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StPO II: Ablehnung des Gerichts wegen Vorbefassung, oder: Bloße Vorbefassung reicht nicht

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Der zweite BGH-Beschluss, den ich vorstelle, befasst sich noch einmal mit der Ablehnung von Richtern wegen Vorbefassung.

Das LG hatte den Angeklagten am 27.08.2024 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger „Straßenverkehrsgefährdung“ sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 26.02.2025 (4 StR 526/24) hat der 4. Strafsenat auf die Revision des Angeklagten das LG-Urteil mit den objektiven und subjektiven Feststellungen zur Rauschmittelbeeinflussung und zur hierdurch bewirkten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten aufgehoben und das weiter gehende Rechtsmittel verworfen. Im zweiten Rechtsgang hat das LG dann den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich Revision des Angeklagten.

Im Revisionsverfahren hat der Angeklagte die an dem Beschluss vom 26.02.2025 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, diese hätten sich bei der Beschlussfassung nicht nur daran orientiert, inwieweit das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruhe, sondern sich von einer eigenen Beweiswürdigung zur Rauschmittelbeeinflussung leiten lassen. Dass der Senat nur die (Feststellungen zu den) Auswirkungen der Berauschung auf die Fahrtüchtigkeit, nicht aber auf Tötungsvorsatz und Schuldfähigkeit des Angeklagten „eigens benannt“ habe, sei allein so zu erklären. Der Senatsbeschluss habe daher die entsprechende Botschaft an das neue Tatgericht enthalten, zu welchem Ergebnis es gelangen sollte.

Der 4. Strafsenat hat das Ablehnungsgesuch mit dem BGH, Beschl. v. 09.02.2026 – 4 StR 694/25 – als unzulässig verworfen:

„2. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO und daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter nach § 26a StPO zu verwerfen. Der vorgetragene Ablehnungsgrund erweist sich – nach dem insoweit auch verfassungsrechtlich gebotenen strengen Maßstab (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 – 3 StR 23/18, NStZ-RR 2018, 252, 253 mwN, juris Rn. 4) – als völlig ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

Einen solchermaßen ungeeigneten Umstand stellt grundsätzlich die bloße Vorbefassung des abgelehnten Richters mit der Rechtssache dar (vgl. BGH, aaO Rn. 5 mwN). Nur auf diese ist das vorliegende Ablehnungsgesuch allerdings gestützt; seine Begründung erschöpft sich in der Rüge, dass die abgelehnten Richter im ersten Rechtsgang über die Revision des Angeklagten entschieden und hierbei eine bestimmte Rechtsansicht vertreten haben. Weitere konkrete Umstände, die aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen könnten, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Senat entgegen der ihm als Revisionsgericht zukommenden Aufgabe der Rechtskontrolle eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen habe, handelt es sich um keinen über die Vorbefassung hinausgehenden Gesichtspunkt. Vielmehr liegt der Behauptung lediglich ein (im Übrigen unzutreffender) Schluss aus dem Aufhebungsumfang des Beschlusses vom 26. Februar 2025 und den diesbezüglichen Rechtsausführungen des Senats zugrunde.“

Liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.

Vollzug I: Gewährung von Vollzugs-Lockerungen, oder: Ablehnung wegen Flucht/Missbrauchsgefahr

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In die 11. KW./2026 starte ich mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.

Im BayObLG, Beschl. v. 09.12.2025 – 203 StObWs 435/25, den ich zuerst vorstelle, hat das BayObLG zur Gewährung von Lockerungen, und zwar auch in Form einer Ausführung. JVA und StVK haben die Anträge zurückgewiesen. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Verurteilten, die teilweise Erfolg hatte.  Das BayObLG gibt zu den zu entscheidenden (Rechts)Fragen einen sehr schönen Überblick:

„1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausgang) verlassen dürfen. Nach Absatz 2 der Vorschrift dürfen Lockerungen mit Zustimmung der Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Nach Art. 15 BayStVollzG ist bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe unter anderem wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Ausnahme der §§ 180a und 181a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, eine Lockerung des Vollzugs besonders gründlich zu prüfen. Bei der Entscheidung sind nach der gesetzlichen Regelung auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.

2. Danach sind Vollzugslockerungen zwingend zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung zu Straftaten missbrauchen werde. Ein Ermessen ist in diesem Fall nicht eröffnet (Senat, Beschluss vom 18. August 2025 – 203 StObWs 317/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Andernfalls hat die Vollzugsanstalt über einen Antrag auf Gewährung von Lockerungen aufgrund einer auf den Einzelfall abstellenden Ermessensentscheidung zu befinden. Der Strafgefangene hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde, der sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf die Gewährung einer Lockerungsmaßnahme verdichten kann (Ermessensreduzierung auf Null).

