Schlagwort-Archiv: Zulässigkeit

Durchsuchung II: 2 x Beschwerdeentscheidungen, oder: Zurückstellung wegen Akteneinsicht/Rechte Dritter

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Im zweiten Posting habe ich dann zwei Entscheidungen zum Beschwerdeverfahren, darunter eine vom BVerfG, die ich bisher übersehen hatte, auf die ich jetzt aber durch die Veröffentlichung in der NJW aufmerksam geworden bin.

Hier sind dann:

1. Hat der Beschuldigter Beschwerde gegen die – noch andauernde – Sicherstellung von Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung eingelegt, verletzt das Beschwerdegericht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wenn es seine Entscheidung bis zu der – von ihm nicht zu beeinflussenden – Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurückstellt.

2. Bei erledigten Eingriffen wie etwa bei bereits vollzogenen Durchsuchungen kann die Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich bis zur Gewährung von Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör geboten sein. Bei noch andauernden Eingriffen ist jedoch zügiger und effektiver Rechtsschutz zu gewähren. Geheimhaltungsinteressen der Ermittlungsbehörden kann dabei etwa dadurch Rechnung getragen werde, dass diese entweder auf offene Ermittlungsmaßnahmen verzichten oder hinsichtlich der Eingriffsgrundlagen nur teilweise Akteneinsicht gewähren.

3. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit Beschwerdegericht weder eine – nicht offensichtlich unstatthafte – Beschwerde eingelegt noch eine Verzögerungsrüge erhoben hat.

Der Beschuldigte als solcher kann sich nicht zulässigerweise gegen Ermittlungshandlungen beschweren, die lediglich Rechte Dritter berühren.

Pflichti III: Nur „From the river to the sea“ genügt nicht, oder: Großzügige Bestellung beim Jugendlichen

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann drei zwei LG-Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Es gibt hier allerdings nur die Leitsätze:

1. Allein der Umstand, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob die Wortfolge „From the river to the sea“ ein Kennzeichen der Hamas ist, begründet keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung genau dieser Frage. Dieser Umstand vermag daher keinen Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.

2. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB.

3. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB. Hieraus sowie aus dem Vorliegen verschiedentlicher islamwissenschaftlicher Gutachten, diese diese Frage ebenfalls bejahten, folgt, dass die Beurteilung dieser Frage keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, so dass auch kein Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

4. Es kann offen bleiben, ob eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers zulässig ist.

1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und es ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

2. Erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Ist unter Beachtung einer Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und weiterer anhängiger Strafverfahren bei der anzustellenden prognostischen Betrachtung eines im Wege der Gesamtstrafenbildung drohenden Gesamtstrafübels die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr nicht gänzlich fernliegend, so hat eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Rechtsfolgen gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen.

Zwangsmittel bei der ED-Behandlung erlaubt?, oder: Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang sind erlaubt

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Im zweiten Posting habe ich dann hier das VG Aachen, Urt. v. 15.04.2026 – 6 K 3481/25. Es geht um eine erkennungsdienstliche Behandlung, und zwar um die Frage, on die Polizei, erkennungsdienstliche Behandlungen auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen kann.

Gestritten wird um die Rechtsmäßigkeit einer Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung unmittelbaren Zwangs. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 23.09.2025 die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin angeordnet und sie zur Durchführung der Maßnahmen für den 27.10.2025 vorgeladen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht. Da die Klägerin der Vorladung keine Folge leistete, setzte der Beklagte mit vom 29.10.2025 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR fest und lud die Klägerin erneut für den 04.12.2025 zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Für den Fall der erneuten Nichtbefolgung drohte er ihr die Vorführung im Wege unmittelbaren Zwangs an.

Dagegen die Klage, die keinen Erfolg hatte:

„I. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 250,- EUR ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 1, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW.

Der Zwangsgeldfestsetzung liegt mit der gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 23. September 2025 angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 50 Abs. 1 PolG NRW zugrunde. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 23. September 2025 bestandskräftig geworden. Soweit die Klägerin die Bestandskraft der Anordnung unter Verweis auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in Abrede stellt, liegt ihr Vorbringen neben der Sache. Dass auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte Maßnahmen präventiv-polizeilicher Natur sind und dementsprechend – wie in der Belehrung angegeben – der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, entspricht ständiger (höchstrichterlicher) Rechtsprechung und ergibt sich insbesondere auch aus den von der Klägerin selbst – fälschlicherweise – für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, juris, Rn. 19.

Desgleichen entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Rechtsmittelbelehrung keine Angaben zum Beginn der Frist enthalten muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 C 2/18 -, juris, Rn. 12 ff.

Die Beklagte hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- EUR auch nach Maßgabe von § 56 PolG NRW schriftlich angedroht.

Die Klägerin ist der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unstreitig nicht nachgekommen. Das Zwangsgeld steht der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme.

