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StGB II: Tätowierung „Deathhead“ der „Hell Angels, oder: Begriff der „Geschlossenen Versammlung“

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Im zweiten Posting geht es dann mal in die Nebengebiete zum StGB, nämlich ins VereinsG. dazu stelle ich das OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.08.2026 – 1 ORs 4 SRs 32/25 – vor.

Das AG hat den Angeklagten wegen eines des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Geldstrafe  verurteilt und im Übrigen aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz freigesprochen. In dem angefochtenen Urteil hat das AG u.a. folgende Feststellungen getroffen:

„Am 04.05.2022 begab sich der Angeklagte aufgrund einer Vorladung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Polizeidirektion Z. […] sodass folgende Tätowierungen auf seinem (…) wahrnehmbar waren:

(…):

Sog. „Deathhead“, stilisierter behelmter Totenkopf in den Farben Schwarz und Weiß mit rot gefärbten Augenhöhlen und nach rechts gerichtetem Engelsflügel in den Farben Rot und Gold.

(…):

Zwei sog. „Deathheads“, stilisierte behelmte Totenköpfe in den Farben Schwarz und Weiß mit nach rechts gerichteten Engelsflügeln in den Farben Rot und Gold einer davon überschrieben mit dem Schriftzug „Hells Angels“ in der Type „Hessian Regular“ in schwarzer Farbe.“

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, die von dem Angeklagten getragene Tätowierung als solche unterfalle dem Kennzeichenbegriff des § 20 Vereinsgesetz und sei von ihrer Form- und Farbgebung denen des verbotenen Charters der Hells Angels verwendeten Symbole entsprechend.

Daneben hat es hinsichtlich des Teilfreispruchs folgende Feststellungen getroffen:

„Soweit darüber hinaus dem Angeklagten im Strafbefehlsantrag zwei weitere Vergehen des Verwendens von Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung oder der Verwendung von Kennzeichen, die einer verbotenen Vereinigung zum Verwechseln ähnlich sehen, in Versammlungen verwendet zu haben, zur Last gelegt wurde, war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, im Sommer 2021 sich zunächst mit weiteren 14 Personen zu einem Vereinstreffen im Vereinshaus (…) aufgehalten zu haben und dort bei fotografischen Aufnahmen seinen Unterarm mit der oben bereits beschriebene Tätowierung gut erkennbar präsentiert zu haben. Darüber hinaus habe der Angeklagte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Mai oder Juni 2022 zumindest vor dem 04.06.2022 ebenfalls wiederum bei einer Feier bzgl. der Ernennung eines gesondert Verfolgten zum Vollmitglied der Hells Angels im Vereinsheim (…) sich aufgehalten, dort wiederum die oben bereits beschriebene Tätowierung für die Kamera gut positioniert, aufnehmen lassen und letztendlich eine Kutte getragen, auf der ebenfalls auf der rechten Brustseite der Schriftzug Hells Angels mit dem Type „Hessian Regular“ rot auf weißem rot umrandeten Grund sich befand und auf der linken Brustseite sowie an beiden Kragenenden dies mit insgesamt drei sogenannten Deathheads ausgestaltet war.“

Das AG hat unter Ausführungen zum Schutzzweck des Gesetzes und der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Verwenden“ dargelegt, der Angeklagte habe in den Fällen zwei und drei des Strafbefehlsantrags die Kennzeichen im Inneren des Vereinslebens, etwa bei Aufenthalten im Vereinsheim getragen, sodass die Verhaltensweise dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderlaufe und der Angeklagte insoweit freizusprechen sei.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Revision eingelegt. Die hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts stützen dessen Würdigung, nach denen ein Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine in einer Versammlung nicht vorliege, und sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG dürfen Kennzeichen eines verbotenen Vereins für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Das Verbot richtet sich an jede Person, nicht nur an die Mitglieder. Die Regelung erfasst alle vom verbotenen Verein selbst verwendete Kennzeichen.

a) Der Begriff des Kennzeichens im Sinne der § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist nicht legal definiert. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zählt lediglich beispielhaft Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen als solche auf. Die Definition eines Kennzeichens ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bereits deutlich konturiert. Danach handelt es sich bei einem Kennzeichen im Sinne der § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 bis 3 VereinsG ebenso wie bei § 86a Abs. 1 StGB um optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen, durch welche die Organisation auf sich und ihre Zwecke hinweist. Ausreichend ist, dass sich eine Organisation ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder schlichte Übung – derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als „ihr Kennzeichen“ erscheint. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Organisationen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist aber wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf die Organisation oder den Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 – 3 StR 33/15, BeckRS 2015, 17433 m.w.N.; Beschluss vom 02.05.2019 – 3 StR 47/19, BeckRS 2019, 16114).

