Schlagwort-Archiv: Besorgnis der Befangenheit

Beklagter war früher Ausbilder der Probe-Richterin, oder: (Begründete) Selbstablehnung im Zivilverfahren

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Und im zweiten Posting dann eine weiterer Beschluss zur Ablehnung, und zwar der AG Siegen, Beschl. v. 17.10.2025 – 14 C 857/25. Mit dem hat eine Richterin in einem Zivilverfahren sich „selbst abgelehnt“ (§ 48 ZPO), und zwar mit Erfolg. Die Selbstablehnung ist für begründet erklärt worden:

„Der Kläger macht im Wege der negativen Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren die Feststellung geltend, dass die Äußerungen des Klägers in verschiedenen Anwaltsschriftsätzen des Klägers zum Verfahren 2 O 236/21 beim Landgericht Siegen, für das der Beklagte als Vorsitzender Richter am Landgericht geschäftsplanmäßig zuständig ist und das von dem Beklagten als Vorsitzendem der Kammer beim Landgericht bearbeitet wird, den Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Überdies verkündet der Kläger mit der Klageschrift der Staatsanwaltschaft Köln und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt den Streit.

Die Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO des zunächst geschäftsplanmäßig zuständigen Richters am Amtsgericht Dr. W. wurde mit Beschluss vom 08.09.2025 für begründet erklärt.

Die beim Amtsgericht Siegen nunmehr für das vorliegende Verfahren geschäftsplanmäßig zuständige Richterin am Amtsgericht pp. hat gemäß § 48 ZPO folgenden Sachverhalt zum Verfahren angezeigt:

„Der Beklagte war in der Zeit von März 2007 bis Oktober 2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Siegen mein Ausbilder während meiner Tätigkeit als Richterin auf Probe in seiner Kammer. Ich war etwa zu dieser Zeit Gast auf einer vom Beklagten privat ausgerichteten Feier. Es gibt gelegentlich Begegnungen im Rahmen von vom Gericht oder für das Gericht bzw. von Kollegen ausgerichteten Feierlichkeiten. Wir duzen uns.“

Der Kläger sieht in den Ausführungen des Abteilungsrichters keinen Grund für eine Befangenheit.

II.

Die Richterin am Amtsgericht pp.  ist aufgrund seiner Selbstanzeige gemäß § 48 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens auszuschließen.

Nach §§ 48, 42 ZPO kann sich ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit selbst ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. statt vieler Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 ZPO Rn. 9 m.w.N.).

Die von dem zuständigen Richter nach § 48 ZPO angezeigten Umstände sind geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Allein ein Kollegialitätsverhältnis zwischen dem zuständigen Richter und einer Partei allein genügt zwar nicht für die Besorgnis einer Befangenheit, sehr wohl aber darüber hinausgehende engere berufliche oder private Beziehungen, zu der bei der beruflichen Zusammenarbeit auch die Zugehörigkeit zum gleichen Spruchkörper oder das Verhältnis als „Ausbildungsrichter“ zählt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn. 12a m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn das Verhältnis auch über die rein dienstliche Zusammenarbeit hinausgeht und in den persönlichen Bereich wirkt, indem man sich gegenseitig zu privaten Feiern einlädt und duzt wie im vorliegenden Fall. Bei einem solchen Verhältnis, das über das bloße kollegiale Verhältnis unter Richterkollegen bei verschiedenen Gerichten in einem Justizzentrum hinausgeht, ist dies auch für eine ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass genug, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu haben.

Nach alledem war die Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO der Richterin am Amtsgericht pp. für begründet zu erklären.“

Wie gesagt: Passt auch in anderen Verfahren.

StPO II: Reaktion auf Drohen mit Befangenheitsantrag, oder: Der lebhafte Richter in der (Haupt)Verhandlung

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Und im zweiten Posting habe ich dann zwei OLG Entscheidungen zum Befangenheitsrecht. Zwei davon stammen allerdings nicht aus einem Strafverfahren, sondern aus dem zivilrechtlichen Bereich. Die entschiedenen Fragen können aber auch Strafverfahren von Bedeutung sein . Daher stelle ich sie unter „StPO“ vor.

