Schlagwortarchiv: Mittelgebühr

Bemessung der Rahmengebühren im OWi-Verfahren, oder: Bemessung der Befriedungsgebühr

© Grecaud Paul – Fotolia.de

Im zweiten Posting habe ich dann einen Beschluss (noch einmal) zur Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren und zur Bemessung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Es handelt sich um den AG Tiergarten, Beschl. v. 20.5.2026 – 339 OWi 855/26.

Gestritten wird in dem Verfahren noch um die Angemessenheit der Gebühren eines Rechtsanwalts, der für den Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h tätig war.

Der Verteidiger hat sich in dem Verfahren für den Betroffenen bestellt und form- und fristgerecht Einspruch eingelegt sowie Akteneinsicht und Einsicht in weitere Beweismittel beantragt. Er hat dann später die eingetretene Verjährung gegenüber der Behörde geltend gemacht und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Die Verwaltungsbehörde hat das Verfahren eingestellt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es diesem selbst auferlegt. Der Verteidiger hat daraufhin die gerichtliche Entscheidung gegen diese Kostenentscheidung beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat dann einen neuen Einstellungsbescheid erlassen, in dem der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden sind.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Verteidiger die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG mit 125 EUR, der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 176 EUR, der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5103, 5115 VV RVG mit ebenfalls 176 EUR beantragt und insoweit jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Bußgeldbehörde hat nur festgesetzt: Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG 105 EUR, Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG auf 105 EUR, Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5115, 5103 VV RVG 105 EUR, Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12 Euro von der Umsatzsteuer ausgenommen. Eine Begründung erfolgte lediglich zur Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG, bei der es sich um eine Rahmengebühr handele, für die § 14 RVG zu beachten sei und die in der Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG folge.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er habe die Mittelgebühr angesetzt, was in derartigen Fällen üblich sei. Bei der Gebühr nach 5115 VV RVG handele es sich um eine Festgebühr; der Festbetrag bestimme sich nach der Rahmenmitte der jeweiligen Verfahrensgebühr.

Dazu das AG:

„Dem Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist der Erfolg nicht zu versagen. Er hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach dem RVG.

Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Verteidigers, dass die Mittelgebühr in Anschlag zu bringen ist. Für entsprechende Abweichungen nach unten (oder oben) sind Gründe anzubringen. Dies ist vorliegend durch die Behörde nicht geschehen und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich; es dürfte sich um ein durchschnittliches Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand handeln. Auf die vom Verteidiger angeführte Begründung und zitierte Rechtsprechung wird insofern Bezug genommen.

Hinsichtlich der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG beträgt der Rahmen 36 bis 204 Euro; die Mittelgebühr liegt mithin bei 120 Euro. Die vom Verteidiger veranschlagten 125 Euro sind damit (noch) als angemessen anzusehen.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG beträgt der Rahmen 36 bis 348 Euro, sodass die Mittelgebühr bei 192 Euro und die beantragten 176 Euro des Verteidigers noch darunter, also unter Einbezug der Kriterien des § 14 RVG im angemessenen Bereich liegen.

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist hier gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden und richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG. Sie beträgt vorliegend also ebenfalls 176 Euro.“

Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung ist auch im Bußgeldverfahren in der Regel von der Mittelgebühr auszugehen, und zwar auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Unzutreffend ist es allerdings, wenn das AG die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG auch insoweit an die Nr. 5103 VV RVG koppelt, als es die Nr. 5115 VV RVG in derselben Höhe wir die allgemeine Verfahrensgebühr festgesetzt hat. Das widerspricht der Nr. 5115 Anm. Abs. 3 VV RVG. Denn nach deren Satz 2 bemisst sich die zusätzliche Verfahrensgebühr nach der Rahmenmitte. Das bedeutet, dass diese Gebühr immer in Höhe der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr anfällt, die in dem nach Anm. Abs. 3 S. 1 maßgeblichen Rechtszug, entsteht. Die zusätzliche Verfahrensgebühr ist eine Festgebühr.

