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StPO III: Einsicht in Krankenunterlagen im Vollzug, oder: Vorlesen oder Vorlegen reicht nicht

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Und zum Tagessschluss habe ich noch etwas zur Akteneinsicht, und zwar den OLG Naumburg, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 Ws 33/26 (RB-Vollzug). Es handelt sich um eine Strafvollzugssache.

Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt und verbüßt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten wegen Betruges. Das Strafende ist auf den 05.10.2026 notiert. Er begehrt Akteneinsicht speziell Kopien des Berichts eines ehemaligen Psychologen.

Die JVA hat die Einsicht abgelehnt. Das LG hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Erfolg hatte. Das hat aufgehoben und zurückverwiesen. Nunmehr hat das LG den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen nochmals die Rechtsbeschwerde, die wiederum Erfolg hatte:

„Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Gefangenen steht hinsichtlich der über ihn geführten Akten der Vollzugsbehörde ein im Stufenverhältnis stehendes Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß §§ 70, 71, 72 StVollzG IV LSA zu. Die Regelung trägt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65,1, zitiert nach juris Rn. 146 ff.) des Gefangenen im Strafvollzug Rechnung und bezieht sich damit im Wesentlichen auf die von diesem Recht betroffenen Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.01.2025, 204 StObWs 403/24, Rn. 16, zitiert nach juris).

Aus dem Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde eines jeden Patienten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt grundsätzlich ein Anspruch eines jeden Patienten auf vollständige Einsicht in die betreffenden Krankenunterlagen und die Übermittlung (vollständiger) Kopien oder Ausdrucke (KG Berlin, Beschluss vom 30.08.2021, 2 Ws 60/21 Vollz., Rn. 14, zitiert nach juris).

Überdies wird dieser Akteneinsichtsanspruch auch durch die Wertung des Art. 8 EMRK unterstrichen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus Art. 8 MRK grundsätzlich ein Anspruch des Patienten gegenüber staatlichen Stellen auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte und Übermittlung von Kopien (vgl. EGMR, 21.02.2017, 11642/11, zitiert nach juris; EGMR, 28.04.2009, Individualbeschwerde 32881/04 – K. H. U.a. ./. Slowakei).

Dieser Anspruch besteht aufgrund des besonderen Machtgefälles insbesondere auch dann, wenn der Patient im Strafvollzug oder Maßregelvollzug untergebracht ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, a.a.O., Rn. 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.01.2026, 1 Ws 407/25).

Dieser Anspruch umfasst auch den streitgegenständlichen Bericht des Psychologen pp.

Hierbei können der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen dieser Bericht vorgelesen oder zur Einsichtnahme mit der Gelegenheit, Notizen zu fertigen, vorgelegt werden kann. Bei einem Bericht eines Psychologen bedarf es regelmäßig einer detaillierten Auseinandersetzung mit den niedergelegten Ausführungen des Psychologen, wobei dem genauen Wortlaut der Formulierungen und wertenden Einschätzungen der Therapeuten besondere Bedeutung zukommt und dieser regelmäßig mehrfach heranzuziehen ist. Dieser hat regelmäßig erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Durch die aufgezeigte Beschränkung würde seine Fähigkeit, sein Gesuch auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung effektiv zu verfolgen, unverhältnismäßig eingeschränkt.“

Die Justizvollzugsanstalt hat auch nicht dargelegt, dass zwingende Gründe gegen eine Zurverfügungstellung von Kopien sprechen. Sie kann dem Antragsteller die Aushändigung der psychologischen Stellungnahme nicht mit dem Argument versagen, dass er sie nicht mehr benötige und dabei darauf verweisen, dass über die Aussetzung nach § 57 StGB bereits entschieden worden sei. Dem Verurteilten ist es unbenommen, einen erneuten Antrag – unter Beachtung einer möglichen Sperrfrist – auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen.“

Haft II: Eignung für Langzeitbesuche im Vollzug, oder: Vertrauensschutz bei Gewährung von Lockerungen

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Im zweiten Haftposting dann ein Beschluss aus dem Strafvollzug. Es geht um die Eignung zu sog. Langzeitbesuchen. Dazu äußert sich das OLG Naumburg im OLG Naumburg, Beschl. v. 25.02.2026 -1 Ws 35/26.

