Schlagwort-Archiv: Besorgnis der Befangenheit

StPO III: Handynutzung in der Hauptverhandlung, oder: Kurze Nutzungsdauer während „Randgeschehen“

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Und zum Tagesschluss kommt hier der AG München, Beschl. v. 27.02.2026 – 835 Ls 388 Js 151943/23 -, der sich mit der Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen befasst, und zwar mit der Frage: Reicht es für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen aus, wenn dieser (nur) für circa eine Minute in der Hauptverhandlung ein Handy benutzt hat?

Das AG hat die Frage bejaht:

„Die Anträge sind gemäß §§ 24, 25, 26, 31 StPO zulässig und inhaltlich begründet.

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schöffen ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Schöffe ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 64. Auflage, § 24, Rz. 8 m. w. N.). Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen möglicherweise einseitigen subjektiven Eindruck und auf seine eventuell unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt (sog. objektiv-individueller Maßstab). Maßgebend ist der Stand-punkt eines vernünftigen Angeklagten bei verständiger Prüfung der Sachlage (vgl. BGH NStZ 1997, 559; Az. 1 StR 793/96; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 24 StPO, Rn. 3a, jeweils m. w. Nachw.).

Die Begründung der Gesuche ist nach diesen Maßstäben zumindest in Teilen geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Schöffen pp. zu rechtfertigen.

Durch die Verteidigung des Angeklagten pp. wurde vorgetragen, der Schöffe habe während der Befragung des Zeugen pp. in der Hauptverhandlung durch die Vorsitzende des Schöffengerichts mindestens zwei Minuten lang auf dem Display seines Smartphones getippt. In seiner dienstlichen Stellungnahme äußerte sich der Schöffe hierzu lediglich dahingehend, dass die behauptete Dauer einer mindestens zweiminütigen Abwendung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Weiterhin nahm er nur Bezug darauf, dass nach seinem Kenntnisstand die betreffende Zeitspanne von einem Verfahrensbeteiligten selbst gemessen und mit 1 Minute und 4 Sekunden angegeben worden sei, und zwar im Kontext einer Unterbrechung bzw. „Randphase“ der Verhandlung. Eine darüber hinausgehende Dauer habe nicht vorgelegen. Hieraus schließt das über das Ablehnungsgesuch zur Entscheidung berufene Gericht, dass er jedenfalls eine Befassung mit den Inhalten seines Smartphones von rund einer Minute einräumt. Was der Schöffe als eine „Randphase“ der Verhandlung betrachtet, blieb offen.

Weiterhin schilderte der Schöffe in seiner dienstlichen Stellungnahme zwar einige der Inhalte der Befragung des Zeugen pp. durch die Vorsitzende, die zuletzt vor dem Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Stellung eines unaufschiebbaren Antrags erfolgte, jedoch eine für die Entscheidungsfindung durchaus wesentliche Antwort des Zeugen, die dieser zuletzt gab, nicht. Auf Frage der Vorsitzenden, wer bei dem in Augenschein genommenen Video die Person sei, die ein rotes Oberteil getragen habe, hatte der Zeuge pp. geantwortet, dies sei der Angeklagte pp. gewesen.

Bei verständiger Würdigung aller maßgeblichen Gesamtumstände (BeckOK StPO, 41. Aufl., Rz. 22) durch die Angeklagten lässt sich eine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Einstellung des abgelehnten Schöffen im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO durch dessen Verhalten sowohl in der Hauptverhandlung als auch durch seine in der dienstlichen Stellungnahme geäußerten Auffassungen nicht entkräften.

Die offensichtlich unkritische Einstellung des Schöffen gegenüber seinem Fehlverhalten in der Hauptverhandlung lassen aus Sicht eines verständigen Angeklagten zum einen befürchten, dass er auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht bereit wäre, an der Urteilsfindung auf der Grundlage aller der in der Hauptverhandlung erzielten Ergebnisse mitzuwirken, sondern für sich erneut in Anspruch nehmen könnte, gegebenenfalls auch für die Entscheidung relevante Inhalte der Beweisaufnahme als bloßes „Randgeschehen“ als unbeachtlich zu betrachten. Verschärft wird dieser Eindruck durch die umfassenden rechtlichen Würdigungen des Schöffen in seiner dienstlichen Stellungnahme, seien diese nun ohne entsprechende Offenlegung durch KI generiert oder nicht. Diese unaufgefordert erfolgten Äußerungen des Schöffen, in denen er letztlich für sich feststellte, dass die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückzuweisen sein, lassen ebenfalls befürchten, dass es dem Schöffen an der gebotenen richterlichen Distanz und Neutralität fehlt. Zudem lässt dieses Verhalten daran zweifeln, dass der Schöffe ein zutreffendes Verständnis seiner Aufgabe als Schöffe hat und dies deutlich von der Aufgabenstellung eines Berufsrichters zu unterscheiden weiß.