Angemessene Rahmengebühren in Strafrichtersache, oder: Mittelgebühr, auch für (nur?) 45-minütige HV

Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

Am Gebührenfreitag kommt dann hier zunächst ein Beschluss, der sich noch einmal zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren äußert, allerdings nicht im Bußgeldverfahren, sondern in einer Strafrichtersache beim AG.

Der Verteidiger hat gegenüber der Landeskasse der von dieser der Angeklagten nach Einstellung des Verfahrens mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung zu erstattenden notwendigen Auslagen geltend gemacht. Er hat jeweils Festsetzung der Mittelgebühr beantragt. Diese sind vom AG mit dem AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 – 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23) festgesetzt worden:

„Der Ansatz der geltend gemachten Gebühren Nrn. 4100, 4106 und 4108 VV RVG in Höhe je der Mittelgebühr überschreitet hierbei nicht die Grenze der Unbilligkeit, da dies der Schwierigkeitsgrad, der Umfang sowie die Bedeutung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermögen.

Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verteidigers vom 05.11.2025 und vom 15.12.2025 in Ergebnis und Begründung an.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich für den gegenständlichen Sachverhalt folgendes: Die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren sind, wie im Einzelnen noch daher darzustellen sein wird, unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheiten nicht zu hoch bemessen und daher billig im Sinne des § 14 Abs.1 S. 4 RVG.

a) Grundgebühr 4100 VV RVG

Mit der Grundgebühr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der ein- und erstmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Sie entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und auch für die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen, wobei unter Informationsbeschaffung alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen sind, die darauf gerichtet sind, ihm über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen, etwa durch Akteneinsicht. Maßgebliche

Kriterien bei der Grundgebühr sind insbesondere die Dauer des ersten Gesprächs mit dem Mandanten, der Umfang des Tatvorwurfs und eventuelle tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache. Auch der Umfang der Akten kann die Höhe der Grundgebühr beeinflussen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Ansatz gebrachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr erhöht, aber nicht unbillig ist.

Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht hatte die Akten einen Umfang von 216 bzw. 239 Seiten und ist damit als durchschnittlich zu bewerten.

Wenngleich der Tatvorwurf der Urkundenfälschung als solches rechtlich keine besondere Schwierigkeit aufweist, so darf wie im Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des gegenständlichen Sachverhaltes, namentlich der Auseinandersetzung mit dem technischen Prüfkomplex (DIN-VDE-konformer E-Check) und seiner rechtlichen Einordnung nicht verkannt werden. Verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Verfahren kann der zeitliche Aufwand des Verteidigers als leicht überdurchschnittlich eingestuft werden.

Für die Beurteilung des Kriteriums „Bedeutung“ sind die Strafandrohung als auch die mittelbaren Auswirkungen zu berücksichtigen. Gemessen am Strafmaß ist der hier behandelte Tatvorwurf im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafverfahren allein von unterdurchschnittlicher Bedeutung.

Unstreitig hätte eine Verurteilung für die Betroffene persönlich eine weitaus höhere Bedeutung gehabt.

Das Gericht verkennt nicht, dass die vormalige Angeklagte nicht vorbestraft ist und insofern insbesondere auch von einem besonderen Interesse an der Rehabilitierung auszugehen ist. Zusammenfassend kann man hier deshalb von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ausgehen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vormaligen Angeklagten sind nicht bekannt und können daher nicht als Bewertungskriterium herangezogen werden.

Angesichts eines durchschnittlichen Aktenumfangs, der Bedeutung für die Mandantin und der aufgezeigten leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit, war die geltend gemachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr zuzubilligen.

b) Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG

Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Verteidiger neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr während des Gerichtsverfahrens.

Die Verfahrensgebühr honoriert das Betreiben des Geschäfts, soweit es nicht bereits von der Grundgebühr erfasst ist. Sie deckt den gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehr des Verteidigers mit dem Mandanten, der Justiz und Dritten ab, der nach Anklageerhebung und außerhalb der Hauptverhandlung entsteht, sowie die Einlegung von Rechtsmitteln und das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung.

