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Angemessene Rahmengebühren in Strafrichtersache, oder: Mittelgebühr, auch für (nur?) 45-minütige HV

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Am Gebührenfreitag kommt dann hier zunächst ein Beschluss, der sich noch einmal zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren äußert, allerdings nicht im Bußgeldverfahren, sondern in einer Strafrichtersache beim AG.

Der Verteidiger hat gegenüber der Landeskasse der von dieser der Angeklagten nach Einstellung des Verfahrens mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung zu erstattenden notwendigen Auslagen geltend gemacht. Er hat jeweils Festsetzung der Mittelgebühr beantragt. Diese sind vom AG mit dem AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 – 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23) festgesetzt worden:

„Der Ansatz der geltend gemachten Gebühren Nrn. 4100, 4106 und 4108 VV RVG in Höhe je der Mittelgebühr überschreitet hierbei nicht die Grenze der Unbilligkeit, da dies der Schwierigkeitsgrad, der Umfang sowie die Bedeutung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermögen.

Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verteidigers vom 05.11.2025 und vom 15.12.2025 in Ergebnis und Begründung an.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich für den gegenständlichen Sachverhalt folgendes: Die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren sind, wie im Einzelnen noch daher darzustellen sein wird, unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheiten nicht zu hoch bemessen und daher billig im Sinne des § 14 Abs.1 S. 4 RVG.

a) Grundgebühr 4100 VV RVG

Mit der Grundgebühr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der ein- und erstmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Sie entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und auch für die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen, wobei unter Informationsbeschaffung alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen sind, die darauf gerichtet sind, ihm über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen, etwa durch Akteneinsicht. Maßgebliche

Kriterien bei der Grundgebühr sind insbesondere die Dauer des ersten Gesprächs mit dem Mandanten, der Umfang des Tatvorwurfs und eventuelle tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache. Auch der Umfang der Akten kann die Höhe der Grundgebühr beeinflussen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Ansatz gebrachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr erhöht, aber nicht unbillig ist.

Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht hatte die Akten einen Umfang von 216 bzw. 239 Seiten und ist damit als durchschnittlich zu bewerten.

Wenngleich der Tatvorwurf der Urkundenfälschung als solches rechtlich keine besondere Schwierigkeit aufweist, so darf wie im Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des gegenständlichen Sachverhaltes, namentlich der Auseinandersetzung mit dem technischen Prüfkomplex (DIN-VDE-konformer E-Check) und seiner rechtlichen Einordnung nicht verkannt werden. Verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Verfahren kann der zeitliche Aufwand des Verteidigers als leicht überdurchschnittlich eingestuft werden.

Für die Beurteilung des Kriteriums „Bedeutung“ sind die Strafandrohung als auch die mittelbaren Auswirkungen zu berücksichtigen. Gemessen am Strafmaß ist der hier behandelte Tatvorwurf im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafverfahren allein von unterdurchschnittlicher Bedeutung.

Unstreitig hätte eine Verurteilung für die Betroffene persönlich eine weitaus höhere Bedeutung gehabt.

Das Gericht verkennt nicht, dass die vormalige Angeklagte nicht vorbestraft ist und insofern insbesondere auch von einem besonderen Interesse an der Rehabilitierung auszugehen ist. Zusammenfassend kann man hier deshalb von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ausgehen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vormaligen Angeklagten sind nicht bekannt und können daher nicht als Bewertungskriterium herangezogen werden.

Angesichts eines durchschnittlichen Aktenumfangs, der Bedeutung für die Mandantin und der aufgezeigten leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit, war die geltend gemachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr zuzubilligen.

b) Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG

Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Verteidiger neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr während des Gerichtsverfahrens.

Die Verfahrensgebühr honoriert das Betreiben des Geschäfts, soweit es nicht bereits von der Grundgebühr erfasst ist. Sie deckt den gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehr des Verteidigers mit dem Mandanten, der Justiz und Dritten ab, der nach Anklageerhebung und außerhalb der Hauptverhandlung entsteht, sowie die Einlegung von Rechtsmitteln und das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung.

