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Nebenklage II: „Rechtsmittel“ des Nebenklägers, oder: Welches Ziel hat das unbestimmte Rechtsmittel?

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Und dann als zweite Entscheidung etwas aus dem Berufungsverfahren.

Es geht um ein „Rechtsmittel“ der Nebenklage“, und zwar bei folgendem Sachverhalt: Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.11.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Geschädigte war als Nebenkläger im Verfahren zugelassen, vertreten durch einen Rechtsanwalt.

Am 27.11.2025 hat der Nebenkläger gegen das Urteil „Rechtsmittel“ eingelegt. Ferner hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers ebenfalls am 27.11.2025 Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil wurde dem Pflichtverteidiger am 09.02.2026 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.03.2026 hat der Angeklagte sein Rechtsmittel als Sprungrevision bezeichnet, verbunden mit dem Antrag, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Begründet wurde die Revision mit der allgemeinen Sachrüge.

Binnen der Revisionsbegründungsfrist, welche am 10.03.2026 ablief, wurde seitens der Nebenklage keine weitere Erklärung abgegeben.

Das LG hat das Rechtsmittel des Nebenklägers mit dem LG Köln, Beschl. v. 26.03.2026 – 156 NBs 20/26 – als unzulässig verworfen:

„Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig.

Nach § 335 Abs. 1 StPO kann ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, auch mit der Revision angefochten werden. Die endgültige Wahl, ob das unbestimmt bezeichnete Rechtsmittel als Berufung oder Revision durchgeführt werden soll, ist nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist möglich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt.

Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Berufung und der andere Revision ein, so wird die eingelegte Revision als Berufung behandelt, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, § 335 Abs. 3 S. 1 StPO.

Da der Nebenkläger das Rechtsmittel nicht genauer benannt hat, wird es als Berufung durchgeführt. Diese Berufung des Nebenklägers ist vorliegend unzulässig, da sie den Grund der Anfechtung des Urteils nicht binnen der Revisionsbegründungsfrist benennt. Der Nebenkläger kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.

Vorliegend ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers verurteilt worden, die Berufung richtet sich mithin nicht gegen ein freisprechendes Urteil, so dass nicht erkennbar ist, wogegen sich die Berufung richtet. Sofern der Angeklagte wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt ist, ist die nicht näher begründete Berufung wie auch die nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers unzulässig (BGH, Beschluss vom 30.08.2022, Az. 5 StR 169/22, juris). Die notwendige Angabe des Zieles der Revision der Nebenklage ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel; sie muss innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 erfolgen und ist nach Fristablauf nicht nachholbar. Das Ziel des Rechtsmittels muss sich aus der Begründung der Rechtsmittelschrift selbst ergeben. Die Begründungsschrift ist nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich, ein Rückgriff auf außerhalb der Begründungsschrift liegende Umstände ist allerdings nicht statthaft (Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage, § 400 Rn 3).

Vorliegend ist binnen der Revisionsbegründungsfrist kein Ziel der Berufung bzw. des unbenannt eingelegten Rechtsmittels benannt worden. Da es sich um ein Rechtsmittel gegen ein nicht freisprechendes Urteil handelt, wäre die Angabe des Berufungsziels jedoch erforderlich gewesen. Ferner ist das Rechtsmittel auch nicht als Revision bezeichnet worden mit den entsprechenden Anträgen binnen der Revisionsbegründungsfrist. Mithin ist nicht erkennbar, in welchem Umfang der Nebenkläger das Urteil anfechten will, so dass die Berufung unzulässig ist.

Nebenklage I: Akteneinsicht des Nebenklägers, oder: Nur teilweise, da schutzwürdige Interessen anderer

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Heute berichte ich dann mal über Nebenklageentscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – StB 8/26. In ihm hat der BGH sich mit dem Akteneinsichtsantrag einer Nebenklägerin befasst.

