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Bewährung II: Widerruf wegen Weisungsverstoßes, oder: Wenn die Weisung unmissverständlich ist

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Im zweiten Posting dann den OLG Hamm, Beschl. v. 12.06.2025 – 1 Ws 160/25 – zum Widerruf wegen eines Weisungsverstoßes. Es geht noch einmal um eine zu unbestimmte Weisung:

„a) Zwar ist die Weisung während der gesamten Bewährungszeit „engen Kontakt“ zu seinem Bewährungshelfer zu halten, als eigenständige Weisung im Sinne des § 56c StGB zu unbestimmt, denn nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei TK StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 56c Rn. 11, beck-online), der auch die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 07.05.2019 zu III-1 Ws 152+153/19 zu einer entsprechenden Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht und Beschluss vom 18.02.2020 zu III-1 Ws 49/20), muss das Gericht unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots grundsätzlich den Inhalt und Umfang der auferlegten Melde- bzw. Kontakthaltungspflicht beim bzw. zum Bewährungshelfer selbst konkret, d.h. insbesondere bezüglich des Meldeintervalls und der Art der Kontakthaltung, bestimmen und darf lediglich die Bestimmung der konkreten Termine dem Bewährungshelfer überlassen, was weder im Aussetzungsbeschluss vom 25.06.2020 noch im Bestellungsbeschluss vom 23.07.2020 geschehen ist. Gleichwohl war der Bewährungswiderruf gemäß §§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB (ausnahmsweise) zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.02.2020 zu III-1 Ws 49/20 und vom 18.11.2020, III-1 Ws 439-442/20). Denn nach der Weisung war hier im Sinne des Bestimmtheitsgebots unmissverständlich klar, dass der Verurteilte – ungeachtet der Art des Kontaktes und eines konkreten Meldeintervalls – überhaupt Kontakt zu seiner Bewährungshelferin (aufnehmen und) beibehalten musste. Dies war auch dem Verurteilten klar, da die Strafvollstreckungskammer ihn – nach ersten Unregelmäßigkeiten in der Kontakthaltung – mit ihm zugestelltem Schreiben vom 23.05.2022 aufforderte, den Kontakt zur Bewährungshelferin unverzüglich wiederherzustellen und anderenfalls prüfen werde, ob Maßnahmen ergriffen werden müssten und er – der Verurteilte – nach erneuten Terminversäumnissen versuchte, sein Fernbleiben per E-Mail zu entschuldigen.

b) Der Verurteilte hat sich auch – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend begründet hat – dieser Weisung gröblich und beharrlich entzogen und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er erneut Straftaten begehen wird. Ein gröblicher Verstoß ist eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen eine Weisung; er ist beharrlich, wenn der Verurteilte durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten (z.B. Flucht, Verbergen), seine endgültige Weigerung, die Weisung zu befolgen zum Ausdruck bringt oder trotz einer Mahnung der Weisung nicht nachkommt (TK StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 56f Rn. 13/14 m.w.N., beck-online).

Nach der Mahnung der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 23.05.2022 hat der Verurteilte zunächst die Termine mit der Bewährungshelferin ab dem 29.09.2022 nicht mehr wahrgenommen, bevor er sich der Bewährungshelferin dauerhaft durch Verbergen entzogen hat.“

Bewährung I: Ankündigung der Wiederaufnahme, oder: Widerruf der Strafaussetzung dennoch möglich?

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Und dann geht es heute hier nach Urlaubsrückkehr „normal“ weiter, und zwar mit Entscheidungen zu Bewährungsfragen.

