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Pflichti II: Wiedereinsetzung in die 3-Wochenfrist, oder: LG Magdeburg macht es anders als der BGH

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Im zweiten Posting stelle ich dann den LG Magdeburg, Beschl. v. 13.07.2026 – 27 Qs 5/26 -, der in einem Umbeiordnungsverfahren ergangen ist. In soweit nichts Neues, neu und interessant ist der Beschluss aber, weil er sich zur Wiedereinsetzung in die versäumte Dreiwochenfrist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO äußert, und zwar anders als der BGH.

Folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts des Totschlags. In dem Verfahren wurde die Beschuldigte am 25.04.2026 vorläufig festgenommen. Nach der Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte erklärte sie gegenüber den Polizeibeamten, sie wolle von Rechtsanwalt R 3 verteidigt werden. Dieser konnte gegen 16:45 Uhr weder auf seinem Festnetzanschluss noch über seine Mobilnummer erreicht werden. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 26.04.226 wurde der Beschuldigten dann durch Beschluss des AG Rechtsanwalt R 1 als Pflichtverteidiger bestellt.

Mit am 12.05.2026 beim AG O. eingegangenen Schreiben beantragte die Beschuldigte durch ihren Wahlverteidiger RA R 2, ihr diesen gemäß § 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO anstelle von RA R 1 beizuordnen. Das AG O. leitete diesen Antrag ohne Entscheidung in der Sache mit Verfügung vom 13.05.2026 an die Staatsanwaltschaft weiter, wobei dem Rechtsanwalt R 2 mitgeteilt wurde, dass auf seinen Antrag hin „Weiteres von dort oder dem AG M. veranlasst werde“. Der Antrag ging im Justizzentrum M., mutmaßlich bei der Staatsanwaltschaft, am 19.05.2026 ein; spätestens am 27.05.2026 lag er erstmals dem AG M. vor.

Das AG M. hat den Antrag nach 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO mit Beschluss vom 04.06.2026 abgelehnt. Dieser sei nicht fristgerecht binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim AG M. eingegangen. Das AG O. sei gemäß §§ 142 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 S. 1 StPO für das Umbestellungsverfahren nicht zuständig gewesen, weshalb der dort gestellte Antrag die Dreiwochenfrist nicht habe wahren können. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei hinsichtlich der Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht statthaft.

Die Beschuldigte hat durch RA R 2 gegen den Beschluss vom 04.06.2026 sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das LG hat Wiedereinsetzung gewährt und die Umbeiordnung auf Rechtsanwalt R 2 beschlossen:

„Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte und ferner zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 04.06.2026 ist begründet. Der Beschuldigten ist gemäß § 44 S. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Beantragung der Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers zu gewähren.

1. Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist statthaft.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei jeder gesetzlichen oder richterlichen Frist in Betracht, die keine absolute Ausschlussfrist ist (Schmitt, Schmitt/Köhler, 69. Aufl., § 44, Rn. 3).

Maßgeblich im BGH, Beschluss v. 14.09.2020, 2 BGs 619/20 (NStZ-RR 2021, 290) und teilweise in der Kommentarliteratur (Schmitt, a. a. O., § 143a, Rn. 10) wird die Auffassung vertreten, bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statthaft.

Dem ist nicht zu folgen.

Der BGH führt zur Begründung seiner Auffassung aus, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei statthaft, wenn eine erforderliche Prozesshandlung nicht fristgerecht vorgenommen wurde und später aufgrund der Säumnis auch nicht mehr nachgeholt werden könne (BGH NStZ-RR 2021, 290, 291). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solle demnach den Rechtsnachteil, der durch die Säumnis entstanden ist, beseitigen (a. a. O.).

Bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO entstünde in diesem Sinne kein Rechtsnachteil, weil der Beschuldigte im Strafverfahren bis zum Zeitpunkt des § 143 Abs. 1 StPO noch die gerichtliche Entscheidung über die Auswechslung des Pflichtverteidigers erwirken könne (a. a. O.). Der Gesetzgeber habe alleine den Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO zeitlich beschränkt ausgestaltet; die weiteren gesetzlich geregelten Gründe für einen Verteidigerwechsel bestünden unbeschadet dessen fort (a. a. O.).

Dies vermag nicht zu überzeugen (siehe auch Kämpfer/Tavers, MüKo StPO, 2. Aufl, § 143a, Rn. 12).

§ 143a Abs. 2 StPO nennt drei Tatbestände (Nr. 1 bis 3), in denen die Entpflichtung des ursprünglichen und Bestellung des neuen Pflichtverteidigers zwingend zu erfolgen haben (Schmitt, a. a. O., § 143a, Rn. 8). Diese drei Tatbestände haben jeweils gänzlich unterschiedliche prozessuale Situationen vor Augen (Nr. 1: der Beschuldigten wird ein anderer als der gewünschte Verteidiger bestellt; Nr. 2: Antragsrecht des Verteidigers bei unzumutbarer Entfernung zum Aufenthaltsrecht der Beschuldigten; Nr. 3: zerstörtes Vertrauensverhältnis) und sehen demnach auch unterschiedliche Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel vor.

Deshalb kann es nicht einleuchten, wieso im vorliegenden Fall der Beschuldigten in einer Situation nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO bei Versäumung der Dreiwochenfrist eine Wiedereinsetzung verwehrt bleiben sollte, nur weil sie im Falle eines zerstörten Vertrauensverhältnisses oder beim Wechsel von Pflicht- auf Wahlverteidigung (§ 143 Abs. 1 StPO) weiterhin erfolgreich einen Verteidigerwechsel beantragen könnte. Es würden letztlich ganz verschiedene, schwer vergleichbare Tatbestände vermengt, und dadurch in der Konsequenz der Beschuldigten der Rechtsbehelf nach § 44 StPO im Falle schuldloser Fristversäumnis abgeschnitten.

2. Die Beschuldigte hat gemäß § 44 S. 1 StPO die Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht eingehalten.

Der Antrag der Beschuldigten vom 12.06.2026 auf Bestellung von RA Pp.2 als Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO wurde nicht fristgerecht beim zuständigen Amtsgericht Magdeburg gestellt.

a) Am Sonntag, den 26.04.2026 wurde der Beschuldigten im Haftbefehlsverkündungstermin vor dem Amtsgericht Oschersleben auch zugleich gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 StPO der Beschluss über die Bestellung von Rechtsanwalt Köhler als Pflichtverteidiger verkündet, womit der Fristenlauf in Gang gesetzt wurde.

Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO endete die Frist am Montag, den 18.05.2026.

b) Der Antrag gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO ist erst am 19.06.2026 beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen und war damit verfristet. Der Antragseingang am 13.06.2026 beim Amtsgericht Oschersleben war wegen dessen Unzuständigkeit nach § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO nicht geeignet, die Frist zu wahren.

3. Die Beschuldigte versäumte die Frist ohne Verschulden.

a) Der Verteidiger der Beschuldigten stellte den Antrag zwar fristgerecht, aber beim falschen Gericht. In Fällen, in denen weder Schuld- noch Rechtsfolgenausspruch betroffen sind, muss sich die Beschuldigte grundsätzlich ein Verschulden ihres Verteidigers zurechnen lassen (Schmitt, a. a. O., § 44, Rn. 18a).

Dem Verteidiger dürfte es auch im Rahmen seiner berufsüblichen Kenntnisse und unter Anwendung der beruflich erforderlichen Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewesen sein, zu erkennen, dass er den Antrag nicht bei dem – den Pflichtverteidiger im Rahmen eines Haftprüfungstermins bestellenden – Amtsgericht Oschersleben, sondern bei dem gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO zuständigen Amtsgericht Magdeburg hätte stellen müssen.

b) Aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip), insbesondere der gerichtlichen Fürsorgepflicht, folgt im vorliegenden Fall nach Meinung der Kammer allerdings, dass der Beschuldigten aus der schuldhaften Fristversäumnis des Verteidigers kein Nachteil entstehen darf.

