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StPO II: Auswertung potentieller KiPo-Beweismittel, oder: 2 Jahre und 10 Monate sind zu lang!

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Und dann hier die dritte Entscheidung zur Durchsuchung, und zwar der LG Gera, Beschl. v. 11.06.2025 – 1 Qs 187/25, also eine Entscheidung aus Thüringen. Das LG nimmt noch einmal zur zu langen Dauer der Durchsicht und Ausdauer Stellung.

Ergangen ist der Beschluss ebenfalls in einem KiPo-Verfahren. In dem ist am 10.05.2022 durchsucht worden. Bei der Durchsuchung wurden einige Datenträger als potentielle Beweismittel beschlagnahmt. Ein Tablet ist immer noch beschlagnahmt. abgelehnt. Ein USB-Stick sowie zwei Festplatten wurden inzwischen an den Beschuldigten herausgegeben.

Der Beschuldigte hat Beschwerde eingelegt, mit der er nicht die Herausgabe der noch beschlagnahmten Datenträger begehrt, sondern die Verhältnismäßigkeit der nach seiner Auffassung zu langen Dauer der Beschlagnahme des USB-Sticks sowie der der beiden Festplatten im Ermittlungsverfahren gerügt hat. Insoweit mit Erfolg:

„1. a) Das Rechtsmittel ist zulässig, soweit hiermit die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme des UBS-Sticks und der beiden Festplatten aufgrund einer unverhältnismäßigen Dauer begehrt wird.

Dem Strafprozessrecht ist die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich fremd. Anders als im Verwaltungsrecht sieht die Strafprozessordnung hierfür kein gesondertes Verfahren vor, sodass es sowohl der angefochtenen Entscheidung, als auch dem Rechtsschuttziel des Beschuldigten an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage mangelt. Es ist jedoch anerkannt, dass der Betroffene einer strafprozessualen Maßnahme aufgrund des verfassungsrechtlich eingeräumten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) auch bei prozessualer Erledigung der Maßnahme deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn durch die Maßnahme in erheblicher Weise in seine Grundrechte eingegriffen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 370/13). Dies ist hier der Fall. In Bezug auf die eingangs genannten Datenträger ist in Folge deren Herausgabe am 10.03.2025 ein Fall der prozessualen Erledigung eingetreten. Die Beschlagnahme beschwerte den Beschuldigten in seinem verfassungsmäßigen Recht auf die Freiheit des Eigentums, Art. 14 GG. Es handelt sich angesichts der Dauer der Beschlagnahme sowie aufgrund des Umstandes, dass die Datenträger im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung erlangt worden sind, mithin zugleich ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorlag, um eine nicht lediglich unerhebliche Beschwer. Entsprechend kommt dem Beschuldigten in Bezug auf die vorgenannten Datenträger ein Feststellungsinteresse zu, das im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt werden kann.

b) Die Beschwerde ist in Bezug auf den USB-Stick und die Festplatten auch begründet. Die Beschlagnahme der Datenträger ab dem 10.05.2022 über den 25.07.2023 hinaus erweist sich als offensichtlich unverhältnismäßig.

Gesetzliche Fristen für die strafprozessuale Beschlagnahme von Sachen oder die Durchsicht beschlagnahmter Datenträger existieren nicht. Die entsprechenden Regelungen der §§ 94 ff., 110 StPO kennen keine bestimmte Höchstdauer der Maßnahme. Die Befugnis der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmte Gegenstände zum Zwecke ihrer Durchsicht einzubehalten ist jedoch keinesfalls uferlos. Sie hat sich – wie jede staatliche Maßnahme – am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 BvR 827/21; BVerfG, Beschluss vom 30. 1. 2002 – 2 BvR 2248/00). Im vorliegenden Einzelfall war die anhaltende Beschlagnahme des USB-Sticks und der Festplatten hiermit nicht mehr in Einklang zu bringen.

