Schlagwortarchiv: Revision

Entstehen der Einziehungsgebühr in der Revision, oder: Sachrüge und Gegenstandswert

© SZ-Designs – Fotolia.com

Am Gebührenfreitag heute dann zwei obergerichtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.07.2026 – 2 StR 425/24 – zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung im Revisionsverfahren.

Das LG hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen den von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger verteidigten Angeklagten die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 10.080 EUR und (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 342.820 EUR angeordnet. Der BGH hat im Oktober 2025 unter Verwerfung der Revision im Übrigen den Schuldspruch nach Inkrafttreten des KCanG geändert, den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) auf einen Betrag von 342.706,40 EUR reduziert, das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Der in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des LG bezogen hat. Der BGH hat den Gegenstandswert insoweit auf 352.900 EUR festgesetzt:

„1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Bundesgerichtshof befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG in Verbindung mit den auf der Grundlage des § 21g GVG beschlossenen Grundsätzen über die Geschäftsverteilung innerhalb des Senats durch die Vorsitzende als Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203, 204 mwN).

2. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 StR 445/23, Rn. 5 mwN). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.

Da das Landgericht die Einziehung auf insgesamt 352.900 Euro beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses (Gesamt-)Betrages.“

Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGH, RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127; Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23, AGS 2025, 124), dass im Revisionsverfahren die Erhebung der Sachrüge reicht, damit die Gebühr Nr 4142 VV RVG entsteht. Das darf der Verteidiger/Rechtsanwalt also im eigenen Interesse nicht übersehen, da sonst Gebühren verschenkt werden. Das wären hier – unter Berücksichtigung der Beschränkung aus § 49 RVG für den Pflichtverteidiger – nach dem im Zweifel noch anwendbaren früheren Recht immerhin 659 EUR gewesen.

Revision III: (Un)Wirksame Revisionseinlegung der StA, oder: Auf wen und was bezieht sich die Revision?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 08.06.2026 – 1 StR 497/24. Es geht in der Entscheidung um eine Revision der StA.

Das LG hat den Angeklagten wegen Marktmanipulation in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 400 EUR verurteilt. Das LG hat daneben Einziehungsentscheidungen betreffend den Angeklagten und zwei Einziehungsbeteiligte getroffen. Es hat bei zwei dieser drei Einziehungsbeteiligten sowie bei zwei weiteren Einziehungsbeteiligten die Anordnung einer – darüberhinausgehenden – Einziehung abgelehnt.

Dagegen hat die StA Revision eingelegt, die sich ausschließlich gegen die (teils unterbliebene) Einziehungsentscheidung gegen die (insgesamt) fünf Einziehungsbeteiligten wendet. Der BGH hat die als unzulässig verworfen. Es fehle insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung:

„Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2024 hat folgenden Inhalt:

„Strafverfahren gegen J., …,

wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz

Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2024, 10 KLs157 Js 99084/17 lege ich

das Rechtsmittel der Revision

ein (Sachakte Band III, Bl.1207).“

Die Einziehungsbeteiligten sind in der Revisionseinlegungsschrift weder im Rubrum noch an anderer Stelle erwähnt.

Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift der Staatsanwaltschaft eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und – gegebenenfalls – welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht. Hierfür genügt es jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 1 StR 308/23 Rn. 4; vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5 und vom 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18 Rn. 4). Unbehelflich ist insoweit auch die erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) eingegangene Rechtsmittelbeschränkung vom 13. August 2024 „auf die Einziehungsentscheidung gegen“ die fünf Einziehungsbeteiligten (Sachakte Band III, Bl.1290). Damit ist das Urteil hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten nicht fristgerecht wirksam angegriffen.“

Rechtsmittel I: Wahl zwischen Berufung und Revision? oder: Erklärungsgegner und Wiedereinsetzung

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

In die 33. KW geht es dann mit zwei StPO-Entscheidungen. Beide befassen sich mit der Berufung.

