Zum Tagesschluss habe ich dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2026 – III-3 ORs 11/26. Der ist in einem m.E. bemerkenswerten Verfahren ergangen, in dem dem Angeklagten Volksverhetzung vorgeworfen wird.
In dem Verfahren geht es um folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte soll in der Nacht vom 30. auf den 31.07.2020 an mindestens 30 Haushalte in seiner Nachbarschaft in Porta Westfalica vor- und rückseitig eng beschriebene DIN A4 Zettel durch Einwurf in die Briefkästen verteilt haben. In dem Text, der zahlreiche Fehler in Rechtschreibung und Zeichensetzung aufweist und den der Angeklagte im Internet gefunden hatte, wird ein Bezug zwischen der Diskussion um Fachkräftenachwuchs und dem Intelligenzquotienten bestimmter Zuwanderergruppen bzw. Völker hergestellt. So liege der Intelligenzquotient bei einzelnen Zuwanderergruppen in Deutschland nur bei 85, in einigen anderen Ländern sei er noch niedriger, während er bei Asiaten viel höher sei. In dem Schriftstück wird auch erwähnt, dass man in Deutschland ab einem IQ von 80 als lernbehindert gelte und ein Schimpanse einen IQ von 50 habe. Es wird angezweifelt, dass Zuwanderer aus Herkunftsgruppen mit vorgeblich niedrigem IQ zur Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten wie Arzt, Rechtsanwalt oder Pilot in der Lage seien. Auch ein Bezug zwischen Ethnie und Kriminalität wird hergestellt. Zuzug von asiatischen Einwanderern würde mehr nutzen als Zuwanderung aus anderen Ländern. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass „mit diesem Pamphlet“ zum Ausdruck gebracht werde, dass „insbesondere die in Deutschland lebenden Personen mit Wurzeln im afrikanischen, arabischen und türkischen Raum dumm und kriminell und des Aufenthalts in Deutschland unwürdig seien. Aber auch die US-amerikanischen Bürger afrikanischer Abstammung wie auch die in ihren Herkunftsländern lebenden Menschen arabischer Abstammung [würden] als minderbemittelt und im Gros kriminell herabgewürdigt“. Auf diese Weise würden „die den genannten Ethnien zugehörigen Menschen böswillig verächtlich gemacht und so in ihrer Menschenwürde angegriffen“. Weiter heißt es im angefochtenen Urteil: Der Angeklagte, der diese Aussagen guthieß, verteilte die Pamphlete in der Absicht, die Empfänger zu der Erkenntnis zu bringen, dass der Aufenthalt, bzw. Zuzug von Menschen der genannten Ethnien ein Problem für die deutsche Gesellschaft darstelle, und machte sich diese Äußerungen damit zu eigen. Er handelte dabei in einer Weise, die geeignet war, das psychische Klima in der Bevölkerung in Richtung Fremdenfeindlichkeit aufzuhetzen und so den öffentlichen Frieden zu stören. Zugleich hatte er das Schreiben als Datei auf einem Computer in seiner Wohnung gespeichert und hielt es für eine weitere Verwendung vorrätig“.
Gestritten wird nun darum, inwieweit sich der Angeklagte wegen des Verteilens dieses Zettels strafbar gemacht hat. Und – insoweit bemerkenswert: Zu der Frage gibt es bereits zwei OLG Hamm-Entscheidungen, die jeweils landgerichtliche Entscheidungen aufgehoben haben, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 12.01.2024 – 3 ORs 65/23 und den OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2025 – III-3 ORs 31/25, die ich beide hier auch vorgestellt habe (vgl. StGB II: War es „Böswilliges Verächtlichmachen“?, oder: Fachkräftenachwuchs – IQ – Zuwanderung und StGB II: Mal wieder etwas zur Volksverhetzung, oder: Adressat, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung). Das OLG hatte jeweils aufgehoben und zurückverwiesen, damit das LG neu entscheiden konnte.
Das hatte das LG nun auch nach der zweiten Aufhebung durch das OLG getan, aber: Das OLG hat zum dritten Mal (!!) aufgehoben und zurückverwiesen. Wen es interessiert der kann den Volltext lesen. Ich stelle hier nur den (dritten) Leitsatz ein. Der lautet
Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss „böswillig“ erfolgen, also aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken. Dabei hat das Erfordernis der Böswilligkeit strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in Kränkungsabsicht vorgebracht wird, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt. Die Beweggründe des Äußernden können sich dabei sowohl unmittelbar aus dem Aussagegehalt der Äußerung als solcher als auch aus den Begleitumständen der Äußerung ergeben. Die maßgeblichen Indizien müssen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung einen Rückschluss auf das subjektive Tatbestandsmerkmal erlauben.
Ich gespannt, ob wir die Sache dann noch einmal sehen 🙂 .

