Schlagwort-Archiv: Verschulden

Pflichti II: 5 x Neues zum Pflichti-Verfahrensrecht, oder: Kosten beim Pflichti, Pflichtiwechsel, Niederlegung u.a.

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Im zweiten Posting habe ich dann hier dann fünf Entscheidungen, die verfahrensrechtliche Fragen – im weitesten Sinne – behandeln, und zwar zweimal der BGH und dreimal ein LG.

Es handelt sich um:

Hat der (Pflicht)Verteidiger eine Terminkollision mit einem Hauptverhandlungstermin entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen und bleibt er deshalb der Hauptverhandlung fern, so dass diese ausgesetzt werden muss, beruht die Aussetzung der (Revisions)Hauptverhandlung auf dem Verschulden des Verteidigers.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen, wobei hierfür konkrete Umstände vorzubringen sind. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht. Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung. Nach § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO ist es für die Zulässigkeit einer Revisionsbegründung erforderlich, dass der Verteidiger an ihr gestaltend mitwirkt und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt. Damit ist es nicht zu vereinbaren, würde er sich von dem rechtsunkundigen Angeklagten für offensichtlich aussichtslos erachtete Rügen vorschreiben lassen oder sie lediglich auf dessen Wunsch erheben.

Im Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen.

Ein Beschluss über die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO ist rechtswidrig, wenn dieser ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft und insbesondere des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgt ist und darüber hinaus unklar ist, ob das Gericht den ihm nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und die dadurch gebotene Abwägung vorgenommen hat.

Gemäß § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Rechtsanwalt als bestellter Verteidiger zur Zustellung Beschlusses ermächtigt und der Beschuldigte selbst hiervon gemäß § 145a Abs. 3 StPO lediglich (formlos) zu unterrichten.

Alles nichts Neues. Anzumerken ist lediglich zum LG Amberg-Beschluss zuder zugrunde liegenden AG-Entscheidung: Wer keine Arbeit hat, der macht sich und dem Beschwerdegericgt welche 🙂 .

Akteneinsicht I: Einsichtsrecht des Beschuldigten?, oder: Akteneinsicht durch Dritte

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Postings zur Akteneinsicht, und zwar einmal zu Einsicht im Strafverfahren und dann zum Bußgeldverfahren.

Ich beginne mit den Entscheidungen zum/aus dem Strafverfahren. Da stelle ich aber nur die „Leitsätze“ vor, und zwar:

„Im Übrigen hat ein anwaltlich vertretener Angeklagter keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, die ausschließlich von seinem Verteidiger wahrgenommen wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b EMRK. Die Gewährung umfassender Akteneinsicht ist zwar wesentliche Grundlage eines fairen Verfahrens. Dem ist jedoch Rechnung getragen, soweit der Verteidiger eines Angeklagten Akteneinsicht erhalten hat. Dies gilt für das Revisionsverfahren in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten eines Angeklagten, das Verfahren neben seinem Verteidiger mitzugestalten, eher gering sind (2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1, Rn. 4 mwN). In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. ? 3 StR 435/24, Rn. 3).“

1. Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern.

2. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn bezogen auf eine Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, eine Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt fehlt. Von einem Anwalt kann und muss erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt.

3. Hat jedoch die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, dem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage gestützt, ist dem Antragsteller die Verzögerung infolge der dadurch veranlassten Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht zuzurechnen.

4. Hat eine gesetzliche Krankenkasse Einsicht in die Strafakten beantragt, darf die Staatsanwaltschaft in ihre Ermessensentscheidung nach § 474 Abs. 3 StPO mit einstellen, dass der Gegenstand der Ermittlungen eine Schlägerei war, die umfassende Kenntnis sämtlicher unmittelbar nach dem Vorfall und in der Folge angefallenen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde zu einer tätlichen Auseinandersetzung nebst Zugang zu den Originalquellen und zum Bildmaterial der Feststellung und der Durchsetzung von möglichen Regressansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung dient und ein Beschuldigter ungeachtet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des Verdachtsgrades zivilrechtlich möglicherweise alleine infolge einer Beteiligung an der Schlägerei nach § 231 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB für die Verletzungsfolgen haftet.