Dazu gibt es zunächst den BayObLG, Beschl. v. 15.06.2026 – 206 StRR 143/26 e – zum Wahlrecht zwischen Berufung und Revision. Dazu führt das BayObLG aus:

„Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über das jeweilige Rechtsmittel der Angeklagten nicht zuständig, denn es liegt jeweils das Rechtsmittel der Berufung vor. Eine wirksame Überleitung in das Rechtsmittel der Sprungrevision ist nicht erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der hierfür geltenden Erklärungsfrist ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

1. Über die Frage, ob gegen das Urteil eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Revision oder dasjenige der Berufung ergriffen wurde, entscheidet, wenn hinsichtlich dieser Frage Streit besteht, in entsprechender Anwendung des § 348 StPO das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982, 2 ARs 388/82, NJW 1983, 1437; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 348 Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in der die Frage des eingelegten Rechtsmittels davon abhängt, ob von der eingelegten Berufung wirksam auf das Rechtsmittel der Sprungrevision übergegangen wurde, jedenfalls dann, wenn die Akten im Hinblick auf die Erklärung, das Rechtsmittel solle als Revision weitergeführt werden, dem Revisionsgericht vorgelegt worden sind (OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O.).

2. Revisionen, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung berufen wäre, sind nicht wirksam eingelegt. Ein Übergang von der Berufung zur Revision ist nicht in zulässiger Weise erklärt worden.

a) Binnen der für die Einlegung beider Rechtsmittel geltenden Wochenfrist, §§ 314, 341 StPO, haben die Angeklagten jeweils ausdrücklich „Berufung“ eingelegt.

b) Auch nach Einlegung eines konkretisierten Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Urteil ist ein Rechtsmittelwechsel, hier von der Berufung zur Sprungrevision, § 335 Abs. 1 StPO, möglich (einhellige Meinung, vgl. nur Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 9, 10; Karlsruher Kommentar StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 335 Rn. 4 ff., je m.w.N.). Dieser Übergang hat jedoch binnen der Frist für die Begründung der Revision zu erfolgen, die vorliegend für beide Angeklagte mit Ablauf des 7. Mai 2026 geendet hat, § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO. Wird zum Rechtsmittel der Revision übergangen, hat auch deren Begründung nebst der Stellung der Revisionsanträge binnen der genannten Frist und unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfolgen.

Daran fehlt es hier. Die Erklärung, dass von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-)Revision übergegangen wird, sowie die Revisionsbegründung müssen beim Amtsgericht angebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird, denn bei der Erklärung des Übergangs handelt es sich um eine Rechtsmitteleinlegung, die auch wie eine solche zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995, 2 StR 456/94, NJW 1995, 2367, 2368; BayObLG, Beschluss vom 29. September 1997, 4 St RR 220/97, NStZ-RR 1998, 51; KK-StPO/Gericke, a.a.O., § 335 Rn. 5). Die Revision gegen ein Strafurteil ist stets gegenüber dem Gericht, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zu erklären und zu begründen, §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO.

Die von beiden Angeklagten gegenüber dem Landgericht Kempten (Allgäu) erfolgten Erklärungen verfehlen diese Anforderung. Die jeweiligen Schriftsätze sind auch nicht binnen laufender Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO an das Amtsgericht Kempten (Allgäu) gelangt. Die Akten sind vom Landgericht (dort vorliegend zur Entscheidung über jeweils eingelegte Haftbeschwerden) an die Staatsanwaltschaft zurückgereicht worden, wo sie am 7. Mai 2025 eingegangen (Bl. 727 d.A.) und zur Revisionsvorlage weiterbehandelt worden sind.

Ein wirksamer Übergang zur Sprungrevision hat demzufolge nicht stattgefunden. Es verbleibt bei dem Rechtsmittel der Berufung. Dieses Rechtsmittels sind die Angeklagten durch die Übergangserklärung auch nicht verlustig geworden; dies käme nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Begründungsfrist eine wirksame Wahl der Revision (gegenüber dem Amtsgericht) erfolgt, das gewählte Rechtsmittel dann aber nicht frist- und formgerecht begründet worden wäre (Schmitt/Köhler a.a.O.§ 335 Rn. 6). So liegt es hier nicht.

