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Durchsuchung III: Durchsicht von KiPo-Dateien, oder: Fast 4 Jahre sind – auch ohne Entsperrcode – zu lang

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Und dann habe ich noch etwas zur zu langen Sicherstellung.

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen „KiPo-Verdachts“ geführt. Mit Beschluss vom 02.05.2022 ordnete das AG u.a. die Durchsuchung der Person und der Wohnung des Beschuldigten sowie die Beschlagnahme von Beweismitteln in Form von Datenträgem jeglicher Art (Mobiltelefon, Laptop etc.) an. Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 24.05.2022 wurde sodann das Mobiltelefon iPhone 12 des Beschuldigten sichergestellt. Der Beschuldigte widersprach der Sicherstellung und erklärte, weder PIN noch Code zu dem Gerät angeben zu wollen. Ausweislich des polizeilichen Zwischenberichts vom 30.05.2022 rechnete diese seinerzeit mit einer Bearbeitungszeit von ca. 24 Monaten, da der Vorgang mangels Risikoüberhangs nicht priorisiert werde. Unter dem 07.06.2022 erfolgte bei der Polizei die Aufbereitung und Sicherung des Mobiltelefons, wobei die Datenmenge auf der Festplatte 122 GB betrug.

Mit Beschluss vom 11.07.2022 bestätigte das AG die Beschlagnahme des Mobiltelefons. Einer Auskunft der Polizei vom 07.05.2024 zufolge rechnete diese aufgrund der dort vorliegenden Datenmengen und der Priorisierung des Verfahrens zu dem Zeitpunkt nicht mehr vor einer Auswertung vor dem 3. Quartal 2025. Die Gesamtbearbeitungszeit nicht priorisierter Vorgänge liege mittlerweile bei ca. 36 Monaten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2025 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 11.07.2022 ein und beantragte die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Herausgabe des Mobiltelefons. Das AG änderte mit dem AG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2026 – 138 Gs 30/22 (71 Js 977/22) – seinen Beschluss vom 11.07.2022 auf die Beschwerde hin ab und ordnete die Herausgabe des Mobiltelefons an. Zur Begründung führt das AG aus, die Beschlagnahme seit aufgrund ihrer Dauer von fast vier Jahren nicht mehr verhältnismäßig, insbesondere auch angesichts des Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und des konkreten Tatvorwurfs.

Dagegen nun die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte, sondern mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v.  27.03.2026 – 7 Qs 12/26 – verworfen worden ist:

„Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme des Mobiltelefons gemäß § 94 Abs. 1 StPO liegen nicht (mehr) vor, da diese nicht mehr verhältnismäßig ist.

Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (vgl. Köhler in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 94 Rn. 18). Die Dauer der Auswertung beschlagnahmter Beweismittel bestimmt sich dabei nach den Umständen   des Einzelfalls, feste Zeitgrenzen sind insofern nicht sachgerecht. Vielmehr sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Hierbei ist das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte des Beschuldigten abzuwägen. Die Stärke des   Tatverdachts, der Umfang und das Gewicht des Tatvorwurfs sowie der Ermittlungsstand sind dem aus der Beschlagnahme resultierenden Ausmaß der Beeinträchtigung für einen Betroffenen, dem Wert und Alter der Geräte, einem möglichen Wertverlust und gegebenenfalls vorhandenen Entschädigungsansprüchen gegenüberzustellen (vgl. LG Ravensburg, Beschl. v. 2. 7.2014 – 2 Qs 19/14 Rn. 6; LG Bonn, Beschl. v. 30.09.2024 – 22 Qs 23/24 Rn. 6).