Folgender Sachverhat: Der Gefangene ist bei der Antragsgegnerin, der JVA, inhaftiert. Ihm wurde im August 2024 durch die Antragsgegnerin die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Seither fanden am 24.09.2024, 24.10.2024, 23..012025, und 13.10.2025 jeweils fünfstündige Langzeitbesuche zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten statt, die ohne Beanstandungen verliefen.

Der für den 08.05.2025 weitere genehmigte Langzeitbesuch zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten wurde durch die Antragstellerin aufgrund eines Vorfalls in der JVA vom 03.04.2025, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuches ums Leben kam, abgesagt. Die Entscheidung über die Absage hat das LG Stendal, auf die Beschwerde des Antragstellers, wegen unzureichender Ermessensausübung aufgehoben.

Im Hinblick auf den Vorfall vom 03.04.2025 wurden durch einen Aushang die Voraussetzungen für die Gewährung von Langzeitbesuchen geändert. Im Ergebnis wurde die Pflicht zu einer erneuten Absolvierung eines Kontaktgespräches mit der Person des Langzeitbesuches nach sechs Monaten implementiert. Aufgrund dieser Regelung wurde der Antragsteller aufgefordert, die Voraussetzungen für die Absolvierung eines erneuten Kontaktgespräches mit seiner Verlobten zu schaffen. Nachdem dieses gescheitert war, lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Langzeitbesuchen mit der Begründung einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers ab.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„2. Die Rechtsbeschwerde hat auch den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Sie deckt mit der zulässig erhobenen Sachrüge einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, der zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal führt.

Dem Antragsteller wurde im August 2024 die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Die Implementierung einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche durch den von der Antraggegnerin getätigten Aushang, der im Ergebnis dazu führte, dass mit der Verlobten des Antragstellers ein erneutes Kontaktgespräch zu führen ist, stellt in der Sache den Widerruf eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes (nämlich die grundsätzliche Eignung zu Langzeitbesuchen) dar verbunden mit der Möglichkeit der Neubescheidung.

Die Antragsgegnerin begründet diese Entscheidung damit, dass sie aufgrund ihrer Organisationbefugnis befugt sei, die Eignung zur Überprüfung von Langzeitbesuchen neu zu regeln.

Dies ist zwar grundsätzlich richtig. Durch die vorherige Feststellung der Eignung zu Langzeitbesuchen hat der Antragsteller jedoch eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung erworben, die es fortan verbietet, ihn bei der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 300; Arloth/ Lückemann, § 14 StVollzG Rdnr. 6, KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 20.04.2006 – 5 Ws 598/05 Vollz, juris).

Erst bei der unter Berücksichtigung dieses Vertrauensschutzes auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für die Lockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, eröffnet sich der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Frankfurt a.M. ZfStrVo 2003, 243; ZfStrVo 2001, 52, 53; NStZ-RR 1998, 91; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245; Justiz 1984, 437; OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; KG NStZ 1993, 100, 102; Senat, Beschlüsse vom 21. 2. 2002 – 5 Ws 1/02 Vollz -, 26. 11. 1996 – 5 Ws 607/96 Vollz – und 15. 12. 1994 – 5 Ws 468/94 Vollz -; Arloth/Lückemann, § 10 StVollzG Rdnr. 7).

An diesen Grundlagen hat sich das weitere Vorgehen auszurichten. Das führt dazu, dass die nachträglich eingetretenen Umstände, die zu einem Widerruf des den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes führen, so bedeutsam sein müssen, dass sie der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.

