts prägenden maßgeblichen Umstände vorliegend der Fall.

Was die Höhe der zu gewährenden Pauschvergütung angeht, muss zunächst Beachtung finden, dass sich das Verfahren wegen des – bei Auslieferungssachen allerdings grundsätzlich und regelmäßig gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Auslandsbezugs sowie wegen der erforderlichen Befassung mit speziellen Problemen des materiellen und formellen ausländischen Straf- und Auslieferungsrechts für den Antragsteller schwierig gestaltete. Ferner ist zu sehen, dass der Rechtsanwalt zwei – wenn auch nicht sehr umfangreiche Schriftsätze zu erarbeiten und abzufassen hatte und an zwei Terminen teilnahm. Andererseits konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Umfang der Verfahrensakten sowohl zum Zeitpunkt der Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand am 01.02.2024 als auch zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Senats am 11.03.2024 in einem vergleichsweise noch durchschnittlichen Rahmen bewegte und dass der sich über etwa 2 Wochen erstreckende Zeitraum der Beiordnung bis zur Freilassung des Verfolgten am 14.02.2024 im eher unterdurchschnittlichen Bereich lag. Nach umfassender Bewertung und Abwägung aller maßgeblichen Verfahrensmomente erschien es deshalb angemessen und zur Vermeidung eines dem Rechtsanwalt nicht zumutbaren Sonderopfers geboten, diesem eine an die Stelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühr tretende Pauschvergütung zuzubilligen und diese auf 48,- € zu bemessen.

Eine weitere Annäherung an die Rahmenhöchstgebühr eines gewählten Beistands oder gar deren Überschreitung ist jedoch vorliegend nicht veranlasst. Der Rahmen der einem Pflichtbeistand gem. § 51 RVG zuzuerkennenden Pauschvergütung ist zwar auch in Auslieferungssachen nach dem IRG – ebenso wie generell in Strafsachen – grundsätzlich nach oben offen, so dass die Pauschvergütung durchaus auch die gesetzliche Rahmenhöchstgebühr des Wahlbeistands überschreiten kann. Nach der zu § 51 RVG entwickelten, auch für Auslieferungssachen nach dem IRG geltenden ständigen Rechtsprechung des Senats bildet die Wahlverteidigerhöchstgebühr allerdings regelmäßig – und so auch hier – die Obergrenze für die Bemessung der einem Pflichtbeistand zu gewährenden Pauschvergütung, wobei diese Obergrenze nur dann ausnahmsweise überschritten werden kann, wenn es sich um eine die Arbeitskraft des Rechtsanwalts über längere Zeit ganz außerordentlich in Anspruch nehmende außergewöhnlich umfangreiche und/oder außerordentliche und spezielle Rechtskenntnisse erfordernde tatsächlich und rechtlich besonders schwierige Sache handelt. Eine solche außerordentliche Fallkonstellation ist vorliegend allerdings trotz des von dem Rechtsanwalt erbrachten überdurchschnittlichen Arbeitsaufwands nicht gegeben.“

Na ja, besser als nichts 🙂 .

Gebühren im Bußgeldverfahren + Befriedungsgebühr, oder: Das LG Leipzig kann es – leider – nicht

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Und am Gebührenfreitag heute dann zwei LG-Entscheidungen, u.a. zu § 14 RVG und – die eine – zu Nr. 5115 VV RVG.

Ich starte mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 09.04.2024 – 13 Qs 118/24. Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG erlassen und dabei als Rechtsfolge eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten ausgesprochen worden. Nach Einspruch des Betroffenen fand am 30.11.2022 eine Hauptverhandlung statt, bei der die Frage thematisiert wurde, welcher Zeitabstand zwischen letzter Alkoholaufnahme und Messung durch ein entsprechendes Messgerät erforderlich sei. Nach Einholung der entsprechenden Auskünfte stellte das AG das Verfahren durch Beschluss vorn 10.5.2023 gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein, die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurde der Landeskasse auferlegt.