Grundsätzlich kann den Verfahrensbeteiligten durch die Gerichte deren Verantwortung, den richtigen Adressaten für fristgebundene Erklärungen und Anträge zu ermitteln, nicht abgenommen werden (BVerfG NJW 2006, 1579, Rn. 8). Ist aber ein Rechtsbehelf oder ein Antrag leicht und einwandfrei erkennbar fehlgeleitet und damit die Unzuständigkeit für das angerufene Gericht offensichtlich, kann von dem unzuständigen Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht erwartet werden, den Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (a. a. O., Rn. 9).

Bei Eingang des Antrags nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO am 13.05.2026 beim Amtsgericht Oschersleben und der erfolgten taggleichen Bearbeitung durch den zuständigen Richter hätten auch grundsätzlich keine Hindernisse bestanden, den Antrag der Beschuldigten dergestalt an das Amtsgericht Magdeburg weiterzuleiten, dass er noch bis zum Fristablauf am 18.05.2026 dort eingegangen wäre. Es hätte hier für das Amtsgericht Oschersleben keine übermäßige Belastung dargestellt, den Antrag nicht nur auf einem verzögerungsgeneigten Versandweg durch Post oder Gerichtsfahrer (und dies auch nicht an das Amtsgerichts Magdeburg, sondern an die Staatsanwaltschaft Magdeburg) weiterzuleiten, sondern diesen bereits vorab per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach oder notfalls per Fax dem Amtsgericht Magdeburg zuzuleiten.

Dabei wirkt sich im Rahmen der Abwägung aus, dass die Beschuldigte den Antrag so rechtzeitig (fünf Tage vor Fristablauf) beim Amtsgericht Oschersleben gestellt hat, dass sie auch im Falle der Anrufung eines unzuständigen Gerichts noch mit einer erfolgreichen Weiterleitung innerhalb der Frist hätte rechnen dürfen, und dass das Amtsgericht Oschersleben, wie die taggleiche Verfügung vom 13.05.2026 zeigt, ohne eine langwierige Zuständigkeitsprüfung direkt erkennen konnte, dass es für den Antrag unzuständig und das Amtsgericht Magdeburg zuständig war.

4. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beschuldigte gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO fristgerecht gestellt.

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrgenommen worden wäre.

Mit Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 04.06.2026 am 10.06.2026 beim Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt pp.1, ist das Hindernis – nämlich die Unkenntnis über das zuständige Gericht – weggefallen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung stellt die Beschuldigte in ihrer sofortigen Beschwerde vom 17.06.2026, beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen am selben Tage.

5. In der Begründung der sofortigen Beschwerde vom 17.06.2026 wurde auch die versäumte Handlung gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nachgeholt. Die Beschuldigte beantragte in diesem Rahmen beim nunmehr zuständigen Amtsgericht Magdeburg, unter Entpflichtung von Rechtsanwalt Köhler ihr Rechtsanwalt A. Funck als Pflichtverteidiger zu bestellen.

III.

Da der Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde, hat die Kammer sogleich in der Sache selbst entschieden und – nachdem Rechtsanwalt pp. 1 diesbezüglich rechtliches Gehör erhalten hat – anstelle von Rechtsanwalt pp. 1 nunmehr Rechtsanwalt Pp.2 der Beschuldigten als neuen Pflichtverteidiger bestellt.“

Vielleicht überlegt der BGH es sich ja jetzt noch mal 🙂 .

StPO I: Fristversäumung bei selbständiger Einziehung, oder: Zurechnung von Anwaltsverschulden

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Heute dann drei StPO-Entscheidungen. Die Entscheidungen äußern sich nicht zu etwas Neuem, aber sie zeigen Punkte auf, auf die man achten sollte.