Beim OLG Düsseldorf wird gegen die Angeklagten in einem Verfahren u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verhandelt. Die Hauptverhandlung dort hat am 13.01.2026 begonnen.

Mit Beschluss vom 03.11.2025 hat der Vorsitzende des zuständigen Senats dem Nebenklägervertreter Akteneinsicht in im Einzelnen bezeichnete Aktenbestandteile gewährt und den weitergehenden Antrag auf umfassende Akteneinsicht abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Nebenklägerin Beschwerde eingelegt. Der Senatsvorsitzende hat der Beschwerde – gerichtet auf „vollumfängliche Akteneinsicht“ – nicht abgeholfen und sie dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Die teilweise Versagung der Akteneinsicht hat er damit begründet, dass einer Einsicht in alle Aktenteile überwiegende schutzwürdige Belange der Angeklagten gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO entgegenstünden.

Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen:

„3. Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als unbegründet.

a) Dahinstehen kann, ob das Rechtsmittel statthaft ist.

Zwar ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 406e Abs. 5 Satz 4 StPO, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Akteneinsicht für die Nebenklägerin nach Abschluss der Ermittlungen gemäß § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar ist (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105 Rn. 3; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 Ws 309/15, NStZ 2016, 629; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 2 Ws 27/21, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 21. November 2018 – 3 Ws 278/18, NStZ 2019, 110 Rn. 6). Dagegen werden jedoch vor dem Hintergrund der Regelungen in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO und § 305 Satz 1 StPO Bedenken erhoben (vgl. dazu schon BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – StB 47 u. 48/22, NStZ-RR 2023, 26 f.). Ob diesen zu folgen wäre oder ob die Akteneinsicht von Nebenklägern und Verletzten in § 406e Abs. 5 StPO speziell normiert ist, braucht der Senat hier angesichts des Umstandes, dass das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat, nicht zu entscheiden.

b) Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Einsicht in die vollständige Verfahrensakte ist zu versagen, da schutzwürdige Interessen der Angeklagten entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 3. November 2025 und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. Januar 2026 Bezug genommen. Danach betreffen die Teile der Akten, deren Einsichtnahme die Nebenklägerin mit der Beschwerde begehrt, andere Tatvorwürfe als das zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigende Delikt. Sie enthalten Ermittlungen zu einer Vielzahl von Personen, deren Verurteilung die Nebenklägerin rechtlich nicht erstreben kann. Der Einsichtnahme in diese, zum Teil die engeren persönlichen Lebensumstände Dritter betreffenden Erkenntnisse stehen deren Interessen entgegen. In Ansehung des lediglich als gering zu gewichtenden Interesses der Nebenklägerin auf Einsichtnahme auch in diese Aktenteile sind die entgegenstehenden Interessen sowohl der Angeklagten als auch der betroffenen Dritten höher zu gewichten.“

Verletzter I: Nebenklagebefugnis nach Adoption?, oder: Ehemaliger leiblicher Vater und Halbschwester

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Heute gibt es denn drei Entscheidungen zur Nebenklage bzw. zu den Rechten des „Verletzten“. In der ersten hier vorgestellten Entscheidung – es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 4 StR 80/25 – geht es um die Anschlussbefugnis als Nebenkläger.

Gestritten worden ist um die Anschlussbefugnis des leiblichen Vater bzw. die leiblichen Halbschwester eines Getöteten nach einer Adoption. Und zwar: Der Antragsteller H. M. ist der leibliche Vater des durch die Tat, die Verfahrengegenstand ist, am 22.042020 getöteten W. , die Antragstellerin L. M. ist dessen leibliche Halbschwester. Der Getötete wurde am 28.09.1973 als Sohn von H. M. geboren und bereits im Jahr 1974 als Kleinkind von den Eheleuten W. adoptiert, infolgedessen er fortan den Namen W. führte. Im Jahr 1993 wurde die Antragstellerin L. M. als Tochter des Antragstellers H. M. geboren. Am 10.03.2025 beantragten H. M. und L. M. , als leiblicher Vater beziehungsweise als leibliche (Halb-)Schwester des W. die Nebenklagezulassung im vorliegenden Verfahren.

