Schlagwortarchiv: OLG Braunschweig

OWi II: Fahrverbot wegen beharrlichen Verstoßes?, oder: Verschlechterungsverbot und Schonfrist

© stockWERK – Fotolia.com

Im Mittagsposting habe ich dann hier zwei Entscheidungen, die mit dem Fahrverbot zu tun haben, und zwar:

Eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vorliegen. Das setzt aber eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss; dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit.

Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Schonfrist des § 25 Abs. 2 a StVG.

OWi II: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 9510, oder: Urteilsgründe, Mittelwert, Sicherheitsabschlag

© benjaminnolte – Fotolia.com

Im zweiten Beitrag des Tages stelle ich dann den OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 ORbs 5/26 – vor. Dabei handelt es sich seit längerem mal wieder um eine „Trunkenheitsentscheidung“ nach § 24a Abs. 1 StVG.

Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt, weil der Betroffenen ein Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l geführt hatte. Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene geltend macht, dass das AG bei der Bildung des Mittelwertes der gemessenen Atemalkoholkonzentration zu Unrecht die dritte Dezimalstelle zum Nachteil des Betroffenen verwendet habe. Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration habe diese sowohl bei Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht zu bleiben. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und 0,24 mg/l anzunehmen seien. Der daraus zu errechnende Mittelwert betrage lediglich 0,24 mg/l und rechtfertige keine Verurteilung.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

„1. Dem Amtsgericht ist insbesondere kein Fehler unterlaufen, als es den Betroffenen gemäß § 24a Abs. 1 StVG verurteilt hat, weil seine Atemluft beim Führen des Kraftfahrzeugs 0,25 mg/l Alkohol enthielt. Diese Atemalkoholkonzentration genügt für eine Verurteilung und der genannte Wert ist auch ordnungsgemäß festgestellt. Die Atemalkoholmessung unter Verwendung des zur Tatzeit geeichten Geräts Dräger Alcotest 9510 DE ist ein standardisiertes Messverfahren (BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris), sodass das Tatgericht nicht gehalten war, weitere technische Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des von der PTB zugelassenen Geräts, zu veranlassen (BayObLG, a.a.O., Rn. 8). Der maßgebliche Mittelwert errechnet sich aus den beiden vom Gerät bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelwerten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 25; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 7; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 16a), die das Amtsgericht im Urteil – überobligatorisch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Leitsatz 1 und Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris) – ebenfalls angegeben hat. Addiert man die Einzelwerte von 0,257 mg/l und 0,248 mg/l errechnet sich eine Summe von 0.505 mg/l (0,248 mg/l + 0,257 mg/l), woraus sich der Mittelwert von 0,2525 mg/l (abgerundet 0,25 mg/l) ergibt.

Die von der Verteidigung zitierte gegenteilige Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2001, Ss 509/00 (B), juris, Rn. 4ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Mai 2001, Ss (OWi) 587/00, juris, Leitsatz und Rn. 9; OLG Hamm, 3 Ss OWi 767/05, BeckRS 2006, 6869), wonach (jeweils bei dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential) schon bei den Einzelwerten die dritte Dezimalstelle außer Betracht zu lassen ist, ist überholt. Sie beruht auf dem damaligen Stand der Forschung (OLG Dresden, a.a.O.) und nimmt jedenfalls noch nicht in den Blick, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt auf der Grundlage der in Ziffer 5.1.1. angepassten DIN VDE 0405 – Teil 2 (dazu: Schoknecht, Revision der DIN Normen VDE 0405 Teil 2 und 4, NZV 2004, 177) und internationalen Vorgaben die Zulassung eines Messgerätes seit 2005 daran knüpft, dass eine Messauflösung von 0,001 mg/l gewährleistet ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 31 und 33; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 14 und 16).

Nur die letztgenannte Rechtsprechung steht überdies im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. April 2001, 4 StR 507/00, juris). Der Bundesgerichtshof hat – betreffend das Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III – ausgeführt, dass kein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist, wenn das Gerät geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten werden (BGH, a.a.O., Leitsatz und Rn. 25 ff.). Diese Rechtsprechung kann auf das vorliegende Messgerät übertragen werden, das seine Bauartzulassung erst 2013 erhalten hat und sich von dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential im Wesentlichen durch seine erleichterte Bedienbarkeit unterscheidet (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 17).“

Der Rechtsmittelverzicht des Kanzleiabwicklers, oder: Umfang und Wirksamkeit

Im zweiten Posting dann der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2025 – 3 W 2/25. Es geht in dem Beschluss u.a. um einen vom Kanzleiabwickler im Sinne des § 55 BRAO erklärte, Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Streitwertfestsetzung. Der ist – so das OLG – wirksam:

„b) Die vorliegende Streitwertbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Kanzleiabwickler seiner früheren Prozessbevollmächtigten diesbezüglich „auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet“ hat. Dies stellt einen wirksamen Verzicht auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung dar (aa), der auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten wirkt (bb).

aa) ….

bb) Dieser Rechtsmittelverzicht wirkt auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

Mit der Ausübung seines Rechtes auf Beteiligung an dem Streitwertfestsetzungsverfahren aus eigenem Recht tritt ein Rechtsanwalt in das Verfahren in derjenigen Lage ein, in der es sich zu diesem Zeitpunkt befindet. Hat zum Beispiel das Beschwerdegericht – etwa im Falle eines Anwaltswechsels – bereits über die Wertfestsetzung der unteren Instanz entschieden, so wirkt das für und gegen den Rechtsanwalt, ohne dass er an dem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sein muss (Rech, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Auflage 2024, § 32, Rn. 100; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, § 32, Rn. 135). Hier hat der Kanzleiabwickler der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen umfassenden Rechtsmitteverzicht erklärt, bevor die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten die Streitwertbeschwerde eingelegt haben; sie treten in das Verfahren in dieser Lage ein.

Die wirksame Erklärung eines solchen umfassenden – nach der obigen Auslegung (siehe oben, Abschnitt a) auch auf die verstorbene frühere Prozessbevollmächtigte bezogenen – Rechtsmittelverzichts war dem Kanzleiabwickler auch möglich:

Ein Kanzleiabwickler führt die Mandate eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalts fort; ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte, § 55 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAO. Dazu werden ihm die anwaltlichen – nicht die zivilrechtlichen – Rechte und Pflichten des früheren Rechtsanwalts übertragen; er übernimmt dessen anwaltliche Aufgaben und Befugnisse sowohl gegenüber Mandanten als auch Gerichten und kann im Rahmen eines Prozesses alle Prozesshandlungen für den ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalt vornehmen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 21 f.; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 52, 56). Dabei ist der Kanzleiabwickler nicht weisungsgebunden, §§ 55 Abs. 3 Satz 1, 54 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Dies impliziert, dass der ausgeschiedene Rechtsanwalt oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts nicht in die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers eingreifen oder sogar einen seiner Tätigkeit widersprechenden Prozessantrag stellen können. Die eigenverantwortliche Fortführung der Mandate mittels der ihm übertragenen anwaltlichen Befugnisse ist gerade Kernaufgabe des Kanzleiabwicklers. Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Kanzleiabwickler und den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts über die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus der Kanzleiabwicklung sind im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 25; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 97).“

OWi I: Auflagenverstoß bei einem Großraumtransport, oder: Schätzung eines Einziehungsbetrages

Bild von Hans auf Pixabay

Und dann heute mal wieder OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 ORbs 81/25 -, der eine nicht alltägliche Frage zum Gegenstand hat: Nämlich Einziehung eines Geldbetrages wegen Verstoßes gegen eine Auflage bei einem Großraumtransport.

Das OLG hatte über eine Rechtsbeschwerde einer Einziehungsbeteiligten zu entscheiden. Bei diese handelt es sich um ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen. Das AG hatte die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 4.374,- EUR angeordnet. Dem lag ein auf der BAB 2 in Fahrtrichtung Braunschweig (Kilometer 180,6) begangener Verstoß gegen §§ 24 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 3 Satz 1 StVO, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO (Großraumtransport ohne eine sach- und sprachkundige Person) zugrunde. Die Einziehungsbeteiligte sei kontrolliert worden, als sie drei Sattelzugmaschinen der Firma T von A (Niederlande) nach B (Polen) und C (Litauen) transportiert habe. Weil der Transport die gesetzlich zulässige Höhe von 4 Metern überschritten habe, habe die Einziehungsbeteiligte eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese habe zwar vorgelegen, jedoch sei ihr zur Auflage gemacht worden, dass während des gesamten Transportes eine Person anwesend sein müsse, die sachkundig und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei. Bei der Kontrolle am Tattag sei indes nur der bei der Einziehungsbeteiligten angestellte Fahrer S angetroffen worden, gegen den das Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt worden sei. Der in Weißrussland geborene und in Polen wohnhafte Fahrer habe nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, den kontrollierenden Beamten den Bescheid d, auf dem die Auflage beruht, in deutscher Sprache zu erläutern. Auf Anfragen habe er lediglich mit Kopfschütteln reagiert. Wann die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergab sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.