Der Betroffene hat gegenüber der Landeskasse die Erstattung folgender notwendiger Auslagen verlangt: Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 140,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr 5109 in Höhe von 250,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 5110 RVG 450,00 EUR und Verfahrensgebühr Nrn. 5115, 5103 VV RVG in Höhe von 176,00 EUR. Abweichend von dem Antrag hat das AG geringere Beträge, und zwar nur in Höhe der Mittelgebühr, festgesetzt. Zur Begründung für die Abweichung wurde darauf verwiesen, dass es sich nur um ein „durchschnittliches“ Verfahren gehandelt habe, bei dem auch unter Beachtung der Folgen für den Betroffenen im Falle einer Verurteilung ausschließlich von der Mittelgebühr auszugehen sei. Die von dem Betroffenen begehrte Befriedungsgebühr gern. Nr. 5115 VV RVG könne nicht festgesetzt werden, da eine Hauptverhandlung durchgeführt wurden sei.

Dagegen hat sich der Betroffene mit der sofortigen Beschwerde gewendet und geltend gemacht, dass das Verfahren schon aufgrund der Bedeutung für den Betroffenen überdurchschnittlichen Charakter gehabt habe. Auch sei die Befriedungsgebühr im Hinblick auf eine Entscheidung des BGH vom 14.4.2011 angefallen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Wegen der Ausführungen des LG Leipzig zu § 14 RVG stelle ich nur den Sachverhalt ein. Das muss genügen. Denn die Ausführungen sind , wie immer dazu aus Leipzig, wenn nicht falsch, so zumindest doch fraglich. Das muss man nicht noch breit treten. Der Leitsatz:

Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist. Allerdings sind oft weder Aktenumfang, Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage oder mögliche Rechtsfolgen nach den Kriterien des § 14 RVG so ausgestaltet sind, die Mittelgebühr erreicht oder gar überschritten werden könnte.

Dazu aber: M.E. auch der Ton der Argumentation des LG zu beanstanden. Man hat den Eindruck, dass die Kammer davon ausgeht, dass dem Verteidiger ein Geschenk gewährt wird, wenn man seine Gebühren festsetzt. Wie anders soll man sonst die Formulierung das AG sei „in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor den Belangen des Betroffenen durch die Zubilligung der Mittelgebühr bereits wohlwollend entgegengekommen“ verstehen? Es kommt doch für die angemessene Bemessung der Rahmengebühren nicht auf das „Wohlwollen“ des Bezirksrevisors und/oder des Richters an. Beide sind an Gesetz und Rechtsprechung gebunden und haben die geltenden Regeln anzuwenden. „Wohlwollen“ hin oder her. Im Grunde ist diese Formulierung des LG erschreckend, denn sie zeigt ein Verständnis vom anwaltlichen Gebührenrecht, das dem des Gesetzgebers bei Schaffung des RVG diametral entgegensteht.

Zur Nr. 5115 VV RVG führt das LG aus:

„b) Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist dem Verteidiger auch die Befriedungsgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG nicht zuzubilligen. Auch unter Berücksichtigung der von dem Verteidiger zitierten Entscheidung vom 14.04.2011 (Az.: IX ZR 153/10) ist diese Gebühr vorliegend nicht angefallen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung durchaus darauf hingewiesen, dass der Rechtsauffassung, wonach die Befriedungsgebühr niemals anfalle, wenn eine Hauptverhandlung schon begonnen habe, nicht möglich sei, eine Absage erteilt werde.

Insoweit wurde argumentiert, dass gerade auch bei Einstellung nach Aussetzung der Haupt-verhandlung durchaus die Möglichkeit bestehe, dass die Befriedungsgebühr entstehen könne, wenn durch neues Handeln/Vorbringen die neue Hauptverhandlung entbehrlich werde (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 12).

Der Bundesgerichtshof hat aber auch ausgeführt, dass der Normzweck des dort thematisierten Nr. 4141 (bzw. hier entsprechend 5115) VV RVG entscheidend dafür spreche, dass eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolge, eine Befriedungsgebühr nicht mehr auszulösen vermag. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einstellung am Tag der Hauptverhandlung, oder an einem späteren Terminstag geschieht, insbesondere ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden.