II. Auch die erneute Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Danach dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Die Norm ermächtigt die Polizei, die erkennungsdienstliche Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen,

vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 – 3 StR 551/85 -, juris, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 2012 – I – 15 W 131/12 -, juris, Rn. 8; Goers, in BeckOK, StPO, 58. Edition Stand: 1. Januar 2026, § 81b Rn. 19,

und umfasst somit erst recht die Befugnis für eine entsprechende (erneute) Vorladung. Eines Rückgriffes auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bedarf es nicht. Vielmehr beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausschließlich auf erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 14 PolG NRW. Denn die bundesrechtliche Norm des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO verkäme zur Makulatur, wenn sie zwar zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermächtigte, deren (zwangsweise) Durchsetzung indes von der Existenz einer flankierenden landesrechtlichen Befugnisnorm abhängig machte.

Vgl. Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Auflage 2022, § 10 Rn. 8; die Vorladung wohl ebenfalls auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO stützend : BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2007 – 2 O 218/07 -, juris Rn. 3; Ogorek, in BeckOK, POR NRW, 33. Edition Stand: 15. September 2025, PolG, § 10 Rn. 9 und 21.

Die Voraussetzungen für eine erneute Vorladung liegen vor. Soweit die Klägerin vorträgt, die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung ihrer Person lägen nicht vor, greift ihr Vorbringen nicht durch. Der dahingehende Einwand übersieht, dass die mit Bescheid vom 23. September 2025 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung bereits bestandskräftig geworden ist. Die (erneute) Vorladung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2025 vollstreckt gleichsam lediglich die bestandskräftige Anordnung. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme indes nicht an. Der dahingehende allgemeine Grundsatz der Verwaltungsvollstreckung,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 -, juris, Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 6 K 2434/12 -, juris, Rn. 55 f.; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1, 2,

beansprucht auch dann Geltung, wenn Vollstreckungsmaßnahme und Grundverfügung – wie hier – auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt werden.

Dass der Betroffene im Rahmen einer Klage gegen die (erneute) Vorladung keine Einwendungen gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als solches erheben kann, wird schließlich durch die Kontrollüberlegung gestützt, dass er es andernfalls selbst in der Hand hätte, durch Nichterscheinen und Klageerhebung die Bestandskraft der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung faktisch auszuhöhlen.

III. Die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der erneuten Nichtbefolgung der Vorladung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen, vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Insbesondere kam die Androhung eines – erneuten – Zwangsgeldes als milderes Zwangsmittel nicht (mehr) in Betracht.“

Pflichti II: Zulässigkeit der Vertretung des Pflichti?, oder: Das kann nur der allgemeine Vertreter

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Hamm, Beschl. v. 17.02.2026 – 3 Ws 14 u. 15/26. Es geht um die Frage, ob die Vertretung eines Pflichtverteidigers zulässig ist oder nicht. Zwar handelt es sich um einen nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Pflichtverteidiger. Die Ausführungen des OLG gelten aber darüber hinaus.

Das OLG führt zur Zulässigkeit der Vertretung aus:

„Allerdings war der Verurteilte in dem am 09.12.2025 in seiner Abwesenheit durchgeführten Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer durch die anwesende Rechtsanwältin A. nicht ordnungsgemäß vertreten.

Nach dem Anhörungsvermerk trat für den Verurteilten Rechtsanwältin Z. A. gemäß deren Erklärung als „amtlich bestellte Vertreterin“ der nach § 463 Abs. 8 StPO am 27.03.2025 bestellten Pflichtverteidigerin, die am Vortrag erkrankt war, auf. Wie eine telefonische Nachfrage der Berichterstatterin des Senats im Beschwerdeverfahren bei der Pflichtverteidigerin ergab, lag eine amtliche Vertreterbestellung durch die Rechtsanwaltskammer H. indes nicht vor. Es sei in der Kanzlei der Pflichtverteidigerin üblich, dass im Verhinderungsfall ein Kanzleimitglied die Vertretung übernehme, wobei dies immer unterschiedliche Personen sein könnten, je nachdem, wer Zeit habe. Hier habe sie mit Rechtsanwältin A. vor dem Anhörungstermin telefoniert und sie über die Sache informiert.

Danach lag eine wirksame Vertreterbestellung im Rahmen der notwendigen Verteidigung (vgl. § 463 Abs. 8 StPO) nicht vor, mit der Folge, dass der Verurteilte im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer nicht ordnungsgemäß vertreten war.

