Schlagwort-Archive: Mittelgebühr

Bemessung der Rahmengebühr als Mittelgebühr II, oder: Keine Folge wegen Berufungsrücknahme der StA

Bild von Bruno /Germany auf Pixabay

Und dann im zweiten Posting eine Entscheidung zum Ansatz der Mittelgebühr im Berufungsverfahren. Hier stellt sich ja häufig die Frage, wie die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG zu bemessen ist, wenn die Staatsanwaltschaft beschränkt Berufung eingelegt hat und diese dann noch vor dem Berufungshauptverhandlungstermin zurücknimmt. Mit der Frage hat sich das LG Nürnberg-Fürth im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.01.2024 – 12 Qs 80/23 – befasst.

Das AG hat den Angeklagten wegen Betrugs, den er in laufender Bewährung beging, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt. Im Bewährungsbeschluss hat es ihm u.a. eine stationäre Suchttherapie zur Auflage gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Diese hat sie begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das LG hat Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 25.05.2023 bestimmt. Mit Schreiben vom 11.05.2023 berichtete die Bewährungshilfe dem LG, dass der Verurteilte seit 01.01.2023 versicherungspflichtig beschäftigt sei, eine zweimonatige stationäre Therapie vollständig absolviert habe und seitdem von der Suchtberatung X betreut werde. Zur Bewährungshilfe habe er zuverlässig Kontakt gehalten. Die Bewährungshilfe stellte ihm nunmehr eine günstige Sozialprognose. Die Staatsanwaltschaft nahm deshalb am 23.05.2023 ihre Berufung zurück.

Das LG hat am 24.05.2023 den Hauptverhandlungstermin aufgehoben und der Staatskasse die Kosten der Berufung, einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Die Pflichtverteidigerin hat Kostenfestsetzungsantrag gestellt und dabei auch die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren in Höhe von 352 EUR, was der Mittelgebühr entspricht, nach § 14 RVG, Nr. 4124 VV RVG geltend gemacht.

Hierzu nahm der Bezirksrevisor Stellung und beantragte, die Mittelgebühr um 30 % auf 246,40 EUR zu reduzieren. Das AG hat den Kostenfestsetzungsantrag am 11.09.2023 mit der Begründung insgesamt zurück gewiesen, dass die Verteidigerin keine für die Antragstellung nach § 464b StPO erforderliche Vollmacht vorgelegt habe. Die Verteidigerin ist dann mit Schreiben vom 25.09.2023 erneut den Ausführungen des Bezirksrevisors entgegen getreten – ohne sich ausdrücklich gegen den Beschluss vom 11.09.2023 zu wenden – und hat zugleich eine Vollmacht vorgelegt, die sie dazu berechtigte, für den Verurteilten Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen.

Das LG hat dieses Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den AG-Beschluss angesehen. Das Rechtsmittel war erfolgreich, das LG hat aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Dabei macht es für die neue Entscheidung folgende „Vorgaben“:

„2. Das Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als die beantragte Mittelgebühr festzusetzen ist.

a) Der Pflichtverteidiger darf bei gegebener Bevollmächtigung im Namen seines Mandanten eine Kostenfestsetzung nach § 464b Satz 1 StPO beantragen. Der Antrag zielt dabei im Ergebnis auf die Wahlverteidigergebühren, die er nach § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG von seinem Mandanten beanspruchen kann, sofern dem Mandanten seinerseits ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.05.2014 – 2 Ws 225/14, juris Rn. 20 f. m.w.N.). Einer Doppelbelastung der Staatskasse kann dadurch begegnet werden, dass der Verteidiger – wie geschehen – seinen Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2009 – 1 BvR 2252/08, juris Rn. 23).

b) Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach Nr. 4124 VV RVG. Mit ihr wird das Betreiben des Geschäfts vergütet (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4124 VV Rn. 12). Bei einem Wahlverteidiger gilt der Gebührenrahmen von 88 € bis 616 €. Der Ansatz einer Mittelgebühr von 352 € ist zutreffend.

