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StGB III: Billigen von Straftaten/Aggressionsdelikt, oder: Eignung zur Friedensstörung

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Und zum Tagesschluss dann noch der OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 ORs 12/26 – zur Friedensstörungseignung beim Vorwurf des Billigens von Straftaten.

Die Angeklagte ist wegen Billigung von Straftaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Berufungskammer veröffentlichte die Zeugin pp.. Vorsitzende des Integrationsrates der Stadt pp., am 13.04.2022 unter anderem auf der Profilseite des russischen Online-Kontaktnetzwerkes „odnoklassniki.ru“ eine Pressemitteilung, in der sie kritisierte, dass es am 10. April 2022 in Hannover zu „Pro-Putin Demos und Auto-Korsos“ gekommen sei, die den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine feierten und verherrlichten. Sie rief die russischsprachige Bevölkerung in Deutschland auf, sich von solchen Veranstaltungen zu distanzieren, das Z-Symbol nicht zu verwenden und „Gegenmaßnahmen“ zu ergreifen. Die Angeklagte kommentierte die Pressemitteilung noch am selben Tag mit den folgenden Worten:

„Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen.“

Dieser Post war nach den Feststellungen der Kammer jedenfalls für die etwa 800 Kontakte der Zeugin A sowie die Kontakte der Angeklagten in dem genannten Netzwerk einsehbar.

Die dagegen gerichtete Revision hat das OLG zurückgewiesen:

„1. Der Schuldspruch wegen Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Tat im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative StGB (nämlich der russische Angriffskrieg) in Deutschland nicht strafbar ist (vgl. § 1 Satz 2 VStGB), ist ohne Bedeutung. Taugliches Objekt der Billigung kann auch eine dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts nicht unterfallende Katalogtat sein, wenn sie nur zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 3 StR 435/16; OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, juris, a.a.O, Rn. 19 ff.; Safferling, Macht und Ohnmacht des Völkerstrafrechts Der Krieg in der Ukraine als neuerliche Bewährungsprobe für das Völkerstrafrecht, GA 2022, 361, 370).

Nähere Ausführungen sind allein zur Friedensstörungseignung geboten. Insoweit hält es der Senat im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschlüsse vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, juris, Rn. 32 und vom 5. September 2023, 5 ORs 15/23, juris, Rn. 6, 8) auch bei Billigung einer Straftat gemäß § 13 VStGB nicht für ausreichend, wenn die Tat bloß geeignet ist, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den öffentlichen Frieden zu stören. Eine so verstandene Friedensstörungseignung stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 3 StR 435/16, juris; BGH, Beschluss vom 4. April 2024, AK 32/24, juris; Rn. 47) und der Literatur (Krauß in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Aufl, § 140, Rn. 39; Graf von Schlieffen in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, StGB, 3. Aufl., 2020 Rn. 7; Albrecht, jurisPR-StrfR 4/2024 Anm 1; Safferling, a.a.O., S. 370, insbesondere Fußnote 67), wonach eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandstat nur dann taugliches Objekt einer Billigung im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB ist, wenn sie eine kriminogene Inlandswirkung hat. Zumindest nach deutschem Recht gilt das Weltrechtsprinzip und der damit verbundene Verzicht auf eine kriminogene Inlandswirkung nur für Taten nach §§ 6 bis 12 VStGB (§ 1 Satz 1 VStGB), gemäß § 1 Satz 2 VStGB aber gerade nicht für das Aggressionsdelikt des § 13 VStGB (Baier in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 13 VStGB, Rn. 77 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die Tötungsdelikte betrifft, ist nach Auffassung des Senats auf § 13 VStGB zu übertragen. Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs vom 1. Juni 2016 (Bt. Drucksache 18/8621), mit dem § 13 VStGB eingefügt wurde und §§ 140, 138 StGB angepasst wurden, ist die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass für das Verbrechen der Aggression gerade andere Maßstäbe als bei den übrigen Straftaten nach dem VStGB gelten sollen. Weil Aggressionsdelikte in besonderer Weise von außenpolitischer Relevanz sind, soll deren Verfolgung nach dem Willen des Gesetzgebers einem internationalen Strafgericht überlassen bleiben, sofern kein „Deutschlandbezug“ bestehe (vgl. Seiten 12 und 13 des Gesetzentwurfs). Das rechtfertigt zwar nicht zwingend das Erfordernis einer kriminogenen Inlandswirkung bei § 140 StGB, weil die Tathandlung, nämlich die Billigung der Straftat, hier im Inland erfolgt. Eine uneingeschränkte Weltjustiz wäre aber, wie in den Gesetzesmaterialien weiter ausgeführt wird (Seite 13), auch praktisch nicht leistbar. Das lässt sich auf den Straftatbestand des § 140 StGB insoweit übertragen, als die deutsche Strafjustiz überfordert wäre, wollte sie die Friedensstörungseignung in einem weit entfernten Staat prüfen.