1. Das Universitätsklinikum W. ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO.

2. Die staatsanwaltliche Entscheidung, Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, muss gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG eine Abwägung de gegensätzlichen Interessen vornehmen.

3. Die staatsanwaltliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, muss die tatsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen.

Rechtsmittel II: Beschwerde ==> abgelehnte Bestellung, oder: Keine Zurechnung von Anwaltsverschulden

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Im zweiten Posting dann der LG München I, Beschl. v. 26.05.2025 – 16 Qs 20/25, den ich auch an einem „Pflichti-Tag“ hätte bringen können. Aber er passt auch heute ganz gut.

Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl erlassen, der der Verteidigerin am 01.10.2024 zugestellt wurde. Die hat fristgerecht Einspruch eingelegt.

In der Hauptverhandlung vom 08.04.2025 vor dem AG beantragte die Verteidigerin ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Diesen Antrag lehnte das AG in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2025 durch Beschluss, der in der öffentlichen Hauptverhandlung verkündet wurde, ab.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2025, eingegangen am 16.04.2025, beantragte die Verteidigerin dann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte zeitgleich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG ein. Die hatte beim LG in der Sache keinen Erfolg, das LG hat das Rechtsmittel aber als zulässig angesehen. Dazu führt es aus:

„Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Soweit die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der am 15.04.2025 endenden Beschwerde-frist eingelegt wurde, war dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 44 StPO.

Der Beschwerdeführer hat durch die anwaltliche Versicherung der Richtigkeit des Sachvortrags glaubhaft gemacht, dass er den Auftrag zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits am 08.04.2025 und damit vor Fristablauf erteilt hat und die Fristversäumung auf einem Versäumnis seiner Verteidigerin beruhte. Das Verschulden der Verteidigerin ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer nicht zuzurechnen. Zwar kann der Beschwerdeführer in Fällen, in denen es nicht um den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch geht, auch für das Verschulden seines Verteidigers einstehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 44 Rn. 18a). Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin betrifft zur Überzeugung der Kammer aber jedenfalls mittelbar auch den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch, da eine Entscheidung hierüber im vorliegenden Verfahren noch nicht getroffen wurde.

Im Übrigen enthält die StPO anders als § 85 Abs. 2 ZPO keine Regelung, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des Vertretenen gleichsteht. Eine solche Verschuldenszurechnung erscheint im Strafverfahren auch unbillig, da anders als bei einer Vertretung im Zivilverfahren der rechtskräftig Verurteilte keinen Haftungsprozess gegen seinen Anwalt anstrengen kann. Weder kann er bei einer Geldstrafe wegen deren punitiver Funktion Schadensersatz verlangen noch den Anwalt an seiner statt eine Freiheitsstrafe verbüßen lassen (vgl. MüKoSt-PO/ Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 44 Rn. 55, beck-online).

Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 85 Abs. 2 ZPO, wie beispielsweise bei sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO, welche in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen mit Schuldtiteln über Geldforderungen vergleichbar sind (vgl. NJW 2023, 3304 Rn. 10, beck-online), kommt vorliegend daher nicht zum Tragen.

Im Übrigen ist ein eigenes Verschulden des Angeklagten vorliegend nicht erkennbar.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb der in § 45 StPO vorgesehenen Wochenfrist formgerecht gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO vor…..“

Wiedereinsetzung I: Rechtsanwalt verpasst Termin, oder: Verschulden bei falsch geplanter Anfahrt

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung. Die eine kommt vom AGH Hamm, die andere vom OLG Frankfurt am Main.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.09.2024 – 2 AGH 1/24. In dem Verfahren hatte eine Rechtsanwältin Berufung gegen ein Urteil des AnwG eingelegt. Die ist vom AGH Nordrhein-Westfalen durch Urteil wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung verworfen worden. Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

„Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 StPO liegen nicht vor. Der Antrag ist zwar fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO gestellt, er ist jedoch zumindest unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der per Telefax gestellte und ausschließlich mit einer anwaltlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung eingereichte Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist. Denn er ist in jedem Falle nicht begründet.