Hier kommen dann die Leitsätze – Rest dann bitte im Selbststudiom erledigen:

1. Kündigt eine Partei einen Befangenheitsantrag für den Fall an, dass das Gericht an einer bestimmten, ihr missliebigen Rechtsauffassung festhalten sollte, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter dieses Ansinnen mit deutlichen Worten und unter Hinweis auf die anwaltlichen Berufspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei zurückweist.

2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Sind sämtliche zur Begründung des Ablehnungsersuchens vorgebrachten Tatsachen ohnehin bereits aktenkundig, kann sich dienstliche Erklärung daher auf einen schlichten Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder auch ganz unterbleiben.

3. Der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in einem anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreit, an dem die Parteien des Ausgangsverfahren nicht beteiligt sind, nach § 48 ZPO angezeigt hat, dass er von dem Prozessvertreter einer der Parteien Beklagtenvertreter als befangen abgelehnt worden ist, rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.

1. Unsachliches Verhalten eines Richters stellt einen Befangenheitsgrund dar, wenn es den Schluss auf die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einer Partei nahelegt. Grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen des Richters können daher die Besorgnis der Befangenheit begründen.

2. Der Richter darf aber lebhaft sein, auch laut und deutlich sprechen und seiner Pflicht mit Eifer und Leidenschaft nachgehen. Je nach Verhandlungssituation sind eine pointierte Reaktion eines Richters in der mündlichen Verhandlung, eine umgangssprachliche oder selbst drastische Ausdrucksweise für sich unbedenklich. Auch geben freimütige oder saloppe Formulierungen grundsätzlich keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit.

3. Vom Richter wird zu Recht mehr Disziplin erwartet als von den anderen Prozessbeteiligten; allerdings bedeutet dies nicht, dass der Richter stets und in jeder Situation „Engelsgeduld“ aufbringen muss und nicht klare Worte gebrauchen dürfte.

4. Die Möglichkeit einer zurückhaltenderen Ausdrucksweise reicht zur Beanstandung nicht aus, da die Sprache, mit der eine richterliche Wertung ausgedrückt wird, mit dieser eng verbunden ist und in gewissen Grenzen weder durch die Beteiligten noch durch andere, namentlich über Befangenheitsgesuche entscheidende Richter vorgegeben werden kann.

5. Bloße Unmutsäußerungen des Richters und erst Recht durch das Prozessgeschehen provozierte und damit verständliche Unmutsaufwallungen führen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit herbei.

6. Mag auch ein unwirscher oder gar unnötig scharfer Tonfall eines Richters grundsätzlich unerwünscht sein, gehört es gleichwohl zur menschlichen und auch richterlichen Ausdrucksweise, Auffassungen – wie etwa Zustimmung oder Ablehnung – durch Modulation der Stimme Gehör und Gewicht zu verschaffen; allein hieraus ist kein Rückschluss auf eine etwaige Voreingenommenheit eines Richters zu ziehen.

7. Beanstandete richterliche Äußerungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr kommt es auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen sind.

8. Die persönliche Unparteilichkeit eines Richters wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet.

Zur Besorgnis der Befangenheit im VG-Verfahren, oder: Richtervertretung durch Beklagtenvertreter

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Und dann am letzten Werktag der Woche noch der „Kessel Buntes“.

In dem köchelt heute zuerst der VG Schleswig, Beschl. v. 07.08.2025 – 15 A 128/22 – zur Befangenheit im Verwaltungsverfahren. In einem Verfahren hatte die Klägerin erklärt, den Vorsitzenden Richter der Kammer, zugleich Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nachdem dieser darauf hingewiesen hat, dass er in einer dienstrechtlichen Streitigkeit, in der er beigeladen worden ist, von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten vertreten wird.

Das VG sagt: Kein Grund zur Besorgnis:

„Dieser Umstand begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 – 9 A 8.19 –, juris Rn. 6 m.w.N.; s. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 KS 11/21 –, juris Rn. 3).