An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 27.05.2025 nahm die vormalige Angeklagte mit ihrem Verteidiger teil. Die Hauptverhandlung dauerte 43 Minuten. Zeugen wurde keine vernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2 StPO. Schutzschriften oder weitere Einlassungen wurden nicht eingereicht.

Hauptverhandlungen beim Amtsgericht von rund 45 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

Nicht verkannt werden darf weiter, dass wie dargelegt die Auseinandersetzung mit dem DIN-VDE-konformen E-Check nach hiesiger Auffassung zu einer leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Angelegenheit geführt hat. Dabei dürfte nicht lediglich der dafür erforderliche bzw. entstandene Zeitaufwand hinsichtlich der Abrechnung relevant gewesen sein; daneben dürften die Anforderungen an einen E-Check, das Nichtvorliegen von Prüfprotokollen und die vermeintlich gefälschten Arbeitszeitenbescheinigungen rechtlich zu durchdringen und in die Prüfung genommen worden sein, wenngleich es soweit an einem konkreten Vortrag fehlt.

Auch vor dem Hintergrund der notwendig gewordenen Verteidigertätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Auslagenentscheidung fehle, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die durch den Verteidiger geltend gemachte Mittelgebühr angemessen erscheint, um den entstandenen Aufwand abzugelten.

c) Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG

Die durch den Verteidiger in Ansatz gebrachten Terminsgebühr gem. VV-Nr. 4108 in Höhe von 302,50 EUR ist ebenfalls nicht unbillig. In Bezug auf die geltend gemachten Terminsgebühr ist im Rahmen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers als wesentliches Kriterium regelmäßig die Dauer des Termins zu berücksichtigen. Zwar nahm der Hauptverhandlungstermin vom 27.05.2025 lediglich 43 Minuten in Anspruch, aber in dem Termin ist die Sach- und vor allem die Rechtslage erörtert worden. Der Termin war demnach nicht leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit im Hinblick auf die Rechtslage liegt nach Ansicht des Gerichts insgesamt ein durchschnittlich zu bewertendes Verfahren vor. Mithin ist die geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 302,50 EUR nicht unbillig.“

Dem ist nicht hinzuzufügen, außer: Passt.

Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren II, oder: Mittelgebühr auch im Straßenverkehrsverfahren

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Und dann habe ich hier noch eine weitere Entscheidung zur Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren, und zwar den LG Münster, Beschl. v. 26.01.2026 – 7 Qs 47/25.

Da macht man es richtig und geht von der Mittelgebühr aus, und zwar auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren:

„Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren sind unter anderem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten. Die sogenannte Mittelgebühr ist dabei regelmäßig dann anzusetzen, wenn ein „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall, in dem sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., § 14 Rn. 10). Dabei geben die gesetzlichen Regelungen des RVG keinen Anlass, in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.).

Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist im konkreten Fall nicht als unterdurchschnittlich anzusehen. Die im Bußgeldbescheid vom 05.06.2024 ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 187,50 € lag zwar im unteren Bereich, jedoch nicht am untersten Rand des Gebührenrahmens, der von 60,- € bis 5.000,- € reicht.

Im Zwischenverfahren hat der Verteidiger zudem Einsicht in die – seinerzeit bereits 52 Blatt umfassende – Verfahrensakte genommen und nach Zustellung des Bußgeldbescheides mit Schriftsatz vom 19.06.2024 Einspruch für seinen Mandanten eingelegt. Diesen Einspruch hat der Verteidiger sodann mit weiterem Schriftsatz vom 17.11.2024 – unter Bestreiten der Fahrereigenschaft des Auftraggebers – näher begründet. Zudem hat der Verteidiger sich in diesem Schriftsatz auch mit von dem Betroffenen angefertigten Lichtbildern auseinandergesetzt und diese zur Akte gereicht. Nach den Angaben des Verteidigers zur Begründung des Kostenfestsetzungsantrags hat er vor Abfassung des Begründungsschriftsatzes anhand einschlägiger Fachliteratur die anthropologische Seite wegen möglichen Abstreitens der Fahreigenschaft aufgrund Bildqualität/ Gesichtsteilverdeckung geprüft und in diesem Zusammenhang seinen Mandanten selbst Bilder fertigen lassen. Anhaltspunkte für einen unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand des Verteidigers im Hinblick auf vergleichbare Angelegenheiten in diesem Verfahrensstadium bieten sich der Kammer insoweit nicht.