aa) Bei der Rahmengebühr bestimmt im Ausgangspunkt der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr; dies geschieht nach billigem Ermessen anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG. Dazu gehören der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit. Auch ist zu berücksichtigten, ob die Berufung beschränkt und mit welchem Aufwand die Verhandlung vorzubereiten war (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., VV 4124 Rn. 10). Eine Mittelgebühr wird in der Praxis angesetzt, wenn es sich um einen sogenannten Normalfall handelt, also die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG einem durchschnittlichen Fall entsprechen (Mayer in Gerold/Schmidt, aaO, § 14 Rn. 10).

bb) Demnach entspricht der Ansatz einer Mittelgebühr dem billigen Ermessen.

Bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung ist das Berufungsgericht nicht nur nicht daran gehindert ist, eigene Feststellungen zu Umständen zu treffen, die den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2017 – 4 StR 547/16, juris Rn. 22; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2023 – 12 NBs 502 Js 2528/18, juris Rn. 11), sondern nach Lage des Falles sogar dazu verpflichtet. Nichts anderes gilt für Feststellungen, die auf der Rechtsfolgenseite für eine Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich sind.

Der Verurteilte stand bei Tatbegehung unter laufender und einschlägiger Bewährung. Die Bewährungszeit war im Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Erlangen noch nicht abgelaufen. Es hat absoluten Ausnahmecharakter, in laufender Bewährung eine weitere Bewährungschance einzuräumen (BayObLG, Urteil vom 27.07.2020 – 203 StRR 210/20, juris Rn. 6). Die Verteidigung konnte also nur erfolgversprechend sein, wenn belegbare und gewichtige Umstände für eine trotzdem günstige Sozialprognose vorgebracht werden konnten. Die Berufungskammer hat ausweislich der Akte der Bewährungsfrage Bedeutung beigemessen. Gemäß der Terminverfügung vom 20.04.2023 wurde der Bewährungshelfer um Terminteilnahme oder Übersendung eines schriftlichen Berichts gebeten. Es war bei der anwaltlichen Terminvorbereitung daher nicht mit einer Verhandlung zu rechnen, die sich lediglich mit der Höhe der zu verhängenden Strafe befassen würde. Die anwaltliche Tätigkeit war danach als zumindest durchschnittlich schwierig einzuschätzen. Unerheblich ist, dass die Verteidigerin auf die eingelegte Berufung nicht schriftsätzlich reagierte. Die Verteidigertätigkeit kann auch darin bestehen, dass mit dem Mandanten ohne Kenntnis des Gerichts daran gearbeitet wird, vor der Hauptverhandlung eine Bewährung rechtfertigende Umstände zu schaffen (z.B. Therapie- oder Arbeitsaufnahme). Diese anwaltlichen Tätigkeiten waren vorliegend auch nicht von vornherein entbehrlich, da die Hauptverhandlung erst einen Tag vor dem Termin aufgehoben wurde.

Ferner war die Angelegenheit für den Verurteilten offenkundig von erheblicher Bedeutung. Er musste damit rechnen, dass die Berufungskammer nicht nur die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten bestätigt, sondern dass die erstinstanzlich gewährte Bewährung wegfällt. Dies hätte weiter gerechtfertigt, die Bewährung aus seiner vorangegangenen Verurteilung zu widerrufen. Es drohte ihm also insgesamt ein beträchtlicher Freiheitsentzug.“

Die Entscheidung ist in der Sache zutreffend. Aber folgende Anmerkungen zum Verfahren:

Zunächst: Mich erstaunt, dass das AG den Kostenfestsetzungsantrag offenbar – jedenfalls ergibt sich aus dem Sachverhalt der LG-Entscheidung nichts Gegenteiliges – insgesamt wegen nicht vorliegender (Geldempfangs)Vollmacht der Verteidigerin zurückgewiesen hat, ohne zuvor bei der Pflichtverteidigerin nachzufragen. Eine solche Nachfrage hätte zumindest diesen Punkt „ausräumen“ können. Hat das AG allerdings nachgefragt – die Möglichkeit ist ja auch gegeben, dann erstaunt, warum die Pflichtverteidigerin dann nicht die erbetene Vollmacht zügig vorlegt, um so einen Ablehnungsgrund „auszuräumen“.

