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Bewährung II: Bestimmtkeit einer Zahlungsauflage, oder: Fehlen der Anschrift des Zahlungsempfängers

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Die zweite „Bewährungsentscheidung“ kommt vom LG Trier. Dem LG Trier, Beschl. v. 19.01.2026 – 1 Qs 54/25 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte ist wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde auferlegt, 1.800,00 EUR an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) zu zahlen. Ihm wurde hierzu eine Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Raten à 100,00 EUR beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats gewährt.

Das Urteil sowie der Bewährungsbeschluss sind seit dem 12.11.2024 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 07.02.2025 und 13.02.2025 teilte die DGzRS mit, dass bislang keine Geldeingänge von dem Verurteilten verzeichnet worden seien.

Daraufhin beraumte das Amtsgericht am 28.02.2025 einen Anhörungstermin für den 17.03.2025 an. Die Ladung zum Termin, die den Hinweis „Grund der Anhörung: Widerruf der Bewährung wegen fehlender Auflagenerfüllung“ enthielt, wurde dem Verurteilten per Postzustellungsurkunde an seine im Urteil genannte Wohnadresse am 06.03.2025 zugestellt. Zu dem Anhörungstermin erschien der Verurteilte zunächst nicht.

Nach Erlass eines Sicherungshaftbefehls erklärte der Verurteilte bei seiner Anhörung u.a. an, die Zahlungen vergessen, das Urteil aber auch nie erhalten zu haben. Er wolle den Betrag nun zahlen.

Das AG widerrief (erneut) die Strafaussetzung zur Bewährung. Zur Begründung stellt es auf die unterbliebene Ratenzahlung ab. Gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die hatte keinen Erfolg:

Das LG ist von einem gröblichen oder beharrlichen Auflagenverstoß ausgegangen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein. Die lauten:

1. Das Fehlen der Anschrift des Zahlungsempfängers im Rahmen einer Zahlungsauflage eines Bewährungsbeschlusses steht der hinreichenden Bestimmtheit der Auflage nicht entgegen, wenn der Empfänger individualisierbar ist und weitere notwendigen Informationen (z.B. Bankverbindung) für den Verurteilten ohne nennenswerten Aufwand recherchierbar sind.

2. Geldauflagen sind ohne weitere Bestimmung sofort fällig. Ermöglicht das Gericht dem Verurteilten die Zahlung in Raten, stellt jede unterbliebene Zahlung einer Rate einen Verstoß gegen die Zahlungsauflage dar.

3. Der Annahme eines beharrlichen Verstoßes gegen eine Zahlungsauflage wegen unterlassener Bedienung der gewährten Raten steht es nicht entgegen, wenn den Verurteilten eine durch das Gericht veranlasste Mahnung nicht erreicht, weil er – ohne seine neue Anschrift mitzuteilen – seine Wohnung wechselt. Auch ohne „Meldeauflage“ trifft den Verurteilten die Obliegenheit, dem Gericht zum Zwecke der Überwachung der Bewährung Änderungen seiner Anschrift mitzuteilen.

4. In Fällen der Verstöße gegen Auflagen kommen mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB in aller Regel nicht in Betracht.

Bewährung III: Widerruf wegen Weisungsverstoß, oder: Genügend bestimmtes Kontakthaltungsgebot?

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Und im dritten Posting dann noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 11.11. 2025 – III-5 Ws 450/25, der ja wegen der Wiedereinsetzungsfrage schon mal vorgestellt worden ist vgl. Wiedereinsetzung I: Änderung der Postlaufzeiten, oder: Eintagesfrist für Briefzugang gilt nicht mehr).