Ich beginne mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 23. 06.2026 – 617 Qs 20/25 jug., den ich wegen der Wiedereinsetzungsproblematik vorstelle.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs geführt. Das ist dann mit Beschluss vom 26.11.2024 vom AG gemäß § 47 JGG im Hinblick auf ein bei der Jugendgerichtshilfe durchgeführtes Gespräch und in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufs seit den Tatvorwürfen – endgültig – eingestellt worden.

Unter dem 20.03.2025 stellte die Staatsanwaltschaft sodann einen Antrag im selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 435, 436 StPO und beantragte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 EUR. Mit Beschluss vom 13.05.2025 – zugestellt bei der Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 – hat das Amtsgericht die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20.03.2025 zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendrichter – eröffnet und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 EUR angeordnet

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.05.2025, welche noch am selben Tag beim LG einging und von dort an das Amtsgericht weitergeleitet wurde, wo sie schließlich am 30.05.2025 eintraf.

Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzukässig verworfen:

„Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO statthaft, allerdings nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

Die Frist beginnt gemäß § 311 Abs. 2 Hs. 2 StPO mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 35 StPO), hier also mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin am 19.05.2025. Die Frist endete folglich gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 26.05.2025.

Diese Frist ist nicht gewahrt. Insbesondere konnte die Einlegung der Beschwerde beim Landgericht Hamburg am 22.05.2025 die Frist nicht wahren. Denn gemäß § 306 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Nichts anderes gilt für die fristgebundene sofortige Beschwerde, auch wenn hier – anders als bei der „normalen“ Beschwerde – grundsätzlich keine Abhilfeentscheidung möglich ist (vgl. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit kommt es für die Wahrung der Frist in jedem Fall auf den rechtzeitigen Zugang der Beschwerde beim Erstgericht an, dem sog. „iudex a quo“ (Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 311 Rn. 4; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6).

Beim Amtsgericht ging die sofortige Beschwerde jedoch erst am 30.05.2025 ein, mithin erst nach Fristablauf, sodass die sofortige Beschwerde verfristet ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die sofortige Beschwerde vom Landgericht nicht binnen der laufenden Frist an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wurde. Denn insoweit besteht für das unzuständige Gericht zwar eine allgemeine Pflicht, die sofortige Beschwerde aus prozessualer Fürsorge im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (siehe: BVerfG, Beschluss v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 = NJW 1995, 3173). Demgegenüber besteht aber keine Verpflichtung, besondere Eilmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus dem Schreiben selbst ergibt, dass Fristversäumnis droht (OLG Hamm, Beschluss v. 24.1.2008 – 3 Ws 34/08 = BeckRS 2008, 4522; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6; m.w.N.). Ein solches prophylaktisches „Scannen“ nach Eilsachen wäre der häufig durch juristisch nicht geschultes Personal besetzten Annahmestelle des unzuständigen Gerichts auch gar nicht möglich. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass der Betroffene ein fristgebundenes Rechtsmittel grundsätzlich bei jedem Gericht im Bundesgebiet einlegen könnte und stets auf die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht vertrauen dürfte. Die Auswahl des zuständigen Gerichts ist jedoch Aufgabe des Betroffenen selbst bzw. seines anwaltlichen Vertreters. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Landgericht Hamburg vorliegend – im Ergebnis und nach Weiterleitung durch den „iudex a quo“ – tatsächlich für die sofortige Beschwerde zuständig war (siehe oben).

Der Beschwerdeführerin war auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren (§ 44 StPO). Denn dies würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar trifft die Beschwerdeführerin hier kein eigenes Verschulden. Ihr wird jedoch das Verschulden ihrer Verteidigerin nach § 85 Abs. 2 ZPO, dem ein allgemeiner Rechtsgedanke innewohnt, zugerechnet.