3. Für ihre Prognose bezüglich der Missbrauchs– oder Fluchtgefahr hat die Vollzugsanstalt eine Gesamtabwägung aller für die Entscheidung relevanten Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Vorleben, etwaige frühere Verurteilungen, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, der Umgang mit der Tat, die Persönlichkeitsentwicklung, das Verhalten im Vollzug sowie die Eignung für eine Therapie und die Durchführung einer solchen (Senat a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

a) Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Fluchtgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Flucht nutzen. Um die Fluchtgefahr zu begründen, genügt nicht allein die Höhe der Restfreiheitsstrafe, sondern es bedarf besonderer in der Person des Gefangenen liegender Umstände wie fehlende Absprachefähigkeit und Verlässlichkeit (st. Rspr., vgl. Senat a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

b) Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Missbrauchsgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Begehung einer Straftat ausnutzen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

4. Die Beurteilung hat stets lockerungsbezogen zu erfolgen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 17 und vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 39; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris und vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris).

5. Die Vollzugsbehörde hat bei ihrer Prognose zu berücksichtigen, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Vorschriften über Vollzugslockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen und deren Resozialisierungsinteresse dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 -, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Durch Lockerungsmaßnahmen werden dem Gefangenen Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 30; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Dem Resozialisierungsinteresse kommt mit zunehmender Vollstreckungsdauer ein immer größeres Gewicht zu (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 38; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 23. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 10a).

6. Verweigert der Strafgefangene eine Mitwirkung an der Behandlung oder eine Therapie, gilt folgendes:

Es gibt keine Mitwirkungspflicht des Strafgefangenen, deren Verweigerung mit der Ablehnung von Lockerungen sanktioniert werden könnte. Eine fehlende Bereitschaft des Gefangenen, an der Gestaltung seiner Behandlung und einer Erreichung der sozialen Reintegration mitzuwirken, darf alleine die Versagung einer beantragten Vollzugslockerung oder einer vollzugsöffnenden Maßnahme daher nicht begründen. Lässt sich der Strafgefangene darauf ein, bei der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken, sich mit seinen Taten auseinander zu setzen und seine straffreie Zukunft verantwortlich zu planen und vorzubereiten, ist dies ein Aspekt, dem in der Gesamtschau mit weiteren Umständen ein maßgebliches Gewicht bei der Beurteilung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zukommen kann. Ist der Strafgefangene dazu nicht bereit, ist auch dies ein Gesichtspunkt – von mehreren – bei der von der Anstalt zu treffenden Beurteilung, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG gegeben ist. In diesem Fall muss sich die Anstalt im Rahmen ihrer Prognose damit befassen, wie sich die fehlende Therapie auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und auf dessen aktuelle Gefährlichkeit konkret auswirkt (zu allem Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 18 ff. m.w.N.).

7. Bei langjährig Inhaftierten kann es zudem, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 -, juris Rn. 27; zu allem Senat a.a.O. Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 -, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 10a). Es widerspräche dem Sinn und Zweck von Ausführungen zur Erhaltung und Festigung der Lebenstüchtigkeit eines Gefangenen, diese von dem Abschluss einer Therapie abhängig zu machen. Das bei einer Ausführung nie ganz auszuschließende Risiko einer Entweichung oder eines Missbrauchs kann, wie bereits dargelegt, mit besonderen Sicherungsmaßnahmen reduziert werden (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 -, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 21). Die Vollzugsanstalt muss im Falle einer Missbrauchsbefürchtung darlegen, warum die Gefahr nicht durch Sicherungsvorkehrungen ausgeräumt werden kann (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 16).

8. Gemessen daran erweist sich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt S. als rechtsfehlerhaft. Die Vollzugsanstalt hat bereits verkannt, dass die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit der Bestimmung von Art. 13 BayStVollzG unterfällt (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 2 und 10a). Die Vollzugsanstalt hätte sich eingehend mit den vom Antragsteller beantragten Lockerungsformen befassen und bezogen auf die jeweilige Lockerungsform darlegen müssen, ob und aus welchen in der Person des Antragstellers liegenden Gründen die Gefahr bestehen würde, dass der Antragsteller eine solche Lockerung, gegebenenfalls auch in Begleitung der vom Antragsteller benannten Bezugspersonen, missbrauchen werde. In ihre Überlegungen hätte sie die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in Begleitung von Vollzugsbediensteten und die bisherigen Erfahrungen mit einstellen müssen. Eines ausdrücklichen Antrags bedurfte es dazu entgegen der Rechtsansicht der Vollzugsanstalt nicht.“

StPO II: Befangenheit im Vollstreckungsverfahren?, oder: „völlig abwegige Sachverhaltsbewertung“

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Im zweiten Posting habe ich dann einen AG-Beschluss zur Ablehnung des Richters in einer In der Jugendstrafvollstreckungssache.

