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HV III: Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Keine Beanstandung der unterlassenen Ladung

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Und dann habe ich heute noch einen Beschluss des LG Kiel, und zwar den LG Kiel, Beschl. v. 19.03.2025- 11 NBs 593 Js 31323/22  – in dem das LG sich zur Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer, einen Zeugen nicht zur Hauptverhandlung zu laden, weil dem Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, äußert.

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden hatte sich die Staatsanwaltschaft gem. § 238 Abs. 2 StPO gewendet, aber ohne Erfolg. Das LG hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Entscheidung über die Entscheidung des Vorsitzenden den Zeugen nicht zu laden und diesem ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zuzugestehen, als unzulässig angesehen:

„1. Nach § 238 Abs. 2 StPO sind nicht sämtliche prozessualen Verhaltensweisen des Vorsitzenden, sondern allein dessen sachleitungsbezogenen Anordnungen der Beanstandung durch Verfahrensbeteiligte zugänglich. Der Begriff der „Anordnung“ erfasst im Kern Verfügungen, mit denen der Vorsitzende einem Verfahrensbeteiligten ein bestimmtes Verhalten ge- oder verbietet. Das schlichte Unterlassen einer Maßnahme wird nicht als Anordnung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eingestuft (vgl. hierzu Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 9. Auflage, 2023, § 238 StPO, Rn. 11 und 12, mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Vorsitzende es unterlassen hat, den Zeugen pp. zu laden, da er davon ausgeht, dass diesem ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht. Bei dem Unterlassen einer Maßnahme handelt es sich – wie dargestellt – nicht um eine Anordnung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO, so dass der Antrag unzulässig ist.

Sofern in der Beanstandung der Staatsanwaltschaft eine Beweisanregung zu erblicken sein sollte, den Zeugen pp. zu laden, ist dieser nicht nachzukommen, da dem Zeugen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht. Der Zeuge pp. hat über seinen Verteidiger gegenüber dem Vorsitzenden telefonisch erklärt, dass er von diesem – wie bereits vor dem Amtsgericht Norderstedt – Gebrauch mache. Angesichts dieser Erklärung des Verteidigers des Zeugen ist sicher zu erwarten, dass dieser sich auch im Rahmen einer Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und hiervon auch nicht abrücken wird.

Zwar ist der Zeuge  rechtskräftig verurteilt; ihm steht gleichwohl ein Auskunftsverweigerungsrecht zu.

Es wäre mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (zum Ganzen auch im Folgenden: BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. In eine solche Gefahr geriete der Zeuge dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste -, die sie gem. § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnte. Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen.

Es steht aufgrund der polizeilichen Ermittlungen nicht nur denktheoretisch im Raum, dass der Zeuge pp. mit dem Angeklagten Taten begingen, die bisher nicht strafrechtlich verfolgt wurden und die nach dem BtMG strafbar wären. So geht die Polizei aufgrund der Auswertung von Encrochat-Daten davon aus, dass der Angeklagte und der Zeuge pp. mindestens seit 2020 gemeinsam Betäubungsmittelgeschäfte gemacht haben. Allein die Angaben des Zeugen pp. zu der hier gegenständlichen Tat würden den Verdacht weiterer gemeinsamer Straftaten erhärten und zur Einleitung weiterer Strafverfahren auch gegen den Zeugen pp. führen.

Der Zeuge pp. müsste zudem damit rechnen, dass der Angeklagte seinerseits Angaben über weitere Drogengeschäfte macht und damit den gegen den Zeugen pp. bestehenden Tatverdacht zusätzlich erhärten könnte. Auch diese Gefahr besteht nicht nur theoretisch, weil im Bereich der Betäubungsmitteldelikte § 31 Nr. 1 BtMG dem Täter für eine über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehende Aufklärung der Straftat Strafmilderung verspricht. Besteht die konkrete Gefahr, dass der Zeuge pp. durch die Preisgabe einer etwaigen Beteiligung des Angeklagten weitere, noch verfolgbare, eigene Delikte offenbaren, also Auskünfte über „Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude“ (vgl. BGH, NJW 1999, 1413) geben und damit zugleich potenzielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müssten, so ist ihnen die Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar.“

Pflichti I: Mal wieder Bestellung im KiPo-Verfahren, oder: Erforderliche Akteneinsicht in Beweismittel

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In die neue Woche geht es dann mit zwei „Pflichti-Entscheidungen“ – beide befassen sich mit dem Beiordungsgrund.