In Ansehung dessen lässt das Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss auf die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu. Sie führt zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen aus, dass er in einer Vielzahl an Verfahren zwischen ihr und dem Beklagten in herausgehobener Position mitzuentscheiden habe und er – der Beklagte – „in allen diesen Verfahren“ von dem Prozessbevollmächtigten vertreten werde, der auch den abgelehnten Richter privat vertrete. Die Besorgnis der Befangenheit folge daraus, dass eine dienstrechtliche Streitigkeit den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffe und daher ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze. Aus der Mitteilung gehe nicht hervor, wann die Bevollmächtigung erfolgt sei. Dies habe den Eindruck erweckt, dass er über einen längeren Zeitraum an dem Verfahren mitgewirkt haben könnte, ohne zeitnah auf die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hinzuweisen. Ein Hinweis habe bereits begleitend zur der Verfügung vom 3. Juli 2025 erfolgen können, mit der angefragt worden ist, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Die mit Verfügung vom 24. Juli 2025 gesetzte Frist zur Stellungnahme sei „irritierend kurz“ gewesen. Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit reiche die prozessuale Vertretung eines Richters durch den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten ohne Hinzutreten besonderer, hier aber ebenfalls vorliegender Umstände aus, solange ein solches Mandat andauere. Es sei anzunehmen, dass sich der Richter aufgrund eines Vertrauensvorschusses nicht von einer damit verbundenen Voreingenommenheit freimachen und dem Prozessbevollmächtigten damit nicht objektiv-kritisch begegnen könne.

Dieses Vorbringen führt bei verständiger Würdigung nicht zu der Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts lässt ohne hinzutreten besonderer Umstände nicht den Schluss zu, dass ein Richter nicht mehr in der Lage ist, dessen juristische Tätigkeit in seiner Rolle als Prozessbevollmächtigter eines Beteiligten objektiv zu würdigen (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2017 – 1 W 10/17 –, juris Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 4 ff.; LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015 – 10 O 1771/14 –, juris Rn. 11 ff.; Stackmann, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 42, Rn. 14).

Zwar ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass ein Richter, der einen Rechtsanwalt in eigener Sache beauftragt, Vertrauen in die fachliche Leistungsfähigkeit des Rechtsanwalts hat. Alleine aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass der Richter nicht mehr in der Lage ist, die juristische Tätigkeit des Rechtsanwalts objektiv zu bewerten und in der Sache objektiv zu entscheiden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nicht grundsätzlich der Beteiligte, der von einem fachlich kompetenten Rechtsanwalt – oder überhaupt anwaltlich – vertreten wird, zwangsläufig auch den jeweiligen Rechtsstreit gewinnt. In einer Vielzahl von Verfahren werden beide Beteiligte von kompetenten Rechtsanwälten vertreten, ohne dass dies etwas an dem Umstand ändert, dass ein Beteiligter im Fall einer streitigen Verfahrensbeendigung unterliegt. Auch kann ein vernünftig denkender Beteiligter nicht davon ausgehen, dass der Richter seinen Prozessbevollmächtigten für inkompetent hält, nur, weil er den Rechtsanwalt der Gegenseite offenbar als kompetent einschätzt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 4 ff.; LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015 – 10 O 1771/14 –, juris Rn. 11 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.).

Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist zudem anzunehmen, dass sich ein Richter, auch ohne dass zwischen ihm und einem Rechtswalt eine Mandatsbeziehung besteht, eine Meinung über die fachliche Befähigung bestimmter Rechtsanwälte bildet, mit denen er dienstlich in Kontakt steht. Ebenso dürfte dies umgekehrt bei Rechtsanwälten in Bezug auf Richter der Fall sein. Dieses Umstands wird sich ein vernünftig denkenden Beteiligter auch bewusst sein; zugleich wird er aber zu Recht erwarten, dass der Richter die fachlich-juristische Wertschätzung nicht mit der rechtlichen Bewertung des Falles vermengt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 5).

Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände festzustellen, welche geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Für eine über die Mandatierung in einem dienstrechtlichen (mithin ein anderes Rechtsgebiet betreffendes) Verfahren hinausgehende Verbindung zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten und des abgelehnten Richters ist weder dem richterlichen Hinweis noch der dienstlichen Äußerung etwas zu entnehmen noch von einem Beteiligten etwas vorgetragen worden. Ein besonderer Umstand kann daneben angenommen werden, wenn der Richter den Umstand nicht von sich aus rechtzeitig anzeigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.). Teilt der Richter jedoch frühzeitig – wie hier mehr als zwei Monate vor dem geplanten Entscheidungstermin – die Tatsache der privaten Mandatierung des gegnerischen Rechtsanwalts von sich aus mit, ist dies hingegen ein Umstand, der das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit sogar stützt, indem er dadurch etwaigen Bedenken frühzeitig begegnet (vgl. zur Tatsache der Mitteilung an sich OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 10).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, der abgelehnte Richter habe mit Verfügung vom 3. Juli 2025, mit der angefragt worden ist, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht, noch nicht auf das persönliche Mandatsverhältnis hingewiesen. Denn diese Verfügung wurde nicht durch den abgelehnten Richter, sondern im vorbereitenden Verfahren – wie es auch aus der Verfügung hervorgeht – durch den Berichterstatter veranlasst. Es kommt zudem auch nicht auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung an. Denn der abgelehnte Richter durfte die Beteiligten parallel zu seinem Hinweis auf die Bevollmächtigung mit Verfügung vom 24. Juli 2025 zur mündlichen Verhandlung laden. Er unterlag hierbei keinem Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO, weil es den Beteiligten nach Kenntnisnahme des Hinweises freistand, diese Rechtsfolge durch ein Ablehnungsgesuch – wie hier – selbst herbeizuführen (vgl. Vossler, in: BeckOK ZPO, 57. Edition, 1. Juli 2025, ZPO § 47 Rn. 2). Ebenfalls ist nicht erkennbar, welche Bedeutung die Länge der mit Verfügung vom 24. Juli 2025 eingeräumten einwöchigen Frist für die Frage der Besorgnis der Befangenheit haben sollte. Unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um eine Notfrist gehandelt hat, ist auch nicht festzustellen, dass diese unangemessen kurz gewesen wäre, zumal der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits am Tag nach der Zustellung des Hinweises mit dem inmitten stehenden Ablehnungsgesuch auf diesen reagiert hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen nicht „in allen“ Verfahren der Klägerin vertritt.

Ablehnung II: Offener Antrag im Zwischenverfahren, oder: Grds. kein Indiz für Voreingenommenheit

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Die zweite Entscheidung zur Ablehnung kommt mit dem AG Münster, Beschl. v. 15.07.2025 – 119 Ds 22.

In dem Verfahren wird dem Angeklagten ein gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Diebstahl aus einem Abfallcontainer der AWM in Münster am 25.08.2024 zur Last gelegt. Der Angeklagte hat die erkennende Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese dem – im Zwischenverfahren gestellten – Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass Müllsammeln und insbesondere auch das Mitnehmen von Elektroschrott in Bulgarien straflos ist“ und insofern ein Verbotsirrtum vorliege, bislang nicht nachgekommen ist. Die Richterin habe vielmehr durch Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass kein Verbotsirrtum vorliege und hierdurch eine Vorverurteilung zu erkennen gegeben. Gleiches gelte auch im Hinblick darauf, dass der Eröffnungsbeschluss ergangen sei, obwohl in der Anklageschrift der Tatort mit „einem Container“ der AWM in Münster angesichts zahlreicher entsprechender Container im Stadtgebiet von Münster nicht ausreichend bestimmt sei. Dass die Richterin auch insofern nicht auf den Verteidigungsschriftsatz im Zwischenverfahren eingegangen ist, erwecke ebenfalls den Eindruck, dass sich die Richterin in diesen Punkten bereits zuungunsten des Angeklagten festgelegt habe.

Die abgelehnte Richterin hat eine dienstliche Äußerung abgegeben, in der es heißt, dass sie den Verteidigungsschriftsatz und insbesondere den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen habe, sie jedoch bislang keine Notwendigkeit für eine Entscheidung über den Beweisantrag gesehen habe, da ihres Erachtens auch vor einer rechtlichen Bewertung zunächst die genauen tatsächlichen Umstände der angeklagten Tat aufzuklären seien.

Das AG hat den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen:

„…..

Ein solch triftiger Grund, der die Ausschließung der Richterin T rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.

Ein Befangenheitsgrund kann prinzipiell nicht daraus hergeleitet werden, dass das Gericht unter Beachtung des Gesetzes (der Urteilsfindung vorausgehende) Entscheidungen oder vom Vorsitzenden prozessleitende Verfügungen erlässt, die sich nicht mit den Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen decken, sofern sich hierin nicht – über die Tatsache der fehlenden Akzeptanz seitens des Angeklagten hinaus – Anzeichen für eine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Richters manifestieren. Dabei kommt es zwar auf die Vorstellungen des Betroffenen an, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck; maßgeblich sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten (vgl. BGH St 1, 34,37; 21, 334, 341) und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO, 46.Aufl., § 24 Rdnr. 8 m.w.N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung).

