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StGB II: Erneut Tatbestand der Volksverhetzung, oder: Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche

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Als zweite Entscheidung weise ich auf den OLG Jena, Beschl. v. 27.10.2025 – 3 Ws 308/25 -, der sich zum Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) geäußert hat.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeschuldigten Anklage wegen Volksverhetzung erhoben. Sie wirft ihm vor, mittels seines früheren Facebook-Accounts am 07.08.2019 in einem Beitrag, auf den mindestens 3.795 Facebook-Nutzer zugreifen konnten, anlässlich eines zuvor erschienen Online-Artikels der Zeitschrift „Junge Freiheit“ pauschal Angehörige der Sinti und Roma als „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?“ bezeichnet zu haben. Die Formulierung erfülle sowohl das Merkmal eines „Aufstachelns zum Hass“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch das eines „Angriffs auf die Menschenwürde“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.

Das LG hat die Eröffnung abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde der StA, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen nicht vor, weil nach Aktenlage der Tatverdacht der Volksverhetzung in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben ist.

2. Bei Äußerungsdelikten, worunter auch der Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB fällt, hat das zur Entscheidung berufene Gericht zunächst den konkreten Bedeutungsgehalt der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Formulierung – hier: „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?“ – zu bestimmen.

a) Dabei sind die vom Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof für die Anwendung der Tatbestände der Meinungsäußerungsdelikte entwickelten spezifischen Maßstäbe zugrunde zu legen. Voraussetzung jeder Subsumtion unter diese Strafvorschriften ist danach, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst wird. Maßgeblich hierfür ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, 1 BvR 1476/91 Rn. 125 [juris]; Beschluss vom 25.03.2008,1 BvR 1753/03 Rn. 32 [juris], BGH, Urteil vom 20.09.2011, 4 StR 129/11 Rn. 23 [juris]; BGHSt 19, 235). Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut der Äußerung (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 15.12.2005, 4 StR 283/05 Rn. 12 [juris]). Doch legt der Wortlaut als zentrale Bezugsgröße den Bedeutungsgehalt nicht abschließend fest. Dieser wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit sie für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.1993, 1 BvR 584/93 Rn. 18 [juris]; Beschluss vom 06.09.2000, 1 BvR 1056/95 Rn. 36 [juris]; BGH, Urteil vom 27.01.1984, 5 StR 866/83 Rn. 8 [juris], Urteil vom 15.12.2005, 4 StR 283/05 Rn. 12 [juris]). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung des Strafrechts führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten einzubeziehen und mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, 1 BvR 1555/88 Rn. 42 [juris]; Beschluss vom 23.09.1993, 1 BvR 584/93 Rn. 17 [juris]; Beschluss vom 25.03.2008, 1 BvR 1753/03 Rn. 33 [juris]; BGH, Urteil vom 03.05.2008, 3 StR 394/07 Rn. 8 [juris]; Urteil vom 20.09.2011, 4 StR 129/11).

b) Diese Grundsätze hat das Landgericht Gera bei seiner Entscheidung vollumfänglich beachtet. Das Gericht hat die Bezeichnung „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?“ dahingehend ausgelegt, dass mit dem Ausdruck sinngemäß daran angeknüpft werde, Angehörige der Sinti und Roma würden als nicht sesshafte Personen durch Europa reisen („Rotationseuropäer“ ) und Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte begehen („Eigentumszuordnungsschwäche“ ). Die Interpretation wird sowohl dem Wortlaut als auch dem Anlass des Facebook-Beitrags gerecht, der sich ohne Weiteres aus den näheren Begleitumständen ergibt.

Der dem Angeschuldigten zugeschriebene Kommentar steht im unmittelbaren Kontext mit einem zuvor auf der Internetseite der Zeitschrift „jungefreiheit.de“ veröffentlichten Artikel mit der Überschrift: „Bayern: Polizisten sollen Zigeuner nicht ‚Sinti‘ und ‚Roma‘ nennen“, worin näher referiert wird, dass durch den Inspekteur der bayerischen Polizei, H. P., die Verwendung von Begriffen wie „Sinti“, „Roma“ oder andere abwertende Ersatzbezeichnungen im Sprachgebrauch der Polizei untersagt worden sei; stattdessen habe der Inspekteur die Beamten angewiesen, soweit die Herkunft relevant sei, die Staatsbürgerschaft der betroffenen Personen zu benennen. Indem die dem Angeschuldigten vorgeworfene Äußerung auf diesen Zeitschriftenbeitrag reagierte, wurde zweifelsfrei ein Zusammenhang mit der ethnischen Gruppe der Sinti und Roma als Bezugsobjekt der Bezeichnung „Rotationseuropäer“ hergestellt. Andere Auslegungsmöglichkeiten sind insoweit nicht ersichtlich.