Die Schwierigkeit der Angelegenheit entspricht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung. In solchen Verfahren sind häufig das Maß der Überschreitung und/oder – wie vorliegend – die Fahrereigenschaft des Betroffenen streitig. Dass die vorliegende Angelegenheit deutlich weniger schwierig als der Durchschnitt dieser Fälle war, ist nicht ersichtlich, auch wenn – jedenfalls zunächst – nur die Frage zu klären war, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hatte.

Nach alledem ist vor diesem Hintergrund jeweils die Ansetzung der Mittelgebühr im vorliegenden Fall berechtigt. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Terminsgebühr. Zwar dauerte die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Münster am 02.12.2024 ausweislich des Sitzungsprotokolls tatsächlich nur zehn Minuten. Allerdings wurde im Termin auch ein Zeuge vernommen. Zudem ist auch mit der Gebühr für die Hauptverhandlung auch die gesamte die Hauptverhandlung vorbereitende Tätigkeit des Verteidigers mit abzugelten (vgl. LG Wuppertal DAR 1985, 94; LG Freiburg AnwBl 1998, 213).

Selbst wenn – was vorliegend offenbleiben kann – jeweils eine leicht unterdurchschnittliche Gebühr anzusetzen gewesen wäre, würde der Gebührenansatz des Verteidigers jedenfalls die angemessene Gebühr nicht um 20 % überschreiten, so dass er bindend ist.“

Der Entscheidung ist nichts hinzuzufügen, außer: Zutreffend (anders ürbigens LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24).

Bemerkenswert ist im Übrigen noch, dass das LG auch für die nur 10 Minuten dauernde Hauptverhandlung die Mittelgebühr angesetzt hat. Auch da sind andere Gerichte bei zum Teil länger dauernden Hauptverhandlungen von einer Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09 für 22 Minuten; LG Braunschweig, StraFo 2011, 377 = JurBüro 2011, 524 = AGS 2011, 539 für 20 Minuten; LG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2012 – 621 Qs 60/11 für 7 und 25 Minuten; LG Heilbronn, RVGreport 2017, 174 für 51 Minuten; LG Koblenz, JurBüro 2006, 364 für 20 Minuten; AG Betzdorf, Beschl. v. 23.2.2009 – 2090 Js 28238/8.jug 2 Ds für 10 Minuten AG Koblenz, AGS 2007, 191 für 10 Minuten).

Bemessung der Rahmengebühren im OWi-Verfahren, oder: Grund- und zusätzliche Verfahrensgebühr

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Und dann habe ich hier noch einmal einen Beschluss zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, und zwar den AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23. Nichts Dolles, aber immerhin…

Der Rechtsanwalt hat nach Einstellung eines straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens gegenüber der Staatskasse die dieser auferlegten Auslagen des Betroffenen geltend gemacht. Dabei hatte er jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Rechtspflegerin hatte die Gebühren jeweils um 20 % reduziert. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg:

„Die Rechtspflegerin hat die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG zu Recht um 20 % reduziert festgesetzt. Diese Gebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden. der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die erste Akteneinsicht erfolgte Mitte Juli 2023. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Aktenumfang 17 Seiten. Der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand unterschreitet den durchschnittlichen Bereich deutlich (wie in aller Regel in einfach gelagerten Bußgeldverfahren).

Hier bleibt es deshalb bei der Reduzierung um 20 Prozent.

