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StPO I: Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme, oder: Will der Angeklagte „in Gänze Abstand nehmen“?

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Heute stelle ich dann drei StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – 2 StR 764/25. Gestritten wird um die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme.

Das LG hat den an einer paranoiden Schizophrenie, differenzialdiagnostisch an einer wahnhaften Störung leidenden Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 02.09.2025 Revision eingelegt und das Rechtsmittel am 23.10.2025 begründet. Er selbst hat mit Schreiben vom 05.092025 erklärt, dass er die „Revision“ zurückziehe und stattdessen „Berufung“ zur „Neubewertung der Situation“ einlege. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er eine Neubegutachtung seiner Person durch einen anderen Psychiater anstrebe. In einem Schreiben vom 15.09.2025 hat er betont, dass er das angegriffene Urteil für „unzutreffend“ halte, und seine sofortige Freilassung beantragt. Gleichzeitig hat er neuerlich geäußert, dass er „Berufung“ einlege und seine „‚Revision‘ obsolet“ werde.

Auf einen erläuternden Hinweis der Staatsanwaltschaft zur Rechtswirkung der Rücknahme einer Revision hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.10.2025 mitgeteilt, dass „die Rücknahme der Revision […] bestehen [bleibe] und die Berufung zwecks sachlicher Korrektur des [Urteils] […] beantragt“ sei. Er werde „die Lügen in den Papieren […] niemals akzeptieren“. Mit Schreiben vom 23.10.2025 hat er seine Darstellung vertieft und neuerlich seine sofortige Freilassung verlangt. Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat er das angegriffene Urteil unter Beifügung einer „Kurzübersicht“ zu den Ereignissen als „absolut inakzeptabel“ bezeichnet, auf die eingelegte Berufung verwiesen und wiederum seine Freilassung gefordert. Am 18.12.2025 hat er sich unter dem Betreff „Bestätigung: Rücknahme der ‚Revision‘“ neuerlich an das Landgericht gewandt und wiederum mitgeteilt, er „ziehe […] die ‚Revision‘ zurück“.

Auf die daraufhin veranlasste Nachfrage der stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer hat der Verteidiger des Beschuldigten erklärt, dass dieses Vorgehen nicht mit ihm abgesprochen sei und er nicht davon ausgehe, dass dem Beschuldigten die Bedeutung der Rücknahmeerklärung bewusst sei.

Der BGH hat klarstellend festgestellt, dass die Revision nicht wirksam zurückgenommen worden ist:

„Die wirksam eingelegte und fristgemäß begründete Revision des Beschuldigten ist nicht zurückgenommen. Da hierüber Zweifel bestehen, stellt der Senat dies durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 2 mwN).

1. Es obliegt dem Senat, über die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zu entscheiden. Seine Zuständigkeit ist auch in den Fällen begründet, in denen – wie hier – die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme aufgeworfen wird, bevor die Akten dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 4 StR 226/23, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 11 Rn. 4 ff.).

2. Den wiederholten Erklärungen des Beschuldigten, dass er die Revision zurücknehme, kann bei verständiger Würdigung nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass er von einer Anfechtung des von ihm kritisierten Urteils Abstand nehmen und das von seinem Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen wolle.

a) Über den Inhalt einer prozessualen Erklärung, die verfahrensgestaltende Wirkungen entfaltet, entscheidet auch im Strafprozessrecht der objektive Erklärungssinn. Dieser ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller erkennbar hervorgetretenen Nebenumstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1984 – 1 StR 13/84, BGHSt 32, 394, 400, und vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209, 213 Rn. 14).

b) Hieran gemessen ist unter Berücksichtigung der gesamten Korrespondenz den mehrfachen Erklärungen des Beschuldigten, er nehme die Revision zurück, nicht der objektive Erklärungssinn zu entnehmen, dass er von dem Rechtsmittel in Gänze Abstand nehmen will. Vielmehr bringt er im Kontext der jeweiligen Schreiben stets zum Ausdruck, dass er seine Unterbringung im Maßregelvollzug angreifen will und seine sofortige Freilassung erstrebt. Seine Fehlvorstellung über das gegen das landgerichtliche Urteil statthafte und allein mögliche Rechtsmittel der Revision steht diesem Erklärungswert nicht entgegen. Vielmehr erstrebt er eine Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Soweit er dabei über den Überprüfungsumfang des Rechtsmittels gegen das landgerichtliche Urteil irrt und parallel hierzu das rechtlich mögliche Rechtsmittel unzutreffend bezeichnet, ist dies unschädlich (vgl. § 300 StPO).

c) Mangels prozessgestaltender Wirkung kommt es auf die von der Verteidigung thematisierte Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschuldigten bei seinen Erklärungen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 5, und vom 21. Mai 2024 – 5 StR 222/24, Rn. 6, jeweils mwN) nicht mehr an.“

Aber:  Der BGH hat dann die Revision des Angeklagtenals unbegründet verworfen.