Ob ein Wiedereinsetzungsantrag im vorliegenden Falle rechtswirksam per Telefax eingereicht werden konnte oder ob es einer Übermittlung an den Senat per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) bedurft hätte, kann mithin dahinstehen. Eine zwingende Verpflichtung zur Einreichung per beA für die Einhaltung der Schriftform i.S. einer Wirksamkeitsvoraussetzung ergibt sich ausschließlich aus § 32d S. 2 StPO für die dort abschließend aufgezählten Anträge und Erklärungen (Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 32d Rn. 1). Ein Wiedereinsetzungsantrag wird von dieser Enumeration erkennbar nicht umfasst. Eine Verpflichtung zur Einreichung von Wiedereinsetzungsanträgen per beA bestünde im anwaltsgerichtlichen Verfahren mithin nur dann, wenn die „entsprechende“ Anwendung dieser Vorschrift nach § 116 BRAO über ihren gesetzlich abschließend formulierten Katalog hinaus Ausdehnung erforderte. Soweit § 32d S. 1 StPO bestimmt, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u.a. schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln „sollen“, ist dies – im abgrenzenden Lichte des dortigen S. 2 – nicht zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Köhler a.a.O., „Regelfall“). Denn auch wenn im Übrigen – getreu der Regel „soll heißt muss, wenn kann“ – grundsätzlich ein „Sollen“ im Sinne eines „Müssen“ zu verstehen ist, so könnte namentlich der prozessuale Ausnahmefall des Wiedereinsetzungsgesuches als einer Art Notmaßnahme zur Rückerlangung einer dem Anschein nach bereits verloren gegangenen Rechtsposition der gerichtlichen Fairness halber zu einer weniger formenstrengen Auslegung Veranlassung geben. Dies gilt namentlich in Ansehung des Umstandes, dass die Einlegung der Berufung selbst nach der Rechtsprechung des Senates einer Nutzung des beA nicht zwingend bedarf. Mithin liegt nicht nahe, für den bloßen Wiedereinsetzungsantrag strengere Regeln zur Anwendung zu bringen als für das den Rechtszug ursprünglich eröffnende Rechtsmittel. Auch § 32a Abs. 1 StPO spricht ersichtlich nur davon, dass elektronische Dokumente bei u.a. Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden „können“. Letztlich spricht also gesamthaft eher mehr dafür als dagegen, dass die erforderliche Schriftform auch durch ein Telefax gewahrt werden kann (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 45 Rn. 1 i.V.m. Einl Rn. 128).

Desgleichen kann dahinstehen, ob es im anwaltsgerichtlichen Verfahren für die nötige Glaubhaftmachung der dem Wiedereinsetzungsgesuch zugrundeliegenden Tatsachen hinreicht, sie anwaltlich als richtig zu versichern. Im Strafprozess reicht eine eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten nicht als Mittel der Glaubhaftmachung aus, da sie nicht über den Wert einer eigenen (einfachen) Erklärung hinausgeht (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 Rn. 8 mit Verweis auf BGH vom 12.3.2014 zu 1 StR 74/14). In diesem Verständnis müsste vorliegend also bereits von einer Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausgegangen werden. Gegen eine solche schematische Übertragung der strafprozessualen Regel auf das anwaltsgerichtliche Verfahren spricht indes, dass der beschuldigte Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege ist. Er legt also mit einer etwaigen anwaltlichen Versicherung infolge der ihm bekannten Rechtsfolgen einer unrichtigen Versicherung regelhaft mehr in die Waagschale der Glaubwürdigkeitsabwägung als der strafprozessual Angeklagte.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch bei allem jedenfalls unbegründet.

