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Pflichti I: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere der Tat/Rechtsfolgen, Betreuer, Beweislage

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Heute gibt es Entscheidungen, die sich mit dem Pflichtnerteidiger befassen. Die haben sich in den letzten Wochen angesammelt .

Hier kommen zunächst die Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Ich stelle – wie gehabt – nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.

2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.

Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

1. Ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

2. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger wegen der Bedeutung der Sache beizuordnen, wenn die Verurteilung im Verfahren zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen würde.

BtM III: Brandstiftung/Besitz von Betäubungsmitteln, oder: Einheitliche prozessuale Tat?

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Und im dritten Posting habe ich hier noch etwas Verfahrensrechtliches in Zusammenhang mit BtM, nämlich die Frage, wie mit der gleichzeitigen Begehung einer Brandstiftung und dem strafbaren Besitz eines Restes von Betäubungsmitteln umzugehen ist. Dazu äußert sich das AG Reutlingen, Urt. v. 28.02.2025 – 5 Ds 57 Js 5986/24 jug.

Der Angeklagte war am 24.11.2023 erstmals wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Das AG ist insoweit von einer einheitlichen Tat mit einer jetzt (noch) angeklagten versuchten schweren Brandstiftung ausgegangen und hat das Verfahren insoweit eingestellt:

„Soweit dem Angeklagten eine versuchte schwere Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen der Sachbeschädigung am 19. Juli 2023 vorgeworfen wird, ist das Verfahren einzustellen. Es liegt ein Verfahrenshindernis vor.

Die Anklage geht von folgendem Sachverhalt aus, der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung auch glaubhaft eingestanden ist:

Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und Tatplans mit D. entzündete der Angeklagte am 19. Juli 2023 gegen 00:46 Uhr in der Hauptstraße in Eningen unter Achalm zur Abholung bereitgestellte, mit Müll befüllte Plastikmüllsäcke mittels Feuerzeug. Hierbei hielt es der Angeklagte für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass das Feuer der an der Anschrift Hauptstraße XX in Brand gesetzten Müllsäcke auch auf das direkt daneben befindliche Wohn- und Geschäftsgebäude übergreifen würde. Nur durch das rechtzeitige Eingreifen der Feuerwehr konnte verhindert werden, dass das Gebäude selbständig in Brand geriet. Durch Hitze und Ruß wurden Fassade, eine große Fensterscheibe und eine Fensterbank beschädigt. Der Schaden belief sich auf etwa 6.800,- Euro. An der Anschrift Hauptstraße XX entstand weiterer Schaden in Höhe von ca. 682,- Euro am Gehweg und einem angrenzenden Grünstreifen.

Die prozessuale Tat ist jedoch bereits durch das Urteil vom 24. November 2023 unter dem Tatvorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig abgeurteilt worden. Während der Brandlegung, die der Angeklagte – wie er – im Blick auf seine bekannte und aktenkundige Freude am Betäubungsmittelkonsum und im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen Schauerte zum Zustand und Betragen des Angeklagten in der Vorfallsnacht – glaubhaft angibt – unter dem Einfluss eines Cannabisrausches begangen hat, führte er jene abgeurteilten 2,37 Gramm Marihuana mit sich. Seine Einlassung, er habe die Tat unter dem Einfluss des zuvor konsumierten Cannabis begangen, war detailliert, insbesondere was den Konsumzeitpunkt und seine gefühlte Enthemmung betrifft, und wurde durch die Feststellungen in einem Sicherstellungsbericht objektiv bestätigt.

Die Betäubungsmittel wurden bei einer Durchsuchung aufgefunden, als der Angeklagte unmittelbar nach der Tat, noch ganz in der Nähe des Tatortes, quasi „im Flammenschein“, von einer nach Brandstiftern fahndenden Streifenwagenbesatzung (PHK M. / EPHM B.) beobachtet und angehalten wurde. Die Beamten hatten den Angeklagten und den gesondert verfolgten D. bei der Brandlegung an einem Mülleimer beobachtet und Minuten später vor Ort kontrolliert. Bei dem Angeklagten wurden ein Feuerzeug und 3,17 Gramm „brutto“ Marihuana festgestellt. Hierzu wurde ein gesonderter Vermerk (Bl. 34 d.A.) gefertigt, welcher in der Hauptverhandlung verlesen ist. Die Abweichung der gewogenen Mengen erklärt sich zwanglos mit gerichtsbekannten Trocknungsvorgängen und dem ebenfalls gerichtsbekannten Umstand, dass das Polizeipräsidium Reutlingen nicht über geeichte Waagen verfügt.

