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Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in AGB, oder: Abtretung in Vollmachts-AGB zulässig?

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Am „Gebührenfreitag“ weise ich zunächst hin auf ein Urteil des BSG, das sich zur Wirksamkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruch in der Vollmacht einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung äußert. Es handelt sich um das BSG, Urt. v. 23.09.2025 – B 4 AS 12/24, das das BSG nun endlich im Volltext veröffentlicht hat.

In dem Verfahren begeht die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, von dem beklagten Jobcenter die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens aus abgetretenem Recht. Als Bevollmächtigte eines Mandanten hat die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid des Beklagten erhoben und reichte hierzu ein vom Mandanten unterzeichnetes und mit der Überschrift „Vollmacht“ versehenes Dokument ein, das unter anderem folgenden Wortlaut hatte:

„[Die Klägerin] wird von [dem Mandanten] bevollmächtigt, mich zu vertreten,

    1. – 3. pp.
    2. 4. Der Mandant tritt den Vergütungsanspruch gegen den für die ALG-II Leistungen verantwortlichen Leistungsträger („Jobcenter“) […] auf Ersatz der [der Klägerin] zustehenden Rechtsanwaltsvergütung an [die Klägerin] ab. [Die Klägerin] nimmt diese Abtretung an.[…]“.

Der Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab und verfügte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 51,07 % auf Antrag erstattet würden. Auf die von der Klägerin eingereichte Kostennote setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Kosten auf null Euro Den von der Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück.

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, das LSG die von ihm zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens des Mandanten gegen den Beklagten habe. Insbesondere sei der Kostenerstattungsanspruch nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die in der Vollmachtsurkunde vorgesehene Abtretung sei als überraschende Klausel (§ 305c BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzungen des § 398 BGB und des § 305c Abs 1 BGB.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das BSG hat das Urteil des LSG allerdings „nur“ wegen eines Verfahrensmangel aufgehoben, da die notwendige Beiladung des Mandanten der Klägerin bislang nicht erfolgt sei. Aufgrund der fehlenden Beiladung des Mandanten konnte das BSG über die im Verfahren materille bedeutsame Frage: Ist die Abtretungsklausel wirksam? noch keine Entscheidung (mit Bindungswirkung für das LSG nach § 170 Abs 5 SGG) treffen. Es hat aber darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung und vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im wieder eröffneten Berufungsverfahren die Abtretungsklausel in der Vollmachterklärung wirksam sei. Der Wirksamkeit stehe insbesondere § 305c Abs 1 BGB nicht entgegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs sei zu bejahen.

Ich stelle hier nicht die umfangreiche Begründung des BSG ein, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Kurz gefasst argumentiert das BSG wie folgt:

  • Die Abtretungsklausel in der Vollmacht der Klägerin unterliege der Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff BGB, weil es sich nach den Feststellungen des LSG um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) iS des § 305 Abs 1 S. 1 BGB handelt, nämlich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
  • Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel, denn die Abtretungsklausel sei jedenfalls nicht inhaltlich ungewöhnlich.
  • Auch sonst stehen die Vorgaben für AGB (§§ 305 ff BGB) der Wirksamkeit der Abtretungsklausel nicht entgegen. Insbesondere benachteiligt die Klausel den Mandanten nicht i.S. des § 307 Abs 1 BGB unangemessen.
  • Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe stehen der Wirksamkeit nicht entgegen. Denn auch ein künftiger Anspruch kann wirksam abgetreten werden, wenn er bei der Abtretung so umschrieben wirdi, dass er spätestens bei seiner Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die aufgrund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung (Gegenstand, Umfang, Person des Schuldners) genügend individualisierbar ist.

Deutliche Worte vom BSG zur Wirksamkeit der in der Vollmacht der Klägerin enthaltenen Abtretungserklärung betreffend des ggf. entstehenden Kostenerstattungsanspruch. Die Ausführungen des BSG überzeugen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die – übliche – Abtretungserklärung unwirksam sein sollte. Als Rechtsanwalt sollte man aber – zur Sicherheit – vielleicht doch auf diese Klausel hinweisen und diesen Hinweis festhalten. Dann ist die Abtretung mit Sicherheit nicht „überraschend“. Im Übrigen: Die Entscheidung ist zwar in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BSG haben aber auch in anderen Verfahren, und zwar sowohl in zivil-, strafrecht-, bußgeld- und verwaltungsrechtlichen Verfahren Bedeutung.