Der LG Kiel, Beschl. v. 22.04.2025 – 13 Qs 15/25  – ist in einem „KiPo-Verfahren“ ergangen. Dieses wird gegen den Beschuldigten wegen der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten (§ 184b StGB) geführt.

Ein dem Bundeskriminalamt vom „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) aus den USA übermittelter „CyberTipline Report“ hatte auf der Grundlage einer Providerauskunft die Information enthalten, dass am 13.02.2023 gegen 16:09 Uhr mitteleuropäischer Zeit über die IP-Adresse pp., die nachfolgend dem Beschuldigten zugeordnet wurde, unter Nutzung des Internetdienstes „Dropbox“ Dateien mit mutmaßlich kinderpornographischem Inhalt im Internet hochgeladen wurden. Die Auswertung der Dateien ergab, dass es sich um 87 Video-Dateien handelte, die sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen in unterschiedlichen Konstellationen zeigen, darunter auch den vaginalen, analen und oralen Geschlechtsverkehr.

In der Folge wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume des Beschuldigten sowie die Durchsuchung des Beschuldigten und dessen Sachen angeordnet. Im Zuge der Durchsuchung wurden diverse Speichermedien (Smartphones, USB-Sticks, eine Speicherkarte, ein Laptop und ein Tower-PC) sichergestellt. Die Daten wurden nachfolgend gesichert.

Unter dem 23.08.2023 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, diesem als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO beigeordnet zu werden. Das AG hat das abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hatte beim LG Erfolg:

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist gemäß §§ 142 Abs. 2, 7 S. 1, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg:

„Die Notwendigkeit der Verteidigung ergibt sich jedenfalls aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO.

Dem Beschuldigten ist ein notwendiger Verteidiger beizuordnen. Denn dem Beschuldigten ist eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich, die dem Beschuldigten selbst verwehrt ist. Zwar hat der Beschuldigte in § 147 Abs. 4 StPO ein eigenes Akteneinsichtsrecht erhalten. Dieses findet jedoch seine Grenzen soweit – wie hier – überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Einsicht des Beschuldigten in Beweismittelbände zu kinderpornografischen Abbildungen betrifft den Intimbereich der abgebildeten Personen, welcher gewahrt werden muss. Entsprechend wäre die Einsicht in den Sonderband „Beweismittel“ gemäß § 147 Abs. 4 S. 1 StPO zu versagen. Ohne eine umfassende Einsicht auch in diese Abbildungen, die den Kern des strafrechtlichen Vorwurfs bilden, ist eine hinreichende Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe für den Beschuldigten indes nicht möglich. So kann er bereits nicht beurteilen, ob die Abbildungen als Tatobjekt überhaupt in Betracht kommen. Insoweit hat der (notwendige) Verteidiger die Abbildungen zu sichten und den Angeschuldigten über seine Erkenntnisse zu unterrichten (Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 147 Rn. 32, LG Hanau, Beschluss vom 25.07.2022 – 4 Qs 4/22, LG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.12.2021 – 24 Qs 60/21, mit Anmerkung: Staudinger, jurisPR-StrafR 15/2022 Anm. 2, zitiert nach juris, LG Halle (Saale) Beschluss vom 29.06.2021 – 10a Qs 59/20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass etwaige Lichtbilder ggf. in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen würden. Denn dem Beschuldigten muss bereits zuvor eine hinreichende Möglichkeit zur Verteidigung gegeben wer-den. Es ist auch nicht zwingend, dass eine Inaugenscheinnahme ohnehin in der Hauptverhandlung zu erfolgen hätte. Denn bezüglich der Lichtbilder ist es ebenfalls denkbar, dass sich nach weiteren Ermittlungen herausstellt, dass die Lichtbilder zumindest teilweise keine Minderjährigen darstellen oder eine Einstellung nach §§ 153a oder 154 StPO in Betracht kommt, sodass bereits keine Hauptverhandlung durchzuführen wäre oder Teile der Lichtbilder nicht Inaugenschein genommen werden müssten. In diesem Fall würde es aber bei einer eigenen Einsichtnahme des Beschuldigten in den Sonderband „Beweismittel“ bereits zu einer Verletzung des Intimbereichs der dort gezeigten Personen kommen.“

