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StGB III: Zm Dritten bzw. Gut (?) Ding will Weile haben, oder: OLG Hamm nochmals zur Volksverhetzung

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Zum Tagesschluss habe ich dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2026 – III-3 ORs 11/26. Der ist in einem m.E. bemerkenswerten Verfahren ergangen, in dem dem Angeklagten Volksverhetzung vorgeworfen wird.

In dem Verfahren geht es um folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte soll in der Nacht vom 30. auf den 31.07.2020 an mindestens 30 Haushalte in seiner Nachbarschaft in Porta Westfalica vor- und rückseitig eng beschriebene DIN A4 Zettel durch Einwurf in die Briefkästen verteilt haben. In dem Text, der zahlreiche Fehler in Rechtschreibung und Zeichensetzung aufweist und den der Angeklagte im Internet gefunden hatte, wird ein Bezug zwischen der Diskussion um Fachkräftenachwuchs und dem Intelligenzquotienten bestimmter Zuwanderergruppen bzw. Völker hergestellt. So liege der Intelligenzquotient bei einzelnen Zuwanderergruppen in Deutschland nur bei 85, in einigen anderen Ländern sei er noch niedriger, während er bei Asiaten viel höher sei. In dem Schriftstück wird auch erwähnt, dass man in Deutschland ab einem IQ von 80 als lernbehindert gelte und ein Schimpanse einen IQ von 50 habe. Es wird angezweifelt, dass Zuwanderer aus Herkunftsgruppen mit vorgeblich niedrigem IQ zur Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten wie Arzt, Rechtsanwalt oder Pilot in der Lage seien. Auch ein Bezug zwischen Ethnie und Kriminalität wird hergestellt. Zuzug von asiatischen Einwanderern würde mehr nutzen als Zuwanderung aus anderen Ländern. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass „mit diesem Pamphlet“ zum Ausdruck gebracht werde, dass „insbesondere die in Deutschland lebenden Personen mit Wurzeln im afrikanischen, arabischen und türkischen Raum dumm und kriminell und des Aufenthalts in Deutschland unwürdig seien. Aber auch die US-amerikanischen Bürger afrikanischer Abstammung wie auch die in ihren Herkunftsländern lebenden Menschen arabischer Abstammung [würden] als minderbemittelt und im Gros kriminell herabgewürdigt“. Auf diese Weise würden „die den genannten Ethnien zugehörigen Menschen böswillig verächtlich gemacht und so in ihrer Menschenwürde angegriffen“. Weiter heißt es im angefochtenen Urteil: Der Angeklagte, der diese Aussagen guthieß, verteilte die Pamphlete in der Absicht, die Empfänger zu der Erkenntnis zu bringen, dass der Aufenthalt, bzw. Zuzug von Menschen der genannten Ethnien ein Problem für die deutsche Gesellschaft darstelle, und machte sich diese Äußerungen damit zu eigen. Er handelte dabei in einer Weise, die geeignet war, das psychische Klima in der Bevölkerung in Richtung Fremdenfeindlichkeit aufzuhetzen und so den öffentlichen Frieden zu stören. Zugleich hatte er das Schreiben als Datei auf einem Computer in seiner Wohnung gespeichert und hielt es für eine weitere Verwendung vorrätig“.

Gestritten wird nun darum, inwieweit sich der Angeklagte wegen des Verteilens dieses Zettels strafbar gemacht hat. Und – insoweit bemerkenswert: Zu der Frage gibt es bereits zwei OLG Hamm-Entscheidungen, die jeweils landgerichtliche Entscheidungen aufgehoben haben, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 12.01.2024 – 3 ORs 65/23  und den OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2025 – III-3 ORs 31/25, die ich beide hier auch vorgestellt habe (vgl. StGB II: War es „Böswilliges Verächtlichmachen“?, oder: Fachkräftenachwuchs – IQ – Zuwanderung und StGB II: Mal wieder etwas zur Volksverhetzung, oder: Adressat, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung). Das OLG hatte jeweils aufgehoben und zurückverwiesen, damit das LG neu entscheiden konnte.

