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Entpflichtung III: Keine gröbliche Pflichtverletzung, oder: Fehlendes beA nur vorgeschoben?/kein Kontakt?

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Und dann noch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.01.2023 – zur verneinten Entpflichtung/zum verneinten Wechsel des Pflichtverteidigers. Der Angeklagte hatte das beantragt, das LG hat das abgelehnt, das OLG weist die sofortige Beschwerde des Angeklagten zurück:

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 143a Abs. 4 StPO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

„Die Aufrechterhaltung der Beiordnung ist gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. StPO aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich, denn es steht ansonsten kein Verteidiger – insbesondere nicht der Wahlverteidiger Rechtsanwalt pp. – zur Verfügung, der den am 11. Januar 2023 anstehenden Hauptverhandlungstermin wahrnehmen kann. Es besteht damit ein unabweisbares Bedürfnis dafür, zur Sicherung des Verfahrens den Pflichtverteidiger, mit dem die Hauptverhandlungstermine abgestimmt sind, neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143a Rz. 7; § 44 Rz. 3).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nunmehr erstmals mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, auch Rechtsanwalt pp. stünde nicht zur Verfügung, weil seine Bestellung gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben wäre. Die vorgetragene ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem ihm bestellten Verteidiger vermag der Senat nicht zu erkennen. Ob eine solche Störung vorliegt, ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen. Hieran gemessen ist der Umstand, dass Rechtsanwalt pp. trotz der dem Angeklagten gegenüber erklärten Unmöglichkeit, die Berufung in der nach § 32d Satz 2 StPO erforderlichen Form einzulegen, am 14. März 2022 seine Gebühren und Auslagen gegenüber dem Amtsgericht Emden geltend zu machen in der Lage war, nicht geeignet, eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Der auf den 10. März 2022 datierte Kostenfestsetzungsantrag des bestellten Verteidigers (Bl. I 181 d.A.) bedurfte anders als die Berufungseinlegung nicht der besonderen Form der elektronischen Übermittlung und ist tatsächlich auch in Papierform gestellt worden. Für den Angeklagten bestand daher kein Anlass zu der Annahme, Rechtsanwalt pp. habe eine Störung des elektronischen Übermittlungsweges nur vorgeschoben, um selbst die Berufung nicht einlegen zu müssen und stattdessen den Angeklagten damit zu belasten. Soweit der Angeklagte geltend macht, dass Rechtanwalt pp. nach seiner Bestellung am 15. Juli 2021 lediglich im August 2021 Akteneinsicht genommen habe, trifft dies zwar zu. Indessen waren nach Abschluss der Ermittlungen und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitere den Tatvorwurf betreffende Akteneingänge nicht zu erwarten (und sind auch tatsächlich nicht zur Akte gelangt), so dass dieser Umstand unter dem Gesichtspunkt einer groben Pflichtverletzung die Annahme, eine angemessene Verteidigung sei nicht gewährleistet, nicht rechtfertigt. Im Hinblick auf die bislang vor der Berufungsverhandlung nicht erfolgte Besprechung ist schon nicht erkennbar, dass der Pflichtverteidiger sich einer seitens des – sich auf freiem Fuß befindlichen – Angeklagten gewünschten Kontaktaufnahme entzogen hätte. Im übrigen liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält (vgl. BGH, Beschluss v. 24.03.2021, StB 9/21, bei juris Rz. 4).“

Pflicht II: Entpflichtung und Verteidigerwechsel, oder: Terminschwierigkeiten, Rechtsmittel und Ermessen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen zur Entpflichtung bzw. zum Verteidigerwechsel und auch zu den damit zusammenhängenden Rechtsmittelfragen vor.

Zunächst hier der Leitsatz zum OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.05.2021 – 1 Ws 132/21:

Die Verhinderung des Pflichtverteidigers an fast allen bei dem hinzugezogenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen für die Durchführung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Terminen kann in einer Haftsache auch gegen den Willen des Angeklagten die Entpflichtung des Rechtsanwaltes gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO rechtfertigen, wenn die Terminskollision nicht aufgelöst werden kann und eine Verlegung der Hauptverhandlung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde.

Nun ja, kann man so sehen, muss man aber nicht so sehen.

Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamburg, und zwar ist es der OLG Hamburg, Beschl. v. 04.05.2021 – 2 Ws 37/21 – mit folgenden Leitsätzen:

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO jedoch ausgeschlossen (unstatthaft) ist, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen kann.

2. Ob die teils durch unbestimmte Rechtsbegriffe („kurze Frist“; „wichtiger Grund“) formulierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO gegeben sind, hat das zunächst nach § 142 Abs. 3 StPO zuständige Gericht bzw. – nach Anklageerhebung – dessen Vorsitzender (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) zu beurteilen.

3. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, zur Beurteilung der Statthaftigkeit (§ 142 Abs. 7 Satz 2 StPO) einer auf Auswechslung eines beigeordneten Verteidigers gerichteten sofortigen Beschwerde sämtliche Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO vollständig und abschließend zu prüfen und damit erstmalig über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Norm zu befinden.

Und dann noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 09.06.2021 – 12 Qs 37/21 – ebenfalls zur Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, und zwar einer rückwirkenden Bestellung. Hier der Leitsatz:

  1. Wird ein Pflichtverteidiger zur Sicherung der praktischen Wirksamkeit der unionsrechtlichen Mindeststandards der Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 nachträglich bestellt, steht das einer anschließenden oder späteren Aufhebung der Bestellung gem. § 143 Abs. 2 StPO nicht entgegen (Ergänzung zu Kammer, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 12 Qs 22/21, juris).