Passt 🙂

Gebührenanspruch des Terminsvertreters des Pflichti, oder: Volle Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG

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Und dann am Freitag wie immer/meist etwas zum Gebührenrecht. Und da haben wird dann heute noch einmal zwei Entscheidungen zum Gebührensanspruch des Terminsvertreters des Pflichtverteidigers. Das ist sicherlich mit eins der Themen, die die Rechtsprechung im RVG betreffend das Strafverfahren derzeit mit am häufigsten beschäftigt. Da wäre es m.E. mal an der Zeit, dass das BMJ tätig wird und die Frage regelt. Aber: Was bekommt das BMJ schon geregelt?

Ich beginne mit LG Kiel, Beschl. v. 13.05.2024 – 2 KLs 590 Js 56426/20 jug. Da war der Rechtsanwalt dem Beschuldigten für einen von vier Hauptverhandlungstagen als Terminsvertreter des (verhinderten) Pflichtverteidigers beigeordnet worden. Das LG hat auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG für den Terminsvertreter festgesetzt.

„Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf die mit dem Festsetzungsantrag vom 20.07.2023 begehrte Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 176,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine solche Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall mit der Übernahme des Mandats und deckt alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten ab. Nach Auffassung der Kammer ist diese Gebühr bei Rechtsanwalt pp. mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am 14.07.2023 anstelle von Rechtsanwalt H. mit entsprechender Beiordnung angefallen.

Die Frage der Vergütung eines Pflichtverteidigers, der anstelle des an einzelnen Hauptverhandlungstagen verhinderten Pflichtverteidigers wie hier beigeordnet wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird angenommen, dass dieser sog. „Terminsvertreter“ nur die Terminsgebühr erhalte, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden sei und der Vertreter für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins keine höhere Vergütung beanspruchen könne als es der vertretene Pflichtverteidiger hierfür könne (so etwa KG Berlin, Beschluss v. 18.02.2011 – 1 Ws 38/09, Rn. 4 f.; OLG Brandenburg, Beschluss v. 25.08.2009 – 2 Ws 111/09; OLG Celle, Beschluss v. 25.08.2006 – 1 Ws 423/06; OLG Dresden, Beschluss v. 05.09.2007 – 1 Ws 155/07; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG VV 4100, Rn. 20). Nach anderer Ansicht stehe dem weiteren Pflichtverteidiger für die „Terminsvertretung“ hingegen eine volle Vergütung nach Abschnitt 1 des Teiles 4 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zu, die auch die Grundgebühr für die (notwendige) Einarbeitung in den Fall umfasse (so etwa: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.10.2008, III – 1 Ws 318/08; OLG Hamm, Beschluss v. 23.03.2006 – 3 Ws 586/05; OLG Jena, Beschluss v. 14.04.2021 – (S) AR 62/20, Rn. 18, OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.07.2008 – 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG Köln, Beschluss v. 26.03.2010 – 2 Ws 129/10; OLG München, Beschluss v. 23.10.2008 – 4 Ws 140/08, Beschluss v. 27.02.2014 ¬4c Ws 2/14; OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14; Burhoff, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4100 VV Grundgebühr, Rn. 10; Felix, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Auflage 2024, Vorbemerkung 4.1, Rn. 15; Knaudt, in: BeckOK RVG, 63. Edition, Stand: 01.03.2024, RVG VV Vorbemerkung 4, Rn. 19 ff.). Dieser letztgenannten Ansicht schließt sich die Kammer an.

