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Kosten- und Auslagen im Adhäsionsverfahren, oder: Wenn der Angeklagte seinen Einspruch zurücknimmt

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Und dann als zweite Entscheidung dann der LG München II, Beschl. v. 01.12.2023 – 6 Qs 7/23. Zwar nicht von einer Kollegin übersandt, sondern von einem Kollegen. Aber auch richtig.

Entschieden worden ist über die Kosten- und Auslagen im Adhäsionsverfahren (§ 472a StPO). Die Staatsanwaltschaft hatte am 15.02.2023 beantragt, gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erlassen. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, als Fahrer eines Pkws an einem Fußgängerweg den Geschädigten verletzt zu haben, indem er das Vorderrad des vom Geschädigten geschobenen Fahrrads erfasste, wodurch der Geschädigte zu Boden fiel. Das AG hat den Strafbefehl am 01.03.2023 erlassen. Der Angeklagte legte am 07.03.2023 form- und fristgerecht Einspruch ein. Am 21.03.2023 bestimmte das AG Hauptverhandlungstermin auf den 22.06.2023, 11:00 Uhr.

Am 22.06.2023 ging um 08:26 Uhr beim AG ein Adhäsionsantrag des Geschädigten ein, mit dem dieser ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 700,00 EUR forderte. Mit einem am selben Tag um 08:46 Uhr eingegangenen Schreiben geschränkte der Angeklagte seinen Einspruch auf die Tagessatzhöhe und erklärte sein Einverständnis mit der Entscheidung im Beschlusswege. Daraufhin wurde der Termin am 22.06.2023 abgesetzt.

Der Angeklagte nahm über seinen Verteidiger zum Adhäsionsantrag Stellung und machte geltend, dieser sei bereits unzulässig. Das AG hat dann am 05.08.2023 die im Strafbefehl festgesetzte Tagessatzhöhe abgeändert. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag hat es abgesehen und dem Angeklagten die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Adhäsionsantrag nach vorläufiger Würdigung zulässig und begründet gewesen sei, weshalb die Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 472a Abs. 2 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen seien.

Dagegen die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die beim LG Erfolg hatte, das LG hat die Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben:

„2. Die statthafte Beschwerde des Angeklagten (vgl. BeckOK, 49. Ed., Stand 01.10.2023, Rz. 6 zu § 472a StPO) ist zulässig und in der Sache erfolgreich.

Eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren war nicht veranlasst, da aufgrund der Einspruchsbeschränkung keine Entscheidung mehr über den Adhäsionsantrag ergehen konnte.

Endet das Strafverfahren, so ist dem Adhäsionsverfahren die Grundlage entzogen, einer danach getroffene Anordnung dahingehend, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird, kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu (OLG Stuttgart vom 30.09.2022, 1 Ws 201/22, Rz. 10 bei Juris). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall für die Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe. Denn eine zusprechende Adhäsionsentscheidung kann gem. § 406 Abs. 1 StPO nur erfolgen, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen wird. Ein solcher Schuldspruch erfolgt nach Einspruchsbeschränkung nicht mehr, weshalb mit der Einspruchsbeschränkung der Adhäsionsantrag unzulässig wird (AG Kehl vom 09.10.2018, 2 Cs 503 Js 14484/17, bei Juris). Schon deshalb hatte im vorliegenden Fall eine Zustellung des Adhäsionsantrags durch das Gericht nicht mehr zu erfolgen. Aber auch auf die Zustellung des Adhäsionsantrags von Anwalt zu Anwalt kommt es daher nicht an. Zudem ist diese Zustellung – nach Angaben des Adhäsionsklägervertreters laut Empfangsbekenntnis um 08:55 Uhr – nach der Beschränkung des Einspruchs um 08:46 Uhr erfolgt.

