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Pflichti I: Pflichtverteidiger- und Beistandwechsel, oder: Pauschale Vorwürfe, Differenzen, Absprache

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Am Osterdienstag gibt es dann einige Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen. Heute hat insgesamt der BGH das Übergewicht 🙂 .

Und ich beginne dann gleich mit Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel, und zwar mit folgenden Entscheidungen, wovon ich den BGH, Beschl. v. 20.03.2025 – StB 11/25 – zur Lektüre empfehle, weil er die zu behandelnden Fragen sehr schön zusammenfaßt:

Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers nicht.

1. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht.

2. Es besteht für den Pflichtverteidiger keine Rechtspflicht, Anträge mit dem Mandanten abzusprechen.

1. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

2. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143a StPO in Betracht. Die Beiordnung eines neuen Beistands setzt aber voraus, dass die hierfür in § 397a Abs. 1 StPO vorgesehenen gesetzlichen Anforderungen (noch) erfüllt sind.

Pflichti III: BGH zum „Pflichtverteidigerwechsel“, oder: Kontaktaufnahme/Information zum/des Mandanten

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Und dann zum Schluss noch etwas vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 15.01.2025 – 3 StR 435/24 – mal wieder zum Pflichtverteidigerwechsel.

Das LG hat den Angeklagten wegen Untreue sowie veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und vier Monate der Strafe für vollstreckt erklärt. Der jetzige Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt D. hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese im März 2024 mit Verfahrensbeanstandungen und einer ausgeführten Sachrüge begründet. Der Angeklagte beantragt, die Bestellung seines Pflichtverteidigers D. wegen „erheblicher Störung“ des Vertrauensverhältnisses aufzuheben. Zuvor hatte ihm das LG am 12. 07.2019 zunächst Rechtsanwalt K., nach dessen Ausscheiden aus der Anwaltschaft am 14.09.2021 Rechtsanwalt E. und statt seiner am 16.05.2023 konsensual Rechtsanwalt Dr. W. als Pflichtverteidiger bestellt. Ferner hatte es am 29. 08.2023 Rechtsanwältin Dr. L. zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet und am 15.12.2023 die Bestellung der beiden letztgenannten Verteidiger aufgehoben sowie Rechtsanwalt D. für die Revisionsinstanz zum Pflichtverteidiger bestellt. Der BGH hat den „Wechselantrag“ abgelehnt:

„2. Der Antrag auf Aufhebung der Bestellung bleibt ohne Erfolg, da ein Grund hierfür nicht vorliegt. Insbesondere ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagtem (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO) nicht gegeben. Eine solche ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 4 mwN). Die vom Angeklagten angeführten Gesichtspunkte betreffen im Wesentlichen von ihm begehrten Zugriff auf Aktenbestandteile sowie die Kommunikation mit seinem Verteidiger; sie genügen nicht, um das Vertrauensverhältnis als endgültig zerstört anzusehen.

a) Nach der Konzeption des § 147 Abs. 1 und 4 StPO erhält bei einem verteidigten Angeklagten der Verteidiger Akteneinsicht. In welcher Weise er die so erlangten Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt – unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen – in der Hand des Verteidigers. Dass der Pflichtverteidiger der danach notwendigen Information des Angeklagten nicht gerecht geworden ist, erschließt sich nicht. Soweit der Angeklagte beanstandet, von ihm begehrte Aktenbestandteile in einer Cloud nicht zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, besteht hierauf kein Anspruch.

b) Im Übrigen liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Angeklagten Kontakt hält, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2023 – StB 49/23, juris Rn. 10 mwN). Daher führt es unter den hier gegebenen Umständen nicht zu einer endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, wenn der Verteidiger nicht auf umfangreiche Fragen- und Aufforderungskataloge des Angeklagten antwortet und mit Blick auf den konkreten Verfahrensstand die Ansicht vertritt, die Nachfragen seien nicht mandatsbezogen und lediglich im Rahmen eines neuen, gesondert gebührenpflichtigen Mandatsverhältnisses zu beantworten.“

Pflichti III: Pflichtverteidigerwechsel in der Revision, oder: Rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers?

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Und im dritten Posting dann zwei Entscheidungen zum Verfahren in Zusammenhang mit dem Pflichtverteidiger. Beides ist aber nichts Besonderes. Hier sind:

„Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.“

Nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO besteht für die Mitwirkung eines Verteidigers kein Bedürfnis mehr. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers wäre daher unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Beiordnungsantrag noch rechtzeitig vor der Einstellung des Verfahrens gestellt wird.