Der Verurteilte verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten- Unter dem 13.09.2025 beantragte er über seinen Verteidiger, den Rest der Einheitsjugendstrafe gem. § 88 Abs. 1. JGG, nachdem ein Drittel der Strafe verbüßt ist, zur Bewährung auszusetzen. Hierzu fand der Anhörungstermin vom 15.12.2025 statt, dessen Verlauf zur Ablehnung der Richterin durch den Verurteilten geführt hat.

Das AG Heinsberg hat im AG Heinsberg, Beschl. v. 05.02.2026 – 12 VRJs 134/25 – die Ablehnung als begründet angesehen:

„Begründet ist das Ablehnungsgesuch mit dem Verhalten der Richterin in dem Anhörungstermin vom 15.12.2025. Im Einzelnen wird gerügt, dass sie den Verurteilten zu den abgeurteilten Taten und seinem Werdegang innerhalb der Justizvollzugsanstalten und seinen Gedanken seither „tatsächlich nicht wirklich“ befragt habe, vielmehr sogleich auf den Zeitpunkt des verteidigerseits gestellten Antrages gemäß § 88 Abs. 1 JGG verwiesen habe. Mit den persönlichen Lebensverhältnissen des Verurteilten, seinem Arbeitsplatz, seinem Studium und den durch die Verteidigung dokumentierten Entlassungsbedingungen habe die zuständige Abteilungsrichterin trotz entsprechender Ausführungen der Verteidigung in dem Antrag vom 13.09.2025 nicht im Ansatz vertraut gewirkt.

„Die Spitze des Eisberges“ stelle — so der Verurteilte über seinen Verteidiger weiter die Erklärung der zuständigen Abteilungsrichterin während der Anhörung dar, dass es allgemein bekannt sei, dass die Formulierung „kein Votum“ durch die JVA pp. in den Stellungnahmen zu dem Antrag der Verteidigung grundsätzlich bedeute, dass die JVA pp. der vorzeitigen Entlassung nicht zustimmen würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.01.2026 hat der Verurteilte über seinen Verteidiger dies weiter dahin konkretisiert, dass die Richterin mehrfach explizit angegeben habe, die gewählten Formulierungen der JVA pp. würden eindeutig bedeuten, dass diese einer vorzeitigen Entlassung widersprechen würde.

Nach der über seinen Verteidiger vorgetragenen Ansicht des Verurteilten könne weder er noch ein objektiver Dritter „bei derartigen Verlautbarungen davon ausgehen, dass sich die abgelehnte Richterin unvoreingenommen und ergebnisoffen mit dem Antrag und den rechtlichen Voraussetzungen auseinandersetzt“.

Richterin am Amtsgericht Pp. hat sich zunächst ist wie folgt dienstlich geäußert:

„Auf den Akteninhalt wird vollumfänglich Bezug genommen. In der Anhörung hat die Unterzeichnende lediglich aus dem Bericht der JVA wörtlich zitiert. Darüber hinaus gibt es keinerlei Geheimsprache zwischen der JVA und der Unterzeichnerin.“

Nach dem weiteren Schriftsatz der Verteidigung vom 07.01.2026 hat sich Richterin am Amtsgericht Pp. wie folgt weiter dienstlich geäußert:

„In Ergänzung zur Dienstlichen Stellungnahme vom 19.12.2025: Im Anhörungstermin wurde der Bericht der JVA mit dem Verteidiger erörtert und darauf hingewiesen, dass dieser keine Empfehlung für eine vorzeitige Entlassung enthält.“

Die Staatsanwaltschaft München hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und meint, Gründe, die vom Standpunkt eines vernünftigen bzw. verständigen Ablehnenden eine Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Abteilungsrichterin begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

II.

Das zulässige Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist begründet.