An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 27.05.2025 nahm die vormalige Angeklagte mit ihrem Verteidiger teil. Die Hauptverhandlung dauerte 43 Minuten. Zeugen wurde keine vernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2 StPO. Schutzschriften oder weitere Einlassungen wurden nicht eingereicht.

Hauptverhandlungen beim Amtsgericht von rund 45 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

Nicht verkannt werden darf weiter, dass wie dargelegt die Auseinandersetzung mit dem DIN-VDE-konformen E-Check nach hiesiger Auffassung zu einer leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Angelegenheit geführt hat. Dabei dürfte nicht lediglich der dafür erforderliche bzw. entstandene Zeitaufwand hinsichtlich der Abrechnung relevant gewesen sein; daneben dürften die Anforderungen an einen E-Check, das Nichtvorliegen von Prüfprotokollen und die vermeintlich gefälschten Arbeitszeitenbescheinigungen rechtlich zu durchdringen und in die Prüfung genommen worden sein, wenngleich es soweit an einem konkreten Vortrag fehlt.

Auch vor dem Hintergrund der notwendig gewordenen Verteidigertätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Auslagenentscheidung fehle, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die durch den Verteidiger geltend gemachte Mittelgebühr angemessen erscheint, um den entstandenen Aufwand abzugelten.

c) Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG

Die durch den Verteidiger in Ansatz gebrachten Terminsgebühr gem. VV-Nr. 4108 in Höhe von 302,50 EUR ist ebenfalls nicht unbillig. In Bezug auf die geltend gemachten Terminsgebühr ist im Rahmen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers als wesentliches Kriterium regelmäßig die Dauer des Termins zu berücksichtigen. Zwar nahm der Hauptverhandlungstermin vom 27.05.2025 lediglich 43 Minuten in Anspruch, aber in dem Termin ist die Sach- und vor allem die Rechtslage erörtert worden. Der Termin war demnach nicht leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit im Hinblick auf die Rechtslage liegt nach Ansicht des Gerichts insgesamt ein durchschnittlich zu bewertendes Verfahren vor. Mithin ist die geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 302,50 EUR nicht unbillig.“

Dem ist nicht hinzuzufügen, außer: Passt.

Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren II, oder: Mittelgebühr auch im Straßenverkehrsverfahren

Bild von andreas160578 auf Pixabay

Und dann habe ich hier noch eine weitere Entscheidung zur Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren, und zwar den LG Münster, Beschl. v. 26.01.2026 – 7 Qs 47/25.

Da macht man es richtig und geht von der Mittelgebühr aus, und zwar auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren:

„Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren sind unter anderem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten. Die sogenannte Mittelgebühr ist dabei regelmäßig dann anzusetzen, wenn ein „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall, in dem sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., § 14 Rn. 10). Dabei geben die gesetzlichen Regelungen des RVG keinen Anlass, in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.).

Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist im konkreten Fall nicht als unterdurchschnittlich anzusehen. Die im Bußgeldbescheid vom 05.06.2024 ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 187,50 € lag zwar im unteren Bereich, jedoch nicht am untersten Rand des Gebührenrahmens, der von 60,- € bis 5.000,- € reicht.

Im Zwischenverfahren hat der Verteidiger zudem Einsicht in die – seinerzeit bereits 52 Blatt umfassende – Verfahrensakte genommen und nach Zustellung des Bußgeldbescheides mit Schriftsatz vom 19.06.2024 Einspruch für seinen Mandanten eingelegt. Diesen Einspruch hat der Verteidiger sodann mit weiterem Schriftsatz vom 17.11.2024 – unter Bestreiten der Fahrereigenschaft des Auftraggebers – näher begründet. Zudem hat der Verteidiger sich in diesem Schriftsatz auch mit von dem Betroffenen angefertigten Lichtbildern auseinandergesetzt und diese zur Akte gereicht. Nach den Angaben des Verteidigers zur Begründung des Kostenfestsetzungsantrags hat er vor Abfassung des Begründungsschriftsatzes anhand einschlägiger Fachliteratur die anthropologische Seite wegen möglichen Abstreitens der Fahreigenschaft aufgrund Bildqualität/ Gesichtsteilverdeckung geprüft und in diesem Zusammenhang seinen Mandanten selbst Bilder fertigen lassen. Anhaltspunkte für einen unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand des Verteidigers im Hinblick auf vergleichbare Angelegenheiten in diesem Verfahrensstadium bieten sich der Kammer insoweit nicht.