Selbst wenn man wohlwollend überlegen wollte, dass vorliegend eine neue Hauptverhandlung (nach Aussetzung) erforderlich sein könnte, muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Verteidiger – wie von dem Bezirksrevisor zutreffend ausgeführt – seine Tätigkeit, die zur Ver-meidung einer Hauptverhandlung erforderlich sein könnte, ausschließlich im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung erbracht hat, für die er auch eine Terminsgebühr beantragt hat und in angemessener Höhe erhält. Eine weitere Tätigkeit ist schlichtweg nicht zu erkennen.

Insoweit würden die Überlegungen der Verteidigung gerade den Gedanken des Bundesgerichtshofes zur Einheitlichkeit der Hauptverhandlung widersprechen, weshalb gerade auch unter Berücksichtigung der von dem Verteidiger zitierten Rechtsprechung – soweit auf Nr. 5115 VV RVG anwendbar – eine Absage zu erteilen wäre.“

Auch hier also „wohlwollend“, was aber nicht darüber hinweg täuscht, dass die Ansicht des LG falsch ist. Denn:

  • Aus der angeführten BGH-Entscheidung folgt zwar, dass die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG nicht anfällt, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt, was für die ähnliche Nr. 5115 VV RVG entsprechend gilt. Entsprechend gilt  auch, dass das auch angenommen wird, wenn es sich um die Verhinderung von Fortsetzungsterminen handelt (so wohl auch BGH, a.a.O. ).
  • Aber: Mit der Problematik haben wir es hier überhaupt nicht zu tun. Der Hauptverhandlungstermin hat am 30.11.2022 statt gefunden. In dem ist die Frage des Beweisverwertungsverbotes thematisiert worden, was dazu geführt hat, dass der Termin nicht beendet, sondern ausgesetzt worden ist. Es hätte also auf jeden Fall, eine neue Hauptverhandlung stattfinden müssen bzw. hat sich so ergeben. Denn im Hinblick auf die Fristen des § 229 StPO kann es sich, wenn am 10.5.2023, als das Verfahren eingestellt worden ist, nicht um einen Fortsetzungstermin gehandelt haben. Dafür spricht auch, dass der Verteidiger nur eine Terminsgebühr (für den Hauptverhandlung am 30.11.2022) geltend gemacht hat. Damit ist durch die Einstellung eine neue Hauptverhandlung vermieden worden, was ausreicht. Denn für den Anfall der Befriedungsgebühren Nrn. 4141, 5115 VV RVG reicht es, wenn ein weiterer Hauptverhandlungstermin vermieden wird, es kommt nicht darauf an, dass überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden wird (BGH, a.a.O.; u.a. OLG Bamberg StraFo 2007, 130 = AGS 2007, 138; OLG Hamm AGS 2008, 228; OLG Köln StraFo 2018, 43 = AGS 2018, 12; LG Arnsberg StraFo 2017, 131 = AGS 2017, 216; LG Düsseldorf AGS 2007, 36 = JurBüro 2007, 83; LG Oldenburg, Beschl. v. 21.7.2008 – 5 Qs 268/08; AGS 2011, 598). Das sollte eine Beschwerdekammer wissen, wenn man über Anwaltsgebühren entscheidet.
  • Und wissen sollte man als LG auch, dass es unerheblich ist, in welchem Verfahrensabschnitt die Mitwirkung erbracht wird. Es genügt für das Entstehen der Nrn. 4141, 5115 VV RVG, dass ein früherer Beitrag des Verteidigers zur Erledigung in einem späteren Verfahrensabschnitt, in dem es dann zur Erledigung des Verfahrens kommt, noch fortwirkt. Der Verteidiger muss die Mitwirkung nicht noch einmal wiederholen bzw. erneut mitwirken. Das wäre „reine Förmelei“ (zutreffend BGH AGS 2008, 491 = JurBüro 2008, 639; OLG Stuttgart AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263; LG Cottbus RVGreport 2017, 108 = AGS 2017, 186 [für Nr. 5115 VV RVG]; LG Düsseldorf AGS 2007, 36 = JurBüro 2007, 83; LG Hamburg AGS 2008, 59 = DAR 2008, 611; LG Köln AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Stralsund AGS 2005, 442 = RVGreport 2005, 272; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG. 26. Aufl., 2023, VV 4141 Rn 12; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl. 2921VV 4141 Rn 55, 68). Ausreichend war also das Geltendmachung des Beweisverwertungsverbotes im Hauptverhandlungstermin, da offenbar das nach Einholung der Auskünfte zur Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG geführt hat.

