Schlagwort-Archive: Ausbleiben des Betroffenen

OWi I: Abwesenheitsverhandlung, oder: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute dann auch noch einmal drei OWi-Entscheidungen, und zwar ebenfalls zum Verfahrensrecht.

Zunächst stelle ich den OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.08.2020 – 6 Rb 34 Ss 577/20 – vor. Das ist eine der Entscheidungen, bei denen man nach dem ersten Lesen denkt: Nicht schon wieder 🙂 . ja, nicht schon wieder Dauerbrenner § 74 OWiG. In dieser Entscheidung geht es zwar nicht um die Frage der Entbindung des Betroffenen, aber es geht auch um eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich um die Frage, wie mit Vortrag des Betroffenen, der vor der Hauptverhandlung vorgetragen worden ist, zu behandeln ist. Dazu – noch einmal – das OLG:

„Der Betroffene beantragt mit Verteidigerschriftsatz vom 19. Mai 2020 die Zulassung der Rechtsbeschwerde; er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, da das Amtsgericht kein Sachurteil gefällt und deshalb seinen Vortrag im Schriftsatz vom 7. Mai 2020 unberücksichtigt gelassen habe. Darin hatte der Verteidiger unter Beifügung von Nachweisen vorgetragen, der Betroffene habe sich freiwillig und auf eigene Kosten zu einem Fahreignungsseminar angemeldet, welches wegen der Corona-Pandemie erst in den Kalenderwochen 20 und 21 stattfinden könne. Er bitte um wohlwollende Prüfung, ob angesichts des positiven Nachtatverhaltens des Betroffenen eine Reduzierung der Geldbuße möglich sei. Sofern keine höhere Geldbuße als 55 Euro verhängt werde, sei man mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren einverstanden. Darüber hinaus hatte der Verteidiger „aus Kostengründen“ sein Nichterscheinen in der Hauptverhandlung angekündigt. Das Amtsgericht führte in den Gründen seines Verwerfungsurteils dazu aus, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Mai 2020 eine Herabsetzung der Geldbuße auf 55 Euro nicht tragen würden, allenfalls wäre eine Herabsetzung auf den nicht erhöhten Regelsatz in Betracht gekommen.

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Gehörsrüge vorläufigen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu folgendes ausgeführt:

„Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde durch den Betroffenen zulässig unter genauer und vollständiger Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. SS 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 80 Abs. 3 OWiG) in Form der Verfahrensrüge erhoben (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 18.03.2004 – 1 Ss 40/04 juris).

Die Rüge ist auch begründet.

Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs ist insbesondere dann auszugehen, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, das Gericht jedoch seine Äußerungen nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; BGHSt 28, 44, 46). Da jedoch grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Betroffenen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und es darüber hinaus nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden, lässt sich die Feststellung, ob das Gericht seine Pflicht, den Vortrag des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, nur dann feststellen, wenn sich dies aus besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; Senatsbeschluss vom 26. August 1996 – 3 Ws (B) 299/96 KG Berlin, Beschluss vom 30.12.1998 – 2 Ss 354/98, 3 Ws (B) 666/98 juris).

So liegt der Fall hier. Das Gericht hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls den Sachvortrag des Betroffenen aus dem vorangegangenen Schriftsatz zwar zur Kenntnis genommen. Es hat diesem Vortrag auch hinsichtlich der Bußgeldhöhe für den Fall eines Sachurteils eine „hypothetische Relevanz“ zugestanden. Das Gericht hat sich jedoch in versehentlicher Verkennung (vgl. BI. 105 d. GA) der vorausgegangenen Befreiung vom persönlichen Erscheinen daran gehindert gesehen, diesen Vortrag aufgrund der vermeintlich zwingend vorgegebenen Verfahrensweise nach § 74 Abs. 2 OWiG zu berücksichtigen. Bei richtiger Vorgehensweise hätte das Gericht den Vortrag gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts eingeführt und – ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sowie der schriftlichen Urteilsgründe – eine Reduzierung der Geldbuße auf den Regelsatz in Betracht gezogen. Bei der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob das Gericht Verteidigungsvorbringen des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt, oder ob es – wie vorliegend – dies zwar tut, sich aber irrtümlich daran gehindert sieht, dieses Vorbringen trotz Relevanz in seine Sachentscheidung einzubeziehen.