Eine Rechtsanwältin, die weiß, um 13.00 Uhr in Hamm (Westf.) zu einem Termin erscheinen zu müssen, handelt sorgfaltswidrig, wenn sie erst 75 Minuten zuvor mit dem Pkw von C. aus zu diesem Termin aufbricht. Für eine Autofahrt von 75 Kilometern zwischen Kanzlei und Gerichtsgebäude nur 75 Minuten Fahrtzeit einzuplanen, setzt für ein rechtzeitiges Erreichen des Zielortes schon rein rechnerisch eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h voraus. Innerstädtisch ist diese Geschwindigkeit nicht gestattet; dortige Verzögerungen müssten also außerorts vollständig kompensiert werden, was an einem Freitagmittag – quer durch das gerichtsbekannt aktuell zusätzlich von Baustellen durchzogene Ruhrgebiet – von vornherein ausgeschlossen erscheint. Eine solche Planung der Anfahrzeit ist namentlich dann unzureichend, wenn die Rechtsanwältin – wie der Antragstellerin nach eigenem Vortrag schon bei Fahrtantritt positiv bekannt war – nicht über ein funktionsfähiges Mobiltelefon verfügt, mit dem sie eine etwaige unvorhersehbare Verzögerung an das Gericht mitteilen könnte. Zu den zumutbaren Maßnahmen für den Rechtsanwalt zählt im Übrigen auch, notfalls eine Tankstelle oder ein Rastplatz anzufahren, um das Gericht von dort aus über eine drohende verspätete Ankunft telefonisch zu unterrichten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004, 11 U 57/04, NJW 2004, 2534). Eine solche potentielle Verzögerung für das Erreichen des Gerichtssaales lag zudem auch in dem Umstand, dass die bloße Anfahrt an das Gerichtsgebäude mit einem Zutritt zu dem Gerichtssaal notwendig nicht identisch ist. Für das Parken des eigenen Pkw und für den Fußweg von dem Parkplatz in den Saal hätte eine sorgfältige Planung weitere Zeiträume berücksichtigen müssen. Zu einer weiteren, mehrminütigen Verzögerungen im Eingangsgereich zum Gerichtsgebäude an einer Gerichtspforte kommt es infolge Personenprüfung für Rechtsanwälte gerichtsbekannt überdies nur dann, wenn sie ihren Anwaltsausweis nicht präsentieren können. Das Mitführen des Rechtsanwaltsausweises ist eine Sorgfaltspflicht, die auch dem hindernisfreien und mithin rechtzeitigen Zugang zu dem Gerichtssaal zu dienen bestimmt ist. Weiß ein Rechtsanwalt, dass er seinen Rechtsanwaltsausweis nicht bei sich führt, hat er dies bei seiner Anreiseplanung zeitlich einzukalkulieren. Führt er seinen Ausweis unwissentlich nicht bei sich, hat er sich vorhalten zu lassen, insoweit nicht ordnungsgerecht für den Zutritt zu Gericht vorbereitet gewesen zu sein. Das gilt namentlich dann, wenn der Rechtsanwalt nicht einmal hoffen kann, Bediensteten in der Sicherheitsschleuse von Person bekannt zu sein. Genau hiervon war im vorliegenden Fall aber für die Antragstellerin auszugehen, die nach eigenem Vortrag im Anschluß an das Betreten des Gerichtsgebäudes zunächst noch fußläufig in einen unzutreffenden Gebäudetrakt ging, bis sie den Saal schlußendlich mit knapp dreiviertelstündiger Verspätung gegenüber der Ladungszeit erreichte. Nur der Ortsunkundige verläuft sich in einem Gerichtsgebäude. Ortsunkundige sind bei Gericht aber denknotwendig nicht erwartbar von Person bekannt. Folglich schied für die Antragstellerin auch a priori aus, eine ausweislos zügige Zugangsabwicklung in das Gerichtsgebäude erhoffen zu können. Dass sie allerdings auch ihr persönlich unbekannte Justizmitarbeiter in der Sicherheitsschleuse hätte fragen können, wie sie den angezielten Saal schnellstens würde erreichen können, liegt zusätzlich auf der Hand. Nach allem kann dahinstehen, ob die Antragstellerin mithin tatsächlich bereits – wie sie versichert – um 11.45 Uhr zu ihrer Anreise aufgebrochen ist oder ob sie die später noch an das Gericht und ihren Pflichtverteidiger faxschriftlich versandten Schriftsätze in C. selbsthändig verschickt haben könnte.“

Die Ausführungen des AGH zur Zulässigkeit kann man auch in anderen Verfahren anwenden, die zur Begründetheit immer dann, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts dem Mandanten zugerechnet wird.