Manchmal versteht man es nicht.

Strafzumessung III: Verhängung einer Geldstrafe, oder: Einkommen, Tagessatzhöhe, Zahlungserleichterung

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Und im Nachmittagsposting dann noch zwei Entscheidungen des BayObLG zur (Bemessung) der Geldstrafe. Von beiden Entscheidungen stelle ich aber nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist deren möglicherweise entsozialisierende Wirkung zu berücksichtigen.
2. Verfügt der Angeklagte lediglich über Einkommen in der Nähe des Existenzminimums, hat das Gericht bei einer hohen Tagessatzanzahl schon bei der Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes in einem einheitlich ermessensähnlich ausgestalteten Strafzumessungsakt über Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) zu entscheiden.
3. Die Tagessatzhöhe ist in der Weise zu berechnen, dass dem Angeklagten der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute des Bürgergeldes) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt.
4. Insoweit hängt die Tagessatzhöhe in derartigen Fällen auch von der Höhe und Dauer einer zu gewährenden Ratenzahlung ab, weil sich die verhängte Geldstrafe in der vom Gericht vorgesehenen Ratenzahlungsdauer in Raten bezahlen lassen muss, die dem Angeklagten den zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässlichen Betrag belassen.

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe muss das Tatgericht auch in ausreichender Weise erkennen lassen, dass es sich möglicher entsozialisierender Wirkungen der Geldstrafe bewusst gewesen ist.

 

OWi I: Richtige Bemessung der (Halter)Geldbuße, oder: Abzug von Aufwendungen des Halters?

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Heute dann mal wieder ein OWi-Tag mit der Vorbemerkung: Im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren tut sich zur Zeit nicht so ganz viel. Man hat den Eindruck, dass alle gespannt sitzen und warten, was da nun vom BVerfG im Verfahren 2 BvR 1167/20 (endlich) kommt. Muss ein „Hammerbeschluss“ sein, wenn es so lange dauert.

Bis dahin müssen wir uns mit „Kleinkram“ begnügen 🙂 , also nichts wesentlich Neues

Ich beginne die heutige Berichterstattung dann mit dem OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 07.03.2023 – 3 ORbs 8/23. In der Entscheidung geht es um die Höhe einer Geldbuße wegen zweier tateinheitlicher Handlungen des Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination trotz Überschreitung der zulässigen Länge über alles um 2,00 m sowie trotz Überschreitung der zulässigen Höhe über alles um 0,35 m. Festgesetzt worden sind 2.900 EUR, wobei vom Halter gemachte Aufwendungen nicht in Abzug gebracht worden sind.

Das gefällt dem OLG nicht:

„1. Der Beschluss des Amtsgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Amtsgericht hat im Rahmen der – nach wirksamer Beschränkung des Rechtsmittels zur Prüfung des Senats stehenden – Rechtsfolgenbestimmung zu Unrecht angenommen, vom Halter gemachte Aufwendungen seien nicht in Abzug zu bringen.

a) Nach § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG soll die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Der Wortlaut gebietet grundsätzlich eine Saldierung. Es gilt das Nettoprinzip. In diesem Rahmen sind von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen (BGH, Beschl. v. 8.12.2016 – 5 StR 424/15, StV 2018, 43 [Ls. 2]). Maßgeblich ist ein Vergleich der wirtschaftlichen Position vor und nach der Tat (KK-OWiG/Mitsch, 5. Aufl. 2018, OWiG § 17 Rn. 118).