Aufgrund der Gehörsverletzung kann das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.05.2020 keinen Bestand haben.“

Corona II: Maskentragepflicht, oder: Wer im Gericht keine Maske trägt, ist nicht erschienen

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Die zweite Entscheidung stammt vom AG Reutlingen. Das hat im AG Reutlingen, Urt. v. 14.08.2020 -9 OWi 29 Js 9730/20 – den Einspruch eines Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens Betroffenen verworfen. Begründung – kurz gefasst: Der Betroffene habe ich geweigert, im Gerichtsgebäude eine Maske zu tragen, sei deshalb nicht eingelassen worden und daher unentschuldigt ausgeblieben.

Das AG geht in seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

„1. Die Stadt Reutlingen hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 14.04.2020 ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro verhängt, weil er als Hundehalter oder Hundeführer seinen Hund nicht an der Leine geführt hatte. Hiergegen legte der Betroffene am 22.04.2020 form- und fristgerecht Einspruch ein.

Zum heutigen Termin zur Hauptverhandlung am Amtsgericht Reutlingen ist der Betroffene ungeachtet der durch Zustellungsurkunde vom 19.05.2020 nachgewiesenen Ladung unter Belehrung über die Folgen des Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden ist.

a) Zwar erschien der Betroffene kurz vor Beginn der Hauptverhandlung pünktlich an der Gerichtspforte. Hier erklärte er aber, nicht bereit zu sein, eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Zwecke des Infektionsschutzes zu tragen, selbst wenn ihm diese vom Gericht gestellt werde. Der Direktor des Amtsgerichts wurde durch die Wachtmeister hinzugerufen. Der Direktor des Amtsgerichts forderte den Betroffenen nochmals dazu auf, eine Maske zu tragen, da im Gerichtsgebäude durch den Direktor zum Zwecke des Infektionsschutzes angeordnet ist, dass jeder Besucher, Mund und Nase mit Hilfe einer Maske zum Zwecke des Infektionsschutzes anlässlich der Corona-Pandemie 2020 zu bedecken hat. Dem Betroffenen wurde durch den Direktor des Amtsgerichts eine Mitteilung des Kreisgesundheitsamtes vom gleichen Tage bekannt gegeben, wonach beim Betroffenen keine medizinischen Gründe für eine Ausnahme vom Maskengebot vorlägen. Der Betroffene beharrte darauf, keine Maske tragen zu wollen, und entschied sich sodann, eine Art Zitronen- bzw. Orangennetz über sein Gesicht zu ziehen. Das Tragen einer geeigneten, also nicht löchrigen Maske verweigerte er nach wie vor. Sodann machte der Direktor des Amtsgerichts von seinem Hausrecht Gebrauch und gewährte dem Betroffenen keinen Zutritt zum Gericht. Der Direktor bot dem Betroffenen nochmals an, dass dieser das Gericht ohne Weiteres betreten könne, wenn er einen Mund-Nasen-Schutz tragen würde. Dies lehnte der Betroffene abermals ab. Der Betroffene verließ sodann den Eingangsbereich des Amtsgerichts. Das soeben dargestellte Geschehen teilte der Direktor des Amtsgerichts sodann dem Richter im Hauptverhandlungssaal mit.

b) Durch Verfügung des Direktors des Amtsgerichts gilt im gesamten Gerichtsgebäude zum Zwecke des Infektionsschutzes anlässlich der Corona-Pandemie 2020 für jeden die Pflicht, während des Aufenthaltes im Gericht, Mund und Nase mit Hilfe eines Mund-Nasen-Schutzes zu bedecken. Diese Verfügung ist im Erdgeschoss durch einen Aushang bekanntgemacht. Zudem wird hierauf vor Betreten des Gebäudes durch die Wachtmeister hingewiesen. Durch Verfügung des Richters gilt darüber hinaus die Pflicht, im Verhandlungssaal für die Dauer der Verhandlung Mund und Nase mit Hilfe eines Mund-Nasen-Schutzes zu bedecken. Diese Verfügung ist dem Betroffenen schon mit seiner Ladung zum Termin bekanntgegeben worden.