Das hatte das LG nun auch nach der zweiten Aufhebung durch das OLG getan, aber: Das OLG hat zum dritten Mal (!!) aufgehoben und zurückverwiesen. Wen es interessiert der kann den Volltext lesen. Ich stelle hier nur den (dritten) Leitsatz ein. Der lautet

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss „böswillig“ erfolgen, also aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken. Dabei hat das Erfordernis der Böswilligkeit strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in Kränkungsabsicht vorgebracht wird, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt. Die Beweggründe des Äußernden können sich dabei sowohl unmittelbar aus dem Aussagegehalt der Äußerung als solcher als auch aus den Begleitumständen der Äußerung ergeben. Die maßgeblichen Indizien müssen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung einen Rückschluss auf das subjektive Tatbestandsmerkmal erlauben.

Ich gespannt, ob wir die Sache dann noch einmal sehen 🙂 .

StGB II: Volksverhetzung und Meinungsfreiheit, oder: Störung der öffentlichen Ordnung?

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Im zweiten Posting geht es mal wieder um Volksverhetzung.

Das AG hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

„1. Am 14. Juni 2024 kam es in Wolmirstedt zu einem tödlichen Angriff eines 27 Jahre alten Mannes afghanischer Herkunft. Dieser soll einen 23-jährigen Afghanen mit einem Messer in einer Plattenbausiedlung angegriffen haben. Im Anschluss an die Tat soll der 27-Jährige mehrere Menschen in einer Kleingartensiedlung bedroht haben, bevor er zu einer Feier anlässlich der gerade stattfindenden Fußballeuropameisterschaft in eine Einfamilienhaussiedlung ging und dort eine 50-jährige Frau und einen 75-jährigen Mann schwer, sowie einen 56-Jährigen leicht verletzt haben soll. Die eintreffenden Polizeibeamten sollen ebenfalls von dem 27-Jährigen angegriffen worden sein. Um diesen Angriff abzuwehren setzten die Beamten ihre Dienstwaffe ein und schossen auf den Mann. Dieser erlag daraufhin den Schussverletzungen. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten ein, weil diese nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Magdeburg in Notwehr gehandelt hätten.

2. Der Angeklagte befand sich am 15. Juni 2024 in […] Er erfuhr in Mannheim durch einen Anruf von der unter III. 1. dargestellten Tat in Wolmirstedt, was ihn emotional sehr bewegte. Er setzte um 16:42 Uhr im Zusammenhang mit dem unter III. 1 geschilderten Sachverhalt in Wolmirstedt von seinem für jedermann öffentlich einsehbaren Konto bei dem Online-Nachrichtendienst „X“ von seinem Konto „[A]“ folgenden Beitrag ab:

Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.

Dazu war eine Presseberichterstattung mit Bild angefügt, die lautet:

In Wolmirstedt bei Magdeburg, Messer-Attacke bei EM-Party! Ein Fußball-Fan tot, zwei Menschen schwer verletzt ++ Polizei erschießt Angreifer

Das Bild zeigte den Polizeieinsatz in Wolmirstedt zeigte, auf das hiermit gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird.

Die Nachricht war bis zum 15. Juni 2024 um 19:53 Uhr öffentlich auf der Plattform „X“ abrufbar.“

Das AG hat den Angeklagten mit dem AG Aschersleben, Urt. v. 24.02.2026 – 2 Cs 802 Js 26696/24 (418/25) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Post „Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.“ sei ist nicht nach § 130 StGB strafbar.

Das hat das AG umfangreich begründet. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Dessen Umfang würde hier den Rahmen sprengen.