Zu diesem Verständnis der inkriminierten Äußerung gelangen übereinstimmend auch die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung.

3. Diesen (insoweit unstreitigen) Sinngehalt zugrunde gelegt, erfüllt die Äußerung rechtlich nicht das Tatbestandsmerkmal des Aufstachelns zum Hass (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über eine bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung (vgl. BGHSt 21, 371 [372]; 40, 97 [102]). Nicht ausreichend ist eine Darstellung von negativ zu wertenden Tatsachen, wie die pauschalisierende Kriminalitätsbelastung einzelner Bevölkerungsgruppen (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 130 Rn. 8), sofern sie nicht durch einseitige Verzerrungen und wahrheitswidrige Verfälschung Hass erzeugen soll. Gemessen hieran sind Elemente einer feindseligen Hassbotschaft vorliegend nicht erkennbar. Die fragliche Äußerung zielte stattdessen darauf ab, in (missglückter) ironisch-satirischer Form Angehörige der Sinti und Roma pauschal lächerlich zu machen und zugleich der Verachtung preiszugeben, wobei schon die elaborierte und gezielt den Behörden-Stil imitierende Ausdrucksweise darauf hindeutet, dass es dem Verfasser offensichtlich in erster Linie um eine originelle Formulierung und um den Erhalt möglichst vieler „Likes“ ging. Es handelt sich damit gerade um keine Hassbotschaft im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wohl aber um eine aus Sicht des Senats grob geschmacklose und diffamierende Entgleisung, die zudem im Widerspruch zu dem Mäßigungsgebot bei öffentlichen Äußerungen steht, das den Angeschuldigten als Richter dazu verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (vgl. § 39 DRiG). Doch trotz des eindeutig ehrverletzenden Inhalts ist die Äußerung weder von Hass erfüllt noch reizt sie zum Hass an, wie dies für § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich wäre.

4. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft scheidet die Tatbestandsvariante eines Angriffs auf die Menschenwürde (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) – jedenfalls im Ergebnis einer vertieften rechtlichen Prüfung – ebenfalls aus.

…..“

StGB II: Mal wieder etwas zur Volksverhetzung, oder: Adressat, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung

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Und dann im zweiten Posting drei Entscheidungen zur Volksverhetzung (§ 130 StGB). Und da die Entscheidungen meist ganze Romane = sehr lang sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor und überlasse den Rest dem Selbststudium.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Der Adressat einer möglichen Volksverhetzung ist nicht eindeutig bestimmt, wenn der vom Tatrichter festgestellte Personenkreis mehrere mögliche Gruppen mit sich deutlich unterscheidenden Identitätsmerkmalen erfasst, so dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht mehr eindeutig möglich ist.

2. Die Auslegung des Tatrichters ist zu beanstanden, wenn er nur die von ihm als inkriminiert erachteten einzelnen Textstellen der Verlautbarung herausgreift, diese Passagen jedoch nicht in den Gesamtkontext einstellt.

1. Zur Volksverhetzung und zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Auslegung von Äußerungsdelikten, insbesondere zur gebotenen Gesamtbetrachtung und zum Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.

2. An der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kann es bei einem offenen Brief, in dem die Corona-Impfungen mit dem Menschenversuchen in der NS-Zeit verglichen werden, fehlen.

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss böswillig erfolgen. Böswillig ist eine Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken, vorgebracht wird.

Mal wieder Volksverhetzung durch „Twitterpost“, oder „Zionisten sind Invasoren, Terroristen, Völkermörder ..“

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Im zweiten Posting stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 10.04.2025 – 204 StRR 56/25 – vor. Es geht noch einmal/mal wieder um Volksverhetzung (§ 130 StGB).