Beide Anordnungen waren dem Betroffenen also bekannt. …..“

Die Begründung der Entscheidung durch das AG ist m.E. lesenswert. Ich stelle hier (nur) folgende Passagen ein, den Rest bitte selbst lesen:

„….. Die so gewonnenen Erkenntnisse werden schließlich durch eine Auslegung des § 74 Abs. 2 OWiG nach Sinn und Zweck bestätigt. § 74 Abs. 2 OWiG soll einem Betroffenen, der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über seinen Rechtsbehelf dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (vgl. BGHSt 17, 188, 189). Insofern bezweckt die Vorschrift eine Verfahrensbeschleunigung und strebt nach einer möglichst gerechten Entscheidung. Ersteres zeigt sich daran, dass es nicht einmal im Ermessen des Gerichts steht, wie mit einem unentschuldigt ausbleibenden Betroffenen hinsichtlich seines Einspruchs zu verfahren ist: Der Einspruch ist zwingend zu verwerfen. Anderenfalls würde die Entscheidung über den Einspruch unnötig verzögert werden. Bestünde die Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG nicht, böte sich für Betroffene geradezu ein Anreiz zur Verschleppung des Verfahrens (BGHSt 23, 331, 335). Unter Einbeziehung des von der Vorschrift verfolgten Zwecks kann es gerade nicht im Belieben und im Verhalten des Betroffenen stehen bzw. hiervon abhängen, ob eine Entscheidung über seinen Einspruch getroffenen werden kann. So wie der Betroffene eine Entscheidung über seinen Rechtsbehelf nicht herauszögern kann, indem er sich in einen verhandlungsunfähigen Zustand versetzt, so kann er die Entscheidung über seinen Einspruch im Bußgeldverfahren nicht herauszögern, indem er in einem Zustand erscheint, der es unter Beachtung des Infektionsschutzes und der Rechtsgüter der sonst im Gericht anwesenden Personen nicht ermöglicht, ihm Zutritt zum Gericht zu gewähren.

Nach alledem bleibt derjenige unentschuldigt aus i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG, der zu einem Hauptverhandlungstermin im Gericht in einem Zustand erscheint, der es aus Infektionsschutzgründen und mit Rücksicht auf die Rechtsgüter der anderen im Gericht befindlichen Personen nicht möglich erscheinen lässt, ihm unter Wahrung des Infektionsschutzes und der Rechtsgüter anderer Zutritt zum Gerichtsgebäude zu gewähren, obwohl es ihm ohne weiteres möglich wäre, einen solchen Zustand herzustellen, er hiervon aber beharrlich nicht abrücken will. Etwas anderes mag dann gelten, wenn dem Betroffenen das Tragen einer Maske zum Zwecke des Infektionsschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Dies war hier unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten nicht der Fall.

2. Die an den Betroffenen gestellten Anforderungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes und des Hauptverhandlungssaals, namentlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sind verhältnismäßig.

Die Pflicht zum Tragen einer Maske haben der Direktor des Amtsgerichts im Gerichtsgebäude und der Richter in seinem Verhandlungssaal zum Infektionsschutz anlässlich der Corona-Pandemie 2020 angeordnet. Es ist allgemein bekannt, dass das SarsCov2-Virus und die durch dieses Virus ausgelöste Covid19-Erkrankung zu schwerwiegenden pathologischen Zuständen (Lungenentzündung, Herzrhythmusstörungen usw.) und sogar bis zum Tod führen kann. Weltweit sind bereits mehr als achthunderttausend Menschen, in Deutschland allein über neuntausend Menschen an oder im Zusammenhang mit Covid19 verstorben. Die Maßnahme der Maskenpflicht erfolgt zum Schutz der Gesundheit und des Lebens anderer (legitimes Ziel). Die Maßnahme ist geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Insoweit wird auf die umfangreichen Ausführungen des Robert-Koch-Instituts Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung aktuell sogar erwägt, eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz anzuordnen. Die Maßnahme ist darüber hinaus erforderlich, da kein milderes, aber gleich effektives Mittel ersichtlich ist. Insbesondere senkt das Tragen einer Maske in Räumen das Ansteckungsrisiko durch Aerosole erheblich. Einfaches Abstandhalten kann dies nicht gewährleisten. Gleiches gilt für das schlichte Öffnen von Fenstern, weil kein Luftaustausch im eigentlichen Sinne gewährleistet ist. Ein effektiver Infektionsschutz verlangt nach weiteren Maßnahmen. In einer Zusammenschau ist das Tragen einer Maske erforderlich, um zu verhindern, dass möglicherweise Infizierte die Luft im Saal durch das Ausatmen mit Viren anreichern, die bei Erreichung einer gewissen Konzentration durch das Einatmen anderer ohne Weiteres zur Ansteckung führen können. Das Robert-Koch-Institut führt hierzu auf seiner Homepage (Stand: 25.08.2020) aus:

„Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt. Das passiert insbesondere beim Sprechen mit steigender Lautstärke, aber auch beim Singen oder ggf. auch bei sportlicher Aktivität. Inwieweit es hier zur Übertragung kommen kann, ist noch nicht abschließend untersucht, jedoch ist es unter anderem zu Übertragungen von COVID-19 im Zusammenhang mit Chorproben und in einem Fitnesskurs gekommen. Im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist es daher ratsam, derartige Situationen zu vermeiden.“

Erst in einer Gesamtwirkung gewährleisten die getroffenen Vorkehrungen (Abstand halten, Mund-Nasen-Bedeckung tragen etc.) einen effektiven Infektionsschutz. Schließlich ist auch die Angemessenheit der Maßnahme im engeren Sinne zu bejahen. Die Eingriffsintensität ist gering, dagegen sind die zu schützenden Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit,

überragend wichtige Rechtsgüter, sodass im Ergebnis einer Abwägung grundsätzlich allen Beteiligten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die kurze Dauer einer Verhandlung am Amtsgericht zuzumuten ist. Auf individuelle Bedürfnisse kann durch Unterbrechungen der Hauptverhandlungen, wie sie auch dem Betroffenen hier angeboten wurden, Rücksicht genommen werden. Entsprechendes gilt für die Rücksichtnahme auf erkrankte Betroffene, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen unzumutbar ist und die daher vom Tragen einer Maske freigestellt werden. Zugleich strebt der Richter mit der Maßnahme den besonderen Schutz der Schwächeren der Gemeinschaft an, namentlich der Vorerkrankten, die unter einer Covid19-Infektion besonders leiden würden und nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen daran überproportional häufig versterben (zum Überblick die Informationen des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html zuletzt abgerufen am: 25.08.2020; vgl. beispielhaft die aktuelle Studie von Holman/Knighton et al., in: Lancet Diabetes Endocrinol 2020 Published Online August 13, 2020 https://doi.org/10.1016/ S2213-8587(20)30271-0, zuletzt abgerufen am: 25.08.2020). Hierzu zählen insbesondere Menschen mit einem Lebensalter ab 50 bis 60 Jahren (siehe das Informationsblatt des Robert-Koch-Instituts: Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf), Diabetikerinnen und Diabetiker, Lungen- und Herzkranke (Asthmaerkrankung, Herzrhythmusstörungen) sowie Immungeschwächte. Diese Mitmenschen sind tagtäglich im Gericht, sei es als Besucherinnen und Besucher, Servicemitarbeiterinnen und Servicemitarbeiter, Polizistinnen und Polizisten, Richterinnen und Richter usw. Der Schutz dieser Menschen aus der Mitte der Gemeinschaft zeigt sich als ein wesentlicher und weiterer gewichtiger Aspekt für die Maskenpflicht im Gericht und im Verhandlungssaal im Vergleich zu einem unwesentlichen, ja geradezu bagatellartig erscheinenden Eingriff betreffend die Pflicht zum kurzzeitigen Tragen einer Maske im Gericht und im Verhandlungssaal.“

Wenn ich lese: „Der Betroffene beharrte darauf, keine Maske tragen zu wollen, und entschied sich sodann, eine Art Zitronen- bzw. Orangennetz über sein Gesicht zu ziehen.“ erspart das m.E. jeden Kommentar.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OWi II: Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsentscheidung, oder: Aufklärungspflicht erfüllt?

entnommen wikimedi.org
Urheber Rieser Bauernmuseum Maihingen

Die zweite Entscheidung, die ich zu den §§ 73, 74 OWiG heute vorstelle, behandelt die Frage der genügenden Entschuldigung i.S. des § 74 Abs. 2 OWi.

In dem dem KG, Beschl. v. 09.07.2019 – 3 Ws (B) 201/19 – zugrundeliegenden Verfahren hatte die Verteidigerin des Betroffenen mit Schriftsatz vom 11.04.2019, der dem AG vor Aufruf der Sache am Hauptverhandlungstag, dem 12.04.2019, vorlag, beantragt, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben, da es dem Betroffenen krankheitsbedingt nicht möglich sei, das Haus zu verlassen. Er sei aufgrund eines fiebrigen Infektes, der mit Fieber (39,5° C) und Kreislaufschwäche einhergehe, bettlägerig krank. Bedingt durch den schlechten Kreislaufzustand sei es ihm lediglich möglich, wenige Meter ohne fremde Hilfe zurückzulegen; Schwindel hindere ihn daran, weitere Strecken – auch mit Unterstützung eines Dritten – zu gehen. Darüber hinaus leide er an starker Übelkeit, Erbrechen, starkem Kopfschmerz und Durchfall. Diese Symptome hätten sich seit der Ausstellung der mitübersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bisher nicht gebessert. Nachdem weder der Betroffene noch seine Verteidigerin zum Hauptverhandlungstermin erschienen waren, hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen dann gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat das AG Folgendes ausgeführt:

„Es fehlt eine ausreichende Glaubhaftmachung. Das ärztliche Attest genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Darin bescheinigt der Arzt lediglich ohne Angabe einer Diagnose, dass der Betroffene vom 09.04.2019 bis zum 18.04.2019 nicht arbeitsfähig ist. Konkrete Einzelheiten darüber, wie sich die konkrete Erkrankung auf das Befinden des Betroffenen auf den heutigen Tag auswirkt, fehlen. Im Übrigen wurde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits 3 Tage vor dem Hauptverhandlungstermin ausgestellt. Bei dieser Sachlage hätte dargelegt werden müssen, welches Krankenbild der Betroffene am Tag der Hauptverhandlung zeigt.“

Das KG hat das AG-Urteil aufgehoben:

„b) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet.

Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin sein Einspruch durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 RB 3/18 –, juris m.w.N.). Ersteres ist hier der Fall.

Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist maßgeblich, ob ein Betroffener objektiv entschuldigt ist, nicht hingegen, ob er sich genügend entschuldigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2002 – 3 Ws (B) 48/02 -, juris m.w.N.). Entscheidend ist deshalb nicht, was der Betroffene selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2002, a.a.O.). Ein Betroffener ist angesichts dessen nicht zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, hat sich das Gericht um Aufklärung zu bemühen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2014 – 3 Ws (B) 388/14 -, juris). Der Einspruch darf nur verworfen werden, wenn sich das Amtsgericht die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 3 Ws (B) 124/15 -, juris). Bestehen an ihrem Vorliegen Zweifel, die im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden können, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2002, a.a.O.). In Fällen der Erkrankung ist das Ausbleiben nicht erst dann entschuldigt, wenn der Betroffene verhandlungsunfähig ist. Vielmehr ist es ausreichend, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 a.a.O.).

Die Urteilsausführungen, die sich darauf beziehen, dass der Betroffene das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht habe, zeigen, dass das Amtsgericht den Umfang seiner Aufklärungspflicht verkannt hat und lassen besorgen, dass es rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an den Begriff der genügenden Entschuldigung stellt. Das Gericht hatte sich von Amts wegen um Aufklärung zu bemühen, die hier ohne weiteres durch einen Anruf bei der den Betroffenen behandelnden Ärztin herbeigeführt werden konnte. Diese ist vor den Hintergrund der Übersendung des Attestes von der Schweigepflicht entbundenen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 3 Ws (B) 80/15 – m.w.N.). Wenn das Gericht darüber hinaus meint, dem Betroffenen sei trotz der Arbeitsunfähigkeit das Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar, muss es im Urteil darlegen, warum es von der Unrichtigkeit des Attests überzeugt ist oder warum es die Krankheit in ihren Auswirkungen für so unbedeutend hält, dass sie einer Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht entgegensteht (vgl. Senat, Beschluss vom 3. August 2015 – 3 Ws (B) 376/15 -).“

 

OWi III: Verwerfung des Einspruchs, auch wenn der Betroffene plötzlich krank ist?, oder: Was das AG aber prüfen muss

© psdesign1 – Fotolia.com

Und als dritte OWi-Entscheidung dann noch eine Entscheidung zu § 74 OWiG, also „unentschuldigtes Ausbleiben, und damit auch ein „Dauerbrennerthema“. Es handelt sich um den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.01.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 84/17. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Termin zur Hauptverhandlung war bestimmt auf den 02.06.2017 bestimmt. Am Terminstag beantragt der Verteidiger erneut Terminsaufhebung und legte ein Attest vom 01.06.2017 vor. Aus diesem ging hervor, dass der Betroffene reise- und verhandlungsunfähig sei. Als Ursache hierfür werden die Auswirkungen einer medikamentösen Behandlung nach einer Knieendoprothesen-Operation genannt. Im Termin verwirft das AG gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Das OLG Zweibrücken hat aufgehoben:

„2. Das Rechtsmittel dringt mit der den Anforderungen gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge durch. Die Verteidigung macht mit Erfolg geltend, das Tatgericht habe bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsvorbringen nicht hinreichend berücksichtigt.