Personelle und/oder sachliche Defizite in der Ausstattung der Ermittlungsbehörden dürfen sich – auch wenn diese auf politischen Entscheidungen beruhen – niemals zu Lasten des Beschuldigten eines Strafverfahrens auswirken. Das Amtsgericht hat hierbei verkannt, dass es unerheblich ist, ob die Defizite von den Ermittlungsbehörden selbst verschuldet wurden oder ob diese in der Lage sind, die Missstände eigenständig zu beseitigen. Die Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit dem erforderlichen Personal auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 – 2 BvR 1850/07). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen anhaltenden und nicht nur vorübergehenden Überlastungszustand handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.4.2011 – 2 HEs 37-39/11). Bereits aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerhaft.

Das Amtsgericht hat unbeschadet dessen im Kern zutreffend darauf hingewiesen, dass dem konkreten Verfahren des Beschwerdeführers im Vergleich zu Haftsachen oder umfangreichen Verfahren der organisierten Kriminalität eine eher geringe Priorität bei der Abarbeitung etwaiger Rückstände zuzumessen ist. Wartezeiten von weit über einem Jahr erachtet die Kammer jedoch – auch in Ansehung dieser Priorisierung – für objektiv nicht mehr vertretbar. Hierbei war zu berücksichtigen, dass mit jedem Ermittlungsverfahren, insbesondere wenn es sich wir hier um Delikte mit Sexualbezug handelt, eine psychischen Belastung des Beschuldigten und gegebenenfalls auch eine sozialen Stigmatisierung einhergehen können. Beschlagnahmte Sachen unterliegen ferner in der Regel einem konstanten Wertverlust. Aus diesen Gründen sind die Justizbehörden gehalten, jedwedes Ermittlungsverfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Entsprechende Erwägungen sind sinnvollerweise auch in einigen Polizeigesetzen der Länder eingeflossen. Das ThürPAG kennt zwar keinen Richtwert für die zeitliche Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme, in den Polizeigesetzen der Länder Baden-Württemberg (§ 38 Abs. 4 PolG Bw), Rheinland-Pfalz (§ 25 Abs. 2 POG RP) und Sachsen (§ 29 Abs. 3 SächsPolG) sind jedoch zeitliche Richtwerte für die Dauer eines Eigentumsentzuges enthalten. Diese liegen mit sechs Monaten bzw. einem Jahr deutlich unter der hier gegenständlichen Verfahrensdauer. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um noch überschaubare Datenmengen handelte, die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurde und die Staatsanwaltschaft – letztlich erfolglos – mehrmals auf eine beschleunigte Bearbeitung hingewirkt hatte. Spätestens nach der wiederholten Sachstandsanfrage des Verteidigers vom 20.06.2023 (Bl. 135 d.A.) und der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 25.07.2023 (Bl. 142 d.A.), die Auswertung zeitnah abzuschließen, wären die Ermittlungsbehörden gehalten gewesen, das vorliegende Verfahren ausnahmsweise zu priorisieren und die Auswertung unverzüglich fertigzustellen (vgl. für eine ähnliche Frist: LG Bonn, Beschl. v. 30.9.2024 – 777 Js 219/23). Dass die Ermittlungsbehörden vielmehr die Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in gravierender Weise verkannt haben, zeigt sich ferner dadurch, dass die Zuleitung des Rechtsmittels an die Kammer unter grobem Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 306 Abs. 2 S. 2 StPO erst acht (!) Monate nach Eingang erfolgte und noch unter dem 06.03.2025 (Bl. 203 d.A.) Nachermittlungen wegen einer wohl unvollständigen Auswertung des Tablets angeordnet wurden, ohne hierbei eine Rückgabe des originalen Datenträgers überhaupt zu erwägen.

