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Wiedereinsetzung II: Systemumstellung der Software, oder: Wer ist für den Fehler verantwortlich?

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Und dann hier die zweite Entscheidung zum Wochenstart, der LG Bremen, Beschl. v. 20.01.2026 – 51 NBs 812 Js 48590/25 (3/26). Es geht um die Wiedereinsetzung bei versäumter Rechtsmitteleinlegungsfrist nach Systemumstellung der Software der Anwaltskanzlei.

Der Angeklagte begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des AG. Das Urteil wurde am 05.11.2025 verkündet, wobei der Angeklagte ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung über die statthaften Rechtsmittel belehrt wurde.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2025 beantragte der Angeklagte über seine Verteidigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist und legte zugleich Berufung gegen das Urteil des AG ein.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt die Verteidigerin im Wesentlichen aus, die Frist zur „Begründung der Revision“ (sic) habe am 12.11.2025 geendet. In der Kanzlei sei „im relevanten Zeitraum eine umfassende Systemumstellung im Bereich der Kanzleisoftware (…) durchgeführt“ worden. Im Zuge dieser Umstellung sei es „trotz sorgfältiger Vorbereitung und Überprüfung zu einem technischen Fehler“ gekommen, „bei dem nicht alle Fristdaten korrekt in das neue System übertragen wurden“. Die „ursprüngliche Frist [sei] direkt noch während der Urteilsverkündung am Laptop für den 12.11.2025 eingetragen“ worden; grundsätzlich würden „die Termine synchronisiert und erscheinen dann im Fristenkalender“, was jedoch „auf unerklärliche Gründe unterblieben“ sei. „Bedauerlicherweise“ sei „gerade die Frist in dem oben genannten Verfahren nicht korrekt übernommen“ und „im System nicht angezeigt [worden]“. Dieser Umstand sei „erst nach Ablauf der Frist bei einer internen Kontrolle erkannt“ worden. „Unverzüglich nach Kenntnisnahme des Fehlers“ sei der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden.

Die Verteidigerin versicherte anwaltlich, dass die unterbreiteten Angaben zutreffend seien.

Das LG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Der Antrag ist nach verständiger Würdigung (§ 300 StPO) dahingehend auszulegen, dass der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.11.2025 begehrt. Soweit die Verteidigerin in der Begründung des Antrags von der „Frist zur Begründung der Revision“ spricht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreib- bzw. Übertragungsfehler, der für sich betrachtet nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führt.

Dennoch erweist sich der nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 StPO fristgerecht gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung zwar als statthaft, bleibt jedoch im Übrigen bereits unzulässig.

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO gewährt werden. Dies setzt voraus, dass der Angeklagte, dessen Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages – nach denen davon auszugehen wäre, dass er unverschuldet an der Rechtsmitteleinlegung gehindert war – darlegt und glaubhaft macht. Die Begründung des Antrags erfordert dabei namentlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggf. durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.1987 – 2 StR 109/87, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.12.2018 – 3 StR 519/18, juris Rn. 3 f.), sodass der Antragsbegründung die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann.

Vorzutragen ist stets ein Sachverhalt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Sofern die antragsbegründenden Tatsachen nicht allgemein- oder aktenkundig sind, sind sie als Zulässigkeitsvoraussetzungen innerhalb der Wochenfrist des § 329 Abs. 7 S. 1 i.V. mit § 45 Abs. 1 S. 1 StPO vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.1996 – 1 StR 99/96, BeckRS 1996, 3563, NStZ-RR 1996, 338). Anders als die Glaubhaftmachung ist eine Nachholung des Vorbringens von Versäumungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr möglich, sondern allenfalls deren Ergänzung oder Verdeutlichung (vgl. KG, Beschluss vom 11.03.2015 – 5 Ws 35/15, BeckRS 2015, 06387, Rn. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 08.06.2009 – 1 Ws 128/09, BeckRS 2009, 19119).