Pflichti I: Neues zum Pflichtverteidierwechsel, oder: Dauer der Bestellung, neuer Verteidiger, Rechtsmittel

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Und heute dann ein „Pflichti-Tag“. Wenn ich es richtig sehe, ist es der erste in 2024.

Und den eröffne ich mit einigen Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel und den damit zusammenhängenden Frage. Vier von den fünf Entscheidungen kommen vom BGH, eine vom OLG Braunschweig. Ich stelle hier nur die Leitsätze ein, den Rest dann bitte ggf. im verlinkten Volltext selbst lesen.

Im Einzelnen:

Für die Anwendung der Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren enthält, muss zumindest ein neuer Verteidiger bezeichnet werden.

Zwar endet die Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO grundsätzlich mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Für Nachtragsverfahren wie das über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungs- oder Revisionsbegründungsfrist sowie das Anhörungsrügeverfahren nach § 356a StPO gilt die Pflichtverteidigerbestellung indes fort.

Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein deshalb gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben, weil sich ein Wahlverteidiger gemeldet hat, ist im Falle der Beendigung seines Mandats zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen.

Zur Auslegung einer Eingabe als mögliches Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Auswechselung des Pflichtverteidigers bzw. als „Neuantrag“.

1. Der Rechtsmittelausschluss des § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO soll auf Fälle abstellen, die offenkundig der Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO unterfallen und damit im Sinne der Verfahrensbeschleunigung zu einer schnellen „Abhilfeentscheidung“ durch die Ausgangsinstanz führen.

2. Bezeichnet ein Beschuldiger innerhalb der Frist des § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, liegt die Auswahl der beizuordnenden Person zwar bei dem Gericht, welchem dabei ein Auswahlermessen zukommt. Das Auswahlermessen ist jedoch auf Null reduzier, wenn ggf. ein besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschudlgiten und einem Rechtsanwalt besteht. Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis  besteht, ist anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und hängt unter anderem von der bisherigen Dauer des Wahlmandats, einer bereits erfolgten Verteidigung in anderer Sache sowie der Häufigkeit und Intensität des Kontakts ab.

Pflichti II: Immer wieder Pflichtverteidigerwechsel, oder: Der nicht besuchte Mandant

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Im zweiten „Pflichti-Posting“ des Tages dann einige Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel.

Zunächst weise ich auf den BGH, Beschl. v. 25.08.2023 – 5 StR 350/23 – hin. Der bringt aber nichts Neues, sondern bestätigt nur noch einmal die Rechtsprechung des BGH. es gilt:

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gemäß § 143a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO ist vom Standpunkt eines vernünftigen und ver-
ständigen Angeklagten aus zu beurteilen und muss vom Antragsteller substanti-
iert dargelegt werden.

In den beiden nächsten Entscheidungen geht es ebenfalls um einen Pflichtverteidigerwechsel. Begründet worden ist der der Antrag damit, dass die bisherige Pflichtverteidigerin den Mandanten nicht (oft genug) besucht habe. Das LG Magedeburg lehnt im LG Magdeburg, Beschl. v. 10.08.2023 – 2 Ks 2/23 – ab. Zur Entscheidung passt folgender Leitsatz:

Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Insoweit kann von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Dass der Pflichtverteidiger den Angeklagten jedoch nicht so oft besucht hat, wie es sich dieser gewünscht hätte, ist aber kein Grund nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO und kann eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht begründen.

Dagegen ist Beschwerde eingelegt worden. Es überrascht mich nicht, dass das OLG Naumburg die im OLG Naumburg, Beschl. v. 04.09.2023 – 1 Ws 326/23 – das Rechtsmittel verworfen worden ist; OLG Naumburg eben 🙂 . Da passt folgender Leitsatz:

Für die Störung des Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger kann  von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen aber gewahrt sein.

M.E. sind beide Entscheidungen unter Berücksichtigung der besonderen Verfahrenssituation falsch. Es steht die Begutachtung des Mandanten an. Da reicht es nicht, den Mandanten anzuschreiben. M.E. muss sich der Pflichtverteidiger dann mal bewegen und den Mandanten, der sich nicht meldet, besuchen. Im Übrigen liegt die Formulierung mit dem „Kindermädchen“ im LG-Beschluss völlig neben der Sache.