Bei den hier in Rede stehenden Tätowierungen und dem auf der Weste angebrachten Schriftzug, wie in den Feststellungen des Amtsgerichts beschrieben, handelt es sich jeweils um voneinander unabhängige Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 2 VereinsG. Der sogenannte „Deathhead“, der für die Dachorganisation des „Hells Angels Motorcycle Club“ steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, BeckRS 2020, 19322), ist sowohl zur Identifikation der Mitglieder durch Dritte als auch zu ihrer Erkennung untereinander geeignet und bestimmt. Ebenso ist der Schriftzug „Hells Angels“ in Type „Hessian Regular“ in roter Farbe auf weißem, rot umrandetem Grund, als fester Bestandteil der Kutten der Hells Angels als Kennzeichen einzuordnen, wenn er – wie hier – eine bestimmte Formgebung erfahren hat, die einen entsprechenden Symbolcharakter aufweist (vgl. BGH – 3 StR 33/15 a.a.O.). Sowohl die Farbgebung als auch die Schriftgestaltung sind darauf ausgelegt, eine Identifikation eindeutig vornehmen zu können. Die in Rede stehenden Abzeichen werden als solche auch von den in Deutschland verbotenen Vereinen als Erkennungsmerkmal genutzt.

b) Ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbewehrt. Aus der expliziten Anknüpfung dieser Strafnorm an das Tatbestandsmerkmal eines „verbotenen Vereins“ folgt, dass es sich dabei um eine verwaltungsakzessorische Strafbestimmung handelt, die eine für das Verbotensein des Vereins konstitutive Verbotsverfügung voraussetzt (vgl. BayObLG Urteil vom 01.12.2020 – 206 StRR 2713/19, BeckRS 2020, 48211 m.w.N.).

Der weltweit agierende Motorrad- und Rockerclub „Hells Angels MC“ ist in Deutschland nicht verboten, rechtskräftige Verbotsverfügungen wurden lediglich gegenüber einzelnen Chartern erlassen. Das Charter „…“ in (…) selbst unterliegt keinem Verbot; hierauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Ungeachtet ihrer organisatorischen und vereinsrechtlichen Selbständigkeit gehören die Charter einer weltweit agierenden Organisation an. Sie alle tragen die Kennzeichen der Dachorganisation, um damit ihre Zugehörigkeit zu dieser zum Ausdruck zu bringen. Diese Embleme, von denen insbesondere der „Deathhead“ weltweit einzigartig ist, sind nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters, die Kennzeichen, die das Erscheinungsbild auch der verbotenen Vereine maßgeblich prägten; eines zusätzlichen Hinweises gerade auf die verbotenen Charter bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob es sich um deren Kennzeichen handelt, nicht. Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob das Kennzeichen auch von einer nicht verbotenen Gruppierung verwendet wird, da damit wiederum auf außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung abgestellt würde, die indes nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH – 3 StR 33/15 a.a.O. und m.w.N.). Die mit den Normen einhergehende weitgehende Verbannung solcher Kennzeichen aus dem öffentlichen Raum ist verfassungsrechtlich trotz der schwerwiegenden Bedeutung für die nicht verbotenen Charter nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf insoweit davon ausgehen, dass eine Schwestervereinigung, die sich wie der verbotene Verein nach außen präsentiert, gleichermaßen für die strafbaren Aktivitäten oder verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins steht (BT-Drs. 18/9758, Seite 8). Damit unterfällt die Verwendung von Kennzeichen, die auch durch die verbotenen Vereine getragen werden, und solchen, die diesen ähnlich sind, den Regelungen nach §§ 20, 9 VereinsG.

c) Der Angeklagte hat – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die inkriminierte Tätowierung bzw. den Schriftzug aber nicht in einer Versammlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verwendet. Eine Versammlung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor.