Vorliegend ist sogar ein besonderer innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang zwischen der bereits abgeurteilten und der angeklagten Tat gegeben. Die Sachbeschädigungen und versuchten Brandlegungen wurden nach unwiderlegbarer Einlassung des Angeklagten gerade auch infolge des Rausches begangen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.05.2020 – 2 Ss 42/20).

Nach den medizinisch-psychiatrischen und forensischen Erkenntnissen kann der Konsum von Cannabis zu einer akuten psychischen Enthemmung und einer Veränderung des Risikoverhaltens führen. In der akuten und subakuten Wirkungsphase – typischerweise ein bis sechs Stunden nach Konsum – dominieren euphorische, heiter-ausgelassene Zustände, die mit einer Einschränkung von Konzentration, Aufmerksamkeit und kritischer Reflexionsfähigkeit einhergehen. Häufig beobachtet werden Denkstörungen, situative Desorientierung und illusionäre Verkennungen. Konsumenten neigen dabei zu Selbstüberschätzung, Kritikschwäche und erhöhter Risikobereitschaft, was insbesondere in Verbindung mit Impulsdurchbrüchen oder fehlender Hemmung zu unüberlegtem und gefährlichem Verhalten führen kann. Diese Wirkungen treten unabhängig von einer individuellen Disposition regelmäßig in der Konsumphase auf und sind zumindest nicht widerlegbar. Auch atypische Rauschverläufe mit aggressivem Verhalten, Panik oder irrationalem Handeln sind forensisch beschrieben. Es ist daher nahe liegend, dass der vorliegende Cannabiskonsum die Bereitschaft des Angeklagten zu einer unreflektierten und gefährlichen Tatbegehung zumindest mitverursacht hat (vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl. 2021, § 1 Rn. 296–302.)

Dem Zweifelssatz folgend ist davon auszugehen, dass die Tat ohne die festgestellte Beeinflussung durch Rauschmittel so nicht stattgefunden hätte. Das ziellose Herumstreifen in der Stadt, das pubertäre Gelabere, verbunden mit der rauschmittelbedingten Enthemmung und einer veränderten Risikovernehmung fügt sich zum „Zündeln“.

Die Tat als Prozessgegenstand ist freilich nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört auch dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 2 StR 386/21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.07.2021 – 1 Rv 13 Ss 421/21, NJW 2021, 2596). Für die Beurteilung des prozessualen Tatbegriffs und des Umfangs des Strafklageverbrauchs ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2022 (2 StR 368/21) von Bedeutung. Der BGH hebt dort hervor, dass zur Tat im Sinne des § 264 StPO nicht nur der in der Anklage umschriebene Geschehensablauf gehört, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach natürlicher Betrachtung ein einheitliches Vorkommnis bildet.

Gemessen daran ist hinsichtlich des im Rahmen der noch am Tatort erfolgten Durchsuchung festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln, der Enthemmung, dem Rausch und der versuchten Brandlegung – unabhängig von der Frage der materiell-rechtlichen Konkurrenz – von einer prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO auszugehen. Dafür spricht nicht nur der nahe zeitliche und räumliche Zusammenhang beider Taten, sondern auch der enge sachliche Bezug des Betäubungsmittelkonsums zur vorausgegangenen „Tour“ durch die Stadt.

Kurz: Der Angeklagte wird auf frischer Tat angetroffen, durchsucht, dabei wurde bei ihm eine Substanz aufgefunden, die ein Dauerdelikt verwirklicht. Zwangsläufig und denknotwendig kann und muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits während der Begehung der angeklagten Tat die Betäubungsmittel in seiner Tasche hatte, mithin besaß. Auszuschließen ist, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel unter ständiger Beobachtung durch die Polizei zwischen Brandlegung und Durchsuchung in seinen Besitz gebracht hat.  Dass der Angeklagte zuvor schon Cannabis besessen und konsumiert hatte, hebt den festgestellten Zusammenhang zwischen Brandlegung, Besitz und der polizeilichen Kontrollsituation nicht auf.