Die Schwierigkeit der Angelegenheit entspricht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung. In solchen Verfahren sind häufig das Maß der Überschreitung und/oder – wie vorliegend – die Fahrereigenschaft des Betroffenen streitig. Dass die vorliegende Angelegenheit deutlich weniger schwierig als der Durchschnitt dieser Fälle war, ist nicht ersichtlich, auch wenn – jedenfalls zunächst – nur die Frage zu klären war, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hatte.

Nach alledem ist vor diesem Hintergrund jeweils die Ansetzung der Mittelgebühr im vorliegenden Fall berechtigt. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Terminsgebühr. Zwar dauerte die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Münster am 02.12.2024 ausweislich des Sitzungsprotokolls tatsächlich nur zehn Minuten. Allerdings wurde im Termin auch ein Zeuge vernommen. Zudem ist auch mit der Gebühr für die Hauptverhandlung auch die gesamte die Hauptverhandlung vorbereitende Tätigkeit des Verteidigers mit abzugelten (vgl. LG Wuppertal DAR 1985, 94; LG Freiburg AnwBl 1998, 213).

Selbst wenn – was vorliegend offenbleiben kann – jeweils eine leicht unterdurchschnittliche Gebühr anzusetzen gewesen wäre, würde der Gebührenansatz des Verteidigers jedenfalls die angemessene Gebühr nicht um 20 % überschreiten, so dass er bindend ist.“

Der Entscheidung ist nichts hinzuzufügen, außer: Zutreffend (anders ürbigens LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24).

Bemerkenswert ist im Übrigen noch, dass das LG auch für die nur 10 Minuten dauernde Hauptverhandlung die Mittelgebühr angesetzt hat. Auch da sind andere Gerichte bei zum Teil länger dauernden Hauptverhandlungen von einer Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09 für 22 Minuten; LG Braunschweig, StraFo 2011, 377 = JurBüro 2011, 524 = AGS 2011, 539 für 20 Minuten; LG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2012 – 621 Qs 60/11 für 7 und 25 Minuten; LG Heilbronn, RVGreport 2017, 174 für 51 Minuten; LG Koblenz, JurBüro 2006, 364 für 20 Minuten; AG Betzdorf, Beschl. v. 23.2.2009 – 2090 Js 28238/8.jug 2 Ds für 10 Minuten AG Koblenz, AGS 2007, 191 für 10 Minuten).

Bemessung der Rahmengebühren im OWi-Verfahren, oder: Grund- und zusätzliche Verfahrensgebühr

Bild von ElisaRiva auf Pixabay

Und dann habe ich hier noch einmal einen Beschluss zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, und zwar den AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23. Nichts Dolles, aber immerhin…

Der Rechtsanwalt hat nach Einstellung eines straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens gegenüber der Staatskasse die dieser auferlegten Auslagen des Betroffenen geltend gemacht. Dabei hatte er jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Rechtspflegerin hatte die Gebühren jeweils um 20 % reduziert. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg:

„Die Rechtspflegerin hat die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG zu Recht um 20 % reduziert festgesetzt. Diese Gebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden. der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die erste Akteneinsicht erfolgte Mitte Juli 2023. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Aktenumfang 17 Seiten. Der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand unterschreitet den durchschnittlichen Bereich deutlich (wie in aller Regel in einfach gelagerten Bußgeldverfahren).

Hier bleibt es deshalb bei der Reduzierung um 20 Prozent.