Die auf eine Versammlung abstellende Variante überschneidet sich mit der öffentlichen Tatbegehung und findet ihren besonderen Sinn in der sogenannten „geschlossenen Versammlung“. Im Hinblick auf „geschlossene Versammlungen“ kann dies aber nicht uneingeschränkt für jede vereinsinterne Zusammenkunft gelten. Um den weitreichenden Versammlungsbegriff zu begrenzen, ist der Begriff zu konkretisieren. Eine allgemeingültige Definition im Sinne eines „strafrechtlichen Versammlungsbegriffs“ gibt es nicht.

Teilweise wird in der Literatur bei § 20 VereinsG ein weiter Versammlungsbegriff vertreten. Durch das Merkmal der Verwendung eines Kennzeichens in einer Versammlung sollen – in Abgrenzung zur öffentlichen Verwendung – auch die Fälle erfasst werden, in denen das Kennzeichen in geschlossenen Veranstaltungen einem überschaubaren Kreis von Personen optisch oder akustisch wahrnehmbar gemacht wird (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl. 2022, VereinsG § 20 Rn. 110). Im Hinblick darauf, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich um die Verbannung des Kennzeichens selbst gehe, komme es weder auf den Veranstalter, den Organisationsgrad oder die innere Zweckverbindung des Publikums bei der Kennzeichenverwendung an. Die Einschüchterungswirkung der verbotenen Kennzeichen könne unabhängig davon eintreten, ob die Zusammenkunft im Sinne einer geschlossenen Veranstaltung organisiert sei oder die Anwesenden durch einen inneren Zweck verbunden seien. Etwaige verfassungsrechtlich gebotene Einschränkungen seien über den Kennzeichenbegriff und die Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG vorzunehmen. Als Versammlung im Sinne dieser Norm sei daher jede gesellschaftliche Zusammenkunft von mehreren Personen anzusehen. Es gebe keinen Grund, bei geschäftlichen oder sonstigen sozialen Zusammenkünften nicht öffentlicher Art ohne gemeinsamen Zweck der Teilnehmer das Zeigen von Kennzeichen verbotener Vereine zu erlauben. Ausgenommen seien nur eindeutig familiäre Zusammenkünfte ohne gesellschaftlichen Bezug (vgl. BeckOK SicherheitsR/PolR Bund/Neumeier, 3. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 9 Rn. 27).

Diese weite Fassung des Versammlungsbegriffs überzeugt im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht. Eine Versammlung im Sinne der § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, aber auch des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, ist nicht bereits in jeder räumlich vereinigten Personenmehrheit zu sehen. Die gleichwertig nebeneinanderstehenden Begehungsformen des öffentlichen Verwendens der Kennzeichen und des Verwendens in Versammlungen lassen vielmehr erkennen, dass eine Benutzung der Kennzeichen im privaten Raum, in einer das öffentliche Leben unmittelbar nicht berührenden Weise, von der Strafbestimmung nicht erfasst werden soll (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.03.2020 – (1) 53 Ss 126/19 (74/19) –, juris, zu § 86a StGB). Dies spiegelt sich auch in der gesetzgeberischen Intention wider, alle Kennzeichen verbotener Vereine sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen (BT-Drucks. 18/9758, Seite 6). Dadurch soll den Gefahren, die aus der Verwendung verbotener Kennzeichen erwachsen und auf strafbare Aktivitäten oder verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeuten, wirksam entgegengetreten werden können (BT-Drucks. 18/9758, Seite 8). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich, dass ein Verwenden verbotener Kennzeichen bei rein vereinsinternen Zusammenkünften ohne gesellschaftlichen Bezug und ohne politische Meinungsbetätigung im weitesten Sinne kein Verwenden in einer (geschlossenen) Versammlung nach dem Vereinsgesetzes darstellen kann, da sich eine Versammlung gerade durch einen solchen gemeinsamen Versammlungszweck auszeichnet (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O. und m.w.N.; Albrecht/Roggenkamp/Albrecht, 2. Aufl. 2024, VereinsG § 9 Rn. 20; BeckOK SicherheitsR/PolR Bund/Rienhoff/Fett, 3. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 20 Rn. 50; OLG Koblenz, MDR 1981, 600-601, juris). Lediglich vereinsinterne Zwecke wie hier die Ernennung eines Vereinsmitglieds zum Vollmitglied bzw. die bloße Zusammenkunft in einem Vereinsheim, bei denen weder öffentliche Angelegenheiten erörtert noch eine gemeinsame Kundgebung veranstaltet werden, sind dabei nicht geeignet, die bloße Zusammenkunft von Vereinsmitgliedern zu einer Versammlung im Sinne des Vereinsgesetzes zu qualifizieren. Andernfalls würden die Normen des Vereinsgesetzes ein umfassendes Kennzeichenverbot begründen, was die betroffenen Mitglieder in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG über Gebühr beschränken würde. Der Eingriff in diese Grundrechte kann durch den gesetzgeberischen Zweck aber nur dann (noch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn dem Angeklagten und auch anderen Vereinsmitgliedern die (straflose) Nutzung der Vereinskennzeichen – und zwar auch der verbotenen – im privaten Bereich, wozu auch das Leben im Verein zählt, weiterhin erlaubt ist. Damit sind aus teleologischen Gründen Versammlungen zu lediglich vereinsinternen und privaten Zwecken, die ausschließlich von Mitgliedern eines erlaubten Vereins besucht werden und nur der internen Willensbildung des Vereins dienen, aus dem Versammlungsbegriff auszunehmen. Bei diesen besteht keine Gefahr der Verwechselung des verbotenen und des erlaubten Vereins, auch wird das Sicherheitsgefühl der Mitglieder durch die Kenntnisnahme der Kennzeichen nicht beeinträchtigt. Ein Irrtum der Mitglieder darüber, dass der Staat nicht in der Lage sei, sein Vereinsverbot durchzusetzen, kann dadurch jedenfalls nicht ausgelöst werden (vgl. BeckOK StGB/Gerhold, 69. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 20 Rn. 112). Damit bleibt das Tragen verbotener Kennzeichen „im Privaten“ weiterhin erlaubt (vgl. BVerfG Beschluss vom 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, BeckRS 2020, 19322; EGMR, Urteil vom 08.10.2024 – 10876/21 Rn. 11 – Schelhorn gegen Deutschland, abrufbar unter hudoc.echr.coe.int in englischer Sprache und nichtamtlicher Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz).“