Das AG hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (= Tat 1) und Volksverhetzung (= Tat 2)  verurteilt. Das LG hat die hiergegen eingelegte unbeschränkte Berufung des Angeklagten  als unbegründet verworfen.

Zum Sachverhalt führt das BayObLG aus:

„Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Kurznachrichtendienst „X“ (früher „Twitter“) unter Nutzung seines für jedermann einsehbaren Accounts zwei Beiträge veröffentlichte, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass diese von einer größeren, von ihm nicht mehr überschaubaren Anzahl an Personen habe wahrgenommen werden können, und er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass durch seine Beiträge der öffentliche Friede gestört werde.

Am 27.12.2023 um 18.04 Uhr habe er ein Bild gepostet, auf dem Adolf Hitler mit Hakenkreuz-Binde und mit ausgestrecktem rechten Arm und ausgestreckter Hand zum „Hitlergruß“ vor einer Menschenmenge zu sehen sei, und dazu den Text „WE ARE THE MASTERRACE“. Darunter sei der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu bei einer Rede mit erhobenem linken Arm zu sehen und dazu der Text „WE ARE GOD´S CHOSEN PEOPLE“. Hierzu habe der Angeklagte zudem kommentiert: „Der israelische Zionismus ist genauso faschistisch und mörderisch wie Hitlers Nationalsozialismus“.

Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass es sich bei der ikonenhaften Darstellung Adolf Hitlers, dem Hakenkreuz und dem sog. Hitlergruß um Kennzeichen handele, die der Herrschaft des Nationalsozialismus zuzuordnen und daher verboten seien.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 01.01.2024 habe der Angeklagte folgenden Text geschrieben:

„Zionisten sind Invasoren,

Zionisten sind Aggressoren,

Zionisten sind Faschisten,

Zionisten sind Rassisten,

Zionisten sind Terroristen,

Zionisten sind Nationalisten,

Zionisten sind Mörder,

Zionisten sind Völkermörder,

Zionisten sind Verbrecher,

Verbrecher müssen bestraft werden.“

Mit seinem Beitrag habe der Angeklagte beabsichtigt, zum Hass gegenüber Zionisten, also allen Personen, die das Recht des jüdischen Volkes auf einen jüdischen Nationalstaat unterstützen, aufzustacheln, indem diese allesamt zu bestrafen seien. Desweiteren habe er beabsichtigt, die Menschenwürde aller Zionisten anzugreifen, indem er diese allesamt als Mörder, Terroristen und Rassisten verunglimpft habe.

Der Angeklagte habe die Beiträge am 05.02.2024 gelöscht.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese hatte insoweit endgültig Erfolg, als er vom BayObLG vom Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 und 2 StGB freigesprochen worden ist. Soweit der Angeklagte seine Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB angriffen hat, war der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern. Die Revision des Angeklagten hate jedoch insoweit jedenfalls vorläufig teilweise Erfolg, als das LG nicht geprüft hat, ob ein Anwendungsfall des § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 5 StGB vorliegt, obwohl hierfür nach seinen Feststellungen hinreichender Anlass bestanden hätte. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen worden.

Die Entscheidung ist vom BayObLG sehr umfangreich begründet worden. Wegen des Umfangs der Begründung verweise ich daher auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein.

1. Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, so darf die zur Bestrafung führende Interpretation nur zugrunde gelegt werden, wenn die anderen Deutungsmöglichkeiten, insbesondere solche, die mit der Meinungsfreiheit vereinbar wären, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.

2. Äußerungen wie „Zionisten sind Invasoren, Terroristen, Völkermörder, Verbrecher u.a.“ können auf eine nationale, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte abgrenzbare Personenmehrheit bezogen sein, nach den konkreten Umständen aber auch eine zulässige Kritik an der Politik des Staates Israel bzw. dessen Staatsführung darstellen.

 

 

StGB I: „Impfen macht frei“-Post bei Facebook, oder: BGH hat Volksverhetzung bejaht

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Auch wenn heute am 1. Mai Feiertag ist, hier geht es, da es schließlich „Tag der Arbeit“ heißt, normal weiter, und zwar heute mit StGB-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 04.02.2025 – 3 StR 468/24 – vor. Er gehört zu den Entscheidungen, mit denen die Corona-Pandemie juristisch aufgearbeitet wird. 