Die Ermittlungsbehörden haben zudem nicht dargelegt, aus welchem Grund die Datenträger trotz ihrer erfolgten Spiegelung und der bereits langfristig bekannten hohen Bearbeitungszeiten weiter einbehalten werden mussten. Gemäß des Ermittlungsberichts der KPI Jena, Abt. RBE, vom 21.06.2023 (Bl. 116 ff. d.A.) wurden von allen Asservaten Datenkopien angefertigt, welche zur Auswertung geeignet waren. Weshalb trotz des gravierenden Zeitablaufes zwingend der Einbehalt der originalen Datenträger erforderlich sein sollte, erschloss sich der Kammer nicht. Da es sich jedenfalls bei den beiden Festplatten und dem USB-Stick um Alltagsgegenstände ohne großen wirtschaftlichen Wert handelte, konnte die andauernde Beschlagnahme auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, eine spätere Einziehung der Asservaten sicherzustellen. Zwar bestand zum damaligen Zeitpunkt die – letztlich nicht eingetretene – Möglichkeit einer Einziehung als Tatmittel nach § 74 StGB, diese kann jedoch auch bei vorheriger Herausgabe an den Beschuldigten mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung vollstreckt werden (§ 459g StPO). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine spätere Vollstreckung der Einziehung verhindern oder die Datenträger anderweitig dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen könnte, waren nicht ersichtlich.

Schließlich rechtfertigte auch die Schwere des Tatvorwurfes nicht den andauernden Grundrechtseingriff. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wurde dem – bisher nicht ersichtlich vorbestraften – Beschuldigten drei Fälle der §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen. Es handelt sich hierbei um Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Das bisherige Ergebnis der Ermittlungen konnte lediglich eine kinder- bzw. jugendpornografische Datei auf den Datenträgern des Beschuldigten nachweisen. Die zu erwartenden Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung dürften sich daher im überschaubaren Bereich bewegen.

Eine Gesamtschau der vorstehenden Faktoren ergibt, dass bei Außerachtlassung von Umständen, die verfassungsrechtlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen, die konkrete Dauer der Beschlagnahme von zwei Jahren und zehn Monaten nicht mehr verhältnismäßig und daher rechtswidrig war. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Ermittlungshandlung im vorstehenden Umfang festzustellen.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig. ….“

Zu der Problematik hatten wir vor kurzem den nicht so schönen LG Dresden, Beschl. v. 28.05.2025 – 16 Qs 22/25(vgl. dazu: StPO II: Auswertung potentieller KiPo-Beweismittel, oder: 14 Monate ist nicht zu lang?).

StPO I: Keine Gefahr im Verzug bei fehlendem Kontakt?, oder: LG Dresden – viel Unnützes zur (Tat)Schwere

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Und dann auf die neue Woche, und zwar mit StPO-Entscheidungen, und zwar alle drei Entscheidungen zur Durchsuchung und alle drei kommen aus den neuen Bundesländern, die beiden ersten in diesem Posting kommen aus Sachsen.

Ich beginne mit dem AG Bautzen, Beschl. v. 23.06.2025 – 47 Gs 709/25 – zur Frage, ob Gefahr im Verzug als Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft vorgelegen hat. Ergangen ist der Beschluss in einem KiPo-Verfahren. Angeordnet worden ist die Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft. Nach Auffassung des AG war das falsch:

„Die Durchsuchung und die darauf erfolgte Sicherstellung der drei Gegenstände ist jedenfalls deshalb rechtswidrig gewesen, da es an einer Gefahr des Beweismittelverlustes bei Abwarten einer richterlichen Entscheidung, mithin an Gefahr in Verzug nach §§ 98 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 1 S. 1 StPO fehlte.