Letztlich kommt es darauf hier aber nicht an, weil eine kriminogene Inlandswirkung gegeben ist. Der öffentliche Friede ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands (BGH, Beschluss vom 4. April 2024, AK 32/24, juris, Rn. 47 m.w.N.). Für eine Friedensstörungseignung in Deutschland ist es jedenfalls beim Aggressionsdelikt des § 13 VStGB ausreichend, wenn aufgrund der konkreten gesellschaftlichen und massenpsychologischen Situation zur Zeit der Tat die nicht nur fernliegende Möglichkeit besteht, dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkommt, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit erschüttert wird (ebenso: Krauß in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Aufl, § 140, Rn. 39). Der vom Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 31. Januar 2023 (5 Ws 5/23, juris, Rn. 28) und Teilen der Literatur (Hohmann in: Münchener Kommentar, StGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 13) geforderten Nachahmungsgefahr durch deutsche Führungskräfte im Sinne des § 13 Abs. 4 VStGB bedarf es demgegenüber nach Auffassung des Senats nicht. Dass die Eignung zur Friedensstörung nur in Betracht kommt, wenn die Begehung der von § 140 StGB erfassten Tatbestände zu besorgen ist, lässt sich dem Straftatbestand nicht entnehmen.

Die so verstandene Eignung zur Friedensstörung hält der Senat auf der Basis der Feststellungen der Kammer für gegeben. Denn das Landgericht führt zwar abstrakt aus, dass es auf eine kriminogene Inlandswirkung nicht ankomme, sondern „auch“ („u. U“) eine entsprechende Wirkung im Ausland genüge. Der Post im Netzwerk „odnoklassniki.ru“ war aber fraglos geeignet, jedenfalls bei vielen der etwa 800 Kontakte der Zeugin A, der Vorsitzenden des Integrationsrates der Stadt Göttingen, die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und deren Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern. Bei den Kontakten der Vorsitzenden des Integrationsrates handelt es sich, mag die Plattform auch eine russische sein, offenkundig um Personen, die zumindest ganz überwiegend im Inland leben. Denn ein Integrationsrat hat gerade die Aufgabe, die Interessen von Einwohnern und Einwohnerinnen mit Zuwanderungsgeschichte wahrzunehmen.

Dass der Senat die Friedensstörungseignung bei der Billigung eines Verbrechens der Aggression (§ 13 VStGB) abweichend von der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 31. Januar 2023,5 Ws 5/23, juris, Rn. 28), die vor dem Hintergrund der Führungsklausel (§ 13 Abs. 4 VStGB) ausdrücklich die Gefahr einer entsprechenden Tatbegehung im Inland fordert, definiert, nötigt nicht zur Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG; denn die Entscheidung, von der abgewichen wird, ist keine Revisionsentscheidung (vgl. Feilcke in Karlsruhe Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 121 GVG, Rn. 19). Von der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. September 2023 (5 ORs 15/23, juris) weicht der Senat nicht entscheidungserheblich (zu diesem Erfordernis: Feilcke, a.a.O., Rn. 31) ab, weil sich die Entscheidung vom 5. September 2023 nicht zur Gefahr einer Tatbegehung durch Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 4 VStGB äußert. Auf die im Beschluss vom 5. September 2023 aufgeworfene Frage, ob eine kriminogene Außenwirkung genügt, kommt es nicht an, weil der Senat vorliegend von einer kriminogenen Inlandswirkung ausgeht.“

OWi III: Verlesung des Berichts vom Polizeibeamten, oder: Noch einmal Akteneinsicht in Messdaten

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Und zum Tagesschluss habe ich dann hier noch zwei verfahrensrechtliche Entscheidungen.