Der BGH hat die Anschlussbefugnis verneint:

„2. Eine Nebenklagebefugnis der Antragssteller liegt nicht vor. Wer befugt ist, sich als Hinterbliebener eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, regelt § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO abschließend. Maßgeblich ist der Verfahrenszeitpunkt (vgl. Wenske in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 395 Rn. 45, 47 mwN). Berechtigt sind danach zwar auch Personen, deren Kinder und Geschwister – wozu auch Halbgeschwister zählen (Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 395 Rn. 8 mwN) – durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden. Beide Antragsteller gehören als nicht im Rechtssinne, sondern „lediglich“ leiblicher Vater beziehungsweise leibliche Halbschwester des Getöteten jedoch nicht zu diesem Personenkreis (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 – 3 BGs 262/12, NJW 2012, 3524 zur Nebenklageberechtigung nach Ehescheidung).

a) Einer Nebenklagebefugnis der beiden Antragsteller steht schon der Wortlaut der maßgeblichen Regelungen entgegen. Gemäß Art. 51 EGBGB finden, soweit in der Strafprozessordnung rechtliche Folgen an die Verwandtschaft geknüpft sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verwandtschaft Anwendung. Gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten mit der Annahme (sog. Volladoption). Danach ist das Verwandtschaftsverhältnis des Antragstellers H. M. zu dem Getöteten durch dessen Annahme als Kind durch die Eheleute W. im Jahr 1974 erloschen. Anderes würde vorliegend nur dann gelten, wenn der gemäß § 10 des „Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz)“ vom 2. Juli 1976 zum 1. Januar 1977 in Kraft getretene § 1755 BGB (BGBl. I S. 1749, 1761) auf die bereits 1974 erfolgte Annahme des Getöteten W. keine Anwendung fände. Das setzte indes voraus, dass bis zum 31. Dezember 1977 eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes durch den dort genannten Personenkreis erfolgt ist, wonach auf die Annahme des Getöteten nicht die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger angewandt werden sollten. Für die Abgabe einer solche Erklärung gibt es vorliegend keinen Anhalt.

Aus dem im Jahr 2013 neu eingeführten § 1686a BGB, der die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters regelt, folgt nichts Anderes, denn Statusfolgen sind damit nicht verbunden (vgl. BeckOGK/Altrogge, 15. Juli 2024, BGB § 1686a Rn. 23).

Auch die Antragstellerin L. M. gilt nach dem Ausgeführten nicht als (Halb-)Schwester des Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, denn die Wirkung des Erlöschens nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch für die Verwandtschaftsbeziehungen zu anderen Personen, die über die bisherige Eltern-Kind-Beziehung vermittelt wurden, und für die Zukunft ab Wirksamkeit der Adoption (vgl. BeckOK-BGB/Pöcker, 75. Ed., § 1755 Rn. 2 f.), so dass sie aufgrund der bereits vor ihrer eigenen Geburt erfolgten Adoption des Getöteten nie in einem rechtlichen Geschwisterverhältnis zu diesem stand.

b) Der Berechtigung der beiden Antragsteller als Nebenkläger stehen auch die Gesetzessystematik, nach der eine Erstreckung auf erloschene Näheverhältnisse, insbesondere erloschene Verwandtschaftsverhältnisse, nicht generell, sondern nur bei entsprechender ausdrücklicher Regelung anzunehmen ist, und der gesetzgeberische Wille entgegen.