OWi II: Verkehrsrechtliches Bußgeldverfahren, oder: Verwerfung, Abwesenheit, Verjährung, Verfahrensrüge

Und dann geht es zur Mittagszeit weiter mit verfahrensrechtlichen Entscheidungen aus dem (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Auch dazu stelle ich nur die Leitsätze vor, und zwar.

Wird das Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt, so ist der wesentliche Inhalt früherer Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhaltes oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen.

1. Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltende gemacht wird, dass das Tatgericht einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat.

2. Für die Zurückweisung eines Beweisantrages nach gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG Vorschrift muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben, auf Grund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein. Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag.

3. Bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im außerörtlichen Bereich um mehr als 40 km/h ergibt sich ein beweiskräftiges Indiz für Kenntnis des Betroffenen von der gefahrenen Geschwindigkeit.

1. Die Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG kann nicht auf Umstände gestützt werden, die dem Tatrichter zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weder bekannt waren noch hätten bekannt sein müssen.

2. Die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht des Tatrichters vor einer Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG gebietet lediglich, dass sich der Richter vor der Verkündung des Verwerfungsurteils informiert hat, ob eine Mitteilung des Betroffenen zu einem – möglichen – Entschuldigungsgrund eingegangen ist.

Für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Terminsbestimmung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, Abs. 2 OWiG ist die Umsetzung der in der Terminsverfügung enthaltenen Anordnungen durch die Geschäftsstelle nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Richter die endgültige Terminsbestimmung mit dem Willen getroffen hat, den Termin tatsächlich anzuberaumen und durchzuführen, und die Verfügung in den Geschäftsgang gelangt ist.

 

 

 

StPO II: Begriff der Verhaftung i.S. von § 310 StPO, oder: Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

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Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.08.2026 – 1 Ws 155/26 – vor. Der äußert sich noch einmal zum Begriff der Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

Der Verurteilte ist durch rechtskräftiges Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst Ratenzahlung mit der Maßgabe bewilligt, dass die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate nicht oder nicht in der bewilligten Höhe bezahlt wird. Ab 14.05.2025 hat der Verurteilte die Zahlungen eingestellt. Nach erfolglosen Mahnungen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.08.2025 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und den Verurteilten zum Strafantritt geladen. Der Verurteilte hat sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung gewendet, dass nach einer Anordnung des Justizministeriums nach Zahlung der Hälfte einer Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr vollstreckt werden solle, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gegen seine Menschenwürde verstoße und er seine Ehefrau zu versorgen habe. Das AG hat durch Beschluss vom 30.09.2025 die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss hat das LG  als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer „Beschwerde“ und führt aus: Der Haftbefehl gegen ihn habe nicht ergehen dürfen. Er werde die Geldstrafe bezahlen, wenn er wieder zahlungsfähig sei. Die Kosten für den angefochtenen Beschluss wolle er nicht zahlen.