Jedes andere Ergebnis stellte sich insoweit als unnatürliche Aufspaltung eines als einheitlich zu betrachtenden Lebensvorganges dar. Die getrennte Verfolgung der beiden Teilaspekte würde dem Grundsatz der Einheit der prozessualen Tat widersprechen. Dies gilt insbesondere auch im Lichte der Entscheidung des OLG Hamm (NStZ 2019, 695), wonach selbst bei materiell-rechtlicher Realkonkurrenz eine prozessuale Tat vorliegen kann, wenn die Delikte in einem funktionalen Zusammenhang stehen und als einheitliches Tun erscheinen.

Mit der rechtskräftigen Aburteilung des Betäubungsmittelbesitzes durch Urteil vom 24. November 2023 ist die Strafklage hinsichtlich des gesamten einheitlichen Lebensvorganges verbraucht. Das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 3 GG steht einer weiteren Verfolgung entgegen. Es liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis in Form eines Befassungsverbots vor. Das Verfahren war daher einzustellen.“

Verkehrsrecht III: Körperverletzung durch einen Unfall, oder: Gericht ist nicht der „Libero der Anklagebehörde”

Und zum Abschluss des Tages hier dann noch der AG Reutlingen, Beschl. v.  07.10.2022 – 5 Cs 29 Js 20198/22. Das AG hat mit dem Beschluss den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. Es sieht die Voraussetzungen für den Nachweis einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) infolge eines Verkehrsunfalls als nicht gegeben an. Der Nachweis sei mit den vorliegenden Beweisn nicht zu führen.

In dem Zusammenhang führt das AG im Hinblick auf eine Pflicht zur Nachermittlungen im Zwischenverfahren aus:

„2. Die bei der Akte befindlichen Lichtbilder lassen nicht ansatzweise auf eine besonders heftige biomechanische Belastung schließen. Im Gegenteil: Der Unfallhergang selbst wird von den unfallaufnehmenden Beamt*innen als „unklar“ beschrieben. Der knappen Unfallaufnahme können kaum irgendwelche Anknüpfungstatsachen entnommen werden, die eine unfallanalytische Beweisaufnahme überhaupt ermöglichten. Die mit dem diagnostizierten Verletzungsbild einhergehenden medizinischen Herausforderungen blieben im Ermittlungsverfahren ebenfalls unbedacht.

a) Es besteht für das Amtsgericht auch keine Rechtspflicht nach § 202 StPO, durch eigene (umfangreiche) Ermittlungen im Zwischenverfahren die Grundlage für den hinreichenden Tatverdacht erst noch zu schaffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen Ermittlungen im Zwischenverfahren im Ermessen des Gerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 202 StPO benannten Beweiserhebungen um solche zur einzelnen Ergänzung oder Überprüfung eines im Ermittlungsverfahren grundsätzlich bereits aufgeklärten Sachverhalts handelt. Für Ermittlungen nach § 202 StPO ist dann kein Raum, wenn erst durch eine Ermittlungsanordnung des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht geschaffen werden muss (vgl. LG Köln — Beschluss vom 16. November 2011- 110 Qs 19/11).

Das Gericht ist nämlich nicht der „Libero der Anklagebehörde” (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 3; LG Köln — 111 Qs 497/09).

Im Zwischenverfahren kommen eingedenk der strukturellen Aufgabenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht nur einzelne ergänzende richterlich veranlasste Beweiserhebungen in Betracht. Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung des von der Staatsanwaltschaft unzulänglich belegten Anklagevorwurfs sind gesetzlich nicht vorgesehen (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 2; OLG Karlsruhe wistra 2004, 276, 279; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Celle StV 2012, 456, 457; LG Berlin NStZ 2003, 504 mit Anm. NStZ 2003, 568; Meyer-Goßner, § 202 Rn 1; Stuckenberg LR Rn 3; Radtke/Hohmann/Reinhart Rn 1; Eisenberg JZ 2011, 672; Beulke Rn 355). Gleichermaßen unstatthaft sind umfangreiche Beweisaufnahmen wie etwa die Vernehmung zentraler Zeugen zur Vorabklärung der Belastbarkeit ihrer Angaben; hierin läge ein von Rechts wegen nicht vorgesehener Vorgriff auf die Hauptverhandlung (Paeffgen SK StPO Rn. 3; Stuckenberg LR Rn. 2).

