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Nachweis der Vollmacht bei der Kostenfestsetzung, oder: Original nicht erforderlich, es geht auch Scan

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Und – heute ist Freitag – geht es mit RVG-Entscheidungen weiter. Zunächst habe ich hier etwas zum Kostenfestsetzungsverfahren, nämlich zur Frage, ob der Nachweis der Bevollmächtigung des Verteidigers, der einen Kostenfestsetzungsantrag stellt, auch durch durch einen per beA übermittelten, qualifiziert elektronisch signierten Scan der Vollmacht formwirksam geführt werden kann.

Das ist in der Vergangenheit vom KG mit dem KG, Beschl. v. 12.01.2024 – 1 Ws 122/23 – abgelehtn worden, was m.E. zweifelhaft war. Anders hat jetzt das LG Berlin I im LG Berlin I, Beschl. v. 17.07.2026 – 502 Qs 113/26 – entschieden:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten zur erneuten Entscheidung.

Der Verteidiger des Antragstellers hat seine wirksame Bevollmächtigung in der hierfür erforderlichen Form nachgewiesen. Der Nachweis erfolgte formwirksam durch den per beA übermittelten qualifizierten elektronisch signierten Scan der Vollmachtsurkunde. Die Rechtssprechung des Kammergerichts ist durch Gesetzesänderung überholt.

Zu den nach § 464b Satz 3 StPO im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehören auch die für alle Verfahrensarten gültigen grundsätzlichen Bestimmungen über Prozessbevollmächtigte und Beistände in den §§ 78-90 ZPO. Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Diese Norm verlangt die schriftliche Einreichung der Vollmacht zum Nachweis der tatsächlichen Bevollmächtigung, der grundsätzlich nur durch die Vorlage der Originalvollmacht oder einer öffentlich bekundeten Vollmacht, nicht aber durch Kopie, Telefax oder beglaubigte Abschrift geführt werden kann (vgl. zu alledem KG, Beschluss v. 12. Januar 2024 – 1 Ws 122/23, m.w.N.).

Durch Gesetzesänderung vom 17. Juli 2024 sieht das Gesetz nunmehr nach § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO, der neu hinzutrat, vor, dass ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten auch auf elektronischem Wege durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand eingereicht werden kann. Mit der Übermittlung der eingescannten Erklärung oder des Antrags als Datei durch den Bevollmächtigten kann nunmehr die vorgeschriebene prozessuale Form gewahrt werden, sofern der Bevollmächtigte die Einreichung nach Abs. 3 Satz 1 ZPO vornimmt und die hieran gestellten Anforderungen erfüllt, d. h. die Einreichung qualifiziert elektronisch signiert, § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu auchMüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 130a Rn. 8a). Hintergrund der Neuregelung, der ausdrücklichen Zulassung eingescannte Anträge oder eingescannte Erklärungen durch Bevollmächtigte, Vertreter oder Beistände übermitteln zu können, war der Wille eine umfassende elektronische und medienbruchfreie Kommunikation zu schaffen (vgl. BT-Drs 20/10943, 56). In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich erfasst, dass hiervon auch die Übermittlung von Prozessvollmachten (§ 80 Satz 1 ZPO) erfasst ist (vgl. BT-Drs 20/10943, 57). Dem Gericht soll es jedoch unbenommen bleiben, bei Zweifeln an der Echtheit die Vorlage des Originals zu verlangen (vgl. BT-Drs 20/10943, 57).

Solche Zweifel lagen hier jedoch vorliegend nicht vor, vielmehr stütze sich der Rechtspfleger des Amtsgerichts Tiergarten bei seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Kammergerichts zur alten Rechtslage.

Die Sache ist an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen, da das Amtsgericht Tiergarten – der Rechtspfleger – aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Kostenfestsetzungsantrags als unzulässig, bisher noch keine eigene Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 309 Rn. 16).“

Don’t forget/Reminder zu StPO/OWi-Änderungen, oder: Pflichten zu elektronischen Übermittlungen in Kraft

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Ein Kollege hat eben meinen Beitrag zur Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, die gestern in Kraft getreten ist (vgl. Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten), zum Anlass für eine Nachfrage genommen zu einer Gesetzesänderung, über die ich bereits in 2024 berichtet habe, die aber erst gestern in Kraft getreten ist.

Ich verweise dazu zunächst auf den Beitrag Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz in Kraft, oder: Die wichtigsten Änderungen in StPO, OWiG, RVG. In dem hatte ich über Gesetzesänderungen berichtet und auch darauf hingewiesen, dass ein Teil der Änderungen erst am 01.01.2026 in Kraft treten wird. Der Kollge fragt/meint nun: „Sehr wichtige Änderung ist Einspruch gg Strafbefehl für Anwälte nur noch per beA , gilt dies dann wohl auch für Einsprüche gg Bußgeldbescheide? Ich bin mir sicher, Sie bringen da in Kürze etwas, die ….„.