Die Höhe des Einziehungsbetrags hat das Amtsgericht geschätzt, weil trotz Nachfrage weder der Auftraggeber noch die Einziehungsbeteiligte Angaben zum konkret vereinbarten Frachtlohn gemacht hätten. Im Rahmen der Schätzung habe das Gericht eine Tabelle „Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte“ herangezogen. Es handele sich um anerkannte Kostensätze aus der Richtlinie Einziehung Baden-Württemberg 11/2022.

Das OLG hat aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung leidet bereits deshalb an einem Rechtsfehler, weil das Amtsgericht keine Feststellungen zur gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO notwendigen Vollziehbarkeit der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Sprachauflage (vgl. dazu: Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2018, 10 S 1801/17, juris) getroffen hat. Eine Auflage ist nur dann vollziehbar im Sinne des § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO, wenn der erteilte Bescheid entweder zum Zeitpunkt des Transportes in Bestandskraft erwachsen ist oder aber die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 201 ObOWi 279/25, juris, Rn. 11 -13; ebenso BayObLG, Beschluss vom 14. November 2024, 201 ObOWi 1072/24, juris, Rn. 24 [zu § 69a Abs. 5 Nr. 8 StVZO]). Die Rechtslage ist insoweit anders als bei einem Verkehrsschild, bei dem § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gilt (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988, 7 B 189/87, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, 3 C 15/03, juris, Rn. 19). Dass ein Verwaltungsakt sogleich mit Bekanntgabe wirksam ist (vgl. § 43 VwVfG), ändert nichts. Entscheidend ist, dass die von der Wirksamkeit zu trennende Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) unterliegt, den der Adressat durch Widerspruch oder Klage herbeiführen kann (Schoch/Schneider/Goldhammer, VwVfG, § 43 Rn. 82). Die Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt darf aber nur dann zu einer Geldbuße führen, wenn es nicht mehr dem Belieben des Adressaten überlassen ist, die verwaltungsrechtliche Durchsetzung zu verhindern (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, a.a.O., Rn. 14). Ob der Verwaltungsakt des Kreises Mettmann, der die maßgebliche Auflage enthält, zum Zeitpunkt des Transports bestandskräftig oder sofort vollziehbar war, lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils indes nicht entnehmen.

2. Die zum Wert der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 getroffenen Feststellungen reichen darüber hinaus auch nicht aus, um die vorgenommene Schätzung eines Transportentgeltes in Höhe von zumindest 4.374,- € in nachvollziehbarer Weise zu belegen.

Zur Vereinfachung räumt § 29a Abs. 4 OWiG dem Tatrichter zwar ausdrücklich die Möglichkeit ein, den der Einziehung unterliegenden Betrag zu schätzen. Da weder die Einziehungsbeteiligte noch die Auftraggeberin die nötige Auskunft zum Frachtlohn erteilt haben, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Weg der Schätzung gewählt hat. Bei einer Schätzung des Wertes der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 4 OWiG müssen jedoch die tragenden Grundlagen der Schätzung in einer für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren Weise dargelegt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6 August 2013, 1 Ss (OWi) 107/13, juris, Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, 2 Ss 238/13, juris, Rn. 7f.; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2015, 2 Ss (OWi) 296/15, juris, Rn. 10).

Hieran fehlt es. Die Grundlagen der Schätzung gemäß § 29a Abs. 4 OWiG sind nicht ausreichend festgestellt worden. Das Amtsgericht beruft sich im vorliegenden Fall zum Beleg seiner Schätzung allein auf eine Tabelle „Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte“. Die genannte Tabelle ist nicht allgemeinkundig. Ob es sich tatsächlich, wovon das Amtsgericht ausgeht, um „anerkannte Kostensätze“ handelt, kann der Senat nicht überprüfen. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, über welche Qualifikation die Verfasser der Tabelle verfügen und auf welcher Erkenntnisgrundlage sie die Werte, die bei der Einziehungsbeteiligten zugrunde gelegt wurden, ermittelt haben.“

StPO II: (Keine) Schöffin mit Kopftuch in der HV, oder: Verletzung der Neutralitätspflicht

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Als zweite Entscheidung habe ich dann den OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2025 – 1 OGs 1/25, der sich noch einmal zur Verletzung des Neutralitätsgebot durch eine Schöffing äußert, die in der Hauptverhandlung ein Kopftuch tragen will.

Das OLG hat sie ihres Amtes enthoben:

2. Der Amtsenthebungsantrag ist in der Sache begründet.

Die betroffene Schöffin war gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GVG ihres Amtes zu entheben. Die Haltung, das Schöffenamt nur mit getragenem Kopftuch auszuüben, stellt eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn die Schöffin ein Verhalten zeigt, das sie aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 4. September 2017, 2 (S) AR 32/17 (1), juris, Rn. 8).