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StPO II: Befangenheit im Vollstreckungsverfahren?, oder: „völlig abwegige Sachverhaltsbewertung“

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Im zweiten Posting habe ich dann einen AG-Beschluss zur Ablehnung des Richters in einer In der Jugendstrafvollstreckungssache.

Der Verurteilte verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten- Unter dem 13.09.2025 beantragte er über seinen Verteidiger, den Rest der Einheitsjugendstrafe gem. § 88 Abs. 1. JGG, nachdem ein Drittel der Strafe verbüßt ist, zur Bewährung auszusetzen. Hierzu fand der Anhörungstermin vom 15.12.2025 statt, dessen Verlauf zur Ablehnung der Richterin durch den Verurteilten geführt hat.

Das AG Heinsberg hat im AG Heinsberg, Beschl. v. 05.02.2026 – 12 VRJs 134/25 – die Ablehnung als begründet angesehen:

„Begründet ist das Ablehnungsgesuch mit dem Verhalten der Richterin in dem Anhörungstermin vom 15.12.2025. Im Einzelnen wird gerügt, dass sie den Verurteilten zu den abgeurteilten Taten und seinem Werdegang innerhalb der Justizvollzugsanstalten und seinen Gedanken seither „tatsächlich nicht wirklich“ befragt habe, vielmehr sogleich auf den Zeitpunkt des verteidigerseits gestellten Antrages gemäß § 88 Abs. 1 JGG verwiesen habe. Mit den persönlichen Lebensverhältnissen des Verurteilten, seinem Arbeitsplatz, seinem Studium und den durch die Verteidigung dokumentierten Entlassungsbedingungen habe die zuständige Abteilungsrichterin trotz entsprechender Ausführungen der Verteidigung in dem Antrag vom 13.09.2025 nicht im Ansatz vertraut gewirkt.

„Die Spitze des Eisberges“ stelle — so der Verurteilte über seinen Verteidiger weiter die Erklärung der zuständigen Abteilungsrichterin während der Anhörung dar, dass es allgemein bekannt sei, dass die Formulierung „kein Votum“ durch die JVA pp. in den Stellungnahmen zu dem Antrag der Verteidigung grundsätzlich bedeute, dass die JVA pp. der vorzeitigen Entlassung nicht zustimmen würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.01.2026 hat der Verurteilte über seinen Verteidiger dies weiter dahin konkretisiert, dass die Richterin mehrfach explizit angegeben habe, die gewählten Formulierungen der JVA pp. würden eindeutig bedeuten, dass diese einer vorzeitigen Entlassung widersprechen würde.

Nach der über seinen Verteidiger vorgetragenen Ansicht des Verurteilten könne weder er noch ein objektiver Dritter „bei derartigen Verlautbarungen davon ausgehen, dass sich die abgelehnte Richterin unvoreingenommen und ergebnisoffen mit dem Antrag und den rechtlichen Voraussetzungen auseinandersetzt“.

Richterin am Amtsgericht Pp. hat sich zunächst ist wie folgt dienstlich geäußert:

„Auf den Akteninhalt wird vollumfänglich Bezug genommen. In der Anhörung hat die Unterzeichnende lediglich aus dem Bericht der JVA wörtlich zitiert. Darüber hinaus gibt es keinerlei Geheimsprache zwischen der JVA und der Unterzeichnerin.“

Nach dem weiteren Schriftsatz der Verteidigung vom 07.01.2026 hat sich Richterin am Amtsgericht Pp. wie folgt weiter dienstlich geäußert:

„In Ergänzung zur Dienstlichen Stellungnahme vom 19.12.2025: Im Anhörungstermin wurde der Bericht der JVA mit dem Verteidiger erörtert und darauf hingewiesen, dass dieser keine Empfehlung für eine vorzeitige Entlassung enthält.“

Die Staatsanwaltschaft München hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und meint, Gründe, die vom Standpunkt eines vernünftigen bzw. verständigen Ablehnenden eine Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Abteilungsrichterin begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

II.