Der Erinnerungsführer war für den Hauptverhandlungstag vom 14.07.2023 uneingeschränkt als Pflichtverteidiger beigeordnet mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten. Bei der Tätigkeit von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger für den 14.07.2023 handelte es sich trotz der zeitlichen Beschränkung auf einen Verhandlungstag nicht um eine Einzeltätigkeit im Sinne der Nr. 4301 VV RVG, die eine geringere Vergütung als bei einer „Vollverteidigung“ rechtfertigen würde. Rechtsanwalt pp. ist dem Angeklagten zwar nicht insgesamt in dem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden, sondern nur für den einzelnen Termin am 14.07.2023, während im Übrigen weiterhin Rechtsanwalt H. als Verteidiger beigeordnet war. Gleichwohl stellt diese „Terminsvertretung“ keine Einzelaufgabe aus dem Arbeitsbereich des Verteidigers dar. Die Strafprozessordnung kennt keine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers. Auch die Bestellung für nur einen Verhandlungstag begründet ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis, Kraft dessen der bestellte Verteidiger für die Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend eigenverantwortlich und inhaltlich unbeschränkt zu übernehmen hat. Anlass zu einer gebührenbezogenen Herabstufung neben dem im Übrigen bestellten Verteidiger gibt es daher nicht. Aus der Eigenständigkeit des jeweiligen Beiordnungsverhältnisses folgt vielmehr, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger separat zu bewerten und vergüten sind. Zur interessengerechten Verteidigung, wenn auch nur in einem Hauptverhandlungstermin, war auch für Rechtsanwalt pp. eine Einarbeitung mit der Übernahme des Mandats notwendig, so dass die Voraussetzungen für das Entstehen der Grundgebühr vorlagen

Nach dem Vorstehenden steht Rechtsanwalt pp. zur Abgeltung der gesamten Tätigkeit neben der Terminsgebühr auch eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zu, deren Höhe die Kammer mit 176,00 € zzgl. Mehrwertsteuer für angemessen erachtet.“

Eine der vielen Entscheidungen aus der letzten Zeit, die die Streitfrage zutreffend löst. Ich verwiese nur auf den OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2024 – 1 Ws 13/24 (S) und auf den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, beide Entscheidungen hatte ich hier vorgestellt.

Die einzige Frage, die sich für moch hier stellt, ist: Geht das LG davon aus, dass nur Grundgebühr und Terminsgebühr entstehen, oder ist auch die Verfahrensgebühr festgesetzt worden? Das lässt sich aus der Entscheidung nicht eindeutig entnehmen, die vom LG zitierte Rechtsprechung und die Formulierung „volle Vergütung nach Abschnitt 1 des Teiles 4 VV RVG“ sprechen allerdings für diese richtige Lösung, die man m.E. inzwischen als herrschende Auffassung bezeichnen kann.

StPO I: EuGH – Verwertung von Encro-Chat? Ja, aber, oder: LG Kiel sieht keine Auswirkungen

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Und dann heute StPO-Entscheidungen – aus der Instanz. Na ja, fast 🙂

Ich erinnere. Das LB Berlin hatte mit dem LG Berlin, Beschl. v. 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21); dem EuGH einige Fragen zur Verwertbarkeit der durch die EncroChat-Übewachung gewonnenen Ergebnisse vorgelegt (vgl. dazu Sondermeldung zur Verwertbarkeit von EncroChat, oder: Endlich Vorlage an den EuGH durch das LG Berlin.

Inzwischen hat sich, worüber ja auch schon an anderen Stellen berichtet worden ist, der EuGH zu den Voraussetzungen für die Übermittlung und Verwendung von Beweismitteln in grenzüberschreitenden Strafverfahren geäußert und die präzisiert. Dabei hat er die deutsche Rspr. bestätigt, wonach die Staatsanwalt Daten, die von ausländischen Behörden gewonnen werden, auch dann verwenden dürfen, wenn die Maßnahme in Deutschland nicht zulässig gewesen wäre (EUGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22).

Ich will hier jetzt nicht – die immer – ein wenig schwer lesbare Entscheidung des EuGH einstellen, sondern nur die Grundzüge der Entscheidung mtteilen, die sich etwa wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Eine EAA, die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet ist, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats (hier: Frankreich) befinden, muss nicht notwendigerweise von einem Richter erlassen werden. Sie kann von einem StA erlassen werden, wenn dieser in einem rein innerstaatlichen Verfahren dafür zuständig ist, die Übermittlung bereits erhobener Beweise anzuordnen.
  • Der Erlass einer solchen EAA unterliegt denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen, wie sie für die Übermittlung ähnlicher Beweismittel bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gelten. Es ist nicht erforderlich, dass er denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen unterliegt, wie sie für die Erhebung der Beweise gelten. Jedoch muss ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Anordnung befasst ist, die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen überprüfen können.
  • Der EuGH stellt außerdem klar, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet, von einer mit der Infiltration von Endgeräten verbundenen Maßnahme zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten eines internetbasierten Kommunikationsdienstes unterrichtet werden muss. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats hat dann die Möglichkeit, mitzuteilen, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, wenn diese Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
  • Das nationale Strafgericht muss in einem Strafverfahren gegen eine Person, die der Begehung von Straftaten verdächtig ist, Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und wenn sie geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.