In dem Verfahren hatte das LG Strafaussetzungen aus einem Bewährungsbeschluss widerrufen, da der Verurteilte gröblich und beharrlich im Sinne von § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB gegen die Auflage verstoßen habe, Kontakt zur Drogenberatung zu halten. Er habe nachgewiesenermaßen lediglich im März, April, Juni und Juli 2023 dort Termine wahrgenommen. Für die Zeit danach habe er trotz Aufforderung durch die Bewährungshilfe und Ermahnung durch die Kammer keine Nachweise erbracht. Angesichts der gänzlichen Verweigerung der Kontakthaltung sei es unerheblich, dass der Kontakt zur Drogenberatung im Hinblick auf den Turnus der stattzufindenden Gespräche nicht näher bestimmt gewesen sei. Mildere Maßnahmen als der Bewährungswiderruf schieden aus.

Das hat das OLG anders gesehen:

„2. Die damit zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO) erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer handelt es sich bei der Anordnung im Bewährungsbeschluss, dass der Verurteilte Kontakt zur Drogenberatungsstelle A. zu halten habe, nicht um eine Auflage (§ 56b StGB), sondern um eine Weisung (§ 56c StGB), da die Anordnung nicht als Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sondern den Verurteilten bei Erreichen des Bewährungsziels eines straffreien Lebenswandels unterstützen soll (vgl. hierzu: Hubrach, in: Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 56b StGB Rn. 1). Ein möglicher Widerruf der Strafaussetzung richtet sich daher nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht – wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen – nach § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

b) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die Kontakthaltungsweisung zur Drogenberatung nicht hinreichend bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung muss das Gericht bei einer Kontakthaltungsweisung zum Bewährungshelfer unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots grundsätzlich den Inhalt und Umfang der auferlegten Melde- bzw. Kontakthaltungspflicht beim bzw. zum Bewährungshelfer selbst konkret, d.h. insbesondere bezüglich des Meldeintervalls und der Art der Kontakthaltung, bestimmen und darf lediglich die Bestimmung der konkreten Termine dem Bewährungshelfer überlassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2025 – III-1 Ws 160/25 -, Rn. 4, juris). Diesem Maßstab, der in gleichem Umfang an eine Kontakthaltungsweisung zur Drogenberatungsstelle anzulegen ist, ist vorliegend nicht genügt worden, da lediglich angeordnet wurde, dass der Verurteilte die bereits begonnene Begleitung und Unterstützung der Drogenberatungsstelle fortzusetzen und die dort vorgeschlagenen Termine gewissenhaft einzuhalten hat. Insbesondere ein Meldeintervall ist im Bewährungsbeschluss nicht festgelegt worden.

c) Der Widerruf wegen eines Weisungsverstoßes kommt indes nur dann in Betracht, wenn die Weisung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt ist, weil nur dann Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann ihm der Widerruf der Strafaussetzung droht (OLG Hamm, Beschluss vom 06.05. 2021 – III-4 Ws 77 – 78/21 -, Rn. 20, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30.10.2020 – 5 Ws 198 – 199/20 -, Rn. 8, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.09.2015 – 2 BvR 2343/14 -, Rn. 33, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.09.2011 – 2 BvR 1165/11 – juris Rdn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 – III-3 Ws 301-302/17 – juris Rdn. 10; von Heintschel-Heinegg, in: Beck’scherOK, Stand: 01.08.25, § 56f StGB Rn. 26). Der Widerruf durfte daher nicht darauf gestützt werden, dass der Verurteilte nach Juli 2023 keinen Kontakt mehr zur Drogenberatungsstelle gehalten hat, zumal sich die insofern gebotene Sachaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer als unzureichend darstellt. So lässt sich der vom Verurteilten inzwischen zur Akte gereichten Bescheinigung der Drogenberatungsstelle entnehmen (Bl. 137 d.A,), dass – wenn auch sehr unregelmäßig – noch nach Juli 2023 Kontakt zur Drogenberatungsstelle bestand.

d) Für den Fall der erneuten Prüfung eines Bewährungswiderrufs wegen unzureichender Kontakthaltung zur Drogenberatungsstelle weist der Senat auf Folgendes hin:

Maßgeblich für einen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen eine Kontakthaltungsweisung im Sinne von § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB ist, ob der Verurteilte seiner Kontakthaltungspflicht nachkommt. Anders als es im angefochtenen Beschluss anklingt, obliegt dem Verurteilten insofern keine Nachweispflicht, sondern dies ist – etwa durch Nachfrage bei der Drogenberatungsstelle – vom Gericht aufzuklären. Sollte sich nach Konkretisierung der Weisung insofern ein gröblicher und beharrlicher Verstoß ergeben, wird weiter zu prüfen sein, ob sich dadurch Anlass zu der Besorgnis ergibt, dass der Verurteilte erneut Straftat begehen wird. Hierbei wird insbesondere in den Blick zu nehmen sein, dass der Verurteilte sich nunmehr bereits über einen längeren Zeitraum straffrei verhalten hat. Schließlich wird eingehend zu prüfen sein, ob mildere Maßnahmen im Sinne von § 56f Abs. 2 StGB statt des Widerrufs der Strafvollstreckung ausreichen.“

Bewährung III: Bestimmtheit einer Meldeauflage, oder: Ein bisschen Spielraum darf sein

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Bei der dritten Entscheidung handelt es sich heute dann um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 310/23. Er befasst sich mit den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Meldeweisung. Das zwar im Rahmen der Führungsaufsicht, aber die Problematik kann sich ja auch im Rahmen der Bewährung stellen.

Dem Verurteilten was folgende strafbewehrte Weisung erteilt worden:

„Der Verurteilte wird angewiesen, sich eine Woche nach Zustellung dieses Beschlusses bei der für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshilfe persönlich einzufinden und nach näherer Bestimmung durch diese mindestens einmal, höchstens dreimal monatlich, in deren Sprechstunde künftig Termine wahrzunehmen. Die Bewährungshilfe bestimmt, in welcher Form (persönlich, telefonisch, per E-Post, etc) diese Kontaktaufnahme zu erfolgen hat (§ 68 b Abs. 1 Nr. 7 StGB). Diese Weisung ist strafbewehrt.“

Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaf, die keinen Erfolg hatte:

„Bezüglich der nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen besteht nur ein eingeschränktes Überprüfungsrecht des Senats. Er darf die angefochtene Entscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO) und darf insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer setzen. Gesetzwidrig sind Anordnungen nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreiten. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2010, 643 – 644; OLG München, Beschluss vom 29.07.2014 – 3 Ws 581/14 -, juris; KG, Beschluss vom 13.01.2020 – 2 Ws 202-203/19 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 15.11.2022 – 2 Ws 325/22 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2023, a.a.O.).

Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorschriften kommt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot freiheitsgewährende Funktion zu (vgl. BVerGE 117, 71 <111>, m.w.N.). Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer bei der Erteilung strafbewehrter Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass der Verurteilte der Weisung unmissverständlich entnehmen können muss, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt (vgl. KG, Beschluss vom 11.12.2019, a.a.O.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06.03.2023 – 1 Ws 31/23 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2023, a.a.O.).

Das Bestimmtheitsgebot kann allerdings nicht bedeuten, dass die Weisung bis ins Letzte präzisiert sein muss. Da dem Bewährungshelfer nach § 56d Abs. 3 Satz 2 StGB die Aufgabe zukommt, die Erfüllung der Weisungen zu überwachen, kann es sinnvoll sein, von ihm gewisse Einzelheiten der Mitwirkung des Verurteilten an Kontrollmaßnahmen festlegen zu lassen. Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, StV 2012, 481). Danach können gewisse Konkretisierungen der Verhaltensmaßgaben eines Bewährungsbeschlusses dem Bewährungshelfer überlassen werden, soweit eine Konkretisierung unmittelbar durch gerichtlichen Bewährungsbeschluss – beispielsweise im Hinblick auf organisatorische oder durch Interessen des Verurteilten bedingte Flexibilitätserfordernisse – nicht sinnvoll praktikabel ist (BVerfG, a.a.O.).