Den Opener mache ich mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.05.2025 – 1 Ws 77/25 – zum Zusammenspiel von Wiederaufnahmeverfahren und Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Dazu das OLG:

„Entgegen dem Beschwerdevorbringen hindert auch die Absicht des Verurteilten, eine Wiederaufnahme des dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2023 zugrundeliegenden Verfahrens zu betreiben, den Widerruf der Strafaussetzung nicht. Zwar kommt nach rechtskräftiger Anordnung der Wiederaufnahme des Anlassverfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO, durch die die Urteilsrechtskraft beseitigt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 1979 – 5 Ss OWi 782/79 – juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 370 Rn. 10), ein Widerruf nicht mehr in Betracht (vgl. KG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 Ws 477 – 478/13 –, juris Rn. 12; Krumm NJW 2005, 1832, 1835). Liegt eine solche – wie hier – hingegen nicht vor, ist das Widerrufsgericht nur dann verpflichtet, eigene Beweise zu erheben, wenn aufgrund nachträglich hervorgetretener Umstände, insbesondere etwaiger Wiederaufnahmegründe, begründete Zweifel an der Tatbegehung bestehen. Ist dies nach Ansicht des Widerrufsgerichts nicht der Fall, so zwingt der bloße Antrag auf Wiederaufnahme des neuen Verfahrens nicht zur Zurückstellung der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung (KG, Beschluss vom 13. April 2018 – 5 Ws 37/18 –; Hubrach in: LK-StGB, 13. Aufl., § 56f Rn. 12). Nichts anderes kann für die bloße Absichtsbekundung gelten, ein Wiederaufnahmeverfahren anzustreben.

Vorliegend sind nachträglich hervorgetretene Umstände, die Zweifel an der Täterschaft des Verurteilten begründen könnten, nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Soweit die Staatsanwaltschaft dort vorgetragenes Vorbringen des Verurteilten zum Anlass genommen hat, eingestellte Ermittlungen gegen einen weiteren möglichen Tatbeteiligten (D. S.) der im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Oktober 2023 festgestellten Taten wiederaufzunehmen, war das Vorbringen des Verurteilten ausweislich eines Vermerks der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 20. Juni 2024 (Bl. 129 d. BewH) nicht geeignet, die Tatbeteiligung des Verurteilten in Zweifel zu ziehen, sondern gab der Staatsanwaltschaft lediglich Anlass, eine ggf. gemeinschaftliche Tatbeteiligung des D. S. erneut zu prüfen. Konkrete Einwände gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2023 oder Umstände und Tatsachen, die seine Täterschaft in Zweifel ziehen oder eine Wiederaufnahme des Anlassverfahrens rechtfertigen könnten, hat der Verurteilte im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Gründe, die dem entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es dem Verurteilten ohne Einsicht in die Akten des Anlassverfahrens nicht möglich sein sollte, vorzutragen, welche von ihm der Staatsanwaltschaft mitgeteilten und dort zum Anlass der Wiederaufnahme zu Ermittlungen gegen D. S. genommenen oder sonstigen Umstände und Tatsachen entgegen der bisherigen Einschätzung der Staatsanwaltschaft geeignet sein sollen, nicht nur den Verdacht der Tatbeteiligung des D. S. zu begründen, sondern auch die Täterschaft des Verurteilten in Zweifel zu ziehen. Der pauschale Hinweis, dass der Verurteilte die Tatbegehung weiterhin in Abrede stelle und deshalb eine Wiederaufnahme des Anlassverfahrens anstrebe, ist nicht geeignet, durchgreifende Zweifel daran zu begründen, dass der Verurteilte die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2023 in der Bewährungszeit festgestellten Taten begangen hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Überzeugung des Tatgerichts von der Täterschaft des Verurteilten ausweislich der Gründe des Urteils vom 25. Oktober 2023 – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers im Beschwerdeverfahren – weder allein noch maßgeblich auf die zeugenschaftlichen Angaben des vom Verurteilten als Täter benannten D. S. stützt, sondern auf eine Vielzahl objektiver Beweise, insbesondere die Inhaberschaft und alleinige Verfügungsberechtigung des Verurteilten hinsichtlich der bei den Tatbegehungen verwendeten Mobilfunknummern und Konten, die derzeit nicht in Frage gestellt sind. Zudem stützt sich die Überzeugung des Tatgerichts insbesondere darauf, dass sämtliche vernommenen Tatgeschädigten, die im Zuge der betrügerischen Verkaufsgeschäfte mit dem Täter fernmündlich in Kontakt standen, bekundeten, dass ihre Kontaktperson akzentfrei deutsch gesprochen habe und über präsentes Fachwissen zu den angebotenen Spielautomaten verfügt habe, was eine Identifizierung der Kontaktperson als den vom Verurteilten beschuldigten D. S., der – anders als der Verurteilte – der deutschen Sprache nicht akzentfrei mächtig sei und aufgrund seines sozialen und beruflichen Hintergrundes nicht über besagtes Fachwissen verfüge, ausschließe (UA S. 20 f.). Hinzu tritt, dass sämtliche bei den betrügerischen Geschäften als Empfangskonten angegebenen Konten ausschließlich der Verfügungsberechtigung des Verurteilten unterlagen und dessen Einlassung, er habe diese Konten erst im Zuge einer durch D. S. vermittelten Darlehensgewährung und auf Geheiß der Darlehensvermittlerin eingerichtet, durch die vom Tatgericht festgestellten Daten der Konteneröffnung widerlegt wurde (UA S. 24 f.).

Steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit neue Straftaten begangen hat, war weder die Beiziehung der Akten des Anlassverfahrens veranlasst, noch war es geboten, mit der Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss vom 10. Januar 2023 gewährten Strafaussetzung bis zur tatsächlichen Anstrengung eines Wiederaufnahmeverfahrens durch den Verurteilten und den Ausgang dieses Verfahrens zuzuwarten, weil die Entscheidung über den Widerruf zu treffen ist, sobald Widerrufsgründe nach § 56f Abs. 1 StGB feststehen; ein Zuwarten ist unzulässig (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221, 222; OLG Oldenburg StV 2010, 312; Beschluss des 4. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2022 – 4 Ws 247/22 – m.w.N.).“

Strafe III: Vollzug zur Verteidigung der Rechtsordnung?, oder: Meistens Zwei-Drittel-Entlassung beim Ersttäter

© rcx – Fotolia.comUnd dann noch zwei Entscheidungen, die sich mit Bewährungsfragen befassen.

Zunächst das BayObLG, Urt. v. 17.03.2025 – 203 StRR 613/24, das ich bereits einmal vorgestellt habe (vgl. hier: TOA III: Wiedergutmachungserfolg als Voraussetzung?, oder: Schweigen des Opfers). Zur Bewährung dann folgender Leitsatz:

Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte.

Und als zweite Entscheidung dann noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.05.2025 – 1 Ws 58/25 – mit folgendem Leitsatz:

1.Bei einem Verurteilten, der erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält.

2. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte.

StGB III: Weisungen im Bewährungsbeschluss, oder: „Meldeauflage“ ist eine zulässige Bewährungsweisung

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Und im dritten Beitrag dann etwas zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB), und zwar zur Frage, ob die Weisung „Wohnsitzwechsel“ eine zulässige Bewährungsweisung ist.

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Mit zugleich verkündetem Bewährungsbeschluss wurden ihm mehrere Auflagen und Weisungen erteilt. U.a. wurde er angewiesen, dem bewährungsaufsichtsführenden Gericht jeden Wechsel des Wohnsitzes bzw. ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte.

Das OLG Frankfurt am Main führt dazu im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.02.2025 – 3 Ws 44/25 – aus:

„Gemäß §§ 305 Abs.1 S.2, 453 Abs.2 S.2 StPO ist die Überprüfungskompetenz des Senats als zuständiges Beschwerdegericht eingeschränkt. Der Senat kann die Anordnungen nur auf ihre Gesetzeswidrigkeit hin überprüfen, wozu auch eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch gehört, etwa wenn die Anordnung einen einschneidenden unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten enthält (§ 305 a Abs.1 S.2, § 453 Abs.2 StPO, § 56 b Abs.1 S.2 StGB). Eine eigene Ermessensausübung ist dem Beschwerdegericht verwehrt.

Insoweit sind die von der Berufungskammer getroffenen Anordnungen nicht zu beanstanden; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Festsetzung der Bewährungszeit auf 3 Jahre beruht auf § 56 a Abs.1 StGB und hält sich in Rahmen der zeitlichen Höchst- und Mindestgrenzen. Angesichts der Schwere des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung ist die Festsetzung auf 3 Jahre nicht ermessensfehlerhaft, zumal sich dies in einem angemessenen Verhältnis zur Strafhöhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe hält.