Gemessen daran wäre eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahmeanordnung vorliegend unverhältnismäßig. Das staatliche Interesse an der Fortdauer der   Beschlagnahme überwiegt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr die privaten Interessen des Beschuldigten aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Für das staatliche Interesse streitet hier zwar die Höhe der Strafandrohung des § 184b Abs. 1 S. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Im Einzelfall dürfte indes keine allzu hohe Strafe zu erwarten sein. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei Anwendung des Jugendrechts nicht; maßgeblich ist vielmehr der Erziehungsgedanke. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Uploads des einen Videos noch Jugendlicher. Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Telefon weitere inkriminierte Daten gespeichert sind, sind nicht ersichtlich. Eine schwere Sanktion, insbesondere die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Beschuldigten, der sich bisher zum Vonuurf nicht eingelassen hat, ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Zeitablaufs, der bei der Frage des Erziehungsbedarfs eine erhebliche Rolle spielen dürfe, für den Fall einer Verurteilung nicht zu erwarten.

Die Kammer verkennt nicht den durchaus hohen Beweiswert. des Mobiltelefons im konkreten Fall. Jedoch ist bereits nicht erkennbar, dass das Gerät als Datenträger selbst für die Auswertung der auf diesem befindlichen Daten erforderlich ist, da die Daten hier bereits unter dem 07.06.2022 durch die Polizei gesichert und aufbereitet worden sind.

Die Interessen des Beschuldigten aus Art. 14 GG sowie aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind demgegenüber hoch. Mobiltelefone haben — gerade auch für junge Menschen — eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung. Es handelt sich bei dem Mobiltelefon iPhone 12 zudem um ein eher hochpreisiges Gerät, das durch den eingetretenen Zeitablauf bereits einen   nicht unerheblichen Wertverlust erlitten haben dürfte. Zwar sind dies Einschränkungen, die oft unvermeidbar und in gewissem Maße noch hinzunehmen sind. Vorliegend gehen diese Einschränkungen und damit der Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten jedoch aufgrund der ganz erheblichen Dauer der Beschlagnahme von inzwischen fast vier Jahren über das noch hinnehmbare Maß hinaus. Die Verzögerung beruht dabei insbesondere auf der bei der Polizei vorliegenden Datenmenge und der dortigen Priorisierung anderer Auswertungen. Eine derart verzögerte Bearbeitung durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe   darf sich indes nicht zulasten des Beschuldigten auswirken. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Herausgabe seines Codes, was der Polizei eine schneller umsetzbare händische (Vorab-)Auswertung ermöglicht hätte, verweigert hat, nichts. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe es in der Hand, durch bloße Nichtmitwirkung sowohl die Auswertung zu verhindern als auch die Herausgabe zu erzwingen, was auf eine faktische Vereitelung effektiver Strafverfolgung hinauslaufe, teilt die Kammer nicht. Zwar dürfte die Frage bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit durchaus eine Rolle spielen und bei unterlassener Herausgabe des Codes grundsätzlich eine etwas längere Auswertedauer zuzubilligen sein als bei erfolgter Herausgabe — indes ersichtlich keine, die wie hier beinahe vier Jahren andauert. Es kann nicht die Aufgabe des Beschuldigten sein, durch Mitwirkung in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren dafür zu sorgen, dass eine Auswertung so zeitnah erfolgt, dass er in seinen Grundrechten nicht verletzt wird.

Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände wäre die fortdauernde Beschlagnahme des Mobiltelefons nicht verhältnismäßig.

Dabei wird auch nicht verkannt, dass für den Fall einer Speicherung des inkriminierten Videos auf dem Gerät dieses normalerweise vor der Herausgabe an den Beschuldigten zu löschen wäre, Zudem erscheint die Einziehung des Mobiltelefons nach § 74 StGB grundsätzlich möglich. Jedoch ist die Möglichkeit, dass die Rückgabe des sichergestellten Geräts eine erneute Strafbarkeit auslösen könnte, ebenso wie der Umstand, dass eine Einziehung des Mobiltelefons ggf. nicht mehr erfolgen kann, im Vergleich zu der Dauer des Eingriffs in die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ein hinzunehmender Nachteil.“

Durchsuchung II: 2 x Beschwerdeentscheidungen, oder: Zurückstellung wegen Akteneinsicht/Rechte Dritter

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Im zweiten Posting habe ich dann zwei Entscheidungen zum Beschwerdeverfahren, darunter eine vom BVerfG, die ich bisher übersehen hatte, auf die ich jetzt aber durch die Veröffentlichung in der NJW aufmerksam geworden bin.