Vorliegend ist bei „der gebotenen Beurteilung im Hinblick auf das konkrete Verfahren“ (vgl. BVerfG NJW 1996, 3333-3334) die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens insbesondere auch ohne vorherige Bescheidung des Beweisantrages nicht als Indiz für eine Voreingenommenheit der Richterin anzusehen.

Dem Gericht steht gem. § 420 StPO die Befugnis zu, den Umfang der Beweisaufnahme – im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht – selbst zu bestimmen. Dazu gehört auch die Befugnis, die Beweisaufnahme im Zwischenverfahren selbst zu bestimmen. Insofern ist eine Beweisantizipation durch das Gericht nicht nur erforderlich, sondern auch zulässig. Dies gilt umso mehr, als das Gericht seine Überzeugung letztlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen hat, § 261 StPO. Die Richterin hat sich bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens offensichtlich von ihrem Verständnis der §§ 199 ff StPO leiten lassen. Ob dieses Verständnis zutreffend ist, mag im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden, begründet für sich genommen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung andere, sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Gericht durch die Formulierung, dass es „bislang“ keiner Entscheidung über den Beweisantrag bedurfte und die genauen tatsächlichen Umstände der angeklagten Tat aufzuklären seien, zu erkennen gegeben, dass seine Überzeugungsbildung keineswegs abgeschlossen und eine andere Entscheidung möglich ist, also bislang gerade keine Festlegung zuungunsten des Angeklagten erfolgt ist.

Der Umstand des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der Art und Weise der Konkretisierung des Tatvorwurfes in der Anklageschrift nicht zu der Feststellung einer Befangenheit. Eine Anklageschrift hat den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen (Informationsfunktion) und in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion), zu bezeichnen. Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, kann nicht allgemein festgelegt werden.

Vorliegend ist bei „der gebotenen Beurteilung im Hinblick auf das konkrete Verfahren“ (vgl. BVerfG NJW 1996, 3333-3334) die Vorgehensweise der erkennenden Richterin nicht als Indiz für eine Voreingenommenheit der Richterin anzusehen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass sie ihre Vorgehensweise auf sachfremde Erwägungen gestützt hätte. Wie bereits oben erwähnt hat sich die Richterin auch insofern bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens offensichtlich von ihrem Verständnis der §§ 199ff StPO leiten lassen. Ob dieses Verständnis zutreffend ist, mag im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden, begründet für sich genommen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung andere, sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund ist aus der Verfahrensführung von Richterin am Amtsgericht T kein vernünftiger Grund herzuleiten, der geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit in Frage zu stellen.“

M.E. grds. zutreffend, aber: Ich verstehe den Hinweis auf § 420 StPO nicht. Der macht doch nur Sinn, wenn es sich um ein beschleunigtes Verfahren handelt, wofür nach den Beschlussgründen nicht nur nichts spricht, sondern eher einiges dagegen, denn die Tat soll am 25.08.2024 begangen sein. Sie lag also bei Erlass des Beschlusses fast ein Jahr zurück. Aus § 420 StPO kann man aber keinen allgemeinen Grundsatz ableiten. Da hätte sich das AG m.E. eher auf § 244 StPO beziehen müssen.

Ablehnung III: Versendung des Urteilsentwurfs, oder: Urteilsentwurf in der Akte

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Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen zu Ablehnungsgründen; die eine stammt zwar aus einem Zivilverfahren, passt aber auch für Straf-/Bußgeldverfahren. Beide Entscheidungen haben mit einem zu „frühen“ schriftlichen Urteil zu tun 🙂 .

Von den Entscheidungen stelle ich aber nur die Leitsätze vor.

Es handelt sich um:

Die versehentliche Übersendung eines signierten Urteilsentwurfs mit einem bereits ausformulierten Tenor kann aufseiten der danach unterliegenden Partei geeignet sein, den Eindruck hervorzurufen, die Einzelrichterin habe sich in ihrer Entscheidung bereits festgelegt und das weitere Verfahren diene nur noch dazu, dieses Ergebnis besser begründen zu können.

Die Besorgnis der Befangenheit kann berechtigt sein, wenn der Richter das Urteil absetzt, bevor er die Gelegenheit zur Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung hatte.