Gemäß § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Ein derartiger Grund ist hier von Seiten des Verurteilten glaubhaft gemacht worden (§ 26 Abs. 2 StPO). Denn dem über seinen Verteidiger vorgebrachten Vortrag des Verurteilten, die zuständige Abteilungsrichterin habe in der Anhörung vom 15.12.2025 erklärt, es sei allgemein bekannt, dass die Formulierung „kein Votum“ durch die JVA pp. in den Stellungnahmen zu dem Antrag der Verteidigung grundsätzlich bedeute, dass die JVA pp. der vorzeitigen Entlassung nicht zustimmen sondern widersprechen würde, ist die Richterin mit ihren dienstlichen Äußerungen nicht mit hinreichender Klarheit entgegen getreten. Soweit sie zunächst das Vorhandensein einer „Geheimsprache“, also einer (künstlichen) Sprache, die nur für Eingeweihte verständlich sein soll (vgl. www.duden.de), negiert hat, ist von ihr offen gelassen worden, ob sie die Erklärung der JVA Hensberg, „kein Votum hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung“ abzugeben (BI. 84 GA), als ein „Widersprechen“ bewerten wollte. Auch mit der ergänzenden dienstlichen Äußerung hat die Richterin den entsprechend konkretisierten Vortrag der Verteidigung nicht eindeutig in Abrede gestellt. Indem sie bei der Erörterung des Berichts der JVA darauf hingewiesen haben will, dass dieser keine Empfehlung für eine vorzeitige Entlassung enthält, wird von ihr offen gelassen, ob und ggf. welche Würdigung dieses Umstands im Rahmen der Erörterung von ihr mitgeteilt worden ist, insbesondere ob sie dies – wie verteidigerseits vorgetragen – als negatives Votum der JVA auslegen wollte. Eine solche negative Auslegung der ausdrücklichen Erklärung der JVA pp., „kein Votum hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung“ abzugeben, widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut und muss daher als abwegig angesehen werden.

In derartigen Fällen der zum Ausdruck gebrachten völlig abwegigen Bewertung des Sachverhalts kann durchaus ein Verhalten des Richters gesehen werden, welches besorgen lässt, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 23 ff., beck-online). Denn für die Prüfung, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, kommt es auf den Standpunkt des Ablehnenden an, auch wenn nicht dessen persönlicher Eindruck einschließlich etwaiger Fehlvorstellungen pp. maßgebend; ist, sondern ein individuell-objektiver Maßstab (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 4, 5, beck-online).

…“

Terminsverlegung wegen Todesfall in engster Familie, oder: Befangenheit wegen unzumutbarer Versagung

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Heute ist der letzte Samstag des Jahres. D.h., dass zum letzten Mal der „Kessel Buntes“ auf dem Herd steht mit zwei Entscheidungen. Die kommen heute aus dem Zivilverfahren.

Als erstes stelle ich den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.11.2025 – 26 W 15/25zur Besorgnis der Befangenheit bei unzumutbarer Versagung einer aufgrund Todesfalls beantragten Terminsverlegung vor. Ergangen in einem Zivilverfahren, die angesprochenen Fragen können aber auch in Straf- oder Bußgeldverfahren Bedeutung erlangen.

Entschieden hat das OLG über eine Beschwerde der Beklagten eines Zivilverfahrens gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs. In dem Verfahren wird die in Spanien ansässige Beklagte im Wege der Stufenklage von dem Kläger, einem ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten, auf Erteilung eines Buchauszugs sowie Provisionszahlung in Anspruch genommen. Das Verfahren läuft seit Anfang 2024.  Mit Beschluss vom 17.09.2024 wurde Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung vor der abgelehnten Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen für Montag, 19.05.2025, 10.30 Uhr angesetzt. Zugleich ordnete die abgelehnte Vorsitzende Richterin am LG das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten an und erteilte rechtliche Hinweise und regte an, dass die Beklagte zur Kostenminimierung einen Buchauszug erstellen solle.

Nachdem der Kläger beglaubigte Übersetzungen dieser Verfügung vorgelegt hatte und die Auslandszustellung der Ladung bewirkt worden war, legitimierte sich mit Schriftsatz vom 26.11.2024 die Beklagtenvertreterin Rechtsanwältin Y für die Beklagte. Die Beklagtenvertreterin spricht spanisch und ist als Einzelanwältin tätig. Nachdem sie mit der Verteidigungsanzeige zunächst in Aussicht gestellt hatte, den begehrten Buchauszug zu erteilen, erhob die Beklagte mit der im Mai 2025 eingegangenen Klageerwiderung Einwände gegen den Auskunfts- und Zahlungsanspruch und machte unter anderem die Anwendbarkeit spanischen Rechts geltend.

Mit am Donnerstag, 15.05.2025, um 21.16 Uhr eingegangenen Schriftsatz beantragte die Beklagte Verlegung des für Montag, 19.05.2025, angesetzten Verhandlungstermins wegen eines Todesfalls im engsten Familienkreis ihrer Prozessbevollmächtigten. Ihr Vater war wenige Stunden zuvor verstorben.