Das Tragen eines Kopftuchs in der Hauptverhandlung verstößt gegen § 31a NJG. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der in einer Verhandlung ihm obliegende richterliche Aufgaben wahrnimmt, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Hiermit sollen die verfassungsrechtlich garantierte Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet werden. Der damit einhergehende Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 82 ff.).

Vorliegend hat die Schöffin trotz des Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Regelung des § 31a NJG in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2025 nochmals ihre Haltung bekräftigt, dass sie nicht bereit ist, ihr Kopftuch während künftiger Hauptverhandlungstermine abzulegen. Der damit zum Ausdruck gebrachten Weigerung, die Amtspflichten aus § 31a NJG zu befolgen, kann nur mit ihrer Enthebung vom Amt als Schöffin begegnet werden (so auch: OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2025, 2 AR 16/25, juris, Rn. 8). Soweit teilweise vertreten wird, dass die Weigerung einer Schöffin, ihr Kopftuch während der Hauptverhandlung abzulegen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung, sondern stattdessen eine Unfähigkeit der betreffenden Schöffin im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG darstellt, was die Streichung der betreffenden Schöffin von der Schöffenliste zur Folge hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2024, III-5 Ws 64/24, juris, Rn. 7ff.), hält der Senat dies nicht für überzeugend (ebenso: OLG Celle, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2025, 16 F 10/25, juris, Rn. 19). § 52 GVG ist im Zusammenhang mit den §§ 31 bis 34 GVG zu sehen, die sich auf die Unfähigkeit zum Schöffenamt beziehen und in denen das Tragen eines Kopftuchs nicht genannt wird.

Der Grundsatz der Religionsfreiheit erfährt eine verfassungsimmanente Schranke wegen eines Gemeinschaftswertes von Verfassungsrang, nämlich dem für Gerichtsverfahren zentralen Grundsatz der staatlichen Neutralität (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 87ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Hinzu kommt die negative Religionsfreiheit der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten (BVerfG; a.a.O., Rn. 93ff.). Außerdem ist nicht nur eine Abwägung zwischen der grundrechtlich geschützten Religionsausübung und den staatlichen Neutralitätsvorgaben betroffen, vielmehr würde ein für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlicher Verstoß einer ehrenamtlichen Richterin gegen § 31a NJG auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Bindung der Justiz an Recht und Gesetz gefährden (OLG Celle, a.a.O.), weil dem Bürger eine Richterin gegenüberträte, die geltendes Recht missachtet.

Mildere Mittel als die Amtsenthebung stehen nicht zur Verfügung, weil die Haltung der betroffenen Schöffin gefestigt ist. Bereits am 18. September 2025 hatte sie gegenüber dem RiLG Dr. B sowie am 23. September 2025 gegenüber dem RiLG K jeweils erklärt, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während künftiger Hauptverhandlungstermine abzulegen.

Der Hinweis der betroffenen Schöffin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296-376) verfängt nicht, weil die genannte Entscheidung sich auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bezieht und auf die vorliegende Konstellation – die Ausübung des Schöffenamts – wegen der Regelung des § 31a NJG nicht ohne Weiteres übertragbar ist. Im Gerichtssaal tritt der Staat dem Bürger demgegenüber „klassisch-hoheitlich“ gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 95).

Soweit die Schöffin darauf hinweist, dass sie ihr Kopftuch nicht als politisches Zeichen, sondern als Akt der Frömmigkeit sehe, das in keiner Weise im Widerspruch zur Unparteilichkeit ihres Schöffenamtes stehe, ist entgegenzuhalten, dass es auf die Sicht eines objektiven Betrachters ankommt (OLG Dresden, a.a.O.). Aus Sicht eines objektiven Betrachters kann es eine religiöse Überzeugung zum Ausdruck bringen, wenn eine Schöffin während der Hauptverhandlung ein Kopftuch trägt. Es gilt zudem, bereits dem „bösen Schein“ mangelnder Objektivität entgegenzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 98).

Dass die Schöffin das Schöffenamt sieben Jahre zuverlässig und pflichtbewusst ausgeübt hat, mag zutreffend sein. Die nunmehr erforderlich gewordene Amtsenthebung resultiert jedoch aus der Haltung der Schöffin, ihr Kopftuch trotz mehrfacher Hinweise des Landgerichts und schließlich des Senatsvorsitzenden auf § 31a NJG während künftiger Hauptverhandlungen nicht ablegen zu wollen.“