Wann beginnt die Wartepflicht des Linkabbiegers?, oder: Erkennen des Rechtsabbiegevorgangs

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Heute dann „Kessel-Buntes-Tag“. Und in dem Kessel köcheln heute zwei Entscheidungen aus dem Zivilrecht.

Zunächst kommt hier etwas zur Unfallverursachung, nämlich der OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.06.2024 – 3 U 746/24 – zur sog. Wartepflicht des Linksabbiegers. Gestritten wird um die Ersatzpflicht aus folgendem Unfall-/Verkehrsgeschehen:

Zwischen dem PKW VW Tiguan des Klägers, welcher zu dem Unfallzeitpunkt von seiner Ehefrau (Zeugin) gesteuert wurde, und dem im Eigentum des Beklagten zu 1) stehenden PKW Toyota kam es am 08.02.2023 gegen 14:00 Uhr in pp. auf der, unmittelbar hinter der Einmündung der pp. und der pp. Straße, zu einer Kollision. Die Zeugin bog, von der pp. her kommend, nach links in die – stadteinwärts gerichtet – ein, die Beklagte zu 1) aus der entgegenkommenden Straße nach rechts in dieselbe Richtung. Der von der Beklagten zu 1) gesteuerte PKW beschädigte dabei den PKW des Klägers im Bereich der vor der Vordertüre, der Hintertüre und des Heckkotflügels rechts.

Der Kläger begehrt vollständigen Ersatz des durch die Beschädigung seines PKW verursachten Schadens, den er auf rund 8.600 EUR beziffert hat. Das LG hat der Klage nur im Umfang von rund 4.300 EUR entsprochen und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das LG ist von einer Schadensteilung ausgegangen. Dagegen die Berufung des Klägers, der weiterhin vollen Schadensersatz begehrt.

Das OLG hat in dem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO dargelegt, dass nach seiner Überzeugung die Berufung unbegründet ist:

„2. Das Landgericht hat aber zu Recht diesem Umstand nicht die Bedeutung beigemessen, die die Berufung für geboten hält.

a) Nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO hat derjenige, der nach links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren zu lassen. Entsprechendes ordnet § 9 Abs. 3 StVO im Hinblick auf entgegenkommende Fahrzeuge an. Den Linksabbieger trifft mithin grundsätzlich eine Wartepflicht gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr. Die in § 9 Abs. 3 u. 4 StVO geregelten Fälle stellen zwar keine Fälle der Vorfahrt im eigentlichen Sinn dar, da sie die Begegnung mit einem auf derselben Straße Entgegenkommenden betreffen, sind mit diesen aber nahe verwandt und unterliegen im Allgemeinen den gleichen Rechtsgrundsätzen (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 9 Rn. 26; für den Charakter als echte Vorfahrtsregeln MüKoStVR/Bender, 1. Aufl. 2016, StVO § 9 Rn. 28).

Die sich aus dem vorfahrtsähnlichen Recht des Rechtsabbiegers ergebende Wartepflicht des Linksabbiegers entfällt noch nicht dadurch, dass sich der Linksabbieger in den Bereich der Vorfahrtstraße, in die er einbiegen will, begeben hat, weil er allein dadurch noch nicht zum Benutzer der Vorfahrtstraße und damit gegenüber dem Gegenverkehr bevorrechtigt wird (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 9 Rn. 27; BeckOK StVR/Grabow, 23. Ed. 15.4.2024, StVO § 9 Rn. 49). Zu einem solchen wird er erst, wenn der Linksabbiegevorgang vollständig abgeschlossen ist, was angenommen werden kann, soweit keine Schrägstellung mehr vorliegt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 1996, 14 U 203/95, DAR 1997, 26).