Das OLG hat das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen:

„Bei dem Rechtsmittel des Verurteilten handelt es sich, soweit er sich gegen die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe wendet, um eine weitere Beschwerde, soweit er sich gegen die Pflicht zur Kostentragung wendet, um eine sofortige Beschwerde. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist in der Hauptsache gem. § 310 Abs. 2 StPO kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Gegenstand der Entscheidung ist keine Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Hierzu gehören lediglich Entscheidungen, die unmittelbar die Inhaftnahme oder die Aufrechterhaltung der Haft betreffen, nicht hingegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.02.2019, 1 Ws 22/19, BeckRS 2019, 19206).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO unzulässig, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung – die Beschwerdeentscheidung – des Landgerichts – nicht statthaft ist.“

Kurz, knapp und richtig.

Vollzug/Vollstreckung I: Inhalt der Abstinenzweisung, oder: Unzumutbare Weisung für den Suchtkranken?

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Heute geht es dann mal wieder in die Strafvollstreckung bzw. den Vollzug.

Ich eröffne die Berichterstattung mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.06.2025 – 1 Ws 98/25. Der nimmt noch einmal zum zulässigen Inhalt einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB Stellung. Die Strafvollstreckungskammer hatte eine Abstinenzweisung beschlossen, die dem Verurteilten den Konsum jeglicher unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Substanzen untersagt und entsprechende Drogentests vorsieht. Die Weisung hat folgenden Wortlaut:

„5. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Absatz 1 StGB strafbewehrt angewiesen, …..

d) den Konsum jeglicher Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, zu unterlassen und sich zum Nachweis seiner Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer der gesamten Führungsaufsicht im Abstand von höchstens 3 Monaten, insgesamt 4 Drogenscreenings jährlich zu unterziehen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB). Das Drogenscreening ist in Form von Urinkontrollen vorzunehmen, die auf alle gängigen Betäubungsmittel (mit Ausnahme von Cannabis) zu untersuchen sind. Die Urinkontrollen hat der Verurteilte bei einem ihn behandelnden Allgemeinmediziner, dem örtlichen Gesundheitsamt oder der Suchtberatungsstelle des Wohnortes abzugeben. Das Ergebnis hat der Verurteilte dem Bewährungshelfer binnen 3 Tage nachzuweisen. Die Kosten für das Drogenscreening hat bis auf Weiteres die Staatskasse zu tragen.“

Dagegen die Beschwerde, die das OLG als unbegründet angesehen hat:

„…..

a) Eine wie hier in Rede stehende Weisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB muss zum einen geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris, Rn. 18). Daneben muss sie erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, mithin für den Betroffenen zumutbar sein. Die Feststellung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus. Hierbei sind an eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB aufgrund des Umstandes, dass sie gemäß § 145a StGB strafbewehrt ist, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erhöhte Anforderungen zu stellen. Die diesbezügliche Hinnahme kann von dem Betroffenen daher im Allgemeinen nur erwartet werden, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich weisungsgerecht zu verhalten und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris, Rn. 19 ff.).

Von der Verhältnismäßigkeit einer Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB wird somit regelmäßig auszugehen sein, wenn diese gegenüber einer ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähigen Person angeordnet wird und im Falle des erneuten Alkohol- oder Suchtmittekonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Wenn der Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln lediglich vom Willen und der charakterlichen Festigkeit des Weisungsunterworfenen abhängt, ist es ohne weiteres zumutbar, für die Dauer der Führungsaufsicht zur Vermeidung weiterer Straftaten einen solchen Verzicht einzufordern (BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris, Rn. 24).