Anders als etwa die Legaldefinition des Begriffs des „Angehörigen“ im Strafgesetzbuch (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), die im Hinblick auf die Regelung des Art. 51 EGBGB insoweit keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 Halbsatz 2 EGStGB), aber ausdrücklich auch nicht mehr bestehende Näheverhältnisse erfasst, enthält § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine entsprechende Erstreckung nicht. Gleichermaßen finden sich auch in der Strafprozessordnung ausdrücklich an bestehende und nicht mehr bestehende Näheverhältnisse anknüpfende Regelungen, so insbesondere bei den gesetzlichen Ausschließungsgründen vom Richteramt gemäß § 22 Nr. 2 und Nr. 3 StPO sowie bei den Regelungen über die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 StPO. Überdies machte der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des Adoptionsrechts zugleich auch deutlich, dass er zwischen leiblicher Abstammung und Verwandtschaft unterschied, indem er den Straftatbestand des § 173 StGB aF, der den Beischlaf unter „Verwandten“ unter Strafe stellte, dahingehend im Wortlaut anpasste, dass dieser stattdessen fortan von „leiblichem Abkömmling“ sprach, um so den insoweit geltenden Rechtszustand beizubehalten (BT-Drucks. 7/3061 S. 10, 61).

Es entsprach zudem dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, das infolge der Neuregelung des Adoptionsrechts zum 1. Januar 1977 nach § 1755 BGB erloschene Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes zu seinen bisherigen Verwandten nur noch in einigen „Sonderbereichen“ weiterhin zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 43), zu denen die Nebenklagebefugnis nicht gehörte (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 10 f., 61 ff.). Ausdrücklich sah bereits der – später so umgesetzte – Gesetzentwurf ein Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts und des Ausschließungsgrundes auch nach Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zu den leiblichen Verwandten im Hinblick auf zu diesen fortbestehende persönliche Bindungen vor, während er etwa einen Übergang des Strafantragsrechts auf Angehörige, zu denen zivilrechtlich ein Verwandtschaftsverhältnis nicht (mehr) besteht, ausdrücklich als nicht gerechtfertigt ansah (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 61 f.).

Explizit Abstand nahm der Gesetzgeber von einer Neuregelung der Anschlussbefugnis der Angehörigen eines Getöteten beim Erlass des „Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung der Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz)“ vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496). Die bestehenden Regelungen für deren Anschlussbefugnis sah er vielmehr ausdrücklich als „weiterhin sachgerecht“ an, weshalb sie sachlich unverändert beibehalten bleiben könnten (BT-Drucks. 10/5305 S. 11). Auch die mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) einhergehende Erweiterung der Nebenklagebefugnis auf Lebenspartner in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGBl. I S. 275) und die entsprechenden Anpassungen etwa der Regelungen der § 22 Nr. 2 StPO und § 52 Nr. 2a StPO – Erstreckungen auf bestehende und beendete Lebenspartnerschaften – nahm der Gesetzgeber nicht zum Anlass, auch die Nebenklagebefugnis als solche auf beendete Verwandtschaftsverhältnisse auszuweiten (vgl. BT-Drucks. 14/3751 S. 58 f.).

c) Schließlich gebieten Sinn und Zweck der Nebenklageberechtigung, den nahen Angehörigen, die durch die Straftat in eigenen Vermögensrechten betroffen sind, ein Recht zur Nebenklage zu geben, um ihren Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung durch Beteiligung am Strafverfahren durchzusetzen und so divergierende Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit auf Schadensersatz zu vermeiden, keine erweiternde Anwendung der Regelung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1993 – 2 BvR 1491/91, NJW 1993, 3316 mwN; BGH, Beschluss vom 18. September 2012 – 3 BGs 262/12, NJW 2012, 3524 Rn. 23 ff.). Vielmehr ist es geboten, diese rechtssicher und praktikabel ihrem klaren Wortlaut folgend anzuwenden, zumal Gründe, die eine Gleichstellung der leiblichen Verwandtschaft mit dem in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personenkreis veranlasst erscheinen ließen, nicht ersichtlich sind.“

StPO II: Verletztenbegriff im Sinne der Nebenklage, oder: Wenn (noch) kein Strafantrag gestellt ist

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Im zweiten Posting stelle ich hier den KG, Beschl. v. 17.02.2025 – 3 Ws 4/25 – vor. Thematik: Verletztenbegriff im Sinne der Nebenklagevorschriften und prozessuale Tat bei Nebenklagedelikten.