Zwar wird im Strafprozessrecht für bestimmte Konstellationen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zurechnung von Verteidigerverschulden gemacht, da im Strafrecht der Staat dem einzelnen mit seiner Strafgewalt und einem damit verbundenen Unwerturteil gegenübertritt, was sich vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips mit einer Zurechnung von Fremdverschulden nicht vereinbaren ließe (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Betroffene mit seinem Rechtsbehelf gegen den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch wendet, welche sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Beruf und damit sein gesamtes Leben auswirken können (BGH, Beschluss v. 11.12.1981 – 2 StR 221/81 = NJW 1982, 1544). Nur in diesen eng umgrenzten Fällen ist eine Privilegierung aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt. In allen anderen Fällen bleibt es hingegen – auch im Strafrecht – bei dem Grundsatz der Zurechnung von Anwaltsverschulden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 44 Rn. 19). So ist insbesondere auch dem Einziehungsbeteiligten das Verschulden seines Anwalts nach den allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen, da es sich bei der Einziehung nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter und ohne Unwerturteil handelt (BGH, Beschluss v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23 = NJW 2023, 3304; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.5.2000 – 1 Ws 286 und 287/00 = NStZ-RR 2001, 335; Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 44 Rn. 40; Schneider-Glockizin, KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 44 Rn. 34; a.A.: Valerius, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2023, § 44 Rn. 60; vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 44 Rn. 62). Gleiches gilt für den (ehemals) Beschuldigten in einem selbstständigen Einziehungsverfahren. Denn der Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO findet in besonderen Verfahrensarten, die nicht unmittelbar mit der Verteidigung gegen einen Schuldvorwurf verbunden sind, auch für den Beschuldigten Anwendung (Cirener, a.a.O., § 44 Rn. 41). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die hier in Rede stehende Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auf Tatbestandsebene die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Einziehungsbetroffenen erfordert. Denn mit der Anordnung im selbstständigen Einziehungsverfahren ist weder der Ausspruch eines Schuldvorwurfs im Tenor noch ein staatliches Unwerturteil verbunden. Dies folgt bereits daraus, dass eine selbstständige Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auch gegen Schuldunfähige möglich ist (Eser/Schuster, in: Tübinger Kommentar-StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 2 StR 127/18 = BeckRS 2018, 14944). Jedenfalls wenn die Einziehung – wie hier die Einziehung von Taterträgen – keinen repressiven Charakter hat, ist dem Betroffenen daher das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 23).

An der Zurechnung von Anwaltsverschulden ändert auch nichts, dass die Einziehung – wie hier – im Einzelfall eine erheblich belastende Wirkung entfalten kann (BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 19). Denn Gleiches gilt auch für die Zurechnung von Anwaltsverschulden in anderen Verfahrensordnungen bzw. Rechtsgebieten, etwa im Zivil- oder Familienrecht. Insoweit ist hier dem allgemeinen rechtsstaatlichen Interesse an Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeit im Prozessrecht der Vorzug zu geben (siehe hierzu ausführlich die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses die Zurechnung von Anwaltsverschulden sogar im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat: BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253-305, dort insbesondere Rn. 150-157, zit. nach juris).

Der Verteidigerin der Beschwerdeführerin kommt Verschulden für die Verfristung zu. Diese hat die sofortige Beschwerde vom 22.05.2025 an das unzuständige Gericht abgeschickt. Dass es sich hierbei nicht nur um ein bloßes Büroversehen handelt, wird dadurch verdeutlicht, dass das Schreiben auch an das unzuständige Gericht adressiert ist (Bl. 193). Vor diesem Hintergrund dürften der Beschwerdeführerin gegen ihre Verteidigerin Schadensersatzansprüche zustehen, da ihre Beschwerde – wie sogleich als Obiter Dictum ausgeführt – begründet gewesen wäre. Ob etwaige Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen ihre Verteidigerin einbringlich sind, ändert an der Zurechnung ihres Verschuldens jedoch nichts (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 20).“

Und dann – was ich immer besonders „nett“ finde: Das LG nimmt dann in einem obiter dictum zur Begründetheit Stellung. Danach wäre die Beschwerde begründet gewesen. Insoweit komme ich noch einmal auf den Beschluss zurück.