Das zulässige Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist begründet.

Gemäß § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Ein derartiger Grund ist hier von Seiten des Verurteilten glaubhaft gemacht worden (§ 26 Abs. 2 StPO). Denn dem über seinen Verteidiger vorgebrachten Vortrag des Verurteilten, die zuständige Abteilungsrichterin habe in der Anhörung vom 15.12.2025 erklärt, es sei allgemein bekannt, dass die Formulierung „kein Votum“ durch die JVA pp. in den Stellungnahmen zu dem Antrag der Verteidigung grundsätzlich bedeute, dass die JVA pp. der vorzeitigen Entlassung nicht zustimmen sondern widersprechen würde, ist die Richterin mit ihren dienstlichen Äußerungen nicht mit hinreichender Klarheit entgegen getreten. Soweit sie zunächst das Vorhandensein einer „Geheimsprache“, also einer (künstlichen) Sprache, die nur für Eingeweihte verständlich sein soll (vgl. www.duden.de), negiert hat, ist von ihr offen gelassen worden, ob sie die Erklärung der JVA Hensberg, „kein Votum hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung“ abzugeben (BI. 84 GA), als ein „Widersprechen“ bewerten wollte. Auch mit der ergänzenden dienstlichen Äußerung hat die Richterin den entsprechend konkretisierten Vortrag der Verteidigung nicht eindeutig in Abrede gestellt. Indem sie bei der Erörterung des Berichts der JVA darauf hingewiesen haben will, dass dieser keine Empfehlung für eine vorzeitige Entlassung enthält, wird von ihr offen gelassen, ob und ggf. welche Würdigung dieses Umstands im Rahmen der Erörterung von ihr mitgeteilt worden ist, insbesondere ob sie dies – wie verteidigerseits vorgetragen – als negatives Votum der JVA auslegen wollte. Eine solche negative Auslegung der ausdrücklichen Erklärung der JVA pp., „kein Votum hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung“ abzugeben, widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut und muss daher als abwegig angesehen werden.

In derartigen Fällen der zum Ausdruck gebrachten völlig abwegigen Bewertung des Sachverhalts kann durchaus ein Verhalten des Richters gesehen werden, welches besorgen lässt, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 23 ff., beck-online). Denn für die Prüfung, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, kommt es auf den Standpunkt des Ablehnenden an, auch wenn nicht dessen persönlicher Eindruck einschließlich etwaiger Fehlvorstellungen pp. maßgebend; ist, sondern ein individuell-objektiver Maßstab (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 4, 5, beck-online).

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StPO II: Ablehnung/Besorgnis der Befangenheit, oder: Unabgesprochene Terminierung/keine Akteneinsicht

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Im zweiten Posting stelle ich einen Beschluss des LG Halle vor, und zwar den LG Halle, Beschl. v. 30.01.2026 – 9 NBs 613 Js 213606724/23 (26/25). Es geht um die Ablehnung des Vorsitzenden einer Berufungskammer.

Mit seinem Ablehnungsgesuch vom 26.01.2026 macht der Angeklagte geltend, dass die Termine für die Berufungshauptverhandlung nicht mit dem Wahlverteidiger abgestimmt worden seien. Dieser befinde sich am 05.02.2026 im Urlaub und könne an diesem Termin, in welchem auch die wesentliche Beweisaufnahme stattfinden soll, nicht teilnehmen. Zudem sei dem am 15.01.2026 eingegangenen Verlegungsantrag ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen worden. Weiterhin wird mit dem Ablehnungsgesuch geltend gemacht, dass dem Antrag des Wahlverteidigers auf Akteneinsicht nicht entsprochen wurde. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als begründet angesehen:

„Ein Richter kann gemäß § 24 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen subjektiven Eindruck und auf seine unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 24, Rn. 8, m.w.N.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jede prozessuale oder terminliche Maßnahme – auch wenn sie fehlerhaft sein mag – die Besorgnis der Befangenheit begründet; hinzukommen müssen besondere Umstände, die den Anschein von Willkür, Voreingenommenheit oder das Verlassen der richterlichen Neutralität tragen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 Ss 233/975 Ws (B) 641/97 -, Rn. 4, juris).