StPO III: Überstellungsverfahren nach dem IStGHG, oder: Entscheidungen der OLG für unanfechtbar

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Den Abschluss macht dann heute der BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 2 ARs 397/25. Der äußert sich zur Zulässigkeit von Beschwerden im Überstellungsverfahren nach dem IStGHG. Mit dem IStGHG hat man zwar als Verteidiger nicht täglich zu tun, aber man sollte davon schon mal gehört haben 🙂 .

Hier hatt das OLG Brandenburg in einem Überstellungsverfahren an den Internationalen Strafgerichtshof die Durchsuchung bei dem Verfolgten und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel angeordnet. Ferner hat es die Überstellungshaft gegen ihn angeordnet, seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof für zulässig erklärt sowie die Beschlagnahme bei seiner Habe aufgefundener 9.400 US-Dollar angeordnet.

Mit seinen Beschwerden wendet sich der Verfolgte gegen die in den Beschlüssen getroffenen Anordnungen. Ohne Erfolg, denn:

„Die Beschwerden, denen das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 nicht abgeholfen hat, waren als unzulässig zu verwerfen. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG erklärt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren für unanfechtbar. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG auch für die im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffenen Anordnungen von Beschlagnahme und Durchsuchung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Bargeldbeschlagnahme auf § 52 Abs. 4 IStGHG stützt, ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.

Eine Auslegung, die über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Sie scheidet im Hinblick auf den Wortlaut und den klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 14/8527, S. 44, 60, 78) aus und ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten (so für das IRG bereits BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ARs 408/23, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 2).“

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung?, oder: Nicht bei Ausschluss der Revision nach JGG

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Im zweiten Beitrag dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2025 – 1 Ws 150/25 (S).

Das OLG hat über die sofortige Beschwerde eines heranwachsenden Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Berufungsurteil einer Jugendkammer entschieden. Zugrunde liegt folgender Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde als Heranwachsender durch das AG u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gesprochen. Der Jugendrichter hat den Verurteilten verwarnt, ihn angewiesen, binnen 6 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 15 Stunden gemeinnützig zu arbeiten und an drei Drogentests teilzunehmen, sowie eine Sperrfrist von drei Monaten für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse auferlegt, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die dieser zu tragen hat.

Die Berufung des Verurteilten hat die Jugendkammer mit der Maßgabe verworfen, dass es den Verurteilten verwarnt und ihm zur Auflage gemacht hat, sich unter Vermittlung der Jugendgerichtshilfe um eine Aufnahme in eine Produktionsschule zu bemühen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, hilfsweise, sich um einen Schulabschluss zu kümmern. Des Weiteren wurde dem Verurteilten auferlegt, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten.

Das LG hat des Weiteren davon abgesehen, dem Verurteilten die weiteren Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Hinsichtlich der Kostenentscheidung führen die Urteilsgründe aus:

„Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO, 74 JGG. Der Angeklagte hat derzeit kein eigenes Einkommen, sodass es zum einen erzieherisch ungünstig wäre, ihn mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Zum anderen hat der Angeklagte rechtlich mit seiner Berufung teilweise Erfolg, da die Kammer ihm darin gefolgt ist, das Tatgeschehen als einheitliche Tat im Rechtssinne zu bewerten. Allerdings hat dieser Umstand sich in der Rechtsfolge, die ohnehin eine Einheitsentscheidung nach dem JGG ist, nicht ausgewirkt. Die Kammer hätte auch für zwei Taten [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] keine andere Strafe ausgesprochen (an einer Verschärfung war sie wegen § 331 StPO ohnehin gehindert), und hat andererseits für die jetzt festgestellte eine Tat [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] ebenfalls keine andere Rechtsfolge für angemessen gehalten als diejenige, die bereits das Amtsgericht ausgesprochen hatte. Dass die isolierte Anordnung einer Sperrfrist aufgrund des Zeitablaufs weggefallen ist, ist ebenfalls nur als ganz geringfügiger Erfolg der Berufung zu sehen.

Die Jugendkammer hat weiter erwogen, ob diese Umstände auch auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung durchschlagen. Sie hat sich letztlich dagegen entschieden, da das amtsgerichtliche Urteil in seinen Feststellungen vollständig bestätigt worden ist und auch in der Rechtsfolge zutreffend war. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass, den Angeklagten nachträglich von seinen Auslagen in erster Instanz zu entlasten, die das Amtsgericht ihm in seiner Entscheidung auferlegt hat.

Gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Ohne Erfolg:

„1. Die sofortige Beschwerde erweist sich schon als unzulässig.

a) Spätestens seit Einführung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO durch das StVÄG 1987 (BGBl. I, 475) bejaht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung einen Ausschluss der Kostenbeschwerde, soweit in der Hauptsache keine Revision mehr zulässig ist, was im vorliegenden Verfahren nach § 55 Abs. 2 JGG der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2024, 1 StR 408/23, BeckRS 2024, 5861; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Februar 1999, 2 Ws 19/99, zit. n. juris, dort Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 9. März 2000, 1 Ws 65/00, in: NStZ-RR 2000, 224; siehe auch Eisenberg/Kölbel/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 55 Rn. 102, § 74 Rn. 33; Kaspar in: MüKo, StPO, 2. Aufl., § 74 JGG Rn. 7). Diese Einheitlichkeit hat der Gesetzgeber – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 zutreffend ausführt – bewusst vorgesehen und auch in späteren Gesetzgebungsverfahren immer wieder bestätigt (vgl. hierzu BT-Drs. 10/1313, S. 39 ff.; Kaspar, a.a.O., § 55 JGG Rn. 87; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2013, III-2 Ws 228/13, zit. n. juris, dort Rn. 10).

b) Überdies ist das Rechtsmittel auch mangels Beschwer nicht zulässig. Das Landgericht Neuruppin hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz nicht beschwert ist. Die notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens hat das Landgericht den Urteilsgründen zufolge gemäß § 464a Abs. 2 StPO nicht dem Angeklagten angetragen, sondern unter Bezugnahme auf § 473 Abs. 3 StPO sich bewusst dafür entschieden, ihn nicht nur von den Kosten, sondern auch von den diesbezüglichen „weiteren Auslagen“ freizustellen (S. 10 f. UA). Es hat damit bereits dem Beschwerdebegehr entsprochen.

2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die sofortige Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet wäre. Mangels Beschwer durch die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren kann sich das Rechtsmittel nur auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung beziehen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Freistellung von den notwendigen Auslagen in der ersten Instanz der Beschwerdeführer – ausweislich seiner Ausführungen im Anwaltsschriftsatz vom 1. September 2025 – nicht beantragt hat, wäre dagegen aus den vom Landgericht im Urteil aufgezeigten Gründen (vgl. UA S. 10 f.) rechtlich ohnehin nichts zu erinnern.“

Auf den ersten  Blick stutzt man, wenn man es liest und fragt sich: Ist das denn richtig. Und dann kommt die „Erleuchtung“. Ja, es ist richtig, das OLG hat Recht. Es handelt sich ja nicht um den Fall, dass ein Rechtsmittel an sich zulässig wäre, der Betroffene nur nicht beschwert ist und deshalb das Rechtsmittel nicht einlegen. Denn hier ist ja ein weiteres Rechtsmittel nach § 55 Abs. 2 JGG ausnahmslos ausgeschlossen.

Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Auf „Evidenz der Einstellung“ kommt es nicht an

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Eine neuere Entscheidung des LG Mannheim hatte sich (noch einmal) mit der Frage , ob und wann die zusätzliche Verfahrensgebühr in den Fällen des sog. „gezielten Schweigens“ entsteht. Inzwischen ist der Beschluss aber auf die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 31.10.2025 aufgehoben und die Beschwerde des Rechtsanwalts zurückgewiesen worden. ich stelle heute beide Beschlüsse vor.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bandendiebstahls geführt. Mit Beschluss vom 22.5.2025 bestellte das AG dem in anderer Sache inhaftierten Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger und ordnete ihm für regelmäßige Besuche in der Justizvollzugsanstalt einen Dolmetscher für die arabische Sprache bei. Mit Schriftätzen vom 03.06.2025 und 10.06.2025 teilte der Pflichtverteidiger, dass sein Mandant umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch mache.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 22.08.2025 nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben einer rechtskräftigen Verurteilung durch das AG Stuttgart voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle.

Der Pflichtverteidiger beantragte die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen. U.a. machte er eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geltend. Der Rechtspfleger hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte beim AG keinen Erfolg. Ausweislich eines Telefonvermerks hatte die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsrichter mitgeteilt, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten allein deshalb erfolgt sei, da gegen diesen durch das AG eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten ausgesprochen wurde und die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Die Einstellung habe nichts damit zu tun gehabt, dass der Beschuldigte sich entsprechend den Angaben seines Verteidigers nicht zur Sache habe einlassen wollen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des LG ist auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VV RVG entstanden.

Hier dann die Leitsätze zu dem LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25:

1. Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens im Sinne des Nr. 4141 VV RVG genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung objektiv geeignet ist. Eine Kausalität wird nicht gefordert: Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert.

2. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung durch gezieltes Schweigen und damit die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verneinen.