StPO III: Kosten/Auslagen nach Beschwerderücknahme, oder: Billigkeitserwägungen

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Und dann im dritten Posting noch den LG Magdeburg, Beschl. v. 14.01.2026 – 29 Qs 72/25 – zur Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Beschwerde. Folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines am 29.06.2025 begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 zeigte der Rechtsanwalt die Vertretung des Beschuldigten an und beantragte zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger sowie die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 20.10.2025 hat das AG den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschuldigte am 28.10.2025 mit Schriftsatz seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung vorheriger Akteneinsicht zur weiteren Antragsbegründung geltend gemacht. Es könne eine Begründung zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag nicht erfolgen, wenn nicht einmal im Ansatz der Tatvorwurf bekannt sei. Die Gewährung von Akteneinsicht könne zudem Beschwerderücknahmen fördern und so zur Entlastung der Justiz beitragen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Ohne dem Antrag des Verteidigers auf Gewährung von Akteneinsicht nachzukommen, übersandte sie die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das LG. Der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer des LG hat die Staatsanwaltschaft dann darauf hingewiesen, dass vor der Vorlage einer Akte bei der Beschwerdekammer im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft dafür zuständig sei, auf einen Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren oder in den Akten zu vermerken, mit welcher Begründung eine Akteneinsicht versagt werde, und sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück.

Nach gewährter Akteneinsicht erklärte der Verteidiger dann die Rücknahme der Beschwerde. Dass die Rücknahme erst im Beschwerdeverfahren erfolgt sei, sei allein der bis dahin unterbliebenen Akteneinsicht trotz vorliegenden Antrags geschuldet. Somit sei die Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 4 S. 1 StPO, ggf. in analoger Anwendung, zu treffen. Die nunmehr erfolgte Akteneinsicht habe zur Beendigung des rechtswidrigen und mit der Beschwerde angegriffenen Zustandes geführt. Ohne die nunmehr gewährte Akteneinsicht wäre der Beschwerde zumindest mit der immanenten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Erfolg beschieden gewesen. Erst das überholende Ereignis der Akteneinsichtsgewährung habe dies geändert. Daher seien die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Jede andere Entscheidung würde nicht nur willkürlichen (Nicht-)Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden Tür und Tor öffnen, sondern auch den „unvermögenden“ Bürger schutzlos wegen des Kostenrisikos stellen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verstoßen.

Das LG hat dem Beschuldigten die Kosten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens habe der Beschuldigte zu tragen, denn seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG sei erfolglos gewesen:

„Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; eine Beteiligung der Staatskasse ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels steht dessen Erfolglosigkeit gleich. Eine abweichende Auferlegung von Kosten oder notwendigen Auslagen auf die Staatskasse allein aus Billigkeitserwägungen kennt § 473 StPO nur für den Fall des teilweisen Erfolgs beziehungsweise der teilweisen Rücknahme (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der starren Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO darf nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen abgewichen und die Staatskasse anstelle des Beschwerdeführers belastet werden.

Auch § 467 Abs. 1 StPO ist auf den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels nicht anwendbar, weil das Gericht dann gerade keine Sachentscheidung trifft. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich ebenfalls. Der Gesetzgeber hat die Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels in § 473 StPO ausdrücklich anders geregelt als im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung.

Vorliegend ist die Beschwerde ausschließlich ohne Erfolg eingelegt worden. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht zwingt den Beschuldigten nicht, eine kostenverursachende Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers einzulegen. Der Beschuldigte hätte vielmehr Untätigkeitsbeschwerde einlegen können, um zunächst Akteneinsicht zu erhalten. Anschließend hätte in Kenntnis des Akteninhalts und nach erneuter Prüfung der Erfolgsaussichten ein weiterer Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt werden können.“

Das hätte man, wenn man gewollt hätte, auch anders lösen können. Denn dem Beschuldigten kam es erkennbar auch auf die Gewährung von Akteneinsicht an. Die hat er mit/aufgrund der Beschwerde erhalten, so dass die insoweit Erfolg hatte. Damit wäre aber der Weg zu § 473 Abs. 4 StPO offen gewesen und man hätte eine Billigkeitsentscheidung treffen könne.