Das gilt hier umso mehr, als die Einholung zweier Sachverständigengutachtens notwendig wäre (hierzu: Balke: Medizinische Begutachtung in der Verkehrsunfallregulierung, SVR 2019, 246 m.w.N.).

….“

StPO III: Vollstreckung nach Doppelbestrafung? oder: Was ist der richtige Weg zum Ziel?

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Und zum Tagesschluss dann noch der AG Reutlingen, Beschl. v. 25.01.2022 – 5 Cs 24 Js 7842/21. M.E. bedenklich, zwar nicht das Ergebnis, aber der Weg dorthin. Es geht um die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Geldstrafe.

Der Verurteilte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 07.05.2021 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln am 02.04.2021 gegen 11:10 Uhr in seiner Wohnung zu einer Geldstrafe verurteilt. Einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung zu einer weiteren Geldstrafe am 29.07.2021 in einem anderen Verfahren lag eine Widerstandshand­lung gegen Polizeibeamte ebenfalls am 02.04.2021 gegen 11:10 Uhr in seiner Wohnung zugrunde. Die polizeilichen Maßnahmen in der Woh­nung des Verurteilten erfolgten, weil durch die Poli­zeibeamten im Haus ein starker Cannabisgeruch festgestellt wurde, was nach richterlicher An­ordnung zur Kontrolle der Wohnung und dem abgeurteilten Widerstand führte. Auf Antrag der StA hat das AG festgestellt, dass die Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Urteil vom 26.06.2021 unzulässig ist:

„Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Tübingen wird festgestellt, dass die Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Reutlingen vom 26.06.2021 i. V. m. dem Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 29.07.2021, rechtskräftig seit 18.10.2021, unzulässig ist.

Der Strafausspruch im Verfahren 5 Cs 24 Js 7842/21 verstößt gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 III Grundgesetz.

Ob dieselbe „Tat“ nach Art. 103 III GG vorliegt, ist dabei unabhängig vom Begriff der Tateinheit nach § 52 StGB zu beurteilen, weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Art. 103 III GG) verschiedene Zwecke verfolgen (vgl. BVerfGK 5, 7 = BeckRS 2005, 22553). Tat nach Art. 103 III GG ist vielmehr der geschichtliche — und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte — Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen oder mehrere Straftatbestände verwirk-licht hat (BVerfGK 5, 7 BeckRS 2005, 22553). Die prozessuale Tat nach § 264 StPO entspricht damit im Wesentlichen dem verfassungsrechtlichen Begriff der sogenannten Tatidentität gern. Art. 103 III GG.

Über die prozessuale Tat ist hier bereits rechtskräftig seit 27.05.2021 abschließend entschieden mit einem Strafbefehl es Amtsgerichts Reutlingen vom 07.05.2021. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht geboten oder vom Verurteilten beantragt. Es ist ausreichend, aber auch geboten, die Unzulässigkeit dler Vollstreckung festzustellen (hierzu: Meyer/Goßner, StPO, § 359, Rn. 39 m.w.N.).

Der Verurteilte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Reutlingen vom 07.05.2021 (Az: 5 Cs 41 Js 9699/21), rechtskräftig seit 27.05.2021, wegen unerlaubtem Besitzes von Betäubungsmitteln (rund 40 Gramm) am 2.04.201 gegen 11:10 Uhr in seiner Wohnung in pp. zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der späteren Verurteilung im Verfahren 5 Cs 24 Js 7842/21 hingegen lag eine „Widerstandshandlung gegen Polizeibeamte“ ebenfalls am 02.04.2021 „gegen 11:10 Uhr in der Wohnung des Verurteilten in pp.» zugrunde. Da die polizeilichen Maßnahmen in der Wohnung des Verurteilten nach den gerichtlichen Feststellungen auch erfolgten, weil seitens der Polizeibeamten im Haus ein starker Cannabisgeruch festgestellt wurde, was nach richterlicher An-ordnung zur Kontrolle der Wohnung und dem abgeurteilten Widerstand führte, stehen die den vorgenannten Verurteilungen zugrundeliegenden Taten nicht nur in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, sondern darüber hinaus in einem besonders starken inneren Beziehungs- und Bedingungszusammenhang.