Revision I: Etwas zur Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Wiedereinsetzung ja, aber ohne Erfolg

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Ich stelle heute mal wieder drei Revisionsentscheidungen vor. Nichts Besonderes, sondern nur „Reminder“.

Die erste vorgestellte Entscheidung ist der BGH, Beschl. v. 17.02.2026 – 1 StR 530/25. In dem Beschluss hat der BGH Wiedereinsetzung zur vollständigen Begründung von Verfahrensrügen – ausnahmsweise – gewährt:

„1. a) Dem Angeklagten wird auf seine Anträge vom 17. September 2025 und vom 25. September 2025 nach Versäumung der Frist zur vollständigen Begründung der von Rechtsanwalt K. erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

„1. a) Aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen ist dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung seiner Verfahrensrüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO zu gewähren. Da dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt K., trotz wiederholter Nachfrage nicht rechtzeitig Einsicht in zur Begründung der Verfahrensrüge erforderliche Aktenteile gewährt worden ist, liegt hier ein in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannter Ausnahmefall vor, der die Wiedereinsetzung gebietet (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2025 – 2 StR 267/25; vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97 Rn. 4 f. und vom 12. März 1996 – 1 StR 710/95 Rn. 7, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1).

b) Soweit sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Verfahrensrügen auch auf die Rüge des § 261 StPO erstreckt, bleibt ihm demgegenüber der Erfolg versagt. Denn die dem Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zugänglich gemachten Aktenteile sind für die im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Erhebung dieser Verfahrensrüge nicht relevant.

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.“

Aber:

„d) In der Sache bleiben die Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.“

Rechtsmittel I: Wahl zwischen Berufung und Revision? oder: Erklärungsgegner und Wiedereinsetzung

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In die 33. KW geht es dann mit zwei StPO-Entscheidungen. Beide befassen sich mit der Berufung.

Dazu gibt es zunächst den BayObLG, Beschl. v. 15.06.2026 – 206 StRR 143/26 e – zum Wahlrecht zwischen Berufung und Revision. Dazu führt das BayObLG aus:

„Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über das jeweilige Rechtsmittel der Angeklagten nicht zuständig, denn es liegt jeweils das Rechtsmittel der Berufung vor. Eine wirksame Überleitung in das Rechtsmittel der Sprungrevision ist nicht erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der hierfür geltenden Erklärungsfrist ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

1. Über die Frage, ob gegen das Urteil eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Revision oder dasjenige der Berufung ergriffen wurde, entscheidet, wenn hinsichtlich dieser Frage Streit besteht, in entsprechender Anwendung des § 348 StPO das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982, 2 ARs 388/82, NJW 1983, 1437; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 348 Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in der die Frage des eingelegten Rechtsmittels davon abhängt, ob von der eingelegten Berufung wirksam auf das Rechtsmittel der Sprungrevision übergegangen wurde, jedenfalls dann, wenn die Akten im Hinblick auf die Erklärung, das Rechtsmittel solle als Revision weitergeführt werden, dem Revisionsgericht vorgelegt worden sind (OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O.).

2. Revisionen, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung berufen wäre, sind nicht wirksam eingelegt. Ein Übergang von der Berufung zur Revision ist nicht in zulässiger Weise erklärt worden.

a) Binnen der für die Einlegung beider Rechtsmittel geltenden Wochenfrist, §§ 314, 341 StPO, haben die Angeklagten jeweils ausdrücklich „Berufung“ eingelegt.

b) Auch nach Einlegung eines konkretisierten Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Urteil ist ein Rechtsmittelwechsel, hier von der Berufung zur Sprungrevision, § 335 Abs. 1 StPO, möglich (einhellige Meinung, vgl. nur Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 9, 10; Karlsruher Kommentar StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 335 Rn. 4 ff., je m.w.N.). Dieser Übergang hat jedoch binnen der Frist für die Begründung der Revision zu erfolgen, die vorliegend für beide Angeklagte mit Ablauf des 7. Mai 2026 geendet hat, § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO. Wird zum Rechtsmittel der Revision übergangen, hat auch deren Begründung nebst der Stellung der Revisionsanträge binnen der genannten Frist und unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfolgen.