 

Rechtsmittel III: Rücknahme des Einspruchs gegen StB, oder: Allgemeine Vertretungsbefugnis des Verteidigers

Und im dritten Beitrag stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 02.12.2025 – 206 StRR 359/25vor. Thematik: Wirksamkeit der vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl durch den Verteidiger.

Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl erlassen, der auf einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen lautete. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte Einspruch eingelegt. Im Einspruchstermin vor dem AG 2024 war der Angeklagte nicht anwesend. Für ihn trat sein damaliger Verteidiger auf, der über eine am 4. April 2022 erteilte Strafprozessvollmacht verfügte, die ihn ermächtigte, „in allen Instanzen […] als Vertreter und Verteidiger zu handeln“ sowie „Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen und auf solche zu verzichten“. Im Termin erklärte der Verteidiger, der Einspruch werde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; die Staatsanwaltschaft stimmte der Beschränkung zu.

Das Amtsgericht hat dann nur über die Rechtsfolgen entschieden und auf eine reduzierte Gesamtgeldstrafe erkannt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt.

Der Angeklagte und seine neue Verteidigerin waren im Berufungstermin beim LG anwesend. Das LG München hat das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und auf eine noch weiter reduzierte eine Gesamtgeldstrafe erkannt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte.

Das BayObLG beanstandet, dass AG und LG von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs des Angeklagten gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen sind. Dies halte am Maßstab des § 302 Abs. 2 StPO rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

„2. Das Landgericht hat zu den dem Angeklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 16. August 2023 zur Last gelegten Taten keine eigene Entscheidung und keine Feststellungen getroffen, sondern allein den Rechtsfolgenausspruch überprüft. Dabei hat es übersehen, dass die vom Verteidiger des Angeklagten erklärte Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl nicht wirksam geworden ist. Das Rechtsmittel der Berufung erstreckte sich demnach auch auf den Schuldspruch, mit der Folge, dass das Berufungsgericht gegen seine umfassende Kognitionspflicht verstoßen hat.

a) Der vormalige Verteidiger des Angeklagten hatte gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts München mit Schreiben vom 5. September 2023 unbeschränkt Einspruch eingelegt, § 410 Abs. 2 StPO. Im daraufhin anberaumten Einspruchstermin vom 11. Juni 2024, in dem der Angeklagte nicht anwesend war, hat der Verteidiger erklärt, den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Darin lag dessen teilweise Rücknahme (vgl. BGH, Urteil v. 5. November 1984, AnwSt (R)11/84 11/84, NJW 1985, 1089; BayObLG, Beschluss vom 4. Oktober 2021, 206 StRR 69/21, BeckRS 2021, 31627 Rn. 11, jeweils zur nachträglichen Beschränkung einer Berufung; BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 2023, 202 ObOWi 1264/23, BeckRS 2023, 39011 Rn. 6 = NZV 2024, 401, zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid; vgl. auch Schmitt/Köhler a.a.O. § 302 Rn. 1, 2; Karlsruher Kommentar (KK)-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, § 302 Rn. 7).

b) Auf die (teilweise) Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl findet über die Verweisungsnorm § 410 Abs. 1 Satz 2 StPO die Vorschrift des § 302 Abs. 2 StPO Anwendung, wonach der Verteidiger hierfür einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf. Über eine solche verfügte der vormalige Verteidiger des Angeklagten nicht.

aa) Die Ermächtigung muss zum Zeitpunkt der Erklärung vorliegen (Schmitt/Köhler a.a.O. § 302 Rn. 28, 29). An eine besondere Form ist sie nicht gebunden; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH, Beschluss vom 27. März 2019, 4 StR 597/18, NStZ 2019, 548 Rn. 4). Eine solche hat der Verteidiger im Einspruchstermin ausweislich des Sitzungsprotokolls, welches der Senat im Wege des Freibeweises herangezogen hat (zur Zulässigkeit vgl. Schmitt/Köhler a.a.O. Einl. Rn. 152), nicht abgegeben. Im Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung gegen das Ersturteil hat der Vorsitzende (unzutreffend) lediglich festgestellt, der Einspruch sei in erster Instanz beschränkt worden; eine Äußerung des Angeklagten oder der nunmehrigen Verteidigerin hierzu ist nicht protokolliert. Eine konkludente Erklärung, wonach der Angeklagte den vormaligen Verteidiger zur Rücknahme ermächtigt habe, kann dem Schweigen nicht entnommen werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Oktober 2021, a.a.O., BeckRS 2021, 31627 Rn. 14). Auf Nachfrage des Senats hat der Verteidiger im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 6. November 2025 mitgeteilt, über die Prozessvollmacht hinaus sei ihm keine Ermächtigung erteilt worden.