aa) Die konkrete Abzugsfähigkeit ist dabei stets anhand des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Beschl. v. 27.4.2022 – 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 38 a.E.). Abzugsfähig sind unter dem Nettoprinzip diejenigen Aufwendungen, die durch den Erwerbsvorgang veranlasst bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu ahndenden Tat entstanden sind (BayObLG, NStZ-RR 2022, 217, 219; KK-OWiG/Mitsch aaO., § 17 Rn. 120). Hypothetische Gewinne, etwa aus der Fortsetzung legalen Verhaltens, bleiben dabei allerdings außer Betracht, ebenso mögliche Erstattungsansprüche Dritter (BGH, Beschl. v. 8.12.2016 – 5 StR 424/15, wistra 2017, 242, 243 f. Tz. 4; Krenberger/Krumm-OWiG, 7. Aufl. 2022, 30 Rn. 42; KK-OWiG/Rogall aaO., § 30 Rn. 141).

bb) Dies berücksichtigt das angefochtene Urteil nicht in dem rechtlich gebotenen Umfang, indem es die Abzugsfähigkeit der durch die Tat veranlassten Aufwendungen gänzlich versagt.

Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Soweit nur Feststellungen zu dem mit der Fahrt erzielten Umsatz möglich sind, ist eine darauf gestützte Berücksichtigung des mit der Fahrt insgesamt erzielten wirtschaftlichen Vorteils zulässig. Erforderlich sind im Rahmen einer groben Schätzung, an die keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, nachprüfbare Angaben in den Urteilsgründen (vgl. zum Vorgehen BGH, Beschl. v. 27.4.2022 – 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 413 ff. Tz. 27, 36 u. 44).

b) aa) Dem steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass die Aufwendungen zu einem rechtlich missbilligten Zweck erfolgten.

Allein aus der Unzulässigkeit des Verhaltens – hier: der Überschreitung der zulässigen Länge und Höhe des Fahrzeugs – folgt nach der vorzitierten neueren Rechtsprechung des BGH (Beschl. vom 27.4.2022 – 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 40 m. zust. Anm. Reichling/Borgel, wistra 2022, 390, 391) noch kein Abzugsverbot.

An seiner abweichenden Auslegung für eine mit der hiesigen vergleichbaren Fallkonstellation im Beschluss vom 1.3.2022 (3 Ss-OWi 1439/21) hält der Senat nach erneuter Sachprüfung im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht mehr fest. Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese „gänzlich unzulässig“ waren, hieße, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern (BGH, Beschl. vom 27.4.2022 – 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 40 a.E.).

bb) Soweit der 2. Senat des Oberlandesgerichts (OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.2019 – 2 Ss-OWi 1077/18, NStZ-RR 2019, 323, 325) für eine andere Fallgestaltung (sog. „Überladungsfahrt“) ein solches Abzugsverbot unter normativ-wertenden Gesichtspunkten für Aufwendungen hat annehmen wollen, soweit diese „gänzlich unzulässig“ waren, muss nicht entschieden werden, ob der 3. Senat dem für eine solche Konstellation zu folgen vermöchte……“

OWi I: Verkehrsverstoß mit SUV => erhöhte Geldbuße, oder: Nur nach Betrachtung des Einzelfalls

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Heute dann ein OWi-Tag mit drei Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren.

Ich beginne mit der „SUV-Problematik“. Gemeint ist damit die Rechtsprechung des AG Frankfurt am Main, das im AG Frankfurt, Urt. v. 03.06.2022 – 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22 – die Erhöhung der Geldbuße u.a. damit begründet hat, dass ein Verkehrsverstoß – es handelte sich um einen Rotlichtverstoß – mit einem sog. SUV begangen wurde (vgl. dazu auch OWi III: Verkehrsverstoß mit SUV => erhöhte Geldbuße, oder: In meinen Augen “Blödsinn”).