Er hat sich geirrt, ich wollte dazu an sich nicht noch einmal etwas bringen, da ich davon ausgegangen bin, dass man das auf dem Schirm hat, wenn nicht eh bereits immer der Weg über das/mit dem elektronische(n) Dokument gewählt wird. Offenbar aber nicht, daher hier noch einmal:

Wichtige Änderungen durch das o.a. Gesetz sind nach Art. 50 des Gesetzes erst gestern, also am 01.01.2026, in Kraft getreten.

Es heißt in Art. 50 des Gesetzes nämlich u.a.:

Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.“

Und für die, die nicht nachschauen wollen :-), dabei handelt es sich um:

Artikel 1

  1. § 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

    1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
    2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
    3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
    4. die Privatklage und
    5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.“

Artikel 8

4. Nach § 110c Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte

1. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch,
2. die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
3. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie
4. die Gegenerklärung

als elektronisches Dokument übermitteln müssen.“

Ich hoffe, dass es nun „sitzt“ :-).

StPO II: Rechtsmitteleingang beim falschen EGVP, oder: Zu späte Weiterleitung des Rechtsmittels?

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Die zweite Entscheidung stammt zwar aus einem OWi-Verfahren, die angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Es geht nämlich um die Frage der Wiedereinsetzung KG, Beschl. v. 04.11.2025 – 3 ORbs 203/25 – geäußert.

Das AG Tiergarten hatten den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom 05.09.2025 verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist – trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung – nach Zustellung des Urteils am 11.09.2025 – vom Verteidiger am 16.09.2025 Uhr per beA an das an das EGVP des LG Berlin I gesandt worden. Von dort wurde die Rechtsmittelschrift (erst) am 19.09.2025 an das EGVP des AG Tiergarten weitergeleitet.

Das AG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der Antrag nach § 346 StPO, der keinen Erfolg hatte:

„Der gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2025 rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erst am 19. September 2025 und damit nicht innerhalb der Frist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO beim Amtsgerichts Tiergarten – als das Gericht dessen Entscheidung angefochten wird – eingegangen.

Nach §§ 110c Satz 1 OWiG, 32a Abs. 5 Satz 2 StPO ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist; unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte [vgl. BGH NStZ-RR 2024, 255; BGH NJW-RR 2023, 351 (entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO); BT-Drucks. 18/9416, S. 47].

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat der Betroffene nicht gestellt. Für eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zu Einlegung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen war kein Raum. Ein Verschulden der Justiz ist nicht dadurch begründet, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerdeschrift vom 16. September 2025 erst am 18. September an das Amtsgericht weitergeleitet hat. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten, da dies die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens überspannen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 –, beckonline; VGH München, Beschluss vom 31. März 2022 – 11 ZB 22.39 –, beckonline). In Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsmittelschrift keinen Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit enthalten hat, erst am späten Abend des 16. September 2025 (22.43 Uhr) vom Verteidiger versandt wurde und daher nicht vor dem 17. September 2025 seitens des Gerichts zur Kenntnis genommen werden konnte, ist die Weiterleitung innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnisnahmemöglichkeit nicht zu beanstanden.“

So weit, so gut. Man fragt sich allerdings, warum das KG den – gelinde ausgedrückt – offensichtlichen Verteidigerfehler nicht zum Anlass genommen hat, von Amts wegen doch Wiedereinsetzung zu gewähren.

Fristen u.a. I: Vom richtigen beA verschickt???, oder: Unterbesetzte Kanzlei entschuldigt nicht

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Im „Kessel Buntes“ köcheln heute Entscheidungen zur Fristen und/oder zur Wiedereinsetzung.

Zunächst kommen hier zwei Entscheidungen aus dem zivilrechtlichen Bereich, wobei die behandelten Fragen immer auch Auswirkungen auf Straf-/Bußgeldverfahren haben können. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor, den Rest dann bitte in den verlinkten Volltexten selbst lesen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.5.2024 – VI ZB 22/23, MDR 2024, 927; Beschl. v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660; Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512).

2. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Gerichts, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren.

3. Mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin enthaltenen „Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises“ besteht eine einfache und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen identisch ist, die Inhaberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist.

Eine Rechtsanwältin kann zwar einzelne Aufgaben auf geeignetes Büropersonal übertragen. Sie muss jedoch sicherstellen, dass ihre Angestellten ihr Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn die Belegschaft durch Krankheit und Ausscheiden einer Mitarbeiterin reduziert ist. Dazu muss sie auch einer eventuellen Überlastung entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass dem verbliebenen Personal zu viele Aufgaben übertragen werden.

beA II: beA-Nutzungspflicht für ausländischen Anwalt?, oder: BGH bejaht (im Grundsatz)

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Und dann die zweite „beA-Entscheidung“. Das ist der BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – IX ZB 1/24 -. in dem der BGH zu der Frage Stellung genommen hat, ob auch ein ausländischer – hier war es ein österreichischer- Rechtsanwalt – Schrift­sät­ze in Zi­vil­ver­fah­ren nach § 130d ZPO als elek­tro­ni­sches Do­ku­ment an das Ge­richt über­mit­teln muss. Der BGH hat die Frage – im Grundsatz – bejaht.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung – Rest dann bitte selbst im Volltext nachlesen:

1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt.

2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.