Der Sachverhalt ist weder rechtlich noch bei verständiger Betrachtung des wirklichen Geschehens in verschiedene Lebenssachverhalte irgendwie „aufspaltbar“. Eine Tat im prozessualen Sinne ist der von der zugelassenen Anklage umgrenzte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun der in der Anklage konkret bezeichneten Person unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 264 Rn. 5, stRspr, vgl. BGH Beschl. v. 23.9.2020 — 2 StR 606/19, BeckRS 2020, 28081).

Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH Beschl. v. 23.9.2020 — 2 StR 606/19, BeckRS 2020, 28081). Dies gilt auch, wenn einzelne damit zusammenhängende oder darauf bezogene Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, in einem anderen Verfahren angeklagt oder vergessen worden sind (hierzu: 01.3 Stuttgart, NJW 2021, 2596 Rn. 14, beck-online)

Dass die gesamt Tat bereits rechtskräftig abgeurteilt ist, war wohl bedauerlicherweise zu übersehen, da in dem Bundeszentralregisterauszug (Stand: 28.04.2021, mit Beantragung des Strafbefehls im Juni) in der Verfahrensakte in Sachen 5 Cs 24 Js 7842/21 die frühere Aburteilung durch den Strafbefehl noch nicht enthalten war und vom zum damaligen Zeitpunkt unverteidigten Angeklagten in der Hauptverhandlung am 29.07.2021 nicht mitgeteilt wurde. Lediglich anzumerken bleibt, dass die eingesetzte Software ForumStar nicht auf die Anhängigkeit von mehr als einem Verfahren zur gleichen Zeit gegen ein und dieselbe Person beim Gericht oder Spruchkörper automatisiert hinweist. Dar er Strafbefehl. welcher zur zweiten Verurteilung führte, beim Gericht erst im Juni 2021 beantrag: wurde, hat sich das Fehlen einer entsprechenden Softwarefunktion nicht ausgewirkt.

Die doppelte Verurteilung ist misslich, rechtswidrig und wurde erst mit einer vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung bei der Staatsanwaltschaft augenfällig.

Von Amts und Verfassungs wegen ist die „zweite Geldstrafe“ nicht zu vollstrecken, wenn auch der „doppelt“ Verurteilte den Fehler weder bis zur Rücknahme einer Berufung noch zu einem späteren Zeitpunkt gerügt hat.“

Wie gesagt: M.E. bedenklich. Denn abgesehen davon, dass der Weg zur Unzulässigkeit der Strafvollstreckung wohl über die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten möglich und geboten wäre, war der hier vom AG gewählte Weg über § 458 Abs. 1 StPO, die Unzulässigkeit der Strafvollstreckung festzustellen, schon deshalb nicht gangbar, weil die Korrektur nach § 458 Abs. 1 StPO nur auf entsprechende Einwendung des Verurteilten oder seines Verteidigers zulässig gewesen wäre. Einwendungen der StA als Vollstreckungsbehörde zugunsten des Verurteilten und damit auch der Antrag hier sind mangels Einwendungsberechtigung hingegen nicht statthaft.

Im Übrigen: Augen auf – und zwar bei der StA. Denn die „Doppelbestrafungskonstellationen“ im BtM-Bereich sind ja nicht selten.

Polizeilicher Bodycameinsatz in einer Wohnung, oder: Hier „ungeeignet und unverhältnismäßig…“

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Die zweite Entscheidung, der AG Reutlingen, Beschl. v. 10.08.2021 – 5 UR II 4/21 L – ist schon etwas älter und hängt demgemäß daher auch schon länger in meinem Blogordner. Heute passt es dann – endlich. In dem Beschluss nimmt das AG zum Einsatz des technischen Mittels Bodycam in einer Wohnung und zur Kontrolle dieses Einsatzes durch das zuständige AG Stellung.