Gemessen an diesem Maßstab kann zwar kein Grund der Befangenheit darin gesehen werden, dass der Vorsitzende der Berufungskammer ohne vorherige Absprache mit dem Wahlverteidiger die Berufungshauptverhandlung terminiert und auf dessen Antrag nicht verlegt hat. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit 17.06.2025 in Untersuchungshaft. Am 06.11.2025 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Naumburg unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls, Hehlerei und Bedrohung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Akten gingen nach form- und fristgerecht eingelegter Berufung beim Landgericht am 30.12.2025 ein und wurden dem Vorsitzenden Richter der zuständigen Berufungskammer am 02.01.2026 vorgelegt, der das Verfahren am gleichen Tag für den 05.02.2025 terminierte.

Unter Berücksichtigung des in Haftsachen bestehenden besonderen Beschleunigungsgebots ist diese Vorgehensweise des Vorsitzenden, Präsident des Landgerichts pp., nicht zu beanstanden. Eine willkürliche Benachteiligung des Angeklagten und damit eine Beschränkung seiner Verteidigung kann durch die zeitnahe Terminierung nicht gesehen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Termine nicht abgestimmt worden sind.

Die Besorgnis der Befangenheit ist aber dadurch begründet, dass dem Akteneinsichtsgesuch trotz Erinnerung nicht entsprochen worden ist. Der Wahlverteidiger beantragte bereits mit Schreiben vom 13.11.2025 mit der Einlegung des Rechtsmittels die Gewährung von Akteneinsicht mit der Zustellung des Urteils. Mit Schreiben vom 22.12.2025, eingegangen beim Amtsgericht Naumburg am selben Tag, erinnerte der Verteidiger nochmals an das Akteneinsichtsgesuch. Auch mit der Ladungsverfügung vom 02.01.2026 des Vorsitzenden der Berufungskammer wurde die Einsicht in die Akte nicht gewährt.

Der Umstand, dass das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsanwaltes durch den Vorsitzenden übergangen worden ist, kann jedenfalls dann, wenn auf das offene Akteneinsichtsgesuch zudem noch hingewiesen worden ist, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des beteiligten Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2021 – AnwSt (B) 4/20 -, Rn. 10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. März 2001 – 14 WF 7/01 -, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Recht auf Akteneinsicht bereits in der Vorinstanz geltend gemacht und erinnert worden ist. Gründe, die ausnahmsweise die Verweigerung der Akteneinsicht hätten rechtfertigen können, sind vorliegend nicht ersichtlich.“

Na ja, ich weiß nicht. Terminierung ohne Absprache mit dem Wahlverteidiger und keine Terminsverlegung sollen nicht reichen, aber die nicht gewährte Akteneinsicht. Da habe ich so meine Zweifel, ob man das nicht umgekehrt hätte sehen oder beide Gründe hätte heranziehen müssen.

Terminsverlegung wegen Todesfall in engster Familie, oder: Befangenheit wegen unzumutbarer Versagung

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Heute ist der letzte Samstag des Jahres. D.h., dass zum letzten Mal der „Kessel Buntes“ auf dem Herd steht mit zwei Entscheidungen. Die kommen heute aus dem Zivilverfahren.

Als erstes stelle ich den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.11.2025 – 26 W 15/25zur Besorgnis der Befangenheit bei unzumutbarer Versagung einer aufgrund Todesfalls beantragten Terminsverlegung vor. Ergangen in einem Zivilverfahren, die angesprochenen Fragen können aber auch in Straf- oder Bußgeldverfahren Bedeutung erlangen.

Entschieden hat das OLG über eine Beschwerde der Beklagten eines Zivilverfahrens gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs. In dem Verfahren wird die in Spanien ansässige Beklagte im Wege der Stufenklage von dem Kläger, einem ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten, auf Erteilung eines Buchauszugs sowie Provisionszahlung in Anspruch genommen. Das Verfahren läuft seit Anfang 2024.  Mit Beschluss vom 17.09.2024 wurde Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung vor der abgelehnten Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen für Montag, 19.05.2025, 10.30 Uhr angesetzt. Zugleich ordnete die abgelehnte Vorsitzende Richterin am LG das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten an und erteilte rechtliche Hinweise und regte an, dass die Beklagte zur Kostenminimierung einen Buchauszug erstellen solle.