StGB II: Erneut Tatbestand der Volksverhetzung, oder: Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche

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Als zweite Entscheidung weise ich auf den OLG Jena, Beschl. v. 27.10.2025 – 3 Ws 308/25 -, der sich zum Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) geäußert hat.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeschuldigten Anklage wegen Volksverhetzung erhoben. Sie wirft ihm vor, mittels seines früheren Facebook-Accounts am 07.08.2019 in einem Beitrag, auf den mindestens 3.795 Facebook-Nutzer zugreifen konnten, anlässlich eines zuvor erschienen Online-Artikels der Zeitschrift „Junge Freiheit“ pauschal Angehörige der Sinti und Roma als „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?“ bezeichnet zu haben. Die Formulierung erfülle sowohl das Merkmal eines „Aufstachelns zum Hass“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch das eines „Angriffs auf die Menschenwürde“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.

Das LG hat die Eröffnung abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde der StA, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen nicht vor, weil nach Aktenlage der Tatverdacht der Volksverhetzung in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben ist.

2. Bei Äußerungsdelikten, worunter auch der Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB fällt, hat das zur Entscheidung berufene Gericht zunächst den konkreten Bedeutungsgehalt der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Formulierung – hier: „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?“ – zu bestimmen.

a) Dabei sind die vom Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof für die Anwendung der Tatbestände der Meinungsäußerungsdelikte entwickelten spezifischen Maßstäbe zugrunde zu legen. Voraussetzung jeder Subsumtion unter diese Strafvorschriften ist danach, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst wird. Maßgeblich hierfür ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, 1 BvR 1476/91 Rn. 125 [juris]; Beschluss vom 25.03.2008,1 BvR 1753/03 Rn. 32 [juris], BGH, Urteil vom 20.09.2011, 4 StR 129/11 Rn. 23 [juris]; BGHSt 19, 235). Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut der Äußerung (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 15.12.2005, 4 StR 283/05 Rn. 12 [juris]). Doch legt der Wortlaut als zentrale Bezugsgröße den Bedeutungsgehalt nicht abschließend fest. Dieser wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit sie für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.1993, 1 BvR 584/93 Rn. 18 [juris]; Beschluss vom 06.09.2000, 1 BvR 1056/95 Rn. 36 [juris]; BGH, Urteil vom 27.01.1984, 5 StR 866/83 Rn. 8 [juris], Urteil vom 15.12.2005, 4 StR 283/05 Rn. 12 [juris]). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung des Strafrechts führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten einzubeziehen und mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, 1 BvR 1555/88 Rn. 42 [juris]; Beschluss vom 23.09.1993, 1 BvR 584/93 Rn. 17 [juris]; Beschluss vom 25.03.2008, 1 BvR 1753/03 Rn. 33 [juris]; BGH, Urteil vom 03.05.2008, 3 StR 394/07 Rn. 8 [juris]; Urteil vom 20.09.2011, 4 StR 129/11).

b) Diese Grundsätze hat das Landgericht Gera bei seiner Entscheidung vollumfänglich beachtet. Das Gericht hat die Bezeichnung „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?“ dahingehend ausgelegt, dass mit dem Ausdruck sinngemäß daran angeknüpft werde, Angehörige der Sinti und Roma würden als nicht sesshafte Personen durch Europa reisen („Rotationseuropäer“ ) und Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte begehen („Eigentumszuordnungsschwäche“ ). Die Interpretation wird sowohl dem Wortlaut als auch dem Anlass des Facebook-Beitrags gerecht, der sich ohne Weiteres aus den näheren Begleitumständen ergibt.

Der dem Angeschuldigten zugeschriebene Kommentar steht im unmittelbaren Kontext mit einem zuvor auf der Internetseite der Zeitschrift „jungefreiheit.de“ veröffentlichten Artikel mit der Überschrift: „Bayern: Polizisten sollen Zigeuner nicht ‚Sinti‘ und ‚Roma‘ nennen“, worin näher referiert wird, dass durch den Inspekteur der bayerischen Polizei, H. P., die Verwendung von Begriffen wie „Sinti“, „Roma“ oder andere abwertende Ersatzbezeichnungen im Sprachgebrauch der Polizei untersagt worden sei; stattdessen habe der Inspekteur die Beamten angewiesen, soweit die Herkunft relevant sei, die Staatsbürgerschaft der betroffenen Personen zu benennen. Indem die dem Angeschuldigten vorgeworfene Äußerung auf diesen Zeitschriftenbeitrag reagierte, wurde zweifelsfrei ein Zusammenhang mit der ethnischen Gruppe der Sinti und Roma als Bezugsobjekt der Bezeichnung „Rotationseuropäer“ hergestellt. Andere Auslegungsmöglichkeiten sind insoweit nicht ersichtlich.