Daran fehlt es hier. Die Erklärung, dass von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-)Revision übergegangen wird, sowie die Revisionsbegründung müssen beim Amtsgericht angebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird, denn bei der Erklärung des Übergangs handelt es sich um eine Rechtsmitteleinlegung, die auch wie eine solche zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995, 2 StR 456/94, NJW 1995, 2367, 2368; BayObLG, Beschluss vom 29. September 1997, 4 St RR 220/97, NStZ-RR 1998, 51; KK-StPO/Gericke, a.a.O., § 335 Rn. 5). Die Revision gegen ein Strafurteil ist stets gegenüber dem Gericht, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zu erklären und zu begründen, §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO.

Die von beiden Angeklagten gegenüber dem Landgericht Kempten (Allgäu) erfolgten Erklärungen verfehlen diese Anforderung. Die jeweiligen Schriftsätze sind auch nicht binnen laufender Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO an das Amtsgericht Kempten (Allgäu) gelangt. Die Akten sind vom Landgericht (dort vorliegend zur Entscheidung über jeweils eingelegte Haftbeschwerden) an die Staatsanwaltschaft zurückgereicht worden, wo sie am 7. Mai 2025 eingegangen (Bl. 727 d.A.) und zur Revisionsvorlage weiterbehandelt worden sind.

Ein wirksamer Übergang zur Sprungrevision hat demzufolge nicht stattgefunden. Es verbleibt bei dem Rechtsmittel der Berufung. Dieses Rechtsmittels sind die Angeklagten durch die Übergangserklärung auch nicht verlustig geworden; dies käme nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Begründungsfrist eine wirksame Wahl der Revision (gegenüber dem Amtsgericht) erfolgt, das gewählte Rechtsmittel dann aber nicht frist- und formgerecht begründet worden wäre (Schmitt/Köhler a.a.O.§ 335 Rn. 6). So liegt es hier nicht.

3. Für die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vorbezeichneten Frist ist das Revisionsgericht zur Entscheidung zuständig (so auch Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 13; die dort als „aM“ gekennzeichnete Entscheidung des OLG München betrifft den umgekehrten Fall des Übergangs von der Revision zur Berufung, OLG München, Beschluss vom 12. März 2010, 4 St RR 10/10, NStZ-RR 2010, 245). Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ergibt sich, da es sich um einen Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel der Ermöglichung der Revision handelt, aus § 46 Abs. 1 StPO entsprechend.

4. Die Anträge bleiben jedoch bleiben ohne Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.

a) Es ist zwar zutreffend, dass die Angeklagten selbst kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das diesbezügliche Verschulden ihrer Verteidiger darf, worauf diese selbst richtig hinweisen, den Angeklagten nicht zugerechnet werden.

Entgegen der Auffassung der Angeklagten handelt es sich jedoch in der vorliegenden prozessualen Konstellation nicht (lediglich) um die nicht fristgerechte Anbringung von Revisionsanträgen und deren Begründung, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung statthaft wäre. Gegenstand der Versäumung ist vielmehr, dass die von der Revisionsbegründung zu unterscheidende Erklärung des Rechtsmittelwechsels nicht innerhalb der maßgeblichen Frist gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt worden ist. Nach einhelliger Meinung, die auch bereits die Generalstaatsanwaltschaft München, auf deren Stellungnahme der Senat Bezug nimmt, aufgezeigt hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung des Übergangs von der Berufung zur Revision nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht möglich, das Wahlrecht geht vielmehr mit Fristablauf unter (BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2003, 1 St RR 12/03, NStZ-RR 2003, 173; Beschluss vom 28. Juli 1970, RReg. 1 St 18/70, BayObLGSt 1970, 158; OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 1991, 1 Ss 656/91, NStZ 1991, 601; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O. § 335 Rn. 13; KK-StPO/Gericke a.a.O. § 335 Rn. 6). Die Angeklagten erleiden hierdurch auch keinen Rechtsverlust, denn es ist das Berufungsverfahren durchzuführen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Revision statthaft.