Die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht lehnte das Verlegungsgesuch mit Verfügung vom 16.05.2025 ab, weil die Verhinderung nicht glaubhaft gemacht und der Beklagten bereits geraten worden sei, einen Buchauszug zu erteilten. Der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten kontaktierte daraufhin am 16.05.2025 die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht telefonisch. Diese fertigte folgenden Telefonvermerk über das geführte Telefonat:

„Die Geschäftsstelle ruft um ca. 13.30 Uhr an und erklärt, sie habe die Bekl.V.in am Apparat, die weinen würde. Nach Durchstellen des Telefonats sagt die Bekl.V.in, sie wisse nicht, wie sie das alles schaffen solle, es sei ausgeschlossen, dass die Bekl. ihr die Freigabe für ein Anerkenntnis der 1. Stufe erteilen werde. Auf meinen Hinweis, dass die überschaubare Sache dann streitig zu entscheiden sei, wofür ein Unterbevollmächtigter entsandt werden könne, sagt sie, die anberaumte Güteverhandlung sei durchzuführen. Auf meinen Hinweis, dass sie sich wegen eines Vergleiches mit dem Kl.V. in Verbindung setzen könne, meint sie, dass dies nicht erfolgreich sei, da die Bekl. nur bereit sei, den ss.lich angegebenen Betrag zu zahlen. Auf meinen Hinweis, dass ein Vergleich nach § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben ist, erklärt sie, sie sehe das nicht so, die Bekl. sei nur verpflichtet, den angegebenen Betrag zu zahlen. Ich erkläre, dass ich ihren avisierten Schriftsatz abwarten werde und mich dann weiter entscheiden werde. Sie erklärt, dass sie – wenn ich nicht verlegen werde – über eine Ablehnung nachdenken müsse.

Nachdem der Schriftsatz der Bekl.V. in der eAkte eingegangen ist, ruft der Kl.V. an, und erklärt, ihm sei auch der weitere Schriftsatz zugegangen, seine Reise für den kommenden Montag sei schon gebucht, bei einer Terminaufhebung würden also Kosten anfallen, und bittet, den Termin zwecks Fortgangs des Verfahrens nicht zu verlegen

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte nach dem Telefonat mit Schriftsatz vom 16.05.2025 neuerlich Verlegung und trug zur Glaubhaftmachung vor, ihr Vater sei am 15.05.2025 um 17.45 Uhr verstorben. Ein Bestatter sei beauftragt und mit diesem für Sonntag, 18.05.2025, eine Besprechung vereinbart worden. Die Bestattung solle zwischen Mittwoch und Freitag der Folgewoche stattfinden; es seien weitere Termine mit der Friedhofsverwaltung und dem Pfarrer zu vereinbaren. Sie könne als Einzelanwältin keinen anderen Kollegen mit der Terminswahrnehmung beauftragen, zumal es aus der Sitzung heraus ggf. telefonischer Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Mandantin bedürfe, die ein anderer Kollege so nicht vornehmen könne. Die Richtigkeit der Angaben wurde anwaltlich versichert. Mit Verfügung vom 16.05.2025 lehnte die Vorsitzende eine Terminverlegung neuerlich ab. In der Verfügung heißt es.

„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Y, hiermit spreche ich Ihnen mein Beileid aus.

Leider kann aber eine Terminverlegung nicht erfolgen. Eine Verhinderung für Montagvormittag ist nicht dargetan. Wie telefonisch besprochen, bestünde die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu entsenden und einen Klageabweisungsantrag stellen zu lassen – zumal die überschaubare Sache ausgeschrieben ist, das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet ist und die Beklagte weder den Antrag zu lit.a) anerkennen möchte noch Vergleichsgespräche zielführend erscheinen. Zudem hat der Klägervertreter telefonisch erklärt, die Reise sei bereits gebucht, so dass bei einer Terminverlegung entsprechende Kosten anfallen würden.“

Am 18.05.2025 ging um 14.59 Uhr bei dem LG ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht ein. Am 19.05.2025 fand die mündliche Verhandlung statt; es erging ein Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte.

Das LG hat dann am 06.08.2025 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Hierbei kommen nur solche objektiven Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer ZPO, 35. Auflage, § 42 Rn. 8 und 9 m.w.N.). Unerheblich ist demgegenüber, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (BVerfGE 73, 335; 99, 56).

Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschluss vom 03.05.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 11 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn die in der Ablehnung eines Terminverlegungsantrages liegende Verletzung der Verfahrensgrundrechte einer Partei auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit aus Sicht einer vernünftigen Partei den Eindruck erweckt, der Richter stehe ihr nicht mehr unvoreingenommen gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 42; Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 23). In die Entscheidung über die Terminsverlegung sind alle Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls einzubeziehen, beispielsweise die Art des kollidierenden Gerichtstermins und des Zeitpunkts seiner Bestimmung, die Besonderheiten der Mandatsbeziehung oder den Termin durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3384 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZB 58/21, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZR 47/23 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Ob eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt zumutbar ist, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Termin unter Beteiligung des verhinderten Rechtsanwalts voraussichtlich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei für eine Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Aufwand bei einer Einarbeitung durch einen anderen Rechtsanwalt entsteht. Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Ablehnungsgesuch bereits deshalb als begründet, weil jedenfalls die zweite Zurückweisung des Verlegungsantrags am 16.05.2025 aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken konnte, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern einseitig dem Interesse des Klägers an der Durchführung des Verhandlungstermins Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten an einer sachgerechten Prozessvertretung geben und hierdurch das Grundrecht auf rechtliches Gehör der Beklagten verletzt werden würde, der ein Festhalten am Verhandlungstermin objektiv unzumutbar war.