Die Staatsanwaltschafthat gegen den Angeklagten Anklage wegen Mordes erhoben und zum Tatgeschehen im konkreten Anklagesatz u.a. wie folgt ausgeführt:

„… Am Abend des 28. August 2024 hielt sich der Angeschuldigte, der sich zuvor mit einem Messer mit einer Klinge von ca. 10 cm bewaffnet hatte, gegen 20 Uhr erneut vor dem Haus der Geschädigten in der H-straße in B. verborgen und wartete auf die Geschädigte, die kurz darauf das Haus verließ, um zu ihrem Auto zu gehen. Trotz der Vorfälle in den vergangenen Jahren rechnete sie zu diesem Zeitpunkt nicht damit, dass ihr der Angeschuldigte auflauern würde und wurde daher völlig von dem plötzlichen Auftauchen des Angeschuldigten überrascht, wodurch sie in ihrer Verteidigungsbereitschaft eingeschränkt war. Der Angeschuldigte, der genau diesen Umstand zur Umsetzung seines Tatentschlusses ausnutzen wollte, nachdem es der Geschädigten bei vorangegangenen Begegnungen gelungen war, die Polizei zu verständigen oder sich auf andere Weise zur Wehr zu setzen, ging sofort auf sie los und versetzte ihr Schläge und Tritte, sodass die Geschädigte auf den Boden fiel. Daraufhin setzte er sich auf die Geschädigte und schlug weiterhin auf sie ein, während er sie als „Hure“ und „Schlampe“ beschimpfte und äußerte, dass sie sterben müsse. Der Geschädigten gelang es jedoch kurz, sich aufzurappeln und ein paar Meter in Richtung H-straße zu flüchten, als die Zeugin X und der Zeuge Y versuchten, verbal auf den Angeschuldigten einzuwirken und laut um Hilfe riefen. Der Angeschuldigte holte die Geschädigte jedoch auf Höhe des Müllplatzes wieder ein und versetzte ihr einen weiteren massiven Tritt, wodurch die Geschädigte erneut zu Boden fiel. Der Angeschuldigte stach ihr anschließend in unbedingtem Tötungswillen mit dem Messer drei Mal in die Brust, wobei ein Stich das Herz traf und die rechte Herzkammer verletzte.

Die Zeugin Dr. Z versuchte daraufhin einzugreifen und legte sich mit ihrem Körper schützend über die am Boden liegende, bereits tödlich verletzte Geschädigte. Dem Angeschuldigten gelang es dennoch, der Geschädigten einen weiteren Messerstich in den Oberschenkel und mehrere wuchtige Tritte gegen den Kopf zu versetzen. Anschließend ließ er von der Geschädigten ab und beobachtete daraufhin die Rettungsversuche der Zeugin Dr. Z und der weiteren hinzukommenden Zeugen, denen gegenüber er angab, dass die Geschädigte es nicht verdient hätte, zu leben und dass er so handeln musste, da es um seine Ehre gegangen sei. Trotz unmittelbar eingeleiteter Reanimationsmaßnahmen durch die Zeugin Dr. Z sowie der Fortführung dieser am offenen Herzen durch die herbeigerufenen Rettungskräfte verstarb die Geschädigte auf Grund des massiven Blutverlustes durch die Eröffnung der rechten Herzkammer.“

Die Anklage wurde unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Zeugin hat ihre Zulassung als Nebenklägerin sowie die Beiordnung eines Rechtsbeistandes beantragt und Schadensersatzansprüche im Ädhäsionswege geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei im Rahmen der Tatausführung durch den Angeklagten ebenfalls erheblich verletzt worden, so habe sie u.a. Abschürfungen, einen Dreifachbruch im linken Kniegelenk und Prellungen erlitten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bd. IV Bl. 207 – 210 d. A. verwiesen.