Gemäß § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibt, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein…….

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Betroffener ohne genügende Entschuldigung ausbleibt ist nicht, ob er sich durch eigenes Vorbringen genügend entschuldigt hat, sondern vielmehr, ob er tatsächlich entschuldigt ist, das heißt, ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt (Seitz in Göhler, a.a.O., § 74 Rn. 31). Im Falle des Nichterscheinens wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2016, Az. (2 B) 53 Ss-OWi 491/16, zitiert nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281). Der Tatrichter muss dabei eine ärztliche Bescheinigung nicht ungeprüft anerkennen. Bloße Zweifel an der Aussagekraft eines Attests dürfen jedoch nicht ohne weiteres zu Lasten des Betroffenen gehen. Vielmehr hat der Tatrichter in solchen Fällen von Amts wegen den Umständen nachzugehen, die Zweifel an der Entschuldigung begründen können, und den Sachverhalt aufzuklären (Senat, Beschluss vom 7. April 2005, Az. 1 Ss 40/05, m.w.N., zitiert nach juris).

Den insoweit geltenden Prüfungs- und Begründungsanforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins beantragt, da der Betroffene verhandlungs- und reiseunfähig sei. Dazu legte er am Tag der Hauptverhandlung, dem 2. Juni 2017, um 8:18 Uhr per Fax ein privatärztliches Attest vom 1. Juni 2017 vor. Aus diesem geht hervor, dass der Betroffene reise- und verhandlungsunfähig sei. Als Ursache hierfür werden die Auswirkungen einer medikamentösen Behandlung nach einer Knieendoprothesen-Operation genannt.

Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen u. a. ausgeführt, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen die Terminswahrnehmung aus zwingenden medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, seien den bislang vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen. Maßgeblich für die Beurteilung der konkreten Anforderungen an den erforderlichen Nachweis seien stets die Gesamtumstände des zu prüfenden Einzelfalls. Eine ausreichende Entschuldigung durch Vorlage eines ärztlichen Attests sei daher dann nicht anzunehmen, wenn der Betroffene – wie hier – wiederholt kurzfristig vor dem Hauptverhandlungstermin erkranke. Dies gelte umso mehr dann, wenn der Betroffene die ärztliche Bescheinigung, die ihm jeweils am Tag vor dem Termin ausgestellt worden sei, erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung vorlege. Durch dieses Verhalten sei das Gericht außer Stande gesetzt, vor einer Entscheidung über die mögliche Verwerfung eines Einspruchs Zweifel an der Richtigkeit der Entschuldigung zu prüfen, indem es etwa im Wege des Freibeweises den zu behandelnden Arzt telefonisch befrage.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, die Frage, ob das Fernbleiben eines Betroffenen in der Hauptverhandlung entschuldigt ist oder nicht, müsse stets im Lichte der Gesamtumstände des zu prüfenden Einzelfalls beurteilt werden. Trotzdem war der Betroffene zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe aber nicht verpflichtet. Erforderlich ist allein der schlüssige Vortrag eines Sachverhaltes, der geeignet ist, das Ausbleiben genügend zu entschuldigen und welcher gegebenenfalls weitere gerichtliche Ermittlungen im Freibeweisverfahren zulässt. Hierfür ist die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen wie Atteste, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Krankschreibungen grundsätzlich ausreichend; sie haben so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, bis ihre Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststeht (OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Januar 2009, Az. 2 Ss OWi 1623/08, m.w.N., zitiert nach juris). Liegen danach Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass Entschuldigungsgründe tatsächlich nicht gegeben sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2016, a.a.O.). Bleibt zweifelhaft, ob ein Verwerfungsgrund vorliegt, darf der Einspruch nicht verworfen werden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. März 2006, Az. 1 Ss 257/05; KG Berlin, Beschluss vom 22. März 2002, Az. 3 Ws (B) 48/02; jeweils zitiert nach juris). Dies gilt auch, wenn – wie hier – ein Verlegungs- bzw. Aussetzungsantrag verbunden mit der Vorlage eines ärztlichen Attests erst gut 40 Minuten vor Sitzungsbeginn bei Gericht per Fax eingeht. Auch in diesem Fall ist es – beispielsweise während einer Sitzungsunterbrechung – möglich, telefonisch den Inhalt des Attests bei dem ausstellenden Arzt oder beim Betroffenen persönlich zu hinterfragen.