Anders verhält es sich im Fall eines – wie hier – nicht oder erfolglos therapierten langjährigen Suchtkranken. In einem solchen Fall bedarf die Frage der Zumutbarkeit des Verzichts auf den Konsum von Suchtmitteln strengerer Prüfung, da die Abstinenzweisung für den Suchtkranken eine deutlich schwerere Belastung darstellt. Dennoch wird auch in diesen Fällen nicht ausnahmslos davon ausgegangen werden können, dass die Weisung, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten, unzumutbar ist. Vielmehr ist insoweit eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich. Hierbei sind insbesondere die Fragen, in welchem Umfang überhaupt die Aussicht besteht, den mit einer Abstinenzweisung verfolgten Zweck zu erreichen, ob und inwieweit der Suchtkranke sich – wenn auch erfolgslos – Therapieangeboten geöffnet hat und welche Straftaten im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten sind, in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris, Rn. 25 f.).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die hier gegenständliche Abstinenzweisung noch verhältnismäßig.

Angesichts der hier in Rede stehenden Anlassverurteilung sowie des Umstands, dass der Verurteilte diese Straftat begangen hat, um zumindest auch seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, ist davon auszugehen, dass mit dem Wegfall des weiteren Konsums von unter die Weisung fallenden Betäubungsmitteln auch eine weitere Straffälligkeit des Verurteilten unterbleibt.

…… „

Die Einzelheiten der umfassenden Würdigung des OLG bitte dem Volltext entnehmen.

OWi III: Widerruf der Rechtsmittelrücknahme der StA, oder: Gleiches Recht für alle

Und als letzte Entscheidung dann noch etwas zum Rechtsmittelverzicht. Es geht in dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.07.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 13/25 – zwar um den Verzicht auf die Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft, die Ausführungen des OLG können aber auch für den Betroffenen Bedeutung erlangen und sie können auch auf andere Rechtsmittel angewendet werden.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Nachdem das AG die Akte mit dem Hauptverhandlungsprotokoll an die Staatsanwaltschaft versandt hatte, wo sie am 16.01.2025 einging, hat die Staatsanwaltschaft gemäß Verfügung vom 20.01.2025 Rechtsbeschwerde eingelegt, welche am 22.01.2025 beim AG einging. Das vollständige Urteil ging der Staatsanwaltschaft am 29.01.2025 zu. Nach Rücklauf der am 06.02.2025 wieder beim AG eingegangenen Akte enthielt diese die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2025, wonach auf Rechtsmittel verzichtet werde. In der Folge nahm sodann der zuständige Amtsrichter am 13.02.2025 fernmündlich Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft auf. Hierbei wurde von dieser mitgeteilt, dass es sich bei der Verfügung vom 30.01.2025 nicht um eine förmliche Rechtsmittelrücknahme handele und die Akte vielmehr „durchgegangen“ sei, da auf dem Aktendeckel die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht vermerkt gewesen sei. Keinesfalls habe die Rechtsbeschwerde durch den Standardzusatz „Ich verzichte auf Rechtsmittel.“ zurückgenommen werden sollen.

In der durch den Senat bei der Staatsanwaltschaft eingeholten dienstlichen Stellungnahme wurde die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks des Amtsrichters bestätigt und zusätzlich ausgeführt:

„Das Verfahren 5888 Js 35958/24 war zum damaligen Zeitpunkt in Vertretung (das Dezernat 5888 Js war durch Pensionierung des Dezernenten seit Sommer 2024 vakant) mit bearbeitet worden. Im Zuge des erhöhten Aktenaufkommens ist diese Akte tatsächlich fehlerhaft bearbeitet und bei Eingang des Urteils die Standard-Rücksendung „mit Rechtsmittelverzicht“ im Text RP ausgewählt worden, statt die Anfertigung der jetzt erforderlichen Rechtsmittelbegründung durchzuführen. Eine Rücknahme des Rechtsmittels war nicht angedacht und hätte zudem der Rücksprache und Zustimmung der Abteilungsleitung bedurft. Nach dem Telefonanruf und Rücksendung der Akte wurde sodann das eingelegte Rechtsmittel begründet.“

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig angesehen:

„Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, da sie aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft schriftlich erklärten Rechtsmittelverzichts wirksam zurückgenommen wurde (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).