Nach diesen Maßstäben erweist sich der Antrag des Angeklagten vom 14.11.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.

a) Durch den Vortrag der Verteidigerin wird kein Sachverhalt dargelegt, der nach den oben dargelegten Maßstäben einem Verschulden des Angeklagten – auf den es insofern ankommt – entgegenstehen würde.

aa) Der Vortrag der Verteidigerin lässt schon nicht ausdrücklich erkennen, dass sie überhaupt durch den Angeklagten mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das amtsgerichtliche Urteil beauftragt worden ist. Ihrem Einlegungsschriftsatz vom 14.11.2025 ist lediglich zu entnehmen, dass sie selbst Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegt. Es fehlt jeder konkrete Vortrag dazu, dass der Angeklagte seine Verteidigerin tatsächlich mit der Berufungseinlegung beauftragt hat.

bb) Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses eingetreten ist. Die Verteidigerin führt lediglich aus, der Umstand sei „erst nach Ablauf der Frist bei einer internen Kontrolle erkannt“ worden und der Antrag sei „unverzüglich nach Kenntnisnahme des Fehlers“ gestellt worden. Eine konkrete Datumsangabe fehlt indessen vollständig. Es bleibt letztlich sogar gänzlich offen, ob und wann der Angeklagte – auf den es insofern ankommt – von dem Wegfall des Hindernisses Kenntnis erlangt hat, da kommunikative Vorgänge zwischen der Verteidigerin und dem Angeklagten im Anschluss an das Bemerken der nicht korrekt übernommenen Rechtsmittelfrist nicht geschildert werden. Die bloße Bezugnahme darauf, dass der Fehler „erst nach Ablauf der Frist“ bemerkt worden sei, stellt keine genügende Konkretisierung des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses dar. Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrages zwei Tage nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist ändert daran nichts.

cc) Damit ist insgesamt ein fehlendes (Mit-) Verschulden des Angeklagten an der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung nicht hinreichend dargetan.

b) Ferner ist der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 14.11.2025 nicht nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 S. 1 StPO hinreichend glaubhaft gemacht worden. Soweit die Verteidigerin vortragen lässt, es sei „im Zuge dieser Umstellung (…) zu einem technischen Fehler“ gekommen, „bei dem nicht alle Fristdaten korrekt in das neue System übertragen wurden“, und „gerade die Frist in dem oben genannten Verfahren nicht korrekt übernommen“ worden sei, bleibt offen, ob dieser Fehler auf ein Versäumnis in der Person der Verteidigerin, auf ein sog. Organisationsverschulden oder auf ein unmittelbareigenes Fehlverhalten eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin zurückzuführen ist. Die vorgenannten denkbaren Varianten mögen zwar (jedenfalls regelhaft) allesamt gleichermaßen kein Verschulden des Angeklagten begründen; die Unterscheidung ist jedoch für die Art und Weise der Glaubhaftmachung relevant. Wurzelt das Versäumnis im unmittelbaren Fehlverhalten der Verteidigerin, kann sie die maßgeblichen Tatsachen im Rahmen ihrer anwaltlichen Versicherung glaubhaft machen. Beruht das Fristversäumnis hingegen auf einem Fehler einer Kanzleimitarbeiterin, ist diese Form der Glaubhaftmachung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – 5 StR 454/21, BeckRS 2022, 7807, Rn. 2).

Der Vortrag der Verteidigerin lässt nicht erkennen, wer den technischen Fehler bei der Systemumstellung zu verantworten hat und wer die „interne Kontrolle“ durchgeführt hat, bei der der Fehler bemerkt worden sein soll. Es bleibt somit unklar, ob das geschilderte Geschehen vollständig der eigenen Wahrnehmung der Verteidigerin unterlag oder ob es sich um Vorgänge handelt, die von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kanzlei wahrgenommen wurden. Die anwaltliche Versicherung, wonach „die vorstehenden Angaben zutreffend“ seien, vermag diese Unklarheit nicht zu beseitigen, da sie nicht erkennen lässt, welche konkreten Wahrnehmungen die Verteidigerin selbst hatte und welche Umstände möglicherweise nur durch Dritte wahrgenommen wurden. In Bezug auf den hier lediglich schemenhaft konturierten Ablauf der skizzierten Systemumstellung und des daraus resultierenden Fristversäumnisses bleibt somit offen, ob die Voraussetzungen für eine ausreichende Glaubhaftmachung erfüllt sind; die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. Schneider-Glockzin, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 45 StPO, Rn. 10 m.w.N.).“

Pflichti II: 5 x Neues zum Pflichti-Verfahrensrecht, oder: Kosten beim Pflichti, Pflichtiwechsel, Niederlegung u.a.

