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Termin II: Unwirksame Ladung mit elektronischem EB, oder: Verfahrensrüge/Beschwerde gegen Terminierung

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Und hier im zweiten Posting habe ich dann drei weitere Entscheidungen zu Terminsfrage. Ich stelle allerdings nur die Leitsätze vor, und zwar:

Erhält ein Verteidiger eine Ladung zur Hauptverhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis und enthält dieses die Meldung „Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig. Erläuterung: Bildschirmanzeige: Es ist ein Fehler aufgetreten“, so liegt keine wirksame Ladung im Sinne von § 218 Satz 1 StPO vor.

1. Wird mit der Revision geltend gemacht, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht wirksam geladen worden, so muss mit der Verfahrensrüge auch vorgetragen werden, wie der Ladungsversuch ausgeführt wurde.

2. Ggf. muss sich die zu erhebende Verfahrensrüge auch zu Umständen verhalten, bei deren Vorliegen eine unwirksame Zustellung geheilt sein könnte. Insbesondere kann vorzutragen sein, ob die Ladung, die an eine vom Angeklagten angegebene „Postanschrift“ gesandt wurde, unter der er tatsächlich nicht gewohnt hat, ihn auf diesem Weg erreicht hat.

Eine Beschwerde gegen eine Terminierungsentscheidung ist nach § 305 Satz 1 StPO unstatthaft (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

 

StPO III: Öffentliche Ladung des Ausländers zur HV, oder: Ladung ohne Übersetzung

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Und dann habe ich hier heute noch den BayObLG, Beschl. v. 03.03.2026 – 206 StRR 31/26 – zur ordnungsgemäßen Ladung eines Ausländers zum Berufungshauptverhandlungstermins, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das LG hatte die Berufung des Angeklagten wegen des Ausbleibens nach § 329 Abs. 1 StPo verworfen. Das BayObLG hat das nicht beanstandet:

„Lediglich ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer öffentlichen Zustellung lagen gemäß § 40 Abs. 2 StPO vor, denn ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2), denen die Revision insoweit nicht entgegengetreten ist, konnte die Ladung zu einem vorangegangenen Hauptverhandlungstermin an dessen letzte bekannte Anschrift im Inland bewirkt werden. Der Gesetzgeber erwartet in einem solchen Fall, dass der Angeklagte sich um den weiteren Fortgang des Verfahrens kümmert und Vorsorge trifft, dass ihn weitere Zustellungen erreichen können (vgl. KG, Urteil vom 16. Juni 2008 – (3) 1 Ss 44/08, NStZ 2009, 111, 112).

2. Zur Beanstandung der Revision, es liege keine ordnungsgemäße Ladung vor, da der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel gemäß §§ 40 Abs. 2, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 ZPO lediglich in deutscher Sprache abgefasst gewesen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch ist. Nach nahezu einhelliger Rechtsprechung wird eine Ladung nicht dadurch unwirksam, dass sie einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer ohne Übersetzung übermittelt wird (BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 1995, 4 St RR 263/95, NStZ 1996, 248; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2021, 2 Rv 35 Ss 670/21, BeckRS 2021, 40372 Rn. 12 m.v.w.N.; KG a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016, 3 RVs 72/16, BeckRS 2016, 20357 Rn. 10).

Der Revision ist einzuräumen, dass sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gleichwohl die Notwendigkeit einer Übersetzung bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ergeben kann (OLG Hamm a.a.O. Rn. 11). Fehlt eine erforderliche Übersetzung, kann das im Falle eines Verwerfungsurteils dazu führen, dass dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 1995, 2 BvR 2295/94, NVwZ-RR 1996, 120; OLG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2014, III-1 RVs 167/14, III-1 Ws 102/14, NStZ-RR 2015, 317). Ein solcher Antrag ist vorliegend nicht gestellt.