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Erfolg der Maßnahme durch die Verzögerung, welche die Erwirkung der richterlichen Entscheidung mit sich bringen würde, gefährdet wäre. Sie muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind und darf grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn erfolglos versucht wurde, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, es sei denn, schon die zeitliche Verzögerung infolge des Versuchs würde zur Gefahr eines Beweismittelverlusts führen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob Gefahr im Verzug vorlag, kommt es auf den Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme an. Die Annahme von Gefahr in Verzug erweist sich als fehlerhaft. Sie ergibt sich nicht daraus der Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft um 21.00 Uhr vorausging, dass sich der – damals noch als Zeuge geführte – Beschuldigte am 09.05.2025 um 20.08 Uhr fernmündlich bei der Polizei gemeldet und angegeben hat, zusammen mit seinem Sohn am 02.05.2025 mit einem Fahrzeug mit der Aufschrift gefahren zu sein. Es ist anhand der Akte bereits nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht unmittelbar nach dem Telefonat von 20.08 Uhr zu einer Kontaktierung der Staatsanwaltschaft gekommen ist. Bis 21.00 Uhr wäre auch ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen. Durch das Telefonat von 20.08 Uhr drohte jedoch kein – zur bisherigen Erkenntnislage gesteigerter – Beweismittelverlust, der die Einbeziehung eines Richters unumgänglich werden ließ. Denn der jetzige Beschuldigte wusste bereits seit dem Nachmittag des 09.05.2025 von den Ermittlungen der Polizei rund um das Tatfahrzeug und auch um die Frage, wer es am 02.05.2025 nutzte. Er war also bereits seit dem Zeitpunkt seiner nachmittäglichen Zeugenvernehmung gewarnt. Demgegenüber trägt seine freiwillige Mitteilung gegenüber der Polizei keine gesteigerte Befürchtung eines Beweismittelverlustes in sich; eher das Gegenteil dürfte aufgrund der Freiwilligkeit der Mitteilung naheliegen. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass nicht zugleich die Wohnung des das Fahrzeug am 02.05.2025 mitnutzenden Sohnes – des Beschuldigten – angeordnet wurde, sondern dies vielmehr im regulären Geschäftsgang durch Einbindung des Ermittlungsrichters erst am 22.05.2025 erfolgte.

Zugleich liegt damit ein Verstoß gegen § 104 StPO vor, da keine Gefahr im Verzug vorlag, die eine Durchsuchung zur Nachtzeit hätte gerechtfertigt.“

Und dann als zweite Entscheidung in diesem Posting der LG Dresden, Beschl. v. 15.04.2025 – 14 Qs 5/24. Von dem stelle ich aber nur den Leitsatz vor, nämlich:

Zur Tatschwere und zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung beim Vorwurf des tatmehrheitlichen Betrugs gem. §§ 263 Abs. 1, 248a StGB, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen § 93 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), durch die händische Veränderung des Haltbarkeitsdatums von in Apotheken der Beschuldigten zum Verkauf angebotenen Corona Antigen-Tests (Coronatests), um diese nach Ablauf der Haltbarkeit an gutgläubige Kunden noch gewinnbringend verkaufen zu können, anstatt sie zu entsorgen.

Und ich will auch gerne begründen, warum: Der Beschluss ist fast 20 Seiten lang, wovon aber m.E. ein großer Teil überflüssig ist. Mir erschließt sich nicht, warum das LG ellenlange Ausführungen zur Tat und zu deren Nachweisbarkeit macht, wenn man dann die Anordnung der Durchsuchung aus anderen Gründen ablehnt. Da hätte man die Frage dahinstehen lassen können und sich und dem Leser damit auch die Beweiswürdigung erspart. Denn die ist auch noch mies, weil es kaum keine „Würdigung“ ist, sondern im Wesentlichen eine Aneinanderreihung von Beweisergebnissen. Wenn die Kammer damit eine Eröffnungsentscheidung vorbereiten wollte, so weit, so gut. Aber die Ausführungen gehören dann in ein Votum und nicht in einen Beschluss. Man kann nur hoffen, dass die Kammer, wenn sie denn verhandeln und ein Urteil sprechen muss, die Beweiswürdigung dort besser macht. Sonst haut der BGH der Kammer die Gründe um die Ohren 🙂

VR III: Wertgrenze für „bedeutenden Schaden“, oder: Vorläufige Entziehung noch nach 6 Monaten?