3. Für die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vorbezeichneten Frist ist das Revisionsgericht zur Entscheidung zuständig (so auch Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 13; die dort als „aM“ gekennzeichnete Entscheidung des OLG München betrifft den umgekehrten Fall des Übergangs von der Revision zur Berufung, OLG München, Beschluss vom 12. März 2010, 4 St RR 10/10, NStZ-RR 2010, 245). Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ergibt sich, da es sich um einen Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel der Ermöglichung der Revision handelt, aus § 46 Abs. 1 StPO entsprechend.

4. Die Anträge bleiben jedoch bleiben ohne Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.

a) Es ist zwar zutreffend, dass die Angeklagten selbst kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das diesbezügliche Verschulden ihrer Verteidiger darf, worauf diese selbst richtig hinweisen, den Angeklagten nicht zugerechnet werden.

Entgegen der Auffassung der Angeklagten handelt es sich jedoch in der vorliegenden prozessualen Konstellation nicht (lediglich) um die nicht fristgerechte Anbringung von Revisionsanträgen und deren Begründung, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung statthaft wäre. Gegenstand der Versäumung ist vielmehr, dass die von der Revisionsbegründung zu unterscheidende Erklärung des Rechtsmittelwechsels nicht innerhalb der maßgeblichen Frist gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt worden ist. Nach einhelliger Meinung, die auch bereits die Generalstaatsanwaltschaft München, auf deren Stellungnahme der Senat Bezug nimmt, aufgezeigt hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung des Übergangs von der Berufung zur Revision nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht möglich, das Wahlrecht geht vielmehr mit Fristablauf unter (BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2003, 1 St RR 12/03, NStZ-RR 2003, 173; Beschluss vom 28. Juli 1970, RReg. 1 St 18/70, BayObLGSt 1970, 158; OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 1991, 1 Ss 656/91, NStZ 1991, 601; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O. § 335 Rn. 13; KK-StPO/Gericke a.a.O. § 335 Rn. 6). Die Angeklagten erleiden hierdurch auch keinen Rechtsverlust, denn es ist das Berufungsverfahren durchzuführen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Revision statthaft.

Frist I: Revision/Vertretung der Einziehungsbeteiligten, oder: Belehrungsmangel und Fristversäumnis

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

In die 24. KW. starte ich mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 StR 51/25. Das LG hat gegen die Einziehungsbeteiligte zusammen mit dem mittlerweile rechtskräftig Verurteilten K., dessen Revision der BGH mit Beschluss vom 21. August 2025 verworfen hat, als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.165.500 EUR angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Einziehungsbeteiligten und ihr Wiedereinsetzungsgesuch hat der der BGH nun als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Zur Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision nach Urteilsverkündung (§ 341 Abs. 1 iVm § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) hat die Europäische Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 3. Juni 2025 Folgendes ausgeführt:

„Das Urteil des Landgerichts Berlin I ist am 19. Juni 2024 in Anwesenheit des Angeklagten K. verkündet worden (Protokollband 7 Bl. 372 f.). Der Angeklagte ist ausweislich der Registerunterlagen Président/Geschäftsführer der nach französischem Recht errichteten Einziehungsbeteiligten, deren einziger Gesellschafter O. ist (Auszug aus dem frz. Unternehmensregister vom 22. Februar 2024, Sachakte Bd. 35 Bl. 216). Mit Beschluss vom 24. August 2023 hatte das Landgericht Berlin die Einziehungsbeteiligung der J. SAS angeordnet und in dem Beschluss festgestellt, dass der Angeklagte K. wegen Interessenskonflikts von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sei (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.). Diesen Beschluss hat es sowohl dem Angeklagten mit Übersetzung per GefangenenZU als auch dem alleinigen Gesellschafter O. in Rumänien mit Übersetzung mit Internationalem Einschreiben zustellen lassen (Sachakte Bd. 30 Bl. 95, 98, 99). […]; auch haben sie jeweils Nachricht von den Hauptverhandlungsterminen und die Anklageschrift erhalten (Verfügungen des Vorsitzenden vom 13.07.2023 und 05.09.2023, Sachakten Bd. 29, Bl. 36, Bd. 30 Bl. 95). In der Hauptverhandlung ist zu keinem Zeitpunkt ein von der Einziehungsbeteiligten mandatierter anwaltlicher Vertreter erschienen. Im Termin vom 13. März 2024 hat der Vorsitzende den rechtlichen Hinweis erteilt, dass die Kammer an der Rechtsauffassung, der Angeklagte K. könne die Einziehungsbeteiligte wegen eines Interessenkonflikts im Strafverfahren nicht vertreten, unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23 – Rn. 6), nicht festhalte (Protokollband VI, Bl. 221). […]