Ablehnung der Wiedereinsetzung in Extra-Beschluss, oder: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

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Im Samstagsnachmittagsbeitrag stelle ich heute dann den BGH, Beschl. v. 12.05.2026 – VI ZB 13/25 – vor. Es geht um ein Wiedereinsetzungsverfahren.

Das LG hat eine Schadensersatzklage abgewiesen. Gegen das ihr am 19.11.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 1701.2025 beim OLG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 26.03.2025, der Klägerin zugestellt am 27.03.2025, zurückgewiesen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungseinlegung verspätet erfolgt sei. Auf diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.04. 2025 reagiert und ausgeführt, es liege kein in gesetzlicher Weise ergangenes Urteil vor, da die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht postulationsfähig und auch nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Aus diesem Grund sei auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Das landgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. Das OLG hat die Berufung im Anschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

Die hatte keinen Erfolg:

„1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschlusses ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie außerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Der Klägerin sei insbesondere keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie die Berufungsfrist unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt habe. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insofern auf den Beschluss vom 26. März 2025 Bezug genommen. Auch die „Gegendarstellung“ der Klägerin vom 22. April 2025 enthalte keine Ausführungen dazu, weshalb ihr entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat in dem von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung schon deshalb zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist und das Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 16. Januar 2025 an seinen – nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtskräftigen – Beschluss vom 26. März 2025 gebunden war.

a) Hat das Berufungsgericht – wie im Streitfall – einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel, hier gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO also mit der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 – IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150, juris Rn. 5 mwN), angegriffen werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2002 – VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14 mwN). Zwar ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft – soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt – nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14). Die Klägerin hat jedoch vor dem Berufungsgericht nach Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsantrags keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht. Sie macht selbst nicht geltend, ihr Schriftsatz vom 22. April 2025 sei als erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung unter Berufung auf einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund zu verstehen.

b) Soweit die Klägerin nunmehr zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde darauf abhebt, ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist gewesen, weshalb ihr die Fristversäumung nicht zugerechnet werden könne, vielmehr beruhe die Fristversäumung auf einer Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Fürsorgepflicht, die Klägerin auf die fehlgeschlagene Übermittlung der Berufungsschrift hinzuweisen, kann dahinstehen, ob damit ein weiterer, vom Berufungsgericht noch nicht verbeschiedener Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht oder lediglich die Beurteilung des Berufungsgerichts in seinem bereits rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26. März 2025 angegriffen wird, die Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewesen. Es kann auch offenbleiben, ob das Berufungsgericht ihm gegenüber der Klägerin obliegende Hinweispflichten verletzt hat und ob die versäumte Prozesshandlung, also die Berufungseinlegung, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt worden ist, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 18). Denn jedenfalls hätte die Klägerin den mit ihrer Rechtsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkt bereits gegenüber dem Berufungsgericht in Reaktion auf dessen Beschluss vom 26. März 2025 geltend machen müssen, um sich nunmehr mit Erfolg auf einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihre Verfahrensgrundrechte berufen zu können (Grundsatz der Subsidiarität, vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2025 – VI ZB 31/24, VersR 2025, 1282 Rn. 14; vom 30. Juli 2024 – VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655 Rn. 12; vom 14. September 2021 – VI ZB 30/19, VersR 2022, 1125 Rn. 12; jeweils mwN).“