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Und dann kommen hier zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Ich stelle aber, da die Entscheidungen nichts wesentlich Neues enthalten nur die Leitsätze vor, die lauten:

1. Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

2. Die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt bei 1.600,00 EUR.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 6 Monate nach Bekanntwerden der Umstände, aufgrund derer eine Entscheidung nach § 111a StPO hätte ergehen können ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, sofern keine anderen relevanten Umstände vorhanden sind, die für eine Gefährdung durch die weitere Teilnahme des Beschuldigten am Straßenverkehr sprechen.

StPO II: Auswertung potentieller KiPo-Beweismittel, oder: 14 Monate ist nicht zu lang?

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Im zweiten Postung stelle ich dann den LG Dresden, Beschl. v. 28.05.2025 – 16 Qs 22/25 – vor, der sich zur Verhältnismäßigkeit einer schon länger andauernden Durchsicht potentieller Beweismittel verhält.

Ergangen ist die Entscheidung in einem KiPo-Verfahre. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 23.11.2023 um 14:18 Uhr in seinem Google Drive Account unter dem Nutzernamen „pp. pp.“ eine Datei mit einem kinderpornographischen Inhalt wissentlich und willentlich gespeichert zu haben. Am 21.02.2024 ist die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten, insbesondere nach elektronischen Speichermedien, angeordnet worden, die dann am 11.04.2024 vollzogen wurde. Im Zuge der Durchsuchung wurden zwölf Asservate sichergestellt.

Mit Schreiben vom 15.04.2024 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dresden die Firma FAST DETECT GmbH mit der Auswertung der sichergestellten Asservate. Mit Schreiben vom 06.05.2024 teilte die Firma FAST DETECT mit, dass die Beweismittel am 30.04.2024 eingegangen seien, Imagekopien angefertigt werden und mit Abschluss der Begutachtung in ca. 15-16 Monaten zu rechnen sei.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 17.10.2024 hat der Beschuldigte beantragt, die vorläufige Sicherstellung der im Verzeichnis der Gegenstände vom 11.04.2024 unter Ziff. 1-12 aufgeführten Gegenstände aufzuheben und deren Herausgabe anzuordnen. Mit Schreiben vom 25.10.2024 teilte die Firma FAST DETECT GmbH mit, dass die IT-forensische Sicherung für fast alle Beweismittel abgeschlossen sei. Im Rahmen einer ersten Teilsichtung seien auf dem Asservat Nr. 10 ein kinderpornographisches Video sowie vier zueinander inhaltsgleiche kinderpornographische Bilder festgestellt worden. Auf diesem Beweismittel befänden sich generell zahlreiche Bilder von Kindern und Jugendlichen in Unterwäsche und Bademoden in teils aufreizender Körperhaltung, bei denen es sich nach Einschätzung der Firma jedoch nicht um kinderpornographische Dateien handele.

Mit Beschluss vom 14.11.2024 hat das AG – Ermittlungsrichter – den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung der Sicherstellung der im Verzeichnis der Gegenstände vom 11.4.2024 unter Ziff. 1-12 aufgeführten Gegenstände sowie der Anordnung ihrer Herausgabe als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen die Beschwerde eingelegt., zu deren Begründung vorgetragen wurde, dass die Sicherstellung der Unterlagen nicht mehr verhältnismäßig sei. Die auf dem sichergestellten PC gespeicherten beruflichen Unterlagen sowie sonstigen Daten, Urkunden, Rechnungen und Fotos, welche nach Löschung des Google-Kontos am 24.11.2024 nirgends sonst hinterlegt worden seien, hätten wirtschaftlichen Wert für ihn gehabt. Er habe seit elf Monaten keinen Zugriff auf die auf den sichergestellten Asservaten gespeicherten Unterlagen. Eine Priorisierung der Auswertung des PCs sei möglich gewesen, jedoch bislang nicht erfolgt. Die angemessene Dauer der Durchsicht der einzelnen Daten bestimme sich nach dem Umfang der sichergestellten Unterlagen und der Schwierigkeit der Auswertung. Ebenso sei der Grund für die lange Dauer der Maßnahme in die Abwägung einzustellen. Personelle und technische Unterversorgung dürfe nicht zulasten des Beschuldigten gehen. Mit der Beschlagnahme müsse zeitnah die Entscheidung einhergehen, ob Unterlagen verfahrensrelevant oder mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf das Schreiben vom 21.03.2025.