Hier sind dann:

1. Hat der Beschuldigter Beschwerde gegen die – noch andauernde – Sicherstellung von Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung eingelegt, verletzt das Beschwerdegericht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wenn es seine Entscheidung bis zu der – von ihm nicht zu beeinflussenden – Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurückstellt.

2. Bei erledigten Eingriffen wie etwa bei bereits vollzogenen Durchsuchungen kann die Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich bis zur Gewährung von Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör geboten sein. Bei noch andauernden Eingriffen ist jedoch zügiger und effektiver Rechtsschutz zu gewähren. Geheimhaltungsinteressen der Ermittlungsbehörden kann dabei etwa dadurch Rechnung getragen werde, dass diese entweder auf offene Ermittlungsmaßnahmen verzichten oder hinsichtlich der Eingriffsgrundlagen nur teilweise Akteneinsicht gewähren.

3. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit Beschwerdegericht weder eine – nicht offensichtlich unstatthafte – Beschwerde eingelegt noch eine Verzögerungsrüge erhoben hat.

Der Beschuldigte als solcher kann sich nicht zulässigerweise gegen Ermittlungshandlungen beschweren, die lediglich Rechte Dritter berühren.

Durchsuchung I: Inhalt der Anordnung, Umfang, oder: Beschlagnahmefrei?, Sichtungsermessen, Beschwerde

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Ich setze dann die Berichterstattung heute mit Entscheidungen zu Durchsuchung und Beschlagnahme fort. Es sind insgesamt sechs Entscheidungen einmal AG, einmal BayObLG und viermal LG.

Ich starte hier mit den vier LG-Entscheidungen, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle:

Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfes und der zu suchenden Beweismittel sind bei einer erledigten Durchsuchungsanordnung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht heilbar.

1. Zum Umfang der Durchsuchung bei einem Notar.

2. Ein Beglaubigungsvermerk ist bei einer nach § 103 StPO angeordneten Durchsuchung bei einem Notar nicht gem. § 97 StPO beschlagnahmefrei. Sein Zweck ist darauf gerichtet, der Urkunde im Rechtsverkehr zur tatsächlichen Wirksamkeit zu verhelfen. Er ist mithin für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt und daher nicht beschlagnahmefrei, da er die Vertrauenssphäre zwischen dem Mandanten und dem Notar gerade verlassen soll.

3. Beschlagnahmefrei ist aber die Ablichtung des Ausweises eines Mandanten. Denn dabei handelt es sich um eine Unterlage, die der Notar zur Erfüllung seiner eigenen beurkundungs- und berufsrechtlichen Identifizierungspflichten (§ 10 BeurkG, ggf. § 2 Abs. 1 Nr. 10 mit § 11 GwG) anfertigt und verwahrt. Sie ist gerade nicht dazu bestimmt , die Vertrauenssphäre zwischen Mandanten und Notar zu verlassen, vielmehr ist sie innerhalb dieses Schutzbereichs entstanden und soll in ihm verbleiben.

4. Die Befreiung vom Beschlagnahmeverbot bei deliktisch verstrickten Gegenständen gem. § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO greift nur ein, wenn und soweit sie einen Bezug zu derjenigen Straftat haben, die Gegenstand des Verfahrens ist, für dessen Zwecke die Beschlagnahme erfolgt.

