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StPO III: Arrestanordnung bei Geldwäscheverdacht, oder: Allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

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Und dann zum Schluss des Tages mal wieder etwas zum Arrest, und zwar den LG Amberg, Beschl. v. 06.05..2024 – 11 Qs 25/24.

Gegen den Beschuldigten sowie eine Mitbeschuldigte ist ein Ermittlungs-verfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Geldwäsche gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB anhängig. Sie sollen aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses auf ihrem gemeinsam geführten Konto bei der pp-Bank (?)  im Zeitraum vom 14.11.2023 bis 12.01.2024 eingegangene Gelder ihnen unbekannter Geschädigter in Höhe von insgesamt 111.646,59 EUR auf ein in Litauen geführtes Konto der pp. an einen unbekannten Täter weitergeleitet haben, wobei die Beschuldigten jedenfalls damit gerechnet hätten, dass die Geschädigten zuvor in der Absicht rechtswidriger Bereicherung und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Überweisung der Geldbeträge veranlasst worden seien.

Mit Beschluss des AG wurde gegen die Beschuldigten zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz der Vermögensarrest in Höhe von 111.646,59 EUR in das gesamte Vermögen der Beschuldigten angeordnet.

Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte. Das LG verneint die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme:

„c) Allerdings ist vorliegend ein Sicherungsbedürfnis (Arrestgrund) im Sinne von § 111e Abs. 1 StPO nicht gegeben.

Durch die Neuregelung des § 111e Abs. 1 StPO und die ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a.F. ist der Verweis auf § 917 ZPO, mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollten (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S.76, 77). Nach der Gesetzesbegründung soll auch in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest wie bisher nur zulässig sein, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist.

Die Regelung beinhaltet nach dem Wortlaut und den gesetzgeberischen Motiven, dass der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Obermaßverbot und die bisherige Rechtsprechung zum „Arrestgrund“ zu beachten sind (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 49, 76 f.; OLG Stuttgart, Be-schluss vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 163/17, NJW 2017, 3731 Rn. 15, KG, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 4 Ws 21/20, juris Rn. 25, KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl., § 111e Rn. 4, LR/Johann, StPO, 27. Aufl., § 111e Rn. 11 ff., 38). Demnach kommt der Arrest nur in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werde (s. § 917 Abs. 1 ZPO, BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 6). Hierbei sind alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Dazu können die Art und die Umstände der Verfehlung, die darauf bezogene Hartnäckigkeit und Dauer sowie Maß und Mittel der Tatabsicherung Berücksichtigung finden. Allerdings wird allein das Ge-wicht der zugrundeliegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen. Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten (BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 19.01.2021 – StB 46/20, BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 7 mwN).

Nach diesen Maßstäben ist der Arrest weder möglich noch verhältnismäßig.

Aus der Tat selbst kann nicht ohne weiteres auf eine Vereitelungsabsicht des Beschuldigten geschlossen werden.

Die verfahrensgegenständlichen Beträge wurden nach eigener über seinen Verteidiger abgegebenen Einlassung des Beschuldigten auf das auf seinen Namen lautende Konto der pp. in Litauen transferiert. Der Beschuldigte konnte über dieses Konto jedoch nicht verfügen. Der Verteidiger selbst hat sich seinen Angaben zufolge überdies vergewissern können, dass auf diesem Konto zwar angeblich ein Bitcoin-Guthaben von 225.000,- € hinterlegt, aber als Kontostand 0,00 € verzeichnet sei.

Vom Beschuldigten veranlasste Abbuchungen auf dieses Konto würden für diesen also keinen Sinn ergeben, die Gefahr eines verminderten Zugriffs im Falle späterer Verurteilung zur Einziehung hieraus nicht erwachsen.

Auch zum Vor- und Nachtatverhalten des Beschuldigten, insbesondere seinem unter dem Ein-druck des laufenden Verfahrens stehenden Verhalten, ist nichts Besorgniserregendes bekannt.

Danach kann auch unter der Prämisse, dass auch bezüglich der Besorgnis, ohne die Verhängung des Vermögensarrestes werde die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert, ein (einfacher) Anfangsverdacht iSd § 152 Abs. 2 StPO genügt, ein Sicherungsbedürfnis nicht abgeleitet werden.

Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund von Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit, die dabei besonders in den Blick zu nehmen sind.

Die angeordneten Vollziehungsmaßnahmen binden vorliegend das gesamte Vermögen des Be-schuldigten, das ihm noch zur Verfügung steht und das er für ganz andere, durchaus legale Zwe-cke dringend benötigt. Da die Arrestsumme in solchen Fällen oft nicht erreicht wird, engt dies auch die zukünftigen wirtschaftlichen Spielräume ggf. massiv ein. Dem Betroffenen wird bereits auf relativ unsicherer Tatsachenbasis und ohne seine Position zuvor verdeutlichen zu können, mittelbar angesonnen, das Vermögen, welches mangels Vorhandenseins nicht gesichert werden kann, zukünftig zum Zwecke weiterer Vollziehung des Vermögensarrests neu zu schaffen. Belas-sen wird es ihm im Rahmen der Vollziehung jedoch lediglich bis zur Pfändungsfreigrenze, während diese übersteigende Beträge nur der weiteren Vollziehung des Vermögensarrests dienen. Unabhängig vom bisherigen Lebensstandard zwingt ihn eine bloß vorläufige und allein der Sicherung dienende Maßnahme, ab sofort ein Leben auf Sozialhilfeniveau zu führen. Das trifft den Adressaten viel stärker als eine Beschlagnahme und erhöht deshalb die Zulässigkeitshürden bereits vor Anordnung, weil die Belastungen aufgrund Vollziehung absehbar sind (MüKoStPO/Bittmann, 2. Aufl. 2023, StPO § 111e Rn. 1-8).

Da das nahezu gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Beschuldigten entzogen ist, stellt dies für ihn eine gravierende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit dar (vgl. BVerfG NJW 2004, 2443). Der Beschuldigte betreibt hauptberuflich einen Autohandel. Durch die vorgenannten Einschränkungen droht der Verlust seiner beruflichen Existenz.

Die Anordnung des Vermögensarrestes ist daher unverhältnismäßig und kann keinen Bestand haben.“

Dinglicher Arrest im Steuerstrafverfahren – kein Automatismus

Anfang des Jahres hat das OLG Köln in seinem Beschl. v. 06.01.2010 – 2 Ws 636/09 zum dinglichen Arrest Stellung genommen. Danach begründet der Vorwurf der Steuerhinterziehung für sich genommen noch keinen Arrestgrund. Etwas anderes könne gelten, wenn besondere Umstände der Tatbegehung vorliegen oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten auf Verschleierung oder Verschiebung von Vermögen durch manipulatives und betrügerisches Verhalten ausgerichtet ist.

Das ist zutreffend. Denn würde man allein vom Verdacht einer Steuerhinterziehung auf den Arrestgrund schließen können, dann wäre mit der Bejahung des Verdachts immer zugleich auch der Arrestgrund bejaht. Diesen Automatismus sieht das Gesetz aber nicht vor. Die Argumentation läuft also ähnlich wie beim Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Auch da kann nach h.M. nicht allein mit dem Vorliegen eines auf Verschleierung angelegten Delikts der Haftgrund bejaht werden (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1707 m.w.N.).