So traurig es ist: Aus der Entscheidung des EuGH  lässt sich wohl kein Beweisverwertungsverbot VV hinsichtlich der EncroChat- bzw. SkyECC-Daten entnehmen. Und auf der Linie liegt dann auch gleich eine LG Entscheidung, und zwar der LG Kiel, Beschl. v. 08.05.2024 – 7 KLs 593 Js 18366/22 -, der weiterhin die Verwertbarkeit von Encrocaht bejaht:

„Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2024 betreffend EncroChat lässt sich – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der Haftbeschwerde – kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der EncroChat- bzw. SkyECC-Daten entnehmen. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung u.a. ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/41 nicht dem Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung entgegensteht, wenn die Integrität der durch die Überwachungsmaßnahme erlangten Daten wegen der Vertraulichkeit der technischen Grundlagen, die diese Maßnahme ermöglicht haben, nicht überprüft werden kann, sofern das Recht auf ein faires Verfahren im späteren Strafverfahren gewährleistet ist. Die Integrität der übermittelten Beweismittel kann grundsätzlich nur zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem die zuständigen Behörden tatsächlich über die fraglichen Beweismittel verfügen (EuGH, Urt . v. 30.04.2024, Az. C-670/22, Rn. 90). Darüber hinaus ist die Europäische Ermittlungsanordnung ein Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AEUV, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht. Dieser Grundsatz, der den „Eckstein“ der Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der widerlegbaren Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Daraus folgt, dass die Anordnungsbehörde, wenn sie mittels einer Europäischen Ermittlungsanordnung um Übermittlung von Beweismitteln ersucht, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, nicht befugt ist, die Ordnungsmäßigkeit des gesonderten Verfahrens zu überprüfen, mit dem der Vollstreckungsmitgliedstaat die Beweise, um deren Übermittlung sie ersucht, erhoben hat. Insbesondere würde eine gegenteilige Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 in der Praxis zu einem komplexeren und weniger effizienten System führen, das dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel abträglich wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 30.04.2024, Az. C-670/22, Rn. 99 f.). In einem Strafverfahren im Anordnungsstaat ist bei der Bewertung. der mittels einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet wird, was impliziert, dass ein Beweismittel, zu dem eine Partei nicht sachgerecht Stellung nehmen kann, vom Strafverfahren auszuschließen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.04.2024, Az, C-670/22, Rn. 130).

Diese Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes sind auch auf die SkyECC-Daten übertragbar.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt sind und ein faires Verfahren gewährleistet wird. Insbesondere *besteht für den Angeklagten die Möglichkeit zu sämtlichen vorliegenden Daten sachgerecht Stellung zu nehmen. Es liegen zudem die französischen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Erhebung der SkyECC-Daten vor (SB französische Beschlüsse I und II), sodass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verfahrensbeteiligten nachprüfbar waren und sind. Hinsichtlich der Übereinstimmung der im‘ hiesigen Verfahren zu Grunde liegenden Daten mit den durch die französischen, Behörden übermittelten SkyECC-Daten hat die Kammer bereits Beweis erhoben durch Vernehmung des.Zeugen pp. des LKA .Kiel, u.a. über .dessen durchgeführten Datenabgleich. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Datenverfälschung in Deutschland. ‚Soweit es den französischen Bereich betrifft, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Daten fehlerhaft und inhaltlich verfälschend aufgezeichnet und ausgewertet worden sind. Widersprüche bei den Zahlen und sonstigen Datenwiedergaben sieht die Kammer nicht. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Chats die Kommunikation nicht lückenlos wiedergeben. Das hat sie berücksichtigt und wird es weiter berücksichtigen.“

Nach der EuGH-Entscheidung wird man sich fragen (müssen), ob eigentlich EncroChat noch ein „vernünftiger“ Verteidigungsansatz ist. Jedenfalls wird das Verteidigen mit EncroChat sicherlich nicht leichter.