1. Soweit ein Durchsuchungsbeschluss formuliert, dass sich die Durchsuchung auch auf Zeiträume erstrecke, die vor dem mutmaßlichen (Mindest-)Tatzeitraum liegen, weil daraus Rückschlüsse auf Tathergang und Tatumfang für den strafbefangenen Zeitraum gezogen werden können, ist das ggf. nicht rechtswidrig. Betreffen die Ermittlungen nämlich komplexere Tatkonstellationen befinden sich Ermittlungsbehörden in einem frühen Ermittlungsstadium häufig in einer Situation, in der zwar ein Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten besteht, sich aber die zeitliche oder die inhaltliche konkrete Eingrenzung der einzelnen Taten nicht belastbar vornehmen lässt.

2. Die Staatsanwaltschaft bestimmt den Umfang der Sichtung (§ 110 StPO) nach eigenverantwortlichem Ermessen. Über die aus einem rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss ersichtlichen Grenzen hinaus kann das Gericht der Staatsanwaltschaft präventiv keine Vorgaben machen, wie sie die Sichtung im Einzelnen durchzuführen hat.

1. Soweit Beweismittel zunächst mit Einwilligung des Betroffenen durch die Polizei sichergestellt worden sind, ist nach erklärtem Widerruf des Einverständnisses mit der Sicherstellung seitens der Staatsanwaltschaft eine erstmalige (richterliche) Beschlagnahmeanordnung gemäß den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO einzuholen.

2. Eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme von tatsächlich lediglich sichergestellten Beweismitteln ist unwirksam, da in diesem Fall keine Beschlagnahmeanordnung existiert, welche Gegenstand einer Beschlagnahmebestätigung gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO sein könnte.

3. In der Mitnahme der Papiere oder Daten zum Zwecke der Durchsicht liegt noch keine Beschlagnahme, sondern sie dient erst vorbereitend dazu, mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern.

StPO III: Neues zu Durchsuchung/Beschlagnahme, oder: Rechtsmittel, Beschwer, Herausgabe und „Richtlinie“

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In diesem dritten Posting habe ich dann einige Entscheidunge, in denen es um Rechtsmittel und/oder Beschlagnahmen geht. Hier stelle ich aber nur jeweils die Leitsätze vor.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Werden bei einem m gesondert Verfolgten aufgefundene Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel auch für ein anderes Verfahren von Bedeutung sein könnten, ist der Angeklagte des anderen Verfahrens dadurch nicht beschwert, da sich die richterliche Maßnahme nicht gegen ihn gerichtet hat und er zudem ggf. nicht Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der betroffenen Gegenstände war. Auch begründet weder seine Stellung als Angeklagter als solche noch die damit einhergehende potentielle Beweisbedeutung seine Beschwer.

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben.

Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht.

Eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, stellt noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung.

StPO II: Vorläufige Sicherstellung im KiPo-Verfahren, oder: Dauer von mehr als 1 1/2 Jahre ist zu lang

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Im zweiten Posting dann der AG Halle (Saale), Beschl. v. 23.03.2026 – 397 Gs 447 Js 11347/24 (1488/25) -, der sich – wie mir der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, nach langem Hin und Her – die dazu gehörende LG-Entscheidung kommt nachher noch – noch einmal zur Dauer der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien äußert, und zwar wie folgt:

„Die vorläufige Sicherstellung der im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Datenträgern findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 110 StPO i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Die vorläufige Sicherstellung dient ausschließlich der Durchführung der Durchsicht und Auswertung mit dem Ziel festzustellen, ob und in welchem Umfang die Voraussetzung einer Beschlagnahme bei inkriminiertem Material vorliegen.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die vorläufige Sicherstellung als Annex zur Durchsicht ihrem Wesen nach auf eine kurzfristige Dauer angelegt und unterliegt im besonderen Maße dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045 / 02; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2009-3 WS 433/09).

Die Ermittlungsbehörden sind danach verpflichtet, die Durchsicht sichergestellten Datenträger unverzüglich und mit der gebotenen Intensität durchzuführen sowie zeitnah eine Entscheidung über die weitere Behandlung- insbesondere eine etwaige Beschlagnahme -herbeizuführen. Die Maßnahme darf nicht auf unbestimmte Zeit fortdauern.

