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StPO III: Befragung/Erklärungsrecht des Angeklagten, oder: Anordnung des Selbstleseverfahrens

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Und als letzte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 16.08.2022 – 5 StR 198/22 – in dem der BGH zu zwei Verfahrensrügen Stellung nimmt, und zwar wie folgt:

„1. Durch die protokollierte Formulierung „Die Vorschrift des § 257 StPO wurde stets beachtet“ ist die Einhaltung der Vorschrift des § 257 Abs. 1 StPO belegt und bewiesen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257 Rn. 2, 4 und § 273 Rn. 7). Der entgegenstehende Vortrag der Beschwerdeführerin verfängt daher nicht.

2. Die Rüge einer unzureichenden Anordnung des Selbstleseverfahrens ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verlesung der Urkundenliste weder zur Individualisierung der einbezogenen Urkunden noch zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erforderlich ist (vgl. LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 67; siehe auch BGH, Urteil vom 7. März 2019 – 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422 Rn. 20).“

OWi II: Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes, oder: Protokollierungspflicht?

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Als zweite OWi-Entscheidung dann der OLG Hamm, Beschl. v. 06.04.2018 – III -5 RBs 51/18 -betreffend eine Protokollierungsfrage. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 09.03.2018 u.a. Folgendes ausgeführt:

„Mit der erhobenen Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe sich bei der Urteilsfindung auf Lichtbilder gestützt, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, macht der Betroffene geltend, das Amtsgericht habe seine Überzeugung nicht allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft und rügt damit einen Verstoß gegen § 261 StPO i.V.m. §§ 249 ff. StPO, 77, 77a, 78 OWiG.

Die in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Form erhobene Rüge ist auch begründet.

Die entsprechenden Rügetatsachen (Nichtinaugenscheinnahme der Lichtbilder) sind durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen. Bei der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung (zu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.2015 – 2 OLG 6 Ss 5/15 0, so dass der Nachweis hierüber – bzw. über ihr Fehlen – durch das Hauptverhandlungsprotokoll geführt werden kann, Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Inaugenscheinnahme – wie vorliegend – so gilt diese als nicht erfolgt. Zwar entfällt die Beweiskraft, wenn eine Urkundsperson oder beide den Inhalt des Protokolls nachträglich für unrichtig erklären, so dass es von ihrer Unterschrift nicht mehr gedeckt ist. Lediglich die einseitige Erklärung einer der Urkundspersonen beseitigt die Beweiskraft des Protokolls aber nicht, wenn damit die tatsächliche Grundlage für eine Verfahrensrüge des Betroffenen entfällt (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 274 Rn. 16). So verhält es sich vorliegend. Zwar hat die Vorsitzende in einer dienstlichen Stellungnahme vom 25.09.2017 angegeben, entgegen dem Vorbringen des Betroffenen seien sowohl das Messbild als auch die Vergleichsbilder im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommen worden. Allerdings konnte dies durch die Protokollführerin, die angegeben hat, sich hieran konkret nicht mehr erinnern zu können, nicht bestätigt werden.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil auch. Denn das Amtsgericht hatte das Messfoto und die Vergleichsbilder zum Beweis der Fahrereigenschaft des Betroffenen zum Tatzeitpunkt erhoben. Das Amtsgericht hat sich seine Überzeugung daher nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gebildet, so dass das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt.“