Anders liegt der Fall bei den Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG. Die Tätigkeit des Verteidigers selbst erschöpfte sich nämlich nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen. Vielmehr hat er noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem hiesigen Beschluss vom 11.4.2024 eingelegt, die auch erfolgreich war. Spätestens in diesem Verfahrensstadium war damit der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit so erheblich, dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt erscheint. Gleiches gilt für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG.

Im Übrigen war auch bereits im angefochtenen Beschluss die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden.“

Soweit das AG zur Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG maßgeblich auf den Aktenumfang abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bei der ersten Einarbeitung, worauf das AG ja auch selbst hinweist, i.d.R. nur einen geringen Umfang haben wird. Daher ist es m.E. nicht zutreffend den Aktenumfang maßgeblich für die Bemessung der Grundgebühr heranzuziehen (so auch LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403).

Mich irritiert dann der Hinweis des AG bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Sollte das AG damit gemeint haben, dass auch die Höhe der Nr. 5115 VV RVG von den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG abhängt, ist das unzutreffend. Denn nach zutreffender h.M. ist die Gebühr Nr. 5115 VV RVG – ebenso wie die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 VV RVG eine Festgebühr, die immer in Höhe der Mittelgebühr entsteht.

Mal wieder Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, oder: Einen Schritt vor, einen Schritt zurück

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Und dann im zweiten Postung mal wieder eine Entscheidung zur Bemessung der Rahmengebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Leider hat das LG Hamburg im LG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2025 – 615 Qs 83/25 – dazu falsch entschieden.

Es hat sich um ein ganz „normales“Bußgeldverfahren gehandelt. Es ging um den Vorwurf einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und eine Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR. Der Verteidiger hat sich bei der Verwaltungsbehörde legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Gegen den Bußgeldbescheid hat er dann Einspruch eingelegt und an die beantragte Akteneinsicht erinnert. Er hat dann angeregt der Verteidiger, das Verfahren einzustellen, da der Fahrer auf den inzwischen beigezogenen Hochglanzbildern nicht erkennbar sei; zudem sei der Messrahmen verzogen, so dass die Geschwindigkeitsermittlung ggf. gutachterlich dahingehend zu überprüfen sei, ob sie entsprechend der Vorgaben der Bauartzulassung der physisch-technischen Bundesanstalt erfolgt sei.

Die Bußgeldbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche die Akte gem. § 69 OWiG beim zuständigen AG vorgelegt hat. Das AG hat das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil die Betroffene auf den Messbildern nicht zu erkennen sei, und hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat dann unter Vorlage einer Abtretungserklärung der Betroffenen Kostenfestsetzung in Höhe von 806,82 EUR beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat die Bemessung der Gebühren in der Rahmenmitte moniert. Es handele sich um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit ohne nennenswerte juristische Probleme, die vom Sachverhalt einfach zu erfassen gewesen sei. Der Aktenumfang sei im Zeitpunkt der Akteneinsicht mit 38 Seiten gering gewesen und die erste Einarbeitung daher denkbar einfach gelagert und von erheblich unterdurchschnittlicher Anforderung gewesen.

Das AG hat die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Betroffenen abweichend vom Antrag des Verteidigers – bis auf die Nr. 5115 VV RVG – jeweils unter der Mittelgebühr festgesetzt. Dagegen das Rechtsmittel des Verteidigers. (Natürlich) Ohne Erfolg:

„Die gemäß §§ 464b S. 3 u. S. 4, 304 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VV-RVG eine Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Sind, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu erstatten, ist eine gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420, 421).

a) Dies ist vorliegend der Fall. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren Nr. 5100, Nr. 5103 und Nr. 5109 als unbillig angesehen. Die Kostenfestsetzung dieser Gebühren durch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ist unter Berücksichtigung der Bewertungsmerkmale des § 14 RVG nicht zu beanstanden. Die in § 14 RVG genannten Kriterien rechtfertigen nicht die Festsetzung der jeweils beantragten Mittelgebühr.

Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG a.F. bemisst sich in Bußgeldverfahren für Wahlverteidiger die Gebühr Nr. 5100 aus einem Rahmen von 33,- € bis 187,- € (Mittelgebühr 110,- €), die Gebühr Nr. 5103 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €) und die die Gebühr Nr. 5109 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €). Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich zunächst einmal die Mittelgebühr (LG Saarbrücken, Beschluss vom 09.07.14, Az. 2 Qs 30/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.06, Az. I Qs 83/06; LG Kiel, zfs 2007, 106; LG Stralsund, zfs 2006, 407). Bei der einzelnen Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.).

Danach ist vorliegend von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auszugehen. Bei dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € ohne Festsetzung eines Fahrverbots handelt es sich um eine ganz alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache. Die von dem Verteidiger geltend gemachte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG a.F. entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Sachverhalt. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Die erstmalige Einarbeitung war angesichts des überschaubaren Akteninhalts von 38 Seiten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und angesichts des einfach gelagerten Vorwurfs von unterdurchschnittlicher Anforderung, sodass sie keine Mittelgebühr rechtfertigt. Die Festsetzung von 85,00 €, was noch deutlich über der Mindestgebühr liegt, trägt diesem Aufwand zutreffend Rechnung.

Die Kammer hat dabei in besonderem Maße berücksichtigt, dass die bereits bei der ersten Akteneinsicht in der Akte befindlichen Fotos von derart schlechter Qualität waren, dass ganz offenkundig eine Identifizierung allein anhand dieser Fotos nicht möglich gewesen wäre. Das Aufzeigen dieses Umstands als „durchschnittliche Schwierigkeit“ für eine anwaltliche Tätigkeit zu werten, ist gänzlich fernliegend.

Entsprechend begegnet auch die durch das Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Verfahrensgebühren zu Nr. 5103 VV RVG a.F. und Nr. 5109 VV RVG a.F. keinen Bedenken, sondern trägt dem geringen Aufwand zutreffend Rechnung. Die Kammer hat dabei hinsichtlich der Gebühr zur Nr. 5109 VV RVG a.F. in besonderem Maße berücksichtigt, dass das Verfahren nahezu unmittelbar nach Eingang beim Amtsgericht aufgrund der schlechten Bildqualität eingestellt worden ist, ohne dass in diesem gerichtlichen Verfahren eine anwaltliche Tätigkeit ersichtlich geworden ist.“

Dazu ist anzumerken: Der vom LG gewählte Ausgangspunkt: Mittelgebühr, ist zutreffend. Das entspricht der m.E. überwiegenden – zutreffenden – Auffassung in der Rechtsprechung der LG und AG (vgl. zuletzt LG Köln, Beschl. v. 21.03.2025 – 110 Qs 51/24). Zutreffend ist es auch, wenn das LG darauf hinweist, dass für die konkrete Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist. Das ist richtig (s. dazu auch LG Köln, a.a.O.), aber das LG argumentiert dann m.E. widersprüchlich, wenn es dann dennoch von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausgeht und das mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von (nur) 150,00 EUR ohne Festsetzung eines Fahrverbots begründet, weshalb nur eine „alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache“ vorliegen soll. Richtig, aber: Das ist doch gerade das, was die straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen „auszeichnet“: Es handelt sich um Feld-Wald-Wiesen-Fälle ohne Besonderheiten, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Mittelgebühr rechtfertigen würden, so dass sie dem Durchschnitt oder dem „Normalfall“ entsprechen, weshalb eben die Mittelgebühr angemessen ist (so auch zutreffend LG Köln, a.a.O.). Das LG macht mit seiner Argumentation nach einem richtigen Schritt vorwärts, sogleich wieder einen zurück. Da wäre es ehrlicher gewesen, sofort zu sagen, dass in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr nicht der Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist.

Im Übrigen ist anzumerken. Es wäre schön, wenn auch Beschwerdekammern gelegentlich die Fundstellennachweise aktualisieren würden. Nachweise aus den Jahren 2006 oder 2007 sind bei der Flut der Rechtsprechung, die es seitdem zu der Problematik: Mittelgebühr in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, gegeben hat, nicht unbedingt erste Adresse.