Nachdem der Kläger beglaubigte Übersetzungen dieser Verfügung vorgelegt hatte und die Auslandszustellung der Ladung bewirkt worden war, legitimierte sich mit Schriftsatz vom 26.11.2024 die Beklagtenvertreterin Rechtsanwältin Y für die Beklagte. Die Beklagtenvertreterin spricht spanisch und ist als Einzelanwältin tätig. Nachdem sie mit der Verteidigungsanzeige zunächst in Aussicht gestellt hatte, den begehrten Buchauszug zu erteilen, erhob die Beklagte mit der im Mai 2025 eingegangenen Klageerwiderung Einwände gegen den Auskunfts- und Zahlungsanspruch und machte unter anderem die Anwendbarkeit spanischen Rechts geltend.

Mit am Donnerstag, 15.05.2025, um 21.16 Uhr eingegangenen Schriftsatz beantragte die Beklagte Verlegung des für Montag, 19.05.2025, angesetzten Verhandlungstermins wegen eines Todesfalls im engsten Familienkreis ihrer Prozessbevollmächtigten. Ihr Vater war wenige Stunden zuvor verstorben.

Die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht lehnte das Verlegungsgesuch mit Verfügung vom 16.05.2025 ab, weil die Verhinderung nicht glaubhaft gemacht und der Beklagten bereits geraten worden sei, einen Buchauszug zu erteilten. Der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten kontaktierte daraufhin am 16.05.2025 die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht telefonisch. Diese fertigte folgenden Telefonvermerk über das geführte Telefonat:

„Die Geschäftsstelle ruft um ca. 13.30 Uhr an und erklärt, sie habe die Bekl.V.in am Apparat, die weinen würde. Nach Durchstellen des Telefonats sagt die Bekl.V.in, sie wisse nicht, wie sie das alles schaffen solle, es sei ausgeschlossen, dass die Bekl. ihr die Freigabe für ein Anerkenntnis der 1. Stufe erteilen werde. Auf meinen Hinweis, dass die überschaubare Sache dann streitig zu entscheiden sei, wofür ein Unterbevollmächtigter entsandt werden könne, sagt sie, die anberaumte Güteverhandlung sei durchzuführen. Auf meinen Hinweis, dass sie sich wegen eines Vergleiches mit dem Kl.V. in Verbindung setzen könne, meint sie, dass dies nicht erfolgreich sei, da die Bekl. nur bereit sei, den ss.lich angegebenen Betrag zu zahlen. Auf meinen Hinweis, dass ein Vergleich nach § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben ist, erklärt sie, sie sehe das nicht so, die Bekl. sei nur verpflichtet, den angegebenen Betrag zu zahlen. Ich erkläre, dass ich ihren avisierten Schriftsatz abwarten werde und mich dann weiter entscheiden werde. Sie erklärt, dass sie – wenn ich nicht verlegen werde – über eine Ablehnung nachdenken müsse.

Nachdem der Schriftsatz der Bekl.V. in der eAkte eingegangen ist, ruft der Kl.V. an, und erklärt, ihm sei auch der weitere Schriftsatz zugegangen, seine Reise für den kommenden Montag sei schon gebucht, bei einer Terminaufhebung würden also Kosten anfallen, und bittet, den Termin zwecks Fortgangs des Verfahrens nicht zu verlegen

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte nach dem Telefonat mit Schriftsatz vom 16.05.2025 neuerlich Verlegung und trug zur Glaubhaftmachung vor, ihr Vater sei am 15.05.2025 um 17.45 Uhr verstorben. Ein Bestatter sei beauftragt und mit diesem für Sonntag, 18.05.2025, eine Besprechung vereinbart worden. Die Bestattung solle zwischen Mittwoch und Freitag der Folgewoche stattfinden; es seien weitere Termine mit der Friedhofsverwaltung und dem Pfarrer zu vereinbaren. Sie könne als Einzelanwältin keinen anderen Kollegen mit der Terminswahrnehmung beauftragen, zumal es aus der Sitzung heraus ggf. telefonischer Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Mandantin bedürfe, die ein anderer Kollege so nicht vornehmen könne. Die Richtigkeit der Angaben wurde anwaltlich versichert. Mit Verfügung vom 16.05.2025 lehnte die Vorsitzende eine Terminverlegung neuerlich ab. In der Verfügung heißt es.