bb) Die Prozessvollmacht vom 4. April 2022 begründete für den früheren Verteidiger die Befugnis, den Angeklagten im Einspruchstermin zu vertreten. Soweit darin ferner eine Ermächtigung zur Zurücknahme von Rechtsmitteln niedergelegt ist, genügt diese im konkreten Fall nicht den Anforderungen des §

(1) Die maßgebliche Prozessvollmacht war dem früheren Verteidiger im Laufe des Ermittlungsverfahrens am 4. April 2022 erteilt worden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, auch des Senats, dass eine solche allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln bei Erteilung des Mandats nicht als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. August 2000, 3 StR 284/00, NStZ 2000, 665; BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 2023, 202 ObOWi 1264/23, BeckRS 2023, 39011 Rn. 10, OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. August 2016, 2 Ss 233/16, BeckRS 2016, 16419 Rn. 4, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2013, III 3 RVs 24/13, BeckRS 2013, 4320, juris Rn. 5; KG (Schiffahrtsobergericht Berlin), Beschluss vom 19. Januar 2009, 3 Ws 474/08, NJW 2009, 1686; Schmitt/Köhler a.a.O. § 302 Rn. 32; KK-StPO/Paul a.a.O., § 302 Rn. 22).

Anders ist es zu beurteilen, wenn das Mandat erst zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens erteilt wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 1998, 4 StR 132/98, NStZ 1998, 531), was hier indes nicht der Fall ist.

(2) Entgegen der, soweit ersichtlich für das Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl vereinzelt gebliebenen, Auffassung des 4. Strafsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 28. Oktober 2022, a.a.O., sowie Beschluss vom 1. Juli 2020, (4) 121 Ss 71/20 (74/20), BeckRS 2020, 17854, juris) kann auch dann nichts anderes gelten, wenn die (Teil-)Rücknahme des Einspruchs durch einen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger im Einspruchstermin erfolgt.

(i) Die vom Kammergericht vertretene Rechtsauffassung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Obergerichte.

…..

(iii) Zusammenfassend erkennt der Senat in Einklang mit der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum darauf, dass auch ein mit allgemeiner Vertretungsbefugnis ausgestatteter Verteidiger für die vollständige oder teilweise Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ergänzend einer besonderen Ermächtigung bedarf.

Eine solche lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Rücknahme des zulässig eingelegten Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 16. August 2023 im Termin vom 11. Juni 2024 erweist sich daher als unwirksam. Eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht erkennbar.

(3) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1a GVG ist nicht veranlasst; sie wäre nicht zulässig, denn der BGH hat die Rechtsfrage bereits entschieden.

…..“

Den Rest aus der mal wieder umfangreichen Begründung des BayObLG bitte ggf. selbst lesen. Ich frage mich manchmal angesichts des Umfangs der BayObLG-Entscheidungen, ob beim BayObLG die Bezahlung nach Worten 🙂 erfolgt.

Rechtsmittel II: (Wirksame) Berufungsrücknahme?, oder: Entscheidend ist Urheberschaft des Angeklagten

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann einen Beschluss des LG Saarbrücken vor, der ganz gut zu dem BGH-Beschluss von heute Morgen (BGH, Beschl. 23.09.2025 – 6 StR 410) passt.

Im LG Saarbrücken, Beschl. v. 08.12.2025 – 13 NBs 8 Js 1888/23 (35/25) – geht es nämlich u.a. auch um die Formwirksamkeit einer Erklärung. Allerdings war es in dem vom LG entschiedenen Fall eine Berufungsrücknahme.

Der Angeklagte war vom AG verurteilt worden. Gegen das Urteil hatte der Verteidiger des Angeklagten in dessen Namen und Auftrag mit Schriftsatz vom 06.06.2025 Berufung eingelegt. Die Urteilsausfertigung wurde dem Angeklagten am 21.07.2025 übersandt.