Unter dem 12. Juli 2024 hat der von dem Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der SAS P. am selben Tag mandatierte anwaltliche Vertreter der Einziehungsbeteiligten Revision gegen das Urteil vom 19. Juni 2024 eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt (Sachakte Bd. 37 Bl. 203 ff.). […] Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da eine Belehrung des Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten über deren Rechtsmittelmöglichkeiten nicht erfolgt sei, dieser vielmehr erst am 12. Juli 2024 durch seine anwaltliche Vertreterin Kenntnis von der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels für die Einziehungsbeteiligte erhalten habe (Wiedereinsetzungsantrag S. 5, Sachakte Bd. 37 Bl. 207). Unter dem 25. November 2024 wurde für die Einziehungsbeteiligte eine Revisionsbegründung vorgelegt (Sachakte Bd. 40 Bl. 94 ff.). […]

Die unter dem 12. Juli 2024 eingelegte Revision erfolgte verspätet, denn die Einziehungsbeteiligte hat die Wochenfrist nach Verkündung des Urteils am 19. Juni 2024 versäumt (§ 341 Abs. 1, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung zugleich als Vertreter der Einziehungsbeteiligten zugegen war, galt die Wochenfrist auch für diese (vgl. § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO).

[…] Die Vertretungsbefugnis des Angeklagten folgt aus seiner Stellung als Geschäftsführer/Président der Einziehungsbeteiligten. Mit Beschluss vom 24. August 2023 (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.) hat das Landgericht ihre Verfahrensbeteiligung angeordnet (§ 424 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO); dieser Beschluss, die Anklage, die Terminsnachricht sowie die nach § 429 Abs. 3 StPO zu erteilenden Hinweise sind dem alleinigen Gesellschafter und dem Angeklagten in Übersetzung zugestellt worden (§ 429 StPO). Damit war die Einziehungsbeteiligte wirksam am Verfahren beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Der Umstand, dass das Gericht zunächst von einer Interessenkollision in der Person des Angeklagten mit Blick auf seine Vertretungsbefugnis ausgegangen ist, ändert an der wirksamen Verfahrensbeteiligung nichts. Zumindest ab dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht seine irrige Rechtsauffassung während der laufenden Hauptverhandlung korrigiert (Protokollband IV, Bl. 221) und dem Angeklagten K. damit deutlich gemacht hat, dass er ab jetzt auch für die Einziehungsbeteiligte an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, war sie auch in der mündlichen Verhandlung und damit insbesondere bei der Verkündung des Urteils wirksam vertreten. In der Sache war der Hinweis zutreffend und rechtlich geboten, denn im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO steht die Stellung als Angeklagter einer wirksamen Vertretung der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23, wistra 2024, 247); soweit in der Entscheidung BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 185/16, nicht tragend von einem Interessenkonflikt ausgegangen wird, betrifft dies eine andere Prozesssituation, nämlich die Beteiligung der von dem Angeklagten vertretenen Gesellschaft als Betroffene einer gegen sie gerichteten Bußgeldandrohung gem. § 30 OWiG. Auf Einziehungsbeteiligte hat auch der 1. Strafsenat die dortigen Bedenken nicht übertragen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Die Behauptung, der Angeklagte habe den rechtlichen Hinweis im Termin vom 13. März 2024 […] nicht umrissen, ist angesichts der geschäftlichen Erfahrung des Angeklagten nicht nachvollziehbar.