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Im zweiten Posting habe ich dann hier dann fünf Entscheidungen, die verfahrensrechtliche Fragen – im weitesten Sinne – behandeln, und zwar zweimal der BGH und dreimal ein LG.

Es handelt sich um:

Hat der (Pflicht)Verteidiger eine Terminkollision mit einem Hauptverhandlungstermin entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen und bleibt er deshalb der Hauptverhandlung fern, so dass diese ausgesetzt werden muss, beruht die Aussetzung der (Revisions)Hauptverhandlung auf dem Verschulden des Verteidigers.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen, wobei hierfür konkrete Umstände vorzubringen sind. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht. Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung. Nach § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO ist es für die Zulässigkeit einer Revisionsbegründung erforderlich, dass der Verteidiger an ihr gestaltend mitwirkt und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt. Damit ist es nicht zu vereinbaren, würde er sich von dem rechtsunkundigen Angeklagten für offensichtlich aussichtslos erachtete Rügen vorschreiben lassen oder sie lediglich auf dessen Wunsch erheben.

Im Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen.

Ein Beschluss über die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO ist rechtswidrig, wenn dieser ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft und insbesondere des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgt ist und darüber hinaus unklar ist, ob das Gericht den ihm nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und die dadurch gebotene Abwägung vorgenommen hat.

Gemäß § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Rechtsanwalt als bestellter Verteidiger zur Zustellung Beschlusses ermächtigt und der Beschuldigte selbst hiervon gemäß § 145a Abs. 3 StPO lediglich (formlos) zu unterrichten.

Alles nichts Neues. Anzumerken ist lediglich zum LG Amberg-Beschluss zuder zugrunde liegenden AG-Entscheidung: Wer keine Arbeit hat, der macht sich und dem Beschwerdegericgt welche 🙂 .

Akteneinsicht I: Einsichtsrecht des Beschuldigten?, oder: Akteneinsicht durch Dritte

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Postings zur Akteneinsicht, und zwar einmal zu Einsicht im Strafverfahren und dann zum Bußgeldverfahren.

Ich beginne mit den Entscheidungen zum/aus dem Strafverfahren. Da stelle ich aber nur die „Leitsätze“ vor, und zwar:

„Im Übrigen hat ein anwaltlich vertretener Angeklagter keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, die ausschließlich von seinem Verteidiger wahrgenommen wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b EMRK. Die Gewährung umfassender Akteneinsicht ist zwar wesentliche Grundlage eines fairen Verfahrens. Dem ist jedoch Rechnung getragen, soweit der Verteidiger eines Angeklagten Akteneinsicht erhalten hat. Dies gilt für das Revisionsverfahren in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten eines Angeklagten, das Verfahren neben seinem Verteidiger mitzugestalten, eher gering sind (2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1, Rn. 4 mwN). In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. ? 3 StR 435/24, Rn. 3).“

1. Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern.

2. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn bezogen auf eine Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, eine Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt fehlt. Von einem Anwalt kann und muss erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt.

3. Hat jedoch die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, dem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage gestützt, ist dem Antragsteller die Verzögerung infolge der dadurch veranlassten Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht zuzurechnen.

4. Hat eine gesetzliche Krankenkasse Einsicht in die Strafakten beantragt, darf die Staatsanwaltschaft in ihre Ermessensentscheidung nach § 474 Abs. 3 StPO mit einstellen, dass der Gegenstand der Ermittlungen eine Schlägerei war, die umfassende Kenntnis sämtlicher unmittelbar nach dem Vorfall und in der Folge angefallenen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde zu einer tätlichen Auseinandersetzung nebst Zugang zu den Originalquellen und zum Bildmaterial der Feststellung und der Durchsetzung von möglichen Regressansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung dient und ein Beschuldigter ungeachtet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des Verdachtsgrades zivilrechtlich möglicherweise alleine infolge einer Beteiligung an der Schlägerei nach § 231 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB für die Verletzungsfolgen haftet.