Den Fall der späteren Einspruchsrücknahme bzw. -beschränkung, in dem die Adhäsions-klage ursprünglich zulässig war, nun aber unzulässig geworden ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Die nach § 472a StPO vorgesehene Billigkeitsentscheidung ist nicht möglich. Die dafür notwendige Bewertung der Erfolgsaussichten der Adhäsionsklage kann das Gericht nicht mehr vornehmen: Durch die Einspruchsrücknahme bzw. -beschränkung ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und dem Gerichte eine Entscheidung darüber entzogen, so dass die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Adhäsionsklage entfallen ist (LG Dortmund, 16.04.2018, 32 Qs – 269 Js 1213/16 V A – 45/18, bei Juris). Zwar erscheint es unbillig, einen Adhäsionskläger mit den Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten, wenn die Adhäsionsklage erst nachträglich durch die Rücknahme bzw. Beschränkung des Einspruchs unzulässig wird, zumal ein Adhäsionskläger darauf keinen Einfluss hat. § 472a Abs. 1 StPO setzt jedoch die Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs voraus. Darüber enthält der Strafbefehl jedoch keine Entscheidung. Nach alldem bleibt dem Gericht wegen der festgestellten Regelungslücke nur, von einer Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Adhäsionsverfahrens abzusehen. Im Ergebnis muss dies für den Adhäsionskläger nicht unbillig sein, da in Betracht kommt, seine notwendigen Auslagen für die Adhäsionsklage als Rechtsverfolgungskosten im ohnehin anzustrengenden zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. (Vgl. zu allem AG Kehl, a.a.O., OLG Stuttgart vom 30.09.2022, 1 Ws 201/22).

Dementsprechend ist vorliegend keine Entscheidung gemäß § 472a Abs. 2 StPO veranlasst.“

Die Entscheidung ist m.E. richtig; manchmal klappt es ja auch in Bayern 🙂 . Ich halte es auch nicht für „unbillig“, den Adhäsionskläger in diesen Fällen mit den Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens zu belasten. Denn er ist derjenige, der sich eines Anspruchs gegen den Angeklagten berühmt hat, wobei ihm bewusst gewesen sein muss, dass das Gericht ggf. nach § 406 Abs. 1 Satz 3 u. 4 StPO von der Entscheidung absehen kann bzw. muss, wenn die Voraussetzungen für das Adhäsionsverfahren entfallen sind.  Das ist letztlich das Prinzip: Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.

Als Rechtsanwalt muss man dieses Risiko natürlich im Auge behalten und den geschädigten Mandanten darüber belehren. Je nach der Sachlage empfiehlt es sich- zumindest in den Strafbefehlsfällen mit der dort gegebenen Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Einspruchsrücknahme -, direkt das Zivilverfahren zu betreiben.

Pflichti II: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Strafvollstreckung, Betreuerbestellung, Jugendlicher

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Und dann drei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen. Auch hier stelle ich nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Folge einer nicht erfolgten, aber möglichen Gesamtstrafenbildung ist, dass bis zur Rechtskraft eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Einzelstrafen zulässig ist.
2. Dem Verurteilten ist im Strafvollstreckungsverfahren bei einer schwierigen Gesamstrafenbildung ein Pflichtverteidiger in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen.

Der Angeklagte kann sich nicht selbst verteidigen kann, wenn gegenüber Behörden und somit auch in einem Strafverfahren die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung gegeben sind.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist geboten bei einem gerade 15 Jahre alten Angeklagte, bei dem eine psychische Erkrankung/Verhaltensstörung vorliegt, weswegen er in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht ist.

Reifenwechsel in der Werkstatt, oder: Nach 50 km muss man die Schrauben prüfen

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Auch schon älter ist das LG München II, Urt. v. 09.04.2020 – 10 O 3894/17. Es behandelt aber eine m.E. ganz interessante Fragestellung. Darum stelle ich es hier (noch) vor.

Gestritten wird um Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall des Klägers, den dieser als Folge einer Werkleistung der Beklagten erliiten haben will. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs Mercedes-Benz Typ C Klasse Modell C 63 AMG; es handelt sich um ein getuntes Fahrzeug mit einer Leistung von 830 PS.