[…] Den fehlenden Deutschkenntnissen des Angeklagten, der von einem des Polnischen als Muttersprache mächtigen Verteidiger vertreten wurde (Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft S. 3, Sachakte Bd. 41, Bl. 159), hat die Strafkammer durch Übersetzungen und die Bestellung eines Dolmetschers für die Hauptverhandlung entsprochen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat mit der Klarstellung an, dass die Einziehungsbeteiligte bei der Urteilsverkündung durch den Angeklagten als ihrem Vertreter „zugegen“ war (§ 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO). Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerderführerin ist § 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO, der § 436 Abs. 4 Satz 1 StPO aF entspricht, nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften anwendbar. Die zweite Alternative „auch nicht vertreten“ bezieht sich ersichtlich auf den nach § 428 Abs. 1 StPO gewählten Rechtsanwalt; der Einziehungsbeteiligte muss nicht persönlich anwesend sein. Auch ist eine Prozesserklärung des vertretungsberechtigten und zugleich angeklagten Organs der Einziehungsbeteiligten, diese in der Hauptverhandlung vertreten zu wollen, nicht für deren Anwesenheit erforderlich.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn die Beschwerdeführerin hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorgetragen, dass sie an der Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision kein „Verschulden“ trifft, bzw. ihren Vortrag nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

a) Zwar gilt nach § 44 Satz 2 StPO die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet, wenn entgegen § 35a Satz 1 StPO i.V.m. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO hebt aber nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich; der Antragsteller hat darzulegen, die Frist zum Einlegen des Rechtsmittels gerade infolge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 5 StR 718/24 Rn. 5; vom 11. April 2022 – 4 StR 76/22 Rn. 4; vom 1. Juni 2010 – 4 StR 79/10 Rn. 5 und vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00 Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 1993 – 2 BvR 1366/93 Rn. 4).

Dazu, ob der Geschäftsführer K. gerade wegen einer etwaig unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung an der Revisionseinlegung gehindert gewesen ist, verhält sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht (Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024). Eines solchen Vortrags hat es hier insbesondere deswegen bedurft, weil der Verurteilte K. für seine eigene Verurteilung die Wochenfrist gewahrt hat, also grundsätzlich Kenntnis vom Rechtsmittel der Revision und der Wochenfrist hatte.

b) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (wiederum Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024) hat die Verteidigerin des Verurteilten K. in ihrer anwaltlichen Versicherung vom 12. Juli 2024 tatsächlich nichts dazu gesagt, ob dieser als anwesender Vertreter der Einziehungsbeteiligten vom Vorsitzenden über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist. Der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll, wonach die Rechtsmittelbelehrungen erteilt worden waren, kann folglich hierdurch nicht in Zweifel gezogen werden.

StPO I: Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme, oder: Will der Angeklagte „in Gänze Abstand nehmen“?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Heute stelle ich dann drei StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – 2 StR 764/25. Gestritten wird um die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme.

Das LG hat den an einer paranoiden Schizophrenie, differenzialdiagnostisch an einer wahnhaften Störung leidenden Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 02.09.2025 Revision eingelegt und das Rechtsmittel am 23.10.2025 begründet. Er selbst hat mit Schreiben vom 05.092025 erklärt, dass er die „Revision“ zurückziehe und stattdessen „Berufung“ zur „Neubewertung der Situation“ einlege. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er eine Neubegutachtung seiner Person durch einen anderen Psychiater anstrebe. In einem Schreiben vom 15.09.2025 hat er betont, dass er das angegriffene Urteil für „unzutreffend“ halte, und seine sofortige Freilassung beantragt. Gleichzeitig hat er neuerlich geäußert, dass er „Berufung“ einlege und seine „‚Revision‘ obsolet“ werde.