Anders liegt der Fall bei den Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG. Die Tätigkeit des Verteidigers selbst erschöpfte sich nämlich nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen. Vielmehr hat er noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem hiesigen Beschluss vom 11.4.2024 eingelegt, die auch erfolgreich war. Spätestens in diesem Verfahrensstadium war damit der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit so erheblich, dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt erscheint. Gleiches gilt für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG.

Im Übrigen war auch bereits im angefochtenen Beschluss die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden.“

Soweit das AG zur Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG maßgeblich auf den Aktenumfang abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bei der ersten Einarbeitung, worauf das AG ja auch selbst hinweist, i.d.R. nur einen geringen Umfang haben wird. Daher ist es m.E. nicht zutreffend den Aktenumfang maßgeblich für die Bemessung der Grundgebühr heranzuziehen (so auch LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403).

Mich irritiert dann der Hinweis des AG bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Sollte das AG damit gemeint haben, dass auch die Höhe der Nr. 5115 VV RVG von den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG abhängt, ist das unzutreffend. Denn nach zutreffender h.M. ist die Gebühr Nr. 5115 VV RVG – ebenso wie die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 VV RVG eine Festgebühr, die immer in Höhe der Mittelgebühr entsteht.

Mal wieder Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, oder: Einen Schritt vor, einen Schritt zurück

Bild von Andreas Breitling auf Pixabay

Und dann im zweiten Postung mal wieder eine Entscheidung zur Bemessung der Rahmengebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Leider hat das LG Hamburg im LG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2025 – 615 Qs 83/25 – dazu falsch entschieden.

Es hat sich um ein ganz „normales“Bußgeldverfahren gehandelt. Es ging um den Vorwurf einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und eine Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR. Der Verteidiger hat sich bei der Verwaltungsbehörde legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Gegen den Bußgeldbescheid hat er dann Einspruch eingelegt und an die beantragte Akteneinsicht erinnert. Er hat dann angeregt der Verteidiger, das Verfahren einzustellen, da der Fahrer auf den inzwischen beigezogenen Hochglanzbildern nicht erkennbar sei; zudem sei der Messrahmen verzogen, so dass die Geschwindigkeitsermittlung ggf. gutachterlich dahingehend zu überprüfen sei, ob sie entsprechend der Vorgaben der Bauartzulassung der physisch-technischen Bundesanstalt erfolgt sei.

Die Bußgeldbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche die Akte gem. § 69 OWiG beim zuständigen AG vorgelegt hat. Das AG hat das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil die Betroffene auf den Messbildern nicht zu erkennen sei, und hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat dann unter Vorlage einer Abtretungserklärung der Betroffenen Kostenfestsetzung in Höhe von 806,82 EUR beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat die Bemessung der Gebühren in der Rahmenmitte moniert. Es handele sich um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit ohne nennenswerte juristische Probleme, die vom Sachverhalt einfach zu erfassen gewesen sei. Der Aktenumfang sei im Zeitpunkt der Akteneinsicht mit 38 Seiten gering gewesen und die erste Einarbeitung daher denkbar einfach gelagert und von erheblich unterdurchschnittlicher Anforderung gewesen.

Das AG hat die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Betroffenen abweichend vom Antrag des Verteidigers – bis auf die Nr. 5115 VV RVG – jeweils unter der Mittelgebühr festgesetzt. Dagegen das Rechtsmittel des Verteidigers. (Natürlich) Ohne Erfolg:

„Die gemäß §§ 464b S. 3 u. S. 4, 304 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VV-RVG eine Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Sind, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu erstatten, ist eine gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420, 421).

a) Dies ist vorliegend der Fall. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren Nr. 5100, Nr. 5103 und Nr. 5109 als unbillig angesehen. Die Kostenfestsetzung dieser Gebühren durch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ist unter Berücksichtigung der Bewertungsmerkmale des § 14 RVG nicht zu beanstanden. Die in § 14 RVG genannten Kriterien rechtfertigen nicht die Festsetzung der jeweils beantragten Mittelgebühr.

Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG a.F. bemisst sich in Bußgeldverfahren für Wahlverteidiger die Gebühr Nr. 5100 aus einem Rahmen von 33,- € bis 187,- € (Mittelgebühr 110,- €), die Gebühr Nr. 5103 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €) und die die Gebühr Nr. 5109 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €). Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich zunächst einmal die Mittelgebühr (LG Saarbrücken, Beschluss vom 09.07.14, Az. 2 Qs 30/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.06, Az. I Qs 83/06; LG Kiel, zfs 2007, 106; LG Stralsund, zfs 2006, 407). Bei der einzelnen Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.).

Danach ist vorliegend von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auszugehen. Bei dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € ohne Festsetzung eines Fahrverbots handelt es sich um eine ganz alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache. Die von dem Verteidiger geltend gemachte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG a.F. entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Sachverhalt. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Die erstmalige Einarbeitung war angesichts des überschaubaren Akteninhalts von 38 Seiten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und angesichts des einfach gelagerten Vorwurfs von unterdurchschnittlicher Anforderung, sodass sie keine Mittelgebühr rechtfertigt. Die Festsetzung von 85,00 €, was noch deutlich über der Mindestgebühr liegt, trägt diesem Aufwand zutreffend Rechnung.

Die Kammer hat dabei in besonderem Maße berücksichtigt, dass die bereits bei der ersten Akteneinsicht in der Akte befindlichen Fotos von derart schlechter Qualität waren, dass ganz offenkundig eine Identifizierung allein anhand dieser Fotos nicht möglich gewesen wäre. Das Aufzeigen dieses Umstands als „durchschnittliche Schwierigkeit“ für eine anwaltliche Tätigkeit zu werten, ist gänzlich fernliegend.

Entsprechend begegnet auch die durch das Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Verfahrensgebühren zu Nr. 5103 VV RVG a.F. und Nr. 5109 VV RVG a.F. keinen Bedenken, sondern trägt dem geringen Aufwand zutreffend Rechnung. Die Kammer hat dabei hinsichtlich der Gebühr zur Nr. 5109 VV RVG a.F. in besonderem Maße berücksichtigt, dass das Verfahren nahezu unmittelbar nach Eingang beim Amtsgericht aufgrund der schlechten Bildqualität eingestellt worden ist, ohne dass in diesem gerichtlichen Verfahren eine anwaltliche Tätigkeit ersichtlich geworden ist.“

Dazu ist anzumerken: Der vom LG gewählte Ausgangspunkt: Mittelgebühr, ist zutreffend. Das entspricht der m.E. überwiegenden – zutreffenden – Auffassung in der Rechtsprechung der LG und AG (vgl. zuletzt LG Köln, Beschl. v. 21.03.2025 – 110 Qs 51/24). Zutreffend ist es auch, wenn das LG darauf hinweist, dass für die konkrete Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist. Das ist richtig (s. dazu auch LG Köln, a.a.O.), aber das LG argumentiert dann m.E. widersprüchlich, wenn es dann dennoch von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausgeht und das mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von (nur) 150,00 EUR ohne Festsetzung eines Fahrverbots begründet, weshalb nur eine „alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache“ vorliegen soll. Richtig, aber: Das ist doch gerade das, was die straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen „auszeichnet“: Es handelt sich um Feld-Wald-Wiesen-Fälle ohne Besonderheiten, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Mittelgebühr rechtfertigen würden, so dass sie dem Durchschnitt oder dem „Normalfall“ entsprechen, weshalb eben die Mittelgebühr angemessen ist (so auch zutreffend LG Köln, a.a.O.). Das LG macht mit seiner Argumentation nach einem richtigen Schritt vorwärts, sogleich wieder einen zurück. Da wäre es ehrlicher gewesen, sofort zu sagen, dass in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr nicht der Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist.

Im Übrigen ist anzumerken. Es wäre schön, wenn auch Beschwerdekammern gelegentlich die Fundstellennachweise aktualisieren würden. Nachweise aus den Jahren 2006 oder 2007 sind bei der Flut der Rechtsprechung, die es seitdem zu der Problematik: Mittelgebühr in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, gegeben hat, nicht unbedingt erste Adresse.