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Berufung II: Berufungsverwerfung wegen Ausbleibens, oder: (Kein) ausgewiesener/abgeschobener Angeklagter

entnommen wikimedia.org

Und die zweite Entscheidung zur Berufung kommt dann auch aus Byern. In dem BayObLG, Beschl. v. 28.12.2023 -204 StRR 548/23 – nimmt das BayObLG zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO Stellung.

Das AG hat den Angeklagten, einen kosovarischen Staatsangehörigen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LG im Hauptverhandlungstermin am 14.06.2023 ohne Verhandlung zur Sache verworfen, da der Angeklagte ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei. Das LG führt aus, dass die dem Angeklagten im Rechtshilfeweg am 26.04.2023 ordnungsgemäß zugestellte Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 14.06.2023 mit dem Hinweis versehen war, dass der Angeklagte mit der gerichtlichen Ladung bei der Deutschen Botschaft ein Visum für die Einreise zur Wahrnehmung der Berufungshauptverhandlung beantragen und erhalten könne. Die Bearbeitungs- und Versandzeit für das Visum betrage nach den Bekanntmachungen auf der Homepage der Deutschen Botschaft in Pristina aktuell bis zu drei Wochen ab Antragstellung. Der Angeklagte hätte also genügend Zeit (sieben Wochen) gehabt, ein Visum zu beschaffen.

Dagegen die Revision, die das BayObLG verworfen hat. Auch hier stelle ich nur die Leitsätze ein, da die Bayern – wie gehabt – sehr umfangreich begründet haben:

    1. Wird mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht, dieses gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Angeklagter nicht genügend entschuldigt gewesen sei und dass die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO sonst nicht gegeben waren, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus. An die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 329 StPO dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es kann der Vortrag genügen, dass sich der Angeklagte bereits vor Erlass des Verwerfungsurteils auf die von ihm geltend gemachten Entschuldigungsgründe berufen habe.
    2. Dem Senat obliegt im Revisionsverfahren die Prüfung, ob das Landgericht den Rechtsbegriff der „genügenden Entschuldigung“ i.S.d. § 329 Abs. 1 StPO zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt und gewürdigt hat. Das Ausbleiben eines Angeklagten ist entschuldigt, wenn ihm bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles daraus billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann.
    3. Einem Angehörigen der Republik Kosovo, der aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgewiesen oder abgeschoben worden war, ist es zumutbar, zur Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins bei der zuständigen Deutschen Botschaft ein Visum zu beantragen.
    4. Dagegen ist das Ausbleiben eines Angeklagten, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, genügend entschuldigt, da dieser sich strafbar machen würde, wenn er erneut in das Bundesgebiet einreist und ihm zuvor keine Ausnahmeerlaubnis zur Wiedereinreise erteilt worden ist. In diesem Fall ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, in Absprache mit der Verwaltungsbehörde zu klären, ob der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem öffentlichen Interesse an einem Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bundesgebietes der Vorrang einzuräumen ist.
    5. Die unter Ziffer IV. dargestellte Rechtslage ist auf die Fallkonstellationen gemäß Ziffer III. nicht übertragbar.

Ist m.E. wohl zutreffend. Allerdings frage ich mich mal wieder, warum man als „offensichtlich unbegründet“, dann aber aus rund 11 Seiten die Verwerfung begründet. Aber richtig ist es, und zwar allein schon deshalb, weil unser Handbuch zitiert wird. Wenn die „schlauen Bayern“ da nachschauen, kann es so schlecht nicht sei. Und ja <<Werbemodus an>>: Das kann man hier bestellen.

StPO I: Die Ladung des ausländischen Angeklagten, oder: Der Ausländer muss die Haftwarnung verstehen

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Heute dann mal wieder ein Tag mit drei StPO-Entscheidungen, zweimal LG, einmal AG.

Ich beginne mit dem LG Berlin, Beschl. v. 17.01.2023 – 520 Qs 3/23 – zum Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO gegen einen Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das AG hatte Haftbefehl erlassen, das LG hat aufgehoben. Das LG entscheidet eine alt bekannte Problematik, die das AG aber offenbar nicht gekannt hat 🙂 :

„Die zulässige Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgericht Tiergarten vom 5. Januar 2023 ist auch begründet.

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist; ein Umstand, dem auch das Amtsgericht-Rechnung getragen hat, indem ein Dolmetscher für die Hauptverhandlung geladen worden ist. In solchen Fällen muss die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung des Angeklagten erfolgen werde, in einer ihm verständlichen Sprache beige-fügt. werden. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich (vgl. zum Ganzen KG, Beschluss vom 9. Oktober 2020.— 4 Ws 80/20 m. w, N:). Dass hier eine solche Übersetzung beigefügt worden ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen und liegt auch angesichts des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung fern. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. KG, a. a. O., m. w. N.).