Hierauf ging beim AG Saarbrücken am 29.07.2025 ein auf den 24.07.2025 datiertes Schreiben mit der Absenderadresse des Verurteilten ein, das als Betreff das Aktenzeichen des Verfahrens nannte und auf das Schreiben vom 21.07.2025 Bezug nahm. Hierin ist angeführt: „In meinem eigenen Interesse bitte darum, die Berufung vom Urteil/ Hauptverhandlung vom 04.06.2025, aufzuheben, da ich mit dem Urteil von Herrn Richter …  einverstanden bin. Bitte überlassen Sie mir die Entscheidung und ich bitte Sie darum die Berufung von meinem RA, einzustellen und mir final, dass Urteil Rechtskräftig zusenden.“ Weiter finden sich Ausführungen betreffend die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu der Einziehungsentscheidung. Das Schreiben schließt mit der – nicht unterzeichneten – Zeile „…………..“.

Mit E-Mail des Angeklagten vom 21.08.2025 mit dem Betreff „Rücknahme der Berufung“ und der Nennung des Aktenzeichens teilte dieser mit, er habe die Berufung zurückgenommen und frage an, ob diese Rücknahme eingegangen sei und die wirksame Rücknahme bestätigt werden könne.

Hierauf wurde dem Angeklagten mit E-Mail vom 22.08.2025 mitgeteilt, es fehle für eine wirksame Berufungsrücknahme an der Unterschrift. Ein zunächst mittels E-Mail-Nachrichten anvisierter Termin zur Unterschrift durch den Angeklagten kam in der Folge nicht zustande.

Mit E-Mail vom 22.09.2025 teilte der Angeklagte mit: „Ich möchte mein Schreiben vom 24.07.2025 zurücknehmen. Sehen Sie das Schreiben bitte als Gegenstandslos.“

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat die Sache dem LG zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten vorgelegt. Das LG hat die Wirksamkeit der durch den Angeklagten mit Schreiben vom 24.07.2025 erklärten Zurücknahme der Berufung durch deklaratorischen Beschluss festgestellt:

„Der Angeklagte hat die Berufung wirksam zurückgenommen.

1. Mit dem Schreiben vom 24.07.2025 hat der Angeklagte die Rücknahme der Berufung erklärt.

Die Rücknahme eines Rechtsmittels muss als Prozesshandlung zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – 2 StR 181/19, NStZ-RR 2019, 351). Der Wille des Angeklagten auf die Herbeiführung der Rücknahme muss sich eindeutig aus der Erklärung ergeben (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 302 Rn. 20).

Daran, dass der Angeklagte in dem Schreiben vom 24.07.2025 die Zurücknahme der Berufung erklärt hat, bestehen keine Zweifel. Ausdrücklich erklärtes Ziel des Schreibens war es, die Berufung „aufzuheben bzw. einzustellen“ und das Urteil rechtskräftig zu erhalten. Damit hat der Angeklagte inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, das Berufungsverfahren beendigen zu wollen. Dies steht im Einklang mit der Begründung, wonach der Angeklagte angab, mit dem Urteil des Richters einverstanden zu sein.

2. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 368/07).

3. Die Berufungsrücknahme wahrt die hierfür erforderliche Form.

Das Gesetz sieht in § 302 StPO für die Zurücknahme eines Rechtsmittels zwar keine bestimmte Form vor. Es entspricht indes einhelliger Auffassung, dass für die Zurücknahme eines Rechtsmittels die gleichen Formvorschriften wie für dessen Einlegung gelten (vgl. BGHSt 18, 257; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO § 302 Rn. 17). Eine Berufungsrücknahme muss daher – § 314 Abs. 1 StPO folgend – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 24.07.2025 genügt dem Schriftformerfordernis. Wird die Zurücknahme durch den Angeklagten selbst schriftlich erklärt, kommt es auf die Urheberschaft und nicht auf die Unterzeichnung des Schreibens an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.2022 – 2 BvR 2168/00; BGH NStZ-RR 2005, 67; BGHSt 2, 77; NStZ-RR 2000, 305; KG, Beschluss vom 22.07.1998 – 4 Ws 154/98; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.11.2015 – 2 Ws 633/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2014 – 2 (6) Ss 442/14; KG, Beschluss vom 17.02.2020 – 3 Ws 37/20, 3 Ws 38/20 – AR 10/20; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 314 Rn. 2). Die eigenhändige Unterzeichnung ist keine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit. Ausreichend ist es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt.