Zu beachten ist weiter, dass die Wartepflicht gegenüber dem Entgegenkommenden besteht, wenn dieser so nahe gekommen ist, dass er durch das Abbiegen gefährdet oder auch nur in der zügigen Weiterfahrt wesentlich behindert würde; ihn trifft die Wartepflicht, wenn für ihn bei Beginn des Abbiegevorgangs der Gegenverkehr bereits sichtbar war (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 9 Rn. 28). Eine Pflicht, am Straßenrand der Gegenrichtung stehende Kraftfahrzeuge daraufhin zu beobachten, ob sie alsbald anfahren, trifft den Linksabbieger nicht (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 9 Rn. 28). Der Wartepflichtige muss allerdings in gewissem Umfang damit rechnen, dass sich der Entgegenkommende selbst verkehrswidrig verhält, so etwa, dass dieser bei entsprechenden Straßenverhältnissen die zulässige Geschwindigkeit mäßig überschreitet (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 9 Rn. 26a; BeckOK StVR/ Grabow, 23. Ed. 15.4.2024, StVO § 9 Rn. 41; MüKoStVR/Bender, 1. Aufl. 2016, StVO § 9 Rn. 30).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend nicht als maßgeblich angesehen, dass im Moment der Kollision der PKW des Klägers bereits vollständig parallel zur ausgerichtet war und damit den Linksabbiegevorgang bereits beendet hatte. Die Zeugin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits gegen die Wartepflicht verstoßen, was zu dem Unfall führte.

Aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt sich, dass die Wartepflicht einsetzt, sobald der Linksabbieger erkennen kann, dass das sich aus der Gegenrichtung nähernde Fahrzeug nach rechts abbiegen will und es daher zu einer Überschneidung der Fahrwege im Einmündungsbereich oder auf der nachfolgenden Straße kommen wird. Trifft den Linksabbieger danach eine Wartepflicht, entfällt diese nicht dadurch, dass er seinen Abbiegevorgang fortsetzt und so eine Situation herstellt, bei der er zum Benutzer der vorfahrtsberechtigten Straße wird. Dies folgt schon daraus, dass andernfalls ein Anreiz geschaffen würde, den an sich nicht zulässigen Linksabbiegevorgang möglichst schnell (und damit in einer die Unfallgefahr insgesamt steigerten Weise) zu vollziehen, um dann in den Genuss des Vorfahrtsrechts zu kommen. Die Wartepflicht beinhaltet gerade, dass der entgegenkommende Rechtsableger seinen Abbiegevorgang ungestört unternehmen darf, während der Linksabbieger sich nach diesem auszurichten hat; dies verbietet die Annahme, dass der Linksabbieger, der diesen Vorgang einmal verkehrswidrig begonnen oder fortgesetzt hat, im weiteren Verlauf das Vorrecht erlangen kann und nunmehr der Rechtsableger zum Warten gezwungen wird.

Im Übrigen spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung dafür, dass für den Zeitpunkt, auf den wegen der Wartepflicht abzustellen ist, der Beginn des Abbiegevorgangs und dessen Verlauf, nicht aber ein etwaiger Kollisionszeitpunkt ist. § 9 Abs. 4 S. 1 StVO stellt insoweit darauf ab, dass jemand nach links abbiegen „will“.

c) Davon, dass die Zeugin eine Wartepflicht traf, weil sie vor Beginn des Linksabbiegevorgangs die Annäherung und die Absicht der Beklagten zu 1), nach rechts abzubiegen, erkennen konnte, ist das Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen fehlerfrei ausgegangen.