Das Fehlen der Übersetzung kann nach überwiegender Auffassung zudem einer Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO unter dem Gesichtspunkt fehlenden Verschuldens entgegenstehen (BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2020, 202 StRR 94/20, juris Rn. 11; Beschluss vom 4. November 2021, 207 StRR 428/21 -n.v.). Mit der Revision kann ein etwaiger Mangel der Ladung jedenfalls nur mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Insoweit fehlt es, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, bereits an ausreichendem Vortrag zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten. Es wird behauptet, er verfüge nicht über ausreichende (Hervorhebung durch den Senat) Kenntnisse der deutschen Sprache“ (Rev.Begr. S. 3). Es fehlt eine substanzvolle Beschreibung seines Sprachniveaus, konkret dazu, ob es nicht so weit reichte, dass er den Aushang (nebst der auf der Geschäftsstelle einzusehenden Unterlagen) hätte verstehen können. Allein daraus, dass der Angeklagte bulgarischer Staatsangehöriger ist, kann dies im konkreten Fall nicht gefolgert werden. Seine zuletzt bekannte ladungsfähige Anschrift befand sich im Inland. Vor seinem Wegzug nach „unbekannt“ im Laufe des Berufungsverfahrens hatte er mehr als 10 Jahre im Inland gelebt und gearbeitet. Wie sein beeindruckendes Vorstrafenregister zeigt, ist er gerichtserfahren. Dafür, dass er eine Ladung zu einem Gerichtstermin nicht verstanden haben könnte, gibt es angesichts dieser Umstände keinen Anhalt; die Revision zeigt auch nichts Gegenteiliges auf.

3. Soweit die Revision ferner geltend macht, es hätte ein Hinweis an den Angeklagten in einer ihm verständlichen Sprache auf die Folgen des Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin erteilt werden müssen (Rev.Begr. S. 2), gilt zunächst Vorstehendes. Ferner ist in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft die Rüge als unvollständig anzusehen, denn sie verschweigt, dass dem Angeklagten eine entsprechende Belehrung bereits in erster Instanz erteilt war (zur Erforderlichkeit entsprechenden Vortrags vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2020, 202 StRR 94/20, juris Rn. 8). Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts vom 4. Juni 2025 war dem Angeklagten in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gemäß § 35a Satz 2 StPO umfasst eine solche auch die Rechtsfolgen nach § 329 StPO.

4. Zudem ist die Rüge behaupteter Ladungsmängel auch insoweit unvollständig, als sie nicht darauf eingeht, ob der Angeklagte von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis hatte. Er hatte offensichtlich mit der Verteidigerin vor dem Termin Kontakt, wie sich schon aus den Gründen des Verwerfungsurteils ergibt. Eine Verfahrensrüge, die maßgebliche Tatsachen verschweigt, ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 StR 247/18, NStZ-RR 2019, 157 f.).“

Haft II: Haft gegen den ausgebliebenen Angeklagten?, oder: War der Ladung ggf. eine Übersetzung beigefügt?

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Im zweiten Haft habe ich dann mal wieder einen Beschluss zur Ungehorsamshaft bzw. zum Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Es handelt sich um den LG Essen, Beschl. v. 02.10.2025 – 64 Qs 23/25.

Das LG hat mit dem Beschluss den gegen den ausländischen Angeklagten, der zur Hauptverhandlung nicht erschienenen war, erlassenen Haftbefehl aufgehoben:

„Dabei kann die Frage, ob der Angeklagte unter der Anschrift pp. tatsächlich wohnhaft war und dort am 19.10.2024 ordnungsgemäß geladen werden konnte, offenbleiben. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die strengen Anforderungen, die für den Erlass eines Sitzungshaftbefehls ohne vorherigen Versuch der Vorführung gelten sowie die sonstigen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit des Haftbefehlserlasses vorliegen.

Denn der Haftbefehl unterliegt, worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat, schon aus einem anderen Grund der Aufhebung.

In der richterlichen Ladungsverfügung zur Hauptverhandlung war keine Übersetzung der nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehenen Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde, vorgesehen. Entsprechend wurde die Warnung nicht übersetzt. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. OLG Bremen NStZ 2005, 527; OLG Dresden StV 2009, 348; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; KG aaO.; Gmel in KK-StPO 8. Aufl., § 216 Rn. 5, § 230 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 216 Rn. 4; § 184 GVG Rn. 3; Wickern in LR-StPO 26. Aufl., § 184 GVG Rn. 9; Becker in LR-StPO 27. Aufl., § 230 Rn. 15; s. auch [zu § 412 StPO] LG Heilbronn, Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 Ns 44 Js 7003/09 – [juris = StV 2010, 406 Ls.]). Dass der Angeklagte der deutschen Schriftsprache nicht hinreichend mächtig ist, ist nach Aktenlage offenkundig. Der Umstand, dass er bei verschiedenen Kontrollsituationen niederschwellige Angaben gegenüber Polizeibeamten im Frage-Antwort Modus machen konnte, stehen dem nicht entgegen. Vielmehr belegt der Umstand, dass die Anklageschrift übersetzt worden ist und bei der einzigen förmlichen Vernehmung des Beschuldigten ein Dolmetscher hinzugezogen worden war sowie ihm bei vorläufigen Festnahmen übersetzte Belehrungen ausgehändigt wurden, dass er der deutschen Schriftsprache gerade nicht hinreichend mächtig ist.“

