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Pflichti III: Störung des Vertrauensverhältnisses, oder: Rauswurf wegen grober Pflichtverletzung?

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Und dann kommt hier noch der BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – StB 34/24. Ja, richtig gelesen, fast zwei Jahre alt. Das liegt aber nicht an mir, sondern am BGH, wo der Beschluss wohl übersehen worden ist. Jedenfalls ist er erst am 05.05.2026 auf der Homepage eingespielt worden. Es geht um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers, und zwar:

Vor dem OLG Frankfurt ist gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens anhängig. Der Ermittlungsrichter des BGH hatte der Angeklagten mit deren Zustimmung Rechtsanwältin S. als Verteidigerin und Rechtsanwältin H. als zusätzliche Verteidigerin bestellt. Die Rechtsanwälte N. und D. sind als Wahlverteidiger mandatiert.

Mit Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt D. hat die Angeklagte beantragt, die Bestellung der Rechtsanwältinnen S. und H. aufzuheben und sie von der Mitwirkung im Verfahren auszuschließen. Das Vertrauensverhältnis zu beiden sei endgültig zerstört. Diesen Antrag hat das OLG abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von ihm oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.

a) Insoweit kann von Bedeutung sein, dass ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2024 – StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155, 156; vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 5; vom 10. August 2023 – StB 49/23, juris Rn. 10; jeweils mwN).

b) Hieran gemessen ist von einem endgültigen Vertrauensverlust der Angeklagten weder zu Rechtsanwältin S. noch zu Rechtsanwältin H. auszugehen.

aa) Rechtsanwältin S. hielt in ausreichendem Maße Kontakt zu der seit dem 7. Dezember 2022 inhaftierten Angeklagten. Bereits nach ihren Angaben suchte Rechtsanwältin S. sie im Jahr 2023 zweimal in der Justizvollzugsanstalt auf. In diesem Zeitraum nahm sie für die Angeklagte zudem an einem Termin zur mündlichen Haftprüfung teil. Im Anschluss gab sie eine ergänzende schriftliche Stellungnahme ab. Ferner stellte sie in der Folgezeit unter anderem Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls, richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme und Erteilung einer Besuchserlaubnis. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte eine zusätzliche Pflichtverteidigerin hat, die sich ebenfalls um die Belange der Angeklagten bemüht. So nahm diese beispielsweise am Termin zur mündlichen Haftprüfung und an mindestens zwei Besprechungen mit der Angeklagten teil. Unter zusammenfassender Würdigung dieser Umstände sind Anzeichen dafür, dass die unverzichtbaren Mindeststandards der Kontakthaltung durch Rechtsanwältin S. nicht gewahrt worden sein könnten, nicht ersichtlich.

bb) Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zur weiteren Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin H. hat die Angeklagte nicht substantiiert dargelegt. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20, NStZ 2021, 381 Rn. 4 mwN). Ihrer Substantiierungspflicht ist die Angeklagte – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 zutreffend ausgeführt hat – auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vortrags in den Schriftsätzen ihrer Wahlverteidiger vom 31. Mai 2024, 6. Juni und 10. Juni 2024 nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Pflichtverteidigerinnen steht, ob und in welchem Umfang sie im Rahmen der Verteidigung arbeitsteilig vorgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155, 156).

cc) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses darzutun. Abschließend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 und seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2024 Bezug genommen.

2. Eine Entpflichtung der Pflichtverteidigerinnen aus einem anderen Grund kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung durch Rechtsanwältin S. ist nicht ersichtlich (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).

a) Zwar könnte eine solche in der Abgabe einer mit der Angeklagten nicht abgesprochenen Sachdarstellung gegenüber dem Gericht zu sehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 10 mwN). Der Inhalt des Schriftsatzes von Rechtsanwältin S. vom 14. Juni 2023 begründet eine derartige Pflichtverletzung jedoch nicht. Denn er entspricht im Wesentlichen der Einlassung der Angeklagten im mündlichen Haftprüfungstermin vom 27. Februar 2023 vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs.

b) Ferner ist die beanstandete und gegenüber Rechtsanwalt D. verwendete Formulierung von Rechtsanwältin S., die Angeklagte stehe gegenüber ihm und dem weiteren Wahlverteidiger als Lügnerin dar, nicht als grobe Pflichtverletzung zu beurteilen. Denn die Pflichtverteidigerin zog aus Sicht einer verständigen Angeklagten nicht deren Glaubwürdigkeit in Zweifel, sondern kritisierte das Vorgehen der Wahlverteidiger zur Ermittlung und Bewertung der Anzahl der von den Pflichtverteidigerinnen wahrgenommenen Besuchstermine.