In den beiden von ihm exemplarisch modellierten Varianten war zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin den Abbiegevorgang durch Überfahren der gestrichelten Seitenlinie begann, sowohl der PKW der Beklagten zu 1) als solcher zu erkennen als auch der Umstand, dass diese entweder nach rechts abbiegen oder gerade aus fahren werde. So befand sich die Beklagte zu 1) selbst dann, wenn sie relativ schnell (50 km/h) an die Kreuzung herangefahren wäre, dann maximal verzögert hätte und wieder beschleunigt hätte, bei Beginn des Abbiegevorgangs durch die Zeugin 5 1/2 – 6 Sekunden vor dem Zusammenstoß bereits (aus ihrer Sicht) hinter der Ein-/Ausfahrt zu dem Supermarkt, so dass die Zeugin gewärtigen musste, dass dieser PKW entgegenkommt und alsbald in die Kreuzung einfahren werde. Die Angaben der Zeugin, die den PKW der Beklagten zu 1) nicht gesehen haben will, können damit kaum zutreffen; dies kann auch ohne Weiteres damit erklärt werden, dass sie sich noch in erheblicher Distanz hinter dem PKW des Klägers befunden hatte, weshalb ihre Sicht eingeschränkt war und eine Abschätzung von Distanzen noch schwieriger war. Wäre die Beklagte zu 1) langsamer, etwa mit 30 km/h, an die Kreuzung herangefahren, errechnet sich der Beginn des Abbiegevorgangs durch die Zeugin rund 4 1/2 Sekunden vor der Kollision; zu diesem Zeitpunkt musste sich dann die Beklagte zu 1) aber bereits noch näher an der Kreuzung befunden haben und ihr Fahrzeug noch deutlicher nach rechts ausgerichtet gewesen sein.

Bei beiden Annahmen wäre es auch so gewesen, dass während des Abbiegevorgangs der Zeugin, als dieser PKW noch nicht in parallel Richtung zur ausgerichtet war, die Annäherung und die Abbiegeabsicht der Beklagten zu 1) erkennbar gewesen sein muss. All dies löste jeweils die Wartepflicht für den PKW des Klägers aus.

Selbst wenn, was der Sachverständige in technischer Hinsicht nicht ausschließen konnte, die Beklagte zu 1) zunächst aus dem Supermarktparkplatz ausgefahren wäre, ergäbe sich nichts entscheidend anderes. Zwar wäre der PKW der Beklagten zu 1) dann in dem Moment, in dem die Zeugin ihren Abbiegevorgang begonnen hat, noch nicht auf der Straße gewesen; gemäß den oben dargestellten Grundsätzen hätte sie nach vorläufiger rechtliche Bewertung des Senats nicht ohne weiteres damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge aus angrenzenden Grundstücken in die Straße einfahren und dann sogleich nach rechts abbiegen. Jedoch wäre wiederum während des weiteren Verlaufs des Linksabbiegens für die Zeugin zu erkennen gewesen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Absicht, nach rechts abzubiegen, der Kreuzung näherte. Dies wäre auch deutlich vor Beginn der Phase der Fall gewesen, in der die Zeugin bereits so in die eingefahren gewesen wäre, dass sie sich in dieser Fahrtrichtung bewegte und damit ein Vorfahrtsrecht erlangt hätte. Mit einer schnellen Annäherung der Beklagten zu 1) an den Kreuzungsbereich, d.h. eine Ausschöpfung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, musste die Zeugin dabei grundsätzlich rechnen.

3. Das Landgericht hat damit zutreffend bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Klägers einen Vorfahrtsverstoß nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO eingestellt. Die Beklagte zu 1) trifft demgegenüber der Vorwurf, gegen das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme verstoßen zu haben. Wenn das Landgericht beide Verschuldensanteile als gleichwertig angesehen hat, stellt dies jedenfalls keinen Fehler zum Nachteil des Klägers dar. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen konkrete Verkehrsregeln und Wartepflichten grundsätzlich höheres Gewicht besitzen als die Verletzung der allgemeinen Vorsichts- und Rücksichtnahmepflichten. Eine gleich hohe Gewichtung beschwert daher den Kläger nicht.

Der Senat legt deshalb aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).“