StPO II: „Gefahr im Verzug“ im Ermittlungsverfahren, oder: „Berührt, geführt“.

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Die zweite Entscheidung, der LG Kiel, Beschl. v. 12.10.2023 – 10 Qs 48/23 – behandelt eine Problematik aus dem Ermittlungsverfahren. In dem waren nach einer Durchsuchung ein Mobiltelefon und ein Tablet(computer) sicher gestellt worden. Dagegen das Rechtsmittel des Beschuldigten, das beim LG Erfolg hatte:

„Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg.

Bei der verfahrensgegenständlichen Ermittlungsmaßnahme handelt es sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Kiel nicht um eine vorläufige Sicherstellung nach § 110 StPO, sondern um eine Beschlagnahme im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO (vgl. dazu unten Abschnitt II 1), welche unter Verstoß gegen den in § 98 Abs. 1 S. 1 StPO statuierten Richtervorbehalt durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist (vgl. dazu unten Abschnitt II 2).

1. Das Amtsgericht Kiel hat die verfahrensgegenständliche Maßnahme als vorläufige Sicherstellung im Sinne des § 110 StPO qualifiziert. Für diese Sichtweise spricht, dass die Strafverfolgungsbehörden sich nicht für die beiden technischen Geräte als solche interessieren, sondern lediglich für die darauf gespeicherten Daten, welche zudem im nächsten Schritt auf ihre potentielle Beweisbedeutung gesichtet werden sollen. Allerdings kann ein Sichtungsverfahren nach § 110 StPO, wie bereits dessen Regelungsstandort, aber auch der Wortlaut von § 110 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 StPO zeigen, immer nur im Zusammenhang mit einer Durchsuchung stattfinden. Und eine Durchsuchungsmaßnahme hat es vorliegend zu keinem Zeitpunkt gegeben, so dass zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit alleine und unmittelbar die §§ 94ff. StPO heranzuziehen sind.

2. Dass die Beschlagnahme der beiden technischen Geräte durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist und nicht durch das Gericht, verstieß gegen § 98 Abs. 1 S. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Beschlagnahmen nämlich nur durch das Gericht, allenfalls bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, angeordnet werden.

Gefahr im Verzug war vorliegend nicht gegeben. Die Beschlagnahme erfolgte an einem Freitag-mittag, also zu einem Zeitpunkt, an welchem sich ein Ermittlungsrichter im Dienst befindet. Dem-entsprechend ist von den beiden eingesetzten Polizeibeamten auf Anordnung der diensthabenden Staatsanwältin denn auch fernmündlich Kontakt zur zuständigen Ermittlungsrichterin aufgenommen worden. Nachdem diese erklärt hatte, eine Entscheidung erst nach Vorlage der Ermittlungsakte treffen zu können bzw. zu wollen, erging sodann eine mündliche Eilbeschlagnahmeanordnung durch die diensthabende Staatsanwältin. Hierzu war letztere jedoch nicht (mehr) befugt. Denn wenn die Strafverfolgungsbehörden den zuständigen Ermittlungsrichter mit einer Sache befasst haben, ist für ihre Eilkompetenz kein Raum mehr (vgl. dazu und zum folgenden BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Az. 2 StR 46/15, RN. 20f. (zitiert nach juris)). Mit der Befassung des Ermittlungsrichters endet grundsätzlich die Eilzuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden; es ist nunmehr Sache des Ermittlungsrichters, über den beantragten Eingriff zu entscheiden. Auch soweit während des durch den Ermittlungsrichter in Anspruch genommenen Entscheidungszeit-raums nach dessen Befassung die Gefahr eines Beweismittelverlusts eintritt, etwa weil dieser auf ein mündlich gestelltes Durchsuchungsbegehren hin die Vorlage schriftlicher Antragsunterlagen oder einer Ermittlungsakte fordert, Nachermittlungen anordnet oder schlicht bis zum Eintritt der Gefahr eines Beweismittelverlusts noch nicht entschieden hat, lebt die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden nicht wieder auf. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die richterliche Entscheidung über den Durchsuchungsantrag unterbleibt.“

Warum das allerdings eine „sofortige Beschwerde“ gewesen sein soll, leuchtet mir nicht ein.