1. Das Universitätsklinikum W. ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO.

2. Die staatsanwaltliche Entscheidung, Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, muss gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG eine Abwägung de gegensätzlichen Interessen vornehmen.

3. Die staatsanwaltliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, muss die tatsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen.

Rechtsmittel II: Beschwerde ==> abgelehnte Bestellung, oder: Keine Zurechnung von Anwaltsverschulden

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Im zweiten Posting dann der LG München I, Beschl. v. 26.05.2025 – 16 Qs 20/25, den ich auch an einem „Pflichti-Tag“ hätte bringen können. Aber er passt auch heute ganz gut.

Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl erlassen, der der Verteidigerin am 01.10.2024 zugestellt wurde. Die hat fristgerecht Einspruch eingelegt.

In der Hauptverhandlung vom 08.04.2025 vor dem AG beantragte die Verteidigerin ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Diesen Antrag lehnte das AG in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2025 durch Beschluss, der in der öffentlichen Hauptverhandlung verkündet wurde, ab.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2025, eingegangen am 16.04.2025, beantragte die Verteidigerin dann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte zeitgleich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG ein. Die hatte beim LG in der Sache keinen Erfolg, das LG hat das Rechtsmittel aber als zulässig angesehen. Dazu führt es aus:

„Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Soweit die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der am 15.04.2025 endenden Beschwerde-frist eingelegt wurde, war dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 44 StPO.

Der Beschwerdeführer hat durch die anwaltliche Versicherung der Richtigkeit des Sachvortrags glaubhaft gemacht, dass er den Auftrag zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits am 08.04.2025 und damit vor Fristablauf erteilt hat und die Fristversäumung auf einem Versäumnis seiner Verteidigerin beruhte. Das Verschulden der Verteidigerin ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer nicht zuzurechnen. Zwar kann der Beschwerdeführer in Fällen, in denen es nicht um den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch geht, auch für das Verschulden seines Verteidigers einstehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 44 Rn. 18a). Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin betrifft zur Überzeugung der Kammer aber jedenfalls mittelbar auch den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch, da eine Entscheidung hierüber im vorliegenden Verfahren noch nicht getroffen wurde.

Im Übrigen enthält die StPO anders als § 85 Abs. 2 ZPO keine Regelung, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des Vertretenen gleichsteht. Eine solche Verschuldenszurechnung erscheint im Strafverfahren auch unbillig, da anders als bei einer Vertretung im Zivilverfahren der rechtskräftig Verurteilte keinen Haftungsprozess gegen seinen Anwalt anstrengen kann. Weder kann er bei einer Geldstrafe wegen deren punitiver Funktion Schadensersatz verlangen noch den Anwalt an seiner statt eine Freiheitsstrafe verbüßen lassen (vgl. MüKoSt-PO/ Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 44 Rn. 55, beck-online).

Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 85 Abs. 2 ZPO, wie beispielsweise bei sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO, welche in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen mit Schuldtiteln über Geldforderungen vergleichbar sind (vgl. NJW 2023, 3304 Rn. 10, beck-online), kommt vorliegend daher nicht zum Tragen.

Im Übrigen ist ein eigenes Verschulden des Angeklagten vorliegend nicht erkennbar.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb der in § 45 StPO vorgesehenen Wochenfrist formgerecht gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO vor…..“

Wiedereinsetzung I: Rechtsanwalt verpasst Termin, oder: Verschulden bei falsch geplanter Anfahrt

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung. Die eine kommt vom AGH Hamm, die andere vom OLG Frankfurt am Main.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.09.2024 – 2 AGH 1/24. In dem Verfahren hatte eine Rechtsanwältin Berufung gegen ein Urteil des AnwG eingelegt. Die ist vom AGH Nordrhein-Westfalen durch Urteil wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung verworfen worden. Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

„Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 StPO liegen nicht vor. Der Antrag ist zwar fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO gestellt, er ist jedoch zumindest unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der per Telefax gestellte und ausschließlich mit einer anwaltlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung eingereichte Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist. Denn er ist in jedem Falle nicht begründet.

