Schlagwort-Archiv: Rechtsmittel

Beschwerde gegen (falsche) Auslagenentscheidung?, oder: LG Heidelberg failed…..

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Am RVG-Tag stelle ich heute mal wieder zwei Entscheidungen vor, die die Auslagenerstattung nach Einstellung des (Buß)geldverfahrens zum Gegenstand haben.

Ich beginne mit dem – falschen – LG Heidelberg, Beschl. v. 18.03.2026 – 11 Qs 5600 Js 15009/25. Das AG hat das Verfahren gegen den Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und gdavon abzusehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzulegen.

Dagegen hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt. Das LG hat das als unzulässig zurückgewiesen:

„Sein Rechtsmittel ist unzulässig. Die Auslagenentscheidung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht anfechtbar (OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2006 – Ss (OWi) 23/06 und 3 Ws 6/06, NZV 2006, 447; KK-OWiG/Mitsch, 6. Aufl. 2025, OWiG § 47 Rn. 147; BeckOK OWiG/A. Bücherl, 48. Ed., OWiG § 47 Rn. 54). Denn der Beschwerdeweg ist nicht eröffnet, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Nachdem der Einstellungsbeschluss unanfechtbar ist, erweist sich deshalb auch eine sofortige Beschwerde gegen die darin getroffene Kostenentscheidung als unzulässig.

Soweit einzelne Landgerichte dem Betroffenen mit Verweis auf eine zur strafprozessualen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO bei erwiesener Unschuld ergangenen älteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zugestehen (vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 03. November 2025 – 2 Qs 207/25, BeckRS 2025, 29772; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. März 2025 – 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025, 6805; LG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223 Rn. 11; zustimmend Krenberger, NStZ-RR 2025, 329, 331; dagegen zum Strafverfahren BGH, Beschluss vom 19. März 1999 – 2 ARs 109/99, NStZ 1999, 414), kann sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen, da sie auf eine eigenmächtige Schließung im Gesetz vorgesehener Rechtsschutzlücken hinausläuft. Hierfür besteht in Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen regelmäßig keine mit dem Strafverfahren vergleichbaren Grundrechtseingriffe in Rede stehen, auch keine Notwendigkeit. Im Übrigen hat das BVerfG in einer neueren Entscheidung selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht davon ausgeht, dass gegen eine Auslagenentscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG – neben der Anhörungsrüge – eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2024 – 2 BvR 375/24, BeckRS 2024, 28917 Rn. 10).

Selbst wenn man den besonderen Rechtsbehelf der einfachen Beschwerde anerkennen würde, kommt dieser aber auch nach der vorgenannten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Entscheidung des Amtsgerichts grobes prozessuales Unrecht zugrunde liegt, etwa weil bei eigentlich erforderlichem Freispruch ohne Begründung das Ermessen entgegen § 467 Abs. 1 StPO ausgeübt wurde. Das Amtsgericht hat die Versagung der Erstattung der notwendigen Auslagen indes vorliegend ausdrücklich mit den Umständen des Einzelfalls und der Aktenlage begründet. Außerdem ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Betroffenen nicht ersichtlich, dass das Verfahren zwingend hätte mit einem Freispruch enden müssen. Soweit der Betroffene eine unklare bzw. nicht hinreichende Beschilderung geltend macht, liegt es angesichts der vorliegenden Lichtbilder nicht fern, dass diesen Ausführungen nach Durchführung weiterer Sachaufklärung nicht zu folgen gewesen wäre.“

Wie gesagt: M.E. falsch und schon sehr mutig, die BVerfG-Entscheidung so auszulegen. Denn man wird sie genau im gegenteiligen Sinn verstehen müssen. Warum sollte das BVerfG eine Begründung anmahnen, wenn die Rechtmäßigkeit der Begründung dann nicht überprüft werden kann. Auch die Ausführungen des LG zur materiellen Seite sind m.E. nicht richtig, sondern perpetuieren den Fehler, der immer wieder gemacht wird, dass nämlich allein auf die voraussichtliche Verurteilung des Betroffenen abgestellt wird und nicht auch auf weiter hinzutretende Umstände.