Zunächst kommt der Hinweis auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26 – zum Vorrang des Personalbeweises bei der eigenen Wahrnehmung von Ordnungswidrigkeiten durch Polizeibeamte. Gegenstand des Verfahrens war ein Verstoß gegen das VersammlungsG. In der Hauptverhandlung hatte das AG im Hinblick auf die zu treffenden Feststellungen den Bericht eines Polizeibeamten über die Geschehnisse verlesen. Die Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Betroffene selbst – hatten der Verlesung nicht zugestimmt und es war während der Hauptverhandlung auch kein Gerichtsbeschluss ergangen, mit dem die Verlesung angeordnet worden war. Das OLG hat das Urteil des AG aufgehoben, weil die Verlesung des Berichts unzulässig war:

Eine Erklärung der Behörde über eine Ermittlungshandlung im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO (anwendbar gemäß § 71 Abs. 1 OWiG) liegt nicht vor, wenn ein Polizeibeamter seine vorangegangene Wahrnehmung einer Ordnungswidrigkeit nach späterer Einleitung des Bußgeldverfahrens in einem Bericht festhält.

Und dann habe ich noch den AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 14.04.2026 – 49E OWi 102/26 -, der sich noch einmal zur Gewährung von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren äußert, und zwar.

Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind.

OWi II: Fahrverbot wegen beharrlichen Verstoßes?, oder: Verschlechterungsverbot und Schonfrist

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Im Mittagsposting habe ich dann hier zwei Entscheidungen, die mit dem Fahrverbot zu tun haben, und zwar:

Eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vorliegen. Das setzt aber eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss; dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit.

Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Schonfrist des § 25 Abs. 2 a StVG.

OWi II: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 9510, oder: Urteilsgründe, Mittelwert, Sicherheitsabschlag

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Im zweiten Beitrag des Tages stelle ich dann den OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 ORbs 5/26 – vor. Dabei handelt es sich seit längerem mal wieder um eine „Trunkenheitsentscheidung“ nach § 24a Abs. 1 StVG.

Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt, weil der Betroffenen ein Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l geführt hatte. Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene geltend macht, dass das AG bei der Bildung des Mittelwertes der gemessenen Atemalkoholkonzentration zu Unrecht die dritte Dezimalstelle zum Nachteil des Betroffenen verwendet habe. Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration habe diese sowohl bei Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht zu bleiben. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und 0,24 mg/l anzunehmen seien. Der daraus zu errechnende Mittelwert betrage lediglich 0,24 mg/l und rechtfertige keine Verurteilung.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

„1. Dem Amtsgericht ist insbesondere kein Fehler unterlaufen, als es den Betroffenen gemäß § 24a Abs. 1 StVG verurteilt hat, weil seine Atemluft beim Führen des Kraftfahrzeugs 0,25 mg/l Alkohol enthielt. Diese Atemalkoholkonzentration genügt für eine Verurteilung und der genannte Wert ist auch ordnungsgemäß festgestellt. Die Atemalkoholmessung unter Verwendung des zur Tatzeit geeichten Geräts Dräger Alcotest 9510 DE ist ein standardisiertes Messverfahren (BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris), sodass das Tatgericht nicht gehalten war, weitere technische Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des von der PTB zugelassenen Geräts, zu veranlassen (BayObLG, a.a.O., Rn. 8). Der maßgebliche Mittelwert errechnet sich aus den beiden vom Gerät bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelwerten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 25; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 7; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 16a), die das Amtsgericht im Urteil – überobligatorisch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Leitsatz 1 und Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris) – ebenfalls angegeben hat. Addiert man die Einzelwerte von 0,257 mg/l und 0,248 mg/l errechnet sich eine Summe von 0.505 mg/l (0,248 mg/l + 0,257 mg/l), woraus sich der Mittelwert von 0,2525 mg/l (abgerundet 0,25 mg/l) ergibt.