„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Y, hiermit spreche ich Ihnen mein Beileid aus.

Leider kann aber eine Terminverlegung nicht erfolgen. Eine Verhinderung für Montagvormittag ist nicht dargetan. Wie telefonisch besprochen, bestünde die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu entsenden und einen Klageabweisungsantrag stellen zu lassen – zumal die überschaubare Sache ausgeschrieben ist, das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet ist und die Beklagte weder den Antrag zu lit.a) anerkennen möchte noch Vergleichsgespräche zielführend erscheinen. Zudem hat der Klägervertreter telefonisch erklärt, die Reise sei bereits gebucht, so dass bei einer Terminverlegung entsprechende Kosten anfallen würden.“

Am 18.05.2025 ging um 14.59 Uhr bei dem LG ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht ein. Am 19.05.2025 fand die mündliche Verhandlung statt; es erging ein Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte.

Das LG hat dann am 06.08.2025 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Hierbei kommen nur solche objektiven Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer ZPO, 35. Auflage, § 42 Rn. 8 und 9 m.w.N.). Unerheblich ist demgegenüber, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (BVerfGE 73, 335; 99, 56).

Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschluss vom 03.05.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 11 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn die in der Ablehnung eines Terminverlegungsantrages liegende Verletzung der Verfahrensgrundrechte einer Partei auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit aus Sicht einer vernünftigen Partei den Eindruck erweckt, der Richter stehe ihr nicht mehr unvoreingenommen gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 42; Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 23). In die Entscheidung über die Terminsverlegung sind alle Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls einzubeziehen, beispielsweise die Art des kollidierenden Gerichtstermins und des Zeitpunkts seiner Bestimmung, die Besonderheiten der Mandatsbeziehung oder den Termin durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3384 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZB 58/21, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZR 47/23 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Ob eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt zumutbar ist, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Termin unter Beteiligung des verhinderten Rechtsanwalts voraussichtlich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei für eine Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Aufwand bei einer Einarbeitung durch einen anderen Rechtsanwalt entsteht. Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Ablehnungsgesuch bereits deshalb als begründet, weil jedenfalls die zweite Zurückweisung des Verlegungsantrags am 16.05.2025 aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken konnte, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern einseitig dem Interesse des Klägers an der Durchführung des Verhandlungstermins Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten an einer sachgerechten Prozessvertretung geben und hierdurch das Grundrecht auf rechtliches Gehör der Beklagten verletzt werden würde, der ein Festhalten am Verhandlungstermin objektiv unzumutbar war.

a) Soweit es in der Zurückweisung des Verlegungsantrags heißt, eine „Verhinderung für Montagvormittag“ sei nicht dargetan, ist dies in Ansehung des vorausgegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 16.05.2025 und des von der abgelehnten Vorsitzenden Richterin abgefassten Telefonvermerks bereits offensichtlich unzutreffend, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Vermerk – wie die Beklagte geltend macht – unvollständig ist. Wie in dem ca. 20 Stunden nach dem Tod des Vaters der Beklagtenvertreterin abgefassten Schriftsatz hinreichend deutlich erläutert wurde und überdies ohne weiteres nachvollziehbar ist, waren mit Blick auf die möglicherweise bereits am Mittwoch, 21.05.2025, stattfindende Bestattung zahlreiche Termine zu koordinieren und wahrzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass hierbei der Termin mit dem Bestatter, der am Sonntag, 18.05.2025, stattfinden sollte, entscheidend für sämtliche weiteren Absprachen mit den übrigen von der Beklagtenvertreterin benannten (allgemein üblichen) Stellen sein würde und es der Beklagtenvertreterin damit am Nachmittag des 16.05.2025 nicht zuletzt wegen des anstehenden Wochenendes nicht möglich war, einen konkreten Zeitplan für die nächsten Tage bis zur Bestattung vorzulegen. Gleichwohl war hinreichend dargelegt, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund des Todes ihres Vaters und der Planung einer zeitnahen Bestattung bereits aus organisatorischen Gründen gerade mit Blick auf die mehrstündige An- und Abreise der in Stadt1 ansässigen Einzelanwältin am nächsten Wochentag verhindert sein würde, den Termin wahrzunehmen. Zugleich war offensichtlich, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund ihrer (nachvollziehbaren) persönlichen Verfassung am Freitag, dem 16.05.2025, weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten und wahrnehmen konnte, noch – inmitten der Vorbereitung der Beerdigung ihres Vaters – sachgerechte, der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche mit der Beklagten oder dem Klägervertreter zu führen in der Lage war.