Und auch das weitere Verhaltgen der Pflichtverteidigerin ist zumindest bedenklich: Warum wendet sie sich nicht unmittelbar gegen die Entscheidung des AG vom 11.09.2023, sondern nimmt weiter zur Sache Stellung. Ist nicht ungefährlich.

Und schließlich: Ich frage mich, warum das LG nicht „durchentschieden“ hat. Mir erschließt sich nicht, warum „der Kammer nicht sämtliche dort einzubeziehenden Posten vorgelegen haben“. Welche gefehlt haben, ist, wenn die Pflichtverteidigerin in ihrem Festsetzungsantrag die geltend gemachten Gebühren der Höhe nach begründet hat, nicht erkennbar. Aber vielleicht wollte das LG dem AG auch nur die Gelegenheit geben, nun richtig zu entscheiden. Dass dabei „zweckmäßigerweise im Lichte der Beschwerdeentscheidung“ entschieden wird, sollte selbstverständlich sein.

Welche Rahmengebühren im Bußgeldverfahren? oder: Falsch, falscher, LG Koblenz

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

Und dann der erste Gebührenfreitag im neuen Jahr. Den Reigen der Gebührenentscheidungen in 2024 muss ich dann leider mit zwei nicht so schönen Entscheidungen eröffnen. Das lässt sich aber nicht ändern, auch die müssen sein/muss man kennen.

Zunächst der LG Koblenz, Beschl. v. 23.11.2023 – 6 Qs 58/23. Mal wieder zur § 14 RVG im Bußgeldverfahren und mal wieder – wie beim LG Koblenz schon seit Jahren, was da aber wohl niemanden interessiert – falsch.

Das AG hatte in einem Bußgeldverfahren die Rahmengebühren unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt. Das LG beanstandet das nicht, sondern „winkt die Sache durch“:

„1. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt – hier der Wahlverteidiger – bei den hier geltenden Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Ob das der Fall ist, unterliegt im Kostenfestsetzungsverfahren und auch im Beschwerdeverfahren einer Wertung, wobei das grundsätzliche Gebührenbestimmungsrecht des Anwalts nicht dadurch ausgehöhlt werden darf, dass eine Gebührenbemessung schon dann als unbillig korrigiert werden darf, wenn sie lediglich „gut bemessen“ ist. Da billiges Ermessen nicht positiv in dem Sinne bestimmt werden kann, dass jeweils nur ein konkreter Gebührenbetrag in Betracht kommt, ist lediglich eine negative Abgrenzung möglich, nämlich danach, ob eine konkrete Gebührenbestimmung außerhalb eines Bereichs liegt, der noch vom billigen Ermessen abgedeckt ist (zu allem: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. § 14 Rn. 5).

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Koblenz hat in der angefochtenen Entscheidung differenzierte Betrachtungen für die einzelnen Gebührentatbestände eingestellt, die auf das Rechtsmittel hin zu überprüfen sind. Dabei sind jeweils alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine Erhöhung der Mittelgebühr und gleichfalls alle Umstände, die für eine Unterschreitung der Mittelgebühr sprechen können, wobei die Mittelgebühr in der Rechtspraxis als die konkret billige Gebühr in Normalfällen angesehen wird (Gerold/Schmidt, a.a.O. Rn. 10). Die jeweils in der einen oder anderen Richtung relevanten Umstände — Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten und die Bedeutung der Angelegenheit —sind außerdem gegeneinander abzuwägen (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 11). Schließlich ist —nach gerichtlicher Bemessung der jeweils angemessenen Gebühr — unter Achtung des dem Rechtsanwalt vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums ein Überschreiten der von dem Gericht als angemessen erachteten Gebühr durch den Rechtsanwalt in einem gewissen Rahmen grundsätzlich zu tolerieren. Die Grenze dieses Rahmens, die sogenannte Toleranzgrenze (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 12), zieht die Kammer bei 20 % und sieht darüberhinausgehende Gebührenbestimmungen des Rechtsanwalts als unbillig an.