3. Ist von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, entfällt eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen.

Anzumerken ist: Mit den Leitsätzen 1 und 2 gehe ich konform. Wenn aber das LG – so der Leitsatz 3 – darauf abstellt/hinweist, dass dann, wenn von vornherein evident, ist dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen entfällt, muss man das kritisch sehen. Diese Einschränkung beruht zwar auf der Rechtsprechung des BGH im BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = NJW 2011, 1605). Das bedeutet aber nicht, dass das richtig ist. Ich habe aber schon in Zusammenhang mit dem Urteil darauf hingewiesen (vgl. die Anmerkung in RVGreport 2011, 182), dass durch eine solche Verknüpfung nämlich quasi durch die Hintertür darauf abgestellt wird, dass die Mitwirkung des Verteidigers „ursächlich“ für die Einstellung gewesen sein müsse. Das wird aber von der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn. 31; a.A. KG RVGprofessionell 2007, 79; AG Betzdorf JurBüro 2008, 589). Zu dieser Frage vermisst man in der Entscheidung des LG Ausführungen. Auch der BGH (a.a.O.) hatte dazu aber nicht Stellung genommen. Ich sehe die Ausnahme zudem auch deshalb kritisch, weil sie, was ja auch hier beim AG und dem Vertreter der Landeskasse angeregt worden ist, dazu führen wird, die „Ursächlichkeit“ zu verneinen, weil die Einstellung von vornherein „evident“ gewesen sein soll, das vom LG dazu angeführte Beispiel überzeugt m.E. nicht. Die Ansicht führt im Übrigen auch zu Mehrarbeit, da ja die Evidenz immer geprüft werden müsste, genau das Gegenteil soll aber mit der Nr. 4141 VV RVG erreicht werden.

Und dann der LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25. Das ist die erwähnten Entscheidung auf die Gegenvorstellung der Staatskasse. Das LG hatte nämlich übersehen – ich übrigens auch 🙂 – , dass der Beschwerdewert gar nicht erreicht war, auch hatte die Bezirksrevisorin kein rechtliches Gehör. Insoweit gibt es folgende Leitsätze:

1. Sind Beschwerdeentscheidungen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und nicht mehr anfechtbar, hat der hierdurch Benachteiligte – der Rechtsanwalt oder die Staatskasse – die Möglichkeit, Gegenvorstellungen zu erheben.

2. Durch diesen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf kann das Gericht, gegen dessen Beschluss Gegenvorstellungen erhoben wurde, seine Entscheidung korrigieren.

3. Das Fehlen einer ausdrücklichen Zulassung im Sinne des §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG im Beschluss selbst ist grundsätzlich als Nichtzulassung zu verstehen. Eine nachträgliche Zulassung ist unstatthaft und daher unwirksam.

4. Aus einer – nicht im Beschluss selbst – erfolgten Rechtsmittelbelehrung „einfache Beschwerde“ kann grundsätzlich nicht auf eine konkludente Beschwerdezulassung geschlossen werden.

Pflichti III: Beiordnung im Auslieferungsverfahren, oder: Umfang der Beiordnung

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Und dann habe ich noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2025 – III-2 OAus 199/25.

Gegenstand des Beschlusses ist u.a. die Reichweite eines Pflichtbeistandbestellung im Auslieferungsverfahren. Das OLG hat in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 19.10.2023 die Auslieferung der Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt. In dem Verfahren geht es jetzt noch um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StPO, der über § 27 IRG auch im Auslieferungsverfahren anwendbar ist. In dem Verfahren war die Beiordnung eines Rechtsanwalt beantragt worden. Dazu führt das OLG aus:

„Eine Entscheidung über die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt A. war nicht veranlasst, da dieser bereits mit Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 05.08.2025 gemäß § 40 IRG zum Beistand der Verfolgten bestellt worden ist. Diese Bestellung bezieht sich auf sämtliche Tätigkeiten des Beistands im hiesigen Verfahren nach dem IRG und umfasst hierbei – jeweils von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV-RVG abgegolten – insbesondere Verfahren über Einwendungen gemäß § 23 IRG, die Einlegung von Rechtsmitteln, etwaige Beschwerdeverfahren und Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 6101 VV Rn. 15, 18); es besteht keine Veranlassung für eine anderweitige Beurteilung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO.

Auch eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe schied hier ersichtlich aus, zumal die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf PKH-Basis im IRG nicht vorgesehen ist (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 6101 VV Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen wäre die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den diesbezüglichen Maßstäben (§ 114 Abs. 1 ZPO) ohnehin zu versagen gewesen, da der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.“