Zu diesem Verständnis der inkriminierten Äußerung gelangen übereinstimmend auch die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung.

3. Diesen (insoweit unstreitigen) Sinngehalt zugrunde gelegt, erfüllt die Äußerung rechtlich nicht das Tatbestandsmerkmal des Aufstachelns zum Hass (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über eine bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung (vgl. BGHSt 21, 371 [372]; 40, 97 [102]). Nicht ausreichend ist eine Darstellung von negativ zu wertenden Tatsachen, wie die pauschalisierende Kriminalitätsbelastung einzelner Bevölkerungsgruppen (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 130 Rn. 8), sofern sie nicht durch einseitige Verzerrungen und wahrheitswidrige Verfälschung Hass erzeugen soll. Gemessen hieran sind Elemente einer feindseligen Hassbotschaft vorliegend nicht erkennbar. Die fragliche Äußerung zielte stattdessen darauf ab, in (missglückter) ironisch-satirischer Form Angehörige der Sinti und Roma pauschal lächerlich zu machen und zugleich der Verachtung preiszugeben, wobei schon die elaborierte und gezielt den Behörden-Stil imitierende Ausdrucksweise darauf hindeutet, dass es dem Verfasser offensichtlich in erster Linie um eine originelle Formulierung und um den Erhalt möglichst vieler „Likes“ ging. Es handelt sich damit gerade um keine Hassbotschaft im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wohl aber um eine aus Sicht des Senats grob geschmacklose und diffamierende Entgleisung, die zudem im Widerspruch zu dem Mäßigungsgebot bei öffentlichen Äußerungen steht, das den Angeschuldigten als Richter dazu verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (vgl. § 39 DRiG). Doch trotz des eindeutig ehrverletzenden Inhalts ist die Äußerung weder von Hass erfüllt noch reizt sie zum Hass an, wie dies für § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich wäre.

4. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft scheidet die Tatbestandsvariante eines Angriffs auf die Menschenwürde (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) – jedenfalls im Ergebnis einer vertieften rechtlichen Prüfung – ebenfalls aus.

…..“

StGB II: Mal wieder etwas zur Volksverhetzung, oder: Adressat, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung

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Und dann im zweiten Posting drei Entscheidungen zur Volksverhetzung (§ 130 StGB). Und da die Entscheidungen meist ganze Romane = sehr lang sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor und überlasse den Rest dem Selbststudium.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Der Adressat einer möglichen Volksverhetzung ist nicht eindeutig bestimmt, wenn der vom Tatrichter festgestellte Personenkreis mehrere mögliche Gruppen mit sich deutlich unterscheidenden Identitätsmerkmalen erfasst, so dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht mehr eindeutig möglich ist.

2. Die Auslegung des Tatrichters ist zu beanstanden, wenn er nur die von ihm als inkriminiert erachteten einzelnen Textstellen der Verlautbarung herausgreift, diese Passagen jedoch nicht in den Gesamtkontext einstellt.

1. Zur Volksverhetzung und zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Auslegung von Äußerungsdelikten, insbesondere zur gebotenen Gesamtbetrachtung und zum Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.

2. An der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kann es bei einem offenen Brief, in dem die Corona-Impfungen mit dem Menschenversuchen in der NS-Zeit verglichen werden, fehlen.

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss böswillig erfolgen. Böswillig ist eine Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken, vorgebracht wird.

Mal wieder Volksverhetzung durch „Twitterpost“, oder „Zionisten sind Invasoren, Terroristen, Völkermörder ..“

Ausschnitt aus einem Bild von Bild von Photo Mix auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 10.04.2025 – 204 StRR 56/25 – vor. Es geht noch einmal/mal wieder um Volksverhetzung (§ 130 StGB).