Am 05.04.2017 beauftragte der Kläger die Beklagte an dem Fahrzeug die Reifen zu wechseln und Sommerreifen zu montieren, was unstreitig auch erfolgte. Nach den Angaben des Klägers erlitt dieser dann am 08.04.2017 auf der Autobahn, nachdem er nach eigenen Angaben ca. 100 km seit dem Reifenwechsel gefahren war, einen Unfall dahingehend, dass sich das linke Hinterrad des von ihm geführten Fahrzeugs Mercedes-Benz gelöst hat, was zu nicht unerheblichen Sachschäden geführt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den Reifenwechsel vom 05.04.2017 insoweit nicht fachgerecht durchgeführt, insbesondere seien die Radschrauben nicht ordnungsgemäß angezogen worden, sodass sich das linke Hinterrad gelöst habe und den Unfall verursacht habe. Die Beklagte treffe daher eine Haftung.

Das LG hat die Haftung des Klägers bejaht, geht aber von einem Mitverschulden des Klägers in Höhe von 30 % aus:

„1. Nach Überzeugung des Gerichts besteht vorliegend eine Haftung der Beklagten, da diese im Rahmen des Reifenwechsels am 05.04.2017 die Radmuttern, zumindest am linken Hinterrad des Pkw Mercedes nicht ausreichend festgezogen bzw. deren Sitz auch nicht ausreichend überprüft hat.

Nach den absolut schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. im Termin vom 17.10.2018 ist das Gericht davon überzeugt, dass die Radschrauben durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht ordnungsgemäß angezogen wurden. Der Sachverständige führte aus, dass bei nicht ordnungsgemäß angezogenen Schrauben bevorzugt bei einem Fahrzeug mit Hinterradantrieb das linke Hinterrad sich ablösen wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen auf die Schrauben hinten links immer ein geringes Lösemoment wirksam ist. Sind die Schrauben nicht ordnungsgemäß angezogen, wird sich bei einem solchen Fahrzeug zuerst das linke Hinterrad lösen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich nach den Angaben des Sachverständigen um ein solches mit Heckantrieb, darüber hinaus handele sich um ein sehr hochmotorisiertes Fahrzeug, sodass insbesondere beim Anfahren und Beschleunigen sehr hohe Kräfte auf die Radschrauben wirken. Der Sachverständige führte weiter aus, dass für den Fall, dass die Schrauben ordnungsgemäß angezogen und dies auch entsprechend überprüft wird, eine Nachjustierung bzw. ein Nachziehen aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. Er führte ergänzend aus, dass bei Unternehmen, die Reifenwechsel durchführen in der Regel ein entsprechender Hinweis zum Nachziehen der Reifen gegeben wird.

Die Zeugin, die beim Reifenwechsel selbst nicht anwesend war, gab an, der Zeuge habe ihr berichtet, die Radmuttern seien zunächst mit einem Drehmomentschlüssel angezogen worden, der Zeuge habe diese dann selbst nochmals angezogen. Sie sei jedoch dabei nicht persönlich anwesend gewesen. Der Zeuge bestätigte, dass mehrere Personen an dem Fahrzeug gearbeitet hätten. Er selbst sei zunächst davon ausgegangen, dass seine Kollegen die Schrauben nachgezogen hätten, er selbst habe dies auch nochmals überprüft. Keine Schraube hätte nachgegeben.

Der Zeuge berichtete ergänzend, er habe den Kläger gefragt, ob er ihm noch eine Plakette hinsichtlich des erforderlichen Nachziehens der Schrauben am Armaturenbrett befestigen solle, was vom Kläger verneint wurde. Die Zeugin gab ergänzend an, sie sei dabei gewesen, als der Kläger einen entsprechenden Aufkleber abgelehnt habe. Sie gab weiter an, im Büro, in welchem der Kläger seine Rechnung bezahlt habe, habe sich ein Aushang befunden, dass die Muttern nachgezogen werden müssen, sie selbst gebe in der Regel auch mündlich diesen Hinweis ergänzend.

Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Dr. sowie der Tatsache, dass das Gericht ein Eingreifen eines Dritten dahingehend, dass dieser die Radschrauben gelöst haben könnte, für ausgeschlossen hält, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Lösen der Radschraube, welches im Übrigen auch von der Beklagten nicht bestritten wurde, nur darauf zurückzuführen sein kann, dass die Radschrauben insbesondere am linken hinteren Rad nicht ordnungsgemäß angezogen bzw. nicht überprüft wurden. Der Sachverständige hat für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig geschildert, dass sich gerade hinten links, insbesondere bei einem hoch motorisierten Fahrzeug wie dem des Klägers, die Radschrauben lösen können. Nach den Angaben des Klägers ist dieser mit dem Fahrzeug ca. 100 km gefahren. Das Gericht folgt insoweit nicht den Angaben des Zeugen zumal es fraglich erscheint, ob sich der Zeuge, der täglich mehrere Reifenwechsel durchführt an einen solchen Wechsel, der eineinhalb Jahre vor seiner Vernehmung durchgeführt wurde, noch erinnern kann.

Eine Haftung der Beklagten steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest.

2. Der Kläger muss sich jedoch vorliegend ein Mitverschulden in Höhe von 30% anrechnen lassen, da er den Hinweis darauf, dass die Radschrauben nachzuziehen sind, zwar erhalten, jedoch nicht befolgt hat, sodass bei entsprechender Durchführung der Unfall hätte vermieden werden können. Allerdings überwiegt vorliegend deutlich das Verschulden der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter.

Aus der vorgelegten Rechnung vom 05.04.2017 (Anlage HFB1) ergibt sich eindeutig ein Hinweis darauf, dass die Radmuttern nach 50 km nachzuziehen sind. Der Hinweis ist insbesondere auch ausreichend kenntlich gemacht, er befindet sich deutlich sichtbar und eingerückt unterhalb der durchgeführten Arbeiten. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung auch eingeräumt, dass er die Rechnung erhalten hat. Er habe sie allerdings nicht näher angeschaut.

Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sowohl durch den Zeugen als auch zumindest durch einen entsprechenden Aushang im Büro der Beklagten davon Kenntnis hätte haben können, dass ein Nachziehen der Radmuttern erforderlich ist. Der Zeuge gab an, er habe den Kläger gefragt, ob er einen entsprechenden Aufkleber haben möchte, was verneint wurde. Die Zeugin berichtete, im Büro habe sich auch damals ein entsprechender Aushang bzw. Hinweis befunden. Das Gericht hat insoweit keinerlei Zweifel an den Angaben der Zeugen, sodass der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass ein Nachziehen der Schrauben erforderlich ist.

Das vom Kläger zitierte Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27.07.2011 Aktenzeichen 1 S 9/10 ist insoweit nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall war lediglich ein leicht zu übersehender Hinweis auf der Rechnung, nicht jedoch ein mündlicher Hinweis und ein Aushang im Büro hinsichtlich der Erforderlichkeit des Nachziehens der Radmuttern gegeben.

Hieran ändert sich auch nichts angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Dr., der angegeben hat, aus technischer Sicht sei ein Nachziehen der Schrauben bei einer ordnungsgemäßen Montage nicht erforderlich. Wie der streitgegenständliche Unfall zeigt, ist es durchaus möglich, dass eben gerade keine ordnungsgemäße Montage erfolgt, was natürlicherweise in der Sphäre der jeweiligen Werkstatt liegt. Bei einem Nachziehen der Schrauben nach ca. 50 km wäre der streitgegenständliche Unfall jedoch vermieden worden. Wie bereits ausgeführt überwiegt jedoch deutlich das Verschulden der Beklagten. Das Gericht erachtet daher ein Mitverschulden des Klägers in der in Höhe von 30% für angemessen, aber auch ausreichend.