Der Senat hält im Lichte dieser Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die vorliegend erteilte Vorstellungsweisung, die innerhalb eines eng bemessenen Zeitraums (monatlich) eine Untergrenze (“mindestens einmal monatlich“) und eine Obergrenze (“maximal dreimal monatlich“) festlegt,  für hinreichend bestimmt (so auch: OLG Bamberg, Beschluss vom 15.03.2012 – 1 Ws 138/12 -, BeckRS 2012, 17450; BayObLG, Beschluss vom 23.10.2020 – 203 StRR 414/20 -, BeckRS 2020, 35129; vgl. auch BGH NStZ-RR 2021, 307; a.A. KG, Beschluss vom 11.12.2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2023, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2019 – III-1 Ws 495/19 -, juris). Denn der Verurteilte kann der gerichtlichen Weisung unmissverständlich entnehmen, dass er sich mindestens einmal, maximal dreimal im Monat – nach näherer Präzisierung hinsichtlich Anzahl, Zeit und Form durch die Bewährungshilfe – bei dieser vorzustellen hat. Die exakte Festlegung nicht nur einer Ober- und Untergrenze, sondern auch der exakten Frequenz der innerhalb eines vom Gericht festgesetzten Zeitraums wahrzunehmenden Termine, hindert eine flexible, an die jeweilige Lebenssituation des Verurteilten, den aktuellen Betreuungsbedarf und die sonstigen Belange des Verurteilten und des Bewährungshelfers angepasste Handhabung der Vorstellungsweisung. Denn die gerichtliche Weisung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer vom Gericht vorgegebenen exakten Frequenz bei einem Bewährungshelfer zu melden, kann durch diesen jedenfalls zulasten des Verurteilten nicht abgeändert werden (vgl. BGH, NStZ-RR 2021, 307), weshalb – etwa bei einem phasenweise erhöhten Betreuungsbedarf aufgrund von Umständen in der Person des Verurteilten, die bei Erteilung der gerichtlichen Weisung noch nicht absehbar waren – jeweils die gerichtliche Weisung angepasst werden müsste.“

Durchsuchung II: Geht es vielleicht etwas „bestimmter“?

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Mein „Lieblings-Urteils-Lieferant vom Dienst“ weist mich gerade auf den BVerfG, Beschl. v. 16.04.2015 – 2 BvR 440/14 – hin, der ganz gut zu dem leidigen Thema „Rechtswidrigkeit von Durchsuchungsbeschlüssen“ hinpasst (vgl. dazu heute schon der BVerfG, Beschl. v. 29.01.2015 – 2 BvR 497/12 –und dazu: Achtung/Vorsicht bei der Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei). Also schiebe ich ihn hinterher.

Im Beschluss geht es allerdings nicht um die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, sondern um eine Steuerberater-/Wirtschaftsprüferdatei. Zur Anordnung der Durchsuchung im Beschluss des AG Wuppertal heißt es im BVerfG, Beschl. v. 16.04.2015:

„1. Gegen einen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. wurde wegen des Verdachts der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall ermittelt. Die Beschwerdeführerin zu 3. und der Beschwerdeführer zu 4. verfügten über Büroräume unter derselben Adresse wie die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. Die elektronischen Daten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. befinden sich auf einem gemeinsamen Server.

2. Mit angegriffenem Beschluss ordnete das Amtsgericht unter anderem die Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräume der „D. GmbH, A.-str., M.“ an. Eine ausdrückliche Eingrenzung auf einen oder mehrere der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. erfolgte nicht…..“

Im Beschwerdeverfahren verteidigt das AG (wortreich) seine „knappe“ Anordnung. Das LG übernimmt die. Das BVerfG macht es dann kurz und zackig. Nach dem üblichen „Mantra“/Textbaustein zur „Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG“ und der Erstreckung dieses Schutzes „auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>; 96, 44 <51>; BVerfGK 15, 225 <240>)“ zur Anordnung dann nur recht knapp:

„Diesen Anforderungen wird der Durchsuchungsbeschluss nicht gerecht.

