Und zum Schluss der Berichterstattung dann vier LG-Entscheidungen, die sich mit verschiedenen Problemen des Rechts der Pflichtverteidigung befassen. Es geht einmal „quer durch den Garten“. Da es sich bei den behandelten Problemen um keine neuen Fragen oder neue Antworten handelt, stelle ich hier nur die Leitsätze vor, und zwar:
- LG Halle, Beschl. v. 17.08.2026 – 13 Qs 14/26 – zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung und zur Bestellung in einem sog. Gesamtstrafenfall:
1. Zwar gilt auch nach neuer Rechtslage zur Pflichtverteidigerbestellung unverändert, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung durch justizinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.
2. Die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung wird durch justizinterne Vorgänge, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat, wesentlich verzögert, wenn ein Beiordnungsantrag nicht unverzüglich weitergeleitet wird, sondern erst so verzögert, dass darüber erst nach drei Monaten entschieden werden konnte.
3. Von der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge i. S. d. § 140 Absatz 2 StPO ist auszugehen, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht kommt. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Sinne des § 140 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.
- LG Leipzig, Beschl. v. 20.07.2026 – 13 Qs 189/26 – zur Verdachtslage bei der Pflichtverteidigerbestellung:
Ist der Verdacht eines Verbrechens als nicht so fernliegend anzusehen, kommt eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
- LG München I, Beschl. v. 08.09.2026 – 1 J Qs 14/26 jug – zur Beiordnung bei einem Jugendlichen, dem ein „KiPo-Vorwurf“ gemacht wird:
1. § 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 StPO gelten zunächst die Grundsätze, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene Anwendung finden. Allerdings bedarf § 140 Abs. 2 StPO einer jugendspezifischen Auslegung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Jugendliche oder Heranwachsende regelmäßig unerfahren im Umgang mit staatlichen Instanzen sind und dass Jugendliche wegen der Bedeutung des Verfahrens für ihre Entwicklung besonders schutzbedürftig und aufgrund geringerer Handlungskompetenz weniger zur Interessenswahrnehmung in der Lage sind.
2. Einem Jugendlichen ist jedenfalls wegen der Schwere der mittelbaren Folge in Form der drohenden Einziehung sichergestellter hochwertiger Datenträger als Tatmittel nach § 184 Abs. 7 StGB ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
3. Das ggf. junge Alter eines Beschuldigten ist für die Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall besonders heranzuziehen. Nach individuellen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Vierzehnjährigen ist daher eine schwierige Sach- und Rechtslage im Jugendstrafrecht regelmäßig bei schwierigen Sachfragen, insbesondere bei für die Schuldfrage relevanten Sachverständigengutachten (hier: ein Sachverständigengutachten zur Auswertung von Datenträgern) anzunehmen.
Der als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Bestellung nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifen.