Die gemeinhin als „Meldeauflage“ bezeichnete und üblicherweise in Bewährungsbeschlüssen enthaltene Anordnung an einen Verurteilten, dem bewährungsaufsichtsführenden Gericht jeden Wechsel des Wohnsitzes bzw. ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, stellt nach neuerer Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine zulässige Weisung i.S.d. § 56 c StGB dar (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 7. September 2022 – 3 StR 261/22 Rdnr. 13 zitiert über Juris, NStZ 2023, 32-33), da damit die Voraussetzung geschaffen werden soll, spezialpräventiv auf den Verurteilten – ggfls. durch neue Auflagen oder Weisungen -einzuwirken. Dieser Meinungsstreitigkeiten in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausräumenden, überzeugendem Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung, wonach eine solche Meldeauflage zumeist nur der behördlichen Aufgabenerfüllung und nicht der von § 56 c StGB intendierten Einflussnahme auf die künftige Lebensführung des Probanden dient (vgl. hierzu Beschluss Senat vom 29. Juni 2007 – 3 Ws 624/07, NStZ 2009, 39 zitiert über juris), nun an.

Soweit sich der Verurteilte mit der Beschwerde insbesondere gegen die von der Kammer angeordnete Geldauflage zur Zahlung von insgesamt 1.500,00 € an die Opfer- und Zeugenhilfe Fulda e.V. in sechs monatlichen Raten a 250,00 € (§ 56b Abs. 2 Nr. 4 StGB i.V.m. § 268 a Abs. 1 StPO) wendet, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg……“

Strafe III: Wieder ausreichende Urteilsgründe?, oder: Vorstrafen, Tagessatz und kurze Freiheitsstrafe

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Und dann habe ich hier noch im dritten Posting zur Strafzumessung zwei Entscheidungen des BayObLG, allerdings genügen m.E. die Leitsätze. Die lauten:

1. Grundsätzlich dürfen auch nicht einschlägige Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, weil sie belegen, dass der Täter sich die frühere Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen. Im Urteil sind die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Vorstrafen in dem Umfang und in der Detailliertheit mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind. Die gebotene Darstellungsbreite und die Darstellungsdichte bestimmen sich nach dem Einzelfall. In der Regel erforderlich sind Ausführungen zum Zeitpunkt der Vorverurteilungen, zum Schuldspruch, zu den erkannten Rechtsfolgen und zu einer etwaigen Verbüßung. Wenn aus Vortaten und Vorstrafen gewichtigere Konsequenzen gezogen werden sollen, ist es in der Regel sachlich-rechtlich geboten, ergänzend die früheren Taten mit einer (zusammengefassten) Sachverhaltsschilderung und gegebenenfalls auch mit relevanten früheren Strafzumessungserwägungen festzustellen und mitzuteilen.

2. Die Bemessung des Tagessatzes nach § 40 Abs. 2 S. 1 StGB kann als ein Teil der Strafzumessung vom Revisionsgericht als tatrichterliche Ermessensentscheidung nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden. Der Tatrichter hat einen weiten Beurteilungsspielraum. Zu dem Einkommen im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB gehören auch die Grundsicherung und sonstige Unterstützungsleistungen samt etwaiger Sachbezüge. Es sind nicht nur solche Leistungen zu berücksichtigen, die der Täter tatsächlich erhält, sondern auch diejenigen, auf welche er Anspruch hat. Auch Naturalbezüge, wie etwa freie Kost und Wohnung sind zu berücksichtigen. Nach § 40 Abs. 2 S. 2 StGB kommt es nicht auf das tatsächliche, sondern auf das zumutbar erzielbare Einkommen an.

1. Den Urteilsgründe muss eine ausreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen der Tat und des Täters und eine entsprechende Gesamtwürdigung zu entnehmen sein.

2. „“Einschlägige Vorverurteilungen“ des Angeklagten müssen in den Urteilsgründen dargestellt werden.

3. Die Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist besonders kritisch zu prüfen und entsprechend zu begründent, wenn die Freiheitsstrafe zugleich zur Bewährung ausgesetzt werden soll.