a) Soweit es in der Zurückweisung des Verlegungsantrags heißt, eine „Verhinderung für Montagvormittag“ sei nicht dargetan, ist dies in Ansehung des vorausgegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 16.05.2025 und des von der abgelehnten Vorsitzenden Richterin abgefassten Telefonvermerks bereits offensichtlich unzutreffend, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Vermerk – wie die Beklagte geltend macht – unvollständig ist. Wie in dem ca. 20 Stunden nach dem Tod des Vaters der Beklagtenvertreterin abgefassten Schriftsatz hinreichend deutlich erläutert wurde und überdies ohne weiteres nachvollziehbar ist, waren mit Blick auf die möglicherweise bereits am Mittwoch, 21.05.2025, stattfindende Bestattung zahlreiche Termine zu koordinieren und wahrzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass hierbei der Termin mit dem Bestatter, der am Sonntag, 18.05.2025, stattfinden sollte, entscheidend für sämtliche weiteren Absprachen mit den übrigen von der Beklagtenvertreterin benannten (allgemein üblichen) Stellen sein würde und es der Beklagtenvertreterin damit am Nachmittag des 16.05.2025 nicht zuletzt wegen des anstehenden Wochenendes nicht möglich war, einen konkreten Zeitplan für die nächsten Tage bis zur Bestattung vorzulegen. Gleichwohl war hinreichend dargelegt, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund des Todes ihres Vaters und der Planung einer zeitnahen Bestattung bereits aus organisatorischen Gründen gerade mit Blick auf die mehrstündige An- und Abreise der in Stadt1 ansässigen Einzelanwältin am nächsten Wochentag verhindert sein würde, den Termin wahrzunehmen. Zugleich war offensichtlich, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund ihrer (nachvollziehbaren) persönlichen Verfassung am Freitag, dem 16.05.2025, weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten und wahrnehmen konnte, noch – inmitten der Vorbereitung der Beerdigung ihres Vaters – sachgerechte, der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche mit der Beklagten oder dem Klägervertreter zu führen in der Lage war.

b) Soweit die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in ihrer Verfügung vom 16.05.2025 neuerlich auf die Möglichkeit der Entsendung eines Unterbevollmächtigten verwiesen hat, lässt die Verfügung zudem nicht erkennen, dass im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung der im Schriftsatz der Beklagten vom 16.05.2025 aufgeführte Umstand beachtet wurde, dass zwecks Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Beklagten Spanischkenntnisse erforderlich seien (Bl. 305 LGA) und nicht jeder Rechtsanwalt über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt. Da der Verhandlungstermin ausweislich der Ladung als Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet waren, war anzunehmen, dass in dem Termin umfassend zur Sache verhandelt und Vergleichsgespräche geführt werden würden. Die Beklagte hatte daher ein anerkennenswertes Interesse, durch die von ihrem gewählten Prozessbevollmächtigten mit Spanischkenntnissen vertreten zu werden (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 21.01.2025 – II ZR 52/24, juris Rn. 16). Die Verfügung vom 16.05.2025 lässt ebenso wenig wie die dienstliche Erklärung der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht vom 22.05.2025 (Bl. 348 d.A.) erkennen, dass diese Besonderheit des Mandatsverhältnisses und das berechtigte Interesse der Beklagten, mit dem Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens in ihrer eigenen Sprache kommunizieren zu können, im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung überhaupt bedacht worden wären.

Soweit mit der Entscheidung über die Verlegung zudem ausgeführt wurde, Vergleichsgespräche erschienen nicht zielführend und die überschaubare Sache sei ausgeschrieben, war aus Sicht einer verständigen Partei in der Rolle der Beklagten zudem zu besorgen, dass das Gericht den als Güteverhandlung in persönlicher Anwesenheit der Parteien mit ggf. anschließendem Haupttermin angesetzten Termin auf einen bloßen Durchlauftermin verengen, hierbei den Inhalt des schriftsätzlich kurz zuvor seitens der Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlags, der bis dahin seitens des Klägers unerwidert geblieben war, gehörswidrig außer Acht lassen und ihr Recht an einer interessengerechten Vertretung durch einen mit dem Sach- und Streitstand vertrauten und ihrer Sprache mächtigen Prozessbevollmächtigten einseitig verkürzen werde.