Auf einen erläuternden Hinweis der Staatsanwaltschaft zur Rechtswirkung der Rücknahme einer Revision hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.10.2025 mitgeteilt, dass „die Rücknahme der Revision […] bestehen [bleibe] und die Berufung zwecks sachlicher Korrektur des [Urteils] […] beantragt“ sei. Er werde „die Lügen in den Papieren […] niemals akzeptieren“. Mit Schreiben vom 23.10.2025 hat er seine Darstellung vertieft und neuerlich seine sofortige Freilassung verlangt. Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat er das angegriffene Urteil unter Beifügung einer „Kurzübersicht“ zu den Ereignissen als „absolut inakzeptabel“ bezeichnet, auf die eingelegte Berufung verwiesen und wiederum seine Freilassung gefordert. Am 18.12.2025 hat er sich unter dem Betreff „Bestätigung: Rücknahme der ‚Revision‘“ neuerlich an das Landgericht gewandt und wiederum mitgeteilt, er „ziehe […] die ‚Revision‘ zurück“.

Auf die daraufhin veranlasste Nachfrage der stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer hat der Verteidiger des Beschuldigten erklärt, dass dieses Vorgehen nicht mit ihm abgesprochen sei und er nicht davon ausgehe, dass dem Beschuldigten die Bedeutung der Rücknahmeerklärung bewusst sei.

Der BGH hat klarstellend festgestellt, dass die Revision nicht wirksam zurückgenommen worden ist:

„Die wirksam eingelegte und fristgemäß begründete Revision des Beschuldigten ist nicht zurückgenommen. Da hierüber Zweifel bestehen, stellt der Senat dies durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 2 mwN).

1. Es obliegt dem Senat, über die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zu entscheiden. Seine Zuständigkeit ist auch in den Fällen begründet, in denen – wie hier – die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme aufgeworfen wird, bevor die Akten dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 4 StR 226/23, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 11 Rn. 4 ff.).

2. Den wiederholten Erklärungen des Beschuldigten, dass er die Revision zurücknehme, kann bei verständiger Würdigung nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass er von einer Anfechtung des von ihm kritisierten Urteils Abstand nehmen und das von seinem Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen wolle.

a) Über den Inhalt einer prozessualen Erklärung, die verfahrensgestaltende Wirkungen entfaltet, entscheidet auch im Strafprozessrecht der objektive Erklärungssinn. Dieser ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller erkennbar hervorgetretenen Nebenumstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1984 – 1 StR 13/84, BGHSt 32, 394, 400, und vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209, 213 Rn. 14).

b) Hieran gemessen ist unter Berücksichtigung der gesamten Korrespondenz den mehrfachen Erklärungen des Beschuldigten, er nehme die Revision zurück, nicht der objektive Erklärungssinn zu entnehmen, dass er von dem Rechtsmittel in Gänze Abstand nehmen will. Vielmehr bringt er im Kontext der jeweiligen Schreiben stets zum Ausdruck, dass er seine Unterbringung im Maßregelvollzug angreifen will und seine sofortige Freilassung erstrebt. Seine Fehlvorstellung über das gegen das landgerichtliche Urteil statthafte und allein mögliche Rechtsmittel der Revision steht diesem Erklärungswert nicht entgegen. Vielmehr erstrebt er eine Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Soweit er dabei über den Überprüfungsumfang des Rechtsmittels gegen das landgerichtliche Urteil irrt und parallel hierzu das rechtlich mögliche Rechtsmittel unzutreffend bezeichnet, ist dies unschädlich (vgl. § 300 StPO).

c) Mangels prozessgestaltender Wirkung kommt es auf die von der Verteidigung thematisierte Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschuldigten bei seinen Erklärungen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 5, und vom 21. Mai 2024 – 5 StR 222/24, Rn. 6, jeweils mwN) nicht mehr an.“

Aber:  Der BGH hat dann die Revision des Angeklagtenals unbegründet verworfen.