Und: Das OLG gibt dem AG Hilfestellung, wie man in solchen Sachen verfährt:

„Für die weitere Behandlung der Sache wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Einem Betroffenen kann zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung nicht, wie hier mit Verfügung vom 10. Mai 2017 geschehen, auferlegt werden, ein amtsärztliches Attest beizubringen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. März 2006, a.a.O., m.w.N.). Der amtsärztliche Dienst führt Begutachtungen von Einzelpersonen im Auftrag nach gesetzlichen Vorschriften durch. Auftraggeber können beispielsweise Gerichte, Behörden, öffentlich-rechtliche Institutionen und vergleichbare Einrichtungen sein. Grundsätzlich ist ein schriftlicher Untersuchungsauftrag erforderlich.

Der Betroffene selbst kann daher kein amtsärztliches Attest einholen.

2. Der Bußgeldrichter ist keineswegs hilflos den Erklärungen über eine Krankheit, die der Teilnahme an der Hauptverhandlung entgegensteht, ausgesetzt.

a) Zum einen kann er, wenn er dafür Anlass sieht, bereits in der Ladung zur Hauptverhandlung darauf hinweisen, dass er zur Prüfung der Frage, ob eine genügende Entschuldigung für ein Fernbleiben vorliegt, nur dann ein Attest als ausreichend ansieht, wenn es die Krankheit mit den Symptomen schildert. Kommt der Betroffene – wozu er jedoch nicht verpflichtet ist – dem nach, kann der Richter seine Entscheidung anhand des Attests treffen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juni 1999, Az. 1 Ss 111/99).

b) Der Bußgeldrichter kann ergänzend und aufklärend mit dem Arzt, der das Attest ausgestellt hat, (telefonisch) Rücksprache halten. Hierbei teilt der Senat die Ansicht, dass man in der Vorlage des Attests eine auf den vorgebrachten Entschuldigungsgrund beschränkte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erblicken kann (so auch: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juni 1999, a.a.O., m.w.N.). Im Rahmen der Rücksprache mit dem Arzt kann der Inhalt des Attests kritisch hinterfragt werden. Beispielsweise kann der Arzt dazu befragt werden, wann und in welchem Umfang eine Untersuchung des Betroffenen erfolgt ist, bevor das Attest ausgestellt wurde. Der Arzt kann gegebenenfalls auch darauf hingewiesen werden, dass es möglich ist, ihn als Zeuge zu laden sowie darauf, dass auch seine Vereidigung möglich ist (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 59 Abs. 1 StPO, vgl. Lampe in KK zum OWiG, 5. Aufl., § 46 Rn. 55). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch ein Hinweis auf die Strafbarkeit des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB angezeigt sein.

c) Der Richter kann darüber hinaus mit dem Betroffenen selbst telefonisch Verbindung aufnehmen und den Grund für sein Fernbleiben hinterfragen oder – soweit dies eine sachdienliche Aufklärung verspricht – die Polizei mit der Überprüfung des Entschuldigungsgrundes beauftragen.
d)
Alternativ oder zusätzlich kann auch ein weiterer Arzt beauftragt werden, der sachverständig nach Untersuchung des Betroffenen dahin beraten soll, ob die Teilnahme an der Hauptverhandlung für den Betroffenen zumutbar ist.

e) Das Ergebnis dieser Aufklärungsbemühungen muss dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gebracht werden, bevor die Entscheidung, ob eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben anzunehmen ist, getroffen wird. Zudem können Vereitelungsbemühungen eines Betroffenen, die einer Aufklärung entgegenstehen, im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob eine genügende Entschuldigung vorliegt, zu Lasten des Betroffenen gewertet werden. Dabei ist es durchaus vertretbar, dass umso geringere Anforderungen an den Nachweis ungenügend entschuldigten Fernbleibens zu stellen sind, je häufiger sich die Frage in dem betreffenden Verfahren oder bezüglich des in Rede stehenden Betroffenen stellt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juni 1999, a.a.O.). Im Urteil müssen dann entsprechende Feststellungen zum Verfahrensablauf getroffen werden.“

Niemand anwesend?, ok, dann verwerfe ich eben nach 2 Minuten….