Der Durchsuchungsbeschluss ist hinsichtlich der Anordnung, die Geschäftsräume der „D. GmbH, A.-str., M.“ zu durchsuchen, unbestimmt. Ein Unternehmen mit der ausschließlichen Firma „D. GmbH“ nutzt unter der angegebenen Adresse keine Räumlichkeiten. Hinsichtlich der Unternehmen, die Büros in der A.-str. unterhalten und deren Firmenbezeichnung aus den Worten „D. GmbH“ mit einem daran anknüpfenden Zusatz besteht, ist dem Durchsuchungsbeschluss nicht zu entnehmen, welches dieser Unternehmen gemeint ist. Eine Bestimmung der Gesellschaft, deren Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, ist auch anhand der weiteren Angaben in dem Beschluss nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts reicht es nicht, dass sich in den Ermittlungsakten eine Vollmacht der Unternehmensgruppe befindet, die beschuldigt wird, Steuern hinterzogen zu haben, aus der sich ergibt, welche Gesellschaft mit der Wahrnehmung der steuerlichen Beratung beauftragt war. Denn der Durchsuchungsbeschluss muss aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt sein. Eine solche Bestimmtheit ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Tatverdacht sich aus einer steuerlichen Beratung ergibt, da sowohl Rechtsanwälte als auch Steuerberater zur steuerlichen Beratung befugt sind.“

Sicherlich kein Meilenstein, aber eins der vielen kleinen Mosaiksteinchen zur „Rechtswidrigkeit eine Durchsuchungsmaßnahme“ und eine weitere Mahnung an die Instanzgerichte mit der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ vielleicht doch etwas weniger „unbestimmt“ umzugehen.

„weg von Spiel und Sportplätzen“ – ist das als Aufenthaltsverbot bestimmt genug?

Im Recht der Führungsaufsicht spielen Weisungen nach § 68b StGB eine große Rolle. Dabei geht es vor allem häufig um die Frage der Bestimmtheit einer Weisung. Damit musste sich dann vor einiger Zeit auch mal wieder das KG befassen, und zwar in Zusammenhang mit einem Aufenthaltsverbot. Dem Verurteilten war die Weisung erteilt worden, sich nicht auf Spiel- und Sportplätzen aufzuhalten und sich diesen nicht weiter als bis auf 50 Meter zu nähern (§§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 68d StGB). Das hatte er als zu unbestimmt angesehen. Der KG, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 Ws 14/14 – sagt: Nein, ist bestimmt genug.

„b) Auch die nach §§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 68d StGB angeordnete Erweiterung des Aufenthaltsverbotes auf Örtlichkeiten, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, begegnet keinen Bedenken, sondern ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat – angesichts der vielfachen Kontaktaufnahmen zu Minderjährigen nach Erlass des Beschlusses vom 18. November 2011 erforderlich, um die gebotene Unterstützung und Kontrolle des Verurteilten zu gewährleisten.

Die Weisung genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis. Da eine enumerative Aufzählung aller denkbaren Orte, die dem Verurteilten Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, regelmäßig nicht möglich oder tunlich ist, muss es grundsätzlich ausreichen, solche Örtlichkeiten, deren Aufsuchen dem Verurteilten untersagt werden soll, ihrer Art nach zu bezeichnen (vgl. BGHSt 58, 136; BGHR StGB § 145a Verbot gem. § 68b Abs 1 Nr 2 1; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68b Rdn. 4; a.A. OLG Jena, Beschluss vom 23. April 2013 – 1 Ws 106/13 – juris); denn andernfalls würde § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB weitgehend leerlaufen. Im vorliegenden Fall wird durch die beispielhafte Benennung von Spiel- und Sportplätzen ausreichend klar, dass lediglich solche Orte gemeint sind, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder und Jugendliche typischerweise aufhalten (dazu vgl. BGH a.a.O.; vgl. auch BVerfG NJW 2008, 2493). Der Verurteilte als Adressat der Weisung kann dieser daher mit  genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat (dazu vgl. BVerfG NStE Nr. 5 zu § 56c StGB).“