Inzwischen liegt ja die Rechtsbeschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt am Main zu der Frage vor. Das hat – beim OLG Frankfurt am Main kann man sich in solchen Dingen nie sicher sein 🙂  – die Auffassung, die uni sono vertreten worden ist, nämlich: Geht nicht, im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22 – bestätigt:

„Gleichwohl ist die hier durch das erkennende Gericht vorgenommene Erhöhung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelbuße mit der vorgenannten Argumentation rechtsfehlerhaft. Sie rechtfertigt eine Abweichung vom Regelsatz nicht.

Der Bußgeldkatalog hat die Qualität eines für Gerichte verbindlichen Rechtssatzes (BGH NJW 1992, 446; KG BeckRS 2020, 18279; Göhler-Gürtler § 17 OWiG, Rn. 27; BR-Dr 371/81, S. 24), da die Gesetzesbindung der Gerichte über Art. 97 Abs. 1 GG sich auch auf das von der vollziehenden Gewalt ordnungsgemäß gesetzte Verordnungsrecht bezieht (vgl. nur (BVerfGE 19, 17 (31)). Er dient der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleichgelagerter Sachverhalte und soll hierdurch auch dem Gebot der Gerechtigkeit dienen (Göhler-Gürtler § 17 OWiG, Rn. 27; BeckOK-Sackreuter § 17 OWiG, Rn. 104). Der Katalog soll eine Schematisierung herbeiführen, was impliziert, dass (kaum abwägbare) besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten (Göhler-Gürtler § 17 OWiG, Rn. 27). Zwar handelt es sich bei ihm um eine Zumessungsrichtlinie, die die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässt (Göhler-Gürtler § 17 OWiG, Rn. 31; Krenberger/Krumm § 17 OWiG, Rn. 36; BVerfG NJW 1996, 1809; BGH NJW 1997, 3252). Auch folgt bereits aus § 17 OWiG, insbesondere Abs. 3, dass die im Bußgeldkatalog umschriebenen Umstände keinen enumerativen Charakter aufweisen.

Aufgrund des vorgenannten Zwecks rechtfertigt indes lediglich ein deutliches Abweichen vom Normalfall betreffend die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit oder die Vorwerfbarkeit eine Abweichung vom Bußgeldkatalog (Göhler-Gürtler § 17 OWiG, Rn. 28b). Sind hingegen außergewöhnliche, besondere Umstände hinsichtlich der Tatausführung und der Person des Täters nicht gegeben, darf nicht abgewichen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2018 – 1 Rb 25 Ss 1157/18, zit. n. juris; Göhler § 17 OWiG, Rn. 31; BeckOK-Sackreuter § 17 OWiG, Rn. 111; KK-Mitsch § 17 OWiG, Rn. 103; Janiszewski, NJW 1989, 3116). Ferner hat der Verordnungsgeber in Ziff. 132 ff. BKat hinsichtlich des hier konkret in Rede stehenden Verstoßes sowohl zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen als auch zwischen dem Fehlen, dem Eintritt einer (konkreten) Gefährdung und einer Sachbeschädigung differenziert. Diese Typisierung hätte das Gericht in besonderem Maße zur Prüfung veranlassen müssen, ob eine deutliche Abweichung zu allen normierten Typen besteht. So spricht indiziell gegen das Vorliegen einer deutlichen Abweichung auf Grund einer erhöhten abstrakten Gefährdung durch einen „SUV“ bereits, dass dem Verordnungsgeber sowohl das Differenzierungskriterium der Gefährdung als auch des Fahrzeugtyps bekannt war, er sich aber zu der Schaffung einer diesbezüglich spezifischen Regelbuße nicht veranlasst sah.