StPO III: Neues zu Durchsuchung/Beschlagnahme, oder: Rechtsmittel, Beschwer, Herausgabe und „Richtlinie“

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In diesem dritten Posting habe ich dann einige Entscheidunge, in denen es um Rechtsmittel und/oder Beschlagnahmen geht. Hier stelle ich aber nur jeweils die Leitsätze vor.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Werden bei einem m gesondert Verfolgten aufgefundene Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel auch für ein anderes Verfahren von Bedeutung sein könnten, ist der Angeklagte des anderen Verfahrens dadurch nicht beschwert, da sich die richterliche Maßnahme nicht gegen ihn gerichtet hat und er zudem ggf. nicht Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der betroffenen Gegenstände war. Auch begründet weder seine Stellung als Angeklagter als solche noch die damit einhergehende potentielle Beweisbedeutung seine Beschwer.

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben.

Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht.

Eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, stellt noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung.

OWi II: Weitere Beschwerde gegen Erzwingungshaft?, oder. Erzwingungshaft ist keine „Verhaftung“

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Im KG, Beschl. v. 23.01.2025 – 3 ORbs 21/26 – hat das KG zu zwei Fragen Stellung genommen.

Zunächst führt es zur Besetzung des (OLG)Senats für Bußgeldsachen bei Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidung der Kammer für Bußgeldsachen aus. Insoweit meint es, dass dann, wenn die mit drei Berufsrichtern besetzte Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) die sofortige Beschwerde (gegen eine im Bußgeldverfahren angeordnete Erzwingungshaft) verworfen hat, der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit einem Richter (§ 80a Abs. 1 OWiG) über die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Betroffenen entscheidet.

Und zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Falle der Erzwingungshaft heißt es:

„2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist nämlich nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Eine der in § 310 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Namentlich fällt die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG nicht unter den Begriff der Verhaftung (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 24. Juli 1999 – 3 Ws 327/99 – [juris]; OLG Hamm NStZ 1992, 443; VRS 111, 59 und zuletzt mit ausführlicher und überzeugender Begründung NJW-Spezial 2021, 345; OLG Schleswig SchlHA 2005, 262; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 310 Rn. 10, Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 310 Rn. 5).“

 

  1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

StPO I: Akteneinsicht für kirchenrechtliches Verfahren, oder: Rechtsmittel gegen OLG-AE-Entscheidungen

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Heute stelle ich dann weitere StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des BGH zur Akteneinsicht, und zwar:

Kirchenrechtliche Organe haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 474 StPO, da die im kirchlichen Verfahren tätigen Disziplinar- oder Ermittlungsorgane keine Staatsanwaltschaften oder andere Justizbehörden im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO sind.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO Halbs. 2 Nr. 4 StPO eröffnet die Beschwerde gegen von einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht erlassene Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Akteneinsicht nur insoweit, als einem Verfahrensbeteiligten durch deren (teilweise) Versagung die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Strafverfahren erschwert wird. Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Vorschrift verbietet es sich daher, die Beschwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen – die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung des Angeklagten im anhängigen Strafverfahren nicht in Frage steht.  

 

OWi I: (Abgelehnter) OWi-Akteneinsichtsantrag, oder: Umfang, Rechtsmittel, Datenschutz

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In die neue Woche, die 10. KW., starte ich mit OWi-Entscheidungen. Es handelt sich aber um nichts Besonderes, sondern nur um Entscheidungen, die zu schon bekannten Themen Stellung nehmen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Umfang der Akteneinsicht, und zwar:

1. Der Zweck der Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Das ist der Fall, wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine Geldbuße von 90,00 € festgesetzt worden und eine Nebenfolge nicht angeordnet worden ist, da gegen ein entsprechendes Urteil eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig wäre.

2. Der Betroffene hat auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens auch ein Recht auf Einsicht in nicht bei den Akten befindlichen -bezeichneten Dokumente, wie z.B. Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token) und Falldatei.

1. Es besteht kein Anspruch des Betroffene darauf, dass die Verwaltungsbehörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, da das Programm beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden kann.

2. Es besteht aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe, die neben dem Betroffenen auch sämtliche Daten aller anderen an dem Tattag gemessenen Personen enthält.