c) Ebenso begründet der Umstand, dass Rechtsanwältin S. Kontakt zum Generalkonsulat der Russischen Föderation in F. unterhielt, keine grobe Pflichtverletzung. Denn mehrere Umstände legen nahe, dass dies mit Wissen und Wollen der Angeklagten geschah. So fand ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 25. April 2023 ein mit der Angeklagten abgestimmter Besuch des russischen Konsuls, der im Übrigen über eine Dauerbesuchserlaubnis verfügte, im Beisein von Rechtsanwältin S. in der Justizvollzugsanstalt statt. Aus dem Inhalt des vom Bundeskriminalamt im Rahmen der Besuchsüberwachung mitgehörten Gesprächs geht ferner die Äußerung der Angeklagten hervor, sie habe gehofft, dass das Gespräch viel früher hätte stattfinden können. Zudem waren Gegenstand der Unterhaltung mit dem russischen Konsul gerade auch die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit durch die mögliche Weitergabe von Informationen über das strafrechtliche Verfahren an Vertreter des Generalkonsulats – zumal in Anbetracht des Umfangs der öffentlichen Berichterstattung über die erhobenen Tatvorwürfe – nicht ersichtlich. Überdies stellte Rechtsanwältin S. die Kontakte zum russischen Konsulat umgehend ein, nachdem sie hierzu von der Angeklagten aufgefordert worden war.

d) Soweit die Angeklagte eine grobe Pflichtverletzung darin sieht, dass Rechtsanwältin S. ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei, Auskunft über Anzahl und Inhalt ihrer Kontakte zum Generalkonsulat der Russischen Föderation zu geben, reicht dies für eine Entpflichtung ebenfalls nicht aus. Zwar sind Anfragen des Mandanten gemäß § 11 Abs. 2 BORA unverzüglich zu beantworten (vgl. BGH [Senat für Anwaltssachen], Urteil vom 18. Juli 2016 – AnwZ (Brfg) 22/15, NJW-RR 2016, 1146 Rn. 12; AGH Berlin, Urteil vom 20. November 2023 – I AGH 2/23, juris Rn. 22). Jedoch steht dem Verteidiger die Art und Weise der Unterrichtung frei (vgl. BeckOK BORA/Günther, 44. Ed., § 11 Rn. 11, 17; Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 11 BORA Rn. 35). Mündliche Informationen kann er mündlich weitergeben (Gaier/Wolf/Göcken/Zuck aaO, Rn. 19). Daher ist Rechtsanwältin S. weder verpflichtet, die Angeklagte schriftlich zu informieren, noch können die Wahlverteidiger verlangen, ihnen gegenüber in der gewünschten Form Auskunft zu erteilen. Dass die Angeklagte vorübergehend nicht bereit ist, mit ihren Pflichtverteidigerinnen zu kommunizieren, begründet somit keine grobe Pflichtverletzung durch Rechtsanwältin S. Die von den Wahlverteidigern an den Senat übersandte Schweigepflichtentbindungserklärung der Angeklagten ist deshalb für die Rechtsfrage ohne Bedeutung. Darauf, ob es mit Blick auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO und die wohlverstandenen Verteidigungsinteressen sachgerecht ist, dass die Angeklagte – gegebenenfalls auf Initiative der Wahlverteidiger – mit Schreiben vom 15. April 2024 Rechtsanwältin S. gegenüber dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts von deren Pflicht zur Verschwiegenheit teilweise entbunden hat, kommt es hier nicht an.

e) Ob die etwaige Ausschließungsmöglichkeit eines Verteidigers in Staatsschutzsachen nach § 138b StPO zugleich einen Grund für die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1996 – 2 ARs 20/96, BGHSt 42, 94, 97 zu § 138a StPO), bedarf in der vorliegenden Konstellation keiner Entscheidung. Denn die entsprechenden Voraussetzungen stehen nach dem Inhalt der Anklagevorwürfe hier nicht in Rede. Der Angeklagten wird weder eine in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 GVG genannte Straftat noch die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 StGB hinsichtlich eines solchen Delikts zur Last gelegt.

f) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine grobe Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerin S. darzutun. Abschließend wird auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 und seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2024 Bezug genommen.“

Pflichti I: Entpflichtung des Pflichtverteidigers, oder: Pauschale Vorwürfe/Gründe reichen nicht

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Und dann geht es weiter mit einem „Pflichti-Tag“, allerdings habe ich da im Moment nicht so viel Entscheidungen wie sonst schon mal. Aber es reicht 🙂 für einen Tag.