Das AG hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (= Tat 1) und Volksverhetzung (= Tat 2)  verurteilt. Das LG hat die hiergegen eingelegte unbeschränkte Berufung des Angeklagten  als unbegründet verworfen.

Zum Sachverhalt führt das BayObLG aus:

„Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Kurznachrichtendienst „X“ (früher „Twitter“) unter Nutzung seines für jedermann einsehbaren Accounts zwei Beiträge veröffentlichte, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass diese von einer größeren, von ihm nicht mehr überschaubaren Anzahl an Personen habe wahrgenommen werden können, und er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass durch seine Beiträge der öffentliche Friede gestört werde.

Am 27.12.2023 um 18.04 Uhr habe er ein Bild gepostet, auf dem Adolf Hitler mit Hakenkreuz-Binde und mit ausgestrecktem rechten Arm und ausgestreckter Hand zum „Hitlergruß“ vor einer Menschenmenge zu sehen sei, und dazu den Text „WE ARE THE MASTERRACE“. Darunter sei der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu bei einer Rede mit erhobenem linken Arm zu sehen und dazu der Text „WE ARE GOD´S CHOSEN PEOPLE“. Hierzu habe der Angeklagte zudem kommentiert: „Der israelische Zionismus ist genauso faschistisch und mörderisch wie Hitlers Nationalsozialismus“.

Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass es sich bei der ikonenhaften Darstellung Adolf Hitlers, dem Hakenkreuz und dem sog. Hitlergruß um Kennzeichen handele, die der Herrschaft des Nationalsozialismus zuzuordnen und daher verboten seien.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 01.01.2024 habe der Angeklagte folgenden Text geschrieben:

„Zionisten sind Invasoren,

Zionisten sind Aggressoren,

Zionisten sind Faschisten,

Zionisten sind Rassisten,

Zionisten sind Terroristen,

Zionisten sind Nationalisten,

Zionisten sind Mörder,

Zionisten sind Völkermörder,

Zionisten sind Verbrecher,

Verbrecher müssen bestraft werden.“

Mit seinem Beitrag habe der Angeklagte beabsichtigt, zum Hass gegenüber Zionisten, also allen Personen, die das Recht des jüdischen Volkes auf einen jüdischen Nationalstaat unterstützen, aufzustacheln, indem diese allesamt zu bestrafen seien. Desweiteren habe er beabsichtigt, die Menschenwürde aller Zionisten anzugreifen, indem er diese allesamt als Mörder, Terroristen und Rassisten verunglimpft habe.

Der Angeklagte habe die Beiträge am 05.02.2024 gelöscht.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese hatte insoweit endgültig Erfolg, als er vom BayObLG vom Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 und 2 StGB freigesprochen worden ist. Soweit der Angeklagte seine Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB angriffen hat, war der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern. Die Revision des Angeklagten hate jedoch insoweit jedenfalls vorläufig teilweise Erfolg, als das LG nicht geprüft hat, ob ein Anwendungsfall des § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 5 StGB vorliegt, obwohl hierfür nach seinen Feststellungen hinreichender Anlass bestanden hätte. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen worden.

Die Entscheidung ist vom BayObLG sehr umfangreich begründet worden. Wegen des Umfangs der Begründung verweise ich daher auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein.

1. Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, so darf die zur Bestrafung führende Interpretation nur zugrunde gelegt werden, wenn die anderen Deutungsmöglichkeiten, insbesondere solche, die mit der Meinungsfreiheit vereinbar wären, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.

2. Äußerungen wie „Zionisten sind Invasoren, Terroristen, Völkermörder, Verbrecher u.a.“ können auf eine nationale, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte abgrenzbare Personenmehrheit bezogen sein, nach den konkreten Umständen aber auch eine zulässige Kritik an der Politik des Staates Israel bzw. dessen Staatsführung darstellen.