Das LG hat die Beschwerde verworfen:

„….

Da die Durchsicht der Speichermedien noch Teil der Durchsuchung ist, ist ihre (weitere) Zulässigkeit allerdings davon abhängig, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung gern. § 102 StPO nach wie vor gegeben sind (BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 — 2 BM 886/19, Rn. 39, zitiert nach beck-online). Das ist der Fall. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat weiterhin verdächtig. Insbesondere ist, nachdem jedenfalls auf drei der sichergestellten Asservate kinderpornografische Inhalte festgestellt werden konnten, auch zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin zu vermuten, dass die (weitere) Untersuchung der sichergestellten Speichermedien zur Auffindung beweisrelevanter Daten führen wird.

Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der zügigen Auswertung zur Durchsicht mitgenommener potentieller Beweismittel zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt insoweit, dass die Durchsicht zügig durchgeführt wird, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu dem Ergebnis zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben werden soll (BGH, Beschluss vom 05.08.2003 – 2 BJs 11/03-5 . StB 7/03, NStZ 2003, 670).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Auswertung der sichergestellten Speichermedien bereits wenige Tage nach der Durchsuchung in Auftrag gegeben worden ist. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Speichermedien sichergestellt wurde und auszuwerten ist, wobei sich die Durchsicht teilweise bereits dadurch verzögert, dass die Geräte defekt sind und Maßnahmen zur Datenrettung notwendig waren/sind. Hinzu kommt, dass die Durchsicht aller Speichermedien vorliegend mit einer entsprechenden Genauigkeit durchgeführt werden muss. Denn sämtliche Asservate kommen nicht nur als Beweismittel in Betracht, sondern unterliegen – sofern sich bereits ein strafrechtlich relevanter Inhalt feststellen lässt – als Tatmittel auch der Einziehung. Aus diesem Grund scheidet letztlich auch eine Spiegelung der elektronischen Speichermedien und die Fortsetzung der Durchsicht unter Nutzung von Datenkopien aus. Es liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Durchsicht nicht mit der gebotenen Intensität betrieben wird und bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte abgeschlossen werden können. Insbesondere war eine genaue Auswertung aller Asservate notwendig, da sich bereits auf drei Asservaten kinderpornografische Inhalte haben feststellen lassen.

Unter Berücksichtigung der Schwere des gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurfs ist die vorläufige Sicherstellung mithin derzeit – noch – verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte lediglich pauschal behauptet hat, dass sich auf allen Speichermedien unverzichtbare Daten befinden, ohne dies jedenfalls hinsichtlich der Asservate Nr. 1 bis 10 und Nr. 12 näher zu konkretisieren. Insoweit kann die Kammer daher bereits keine gesteigerten, die vorgenannten Erwägungen übersteigenden, Interessen des Beschuldigten an der Herausgabe der Asservate erkennen.

Was den Arbeits-PC des Beschuldigten anbelangt (Asservat Nr. 11), so hat dieser zwar ein gesteigertes Interesse dargelegt, eine Herausgabe an den Beschuldigten scheitert jedoch bereits daran, dass auf diesem strafrechtlich relevante Inhalte festgestellt worden sind.

Soweit jedenfalls bei den Asservaten Nr. 2, Nr. 10 und Nr. 11 bereits sicher kinderpornografische Inhalte festgestellt werden konnten, wird die Staatsanwaltschaft zeitnah die richterliche Beschlagnahme der betreffenden Asservate zu bewirken haben.“

Nun ja: „Vielzahl von Speichermedien“ – na ja. Und es kann doch nicht darauf ankommen, wann die StA die sichergestellten Medien zur Auswertung gegeben hat, sondern wie lange die beauftragte Firma braucht. Und das ist hier m.E. zu lange.