2. In dem vorliegenden Verfahren waren die durch das Amtsgericht festgesetzten Gebühren angemessen und haben auch den Ermessensspielraum des Verteidigers von 20 % ausreichend inkludiert.

Das Amtsgericht ist bei der Festsetzung der zu erstattenden Gebühren zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die nach der Sach- und Rechtslage und ihrer Schwierigkeit als deutlich unter dem Durchschnitt der Bußgeldverfahren liegend anzusehen ist.

Denn Maßstab für die Beurteilung der Schwierigkeit wie auch des zeitlichen Aufwands sind nicht isoliert Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern es ist das gesamte Spektrum an Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen, die von den Gebührensätzen, die im Vergütungsverzeichnis vorgesehen sind, abgedeckt werden. Um zu spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen etwa auf dem Gebiet des Umwelt-, Wirtschafts- und Steuerrechts, die einerseits erhebliche Bußgelder vorsehen, andererseits häufig mit rechtlichen Schwierigkeiten sowie umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, eine angemessene Relation herzustellen, können bei Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten daher im Regelfall nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 11.07.2012, 1 Qs 149/12, juris Rdnr. 8).

So liegt der Fall auch hier. Es handelt sich der Sache nach um einen äußerst einfach gelagerten Fall, in dem es um den Vorwurf der Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr gemäß § 23 Abs. la StVO geht, mithin um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit. Ansonsten kann allenfalls von einem für Verkehrsordnungswidrigkeiten durchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden. Zu klären wäre letztlich die Frage gewesen, ob der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich während der Fahrt dergestalt benutzt hat, dass er es auf Höhe des Mundes gehalten und Sprechbewegungen ausgeführt hat. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass es aufgrund der vielen Terminsverlegungen letztlich nicht einmal zu einem Hauptverhandlungstermin und damit zu einer Beweisaufnahme mit der Einvernahme der Zeugen, sondern vielmehr zu einer Einstellung des Verfahrens aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung kam. Die anwaltliche Tätigkeit beschränkte sich daher auf das Beantragen der Akteneinsicht, auf die Ausführungen des Verteidigers in seiner fünfseitigen Einspruchsbegründung, die sich jedoch in allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand (so auch der kurze Schriftsatz vom 22.06.2020, BI. 59 d.A.) sowie einer vorläufigen Würdigung der Zeugenangaben erschöpfen. Soweit etwa zwei Jahre später ein Antrag auf Verfahrenseinstellung folgte, wurde alleine für diese Tätigkeit die zusätzliche und der Höhe nach nicht unerhebliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG gewährt, obgleich das Verfahren letztlich allein wegen der Verfahrensverzögerung und nicht wegen anwaltlicher Mitwirkung eingestellt worden ist. Weitere Schreiben, die umfangreiche oder wesentliche inhaltliche oder rechtliche Ausführungen zum Gegenstand haben, lassen sich dem Aktenstück nicht entnehmen. Eine aufwendige Sach- oder Rechtsaufklärung ist insofern nicht ersichtlich.

