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Pflichti I: Neues zum Pflichtverteidierwechsel, oder: Dauer der Bestellung, neuer Verteidiger, Rechtsmittel

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Und heute dann ein „Pflichti-Tag“. Wenn ich es richtig sehe, ist es der erste in 2024.

Und den eröffne ich mit einigen Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel und den damit zusammenhängenden Frage. Vier von den fünf Entscheidungen kommen vom BGH, eine vom OLG Braunschweig. Ich stelle hier nur die Leitsätze ein, den Rest dann bitte ggf. im verlinkten Volltext selbst lesen.

Im Einzelnen:

Für die Anwendung der Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren enthält, muss zumindest ein neuer Verteidiger bezeichnet werden.

Zwar endet die Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO grundsätzlich mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Für Nachtragsverfahren wie das über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungs- oder Revisionsbegründungsfrist sowie das Anhörungsrügeverfahren nach § 356a StPO gilt die Pflichtverteidigerbestellung indes fort.

Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein deshalb gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben, weil sich ein Wahlverteidiger gemeldet hat, ist im Falle der Beendigung seines Mandats zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen.

Zur Auslegung einer Eingabe als mögliches Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Auswechselung des Pflichtverteidigers bzw. als „Neuantrag“.

1. Der Rechtsmittelausschluss des § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO soll auf Fälle abstellen, die offenkundig der Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO unterfallen und damit im Sinne der Verfahrensbeschleunigung zu einer schnellen „Abhilfeentscheidung“ durch die Ausgangsinstanz führen.

2. Bezeichnet ein Beschuldiger innerhalb der Frist des § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, liegt die Auswahl der beizuordnenden Person zwar bei dem Gericht, welchem dabei ein Auswahlermessen zukommt. Das Auswahlermessen ist jedoch auf Null reduzier, wenn ggf. ein besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschudlgiten und einem Rechtsanwalt besteht. Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis  besteht, ist anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und hängt unter anderem von der bisherigen Dauer des Wahlmandats, einer bereits erfolgten Verteidigung in anderer Sache sowie der Häufigkeit und Intensität des Kontakts ab.

Pflichti II: Immer wieder Pflichtverteidigerwechsel, oder: Der nicht besuchte Mandant

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Im zweiten „Pflichti-Posting“ des Tages dann einige Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel.

Zunächst weise ich auf den BGH, Beschl. v. 25.08.2023 – 5 StR 350/23 – hin. Der bringt aber nichts Neues, sondern bestätigt nur noch einmal die Rechtsprechung des BGH. es gilt:

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gemäß § 143a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO ist vom Standpunkt eines vernünftigen und ver-
ständigen Angeklagten aus zu beurteilen und muss vom Antragsteller substanti-
iert dargelegt werden.

In den beiden nächsten Entscheidungen geht es ebenfalls um einen Pflichtverteidigerwechsel. Begründet worden ist der der Antrag damit, dass die bisherige Pflichtverteidigerin den Mandanten nicht (oft genug) besucht habe. Das LG Magedeburg lehnt im LG Magdeburg, Beschl. v. 10.08.2023 – 2 Ks 2/23 – ab. Zur Entscheidung passt folgender Leitsatz:

Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Insoweit kann von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Dass der Pflichtverteidiger den Angeklagten jedoch nicht so oft besucht hat, wie es sich dieser gewünscht hätte, ist aber kein Grund nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO und kann eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht begründen.

Dagegen ist Beschwerde eingelegt worden. Es überrascht mich nicht, dass das OLG Naumburg die im OLG Naumburg, Beschl. v. 04.09.2023 – 1 Ws 326/23 – das Rechtsmittel verworfen worden ist; OLG Naumburg eben 🙂 . Da passt folgender Leitsatz:

Für die Störung des Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger kann  von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen aber gewahrt sein.

M.E. sind beide Entscheidungen unter Berücksichtigung der besonderen Verfahrenssituation falsch. Es steht die Begutachtung des Mandanten an. Da reicht es nicht, den Mandanten anzuschreiben. M.E. muss sich der Pflichtverteidiger dann mal bewegen und den Mandanten, der sich nicht meldet, besuchen. Im Übrigen liegt die Formulierung mit dem „Kindermädchen“ im LG-Beschluss völlig neben der Sache.

Pflichti III: Pflichtverteidigerwechsel in der Revision, oder: „Du musst schon sagen, wen du willst…“

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Und zum Schluss dann noch der KG, Beschl. v.  04.05.2023 – 4 Ws 23/23 – 161 AR 44/23, der sich zum Pflichtverteidigerwechsel äußert.