Im Falle einer Pflichtverteidigung ist eine Vertretung des (verhinderten) Pflichtverteidigers, der seine Tätigkeit allein auf der Grundlage der öffentlichrechtlichen Bestellung ausführt, nicht möglich, es sei denn der Vertreter wird als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers i.S.v. § 53 BRAO tätig (BGH, Beschl. v. 05.10.2016 – 3 StR 268/16 = BeckRS 2016, 20064). Der Pflichtverteidiger kann sich im Übrigen nicht durch einen Unterbevollmächtigten vertreten lassen (BGH NJW 1958, 308; BGH, Beschl. v. 24.01.2023 – 6 StR 466/22 – juris; BGH, Beschl. v. 01.03.2022 – 5 StR 202/21 – juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.03.2024 – 2 ARs 10/22 – juris).

Dass hier eine („allgemeine“) Vertretung (der Begriff „allgemeine Vertretung“ wird im Gesetz seit der Fassung vom 12.05.2017 nicht mehr verwendet, ohne dass hierdurch eine inhaltliche Änderung bezweckt ist, vgl. BT-Drs. 18/9521 S. 140) i.S.v. § 53 BRAO vorlag, lässt sich nicht feststellen. Zwar ist die Vertretung bei einer Hinderung an der Berufsausübung von mehr als einer Woche (§ 53 Abs. 1 BRAO) von dem Rechtsanwalt selbst zu organisieren (§ 53 Abs. 3 S. 1 BRAO) und soll regelmäßig einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden (§ 53 Abs. 2 S. 1 BRAO). Eine solche („allgemeine“) Vertretung wäre im vorliegenden Fall auch zulässig gewesen, weil die Regelungen über die Pflichtverteidigerbestellung die Regelungen über die Vertretung nach §§ 53 f. BRAO mit einbeziehen (BGH NJW 1975, 2351 für den Fall eines amtlich bestellten Vertreters; diesem ist der allgemeine Vertreter gleichgestellt, BGH Beschl. v. 29.11.2018 – 5 StR 410/18, beckonline) und dem Vertreter alle Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts zustehen (§ 54 Abs. 1 S. 1 BRAO). Sie ist aber abzugrenzen zu einer im Einzelfall erteilten Untervollmacht (Scharmer in: Hartung/Scharmer, BRAO, 8. Aufl., § 53 Rdn. 4). Die Angaben der Pflichtverteidigerin lassen hier nicht den Schluss zu, dass das Tätigwerden von Rechtsanwältin A. im Rahmen einer Vertretung nach § 53 BRAO erfolgte. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass die Vertretungswahrnehmung im Einzelfall in einem bestimmten Verfahren beauftragt wurde, was für eine (unzulässige) Unterbevollmächtigung spricht. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Aufklärung mehr, ob überhaupt die Voraussetzung einer mehr als einwöchigen Verhinderung nach § 53 Abs. 1 BRAO vorlag. Auch kann der Senat offenlassen, ob eine Vertretung i.S.v. § 53 BRAO auch dann vorliegen kann, wenn der vertretene Rechtsanwalt von einem anderen zwar nicht allumfassend vertreten wird, aber die Vertretung für jeweils mehrere bestimmte Mandate oder Rechtsgebiete auf mehrere Vertreter verteilt hat. Jedenfalls müsste die Vertretungsregelung mehr als ein Mandat und mehr als nur eine Prozesshandlung (hier: Wahrnehmung der Anhörung) innerhalb eines Mandats erfassen, weil ansonsten im Falle der Pflichtverteidigung eine Abgrenzung zu einer (unzulässigen) Unterbevollmächtigung nicht mehr möglich wäre.

Der Senat hegt zwar keine Zweifel daran, dass Rechtsanwältin A. in der Lage gewesen ist, eine ordnungsgemäße Verteidigung des Verurteilten im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer sicher zu stellen, insbesondere da sie – wie aus dem Anhörungsvermerk ersichtlich – in der Sache informiert war. Jedoch würden die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§ 463 Abs. 8 StPO) unterlaufen, wenn man allein aus diesem Grund ihr Auftreten im Anhörungstermin gestatten würde.

…..“

Pflichti III: Rückwirkende Bestellung zulässig?, oder: Wesentliche Verzögerung/Fortführung des Verfahrens

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Und dann habe ich noch – wie meist im letzten Pflichti-Posting – Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung.

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann geboten, wenn die Bestellung eine wesentliche Verfahrensverzögerung erhalten hat.

1. Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft den Antrag nicht dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, sondern das Verfahren unter Hinweis auf zwei weitere Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt hat.

2. Die Voraussetzungen für eine (nachträgliche) Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO liegen vor, wenn eine umfassende rechtliche Betreuung u. a. auch bezüglich der Vertretung bei Behörden und Ämtern angeordnet ist und zudem denkbar ist, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten fortgeführt werden muss, wenn in eingestellten Verfahren, aufgrund den dort zu erwartenden Strafen das hiesige Verfahren vorläufig eingestellt wurde, eine entsprechende Strafe oder Maßregel nicht festgesetzt wurde.