Das LG hatte folgender Feststellungen getroffen. Der Angeklagte veröffentlichte im April 2020, während der ersten Infektionswelle der COVID-19-Pandemie, über sein von jedem Nutzer einsehbares „Facebook“-Profil eine karikaturhaft wirkende Abbildung, die das Eingangstor zu einem Lager zeigte. Oberhalb des Zugangs war der geschwungene Schriftzug „Impfen macht frei“ angebracht. Das Eingangstor war augenscheinlich an dasjenige des Konzentrationslagers Auschwitz mit dem Schriftzug „Arbeit macht frei“ angelehnt. Das Tor flankierten zwei schwarz gekleidete, soldatisch anmutende Wächter, die jeweils eine überdimensionierte, mit einer grünen Flüssigkeit gefüllte Spritze in den Armen hielten. Im Inneren des Lagers waren zwei blumengeschmückte Bildnisse zu erkennen, nämlich das Portrait eines überzeichnet dargestellten Chinesen sowie ein solches des „Microsoft“-Gründers und Gesundheitsmäzens Bill Gates. Die Abbildung trug den Untertitel „Die Pointe des Coronawitzes“.

Der Angeklagte nahm dabei billigende in Kauf, dass vor dem Hintergrund der sich aufheizenden gesellschaftlichen Debatte über die staatlichen Maßnahmen zum Schutz gegen das SARS-CoV-2-Virus die Veröffentlichung geeignet war, gewalttätige Reaktionen derjenigen hervorzurufen, die sich als Opfer der Coronaschutzmaßnahmen sahen und sich insbesondere nicht gegen das Virus impfen lassen wollten. Zudem war sie geeignet, bei in Deutschland wohnhaften Überlebenden des Holocausts und Nachkommen der Holocaustopfer ein Klima der Angst und Verunsicherung zu verbreiten.

Das LG hat das festgestellte Verhalten als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB in der Tathandlungsvariante des Verharmlosens beurteilt. Dagegen die Revision, die beim BGH keinen Erfolg hatte.

Ich stelle jetzt, da die Entscheidung ja nur noch der „Nachbereitung“ gilt, nicht die gesamte Begründung des BGH ein. Die überlasse ich dem Selbstleseverfahren. Ich zitiere vielmehr nur aus der PM des BGH, und zwar hießt es dort zu den Beschlussgründen:

„Die vom Landgericht eingehend dargelegte Wertung, die untertitelte Abbildung verschleiere und bagatellisiere das historisch einzigartige Unrecht der in Konzentrationslagern vollzogenen Vernichtung von Millionen europäischen Juden und anderen vom nationalsozialistischen Regime verfolgten Gruppen in seinem wahren Gewicht, ist nicht zu beanstanden gewesen. Der qualitativen Abwertung des NS-Völkermordes im Sinne einer Relativierung von dessen Unwertgehalt steht dabei nicht entgegen, dass zugleich die Auswirkungen von Coronaschutzmaßnahmen überzogen dramatisiert dargestellt werden sollten. Die von der Strafkammer getroffene Feststellung, die Veröffentlichung der untertitelten Abbildung sei geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden – das Vertrauen in die allgemeine Rechtssicherheit – zu gefährden, hat auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruht. Zum einen hat das Landgericht nachvollziehbar darauf abgehoben, die Abbildung insinuiere, den Betroffenen staatlicher Coronaschutzmaßnahmen werde gleiches Unrecht zugefügt wie den Opfern des Holocausts; deshalb sei sie geeignet, ihre Betrachter aggressiv zu emotionalisieren. Zum anderen hat es der Darstellung jedenfalls vertretbar Appellcharakter dahin beigemessen, sich gegen staatliche Maßnahmen rechtzeitig zur Wehr zu setzen, bevor es zu einem staatlichen Impfzwang komme.“

StGB III: Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“, oder: Versand an eine Behörde ist nicht immer „Verbreiten“

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Und dann als letzte Entscheidung noch ein BGH-Urteil, und zwar das BGH, Urt. v. 25.09.2024 – 3 StR 32/24 -, in dem der BGH zum Verbreiten i.S. des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB Stellung genommen hat.

Das LG hat die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom GBA vertreten wird.