Eine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall hat vorliegend indes bislang nicht stattgefunden. Hierbei ist das Interesse der Antragsgegnerin an einem neuen, für alle geltenden Überprüfungsverfahren mit dem für den Beschwerdeführer bestehenden Vertrauensschutz auf die einmal gewährte Zuerkennung der Eignung für Langzeitbesuche, zumal diese mehrfach ohne Beanstandungen durchgeführt worden sind, abzuwägen. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung und die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss nicht beachtet.

Der Senat war mangels Spruchreife auch nicht in der Lage, eine eigene abschließende Sachentscheidung nach § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG zu treffen. Eine Reduktion auf eine einzig mögliche Entscheidung ist nicht eingetreten und ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen des Beteiligten in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2026 zu einem zwischenzeitlich erfolgten Abbruch sämtlicher Behandlungsangebote. Dieser Aspekt ist lediglich ein, wenn auch gewichtiger, Umstand bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller für die Bewilligung des Langzeitbesuchs relevanter Aspekte.

Nach alledem wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden haben.“

OWi III: Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen, oder: Bindung an die Schuldform im Bußgeldbescheid

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Die dritte Entscheidung kommt dann heute vom OLG Naumburg. Es handelt sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 30.01.2026 – 1 ORbs 9/26.

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die Erfolgt hatte:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Zuschrift ausgeführt:

„Die Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge offenbart jedoch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht auf vorsätzliche Begehungsweise erkannt, obwohl der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.10.2025 seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, mit welchem ihm eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt wird, wirksam gemäß § 67 Abs. 2 OWiG auf die Rechtsfolgenentscheidung der Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 320,00 Euro und 1 Monat Fahrverbot) beschränkt hatte (Bl. 74 d. A., s. a. UA S. 2). Dem steht nicht entgegen, dass sich aus dem Bußgeldbescheid die verwirklichte Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nicht explizit ergibt, denn der Bußgeldkatalog geht bei Geschwindigkeitsübertretungen und den dafür vorgesehenen Sanktionen regelmäßig von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Umständen aus (§ 1 BKatV). Erkennbar hat die Verwaltungsbehörde vorliegend fahrlässiges Handeln des Betroffenen zu Grunde gelegt, weil sie für den Tatvorwurf die Regelsanktionen der Bußgeldkatalog-Verordnung angeordnet hat. Enthält der Bußgeldbescheid – wie hier – keine Angaben zur Schuldform, so ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach obergerichtlicher Rechtsprechung grds. vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen (Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 66 Rn. 14 m. w. N.).

Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung hat das Gericht zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist. Aufgrund der Bindung des Tatrichters an die insoweit in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist es ihm verwehrt, eine Vorsatzform statt Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, weitere Feststellungen auch zum Tatvorwurf zu treffen, sofern diese für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind und den bereits rechtskräftig feststehenden Feststellungen des Bußgeldbescheides nicht widersprechen (OLG Naumburg, Beschluss – 1 Ss (B) 39/05 – vom 08.03.2005 m. w. N., NStZ-RR 2005, 243).

Weil das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, ist es im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. …“

 

Dem schließt sich der Senat an. ….“

Festsetzung der abgetretenen Erstattungsforderung, oder: Unnötiger Umweg über das OLG

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Und als zweite Entscheidung kommt hier dann mal wieder eine „Kopfschüttelentscheidung“. Es handelt sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 – 1 Ws 307/25 – zur Festsetzung der Kosten nach Abtretung der Erstattungsforderung. „Kopfschütteln“ allerdrings nicht über die Entscheidung des OLG, sondern über den beteiligten Rechtspfleger.

Folgender Sachverhalt: Im Strafvollzugsverfahren ist um die Aushändigung schriftlicher Ausfertigungen der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibungen des Gefangenen gestritten worden. Nachdem die JVA die begehrten Protokolle der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibungen ausgehändigt und eine Kostenübernahme erklärt hatte, hat das LG die notwendigen Auslagen des Gefangenen der Landeskasse auferlegt.

Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte am 19.05.2025 aus abgetretenem Recht die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers in Höhe von 289,17 EUR an sich selbst. Mit Schriftsatz vom 26.05.2025 legte er eine Abtretungserklärung des Gefangenen vor und korrigierte den Erstattungsantrag dann am 02.06.2025 auf 512,27 EUR. Nach Anhörung der Landeskasse änderte der Verfahrensbevollmächtigte seinen Erstattungsantrag erneut und begehrte nunmehr noch die Festsetzung von 353,95 EUR aus der Landeskasse.

Mit Beschluss vom 04.07.2025 setzte die Rechtspflegerin die aus der Landeskasse dem Gefangenen, dem Antragsteller, zu erstattenden notwendigen Auslagen in dieser Höhe antragsgemäß und wies mit Verfügung vom selben Tage die Auszahlung an den Verfahrensbevollmächtigten an. Gegen diesen Beschluss, hat sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.  Mit dieser wendet er sich sowohl für den Antragsteller als auch in eigenem Namen gegen die Entscheidung, soweit entgegen dem Antrag eine Festsetzung der zu erstattenden notwendigen Auslagen zugunsten des Gefangenen/Antragstellers erfolgt ist.

Mit Erfolg:

„1. Das Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache begründet.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 125 Nr. 3 JVollzGB I LSA, 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 464b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464b Satz 4 StPO erhoben worden. Zunächst ist der Verfahrensbevollmächtigte beschwerdebefugt, nachdem er selbst den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hatte (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009, 5 Ws 300/08 – zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2018, 4 Ws 147/18, BeckRS 2018, 17053; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 464b Rn. 2). Daneben ist auch der ursprüngliche Antragsteller beschwerdebefugt, soweit die Rechtspflegerin entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag die zu erstattenden notwendigen Auslagen ausdrücklich zu seinen Gunsten festgesetzt hat, obwohl sie nach der erfolgten Abtretung seinem Verfahrensbevollmächtigten zustanden und er sich damit möglichen Rückerstattungsansprüchen gegenübersieht. Der Beschwerdewert von 200 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) ist überschritten. Der Senat hat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden; § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2017, 2 Ws 176/17, BeckRS 2017, 120182; OLG Rostock, Beschluss vom 18. Januar 2017, 20 Ws 21/17, BeckRS 2017, 100808; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2012, III-3 Ws 41/12, BeckRS 2012, 5113).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die ausdrückliche Festsetzung der im Hinblick auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 12. Mai 2025 zu erstattenden notwendigen Auslagen für den Antragsteller ist rechtsfehlerhaft erfolgt.

Soweit im Kostenerstattungsverfahren die nach der Kostengrundentscheidung Erstattungsberechtigten und deren Rechtsnachfolger, also beispielsweise auch der Verteidiger, an den die Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich und formgerecht gem. § 398 BGB abgetreten wurden, antragsberechtigt sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. November 2015, 2 Ws 277/15 – zitiert nach juris; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464b Rn. 3; Schmitt/Köhler, a. a. O., § 464n Rn. 2), hätte im Hinblick auf die von dem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegte Abtretungserklärung des Antragstellers zu Gunsten seines Verfahrensbevollmächtigten die Festsetzung ausdrücklich für letzteren erfolgen müssen. Soweit dies durch die Rechtspflegerin nicht erfolgt ist, hat der Senat den Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abgeändert. Soweit die zu erstattenden Auslagen im Übrigen antragsgemäß festgesetzt wurden, war eine Änderung in der Höhe nicht erforderlich.“

Die ist in meinen Augen mal wieder der Beweis dafür, dass offenbar derjenige, der keine Arbeit hat, sich welche macht. Denn anders ist das Festsetzungsverhalten der Rechtspflegerin nicht zu verstehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Festsetzung nicht zugleich für den Verfahrensbevollmächtigten erfolgt ist. Den Weg über das OLG hätte man sich ersparen können.

BtM II: Hat es sich überhaupt um BtM gehandelt?, oder: Allein das positive Ergebnis vom Schnelltest reicht nicht

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Als zweite Entscheidung habe ich einen ganz interessanten Beschluss des OLG Naumburg zu den Urteilsgründen beim (unerlaubten) Besitz von BtM.