Ich beginne beim BGH. Der muss sich vornehmlich mit Anträgen befassen, mit denen die Entpflichtung des bestellten Pflichtverteidigers/der Pflichtverteidigerin beantragt worden ist. Dazu habe ich dann hier auch wieder zwei Entscheidungen, in denen der BGH die entsprechenden Anträge jeweils abgelehnt hat. Außerdem stelle ich einen Beschluss des LG Trier vor, das sich ebenfalls mit der Auswechselung des Pflichtverteidigers befasst hat:

„2. Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seiner Pflichtverteidigerin nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diese ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe – wie hier, die Rechtsanwältin werde von den „Hintermännern“ bezahlt und habe ihn gedrängt, die Täterschaft auf sich zu nehmen, obwohl er die Betäubungsmittel nur transportiert habe – oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person der Pflichtverteidigerin geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).“

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß
§ 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, NStZ 2025, 173, 174 Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

1. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 Alt. 2 gilt dabei auch für die Fälle, in denen dem Beschuldigten unter Verletzung rechtlichen Gehörs keine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt worden is.

2. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht, ebenso wenig Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten. Ein Pflichtverteidiger entscheidet selbständig, wie er seinen Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nachkommt . Der Pflichtverteidiger braucht nicht ständig für einen Beschuldigten telefonisch erreichbar zu sein, sondern entscheidet unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält.

Pflichti II: Immer wieder Pflichtverteidigerwechsel, oder: Der nicht besuchte Mandant

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Im zweiten „Pflichti-Posting“ des Tages dann einige Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel.

Zunächst weise ich auf den BGH, Beschl. v. 25.08.2023 – 5 StR 350/23 – hin. Der bringt aber nichts Neues, sondern bestätigt nur noch einmal die Rechtsprechung des BGH. es gilt:

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gemäß § 143a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO ist vom Standpunkt eines vernünftigen und ver-
ständigen Angeklagten aus zu beurteilen und muss vom Antragsteller substanti-
iert dargelegt werden.

In den beiden nächsten Entscheidungen geht es ebenfalls um einen Pflichtverteidigerwechsel. Begründet worden ist der der Antrag damit, dass die bisherige Pflichtverteidigerin den Mandanten nicht (oft genug) besucht habe. Das LG Magedeburg lehnt im LG Magdeburg, Beschl. v. 10.08.2023 – 2 Ks 2/23 – ab. Zur Entscheidung passt folgender Leitsatz:

Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Insoweit kann von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Dass der Pflichtverteidiger den Angeklagten jedoch nicht so oft besucht hat, wie es sich dieser gewünscht hätte, ist aber kein Grund nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO und kann eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht begründen.

Dagegen ist Beschwerde eingelegt worden. Es überrascht mich nicht, dass das OLG Naumburg die im OLG Naumburg, Beschl. v. 04.09.2023 – 1 Ws 326/23 – das Rechtsmittel verworfen worden ist; OLG Naumburg eben 🙂 . Da passt folgender Leitsatz:

Für die Störung des Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger kann  von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen aber gewahrt sein.

M.E. sind beide Entscheidungen unter Berücksichtigung der besonderen Verfahrenssituation falsch. Es steht die Begutachtung des Mandanten an. Da reicht es nicht, den Mandanten anzuschreiben. M.E. muss sich der Pflichtverteidiger dann mal bewegen und den Mandanten, der sich nicht meldet, besuchen. Im Übrigen liegt die Formulierung mit dem „Kindermädchen“ im LG-Beschluss völlig neben der Sache.

Pflichti III: Störung des Vertrauensverhältnisses, oder: Anhörungspflicht bei Pflichtverteidigerbestellung

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Und zum Tagesschluss dann noch zwei Entscheidungen, und zwar einmal Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses und zum Verfahen bei der Bestellung eines (weiteren) Pflichtverteidiger, nämlich.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung ist, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt. Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht.

Bei § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO, wonach dem Beschuldigten vor der Bestellung eines (weiteren) Pflichtverteidigers rechtliches Gehör zu gewähren ist, handelt es sich um eine zwingende Vorschrift.

Pflichti III: Störung des Vertrauensverhältnisses, oder: Wie umfangreich muss vorgetragen werden?

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Und als letzte Entscheidung habe ich heute dann hier noch einen Beschluss zur Entpflichtungsproblematik, und zwar den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 01.07.2022 – 4 Ws 194/22.