OWi-Verfahren II: Bemessung der OWi-Gebühren, oder: Gibt es eine gesonderte „Beschwerdegebühr“?

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Und als zweite Entscheidung gibt es den LG Ravensburg, Beschl. v. 23.07.2025 – 1 Qs 35/25. In ihm geht es vornehmlich um die gebührenmäßige Behandlung von Tätigkeiten des Rechtsanwalts in Beschwerdeverfahren bzw. in Verfahren betreffend Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Dem Betroffenen ist eine Abstandsunterschreitung zur Last gelegt worden. Deswegen wurde gegen ihn eine Geldbuße von 75 EUR festgesetzt. Der Verteidiger hat dagegen am 30.12.2022 Einspruch eingelegt. Er teilte mit, dass der Betroffene aufgrund anwaltlichen Rats keine Angaben zur Sache machen werde und beantragte die Einstellung des Verfahrens sowie die Gewährung von Akteneinsicht.

In Verkennung des Umstands, dass der Einspruch durch einen neuen Verteidiger eingelegt worden war, fragte die Bußgeldbehörde bei dem Rechtsanwalt, der sich ursprünglich als Verteidiger legitimiert hatte und dem bereits Akteneinsicht gewährt worden war, an, ob tatsächlich eine nochmalige Einsichtsgewährung gewünscht werde. Zudem wurde dem ursprünglichen Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Am 08.02.2023 wurde die unerledigte Akteneinsicht durch die Kanzlei des zwischenzeitlichen Verteidigers moniert, worauf zunächst keine Reaktion erfolgte. Aufgrund einer erneuten Erinnerung des Verteidigers vom 07.03.2023 sah sich die Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle veranlasst, den Betroffenen direkt anzuschreiben und zu einer Mitteilung, von wem er verteidigt werde, aufzufordern. Für den Fall einer ausbleibenden Rückmeldung wurde angekündigt, den Schriftverkehr direkt mit dem neuen Rechtsanwalt zu führen. Dem Verteidiger wurde mitgeteilt, dass die Akteneinsiohtsgewährung erfolgen werde, sobald der Betroffene erklärt habe, von wem er verteidigt werde. Hierauf beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.03.2023 die gerichtliche Entscheidung, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen werde, dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren. Der Antrag wurde auf zwei Seiten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur begründet. Die Bußgeldbehörde wandte sich hierauf nochmals an den ursprünglichen Verteidiger, der mit E-Mail vom 11.03.2023 seine Mandatsniederlegung erklärte. Zur Akteneinsichtsgewährung an den zwischenzeitlichen Verteidiger kam es erst am 05.04.2023.

Mit Schriftsatz vom 21.4.2023 beantragte der Verteidiger, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 EUR durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben. Der Antrag enthielt eine dreiseitige Begründung. Zudem waren mehrere unveröffentlichte amtsgerichtliche Beschlüsse, auf die sich der Verteidiger stützte, beigefügt.

Am 25.04.2023 wurde dem Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einspruch binnen acht Tagen zu begründen. Gleichzeitig wurde die Akte dem AG zur Entscheidung über die beanstandete Aktenpauschale vorgelegt. Der Verteidiger beantragte am selben Tag die Überlassung weiterer Unterlagen zur Prüfung des Tatvorwurfs. Hierzu nahm die Verwaltungsbehörde in einem zweiseitigen Schreiben vom 28.04.2023, mit dem zumindest die Bedienungsanleitung für das Messgerät ergänzend zugänglich gemacht wurde, Stellung. Die am 16.05.2023 von der Bußgeldstelle abverfügte Akte ging am 23.05.2023 bei der Staatsanwaltschaft ein; die Weiterleitung an den Bußgeldrichter wurde am 01.06.2023 angeordnet. Akteneingang beim AG war am 13.06.2023. Dort geriet die Akte alsbald nach der Verfahrenserfassung außer Kontrolle, was erst am 11.04.2024 bemerkt wurde.