Ein Mitverschulden des Klägers dahingehend, dass er das geänderte Fahrverhalten aufgrund des sich lösenden Rades frühzeitig hätte erkennen können, nimmt das Gericht nicht an. Der Sachverständige Dr. Auer hat hierzu ausgeführt, dass eine entsprechende Reaktion des Klägers aufgrund der ohnehin hohen Geräuschkulisse des Fahrzeuges nicht möglich war. Den Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht insoweit an.“

Auf der Grundlage hat das LG dann den Kläger verurteilt, dabei aber erhebliche Abstriche von den geltend gemachten Schäden gemacht. Ergebnis: 78 % Kosten beim Kläger, 22 % Kosten bei der Beklagten.

Abgasskandal, oder: Rückabwicklung des Kaufvertrags und Zahlung von Nutzungsersatz

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Urheber User: High Contrast

Über den den BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 227/17 – zum VW-Abgassknadal hatte ich ja schon berichtet (vgl. VW-Abgasskandal II: BGH hat die “Faxen dicke”, oder: VW-Schummelsoftware ist Sachmangel – hier ist der Volltext). Dazu passt dann gut das LG München II, Urt. v. 15.02.2019 – 13 O 3243/18 – mit folgendem Sachverhalt:

Der Kläger hatte am 07.03.2013 bei einem Autohaus einen Pkw erworben. Das Autohaus stand in keinem gesellschaftsrechtlichen Verbund zum eigentlichen Beklagten – dem Hersteller. Hierbei war problematisch, dass in diesem PKW der Motortyp EA189 verbaut worden war. Mit der im Motor verbauten Software war eine Manipulation der Abgasrückführung möglich. Durch die Manipulation wurden die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Abgasgrenzwerte umgangen. Nach Bekanntwerden dieser Manipulation hatte das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte aufgefordert gegen diese Abgasrückführung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hierauf hatte die Beklagte den Kläger kontaktiert, damit ein Termin für ein sog. Software-Update vereinbart werden konnte.

Im Verfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 23.800 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW zu verurteilen. Weiterhin sollte festgestellt werden, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinden würde. Zuletzt begehrte der Kläger die Zahlung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren durch die Beklagte. Der Kläger hätte den PKW bei Kenntnis der Sachlage nicht erworben. Weiterhin hatte er auf den ordnungsgemäßen Bau des PKW vertraut. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Zum einen rügte die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Zum anderen hatte nach Ansicht der Beklagten schon kein Schaden vorgelegen. Eine sekundäre Darlegungslast könnte nicht bestehen.

Das LG München II hat die Klage als zulässig und begründet angesehen. Hier die zu der Entscheidung passenden Leitsätze:

  1. Der Fahrzeughersteller erklärt konkludent mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. der Hersteller einer bestimmten der Zulassung unterliegenden Fahrzeugkomponente, wie es der Motor darstellt, mit dem Inverkehrbringen der Komponente, dass das jeweilige Produkt ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat.
  2. Dass eine Software, die im Ergebnis dazu führt, dass nur auf dem NEFZ-Prüfstand eine bestimmte höhere Abgasrückführung stattfindet als im realen Fahrbetrieb, angesichts des Sinn und Zwecks von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 zumindest möglicherweise als „Abschalteinrichtung“ im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingeordnet werden würde – unabhängig davon, ob die Software direkt auf das Emissionskontrollsystem einwirkt oder die Abgase von diesem bereits fernhält – war für die betreffenden Personen bei der Beklagten bei lebensnaher Betrachtung zumindest vorhersehbar und stellt eine vorsätzliche Täuschung des Kunden dar.
  3. Eine sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen eine den gesamten Weltmarkt betreffende Manipulation der behördlichen Zulassungsprüfungen in Gang gesetzt haben, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen nur so oder zumindest kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können.
  4. In den Fällen, in denen eine juristische Person keinen verfassungsmäßigen Vertreter für eine bedeutsame wesensmäßige Funktion bestellt hat, liegt ein Organisationsverschulden der juristischen Person vor, mit der Folge, dass sich die juristische Person dann so behandeln lassen muss, als wäre die handelnde Person ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB; die Motorenentwicklung inklusive der Sicherstellung der Einhaltung der Abgasgrenzwerte bei einem Autohersteller ist eine bedeutsame Aufgabe in diesem Sinne.