Der dem Angeklagten bestellte Pflichtverteidiger hat seine Entpflichtung beantragt. Zur Begründung gab er an, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten sei endgültig zerstört, so dass keine angemessene Verteidigung mehr gewährleistet sei. Im letzten Gespräch mit dem Angeklagten hätten sich derart konträre Ansichten und gegenteilige Meinungen aufgetan, dass es aus seiner Sicht keine Möglichkeit gebe, den Angeklagten angemessen zu verteidigen. Auch der Angeklagte wünsche die Beiordnung eines anderen Verteidigers. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers, die beim OLG Erfolg hatte.

Das OLG sieht das Rechtsmittel als zulässig an – insoweit verweise ich auf den Volltext. Zur Begründetheit führt es aus:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

1. Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung dieser Vorschrift das Ziel verfolgt, zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel zu normieren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 3 Ws 200/21 –, juris). Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20 –, juris; OLG Karlsruhe a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2021 – 4 Ws 157/21 -; vgl. auch BT-Drucks. 19/13829, S. 48). Hiernach beurteilt sich die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zum Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert ist, vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20 –, juris; st. Rspr. des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts, vgl. nur Beschluss vom 1. Juni 2015 – 1 Ws 89/15 -; Senatsbeschluss a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143a Rdnr. 20). Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht (BGH, Beschlüsse vom 05. März 2020 – StB 6/20 -, juris und vom 15. Juni 2021 – StB 24/21 -, juris; OLG Karlsruhe a.a.O.). Etwas anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers kann geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfGE 39, 238, 244; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 426/06 -, juris). Die Gründe für die endgültige und nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses sind substantiiert darzulegen (Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgericht vom 01. Juni 2015   – 1 Ws 89/15 -; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2021 – 4 Ws 157/21 -). Beruft sich der Angeklagte auf eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses durch Differenzen mit seinem Verteidiger, hat er darzulegen, dass und warum der Pflichtverteidiger hierdurch zu einer sachgerechten Verteidigung außer Stande gewesen sein soll (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21 -, juris).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre vorliegend eine Entpflichtung von Rechtsanwalt L. geboten gewesen.

Der Verteidiger hat dargelegt, dass der Angeklagte von ihm ein Verteidigungskonzept verlangt, das durch ihn nicht vertreten werden kann. Hierdurch ist in ausreichender Weise dargetan, dass grundlegende Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept bestehen, diese nicht behoben werden können und er sich nicht in der Lage sieht, die Verteidigung sachgerecht zu führen. Die für den Angeklagten selbst bestehenden Substantiierungspflichten können für den Verteidiger, der hier aus eigenem Recht seine Entpflichtung beantragt hat, nicht uneingeschränkt gelten, da einer näheren Substantiierung die anwaltliche Schweigepflicht entgegenstehen kann. Das Recht des Verteidigers, sich aus eigenem Recht gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung zu wenden, würde letztlich leerlaufen, wenn er aufgrund seiner Schweigepflicht gehindert wäre, sein Rechtsmittel in der gebotenen Weise zu begründen. Hinzu kommt, dass Angaben eines Strafverteidigers kraft seiner Stellung als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07. März 2012 – 2 BvR 988/10 -, juris) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Verteidigers wahrheitswidrig sein könnten. Einen solchen Schluss erlaubt insbesondere nicht die Tatsache, dass der Verteidiger den Angeklagten bereits längere Zeit unbeanstandet verteidigt hat, da der Verteidiger insoweit dargelegt hat, die Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept seien erst im letzten Besprechungstermin aufgetreten, was vor dem Hintergrund der im letzten Hauptverhandlungstermin zu Tage getretenen offenen Fragen hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten nicht ausgeschlossen erscheint und gleichzeitig zu erklären geeignet ist, wieso der Entpflichtungsantrag erst relativ kurz vor dem Neubeginn der Hauptverhandlung gestellt wurde.

Dass bereits die frühere Pflichtverteidigerin des Angeklagten entbunden worden ist, vermag nichts daran zu ändern, dass die Frage der Entbindung des jetzigen Pflichtverteidigers sich nach dem klaren Wortlaut des § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO allein daran zu orientieren hat, ob das Vertrauensverhältnis zu diesem endgültig zerstört ist. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entpflichtungsanträge zum Zwecke der Verfahrensverzögerung gestellt worden sein könnten. Beide Anträge wurden nicht durch den Angeklagten selbst, sondern durch die jeweiligen Verteidiger gestellt und jeweils sachlich begründet. Die bisherige, nicht unerhebliche Verfahrensdauer beruht nicht auf diesen Anträgen, sondern darauf, dass Sachverständigengutachten einzuholen waren und anberaumte Verhandlungstermine aufgrund einer Erkrankung bzw. eines beruflichen Wechsels sonstiger Verfahrensbeteiligter bisher nicht zu einem Urteil geführt haben.“