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Reststrafenaussetzung, oder: Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung eines SV

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Heute dann quer durch den Garten :-).

Und den Spaziergangn beginne ich mit einer Entscheidung aus dem Bereich der Strafvollstreckung, den mir der Kollege Allgeier aus Mannheim vor einiger Zeit geschickt hat. Der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.20203 Ws 86/20 – behandelt die Frage der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen bei der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung:

Es geht im Verfahren um die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft wegen der Vollstrcekung eines Urteils des LG Mannheim wegen schweren sexuellen Missbrauchs zum Zwei-Drittel-Termin. Das LG hat die bedingte Entlassung abgelehnt, das OLG hat augehoben:

„Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer aufgrund des von ihr zugrunde gelegten Sachverhalts mit ausführlicher Begründung die bedingte Entlassung abgelehnt. Jedoch gebietet in der vorliegenden Konstellation der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung, den Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO unter Beteiligung der Behandler des Verurteilten mündlich anzuhören, bevor über die Reststrafenaussetzung entschieden wird.

Gemäß dieser Vorschrift ist der Sachverständige mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten und der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit zu Mitwirkung zu geben ist. Die mündliche Anhörung ist obligatorisch. Sie soll den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, im Anhörungstermin den Sachverständigen zu seinem Gutachten zu befragen und dem Gericht eine umfassende Sachaufklärung zu der Frage zu ermöglichen, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann das Gericht gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO zwar regelmäßig absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft eindeutig einen entsprechenden Verzicht erklärt haben. Im Hinblick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung kann die mündliche Anhörung des Sachverständigen aber trotz eines wirksamen Verzichts aller Verfahrensbeteiligten geboten sein (vgl. Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., Rdn. 66 zu§ 454 m.w.N.; KK-Appl, StPO, 8. Aufl., Rdn. 29a zu § 454; MüKo-Nestler, StPO, 1. Aufl., Rdn. 58 zu § 454). Von einer solchen Anhörungspflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn der externe gerichtliche Sachverständige und die mit der Therapie des Verurteilten befassten Personen unterschiedliche diagnostische Bewertungen abgegeben haben. Zur bestmöglichen Aufklärung der richtigen Diagnose und der daraus sich ergebenden Folgerungen für die Kriminalprognose und die weitere Behandlung gebietet die Sachaufklärungspflicht in einer solchen Situation die mündliche Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der Therapeuten des Verurteilten (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ7RR 2016, 355).

Unter Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs ist vorliegend zur bestmöglichen Sachaufklärung die Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der Therapeuten des Verurteilten geboten. Zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen einerseits sowie andererseits den anstaltsinternen Behandlern der Behandlungsabteilung für Gewaltund Sexualstraftäter der JVA und dem externen Therapeuten des Verurteilten, Prof. Dr. P, besteht zwar Einigkeit, dass beim Verurteilten eine Pädophilie (ICD 10: F 65.4) vorliegt, jedoch wird unterschiedlich beurteilt, ob es sich dabei um eine sog. Kernpädophilie oder eine pädophile Nebenströmung handelt und in welchem Maße die bisherige Therapie erfolgreich war. Die Feststellung der richtigen Diagnose und die zutreffende Einschätzung der bisherigen Therapieerfolge sind aber -wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist – 3 Ws 86/20 – von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob und ggf. mit welchen flankierenden, insbesondere therapeutischen Maßnahmen vorliegend eine bedingte Entlassung verantwortet werden kann oder – im Falle der Ablehnung der bedingten Entlassung – welche weiteren therapeutischen Maßnahmen zur Einwirkung auf den Verurteilten geboten und im weiteren Strafvollzug möglich sind.

Hinzu kommt, dass das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. die Gutachtenfrage nicht eindeutig beantwortet, sondern – wie auch die Beschwerdebegründung zeigt – diesbezüglich zumindest Raum für Interpretationen lässt. Zwar hat der Sachverständige einerseits ausgeführt, dass aus seiner Sicht „die Gutachtenfrage nicht mit der in § 454 Abs. 2 StPO geforderten Dezidiertheit“ bejaht werden könne (Gutachten vom 30.11.2019, S. 54), andererseits scheinen seine Ausführungen darauf hinzudeuten, dass bei engmaschiger und hinreichend kritischer Überwachung des Verurteilten doch eine bedingte Entlassung möglich erscheine (vgl. Gutachten, S. 54 sowie S. 55 f.). Auch um einen etwaigen Widerspruch zwischen diesen Ausführungen aufzuklären, ist die mündliche Anhörung des Sachverständigen geboten.