© stockWERK - Fotolia.com

© stockWERK – Fotolia.com

Die mit der Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung spielen in Praxis eine große Rolle. Ich habe gerade erst über den KG, Beschl. v. 04.06.2015 – 3 Ws (B) 264/15 – 122 Ss 73/15 berichtet (vgl. Arztpraxis nicht erreichbar – ok, dann verwerfe ich eben…). Und schon habe ich die nächste Entscheidung  auch aus Berlin zugesandt – bekommn, die vom Sachverhalt her ebenfalls ein wenig abenteuerlich ist:

„Die ausreichend bevollmächtigte Verteidigerin des Betroffenen hat am Terminstag, dem 16. Dezember 2014, einen Antrag gestellt, den Betroffenen von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden, dem das Amtsgericht nachgekommen ist. Es wurde der einzige Zeuge zum Tatgeschehen vernommen. Während seiner Vernehmung durch die Verteidigerin ist es zwischen dem Vorsitzenden und ihr zu Unstimmigkeiten gekommen mit der Folge, dass die Verteidigung um eine Unterbrechung zwecks Stellens eines unaufschiebbaren Antrages gebeten hatte. Auf Nachfrage des Vorsitzenden hätte sie zum Abfassen dieses Antrages eine Stunde benötigt, daraufhin hat der Vorsitzende den Zeugen entlassen, die Hauptverhandlung unterbrochen und einen Fortsetzungstermin — ohne Rücksprache mit der Verteidigerin – am 6. Januar 2015 um 12.20 Uhr bestimmt, zu dem er die schriftliche Ladung des Betroffenen und der Verteidigerin verfügt hat. Ferner hat er der Rechtsanwältin Gelegenheit gegeben, den angekündigten Antrag außerhalb der Hauptverhandlung zu stellen.

Am nächsten Tag ist ein Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden beim Amtsgericht eingegangen. Am 19. Dezember 2014 hat die Verteidigerin einen Antrag auf Aufhebung des Fortsetzungstermins wegen einer Terminskollision, die sie durch Übersenden ihrer Ladung glaubhaft gemacht hat und auf Neubestimmung eines Fortsetzungstermins gestellt verbunden mit der Bitte, den Termin mit ihr abzustimmen. Über diesen Antrag hat der Tatrichter am 5. Januar 2015 entschieden, einem Tag vor dem Fortsetzungstermin, da ihm erst zu diesem Zeitpunkt die Akten erstmalig nach der Entscheidung einer anderen Abteilung über den Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit wieder vorgelegen hatten. Er hat den Antrag wegen des Fehlens eines hinreichenden Anlasses zur Verlegung abgelehnt und angemerkt, dass gar nicht feststehe, dass es die Verteidigerin nicht rechtzeitig zu dem festgesetzten Fortsetzungstermin schaffen werde; ggf. „wird es Ihnen, davon möchte ich ausgehen, möglich sein, einen Vertreter zum Termin zu entsenden, der statt Ihrer plädieren könnte.“ Ferner wurde auf den vom Gericht zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz verwiesen verbunden mit dem Hinweis, dass der Betroffene wegen seines Entpflichtungsantrages, ohnehin „kein Interesse habe, der Hauptverhandlung beizuwohnen.“ Der Vorsitzende hat seine Verfügung mit Eilt! gekennzeichnet; dennoch ist die Ausfertigung erst am Vormittag des Fortsetzungstermins erfolgt.

Die Akten wurden dem Vorsitzenden auch erst während der Hauptverhandlung eines anderen auf 12.00 Uhr terminierten Ordnungswidrigkeitenverfahrens in den Saal gebracht. Diese Hauptverhandlung hat er unterbrochen und hat pünktlich um 12.20 Uhr die Hauptverhandlung in dem verfahrensgegenständlichen Verfahren fortgesetzt. Bei Aufruf sind weder die Verteidigerin noch der Betroffene erschienen. Um 12.22 Uhr hat der Tatrichter das Urteil verkündet. Anschließend hat er die unterbrochene Hauptverhandlung fortgesetzt. Unmittelbar danach hatten zunächst der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt und um 12.30 Uhr die Verteidigerin den Sitzungssaal betreten.“

Wenn man ein Rätsel daraus machen würde, wäre m.E. die Lösung nicht schwer. Das Urteil ist (natürlich) aufgehoben worden, und zwar wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die zutreffende Begründung des KG mag der interessierte leser im KG, Beschl. v. 29.06.2015 – 3 Ws (B) 222/15 —162 Ss 36/15  – selbst nachlesen. Lag/liegt m.E. auf der Hand. Ich frage mic bei solchen Sachverhalten immer nach dem richterlichen Selbstverständnis und: Wo ist eigentich das Problem? Warum kann man nicht doch verlegen?

Ach so: Zurückverweisen worden ist da vom KG an „eine andere Abteilung des Amtsgerichts“. Kommt auch nicht so häufig vor.