b) Soweit die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in ihrer Verfügung vom 16.05.2025 neuerlich auf die Möglichkeit der Entsendung eines Unterbevollmächtigten verwiesen hat, lässt die Verfügung zudem nicht erkennen, dass im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung der im Schriftsatz der Beklagten vom 16.05.2025 aufgeführte Umstand beachtet wurde, dass zwecks Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Beklagten Spanischkenntnisse erforderlich seien (Bl. 305 LGA) und nicht jeder Rechtsanwalt über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt. Da der Verhandlungstermin ausweislich der Ladung als Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet waren, war anzunehmen, dass in dem Termin umfassend zur Sache verhandelt und Vergleichsgespräche geführt werden würden. Die Beklagte hatte daher ein anerkennenswertes Interesse, durch die von ihrem gewählten Prozessbevollmächtigten mit Spanischkenntnissen vertreten zu werden (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 21.01.2025 – II ZR 52/24, juris Rn. 16). Die Verfügung vom 16.05.2025 lässt ebenso wenig wie die dienstliche Erklärung der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht vom 22.05.2025 (Bl. 348 d.A.) erkennen, dass diese Besonderheit des Mandatsverhältnisses und das berechtigte Interesse der Beklagten, mit dem Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens in ihrer eigenen Sprache kommunizieren zu können, im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung überhaupt bedacht worden wären.

Soweit mit der Entscheidung über die Verlegung zudem ausgeführt wurde, Vergleichsgespräche erschienen nicht zielführend und die überschaubare Sache sei ausgeschrieben, war aus Sicht einer verständigen Partei in der Rolle der Beklagten zudem zu besorgen, dass das Gericht den als Güteverhandlung in persönlicher Anwesenheit der Parteien mit ggf. anschließendem Haupttermin angesetzten Termin auf einen bloßen Durchlauftermin verengen, hierbei den Inhalt des schriftsätzlich kurz zuvor seitens der Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlags, der bis dahin seitens des Klägers unerwidert geblieben war, gehörswidrig außer Acht lassen und ihr Recht an einer interessengerechten Vertretung durch einen mit dem Sach- und Streitstand vertrauten und ihrer Sprache mächtigen Prozessbevollmächtigten einseitig verkürzen werde.

Zudem lässt sich der Verfügung vom 16.05.2025 nicht entnehmen, wann ein Ausweichtermin frühestens möglich gewesen wäre. Welche konkrete zeitliche Verzögerung sich durch die Verlegung ergeben hätte und welche Überlegungen die abgelehnte Vorsitzende Richterin zu diesem Aspekt in ihre Entscheidung über das Verlegungsgesuch angestellt hat, lässt sich aus der Akte daher nicht nachvollziehen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Vorsitzende in ihre Ermessensentscheidung hat einfließen lassen, dass sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte den Prozess mit ihrem – ersten – Verlegungsantrag hätte verschleppen wollen.

c) Selbst wenn man – wie offenbar das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung – annehmen wollte, die vorgenannten Umstände würden bloße Rechtsanwendungsfehler darstellen, welche die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, so wäre das Befangenheitsgesuch jedenfalls deshalb begründet, weil die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht ausweislich beider Verfügungen vom 16.05.2025 und des Telefonvermerks den Verlegungsantrag zum Anlass genommen hat, auf ein Anerkenntnis der Beklagten zur Auskunftsstufe hinzuwirken. Insoweit hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin bereits in ihrer ersten Versagung der Verlegung vom 16.05.2025 ausdrücklich ausgeführt, der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Ausweislich ihrer dienstlichen Erklärung hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in dem Telefonat am 16.05.2025 nähere Vorschläge zum Inhalt eines solchen Anerkenntnisses unterbreitet und die fehlende Bereitschaft zu einem solchen Anerkenntnis in ihrer zweiten Verfügung vom 16.05.2025 (Bl. 309 LGA) neuerlich thematisiert.