Das angefochtene Urteil lässt demgegenüber bereits nicht erkennen, dass das Gericht sich der besonderen Anforderungen für eine Abweichung vom Bußgeldkatalog bewusst war. Indem es lediglich von einer „größeren“ abstrakten Gefährdung bzw. einer „erhöhten“ Verletzungsgefahr spricht, ist eine deutliche Abweichung vom Normalfall gerade nicht dargetan. Damit sind besondere, außergewöhnliche Umstände betreffend Tat oder Täter nicht festgestellt. In concreto liegt eine deutliche Abweichung überdies umso ferner, da der Verordnungsgeber schon verschiedene Umstände in mehreren Bußgeldtatbeständen den hiesigen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO betreffend im Bußgeldkatalog geregelt hat, mithin bereits die Wirklichkeit durch die Berücksichtigung verschiedener Umstände in verschiedenen Konstellationen in den Ziffern 132 ff. BKat typisiert hat.

Selbst wenn man aber das Gericht dahingehend verstände, dass es meint, eine abstrakte Gefährdung in einem Maß festgestellt zu haben, dass darin besondere außergewöhnliche Umstände zu erblicken sind, begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn eine Abweichung von der Regelbuße ist nur im Einzelfall unter den genannten Voraussetzungen erlaubt und erfordert deshalb zugleich auch eine Betrachtung des Einzelfalls. An einer solchen Einzelfallbetrachtung fehlt es allerdings, wenn man, wie das Gericht, sich in den Zumessungserwägungen auf die Benennung eines- noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren – Fahrzeugtyps beschränkt und zudem, was zulasten der Nachprüfbarkeit der Entscheidung geht, nicht offenlegt, wie der bemühte Fahrzeugtyp definiert ist.

Vielmehr gebietet auch das Erfordernis der deutlichen Abweichung vom Normalfall, die Feststellung außergewöhnlicher, besonderer Umstände eine über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls. Bei einem Abweichen von der Regelbuße ist ein näheres Eingehen auf den Einzelfall durch Aufklärung der Umstände und Treffen entsprechender Feststellungen geboten (KK-Mitsch § 17 OWiG, Rn. 103). Hebt man, wie das Gericht, bei der Bestimmung des Maßes der Gefährdung auf das Fahrzeug ab, so ist zunächst zu ergründen, welches allgemein die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika sind. Sodann sind diese für das Betroffenen-Fahrzeug zu ermitteln, was beispielsweise auch aufgrund deren tatsächlicher Verbreitung besondere Sicherheitssysteme, wie fußgängerschützende Bremsassistenten, miteinschließt.

Die bloße Bezeichnung als SUV zeitigt im Übrigen einen Begründungsmangel. Zwar sind die Anforderungen an die Urteilsgründe in den bußgeldrechtlichen Massenverfahren nicht zu überspannen und der Begründungsaufwand ist auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß zu beschränken (OLG Hamm NZV 2003, 295; BGHSt 39, 291). Gleichwohl sind auch die Zumessungserwägungen so zu begründen, dass sie eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht erlauben (BeckOK-Sackreuter § 17 OWiG, Rn. 33). Diesen Anforderungen genügt das Abstellen Fahrzeugtyp „SUV“ nicht, sofern dieser nicht näher bestimmt wird. Eine einheitliche Definition fehlt. Als taugliches Kriterium scheidet beispielsweise die Masse aus, da auch „PKW herkömmlicher Bauart“ mitunter bis zu zwei Tonnen und mehr wiegen, und beispielsweise ein vom Hersteller Suzuki als SUV angebotenes Modell Jimny aber nur ca. 1075 kg wiegt. Ähnliches gilt für die Fahrzeugmaße. Selbst wenn man aber eine eher phänotypische Definition wählte (beispielsweise Bodenfreiheit und Höhe), nimmt sich die Gruppe der „SUV“ so heterogen (beispielsweise vom „SUV“ Suzuki Jimny 1075 kg, Höhe 1,705 m, Länge 3,665 m zum Audi Q 7 e-tron 2.520 kg, Höhe1,968 m, Länge 5,05 m) aus, dass ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich erscheint – jedenfalls nicht als allgemeinkundig qualifiziert werden könnte.