Die entgegen § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO unterlassene Anhörung des Sachverständigen führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 8; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317).“

U-Haft II: „Hohe Freiheitsstrafe“ und Reststrafenaussetzung – so geht es beim BGH

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Im ersten Posting des heutigen Tages: U-Haft I: „Hohe Freiheitsstrafe“ und Reststrafaussetzung, oder: Olle Kamellen ging es um den KG, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 Ws 130/16. Dieses Posting betrifft jetzt den BGH, Beschl. v. 02.11.2016 –   StB 35/16, der in einem Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. ergangen ist, geht es auch um die Frage der U-Haft und des Haftgrundes der Fluchtgefahr. Die Problematik ist ähnlich wie in dem KG, beschl. v. 13.09.2016. Der BGH:

2.a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht nach Verurteilung des Angeklagten zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sowie fast zehneinhalbmonatigem Untersuchungshaftvollzug fort.

Von der Straferwartung, die sich nach der Verurteilung des Angeklagten auf die verhängte Jugendstrafe konkretisiert hat (vgl. MüKoStPO/Böhm/Werner, § 112 Rn. 52), geht weiterhin ein ganz erheblicher Fluchtanreiz aus. Zwar nimmt der Angeklagte im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend an, dass hierfür die sog. Nettostraferwartung maßgebend ist, so dass von dem festgelegten Strafmaß neben der vollzogenen Untersuchungs-haft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) eine wahrscheinlich zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe in Abzug zu bringen sein kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 112 Rn. 23; MüKoStPO/Böhm/Werner aaO, Rn. 53). Dem Angeklagten ist jedoch nicht darin zu folgen, dass er mit einer Reststrafenaussetzung tatsäch-lich rechnen kann. Das gilt unabhängig davon, ob § 88 JGG oder § 57 StGB zur Anwendung kommt (zur Frage des gesetzlichen Maßstabs im Fall einer Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft [§ 85 Abs. 6, § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG] vgl. die Nachweise bei OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2015 – III-2 Ws 33/15, juris Rn. 17 f.; MüKoStGB/Groß, 3. Aufl., § 57 Rn. 9 Fn. 25).

Wie bereits das Kammergericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, spricht schon das Vollzugsverhalten des Angeklagten gegen eine Reststrafenbewährung. Er hat in mindestens fünf Fällen an ver-schiedenen Tagen in den Monaten April bis Juni 2016 gegen die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt verstoßen, dabei mehrfach Bedienstete beleidigt und in einem Fall bei Widerstandshandlungen versucht, Bedienstete durch Kopfstöße und Fußtritte zu verletzen.

Auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit steht jedenfalls derzeit einer Reststrafenaussetzung entgegen; denn nach den Ausführungen des Kammergerichts war in der Hauptverhandlung nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte von seiner jihadistischen Grundeinstellung wirklich distanziert hätte. Auf diese Beurteilung der Geisteshaltung des Angeklagten kommt es für den Senat als Beschwerdegericht in besonderer Weise an; denn der Senat selbst hat keinen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen. Hinzu kommt, dass die Annahme der Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen voraussetzt. Sie müssen gerade nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen; insoweit genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 112 Rn. 22 mwN).

Die Umstände, die gegen eine zu erwartende Reststrafenaussetzung sprechen, vergrößern zugleich die Besorgnis, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entzieht, weil sie Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen. Soweit die Beschwerde auf das vom Angeklagten in der Hauptverhandlung an den Tag gelegte Wohlverhalten gegenüber dem Gericht verweist, deutet dies nur darauf hin, dass er willens und fähig ist, sein Verhalten nach Zweckmäßig-keitsgesichtspunkten zu steuern, zumal er sich Bediensteten der Justizvoll-zugsanstalt gegenüber auch über Richter abfällig äußerte.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte auch türkischer Staatsangehöriger ist, über Fremdsprachenkenntnisse und Auslandskontakte verfügt, sich von September 2009 bis Dezember 2015 im Ausland aufhielt und trotz des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2012 nicht ergriffen werden konnte. Diesbezüglich verweist der Senat auf die Ausführungen im Haftbefehl des Kammergerichts vom 20. Mai 2016 und in dessen Nichtabhilfeentscheidung vom 4. Oktober 2016.

Den benannten die Fluchtgefahr begründenden Umständen stehen auch mit Blick darauf, dass sich der Angeklagte selbst stellte und mittlerweile wieder über stabile familiäre Bindungen in Deutschland verfügt, hinreichend gewichtige fluchthindernde Umstände nicht entgegen.