Mit Beschluss vom 23.04.2024 stellte der Bußgeldrichter das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen lehnte er ab. Auf die hiergegen vom gerichtete sofortige Beschwerde änderte das LG Ravensburg die Kostenentscheidung dahin ab, dass die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last fallen (vgl. Beschl. v. 11.11.2024 – 1 Qs 54/24 und dazu Auslagen II: Falsch macht man es in Düsseldorf, oder: Richtig macht man es in Ravensburg).

Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Betroffene nunmehr die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG mit 132 EUR, die Verfahrensgebühr für das Verwaltungsverfahren Nr. 5103 VV RVG mit 240 EUR und die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5109 VV RVG mit 228 EUR jeweils oberhalb der Mittelgebühr geltend. Zudem begehrt er eine Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 176 EUR. Für das Beschwerdeverfahren hat er unter Berufung auf Nr. 5200 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 71,50 EUR und nach Nr. 7002 VV RVG eine Auslagenpauschale geltend gemacht.

Das AG hat die Gebühren Nr. 5100 und 5103 VV RVG nur in Höhe der Mittelgebühr von 110 EUR bzw. 176 EUR festgesetzt. Die Erledigungsgebühr Nr. 5115 und die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG für das Beschwerdeverfahren wurden in voller Höhe abgesetzt. Im Übrigen wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Dagegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte in der Sache überwiegend Erfolg:

„1. Die sofortige Beschwerde bleibt allerdings erfolglos, soweit sie sich gegen die Absetzung gesonderter Gebühren für das Beschwerdeverfahren wendet.

Der Festsetzung dieser Gebühren steht § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG entgegen. Danach wird in Straf- und Bußgeldsachen die anwaltliche Tätigkeit in Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensgebühr abgegolten und findet allein im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe Berücksichtigung (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., Vorb. 4 VV Rn. 14). Auf die Vorbemerkung 5 Abs. 4 VV RVG kann sich der Beschwerdeführer nicht stützen, denn diese begründet keine allgemeine Ausnahme für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, sondern lediglich für die explizit genannten Beschwerdeverfahren betreffend Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Kostenansätze. Das Beschwerdeverfahren, für welches der Beschwerdeführer eine gesonderte Gebührenfestsetzung begehrt, betraf jedoch die Kostengrundentscheidung, die in Vorbemerkung 5 Abs. 4 VV RVG keine Erwähnung findet. Der eindeutige Gesetzeswortlauf lässt keine abweichende Auslegung zu; eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke ist nicht zu erkennen. Der anwaltlichen Tätigkeit war somit allein bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG Rechnung zu tragen, was in der angefochtenen Entscheidung geschehen ist. Ob dies in angemessener Weise erfolgt ist, unterliegt nicht der Prüfung der Beschwerdekammer, da die antragsgemäß festgesetzte Gebühr ausdrücklich von der Beschwerde ausgenommen wurde.

2. Dem gegenüber erfolgten die Reduzierung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nr. 5103 RVG sowie die Absetzung der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG zu Unrecht.

a) Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass eine vom Antrag abweichende Gebührenfestsetzung auf die Fälle der Unbilligkeit beschränkt ist, in Normalfällen von der Mittelgebühr auszugehen ist und Anträge, die sich in einem Toleranzbereich von 20 % bewegen, zu akzeptieren sind. Davon, dass die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im konkret vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Umstände unterdurchschnittlich gewesen wären, wurde in der angefochtenen Entscheidung nicht ausgegangen. Anknüpfungspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Folglich durfte die anwaltliche Gebührenbemessung, die sich noch im Rahmen des zu akzeptierenden Toleranzbereichs bewegt, nicht korrigiert werden.

b) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtfertigt die Festsetzung einer über der Mittelgebühr liegenden Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG. Dass die Gewährung von Akteneinsicht mühevoll über Monate hinweg mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung „erkämpft“ werden musste, begründete bereits einen überdurchschnittlichen Aufwand. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der geforderten Auslagenpauschale nahm der Verteidiger in nicht zu beanstandender Weise die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers wahr. Wenngleich die begehrte Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage für den Beschwerdeführer von untergeordneter Bedeutung war, war sie für seinen Verteidiger schon hinsichtlich des Umfangs der Antragsbegründung mit erheblichem Aufwand verbunden. Diesem ist – da § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG die Festsetzung einer gesonderten Gebühr ausschließt – bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Rechnung zu tragen. Jedenfalls der Gesamtumfang der in der Akte dokumentierten anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtfertigt eine Bewertung als überdurchschnittlich, wobei die beantragte Gebührenhöhe nicht unbillig erscheint.

c) Zur Rechtfertigung der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG kann sich der Beschwerdeführer zwar nicht auf den Einstellungsantrag seines Verteidigers im Legitimationsschreiben vom 30. Dezember 2022 berufen. Insoweit handelte es sich ersichtlich um einen formularmäßig verwendeten Textbaustein ohne jeden Bezug zum konkreten Bußgeldverfahren, der von vornherein nicht geeignet war, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Anregung noch vor Akteneinsichtsgewährung und damit ohne Kenntnis der fallbezogenen Gegebenheiten einschließlich der Beweislage erfolgte.

Andererseits genügt für die Festsetzung der Erledigungsgebühr jede Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördert. Diese muss nicht auf d e Sachaufklärung gerichtet sein (BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10, zitiert nach juris und kann auch in einer Aktivität zur Herbeiführung der Verjährung bestehen (LG Oldenburg, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 5 Qs 149/13 -, zitiert nach juris). Hieran gemessen, ist durch den konkreten Ablauf des Verfahrens vor der Bußgeldstelle die Erledigungsgebühr angefallen. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, der Eintritt der Verfolgungsverjährung liege allein darin begründet, dass die Verfahrensakte nach ihrem Eingang beim erkennenden Gericht in Verstoß geriet. Verfolgungsverjährung war angesichts des Erlasses des Bußgeldbescheids am 12. Dezember 2022 mit Ablauf des 12. Juni 2023 und damit noch vor dem Akteneingang beim Amtsgericht Leutkirch am 13. Juni 2023 eingetreten. Folglich liegen die Gründe für den Verjährungseintritt allein im Vorverfahren. Zwar wurde die Verjährung durch die verzögerte Sachbearbeitung der Bußgeldstelle und der Staatsanwaltschaft begünstigt. Ohne das Festhalten am Akteneinsichtsgesuch, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Anforderung weiterer Unterlagen – mithin ein umfangreiches und sachgerechtes Verteidigungsverhalten – erscheint die überlange Verfahrensdauer jedoch kaum vorstellbar. Zudem bedarf es für die Gewährung der Erledigungsgebühr nicht der Feststellung einer Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung. Vielmehr besteht eine Vermutung für die Ursächlichkeit. Diese lässt sich hier jedenfalls nicht widerlegen.“

Die Entscheidung ist in allen Punkten zutreffend. Das gilt insbesondere für die geltend gemachte „Beschwerdegebühr“ Nr. 5200 VV RVG.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 62 OWiG im Zwischenverfahren gehört entsprechend § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG zu der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und begründet keine weitere Angelegenheit und damit auch nicht die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG (LG Wuppertal, AGS 2019, 254 = DAR 2019, 477 = RVGreport 2019, 146; unzutreffend a.A. AG Senftenberg, AGS 2013, 231). Insoweit gelten dieselben Überlegungen wie bei der Beschwerde (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Rn 574 ff.; Burhoff, AGS 2023, 241).

Auch die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung führt nicht zur Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG. Aus der Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG – bzw. im Strafverfahren der Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG – folgt nichts anderes. Von den Regelungen werden, auch insoweit hat das LG Recht – nur die dort aufgeführten Rechtsmittel erfasst. Das sind nicht Beschwerden gegen Kostengrundentscheidungen.