In seiner Entscheidung hatte das LG folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Die bereits zweifach wegen Volksverhetzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilte Angeklagte schickte im Oktober 2021 per Telefax ein 339-seitiges Schreiben an das Finanzamt M. zu sie betreffenden Steuernummern. Zu Beginn des Schreibens führte sie aus, dass drei im Vormonat ergangene Bescheide weder sachlich noch rechtlich berechtigt seien. Darüber hinaus befasste sie sich unter anderem mit Corona-Maßnahmen und über mehr als fünfzig Seiten mit der „Verfolgung sogenannter „Holocaustleugner‘“. Hierbei stellte sie den geschichtlich anerkannten Holocaust mehrere Male bewusst in Abrede. An anderer Stelle schrieb sie: „Der Hinweis auf Verbrechen von Immigranten bzw. Ausländern gegenüber Deutschen, wird als ‚Haßrede‘ bezeichnet und u.U. wegen „Volksverhetzung‘“bestraft. Tatsache ist, daß von Immigranten bzw. Ausländern viele schwerwiegende Verbrechen begangen werden.“ Ferner diskreditierte sie bewusst und gewollt Menschen aus anderen Ländern pauschal als Straftäter und stellte sie gezielt aufgrund ihrer Herkunft in einen vermeintlichen Gegensatz zu deutschen Staatsangehörigen. Das Schreiben endete mit einem den Leser ansprechenden Absatz: „Soweit die ausführliche Begründung. Vielleicht sind Sie der Meinung, um die Hintergründe Ihrer Tätigkeit bräuchten Sie sich keine Gedanken zu machen, da dies nicht in Ihren ‚Zuständigkeitsbereich‘ fällt. […] Was sind Sie bereit, für Wahrheit und Recht und ein Leben in Freiheit einzusetzen?“

Die Angeklagte ging bei Einreichen des Schreibens davon aus, dass es als Einspruch behandelt werde und sich daher nur die mit dem Steuervorgang befassten Personen, namentlich der jeweilige Sachbearbeiter, gegebenenfalls ein Vertreter und Vorgesetzte, damit inhaltlich befassen könnten. Sie zielte darauf ab, durch den Umfang ihrer Ausführungen die Sachbearbeitung zu erschweren, und rechnete damit, dass das Schreiben nicht im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis genommen, sondern nur kursorisch geprüft werde. Mit der Weitergabe an einen größeren Mitarbeiterkreis innerhalb des Finanzamts oder an Personen außerhalb der Behörde, möglicherweise abgesehen von weiteren Prüfungen durch Finanz- oder Strafverfolgungsorgane, rechnete sie weder, noch zielte sie darauf ab.

2. Die Strafkammer hat dies rechtlich dahin gewertet, dass die Angeklagte zwar den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an den europäischen Juden als historische Tatsache geleugnet habe. Allerdings liege keine Tathandlung nach § 130 Abs. 3 oder Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vor. Insbesondere fehle für ein Verbreiten die dazu erforderliche subjektive Komponente. Die Ausländer betreffende Äußerung unterfalle inhaltlich § 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB, sei jedoch ebenfalls nicht verbreitet worden. Für eine Strafbarkeit fehle es im Übrigen auch an der Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören.“

Die Revision hatte beim BGH keinen Erfolg. Der folgt dem LG. Hier die Leitsätze zu der recht umfangreich begründeten Entscheidung:

1. Obschon bei der Übersendung eines Schreibens an eine Behörde einerseits nicht allgemein ausgeschlossen ist, dass der Absender eine breite Streuung – gegebenenfalls bloß innerhalb der Behörde – beabsichtigt und mithin ein Verbreiten i.S. des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben sein kann, führt dies andererseits nicht dazu, den Versand an eine Behörde regelmäßig als Verbreitung zu bewerten. Entscheidend sind vielmehr die im Einzelfall getroffenen Feststellungen.

2. Kommt es dem Verfasser eines Schreibens nicht auf die Weitergabe an andere Personen als den Empfänger an, muss es sich zur Erfüllung des Bestandsmerkmal des Verbreitens bei den von ihm für möglich gehaltenen Empfängern um eine nicht mehr zu kontrollierende Personenzahl handeln.

3. Die Möglichkeit, dass einer der Empfänger eines Schreibens den Inhalt zur Prüfung der Strafbarkeit an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, eröffnet – zumindest ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände – keinen unkontrollierbaren Empfängerkreis.