Daran, dass der Angeklagte Urheber des Schreibens vom 24.07.2025 ist, hat die Kammer keinen Zweifel. Das Schreiben weist als Absender den Namen und die Anschrift des Angeklagten aus und nennt das richtige Aktenzeichen. Zudem ist in dem Schreiben Bezug genommen auf die Berufung des namentlich korrekt bezeichneten Verteidigers, das „Schreiben vom 21.07.2025“, mit welchem dem Angeklagten das Urteil übersendet wurde sowie den „Richter …„. Die damit bezeichneten Daten offenbaren Detailkenntnisse, die in der Regel nur dem Angeklagten bekannt sind. Dafür, dass es sich bei dem Schreiben lediglich um einen Entwurf gehandelt haben könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Nachfragen des Angeklagten zu dem Eingang und der Wirksamkeit der Zurücknahme belegen, dass das Schreiben von diesem willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde.

4. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180).

Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, Einleitung Rn 97, § 302 Rn 8 a). Dies wird – wie etwa § 415 I und III StPO für das Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt – allein durch eine Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn 8 a mwN), so dass aus der bestehenden Betreuungsanordnung allein hierfür noch nichts herzuleiten ist. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, vom 15.12.2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 m.w.N.). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten.

Hiervon ausgehend hat die Kammer keine Zweifel an der Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung.

Schon das Schreiben vom 24.07.2025 gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte Inhalt und Bedeutung der von ihm selbst verfassten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Das Schreiben ist sprachlich weitgehend korrekt sowie inhaltlich eindeutig abgefasst und gibt die Daten des Urteils – einschließlich des vollständigen (auch staatsanwaltschaftlichen) Aktenzeichens – sowie den zuständigen Berufsrichter zutreffend wieder. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte.“

OWi II: Ein Bisschen zum Bußgeldverfahren, oder: Beschlussverfahren, Einspruch, Verjährung

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Und im zweiten Posting zu OWi-Entscheidungen geht es dann um das Verfahren, und zwar u.a. mit Entscheidungen zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG).

Das sind:

1. Die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich. Ist das Verfahren auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin bereits beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig, scheidet die Rücknahme aus.

2. Auf die zulässige Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist. Die telefonische Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, die nach Eingang der Akten beim Amtsgericht vom zuständigen Richter als Vermerk aufgenommen wird, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wirksam.

3. § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG sieht eine besondere Form für den Verzicht auf Beschlussgründe nicht vor. Eine fernmündlich dem Gericht übermittelte und vom zuständigen Richter niedergelegte Verzichtserklärung ist ausreichend.

1. Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen ist der Bußgeldbescheid. Er umgrenzt nach dem Einspruch des Betroffenen den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Rechtsbeschwerdegericht hat im Rahmen der zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat von dem im Bußgeldbescheid umgrenzten einheitlichen Lebensvorgang umfasst ist. Maßgebend sind allein die schriftlichen Urteilsgründe.

2. Sind die im Bußgeldbescheid zu Grunde gelegte und die im Urteil festgestellte Tat in diesem Sinne nicht identisch, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat wegen eines Prozesshindernisses nach § 71 OWiG i. V. m. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Zudem ist die Sache zur Entscheidung über die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat an das Amtsgericht zurückzugeben, da das Verfahren dort insoweit anhängig geblieben ist.

3. Die Hemmung der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens greift auch dann ein, wenn das Amtsgericht eine andere als die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat aburteilt.

1. Auch der nicht vertretungsbefugte Rechtsanwalt kann aus seiner Stellung als Verteidiger dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG widersprechen.

2. Der Betroffene kann dem Beschlussverfahren bereits mit der Einlegung des Einspruchs widersprechen. In diesem Fall richtet sich die Erklärung sachlich an das Amtsgericht, weil nur dieses die Wahl hat, durch Beschluss oder nach Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden.

3. Ein auf diese Weise wirksam erklärter Widerspruch wird auch nicht dadurch unwirksam, dass das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht widerspricht.

4. In diesem Fall bedarf es einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs. Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung nicht beigemessen werden.

Hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung der Entscheidung durch Beschluss (§ 72 OWiG) zugestimmt und hat das Tatgericht die Hauptverhandlung darauf ausgesetzt, um dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, zu den Folgen des verwirkten Regelfahrverbots vorzutragen, so stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz fairer Verfahrensführung dar, wenn es nach Fristablauf den Beschluss erlässt, ohne an den in Aussicht gestellten Sachvortrag zu erinnern.