Folgender Sachverhalt:

Unter Datum 04.05.2021 hat das das Polizeipräsidium Reutlingen, hier das Polizeirevier pp., um Zustimmung zur weiteren Verarbeitung von Bild- und Tonaufnahmen, die mittels des technischen Mittels Bodycam in der Wohnung des Betroffenen und der Frau pp. in der pp.Straße am pp. in pp. hergestellt wurden, nachgesucht.

Zur Begründung wird verwiesen auf zwei Vorkommnisberichte und Anfangsanzeigen wegen zweier Straftaten der fahrlässigen Körperverletzung und der Beleidigung. Ergänzend mitgeteilt wird am 29.07.2021, das technische Mittel Bodycam sei zum Einsatz gebracht worden, da das Verhalten des Betroffenen „aggressiv und unberechenbar“ gewesen sei. Auch sei der Betroffene als Gewalttäter polizeilich bekannt, wobei über Vorstrafen dem Gericht im Antrag nichts mitgeteilt wird. Einsatzgrund sei ein Fall von „Häuslicher Gewalt“ gewesen. Vor Ort sei der alkoholisierte Beschuldigte angetroffen worden. Der habe sich aggressiv vor den Beamten aufgebaut und sei dann zur Eigensicherung durch zwei Beamte mittels einfacher körperlicher Gewalt an der Wand fixiert und mit dienstlich gelieferten Handschließen geschlossen worden. Danach sei es zu Beleidigungen gekommen. Die Aufnahmen sollen nach dem Antrag künftig der Strafverfolgung dienen.

Das AG hat jede weitere Verarbeitung oder Verwendung der dem AG vorgelegten Aufnahmen gem. §§ 44 Abs. 5, Abs. 6, 132 PolGBW in Verbindung mit Art. 13 Abs. 5 GG untersagt. Das AG hat seine Entscheidung recht umfangreich begründet. Wegen der Einzelheiten ist das Selbtsleseverfahren angesagt.

Das AG stützt sich auf zwei Argumente, nämlich:

„Die Bild- und Tonaufzeichnung mittels des technischen Mittels Bodycam am 30.03.2021 in der Wohnung des Betroffenen war nicht rechtmäßig. Die Aufzeichnung war zur Abwehr einer dringenden – und noch unmittelbar bestehenden – Gefahr für Leib oder Leben einer Person ungeeignet und damit unverhältnismäßig.

Eine Leibes- und Lebensgefahr bestand zur Zeit der Erstellung der Aufnahmen (soweit die dem Amtsgericht Reutlingen vorgelegt sind) schon nicht mehr. Zu Beginn der Aufnahmen war der Betroffene augenscheinlich bereits fixiert und mit Handschließen auf dem Rücken geschlossen.

Strafbare Beleidigungen mögen die Öffentliche Sicherheit gefährden oder stören, rechtfertigen aber nicht den Einsatz des technischen Mittels Bodycam in einer Wohnung. Sie sind keine Gefahr für Leib oder Leben, wie die Ermächtigungsgrundlage dies voraussetzt. Die Ehre hingegen wird über § 44 PolG-BW nicht geschützt, soweit die Störung in einer Wohnung zu befürchten ist oder eintrat.

……

b) Zum Zeitpunkt des Beginns der Erstellung der Aufnahmen war im durch das Amtsgericht Reutlingen zu prüfenden Einsatz die polizeiliche Gefahr bereits beseitigt. Die Lage war statisch. Der Betroffene war augenscheinlich wehrlos und keine Gefahr für die in § 44 PolG-BW genannten Schutzgüter mehr.

Im Übrigen nicht erkennbar ist, dass die Maßnahme dem Betroffenen offen angekündigt wurde, was einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Maßnahme betrifft, andererseits die tatsächliche Geeignetheit des Einsatzes des technischen Mittels weiter in Zweifel stellt……“

Rest bitte selbst lesen. Hat man ja nicht jeden Tag.