Und im dritten Beitrag dann etwas zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB), und zwar zur Frage, ob die Weisung „Wohnsitzwechsel“ eine zulässige Bewährungsweisung ist.
Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Mit zugleich verkündetem Bewährungsbeschluss wurden ihm mehrere Auflagen und Weisungen erteilt. U.a. wurde er angewiesen, dem bewährungsaufsichtsführenden Gericht jeden Wechsel des Wohnsitzes bzw. ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte.
Das OLG Frankfurt am Main führt dazu im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.02.2025 – 3 Ws 44/25 – aus:
„Gemäß §§ 305 Abs.1 S.2, 453 Abs.2 S.2 StPO ist die Überprüfungskompetenz des Senats als zuständiges Beschwerdegericht eingeschränkt. Der Senat kann die Anordnungen nur auf ihre Gesetzeswidrigkeit hin überprüfen, wozu auch eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch gehört, etwa wenn die Anordnung einen einschneidenden unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten enthält (§ 305 a Abs.1 S.2, § 453 Abs.2 StPO, § 56 b Abs.1 S.2 StGB). Eine eigene Ermessensausübung ist dem Beschwerdegericht verwehrt.
Insoweit sind die von der Berufungskammer getroffenen Anordnungen nicht zu beanstanden; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Festsetzung der Bewährungszeit auf 3 Jahre beruht auf § 56 a Abs.1 StGB und hält sich in Rahmen der zeitlichen Höchst- und Mindestgrenzen. Angesichts der Schwere des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung ist die Festsetzung auf 3 Jahre nicht ermessensfehlerhaft, zumal sich dies in einem angemessenen Verhältnis zur Strafhöhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe hält.
Die gemeinhin als „Meldeauflage“ bezeichnete und üblicherweise in Bewährungsbeschlüssen enthaltene Anordnung an einen Verurteilten, dem bewährungsaufsichtsführenden Gericht jeden Wechsel des Wohnsitzes bzw. ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, stellt nach neuerer Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine zulässige Weisung i.S.d. § 56 c StGB dar (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 7. September 2022 – 3 StR 261/22 Rdnr. 13 zitiert über Juris, NStZ 2023, 32-33), da damit die Voraussetzung geschaffen werden soll, spezialpräventiv auf den Verurteilten – ggfls. durch neue Auflagen oder Weisungen -einzuwirken. Dieser Meinungsstreitigkeiten in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausräumenden, überzeugendem Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung, wonach eine solche Meldeauflage zumeist nur der behördlichen Aufgabenerfüllung und nicht der von § 56 c StGB intendierten Einflussnahme auf die künftige Lebensführung des Probanden dient (vgl. hierzu Beschluss Senat vom 29. Juni 2007 – 3 Ws 624/07, NStZ 2009, 39 zitiert über juris), nun an.
Soweit sich der Verurteilte mit der Beschwerde insbesondere gegen die von der Kammer angeordnete Geldauflage zur Zahlung von insgesamt 1.500,00 € an die Opfer- und Zeugenhilfe Fulda e.V. in sechs monatlichen Raten a 250,00 € (§ 56b Abs. 2 Nr. 4 StGB i.V.m. § 268 a Abs. 1 StPO) wendet, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg……“