Weiteren Übrigen gebricht es dem Urteil daran, dass die für die Abweichung von der Regelbuße bemühten Umstände im Tatsächlichen unausgewiesen sind. Sowohl die Geldbußenbemessung generell betreffenden (BeckOK-Sackreuter § 17 OWiG, Rn. 33) als auch die besonderen, eine Abweichung von der Regelbuße rechtfertigenden Umstände (BeckOK-Sackreuter § 17 OWiG, Rn. 111) sind durch das Gericht rechtsfehlerfrei festzustellen. Bei einem Abweichen von der Regelbuße sind ein näheres Eingehen auf den Einzelfall durch Aufklärung der Umstände und das Treffen entsprechender Feststellungen geboten (KK-Mitsch a. a. O.). Auch daran gebricht es der angefochtenen Entscheidung. Die vom Gericht in seiner Bußgeldzumessung im Allgemeinen und bei der Abweichung von der Regelbuße im Besonderen zu Grunde gelegte Feststellung, dass SUV gegenüber PKW üblicher Bauweise für andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Verletzungsgefahr begründen, ist keineswegs allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen betreffend die Gefährlichkeit von dort näher bestimmten, sogenannten „SUV“ (vgl. beispielsweise nur einerseits für die USA die Studie des Insurance Institute for Highway Safety (IIHS), stark zusammengefasst unter https://www.iihs.org/topics/bibliography/ref/2249, Zugriffsdatum 28.09.2022, und andererseits die Erkenntnisse des Kraftfahrtbundesamts https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/Publikationen/Downloads-Verkehrsunfaelle/verkehrsunfaelle-jahr-2080700187004.pdf?__blob=publicationFile, Zugriffsdatum 28.09.2022, oder auch der Unfallforschung der Versicherer https://www.udv.de/resource/blob/78200/3a3accdba3669ce5b85e94a3d4d6367d/34-suv-im-unfallgeschehen-data.pdf, Zugriffsdatum 28.09.2022 oder auch die heterogenen Ergebnisse der EURO NCAP-Crashtests zu Fahrzeugen verschiedener Typen).

Der Hinweis des Gerichts auf eine erhöhte Betriebsgefahr verfängt nicht. Diese stellt eine zivilrechtliche Kategorie zur Begründung einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung dar. Im Übrigen erscheint sehr zweifelhaft, ob eine erhöhte Betriebsgefahr bei der diffusen, heterogenen Kategorie „SUV“ angenommen werden könnte.

Letztlich wäre daher vom Gericht festzustellen gewesen, dass das konkrete Fahrzeug des Betroffenen eine so erhöhte abstrakte Gefährlichkeit aufweist, dass der vorliegende Einzelfall deutlich von allen im Bußgeldkatalog erfassten Normalfällen abweicht.“

Gebracht hat es dem Betroffenen im Ergebnis leider nichts. Denn das OLG hat die Höhe der Geldbuße nicht beanstandet. Und mit der Entscheidung habe ich ein Problem. Denn: Das AG hatte die Erhöhung der Regelgeldbuße von 200 EUR auf 350 EUt mit dem Umstand „SUV“ und Voreintragungen des Betroffenen begründet. Das OLG lässt den Erhöhungsgrund „SUV“ entfallen, belässt es aber bei der Geldbuße von 350 EUR, ohne ein Wort dazu, warum denn diese Erhöhung – die ja schonr echt „happig“ ist auch angemessen ist, wenn als Erhöhungsgrund nur noch die Vorbelastungen verbleiben. Na ja, OLG Frankfurt am Main eben 🙂 .

Und ich habe noch etwas gelernt, nämlich eine neue Formulierung, und zwar: „Weiteren Übrigen gebricht“ – „Weiteren Übrigen“ steht so im veröffentlichten Original. „Gebricht“ – „schöne“ (?) Formulierung, aber: Passt, denn, wie gesagt, an der einen Stellen „gebricht“ es dem Beschluss an der Begründung.

Soweit in dem Beschluss sonst noch Schreibfehler, vor allem bei Eigennamen, enthalten waren, habe ich mir erlaubt, die zu verbessern.