Nach alledem kann dahinstehen, inwieweit, wie das Kammergericht meint, weitere gegen den Angeklagten geführte, noch offene Ermittlungsverfah-ren die Fluchtgefahr erhöhen, namentlich dasjenige wegen des Verdachts der Mitgliedschaft im Islamischen Staat (IS). Insbesondere kommt es hier nicht darauf an, ob die Berücksichtigung eines anderen Strafverfahrens einen bestimm-ten Verdachtsgrad für eine Tatbegehung oder -beteiligung voraussetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 1992 – 3 Ws 636/92, MDR 1993, 371; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 112 Rn. 40; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 112 Rn. 19).“

Auch eine StVK sollte mal rechnen, oder: Verwertungsverbot für getilgte Vorstrafen

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Für die Strafvollstreckungsrechtler unter uns weise ich hin auf den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.06.2015 – 2 Ws 194/15. Es geht um die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB. Die war vom LG nach Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens abgelehnt worden. Das OLG sagt, so nicht. Denn:

„Als ungünstigen Risikofaktor wertete der Sachverständige hierbei maßgeblich die Vordelinquenz des Verurteilten. Die sich den Ausführungen des Sachverständigen anschließende Strafvollstreckungskammer hat insoweit verkannt, dass die im Gutachten ausführlich erörterten – einschlägigen – Vorstrafen des Verurteilten aus den Jahren 1998 und 2001 nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers hätten verwertet werden dürfen, da diese Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister getilgt sind und somit ein gesetzliches Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG, das auch bei Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe nach § 57 StGB zu beachten ist, besteht (vgl. BeckOK-Bücherl, Stand: 15.1.2015, § 51 BZRG, Rn. 28; KG Berlin, Beschluss vom 6.3.1998, 1 AR 216/985 Ws 141/98, BeckRS 1998, 15153; OLG Celle, Beschluss vom 5.8.2011, 1 Ws 282/11, BeckRS 2011, 21234).

Auch § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG kann eine solche Verwertung nicht rechtfertigen, da mit Geisteszustand i.S. des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG der psychische Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemeint ist und nicht die – hier im Rahmen der Strafaussetzung – zu treffende Prognoseentscheidung zur Gefährlichkeit des Verurteilten (BGH, Beschluss vom 28.08.2012, 3 StR 309/12).“

Also: Verwertungsverbot für getilgte Vorstrafen auch bei der Legalprognose nach § 57 StGB. Gelegentlich sollte man als StVK auch mal rechnen.

Reststrafenaussetzung: Auch der unbelehrbare = immer noch leugnende Verurteilte bekommt Bewährung

Ein Argument, mit dem in der Praxis häufig im Rahmen der Reststrafenaussetzung gegen die Aussetzung argumentiert wird, ist der Umstand, dass Verurteilte die Tat (noch immer) leugnet. Zuletzt hatte das OLG Oldenburg darauf hingewiesen, dass das nicht unbedingt besorgen lässt, der Verurteilte werde erneut Straftaten begehen. So jetzt – kurz und zackig – auch der OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2012 – III 1 Ws 166/12. Zwar sei im Vollstreckungsverfahren wegen der Rechtskraft der Verurteilung davon auszugehen, dass der Verurteilte die abgeurteilte Tat tatsächlich begangen habe. Das – hier danach unzutreffende – Tatleugnen eines Verurteilten begründe aber als solches nicht zwangsläufig die Besorgnis neuer Straftaten und schließe auch nicht zwingend die Wahrscheinlichkeit eines künftig straftatenfreien Verhaltens aus. Die Reststrafe ist dann zur Bewährung ausgesetzt worden.

 

Mündliche Anhörung nach Ausweisung: Ja oder nein?

Mit einem Antrag auf Reststrafenaussetzung nach Ausweisung befasst sich der Beschluss des OLG Bamberg v. 12.10.2010 – 1 Ws 561/10 -. Die Leitsätze machen deutlich worum es geht:

 

 1. Der Antrag eines ausgewiesenen Verurteilten auf Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe ab­gesehen hat und sich der Verurteilte nicht (mehr) im Inland aufhält (Anschluss an OLG Köln StV 2009, 261 f. = StraFo 2009, 218 f. = OLGSt StGB § 57 Nr. 48).

 2. Die nach § 454 I 3 StPO gebotene mündliche Anhörung darf auch dann aus­nahmsweise unterbleiben, wenn sie dem Verurteilten deshalb unzumutbar ist, weil er in­folge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§ 456 a II 1 StPO) und mögli­cherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Strafbeweh­rungen befürchten zu müssen (Anschluss an OLG Köln aaO., OLG Karlsruhe StV 2005, 677 f. = StraFo 2005, 258 f. = NStZ-RR 2005, 223 f. = Justiz 2005, 360 f. und OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f.; aA.: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2010 – 3 Ws 39/10 = StRR 2010, 317 f.).

 3. Will der Verurteilte das Ri­siko einer Verhaftung und Aufnahme in den Strafvoll­zug für den Fall seiner Einreise nicht in Kauf nehmen, ist es seine Sache, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Voll­streckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 I und II StPO, 57 I und II StGB zu erwirken (Anschluss an OLG Karlsruhe aaO.).

Und sie machen auch deutlich, dass das OLG Hamm die mündliche Anhörung für erforderlich gehalten hat. Kein wesentlicher Dissens, aber in der Sache kann es entscheidend sein.