Die von der Verteidigung zitierte gegenteilige Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2001, Ss 509/00 (B), juris, Rn. 4ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Mai 2001, Ss (OWi) 587/00, juris, Leitsatz und Rn. 9; OLG Hamm, 3 Ss OWi 767/05, BeckRS 2006, 6869), wonach (jeweils bei dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential) schon bei den Einzelwerten die dritte Dezimalstelle außer Betracht zu lassen ist, ist überholt. Sie beruht auf dem damaligen Stand der Forschung (OLG Dresden, a.a.O.) und nimmt jedenfalls noch nicht in den Blick, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt auf der Grundlage der in Ziffer 5.1.1. angepassten DIN VDE 0405 – Teil 2 (dazu: Schoknecht, Revision der DIN Normen VDE 0405 Teil 2 und 4, NZV 2004, 177) und internationalen Vorgaben die Zulassung eines Messgerätes seit 2005 daran knüpft, dass eine Messauflösung von 0,001 mg/l gewährleistet ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 31 und 33; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 14 und 16).

Nur die letztgenannte Rechtsprechung steht überdies im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. April 2001, 4 StR 507/00, juris). Der Bundesgerichtshof hat – betreffend das Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III – ausgeführt, dass kein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist, wenn das Gerät geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten werden (BGH, a.a.O., Leitsatz und Rn. 25 ff.). Diese Rechtsprechung kann auf das vorliegende Messgerät übertragen werden, das seine Bauartzulassung erst 2013 erhalten hat und sich von dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential im Wesentlichen durch seine erleichterte Bedienbarkeit unterscheidet (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 17).“

Der Rechtsmittelverzicht des Kanzleiabwicklers, oder: Umfang und Wirksamkeit

Im zweiten Posting dann der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2025 – 3 W 2/25. Es geht in dem Beschluss u.a. um einen vom Kanzleiabwickler im Sinne des § 55 BRAO erklärte, Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Streitwertfestsetzung. Der ist – so das OLG – wirksam:

„b) Die vorliegende Streitwertbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Kanzleiabwickler seiner früheren Prozessbevollmächtigten diesbezüglich „auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet“ hat. Dies stellt einen wirksamen Verzicht auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung dar (aa), der auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten wirkt (bb).

aa) ….

bb) Dieser Rechtsmittelverzicht wirkt auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

Mit der Ausübung seines Rechtes auf Beteiligung an dem Streitwertfestsetzungsverfahren aus eigenem Recht tritt ein Rechtsanwalt in das Verfahren in derjenigen Lage ein, in der es sich zu diesem Zeitpunkt befindet. Hat zum Beispiel das Beschwerdegericht – etwa im Falle eines Anwaltswechsels – bereits über die Wertfestsetzung der unteren Instanz entschieden, so wirkt das für und gegen den Rechtsanwalt, ohne dass er an dem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sein muss (Rech, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Auflage 2024, § 32, Rn. 100; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, § 32, Rn. 135). Hier hat der Kanzleiabwickler der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen umfassenden Rechtsmitteverzicht erklärt, bevor die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten die Streitwertbeschwerde eingelegt haben; sie treten in das Verfahren in dieser Lage ein.

Die wirksame Erklärung eines solchen umfassenden – nach der obigen Auslegung (siehe oben, Abschnitt a) auch auf die verstorbene frühere Prozessbevollmächtigte bezogenen – Rechtsmittelverzichts war dem Kanzleiabwickler auch möglich:

Ein Kanzleiabwickler führt die Mandate eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalts fort; ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte, § 55 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAO. Dazu werden ihm die anwaltlichen – nicht die zivilrechtlichen – Rechte und Pflichten des früheren Rechtsanwalts übertragen; er übernimmt dessen anwaltliche Aufgaben und Befugnisse sowohl gegenüber Mandanten als auch Gerichten und kann im Rahmen eines Prozesses alle Prozesshandlungen für den ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalt vornehmen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 21 f.; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 52, 56). Dabei ist der Kanzleiabwickler nicht weisungsgebunden, §§ 55 Abs. 3 Satz 1, 54 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Dies impliziert, dass der ausgeschiedene Rechtsanwalt oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts nicht in die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers eingreifen oder sogar einen seiner Tätigkeit widersprechenden Prozessantrag stellen können. Die eigenverantwortliche Fortführung der Mandate mittels der ihm übertragenen anwaltlichen Befugnisse ist gerade Kernaufgabe des Kanzleiabwicklers. Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Kanzleiabwickler und den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts über die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus der Kanzleiabwicklung sind im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 25; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 97).“