Und – heute ist Freitag – geht es mit RVG-Entscheidungen weiter. Zunächst habe ich hier etwas zum Kostenfestsetzungsverfahren, nämlich zur Frage, ob der Nachweis der Bevollmächtigung des Verteidigers, der einen Kostenfestsetzungsantrag stellt, auch durch durch einen per beA übermittelten, qualifiziert elektronisch signierten Scan der Vollmacht formwirksam geführt werden kann.
Das ist in der Vergangenheit vom KG mit dem KG, Beschl. v. 12.01.2024 – 1 Ws 122/23 – abgelehtn worden, was m.E. zweifelhaft war. Anders hat jetzt das LG Berlin I im LG Berlin I, Beschl. v. 17.07.2026 – 502 Qs 113/26 – entschieden:
„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten zur erneuten Entscheidung.
Der Verteidiger des Antragstellers hat seine wirksame Bevollmächtigung in der hierfür erforderlichen Form nachgewiesen. Der Nachweis erfolgte formwirksam durch den per beA übermittelten qualifizierten elektronisch signierten Scan der Vollmachtsurkunde. Die Rechtssprechung des Kammergerichts ist durch Gesetzesänderung überholt.
Zu den nach § 464b Satz 3 StPO im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehören auch die für alle Verfahrensarten gültigen grundsätzlichen Bestimmungen über Prozessbevollmächtigte und Beistände in den §§ 78-90 ZPO. Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Diese Norm verlangt die schriftliche Einreichung der Vollmacht zum Nachweis der tatsächlichen Bevollmächtigung, der grundsätzlich nur durch die Vorlage der Originalvollmacht oder einer öffentlich bekundeten Vollmacht, nicht aber durch Kopie, Telefax oder beglaubigte Abschrift geführt werden kann (vgl. zu alledem KG, Beschluss v. 12. Januar 2024 – 1 Ws 122/23, m.w.N.).
Durch Gesetzesänderung vom 17. Juli 2024 sieht das Gesetz nunmehr nach § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO, der neu hinzutrat, vor, dass ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten auch auf elektronischem Wege durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand eingereicht werden kann. Mit der Übermittlung der eingescannten Erklärung oder des Antrags als Datei durch den Bevollmächtigten kann nunmehr die vorgeschriebene prozessuale Form gewahrt werden, sofern der Bevollmächtigte die Einreichung nach Abs. 3 Satz 1 ZPO vornimmt und die hieran gestellten Anforderungen erfüllt, d. h. die Einreichung qualifiziert elektronisch signiert, § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu auchMüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 130a Rn. 8a). Hintergrund der Neuregelung, der ausdrücklichen Zulassung eingescannte Anträge oder eingescannte Erklärungen durch Bevollmächtigte, Vertreter oder Beistände übermitteln zu können, war der Wille eine umfassende elektronische und medienbruchfreie Kommunikation zu schaffen (vgl. BT-Drs 20/10943, 56). In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich erfasst, dass hiervon auch die Übermittlung von Prozessvollmachten (§ 80 Satz 1 ZPO) erfasst ist (vgl. BT-Drs 20/10943, 57). Dem Gericht soll es jedoch unbenommen bleiben, bei Zweifeln an der Echtheit die Vorlage des Originals zu verlangen (vgl. BT-Drs 20/10943, 57).
Solche Zweifel lagen hier jedoch vorliegend nicht vor, vielmehr stütze sich der Rechtspfleger des Amtsgerichts Tiergarten bei seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Kammergerichts zur alten Rechtslage.
Die Sache ist an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen, da das Amtsgericht Tiergarten – der Rechtspfleger – aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Kostenfestsetzungsantrags als unzulässig, bisher noch keine eigene Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 309 Rn. 16).“