Neben vorstehenden Erwägungen gilt im Hinblick auf die Verfahrensgebühren Nr. 5103 und 5109 W RVG zudem, dass die Höhe der Geldbuße im Bußgeldverfahren maßgebliches Kriterium für die Gebührenhöhe ist, was der Gesetzgeber hier durch die Bestimmung eines Wertrahmens zum Ausdruck gebracht hat; anderenfalls hätte es einer Gebührenstaffelung für verschiedene Geldbußen gerade nicht bedurft (LG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2010, 4 Qs 53/10). Hier liegt die verhängte Geldbuße mit 100,00 € weit am unteren Rand der Staffelung (60,- bis 5.000,- €), was den Ansatz von Mittelgebühren ebenfalls nicht zwingend nahelegt. Generell ist auch hier der anzusetzende Vergleichsmaßstab nicht innerhalb verschiedener Verkehrsordnungswidrigkeiten zu suchen, sondern vielmehr im Hinblick auf die Frage, ob es sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Bußgeldverfahren handelt, ein Vergleich zwischen Verkehrsordnungswidrigkeiten einerseits und spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen andererseits anzustellen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Akte zum Zeitpunkt des ersten Akteneinsichtsgesuchs am 17.02.2020 einen Umfang von gerade einmal 31 Seiten hatte. Hinsichtlich des Akteninhalts ist dabei nennenswert lediglich der wenige Seiten umfassende polizeiliche Vermerk vom 08.01.2020. Darüber hinaus finden sich keine Unterlagen, die einer schwierigen und umfangreichen Einarbeitung unterlegen hätten.

Die festgesetzten Gebühren bewegen sich durchgehend über den Mindestsätzen und sie tragen auch der Bedeutung der Sache für den Betroffenen hinreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass die Geldbuße auf 100,00 € festgesetzt worden ist und die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister im Raum stand, weshalb sich – bei nur einer Voreintragung – eine gesteigerte Bedeutung für den Betroffenen nicht erkennen lässt, sondern die Angelegenheit vielmehr als wenig erheblich einzustufen ist.

Dass ohne einen entsprechenden Hauptverhandlungstermin eine Terminsgebühr nicht verlangt werden kann – insbesondere bei gleichzeitiger Geltendmachung der zusätzlichen Gebühr für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung – liegt auf der Hand. Insoweit geht die Kammer von einem Versehen des Verteidigers aus.

Nach alldem ist eine Festsetzung von über den bereits vom Rechtspfleger festgesetzten Beträgen liegenden Gebühren nicht gerechtfertigt.“

Falsch, falscher, LG Koblenz.

Und nochmals Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, oder: Die Mittelgebühr ist immer der richtige Ansatz

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann der AG Leipzig, Beschl. v. 07.08.2023 – 227 OWi 953/23 -, der noch einmal zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren Stellung nimmt. Und das AG macht es richtig, es geht davon aus, dass grudnsätzlich die Mittelgebühr zugrunde zu legen ist:

„Zugrunde liegt ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, welches mit einer Geldbuße i.H.v. 200 € und einem Fahrverbot von 1 Monat zu ahnden wäre und bei Verurteilung 2 Punkte im FAER als mittelbare Folge mit sich bringen würde.

Der Verteidiger hat sich zunächst bestellt und Akteneinsicht begehrt (BI. 9 d.A.) und gegen den am 13.10.2021 erlassenen Bußgeldbescheid (BI. 24 d.A.) form- und fristgerecht am 20.10.2021 Einspruch eingelegt (BI. 26 d.A.). Mit eingegangenem Schriftsatz vom 2.6.2022 hat der Verteidiger auf Verfolgungsverjährung hingewiesen (BI. 27 d.A.) und nach Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung durch die Ordnungsbehörde (BI. 28 d.A.) Kostengrundentscheidung (BI. 29 d.A.) beantragt, die am 20. 9.2022 mit der Maßgabe erfolgt ist, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Stadtkasse auf Leipzig auferlegt werden.

Am 6.10.2022 hat der Verteidiger Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Die Höhe entspricht der obigen Tenorierung (BI. 46, 46 Rückseite der Akte).

Mit Kostenbescheid vom 2.5.2023 hat die Bußgeldbehörde die Gebühren auf 454,58 € gekürzt: Grundgebühr 65 €, Verfahrensgebühr 110 €, so dass der Gesamtbetrag auf 454,58 € festgesetzt worden ist. Die Ordnungsbehörde setzte die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr herab, weil sie der Auffassung ist, das nur eine herabgesetzte Mittelgebühr anzusetzen sei. Es handele sich bei den Bußgeldverfahren im Straßenverkehr um Massenverfahren, das Verfahren habe keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Mittelgebühr sei gerechtfertigt, er habe umfangreich vorgetragen.