Das gilt auch im Rahmen kinderpornographischer Inhalte, da die Schwere des Vorwurfs die Zeitdauer nicht unverhältnismäßig strecken darf.

Diesen Anforderungen wird die bis zum heutigen Zeitpunkt fortdauernde vorläufige

Sicherstellung mit nach wie vor nicht vorliegendem Abschlussergebnis nicht mehr gerecht.

Seit der Sicherstellung im August 2024 ist ein Zeitraum von deutlich über anderthalb Jahren verstrichen, ohne dass die Durchsicht abgeschlossen oder eine Entscheidung über eine Beschlagnahme getroffen worden ist.

Ein derartiger Zeitraum überschreitet die zeitlichen Grenzen des im Rahmen des §110 StPO noch Zulässigen.

Zwar können Umfang und Komplexität und Tatvorwurf digitaler Datenbestände im Einzelfall eine längere Auswertungsdauer rechtfertigen_

Mit zunehmender Dauer steigen jedoch die Anforderungen an die Darlegung konkreter und den Zeitablauf rechtfertigender Umstände.

Pauschale Hinweise auf große Datenmenge oder technische Erfordernisse genügen nicht mehr.

Vorliegend konnte erst im Dezember 2025 durch das FK 1 der Polizeiinspektion mitgeteilt werden, dass unter den sichergestellten Datenträger 2 inkriminierte Videos im Zugriff des Beschuldigten waren.

Seit diesem Zeitpunkt und trotz fortlaufenden Zeitablaufs erfolgten keine weiteren Erkenntnisse oder zumindest eine Teilherausgabe der sichergestellten Datenträger.

Außergewöhnliche- die nach wie vor andauernde Dauer- rechtfertigende Umstände sind damit weder substantiiert vorgetragen noch irgendwie ersichtlich.

Es fehlt an nachvollziehbaren Angaben zum Umfang der noch auszuwertenden Daten zum Stand der Auswertung sowie zu den konkret ergriffenen Maßnahmen der Verfahrensförderung.

Die fortdauernde vorläufige Sicherstellung erweist sich daher als unverhältnismäßig.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die vollständige Einbehaltung digitaler Speichermedien einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Dieser Eingriff gewinnt mit fortschreitender Dauer erheblich an Gewicht.

Demgegenüber tritt das staatliche Interesse an der Sicherung potentieller Beweismittel auch im Fall des vorliegenden Vorwurfs dann zurück, wenn es den Ermittlungsbehörden nicht gelingt, die Durchsicht innerhalb angemessener Frist abzuschließen oder durch konkrete Verfahrensförderung zu rechtfertigen.

Zudem wären mildere Mittel ersichtlich gewesen.

Insbesondere hätte es nahegelegen, zeitnah forensische Sicherungskopien anzufertigen oder im Original Datenträger gegebenenfalls unter Vorbehalt ganz oder teilweise herauszugeben und die weitere Auswertung auf die Grundlage dieser Kopien vorzuführen.

Auch ist möglich, bei Erkennen der weiteren Andauer der erheblichen Verzögerung durch Personalmangel Erkrankung oder Fehlen technischer Mittel auf den Einsatz von externen Sachverständigen zurückzugreifen mit Absprache der Staatsanwaltschaft

Hierzu ist in keiner Weise durch die Polizei vorgetragen.

Da die Maßnahme gleichwohl über einen nicht mehr hinnehmbaren Zeitraum fortgeführt wird ,ist die Rechtswidrigkeit festzustellen.

Die vorläufige Sicherstellung hat sich durch Zeitablauf erledigt und dem Betroffenen steht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zu,die zur unverzüglichen Herausgabe der sichergestellten Speichermedien zu führen hat.“