Zwar ist der Erlass eines Haftbefehls auch ohne die in § 216 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Warnung möglich, wenn die Voraussetzungen nach §§ 112, 113 StPO vorliegen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., §.216 Rn. 4); diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.“

Dolmetscher I: Ausländischer Angeklagter, oder: Keine Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe

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Heute dann nochmals StPO-Entscheidungen, Unterthema: Überstzung und/oder Dolmetscher.

An der Spitze steht der BGH, Beschl. v. 18.02.2020 -3 StR 430/19 -, der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist. Gegenstand der Entscheidung ist die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein ausländischer Angeklagter einen Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils hat, wenn der Angeklagte verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt wurden. Im entschiedenen Fall war eine schriftliche Übersetzung des Urteils unterblieben.

Der Angeklagte hatte im Revisionsverfahren beanstandet, keine Übersetzung des angegriffenen Urteils in seine Muttersprache erhalten und seit der Urteilsverkündung keinen Kontakt mit seinem Verteidiger gehabt zu haben. Zugleich hatte er einen entsprechenden Übersetzungsantrag gestellt. Der BGH hat die Zustellung als wirksam angesehen:

2. Das Landgericht hat das Urteil ohne schriftliche Übersetzung wirksam zugestellt (§ 37 Abs. 3 StPO). Der Angeklagte hatte weder aus § 187 GVG (dazu a)) noch aus der diesem zugrundeliegenden Richtlinie 2010/64/EU (dazu b)) noch aus Art. 6 EMRK (dazu c)) noch unmittelbar aus dem Grundgesetz (dazu d)) einen Anspruch auf Anfertigung einer schriftlichen Übersetzung. Für diese Frage, die der Bundesgerichtshof bisher nicht tragend entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17, juris Rn. 37; s. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1 [Vorsitzendenentscheidung]), gilt:

Ein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils besteht nicht, wenn der Angeklagte verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt wurden, sofern der Angeklagte nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Übersetzung hat (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192; vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1; vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 Ws 82/16, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 – III-1 Ws 8/16, juris; vom 11. März 2014 – III-2 Ws 40/14, NStZ-RR 2014, 217; OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 1 Ss (OWi) 118/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. März 2014 – 2 Ws 63/14, NStZ-RR 2014, 183; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 6-2 StE 2/12, juris; BeckOK StGB/ Walther, § 187 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 187 Rn. 16, 18; KK-Diemer, StPO, 8. Aufl., § 187 GVG Rn. 4; LR/Krauß, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 187 GVG Rn. 4; SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 7; SSW-StPO/Mosbacher/Claus, 3. Aufl., § 37 Rn. 58; aA MüKoStPO/Gaede, Art. 6 EMRK Rn. 275; SK-StPO/ Frister, 5. Aufl., § 187 GVG Rn. 10; SK-StPO/Meyer, 5. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 537; Kotz, StRR 2014, 364; Bockemühl, StV 2014, 537; Eisenberg, JR 2013, 442; Heldmann, StV 1981, 251; Sieg, MDR 1981, 281; Schmidt, Verteidigung von Ausländern, 4. Aufl., S. 131 f.; vgl. auch LR/Esser, StPO, 26. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 849; differenzierend MüKoStPO/O.lakcio.lu, § 187 GVG Rn. 27, 48 f.; Römer, NStZ 1981, 474; Schneider, StV 2015, 379; Yalcin, ZRP 2013, 104).

Ob hiervon Abweichendes in Betracht kommt, wenn es sich – anders als im vorliegenden Fall – um Sonderkonstellationen wie in Abwesenheit des Angeklagten ergangene Berufungsurteile (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. November 2013 – 4 StR 120/13, StV 2014, 532) oder Strafbefehle (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – C-278/16, NJW 2018, 142 Rn. 34; LG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 7 Qs 18/14, NStZ-RR 2014, 216; vgl. hierzu auch die Übersicht bei BeckOK StPO/Larcher, § 37 Rn. 39 ff. sowie Sandherr, NZV 2017, 531) und damit um Fälle handelt, in denen dem Angeklagten mit der Zustellung der Entscheidung zugleich rechtliches Gehör gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – C-278/16, NJW 2018, 142 Rn. 30; SSW-StPO/Mosbacher/Claus, 3. Aufl., § 37 StPO Rn. 59), bedarf hier keiner Entscheidung.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des BGH bitte selbst im umfangreichen Volltext nachlesen.

Den Übersetzungsantrag des Angeklagten hat der BGH dann – folgerichtig – mit BGH, Beschl. v. 28.04.2020 – 3 StR 430/19 – zurückgewiesen.