2. Dem Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist der Erfolg nicht zu versagen. Er hat ein Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach dem RVG.
Die Rahmengebühr nach § 14 RVG ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (Amtsgericht Hamburg- Harburg, Beschluss vom 3.6.2021 -621OWiG 128/ 1, Rn. 12, juris).

Anzusetzen ist in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (Amtsgericht München, Urteil vom 2.12.2019 -213 C 16136/19; Gerold/Schmidt/ Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 14 Rn. 54-57), Abweichung davon sind im Einzelfall denkbar.

Eine Abweichung nach unten, die zur Herabsetzung der Gebühren des Verteidiger führen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Bei der konkreten Tätigkeit des Verteidigers ist seine beantragte Mittelgebühr festzusetzen. Dieser hat sich nicht nur bestellt und formal Akteneinsicht beantragt, sondern hat sich auch darüber hinaus mit dem Messsystem befasst und nach Erlass des Bußgeldbescheides die Verfolgungsverjährung geprüft, und diese erfolgreich durchgesetzt, sodass auch ein Hauptverfahren vermieden werden konnte.

Vorliegend handelte es sich auch um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, der für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen hätte, wenn es zu einer Hauptverhandlung gekommen wäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen sind vorliegend unerheblich.“

Geht doch 🙂 .

Verkehrs-Owi sind immer unterdurchschnittlich, oder: Fehlende Ermessensausübung des Verteidigers

Bild von ElisaRiva auf Pixabay

Am letzten Freitag im September dann zwei gebührenrechtliche Entscheidungen zu den Rahmengebühren, also § 14 RVG.

Ich beginne mit dem LG Dresden, Beschl. v. 14.09.2023 – 5 Qs 56/23. Das LG äußert sich noch einmal zu den Rahmengebühren im Bußgeldverfahren. In dem Verfahren ging es um einen Rotlichtverstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 90,00 €, verbunden mit der Eintragung von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Dagegen der Einspruch des Verteidigers. Die Hauptverhandlung beim AG hat dann 27 Minuten gedauert. Der Betroffene ist frei gesprochen worden.

Der Verteidiger macht dann seine Gebühren geltend, wobei er bezüglich der Grund- und Verfahrensgebühren jeweils 90 % der Mittelgebühr und betreffend der Terminsgebühr 96 % der Mittelgebühr ansetzt. Der Bezirksrevisor hat  die Festsetzung der Gebühren jeweils in Höhe von 70 % der jeweiligen Mittelgebühr beantragt. In der Höhe hat das AG dann festgesetzt. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Nach § 14 RVG bestimmt ein Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände. Solche sind v. a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Wenn die Gebühr von einem Dritten, mithin auch von der Staatskasse, zu ersetzen ist, ist die anwaltlich getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sind durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Fahreignungsregister grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsache anzusehen, (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 29.09.2017, 5 Qs 63/17, im Ergebnis wie hier LG Hanau, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 7 Qs 38/20 -, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 15 Qs 11/20 -, juris; LG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 Qs 117/19 -, juris; LG Kassel, Beschluss vom 20. Mai 2019 – 8 Qs 18/19 -, juris und LG Berlin, Beschluss vom 12. September 2006 – 526 Qs 257/06 -, juris). Als angemessene Vergütung in derlei Fällen kommt grundsätzlich nicht die Mittelgebühr, sondern eine niedrigere Gebühr in Betracht.

Der Verteidiger des Betroffenen hat in Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung der Kammer, die in vergleichbaren Fällen eine Gebührenerstattung in einem Umfang von 70 % der Mittelgebühr vorsieht, 20 % bzw. 26 % hinzuaddiert und vorgetragen, dass bei der Gebührenbemessung das Ermessen in dieser Bußgeldsache berücksichtigt worden sei, indem er gerade nicht die Mittelgebühr in Ansatz gebracht habe.