  2. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

Nun ja, auch eine Möglichkeit für das AG zu zeigen, was man von der landgerichtlichen Bestellung hält.

 

Pflichti I: Zweimal BGH zum Pflichtverteidiger(wechsel), oder: Voraussetzungen und Zuständigkeit

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Heute dann noch einmal/mal wieder ein Pflichtverteidigungstag.

Den eröffne ich mit zwei BGH-Entscheidungen, die beide zum Pflichtverteidigerwechsel Stellung genommen haben.

Und ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – StB 39/20. Es geht um die Bestellung des Wahlverteidigers als weiterer Pflichtverteidiger. Der Ermittlungsrichter hatte dem Beschuldigten mit dessen Einverständnis einen Pflichtverteidiger bestellt. Dagegen dann der Antrag des (späteren) Wahlverteidigers, ihn beizuordnen. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

„Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da kein Grund für eine Bestellung des Wahlverteidigers als (weiterer) Pflichtverteidiger besteht.

1. Die sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel sowohl des Beschuldigten als auch seines Wahlverteidigers auszulegen; denn dieser hat in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass der „vorliegende Antrag […] auch als Antrag des Beschuldigten gelten“ solle. Nachdem im angefochtenen Beschluss allein der Wahlverteidiger als Antragsteller aufgeführt war, ergibt sich aus der Formulierung und dem Gesamtzusammenhang, dass der Antrag auf die Pflichtverteidigerbestellung ebenso wie das zu deren Durchsetzung eingelegte Rechtsmittel vom Beschuldigten selbst und vom Wahlverteidiger in eigenem Namen herrühren.

2. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO zulässig (vgl. hinsichtlich der Bestellung als zusätzlicher Pflichtverteidiger BGH, Beschluss vom 31. August 2020 – StB 23/20, juris Rn. 7 f.; hinsichtlich eines Verteidigerwechsels BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, StraFo 2020, 199). Nähere Ausführungen zur Beschwerdebefugnis des Wahlverteidigers (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 – StB 23/20, juris Rn. 9; vom 18. August 2020 – StB 25/20, NJW 2020, 3331) sind angesichts der insgesamt fehlenden Begründetheit des Rechtsmittels entbehrlich.

3. Es liegen keine Gründe für die Bestellung des Wahlverteidigers als zusätzlicher Pflichtverteidiger oder für einen Pflichtverteidigerwechsel vor.

a) Die Bestellung eines weiteren Verteidigers ist nicht im Sinne des § 144 Abs. 1 StPO erforderlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

b) Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 StPO sind ebenfalls nicht gegeben. Ein davon unabhängiger, „konsen- sualer“ Pflichtverteidigerwechsel kommt ungeachtet der sonstigen Anforderungen allenfalls in Betracht, wenn er kostenneutral ist (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 49; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 Ws 277/17, Justiz 2018, 555 mwN). Zwar hat der Wahlverteidiger in seiner ursprünglichen Antragsschrift vorgebracht, „eine Verteidigerumbestellung wird nicht zu einer Mehrbelastung der Justizkasse führen“. Dies ist aber, wie bereits im angefochtenen Beschluss dargelegt, nicht belegt. Soweit ein Verzicht des Pflichtverteidigers auf seine Vergütung zu erwägen ist, hat der derzeitige Wahlverteidiger einen solchen nicht erklärt. Dieser liegt nach den konkreten Umständen insbesondere nicht in dem pauschalen Satz, es werde nicht zu einer Mehrbelastung kommen. Obschon die entsprechenden Ausführungen des Ermittlungsrichters und des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme dazu Anlass gegeben hätten, hat sich der Wahlverteidiger dazu im Folgenden, etwa in der ergänzenden Beschwerde- begründung, nicht weiter erklärt. Der bisherige Pflichtverteidiger hat inzwischen ausdrücklich mitgeteilt, auf bereits angefallene Gebühren nicht zu verzichten.“

Und von der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 12. 11. 2020 – StB 34/20 – stelle ich nur den Leitsatz ein. Entschieden wird die Frage der Zuständigkeit für den Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung. Dazu der BGH in Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung:

Zur Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel ist nach Anklageerhebung ausschließlich der Vorsitzende des erkennenden Gerichts zuständig; nicht erledigte Beschwerden gegen insoweit ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters sind ihm deshalb zur weiteren Entscheidung vorzulegen.

 

Pflichti III: Vollzug der Sicherungsverwahrung, oder: Pflichtverteidigerwechsel

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Und zum Abschluss der „Pflichtverteidigungsreihe“ dann noch ein Beschluss vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 27.08.2019 – 2 Ws 135/19. Behandelt wird der Pflichtverteidigerwechsel bei Vollzug der Sicherungsverwahrung.

Der Beschluss hat folgende amtliche Leitsätze, aus denen sich sein weiterer Inhalt erschließt:

  1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 463 Abs. 8 StPO gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange sie nicht aufgehoben wird.
  2. Die Zulässigkeit eines Pflichtverteidigerwechsels im Rahmen des § 463 Abs. 8 StPO ist außerhalb der Fallgestaltungen der Rücknahme der Bestellung nach § 143 StPO nicht allein daran zu messen, ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt oder nicht.
  3. Für einen neuen Vollstreckungsabschnitt rechtfertigen – anders als in einem laufenden Abschnitt – weder Kostengesichtspunkte noch Gründe der Prozessökonomie die Ablehnung eines Beiordnungsantrages eines neuen Verteidigers.