Das AG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Cannabis verurteilt. Dagegen die (Sprung-) Revision des Angeklagten. Die GStA hat Aufhebung beantragt. Das OLG hat dann im OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 – 1 ORs 131/25 – aufgehoben:

„Die Sprungrevision des Angeklagten ist gemäß §§ 335, 341, 344, 345 StPO zulässig und hat mit der Sachrüge auch Erfolg. Auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift unter anderem ausgeführt:

„Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33 BtMG nicht.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Köthen besaß der Angeklagte am 20.06.2024 in seiner Wohnung 0,88 g Crystal mit dem Wirkstoff Methamphetamin und 1,17 g Heroin mit dem Wirkstoff Diacetylmorphin (UA S. 4).

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu dem Tatvorwurf eingelassen

Das Amtsgericht hat seine Feststellung, der Angeklagte habe zur Tatzeit Crystal und Heroin besessen, auf die glaubhaften Aussagen der vernommenen polizeilichen Zeugen, die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bestimmungs- und Wiegebericht Betäubungsmittel vom 16.08.2024 (BI. 64-67 d.A.) gestützt (UA S. 4).

Diese Feststellungen sind indes nicht ausreichend, um mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Methamphetamin und Heroin besessen hat.

Die allein aufgrund des positiven Ergebnisses eines Schnelltests gestützte Annahme, bei dem sichergestellten Stoff handele es sich um Betäubungsmittel, ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass es sich bei dem angewendeten Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und zuverlässiges Standardtestverfahren handelt (OLG Naumburg Beschluss vom 26.10.2023 – 1 ORs 144/23, BeckRS 2023, 32332; OLG Hamm Beschl. v. 04.03.1999 – 5 Ss 136/99, BeckRS 2007,  9890; OLG Celle, Beschluss vom 25.06. 2014, 32 Ss 94/14; juris Patzak/Fabricius/Patzak BtMG § 29 Rn. Rn.998).

Im angefochtenen Urteil fehlen bereits Angaben zu der Qualität des verwendeten Tests, wobei den Gründen schon nicht entnehmen ist, dass es hierbei um einen ESA-Test gehandelt hat (vgl. RB vom 30.07.2025, S. 55-58).

Auch fehlen Feststellungen zu der Methode, die zur Feststellung des Methamphetamins und Heroins angewendet worden ist. Ob es sich bei den verwendeten Tests um ein wissenschaftlich abgesichertes und auch in der Praxis als zuverlässig anerkannten Standardverfahren zum sicheren Nachweis von Methamphetamin und Heroin handelt, hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht dargelegt.

Gerade beim ESA-Schnelltest muss sich das Gericht wegen der Messunsicherheiten von der Zuverlässigkeit der Messung und des Messergebnisses ausdrücklich überzeugen und hierzu in den schriftlichen Urteilsgründen nähere Ausführungen treffen (OLG Jena, Beschluss vom 30.8 2005 – 1 Ss 56/05, BeckRS 2006, 902; OLG Braunschweig Beschl. v. 28.9.2011 – Ss 44/11, BeckRS 2015, 12191; OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.1999, 5 Ss 136/99, juris; Patzak/Fabricius/Patzak a.a.O.).

Anhand der Urteilsgründe ist dem Senat demnach die gebotene Prüfung nicht möglich.

Da der ESA-Test jedenfalls der Praxis nicht als Standardverfahren bekannt ist, der diesen Anforderungen genügt, kann der Senat – unabhängig davon, dass die Urteilsgründe zum konkret verwendeten Test schweigen – auch nicht aus eigener Sachkunde dessen Zuverlässigkeit einschätzen.

Insofern kann nicht zuverlässig festgestellt werden, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der bei dem Angeklagten sichergestellten Substanzen um Methamphetamin und Heroin gehandelt hat.“

Dem schließt sich der Senat an.“