Der Verteidiger des Betroffenen übersieht dabei, dass der Toleranzrahmen von 20 % bei der anwaltlichen Bestimmung der billigen Gebühr nach § 14 RVG nicht den Zweck hat, die eindeutig angemessene Gebühr einfach um 20 % zu erhöhen. Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn sie auf Grund der Umstände des Einzelfalls in Verbindung mit den Bemessungskriterien getroffen worden ist, (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 14 Rn. 12).

Daran fehlt es vorliegend. Bereits aus dem Verteidigervorbringen ergibt sich, dass sich die Entscheidung nicht mit den Umständen des Einzelfalls, der Bedeutung der Angelegenheit, der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betroffenen auseinandergesetzt hat, sondern lediglich unter Berufung auf die Toleranzgrenze ein Aufschlag auf die angemessene Gebühr um 20 % bzw. 26 % vorgenommen wurde.

Eine solche ohne das gebotene Ermessen getroffene Bestimmung ist ermessensfehlerhaft und damit unbillig und nicht verbindlich, auch wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von 20 % teilweise nicht überschreiten sollten….“

Dazu nur zwei Punkte:

1. Das, was das LG zur Rahmengebühr und zur Mittelgebühr schreibt, ist falsch und wird auch nicht dadurch richtig(er), dass man auf eine falsche ständige Rechtsprechung verweist. Das ist mal wieder eine der Sachen, bei der ich schreien möchte: Ich mag nicht mehr.

2. Zutreffend ist allerdings dann – blindes Huhn und so 🙂 -, was das LG zur Gebührenbestimmung schreibt. Da muss die Ausübung des Ermessens des Rechtsanwalts erkennbar sein, was hier aber nicht der Fall war. Also: Keine Bindungswirkung.

Pflichtverteidiger(gebühren) im Erstattungsfall, oder: Ist die Mittelgebühr auf jeden Fall die Untergrenze?

Bild von Thomas B. auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann der LG Magdeburg, Beschl. v. 24.8.2023 – 25 Qs 273 Js 5753/22 (49/23) – zur Höhe der Gebühren, wenn der Pflichtverteidiger für den Mandanten Erstattung aus der Staatskasse verlangen kann.

Folgender Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten, der vom AG vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden ist. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt hat dann unter Beifügung einer Abtretungserklärung beantragt, seine Gebühren und Auslagen abzüglich bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren gegen die Landeskasse festzusetzen. Dabei ist er von den Mittelgebühren ausgegangen.

Die Vertreterin der Staatskasse hat Einwände gegen die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und der geltend gemachten Terminsgebühren erhoben. Der Rechtspfleger ist diesen Einwänden gefolgt und hat diese Gebühren unterhalb der jeweiligen Mittelgebühren festgesetzt. Dagegen hat der Pflichtverteidiger sofortige Beschwerde eingelegt, die er damit begründet hat, dass allein der Umstand, dass er als notwendiger Verteidiger beigeordnet worden sei, eine Festsetzung einer Vergütung mindestens in Höhe der Pflichtverteidigergebühren rechtfertige. Die von der Bezirksrevisorin nicht konkret begründeten darunterliegenden Beträge seien willkürlich bestimmt worden. Das Verfahren sei insgesamt als durchschnittlich anzusehen, sodass die Mittelgebühr berechtigt und begründet sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht A. mit dem angefochtenen Beschluss die weitere Festsetzung aus der Landeskasse zu erstattender Gebühren über die bereits gezahlte Pflichtverteidigergebühr hinaus zurückgewiesen. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Würdigung den Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 23. Januar 2023 und 30. März 2023 an.

Auch die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2023, die er zum Gegenstand seiner Beschwerdebegründung gemacht hat, entkräften nicht die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin, auf denen der angefochtene Beschluss beruht. Der Einwand des Verteidigers, dass das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Mittelgebühr begründeten, geht fehl.