Zudem lässt sich der Verfügung vom 16.05.2025 nicht entnehmen, wann ein Ausweichtermin frühestens möglich gewesen wäre. Welche konkrete zeitliche Verzögerung sich durch die Verlegung ergeben hätte und welche Überlegungen die abgelehnte Vorsitzende Richterin zu diesem Aspekt in ihre Entscheidung über das Verlegungsgesuch angestellt hat, lässt sich aus der Akte daher nicht nachvollziehen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Vorsitzende in ihre Ermessensentscheidung hat einfließen lassen, dass sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte den Prozess mit ihrem – ersten – Verlegungsantrag hätte verschleppen wollen.

c) Selbst wenn man – wie offenbar das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung – annehmen wollte, die vorgenannten Umstände würden bloße Rechtsanwendungsfehler darstellen, welche die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, so wäre das Befangenheitsgesuch jedenfalls deshalb begründet, weil die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht ausweislich beider Verfügungen vom 16.05.2025 und des Telefonvermerks den Verlegungsantrag zum Anlass genommen hat, auf ein Anerkenntnis der Beklagten zur Auskunftsstufe hinzuwirken. Insoweit hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin bereits in ihrer ersten Versagung der Verlegung vom 16.05.2025 ausdrücklich ausgeführt, der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Ausweislich ihrer dienstlichen Erklärung hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in dem Telefonat am 16.05.2025 nähere Vorschläge zum Inhalt eines solchen Anerkenntnisses unterbreitet und die fehlende Bereitschaft zu einem solchen Anerkenntnis in ihrer zweiten Verfügung vom 16.05.2025 (Bl. 309 LGA) neuerlich thematisiert.

Angesichts der konkreten Umstände des hiesigen Falles war zu besorgen, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Verzicht auf die gegen den Klageantrag insoweit erhobenen Einwänden abhängig machen werde und hierbei unter Verletzung ihrer prozessualen Fürsorgepflicht in der konkreten Gesprächssituation am 16.05.2025 unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut haben könnte.

Jedenfalls in der Gesamtschau mit den unter a) und b) aufgeführten Umständen liegt in diesem Verhalten insgesamt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu begründen.  Auf die weiteren von der Beklagten zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände kommt es nicht mehr an.

Zur Besorgnis der Befangenheit im VG-Verfahren, oder: Richtervertretung durch Beklagtenvertreter

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Und dann am letzten Werktag der Woche noch der „Kessel Buntes“.

In dem köchelt heute zuerst der VG Schleswig, Beschl. v. 07.08.2025 – 15 A 128/22 – zur Befangenheit im Verwaltungsverfahren. In einem Verfahren hatte die Klägerin erklärt, den Vorsitzenden Richter der Kammer, zugleich Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nachdem dieser darauf hingewiesen hat, dass er in einer dienstrechtlichen Streitigkeit, in der er beigeladen worden ist, von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten vertreten wird.

Das VG sagt: Kein Grund zur Besorgnis:

„Dieser Umstand begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 – 9 A 8.19 –, juris Rn. 6 m.w.N.; s. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 KS 11/21 –, juris Rn. 3).

In Ansehung dessen lässt das Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss auf die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu. Sie führt zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen aus, dass er in einer Vielzahl an Verfahren zwischen ihr und dem Beklagten in herausgehobener Position mitzuentscheiden habe und er – der Beklagte – „in allen diesen Verfahren“ von dem Prozessbevollmächtigten vertreten werde, der auch den abgelehnten Richter privat vertrete. Die Besorgnis der Befangenheit folge daraus, dass eine dienstrechtliche Streitigkeit den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffe und daher ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze. Aus der Mitteilung gehe nicht hervor, wann die Bevollmächtigung erfolgt sei. Dies habe den Eindruck erweckt, dass er über einen längeren Zeitraum an dem Verfahren mitgewirkt haben könnte, ohne zeitnah auf die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hinzuweisen. Ein Hinweis habe bereits begleitend zur der Verfügung vom 3. Juli 2025 erfolgen können, mit der angefragt worden ist, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Die mit Verfügung vom 24. Juli 2025 gesetzte Frist zur Stellungnahme sei „irritierend kurz“ gewesen. Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit reiche die prozessuale Vertretung eines Richters durch den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten ohne Hinzutreten besonderer, hier aber ebenfalls vorliegender Umstände aus, solange ein solches Mandat andauere. Es sei anzunehmen, dass sich der Richter aufgrund eines Vertrauensvorschusses nicht von einer damit verbundenen Voreingenommenheit freimachen und dem Prozessbevollmächtigten damit nicht objektiv-kritisch begegnen könne.