Das LG hatte den beantragten Wechsel abgelehnt. Die Bescshwerde dagegen hatte beim KG keinen Erfolg:

„Lediglich ergänzend merkt der Senat an:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 143a Abs. 4 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers abgelehnt.

a) Nach § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers für die Revisionsinstanz aufzuheben und ein neuer, vom Beschuldigten bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128) eingeführte Vorschrift setzt nach dem Wortlaut die konkrete Benennung eines neuen Pflichtverteidigers voraus. Nach der Gesetzesbegründung ist die Bezeichnung des neuen Verteidigers durch den Beschuldigten vor dem Hintergrund erforderlich, dass eine Auswahl von Amts wegen nicht stattfindet (vgl. BT-Drs. 19/13829, Seite 49). Aus diesem Grund verweist § 143a Abs. 3 StPO auch – anders als § 143a Abs. 2 Satz 2 StPO für die in dessen Satz 1 geregelten Fälle des Verteidigerwechsels – nicht auf § 142 Abs. 6 StPO. Es ist daher einhellige Meinung im Schrifttum, der sich der Senat anschließt, dass die Bezeichnung eines neuen Verteidigers Voraussetzung des Verteidigerwechsels nach § 143a Abs. 3 StPO ist (vgl. Kämpfer/Travers in MüKo/StPO, 2. Auflage, § 143a Rdn. 23; Willnow in KK, StPO 9. Auflage, § 143a Rdn. 15; Krawczyk in BeckOK/StPO, 46. Edition, § 143a Rdn. 39; Hillenbrand StRR 2020, 4; von Stetten in Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Auflage, § 16 Rdn. 121).

Daran fehlt es hier. Der Angeklagte hat in seinem form- und fristgerecht angebrachten Entpflichtungsantrag vom 16. Dezember 2022 keinen Rechtsanwalt bezeichnet, sondern lediglich angekündigt, er werde „noch einen neuen Rechtsanwalt benennen“. Dem ist er aber nicht nachgekommen, vielmehr hat er in der Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2023 mitgeteilt, es sei ihm „nicht möglich einen anderen Rechtsanwalt zu benennen“. Gründe dafür hat er nicht genannt. An den Voraussetzungen eines Verteidigerwechsels nach § 143a Abs. 3 StPO fehlt es deshalb ungeachtet der Frage, ob der neue Verteidiger bereits im Antrag zu benennen war oder ob dies – jedenfalls innerhalb der Frist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO – noch hätte nachgeholt werden können.

b) Auch die Voraussetzungen der nunmehr ausdrücklich in § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO kodifizierten Möglichkeit der Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers für den Fall, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist, liegen nicht vor. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift das Ziel, zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel zu normieren. Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drucks. 19/13829, Seite 48; BGH StraFo 2020, 199; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 Ws 92/20 –).

Die pauschale Begründung des Entpflichtungsantrags des Angeklagten mit der unwiderruflichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und dem bereits zuvor unternommenen Versuch der Entpflichtung des Verteidigers ist nicht geeignet, einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO zu rechtfertigen. Voraussetzung der Annahme eines wichtigen Grundes für die Ersetzung des Pflichtverteidigers ist vielmehr, dass konkrete Tatsachen vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt und daher zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BVerfG NJW 2001, 3695, 3697; BGH NStZ 2021, 60; 1993, 600; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Auflage, § 143a Rdn. 19 ff.). Wenn – wie hier – der bestellte Verteidiger vom Angeklagten selbst ausgewählt worden ist, sind bei der Prüfung der Entpflichtungsgründe strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senat NStZ-RR 2012, 352 mwN).

Der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, Rechtsanwalt S habe entgegen seiner Zusicherung keine Revision eingelegt, trifft nicht zu. Vielmehr hat der Pflichtverteidiger – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – rechtzeitig Revision eingelegt und diese innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet. Allein der nicht belegte Vorwurf des Angeklagten, Rechtsanwalt S nehme trotz entsprechender Bitten keinen Kontakt zu ihm auf, lässt den Schluss auf eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht zu (vgl. auch BGH NStZ 2021, 381).

Pflichti III: Beschuldigtenanhörung nicht feststellbar, oder: Pflichtverteidigeraustausch zulässig

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Und dann zum Tagesschluss noch der LG Gera, Beschl. v. 18.04.2023 – 11 Qs 70/23.

Es geht um einen Pflichtverteidigerwechsel. Das AG hatte den abgelehnt, das LG kommt dem Antrag hingegen nach:

„Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Mord durch Unterlassen gern. §§ 211, 227, 13, 52 StGB.

Die Staatsanwaltschaft Gera beantragte, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 31.01.2023 wurde der Beschuldigte zur Auswahl eines Pflichtverteidigers mit einer Stellungnahmefrist von 10 Tagen angehört. Das Schreiben wurde dem Beschuldigten formlos übersandt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 15.02.2023, dem Beschuldigten am 24.02.2023 zugestellt, wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger bestellt. Auf der Zustellungsurkunde erklärte der Beschuldigte, dass er sich um eine Anwältin gekümmert habe, die sich in den nächsten Tagen mit ihm in Verbindung setzen werde.

Mit Schreiben vom 28.02.2023 zeigte sich Rechtsanwältin pp. unter Vorlage einer Vollmacht für den Beschuldigten an und beantragte, Rechtsanwalt pp. zu entpflichten und stattdessen sie dem Beschuldigten als Pflichtverteidigerin beizuordnen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 10.03.2023 wurde der Wechsel des Pflichtverteidigers abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin pp., mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 143a Abs. 4, 311 Abs. 1 StPO.

Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gern. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO liegen vor. Demnach ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem Beschuldigten ein anderer als der von ihm benannte Verteidiger beigeordnet wurde oder ihm zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, er innerhalb von drei Wochen seit der Bekanntmachung der Beiordnung einen entsprechenden Antrag stellt und dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

So liegt der Fall auch hier. Durch die Staatsanwaltschaft Gera wurde beantragt, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 31.01.2023 erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, sich zur Auswahl eines Pflichtverteidigers binnen einer Frist von 10 Tagen zu äußern. Ein Zugang dieses gerichtlichen Schreibens lässt sich nicht verzeichnen, da das Schreiben an den Beschuldigten formlos gesandt wurde, sodass ein zeitnaher Zugang und damit der Beginn der Frist nicht belegbar sind. Dabei ist unerheblich, dass der Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Bestellung auf Grund des eingetretenen Zeitablaufs grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass der Beschuldigte keinen Verteidiger seiner Wahl benennen wird. Das Gericht hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, mittels förmlicher Zustellung des Schreibens den Zeitpunkt des Zugangs beim Beschuldigten nachzuweisen. Auf der Grundlage von üblichen Postlaufzeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von stattgefundenen Warnstreiks bei der Deutschen Post AG im Januar und Februar 2023 und der Entfernung kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass mit Beschlussfassung am 15.02.2023 die Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen bereits abgelaufen war. Dies steht auch im Einklang mit der Erklärung des Beschuldigten auf der Zustellungsurkunde, dass er sich um eine Anwältin gekümmert habe, die sich in den nächsten Tagen mit ihm in Verbindung setzen werde.“

Entpflichtung III: Keine gröbliche Pflichtverletzung, oder: Fehlendes beA nur vorgeschoben?/kein Kontakt?

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Und dann noch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.01.2023 – zur verneinten Entpflichtung/zum verneinten Wechsel des Pflichtverteidigers. Der Angeklagte hatte das beantragt, das LG hat das abgelehnt, das OLG weist die sofortige Beschwerde des Angeklagten zurück:

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 143a Abs. 4 StPO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

„Die Aufrechterhaltung der Beiordnung ist gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. StPO aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich, denn es steht ansonsten kein Verteidiger – insbesondere nicht der Wahlverteidiger Rechtsanwalt pp. – zur Verfügung, der den am 11. Januar 2023 anstehenden Hauptverhandlungstermin wahrnehmen kann. Es besteht damit ein unabweisbares Bedürfnis dafür, zur Sicherung des Verfahrens den Pflichtverteidiger, mit dem die Hauptverhandlungstermine abgestimmt sind, neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143a Rz. 7; § 44 Rz. 3).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nunmehr erstmals mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, auch Rechtsanwalt pp. stünde nicht zur Verfügung, weil seine Bestellung gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben wäre. Die vorgetragene ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem ihm bestellten Verteidiger vermag der Senat nicht zu erkennen. Ob eine solche Störung vorliegt, ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen. Hieran gemessen ist der Umstand, dass Rechtsanwalt pp. trotz der dem Angeklagten gegenüber erklärten Unmöglichkeit, die Berufung in der nach § 32d Satz 2 StPO erforderlichen Form einzulegen, am 14. März 2022 seine Gebühren und Auslagen gegenüber dem Amtsgericht Emden geltend zu machen in der Lage war, nicht geeignet, eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Der auf den 10. März 2022 datierte Kostenfestsetzungsantrag des bestellten Verteidigers (Bl. I 181 d.A.) bedurfte anders als die Berufungseinlegung nicht der besonderen Form der elektronischen Übermittlung und ist tatsächlich auch in Papierform gestellt worden. Für den Angeklagten bestand daher kein Anlass zu der Annahme, Rechtsanwalt pp. habe eine Störung des elektronischen Übermittlungsweges nur vorgeschoben, um selbst die Berufung nicht einlegen zu müssen und stattdessen den Angeklagten damit zu belasten. Soweit der Angeklagte geltend macht, dass Rechtanwalt pp. nach seiner Bestellung am 15. Juli 2021 lediglich im August 2021 Akteneinsicht genommen habe, trifft dies zwar zu. Indessen waren nach Abschluss der Ermittlungen und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitere den Tatvorwurf betreffende Akteneingänge nicht zu erwarten (und sind auch tatsächlich nicht zur Akte gelangt), so dass dieser Umstand unter dem Gesichtspunkt einer groben Pflichtverletzung die Annahme, eine angemessene Verteidigung sei nicht gewährleistet, nicht rechtfertigt. Im Hinblick auf die bislang vor der Berufungsverhandlung nicht erfolgte Besprechung ist schon nicht erkennbar, dass der Pflichtverteidiger sich einer seitens des – sich auf freiem Fuß befindlichen – Angeklagten gewünschten Kontaktaufnahme entzogen hätte. Im übrigen liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält (vgl. BGH, Beschluss v. 24.03.2021, StB 9/21, bei juris Rz. 4).“