Angesichts der konkreten Umstände des hiesigen Falles war zu besorgen, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Verzicht auf die gegen den Klageantrag insoweit erhobenen Einwänden abhängig machen werde und hierbei unter Verletzung ihrer prozessualen Fürsorgepflicht in der konkreten Gesprächssituation am 16.05.2025 unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut haben könnte.

Jedenfalls in der Gesamtschau mit den unter a) und b) aufgeführten Umständen liegt in diesem Verhalten insgesamt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu begründen.  Auf die weiteren von der Beklagten zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände kommt es nicht mehr an.

Beklagter war früher Ausbilder der Probe-Richterin, oder: (Begründete) Selbstablehnung im Zivilverfahren

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Und im zweiten Posting dann eine weiterer Beschluss zur Ablehnung, und zwar der AG Siegen, Beschl. v. 17.10.2025 – 14 C 857/25. Mit dem hat eine Richterin in einem Zivilverfahren sich „selbst abgelehnt“ (§ 48 ZPO), und zwar mit Erfolg. Die Selbstablehnung ist für begründet erklärt worden:

„Der Kläger macht im Wege der negativen Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren die Feststellung geltend, dass die Äußerungen des Klägers in verschiedenen Anwaltsschriftsätzen des Klägers zum Verfahren 2 O 236/21 beim Landgericht Siegen, für das der Beklagte als Vorsitzender Richter am Landgericht geschäftsplanmäßig zuständig ist und das von dem Beklagten als Vorsitzendem der Kammer beim Landgericht bearbeitet wird, den Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Überdies verkündet der Kläger mit der Klageschrift der Staatsanwaltschaft Köln und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt den Streit.

Die Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO des zunächst geschäftsplanmäßig zuständigen Richters am Amtsgericht Dr. W. wurde mit Beschluss vom 08.09.2025 für begründet erklärt.

Die beim Amtsgericht Siegen nunmehr für das vorliegende Verfahren geschäftsplanmäßig zuständige Richterin am Amtsgericht pp. hat gemäß § 48 ZPO folgenden Sachverhalt zum Verfahren angezeigt:

„Der Beklagte war in der Zeit von März 2007 bis Oktober 2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Siegen mein Ausbilder während meiner Tätigkeit als Richterin auf Probe in seiner Kammer. Ich war etwa zu dieser Zeit Gast auf einer vom Beklagten privat ausgerichteten Feier. Es gibt gelegentlich Begegnungen im Rahmen von vom Gericht oder für das Gericht bzw. von Kollegen ausgerichteten Feierlichkeiten. Wir duzen uns.“

Der Kläger sieht in den Ausführungen des Abteilungsrichters keinen Grund für eine Befangenheit.

II.

Die Richterin am Amtsgericht pp.  ist aufgrund seiner Selbstanzeige gemäß § 48 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens auszuschließen.

Nach §§ 48, 42 ZPO kann sich ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit selbst ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. statt vieler Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 ZPO Rn. 9 m.w.N.).

Die von dem zuständigen Richter nach § 48 ZPO angezeigten Umstände sind geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Allein ein Kollegialitätsverhältnis zwischen dem zuständigen Richter und einer Partei allein genügt zwar nicht für die Besorgnis einer Befangenheit, sehr wohl aber darüber hinausgehende engere berufliche oder private Beziehungen, zu der bei der beruflichen Zusammenarbeit auch die Zugehörigkeit zum gleichen Spruchkörper oder das Verhältnis als „Ausbildungsrichter“ zählt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn. 12a m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn das Verhältnis auch über die rein dienstliche Zusammenarbeit hinausgeht und in den persönlichen Bereich wirkt, indem man sich gegenseitig zu privaten Feiern einlädt und duzt wie im vorliegenden Fall. Bei einem solchen Verhältnis, das über das bloße kollegiale Verhältnis unter Richterkollegen bei verschiedenen Gerichten in einem Justizzentrum hinausgeht, ist dies auch für eine ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass genug, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu haben.

Nach alledem war die Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO der Richterin am Amtsgericht pp. für begründet zu erklären.“

Wie gesagt: Passt auch in anderen Verfahren.