Aus der gesetzgeberischen Regelung, die unterschiedliche Festsetzungsgrundlagen hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühren und der Wahlverteidigergebühr vorsieht, lässt sich nicht entnehmen, dass jegliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers pauschal und ohne Prüfung im Einzelfall die Festsetzung einer Mittelgebühr bei allen Gebührentatbeständen für Wahlverteidiger begründet. Die entsprechende Anlage zum RVG sieht zum einen die Rahmengebühren für Wahlverteidigergebühren unabhängig neben dem jeweiligen Festbetrag für Pflichtverteidigergebühren vor. Eine gesetzgeberische Intention, dass die Pflichtverteidigergebühr, die 80% der Mittelgebühr für Wahlverteidiger beträgt, einen generellen Maßstab für die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren darstellt, lässt sich den Regelungen des RVG daher gerade nicht entnehmen.

Darüber hinaus sind die gesetzlichen Kriterien, die zur Beiordnung von Pflichtverteidigern führen, nicht pauschal gleichzusetzen mit den in § 14 RVG zu berücksichtigen Kriterien im Rahmen der Festsetzung von Wahlverteidigergebühren. Neben der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind unter anderem der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zwischen diesen Kriterien und den Beiordnungsgründen gemäß § 140 Abs.1 und Abs. 2 StPO besteht jedoch weitestgehend keine Identität. So besagt etwa der Beiordnungsgrund der Inhaftierung (§ 140 Abs.1 Ziffer 5 StPO) des Mandanten nichts zum Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit und auch der Beiordnungsgrund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage kann lediglich neben anderen Kriterien gegebenenfalls im Einzelfall indizielle Bedeutung bei der Bemessung haben. Die finanziellen Verhältnisse des Mandanten hingegen sind für die Prüfung der Beiordnungsgründe gemäß § 140 StPO nicht relevant, sie sind aber gemäß § 14 RVG bei der Bemessung innerhalb der Rahmengebühr zu berücksichtigen.

§ 52 Abs. 2 RVG, der eine Regelung hinsichtlich der Geltendmachung von Wahlverteidigergebühren neben Pflichtverteidigergebühren enthält, zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber in der Beiordnung eines Pflichtverteidigers keinen Grund sieht, hinsichtlich aller Rahmengebühren für den Wahlverteidiger generell ohne Prüfung des Einzelfalls von der Angemessenheit der Mittelgebühr auszugehen. Prinzipiell ist danach die zusätzliche Geltendmachung von Wahlverteidigergebühren auf den Umfang des Anspruches des Beschuldigten/Betroffenen gegen die Staatskasse beschränkt. Eine Regelung, dass bei Bestellung eines Pflichtverteidigers, der freigesprochene Angeklagte/Betroffene mindestens einen Erstattungsanspruch in Höhe der Mittelgebühr gegen die Staatskasse hat, enthält diese Vorschrift gerade nicht.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Anwalt jedenfalls nicht schlechter gestellt wurde als ein Pflichtverteidiger, da ihm die vollständigen Pflichtverteidigergebühren erhalten geblieben sind und lediglich eine darüber hinaus gehende Festsetzung abgelehnt worden ist. Insofern geht der Hinweis darauf, dass mindestens die Pflichtverteidigergebühren festzusetzen seien, ins Leere.“

Die Entscheidung ist richtig. Die Bestellung als Pflichtverteidiger führt eben nicht automatisch dazu, dass im Fall des Freispruchs und der Erstattung von Gebühren aus der Staatskasse immer mindestens die Mittelgebühr zu erstatten ist. Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze der Gebührenbemessung nach § 14 RVG anzuwenden. Ähnlich hat bereits das LG Kiel entschieden (vgl. LG Kiel, Beschl. v. 11.01.2016 – 6 Qs 2/16, RVGreport 2016, 335). Das AG Köthen (AG Köthen, Beschl. v. 22.11.2016 – 13 OWi 31/16, RVGreport 2017, 185) ist im Übrigen davon ausgegangen, dass die Gebühren des Wahlverteidigers im Fall des Freispruchs aber mindestens in der Höhe der einem Pflichtverteidiger ggf. zustehenden gesetzlichen Gebühren festzusetzen sind.