Das LG hat die und darauf verwiesen, die Beschwerdeführerin sei nicht Verletzte im Sinne der Nebenklagevorschriften, da sie durch die Tat (ihre Begehung unterstellt) nicht unmittelbar verletzt worden sei. Im Übrigen habe sie auch keinen Strafantrag gestellt und die Staatsanwaltschaft habe aufgrund ihrer zeugenschaftlichen Angaben von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.

Dagegen die Beschwerde, die beim KG Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 StPO) und hat in der Sache (überwiegend) Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin ist – nach vorläufiger Würdigung – als verletzte Person einer rechtswidrigen Tat nebenklageberechtigt gemäß §§ 395 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO, 223, 224 StGB. Die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 1 StPO besteht schon dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten rechtlich möglich erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 352; NStZ-RR 2002, 340; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.4.2010 – 1 Ws 54/10 –, juris; LG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2018 – 606 Qs 8/18 –, juris; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 396 Rn. 10). In den Fällen des § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§§ 155, 264 StPO) die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung materiell-rechtlich in Betracht kommt (BGH NStZ-RR 2008, 352; OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 9. November 1978 – 3 Ws 758/78 –, beck online). Die Nebenklagebefugnis setzt dagegen keinen dringenden oder auch nur hinreichenden Tatverdacht für eine zum Anschluss berechtigende Tat voraus (BGH a.a.O., OLG Brandenburg, a.a.O.; LG Hamburg, a.a.O.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.); sie besteht sogar dann, wenn die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verurteilung gering ist (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.). Die Nebenklage ist bereits dann zuzulassen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit vorhanden ist, dass der Angeklagte nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Beschwerdeführers wegen einer Nebenklagestraftat verurteilt wird (vgl. LG Hamburg, a.a.O.). Ob diese Möglichkeit gegeben ist, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat in rechtlicher Hinsicht als eine Nebenklagestraftat bewertet hat oder ob die Voraussetzungen eines Nebenklagedelikts im Eröffnungsbeschluss bejaht oder verneint worden sind (LG Hamburg, a. a. O.).

2. Zur Frage, welche Tat im Sinne des § 264 StPO von der Anklage umfasst ist, gilt Folgendes: Die Kognitionspflicht gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der gegebenenfalls zur Aufhebung des Urteils führt (BGH, Urteil vom 30. September 2020 – 5 StR 99/20 –, juris).

Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 – 5 StR 435/19 –, juris).
3. In Ansehung der vorstehenden Grundsätze ist die Nebenklage hier zuzulassen. Nach Ansicht des Senats liegt hier ein einheitlicher Sachverhalt und eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO vor. Auf der Grundlage des von der Anklage mitgeteilten Sachverhalts, dem tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem weiteren Akteninhalt, insbesondere der vorliegenden Atteste, besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher, mindestens aber vorsätzlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin.