Der Inhalt der Erklärung in der Verfügung vom 30.01.2025 ist als Verzicht auf das Rechtsmittel unmissverständlich. Zwar bezieht sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 302 Abs. 1 S. 1 StPO die Zurücknahme auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel, wohingegen es sich bei dem Verzicht um die verbindliche Erklärung handelt, ein Rechtsmittel nicht einlegen zu wollen. Gleichwohl schließt § 302 Abs. 1 StPO nicht aus, dass der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach seiner vorherigen Einlegung geschieht. Der Verzicht beinhaltet somit als umfassenderer Begriff auch die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels, enthält also dessen Rücknahme und schließt die erneute Rechtsmitteleinlegung aus (vgl. Jesse in: LR-StPO, 26. Auflage, § 302 StPO, Rn. 3, 28, juris; BGH, Beschluss vom 01.07.1980 – 4 StR 347/80, zitiert nach Pfeiffer, in: NStZ 1982, S. 188 ff. (190), beck-online; Frisch in: SK-StPO, 6. Auflage, § 302 StPO, Rn. 2, Wolters Kluwer Online; s.a. Paul in: KK-StPO, 9. Auflage, § 302 StPO, Rn. 1, beck-online).

Ebenso bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts. Zwar ist im Hinblick auf den – von der Staatsanwaltschaft als inhaltlich zutreffend bestätigten – Telefonvermerk des Amtsrichters davon auszugehen, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft den Rechtsmittelverzicht irrtumsbedingt abgegeben hat. Dieser Irrtum ist jedoch unbeachtlich und weder dem Gericht noch dem Betroffenen zuzurechnen.

Der wirksame Verzicht auf die Einlegung bzw. die Rücknahme eines Rechtsmittels kann als prozessuale Willenserklärung im Grundsatz auch dann nicht mehr widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden, wenn der Betroffene – gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft – ihn infolge eines Irrtums über seine Tragweite ausgesprochen haben sollte. Ein (Motiv-)Irrtum ist somit ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bzw. dessen Rücknahme (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.1967 – 2 StR 290/67, in: GA 1969, S. 281; BGH, Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 646/81, BeckRS 1981, 108353, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.09.1990 – 4 StR 204/90, juris, Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 31.05.2005 – 1 StR 158/05, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.11.1983 – 4 StR 681/83, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28.07.2004 – 2 StR 199/04, juris, Rn. 5 BGH, Beschluss vom 18.09.1996 – 3 StR 373/96, in: NStZ 1997, S. 148, beck-online; BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – 2 StR 103/15, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 01.09.1988 – 4 StR 394/88, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – 1 StR 520/15, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 21.04.1999 – 5 StR 714/98, juris, Rn. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.1979 – 6 Ss OWi 2049/79, juris, Rn. 17).

Umstände, die der Wirksamkeit des Verzichts ausnahmsweise entgegenstehen könnten oder ein Festhalten an diesem als grob unbillig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Weder bestehen Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit noch sind Umstände gegeben, aufgrund derer der Irrtum ausnahmsweise beachtlich sein könnte, wie beispielsweise bei einem aufgrund Täuschung hervorgerufenen Irrtums, einer unrichtigen Belehrung durch das Gericht, unzulässiger Willensbeeinflussung oder schwerwiegender Willensmängel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – 1 StR 301/16, juris, Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – 3 StR 214/19, juris, Rn. 23 ff.; BGH, Beschluss vom 29.11.1983 – 4 StR 681/83, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 646/81, BeckRS 1981, 108353, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.04.2001 – 5 StR 53/01, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 21.04.1999 – 5 StR 714/98, juris, Rn. 37; BGH, Beschluss vom 05.12.2001 – 1 StR 482/01, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22.08.2012 – 1 StR 170/12, juris, Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – 2 StR 103/15, juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.1979 – 6 Ss OWi 2049/79, juris, Rn. 17; KG, Beschluss vom 20.01.1999 – 1 AR 1551/98 – 4 Ws 303/98, juris, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.1977 – 4 Ws 427/76, juris, Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.1981 – 2 Ws 334/81, in: NStZ 1982, S. 521, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.1993 – 3 Ws 253/93, in: NStZ 1993, S. 507, beck-online).

Auch der Umstand, dass die Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Staatsanwaltschaft der Rücksprache und Zustimmung der Abteilungsleitung bedurft hätte, steht der Wirksamkeit der Rücknahme nicht entgegen.

Der Rechtsmittelverzicht führt zum Verlust des Rechtsmittels.“