StPO I: Die Ladung des ausländischen Angeklagten, oder: Der Ausländer muss die Haftwarnung verstehen

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Heute dann mal wieder ein Tag mit drei StPO-Entscheidungen, zweimal LG, einmal AG.

Ich beginne mit dem LG Berlin, Beschl. v. 17.01.2023 – 520 Qs 3/23 – zum Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO gegen einen Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das AG hatte Haftbefehl erlassen, das LG hat aufgehoben. Das LG entscheidet eine alt bekannte Problematik, die das AG aber offenbar nicht gekannt hat 🙂 :

„Die zulässige Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgericht Tiergarten vom 5. Januar 2023 ist auch begründet.

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist; ein Umstand, dem auch das Amtsgericht-Rechnung getragen hat, indem ein Dolmetscher für die Hauptverhandlung geladen worden ist. In solchen Fällen muss die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung des Angeklagten erfolgen werde, in einer ihm verständlichen Sprache beige-fügt. werden. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich (vgl. zum Ganzen KG, Beschluss vom 9. Oktober 2020.— 4 Ws 80/20 m. w, N:). Dass hier eine solche Übersetzung beigefügt worden ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen und liegt auch angesichts des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung fern. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. KG, a. a. O., m. w. N.).

Zwar ist der Erlass eines Haftbefehls auch ohne die in § 216 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Warnung möglich, wenn die Voraussetzungen nach §§ 112, 113 StPO vorliegen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., §.216 Rn. 4); diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.“

Rechtsmittel I: Dreimal Berufungsverwerfung, oder: übersetzte Ladung?, AU, Verteidiger fehlt

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Heute dann ein „Rechtsmitteltag“, also mit Entscheidungen zu Berufung, Revision und Rechtsbeschwerde.

Und ich beginne mit einigen Entscheidungen zum Dauerbrenner: Berufungsverwerfung, also § 329 StPO. Das stelle ich folgende Entscheidungen vor, allerdings jeweils nur mit Leitsatz:

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung macht eine Verhandlungsunfähigkeit auch dann nicht glaubhaft, wenn auf ihr der ICD10-Code Z 29.0 (Notwendigkeit der Isolierung als prophylaktische Maßnahme) eingetragen wurde. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, wie es einem von dem Angeklagten ausgehenden Ansteckungsrisiko, dem durch die ärztlich für erforderlich gehaltene Isolierung vorgebeugt werden soll, begegnet.

1. Die Beanstandung, dass verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer Berufungsverwerfung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorgelegen haben, ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen.
2. Ist der Angeklagte nicht der deutschen Sprache mächtig und ist seine Unterrichtung nicht auf andere Weise sichergestellt, liegt es nahe, dass sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren die Pflicht zur Übersetzung der Ladung und des Warnhinweises gemäß §§ 216 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 Satz 2 StPO ergibt.
3. Unterbleibt die Übersetzung, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Ladung; der Anspruch auf ein faires Verfahren wird in der Regel durch die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt.

1. Das Vertrauen eines Angeklagten darauf, sein Verteidiger werde absprachegemäß von der ihm erteilten Vertretungsvollmacht Gebrauch machen, entschuldigt die eigene Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht.
2. Nimmt der Verteidiger den Termin in solchen Fällen schuldhaft nicht wahr, ist die Berufung des Angeklagten zu verwerfen.
3. Ein Wiedereinsetzungsantrag, der lediglich damit begründet wird, dass der Angeklagte seinen Verteidiger pflichtbewusst und sorgfältig mit der Vertretung beauftragt und sich auf dessen Erscheinen verlassen hat, ist unbegründet.
4. Alle Tatsachen, auf die der Antragsteller sein Wiedereinsetzungsgesuch stützen möchte, müssen innerhalb der Frist des § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO dargelegt werden.