Bereits aus dem konkreten Anklagesatz der Anklageschrift ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin versuchte, die Geschädigte während des Angriffs zu schützen, indem sie sich mit ihrem Körper schützend über sie legte. Weiterhin ist der Anklage zu entnehmen, dass dies den Angeklagten nicht davon abgehalten hat, weiterhin mit einem Messer auf die am Boden liegende Geschädigte einzuwirken und ihr „mehrere wuchtige Tritte gegen den Kopf“ zu versetzen. Aus dem Inhalt der Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits am Tattag und am Tatort gegenüber dem Zeugen PKA W. angegeben hat, während des Geschehens leicht an den Unterschenkeln verletzt worden zu sein (Bd. I Bl. 12 d. A.). Im Rahmen ihres Zulassungsantrages vom 15. Januar 2025 trägt die Beschwerdeführerin weitere erhebliche Verletzungen vor, die sie aufgrund des Geschehens erlitten hat. Warum sie erstmals im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung unter Beifügung eines ärztlichen Attestes vorträgt, sie habe aufgrund des Vorfalles auch oberflächliche Schnittverletzungen erlitten, bleibt unklar. Fest steht aber, dass eine solche Verletzung – sowie auch die übrigen als typische Abwehrverletzungen bezeichneten Verletzungen – angesichts des offensichtlich sehr dynamischen Geschehens und geschilderten aggressiven Vorgehens des Angeklagten keinesfalls abwegig erscheint. Bereits in ihrer Vernehmung am 30. August 2024 (Bd. I Bl. 145 ff.) schilderte die Beschwerdeführerin, dass der Angeklagte auch weiterhin auf die Beine der Geschädigten eingestochen habe, nachdem sie sich schützend über diese gebeugt habe. Außerdem habe der Angeklagte „überall hingetreten“. Ferner berichtet die Beschwerdeführerin von einer kurzen Rangelei, die sie mit dem Angeklagten gehabt habe. Dass die nunmehr geschilderten Verletzungen, die durch Vorlage von Attesten belegt werden, Ausfluss des Geschehens sein können, liegt somit auf der Hand. Hieran ändert auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, der Angeklagte habe nicht sie, sondern zielgerichtet die Geschädigte angegriffen, offenkundig nichts. Im Rahmen eines derartigen Geschehensablaufes unter Einsatz eines Messers ist es naheliegend, dass der Angeklagte, der sein Vorhaben weiterhin durchsetzte auch nachdem die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Körper schützend über die Geschädigte gebeugt hatte, billigend in Kauf nahm, auch diese – wenn auch nicht zielgerichtet – zu verletzen. Dabei stellte sich dieses Geschehen zweifelsohne als Teil der angeklagten prozessualen Tat dar.

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts liegt eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher, mindestens aber vorsätzlicher Körperverletzung nicht fern. Dass Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht von einer Tat zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgehen, hat – wie bereits ausgeführt – für die Beurteilung, ob eine nebenklageberechtigte Tat vorliegt, keine Bedeutung. Es ist nach dem in der Anklage dargestellten Sachverhalt und insbesondere den Ausführungen der Beschwerdeführerin möglich, dass der Angeklagte wegen gefährlicher bzw. vorsätzlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB und mithin einem nebenklagefähigen Delikt nach § 395 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO verurteilt wird. Dies wäre prozessual über die Erteilung eines Hinweises im Sinne des § 265 StPO auch möglich.

Im Hinblick auf den Einwand eines fehlenden Strafantrages gemäß § 230 StGB gilt, dass ein Verletzter zum Anschluss als Nebenkläger auch berechtigt ist, wenn er keinen Strafantrag gestellt hat, die Tat aber wegen Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses – was nachholbar wäre – verfolgt wird (vgl. Eschelbach in BeckOK StGB, 64. Ed., § 230 Rn. 5). Dass das Eingreifen der Beschwerdeführerin bei dem hier zugrundeliegenden Geschehen nicht bloß in ihrem privaten Interesse stand, sondern in besonderem Maße dem öffentlichen Interesse diente, bedarf keiner weiteren Erörterung.“

StPO I: Begründung der Revision des Nebenklägers, oder: Die allgemeine Sachrüge reicht nicht

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Heute ist dann der erste Arbeitstag des neuen Jahres. Allen noch einmal ein frohes Neues Jahr.

Das Jahr 2024 beginne ich mit dem BGH, Beschl. v. 05.12.2023 – 5 StR 546/23 -, der sich noch einmal 🙂 zu einer Frage äu0ert, die ich hier auch schon einige Male behandelt habe. Leider wird an der Stelle aber immer wieder ein Fehler gemacht. Es geht um die Begründung der Revision des Nebenklägers.

Der BGH hat die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen. Denn:

„Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – 5 StR 169/22 mwN).

So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen vermissen lassen.“