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StGB II: Schriftzug „Hängt die Grünen“ auf Wahlplakat, oder: Strafbare Volksverhetzung

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Und als zweite Entscheidung dann der BayObLG, Beschl. v. 19.10.2023 – 207 StRR 325/23 – zur Strafbarkeit des Schriftzuges „Hängt die Grünen“ auf einem Wahlplakat.

Das AG hat gegen den Angeklagten wegen Volksverhetzung in 20 tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zum Totschlag eine Geldstrafe festgesetzt. Das Landgericht hat den Angeklagten auf seine und die Berufung der Staatsanwaltschaft der Volksverhetzung in 20 tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in Tateinheit mit Billigung von Straftaten schuldig gesprochen und ihn ebenfalls zu einer Geldstrafe  verurteilt.

Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts zugrunde, dass der Angeklagte als Vorsitzender der Partei „Der III. Weg“ und presserechtlich Verantwortlicher die Fertigung eines Wahlplakates für den Bundestagswahlkampf und dessen Aufhängung an mindestens 20 verschiedenen Orten in Bayern und Sachsen veranlasste. Das Plakat ist rund 85 cm hoch und 59 cm breit. Es ist fast vollständig dunkelgrün eingefärbt. Im oberen Bereich bedeckt der großformatige Schriftzug „HÄNGT DIE GRÜNEN“ etwa die Hälfte des Plakates über eine Höhe von 44 cm. Jedes der drei Worte ist dabei in einer eigenen Zeile geschrieben. Der erste Buchstabe des ersten Wortes „HÄNGT“ hat eine Größe von 12 cm und eine Breite von 10 cm, beim zweiten Wort „DIE“ beträgt die Zeilenhöhe 7 cm, das dritte Wort „GRÜNEN“ sowie das Ausrufungszeichen dahinter haben eine Höhe von 10 cm. Darunter befindet sich mit einer Abdeckung von 10 cm der Höhe des Plakats und einer Zeichenhöhe von ca. 1,5 cm der Satz „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“ auf insgesamt drei Zeilen geschrieben. Im unteren Drittel befindet sich ein wieder durch die Gestaltung deutlich hervorgehobener Schriftzug mit stilisiertem Wahlkreuz „Wählt Deutsch!“ sowie das Zeichen und ein Schriftzug der Partei „DER III. WEG“.

Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er hält bereits den Inhalt des Wahlplakates für nicht strafbar und begehrt seinen Freispruch. Seine Revision hatte keinen Erfolg.

Ich stelle dann hier nur die Leitsätze ein – Rest der Begründung dann bitte im verlinkten Volltext selbst lesen:

1. Der Schriftzug „Hängt die Grünen“ auf dem Wahlplakat einer Partei verwirklicht den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil nach den konkreten Umständen auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen andere Deutungsmöglichkeiten als diejenige, dass es sich hierbei um eine Aufforderung zur Verübung von Tötungsdelikten an Mitgliedern der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ handelt, ausgeschlossen werden können.

2. Ein Angeklagter, der zum Zeitpunkt der Anbringung der Wahlplakate Parteivorsitzender ist, auf den Plakaten als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts bezeichnet ist und an den die Plakatiergenehmigung gerichtet war, ist hierfür als Täter (§ 25 Abs. 1 StGB) verantwortlich.

3. Der Schriftzug „Hängt die Grünen“ auf dem Wahlplakat einer Partei verwirklicht den Tatbestand der Volksverhetzung nach §?130 Abs.?1 Nr.?1 StGB, weil nach den konkreten Umständen auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen andere Deutungsmöglichkeiten als diejenige, dass es sich hierbei um eine Aufforderung zur Verübung von Tötungsdelikten an Mitgliedern der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ handelt, ausgeschlossen werden können.

4. Ein Angeklagter, der zum Zeitpunkt der Anbringung der Wahlplakate Parteivorsitzender ist, auf den Plakaten als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts bezeichnet ist und an den die Plakatiergenehmigung gerichtet war, ist hierfür als Täter (§?25 Abs.?1 StGB) verantwortlich.

Schlagworte:
Hängt die Grünen, Wahlplakat, Volksverhetzung, Auslegung, Parteivorsitzender, Täter, Täterschaft, tatrichterliche Feststellungen