Dieses Vorbringen führt bei verständiger Würdigung nicht zu der Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts lässt ohne hinzutreten besonderer Umstände nicht den Schluss zu, dass ein Richter nicht mehr in der Lage ist, dessen juristische Tätigkeit in seiner Rolle als Prozessbevollmächtigter eines Beteiligten objektiv zu würdigen (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2017 – 1 W 10/17 –, juris Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 4 ff.; LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015 – 10 O 1771/14 –, juris Rn. 11 ff.; Stackmann, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 42, Rn. 14).

Zwar ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass ein Richter, der einen Rechtsanwalt in eigener Sache beauftragt, Vertrauen in die fachliche Leistungsfähigkeit des Rechtsanwalts hat. Alleine aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass der Richter nicht mehr in der Lage ist, die juristische Tätigkeit des Rechtsanwalts objektiv zu bewerten und in der Sache objektiv zu entscheiden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nicht grundsätzlich der Beteiligte, der von einem fachlich kompetenten Rechtsanwalt – oder überhaupt anwaltlich – vertreten wird, zwangsläufig auch den jeweiligen Rechtsstreit gewinnt. In einer Vielzahl von Verfahren werden beide Beteiligte von kompetenten Rechtsanwälten vertreten, ohne dass dies etwas an dem Umstand ändert, dass ein Beteiligter im Fall einer streitigen Verfahrensbeendigung unterliegt. Auch kann ein vernünftig denkender Beteiligter nicht davon ausgehen, dass der Richter seinen Prozessbevollmächtigten für inkompetent hält, nur, weil er den Rechtsanwalt der Gegenseite offenbar als kompetent einschätzt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 4 ff.; LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015 – 10 O 1771/14 –, juris Rn. 11 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.).

Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist zudem anzunehmen, dass sich ein Richter, auch ohne dass zwischen ihm und einem Rechtswalt eine Mandatsbeziehung besteht, eine Meinung über die fachliche Befähigung bestimmter Rechtsanwälte bildet, mit denen er dienstlich in Kontakt steht. Ebenso dürfte dies umgekehrt bei Rechtsanwälten in Bezug auf Richter der Fall sein. Dieses Umstands wird sich ein vernünftig denkenden Beteiligter auch bewusst sein; zugleich wird er aber zu Recht erwarten, dass der Richter die fachlich-juristische Wertschätzung nicht mit der rechtlichen Bewertung des Falles vermengt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 5).

Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände festzustellen, welche geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Für eine über die Mandatierung in einem dienstrechtlichen (mithin ein anderes Rechtsgebiet betreffendes) Verfahren hinausgehende Verbindung zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten und des abgelehnten Richters ist weder dem richterlichen Hinweis noch der dienstlichen Äußerung etwas zu entnehmen noch von einem Beteiligten etwas vorgetragen worden. Ein besonderer Umstand kann daneben angenommen werden, wenn der Richter den Umstand nicht von sich aus rechtzeitig anzeigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.). Teilt der Richter jedoch frühzeitig – wie hier mehr als zwei Monate vor dem geplanten Entscheidungstermin – die Tatsache der privaten Mandatierung des gegnerischen Rechtsanwalts von sich aus mit, ist dies hingegen ein Umstand, der das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit sogar stützt, indem er dadurch etwaigen Bedenken frühzeitig begegnet (vgl. zur Tatsache der Mitteilung an sich OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 10).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, der abgelehnte Richter habe mit Verfügung vom 3. Juli 2025, mit der angefragt worden ist, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht, noch nicht auf das persönliche Mandatsverhältnis hingewiesen. Denn diese Verfügung wurde nicht durch den abgelehnten Richter, sondern im vorbereitenden Verfahren – wie es auch aus der Verfügung hervorgeht – durch den Berichterstatter veranlasst. Es kommt zudem auch nicht auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung an. Denn der abgelehnte Richter durfte die Beteiligten parallel zu seinem Hinweis auf die Bevollmächtigung mit Verfügung vom 24. Juli 2025 zur mündlichen Verhandlung laden. Er unterlag hierbei keinem Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO, weil es den Beteiligten nach Kenntnisnahme des Hinweises freistand, diese Rechtsfolge durch ein Ablehnungsgesuch – wie hier – selbst herbeizuführen (vgl. Vossler, in: BeckOK ZPO, 57. Edition, 1. Juli 2025, ZPO § 47 Rn. 2). Ebenfalls ist nicht erkennbar, welche Bedeutung die Länge der mit Verfügung vom 24. Juli 2025 eingeräumten einwöchigen Frist für die Frage der Besorgnis der Befangenheit haben sollte. Unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um eine Notfrist gehandelt hat, ist auch nicht festzustellen, dass diese unangemessen kurz gewesen wäre, zumal der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits am Tag nach der Zustellung des Hinweises mit dem inmitten stehenden Ablehnungsgesuch auf diesen reagiert hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen nicht „in allen“ Verfahren der Klägerin vertritt.