Ob ein Wiedereinsetzungsantrag im vorliegenden Falle rechtswirksam per Telefax eingereicht werden konnte oder ob es einer Übermittlung an den Senat per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) bedurft hätte, kann mithin dahinstehen. Eine zwingende Verpflichtung zur Einreichung per beA für die Einhaltung der Schriftform i.S. einer Wirksamkeitsvoraussetzung ergibt sich ausschließlich aus § 32d S. 2 StPO für die dort abschließend aufgezählten Anträge und Erklärungen (Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 32d Rn. 1). Ein Wiedereinsetzungsantrag wird von dieser Enumeration erkennbar nicht umfasst. Eine Verpflichtung zur Einreichung von Wiedereinsetzungsanträgen per beA bestünde im anwaltsgerichtlichen Verfahren mithin nur dann, wenn die „entsprechende“ Anwendung dieser Vorschrift nach § 116 BRAO über ihren gesetzlich abschließend formulierten Katalog hinaus Ausdehnung erforderte. Soweit § 32d S. 1 StPO bestimmt, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u.a. schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln „sollen“, ist dies – im abgrenzenden Lichte des dortigen S. 2 – nicht zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Köhler a.a.O., „Regelfall“). Denn auch wenn im Übrigen – getreu der Regel „soll heißt muss, wenn kann“ – grundsätzlich ein „Sollen“ im Sinne eines „Müssen“ zu verstehen ist, so könnte namentlich der prozessuale Ausnahmefall des Wiedereinsetzungsgesuches als einer Art Notmaßnahme zur Rückerlangung einer dem Anschein nach bereits verloren gegangenen Rechtsposition der gerichtlichen Fairness halber zu einer weniger formenstrengen Auslegung Veranlassung geben. Dies gilt namentlich in Ansehung des Umstandes, dass die Einlegung der Berufung selbst nach der Rechtsprechung des Senates einer Nutzung des beA nicht zwingend bedarf. Mithin liegt nicht nahe, für den bloßen Wiedereinsetzungsantrag strengere Regeln zur Anwendung zu bringen als für das den Rechtszug ursprünglich eröffnende Rechtsmittel. Auch § 32a Abs. 1 StPO spricht ersichtlich nur davon, dass elektronische Dokumente bei u.a. Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden „können“. Letztlich spricht also gesamthaft eher mehr dafür als dagegen, dass die erforderliche Schriftform auch durch ein Telefax gewahrt werden kann (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 45 Rn. 1 i.V.m. Einl Rn. 128).

Desgleichen kann dahinstehen, ob es im anwaltsgerichtlichen Verfahren für die nötige Glaubhaftmachung der dem Wiedereinsetzungsgesuch zugrundeliegenden Tatsachen hinreicht, sie anwaltlich als richtig zu versichern. Im Strafprozess reicht eine eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten nicht als Mittel der Glaubhaftmachung aus, da sie nicht über den Wert einer eigenen (einfachen) Erklärung hinausgeht (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 Rn. 8 mit Verweis auf BGH vom 12.3.2014 zu 1 StR 74/14). In diesem Verständnis müsste vorliegend also bereits von einer Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausgegangen werden. Gegen eine solche schematische Übertragung der strafprozessualen Regel auf das anwaltsgerichtliche Verfahren spricht indes, dass der beschuldigte Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege ist. Er legt also mit einer etwaigen anwaltlichen Versicherung infolge der ihm bekannten Rechtsfolgen einer unrichtigen Versicherung regelhaft mehr in die Waagschale der Glaubwürdigkeitsabwägung als der strafprozessual Angeklagte.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch bei allem jedenfalls unbegründet.

Eine Rechtsanwältin, die weiß, um 13.00 Uhr in Hamm (Westf.) zu einem Termin erscheinen zu müssen, handelt sorgfaltswidrig, wenn sie erst 75 Minuten zuvor mit dem Pkw von C. aus zu diesem Termin aufbricht. Für eine Autofahrt von 75 Kilometern zwischen Kanzlei und Gerichtsgebäude nur 75 Minuten Fahrtzeit einzuplanen, setzt für ein rechtzeitiges Erreichen des Zielortes schon rein rechnerisch eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h voraus. Innerstädtisch ist diese Geschwindigkeit nicht gestattet; dortige Verzögerungen müssten also außerorts vollständig kompensiert werden, was an einem Freitagmittag – quer durch das gerichtsbekannt aktuell zusätzlich von Baustellen durchzogene Ruhrgebiet – von vornherein ausgeschlossen erscheint. Eine solche Planung der Anfahrzeit ist namentlich dann unzureichend, wenn die Rechtsanwältin – wie der Antragstellerin nach eigenem Vortrag schon bei Fahrtantritt positiv bekannt war – nicht über ein funktionsfähiges Mobiltelefon verfügt, mit dem sie eine etwaige unvorhersehbare Verzögerung an das Gericht mitteilen könnte. Zu den zumutbaren Maßnahmen für den Rechtsanwalt zählt im Übrigen auch, notfalls eine Tankstelle oder ein Rastplatz anzufahren, um das Gericht von dort aus über eine drohende verspätete Ankunft telefonisch zu unterrichten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004, 11 U 57/04, NJW 2004, 2534). Eine solche potentielle Verzögerung für das Erreichen des Gerichtssaales lag zudem auch in dem Umstand, dass die bloße Anfahrt an das Gerichtsgebäude mit einem Zutritt zu dem Gerichtssaal notwendig nicht identisch ist. Für das Parken des eigenen Pkw und für den Fußweg von dem Parkplatz in den Saal hätte eine sorgfältige Planung weitere Zeiträume berücksichtigen müssen. Zu einer weiteren, mehrminütigen Verzögerungen im Eingangsgereich zum Gerichtsgebäude an einer Gerichtspforte kommt es infolge Personenprüfung für Rechtsanwälte gerichtsbekannt überdies nur dann, wenn sie ihren Anwaltsausweis nicht präsentieren können. Das Mitführen des Rechtsanwaltsausweises ist eine Sorgfaltspflicht, die auch dem hindernisfreien und mithin rechtzeitigen Zugang zu dem Gerichtssaal zu dienen bestimmt ist. Weiß ein Rechtsanwalt, dass er seinen Rechtsanwaltsausweis nicht bei sich führt, hat er dies bei seiner Anreiseplanung zeitlich einzukalkulieren. Führt er seinen Ausweis unwissentlich nicht bei sich, hat er sich vorhalten zu lassen, insoweit nicht ordnungsgerecht für den Zutritt zu Gericht vorbereitet gewesen zu sein. Das gilt namentlich dann, wenn der Rechtsanwalt nicht einmal hoffen kann, Bediensteten in der Sicherheitsschleuse von Person bekannt zu sein. Genau hiervon war im vorliegenden Fall aber für die Antragstellerin auszugehen, die nach eigenem Vortrag im Anschluß an das Betreten des Gerichtsgebäudes zunächst noch fußläufig in einen unzutreffenden Gebäudetrakt ging, bis sie den Saal schlußendlich mit knapp dreiviertelstündiger Verspätung gegenüber der Ladungszeit erreichte. Nur der Ortsunkundige verläuft sich in einem Gerichtsgebäude. Ortsunkundige sind bei Gericht aber denknotwendig nicht erwartbar von Person bekannt. Folglich schied für die Antragstellerin auch a priori aus, eine ausweislos zügige Zugangsabwicklung in das Gerichtsgebäude erhoffen zu können. Dass sie allerdings auch ihr persönlich unbekannte Justizmitarbeiter in der Sicherheitsschleuse hätte fragen können, wie sie den angezielten Saal schnellstens würde erreichen können, liegt zusätzlich auf der Hand. Nach allem kann dahinstehen, ob die Antragstellerin mithin tatsächlich bereits – wie sie versichert – um 11.45 Uhr zu ihrer Anreise aufgebrochen ist oder ob sie die später noch an das Gericht und ihren Pflichtverteidiger faxschriftlich versandten Schriftsätze in C. selbsthändig verschickt haben könnte.“

Die Ausführungen des AGH zur Zulässigkeit kann man auch in anderen Verfahren anwenden, die zur Begründetheit immer dann, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts dem Mandanten zugerechnet wird.